TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/6 W222 2178265-1

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §33 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W222 2178265-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von der Türkei kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und neun Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Wir fordern als Sikh unser eigens Land namens XXXX. Die indische Regierung und Hindus misshandeln und foltern uns. Aus diesem Grund musste ich aus Indien flüchten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragsstellung."Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von der Türkei kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und neun Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Wir fordern als Sikh unser eigens Land namens römisch 40 . Die indische Regierung und Hindus misshandeln und foltern uns. Aus diesem Grund musste ich aus Indien flüchten. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragsstellung."

Die ärztliche Untersuchung vom 07.11.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung als haftfähig anzusehen ist.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 vor der Erstaufnahmestelle Flughafen, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme.

Er habe keine Freunde, Verwandte oder irgendwelche anderen sonstigen Bindungen in Österreich. Er sei ledig. Er sei nicht im Besitz eines Reisepasses. Sie alle hätten ihre Reisepässe zerrissen, da sie nicht nach Indien zurück wollen. Seine Eltern und seine Schwester würden in Indien leben. Er habe nicht gearbeitet und acht oder neun Jahre eine Schule besucht. Sein Vater habe ihn unterstützt. In weiterer

Folge wurde ausgeführt: "

LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

VP: Im Jahr. Befragt im Dezember 2016. Ich habe Probleme mit Hindus gehabt und diese Leute, die haben meine Haare geschnitten.

LA: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

VP: Im Jahr 2017. Befragt im Juni oder im Juli 2017 habe ich mein Dorf verlassen und bin zu meiner Tante gegangen. Sie lebt im Punjab. Dann habe ich meinen Reisepass machen lassen, dann bin ich nach Österreich gekommen.

LA: Wo genau lebt die Tante im Punjab?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Mussten Sie persönlich zum Passamt gehen?

VP: Nein, mein Vater hat mir den Pass mit der Post nach XXXX geschickt.VP: Nein, mein Vater hat mir den Pass mit der Post nach römisch 40 geschickt.

LA: Ihr Vater war für Sie auf dem Passamt?

VP: Ja.

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen. Bitte geben Sie alle Gründe ausführlich an, Sie haben dazu ausreichend Zeit!

AW wird nochmals auf seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen.

VP: Wir wollten XXXX haben und deswegen haben wir immer Probleme gehabt mit hinduistischen und muslimischen Leuten. Wir konnten keine Anzeige machen bei der Polizei und wir haben auch Angst vor den Terroristen. Diese kommen oft in unser Dorf. Deswegen musste ich Indien verlassen. Wie ich vorher gesagt habe, die haben meine Haare geschnitten und deswegen konnte ich nicht weiter studieren. Ich musste mein Dorf verlassen. Im Juni/Juli 2017, wie ich vorher gesagt habe, habe ich Jammu und Kashmir verlassen und bin nach XXXX gegangen. Das ist alles.VP: Wir wollten römisch 40 haben und deswegen haben wir immer Probleme gehabt mit hinduistischen und muslimischen Leuten. Wir konnten keine Anzeige machen bei der Polizei und wir haben auch Angst vor den Terroristen. Diese kommen oft in unser Dorf. Deswegen musste ich Indien verlassen. Wie ich vorher gesagt habe, die haben meine Haare geschnitten und deswegen konnte ich nicht weiter studieren. Ich musste mein Dorf verlassen. Im Juni/Juli 2017, wie ich vorher gesagt habe, habe ich Jammu und Kashmir verlassen und bin nach römisch 40 gegangen. Das ist alles.

LA: Was wissen Sie über die XXXX-Bewegung?

VP: XXXX bedeutet, dass ist ein Land für die Sikh Religion.VP: römisch 40 bedeutet, dass ist ein Land für die Sikh Religion.

F: Beschreiben Sie Ihre Motivation, warum Sie ein unabhängiges XXXX wollen?F: Beschreiben Sie Ihre Motivation, warum Sie ein unabhängiges römisch 40 wollen?

VP: Wir wollen nicht mit solchen Leuten gemeinsam leben. Befragt mit den Hindus und den Moslems.

LA: Bei welcher Organisation waren Sie genau tätig?

VP: Nein.

LA: Haben Sie konkret irgendetwas im Zusammenhang mit dieser XXXX-Bewegung gemacht oder waren Sie einfach Sympathisant dieser Idee?

VP: Ich war mit anderen Sikh Leuten bei Demonstrationen.

LA: Bei wie vielen Demonstrationen waren Sie da?

VP: Bei zehn oder fünfzehn Demonstrationen.

LA: Wann hat die letzte Demonstration stattgefunden?

VP: Im März im Jahr 2017.

LA: Können Sie mir beschreiben, was das genau für eine Demonstration war und wo diese stattgefunden hat?

VP: Wir haben eine Demonstration abgehalten und die Polizei hat auf uns mit Waffen gefeuert. Einer von uns ist gestorben. Sein Name ist XXXX. Wir sind alle weggelaufen.VP: Wir haben eine Demonstration abgehalten und die Polizei hat auf uns mit Waffen gefeuert. Einer von uns ist gestorben. Sein Name ist römisch 40 . Wir sind alle weggelaufen.

Frage wird wiederholt:

VP: Sie ist in XXXX.VP: Sie ist in römisch 40 .

LA: Haben die sonstigen Demonstrationen auch in XXXX stattgefunden?LA: Haben die sonstigen Demonstrationen auch in römisch 40 stattgefunden?

VP: Nein, diese waren nicht immer am gleichen Ort.

LA: Ist Ihnen bei diesen Demonstrationen irgendetwas konkret passiert?

VP: Ich habe schon alles gesagt.

VP wird darauf hingewiesen, bitte die Frage zu beantworten.

VP: Es ist nichts passiert.

LA: Das heißt es hat keine Übergriffe der Polizei konkret auf Ihre Person gegeben?

VP: Die Polizei wollte uns alle töten. Die waren nicht nur hinter mir her.

LA: Um zu beurteilen, was Ihnen im Heimatland zugestoßen ist, brauche ich detailliertere Informationen. Falls es daher zu konkreten Überfällen auf Ihre Person gekommen ist, bitte schildern Sie diese nun.

LA: Wie ich schon gesagt habe, wurden mir die Haare geschnitten und Terroristen sind sehr oft in unserem Dorf und wollen bei uns übernachten. Am nächsten Tag haben wir Probleme mit der Polizei, wegen den Terroristen. Wir mussten es verlassen. Befragt, mein Dorf.

LA: War dies der einzige konkrete Vorfall auf Ihre Person, dass Ihnen die Haare geschnitten wurden?

VP: Ja, die haben meine Haare geschnitten. Befragt hinduistische Leute und drei oder vier Mal haben Sie mich geschlagen und mir gesagt, ich sollte meine Religion ändern.

LA: Wann sind Sie das letzte Mal geschlagen worden?

VP: Im März.

LA: Anfang oder Ende März?

VP: Ende März.

LA: Haben Sie ins Krankenhaus müssen?

VP: Ja.

LA: In welches Krankenhaus sind Sie gegangen?

VP: In XXXX Hospital.VP: In römisch 40 Hospital.

LA: Was hat man im Krankenhaus gesagt, waren Sie gravierend verletzt?

VP: Ich war dort nur einen Tag.

LA: Hatten Sie Verletzungen?

VP: Dort habe ich Impfungen bekommen, weil ich Schmerzen gehabt habe und mein Körper war ganz blau geworden.

LA: Können Sie den Vorfall im März beschreiben, was da genau passiert ist?

VP: Mehr kann ich nicht sagen, dann bin ich nach Punjab gegangen.

LA: Sie sind direkt nach diesem Vorfall nach Punjab gegangen?

VP: Nein, ein zwei Monate war ich noch in meinem Dorf. Im Juli bin ich nach Punjab gegangen.

LA: Bitte antworten Sie nochmals auf meine Frage und schildern Sie was genau bei diesem Vorfall passiert ist? (Wie viele Personen haben auf Sie eingeschlagen, wo hat dieser Übergriff auf Sie stattgefunden etc.)

VP: Ich kann Ihnen nicht sagen, wie viele Leute das waren, aber das waren hinduistische und moslemische Leute.

LA: Können Sie mir ansonsten Details von diesem Übergriff schildern?

VP: Ich kenne diese Leute nicht und mehr kann ich dazu nicht sagen.

LA: Können Sie mir aber mehr Umstände des Übergriffs schildern?

VP: Wie ich schon vorher gesagt habe, wir haben eine Demonstration gemacht und die Polizei war dort und die haben uns geschlagen.

LA: Um nochmals auf den Übergriff zurückzukommen, waren das ebenfalls Polizisten oder Privatpersonen.

VP: Das waren alles Polizisten.

LA: Die Personen, die Ihnen die Haare abgeschnitten haben, waren das ebenfalls Polizisten oder Privatpersonen?

VP: Das waren Privatpersonen.

LA: Um Ihre Angaben nochmals zusammenzufassen: Sie haben mir nun einen Überfall im März geschildert und dieser hat bei einer Demonstration stattgefunden?

VP: Wie ich bereits vorher gesagt habe, ich war 10 oder 15 Mal bei Demonstrationen, aber an nur zwei Fälle kann ich mich erinnern. Einen wegen meinen Haaren und der zweite mit der Polizei.

LA: Hat es auch Übergriffe auf die anderen Demonstrationsteilnehmer gegeben?

VP: Ja, immer.

VP wird erklärt, dass er nochmals detailliert auf diese zwei Vorfälle eingehen soll.

VP: Ich habe schon alles gesagt.

LA: Sie wollen nichts mehr hinzufügen?

VP: Nein.

LA: Warum sind Sie erst im Juni/Juli 2017 zu Ihrer Tante gereist?

VP: Wir haben gedacht, dass wir in Zukunft keine Probleme haben, aber es war nicht so. Deswegen bin ich nach Punjab gegangen.

LA: Welche Probleme hatten Sie nach März 2017 noch?

VP: Wir haben gedacht, vielleicht bekommen wir XXXX, aber wir haben das nicht bekommen. Im Jahr 2020 kommt eine neue Wahl.VP: Wir haben gedacht, vielleicht bekommen wir römisch 40 , aber wir haben das nicht bekommen. Im Jahr 2020 kommt eine neue Wahl.

LA: Sie haben mir nun gesagt, dass Sie noch weiter in Ihrem Heimatdorf blieben, weil Sie auf ein unabhängiges XXXX hofften. Davor sagten Sie, Sie haben dann aber Probleme bekommen und sind dann gegangen. Was für Probleme waren das?LA: Sie haben mir nun gesagt, dass Sie noch weiter in Ihrem Heimatdorf blieben, weil Sie auf ein unabhängiges römisch 40 hofften. Davor sagten Sie, Sie haben dann aber Probleme bekommen und sind dann gegangen. Was für Probleme waren das?

VP: Das andere Problem waren die Terroristen.

LA: Was ist genau passiert mit diesen Terroristen?

VP: Terroristen, ich weiß nicht, wer die Leute sind, aber die kommen aus Kashmir.

LA: Bitte schildern Sie genau, was Ihnen passiert ist?

VP: Was meinen Sie?

LA: Hat es jemals konkrete Übergriffe auf Ihre Person gegeben?

VP: Wir haben nie Probleme gehabt, aber zwei Familien haben den Terroristen gesagt, sie dürfen nicht in ihr Haus kommen und deswegen haben zwei Personen diese Familie getötet. Mehr weiß ich nicht.

LA: Bei Ihnen selbst waren auch Terroristen?

VP: Nein, bei uns war nichts, aber bei unseren Nachbarn schon.

LA: Wann waren diese Terroristen bei Ihren Nachbarn?

VP: Genau weiß ich das nicht, aber im Jahr 2016.

LA: War dass das Letzte Mal, dass die Terroristen bei Ihnen im Dorf waren, oder hat es noch weitere Vorfälle gegeben?

VP: Es war im Jahr 2016 und danach habe ich im Jahr 2016 Jammu und Kashmir verlassen.

LA: Sie haben gerade gesagt, Sie haben im Jahr 2016 Jammu Kashmir verlassen?

VP: Nein, im Jahr 2017.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie den Entschluss zu Ihrer Ausreise im Dezember 2016 gefasst haben? Was war der Anlass?

VP: Weil Sie im Dezember meine Haare geschnitten haben.

LA: Davor haben Sie angegeben, dass dieser Vorfall im März 2017 stattgefunden hat und nicht im Dezember 2016?

VP: Nein, ich habe gesagt im Dezember 2016 haben Sie meine Haare geschnitten. Im März war das wegen der Demonstration.

VP wird vorgehalten, dass er angegeben hat, dass ihm von hinduistischen Personen die Haare geschnitten wurden und diese Ihn auf mehrere Male geschlagen haben. Dieser Vorfall hätte sich im März ereignet.

VP. Ja, das ist richtig so.

LA: Ist es jetzt im Dezember 2016 zu einem Vorfall gekommen?

VP: Meinen Sie wegen meinen Haaren?

LA: Ja.

VP: Ja.

LA: Schildern Sie bitte diesen Vorfall mit den Haaren?

VP: Ich war unterwegs in die Schule und die haben meine Haare geschnitten.

LA: Wer hat Ihre Haare geschnitten?

VP Hinduistische Leute.

LA: Privatpersonen oder Polizisten?

VP: Privatpersonen.

LA: Wie viele Personen waren das?

VP: 5 Personen.

LA: Beschreiben Sie diese?

VP: Ich kenne diese Leute nicht.

LA: Äußerlich!

VP: Die waren sehr groß. Das ist alles.

LA: Mehr Informationen zu diesem Vorfall haben Sie nicht?

VP: Nein.

LA: Uhr- oder Tageszeit?

VP: Ich glaube um halb 9 am Morgen.

LA: Haben Sie nach diesem Vorfall den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen?

VP: Ja.

LA: Warum sind Sie noch weiter in Ihrem Heimatland geblieben?

VP: Wir haben geglaubt, wir bekommen XXXX, aber wir haben es nicht bekommen.VP: Wir haben geglaubt, wir bekommen römisch 40 , aber wir haben es nicht bekommen.

LA: War das der Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Weil Sie geglaubt haben, Sie bekommen ein unabhängigen XXXX, dieses aber nicht bekommen haben?LA: War das der Grund weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Weil Sie geglaubt haben, Sie bekommen ein unabhängigen römisch 40 , dieses aber nicht bekommen haben?

VP: Ja und wegen den Terroristen.

LA: Können Sie mir nochmals Ihre exakte Adresse in Jammu und Kashmir nennen?

VP: XXXX, Jammu und Kashmir. Das ist allesVP: römisch 40 , Jammu und Kashmir. Das ist alles

LA: Waren Sie ihr gesamtes Leben dort aufhältig?

VP: Ja.

LA: In welcher Region in Jammu und Kashmir waren Sie wohnhaft?

VP: In XXXX.VP: In römisch 40 .

LA: In wie viele Regionen unterteilt sich Jammu und Kashmir?

VP: Es sind nur zwei Regionen. Jammu und Kashmir.

LA: In welchem Distrikt waren Sie genau wohnhaft?

VP: XXXXVP: römisch 40

LA: In welchem Sub-Distrikt waren Sie genau wohnhaft?

Vp: R.S. Pura.

LA: Können Sie mir nochmals den Namen der Schule angeben, die Sie besucht haben?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: War das die einzige Schule die Sie je besucht haben?

VP: Ja,

LA: Wie weit ist diese von Ihrem Heimatdort entfernt?

VP: 2 km.

LA: Sind Sie da immer hin gelaufen?

VP: Ja, zu Fuß. Befragt, um zehn Uhr war Schulbeginn.

LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?

VP: ca. 600-700.

LA: Können Sie mir den PIN Code von XXXX angeben?LA: Können Sie mir den PIN Code von römisch 40 angeben?

VP: XXXXVP: römisch 40

LA: Wie viele Distrikte hat Jammu und Kashmir (22)?

VP: Sehr viele. Befragt, ich kann nichts sagen.

LA: Können Sie mir einige an XXXX angrenzende Dörfer nennen?LA: Können Sie mir einige an römisch 40 angrenzende Dörfer nennen?

VP: XXXX 2 km, XXXX 3 km, XXXX 6 km, XXXX 3 km.VP: römisch 40 2 km, römisch 40 3 km, römisch 40 6 km, römisch 40 3 km.

LA: Können Sie mir einige größere Städte in der Nähe von XXXX nennen?LA: Können Sie mir einige größere Städte in der Nähe von römisch 40 nennen?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Wie weit sind die Städte entfernt?

VP: XXXX 8-9 km, XXXX ca. 20 km.VP: römisch 40 8-9 km, römisch 40 ca. 20 km.

LA: Welches ist die lokale Sprache in Ihrem Heimatdorf?

VP: Dogri.

LA: Bitte schildern Sie Ihre exakte Fluchtroute ab Ihrem Herkunftsdorf! Mit welchem Fortbewegungsmittel sind Sie weggefahren?

VP: Von Delhi bin ich nach Doha geflogen und von Doha nach Österreich.

LA: Ich meine in Ihrem Herkunftsland selber. Wie sind Sie nach Delhi gekommen?

VP: Von Punjab bin ich mit dem Reisebus nach Delhi gefahren.

LA: Wie sind Sie von XXXX nach Punjab gekommen?LA: Wie sind Sie von römisch 40 nach Punjab gekommen?

VP: Auch mit dem Reisebus von Jammu.

LA: Können Sie mir die Route beschreiben von XXXX nach Punjab?LA: Können Sie mir die Route beschreiben von römisch 40 nach Punjab?

VP: Was meinen Sie?

LA: Ich meine die Route von Jammu nach Punjab. An welcher Bushaltestelle sind Sie eingestiegen?

VP: Das weiß ich nicht.

F: Möchten Sie noch irgendwelche Angaben machen?

VP: Nein.

LA: Was würde im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland geschehen?

VP: Die gleichen Probleme, die ich schon davor erzählt habe.

Dem VP wird Letter of Guarantee vorgehalten mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen:

VP: Ich weiß überhaupt nicht, was das ist.

LA: Sie wissen nicht, warum Ihr Name auf dieser Liste steht?

VP: Nein.

LA. Haben Sie diese Liste bereits einmal gesehen?

VP: Nein

LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert?

VP: Mein Vater.

LA: Sind Sie mittels Schlepper ausgereist?

VP: Ich bin mit meinem Vater bis nach Delhi Flughafen gekommen und dann alleine weiter.

LA: Haben Sie gewusst, dass Sie einen Weiterflug haben?

VP: Nein.

LA: Was hat Ihnen Ihr Vater gesagt?

VP: Er hat nur gesagt, flieg bis Wien.

LA: Was haben Sie in Katar gemacht?

VP: Dort habe ich nichts gemacht.

LA: Warum waren Sie dort einen Monat lang aufhältig?

VP: Ich konnte nur dort ein Monat bleiben und ich wollte nicht nach Indien.

LA: Wie meinen Sie, Sie konnten nur einen Monat dort bleiben, wäre Sie sonst länger dort geblieben?

VP: Ich durfte dort nur einen Monat bleiben.

VP wird vorgehalten, dass er bitte genauer erklären soll, warum er einen Monat lang in Katar bleibt, wo ihm doch sein Vater gesagt hat, er soll nach Europa gehen um um Asyl ansuchen.

VP: Mein Vater hat mir zuerst gesagt, ich soll es zuerst in Katar versuchen und wenn es dort nicht geht, dann nach Wien weiterfliegen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie ansonsten noch Fragen zur Einvernahme?

VP: Nein.

LA: Wie war die Kommunikation mit dem Dolmetscher?

VP: Die hat gepasst.

LA Ihr Vorbringen zu Ihren Fluchtgründen ist absolut nicht glaubhaft.

Das Fluchtvorbringen ist nicht nachvollziehbar, völlig unschlüssig, und konnten Sie zu Ihrer angeblichen Unterstützung der XXXX-Bewegung und einer damit einhergehenden Bedrohung keine konkreten Angaben tätigen. Sie haben mehrere Vorfälle geschildert, doch konnten Sie diese nicht im Detail widergeben. Dies obwohl Ihnen seitens der VP ausreichend Möglichkeiten zur Schilderung eines detaillierten Fluchtvorbringens eingeräumt wurden. Es ist im Zuge Ihrer Einvernahme darüber hinaus zu mehreren Widersprüchen gekommen und ist nicht nachvollziehbar weshalb Sie erst im Juli 2017 ihr Heimatland verlassen haben. In einer Gesamtbetrachtung ist der Eindruck entstanden, dass Ihr Fluchtvorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Daher ist seitens des Bundesamts beabsichtigt, Ihren Antrag am Flughafen abzuweisen.

Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die LA der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der LA durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die LA im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland.

Anmerkung: VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch ORS, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt.

LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie nun am Ende der Befragung noch weitere Angaben machen oder irgendwelche Ergänzungen anbringen?

VP: Nein.

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihrer Familie im Herkunftsstaat?

VP: Ich habe keinen Kontakt zu diesen."

Mit Schreiben vom 17.11.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.Mit Schreiben vom 17.11.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.

Mit Fax vom 21.07.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 17.11.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."Mit Fax vom 21.07.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 17.11.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Sie haben Ihre Ausreisegründe mit einer angeblichen Verfolgung vonseiten der Regierung aufgrund Ihres Bestrebens nach einem unabhängigen XXXX begründet. Des Weiteren droht Ihnen ebenfalls private Verfolgung aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als Sikh. Sie schilderten in diesem Zusammenhang mehrere Vorfälle. Zum einen hätten Sie immer Probleme mit Hindus und Muslimen gehabt und hätten Ihnen im Dezember 2016 mehrere Hindus die Haare abgeschnitten. Sie seien auch von Hindus drei bis viermal geschlagen worden. Ein weiterer Vorfall bezog sich auf Ihre Teilnahme bei mehreren Demonstrationen, wobei es bei der letzten Demonstration zu Gewaltangriffen seitens der Polizei gekommen sei. Darüber hinaus hätten Sie auch Angst vor Terroristen, welche immer wieder in Ihr Dorf kommen würden."Sie haben Ihre Ausreisegründe mit einer angeblichen Verfolgung vonseiten der Regierung aufgrund Ihres Bestrebens nach einem unabhängigen römisch 40 begründet. Des Weiteren droht Ihnen ebenfalls private Verfolgung aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit als Sikh. Sie schilderten in diesem Zusammenhang mehrere Vorfälle. Zum einen hätten Sie immer Probleme mit Hindus und Muslimen gehabt und hätten Ihnen im Dezember 2016 mehrere Hindus die Haare abgeschnitten. Sie seien auch von Hindus drei bis viermal geschlagen worden. Ein weiterer Vorfall bezog sich auf Ihre Teilnahme bei mehreren Demonstrationen, wobei es bei der letzten Demonstration zu Gewaltangriffen seitens der Polizei gekommen sei. Darüber hinaus hätten Sie auch Angst vor Terroristen, welche immer wieder in Ihr Dorf kommen würden.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben ergibt sich, dass sich die vorgebrachte Fluchtgeschichte in oberflächlich gehaltenen Angaben erschöpft und Sie zu wesentlichen Umständen keine tragfähigen Angaben machen konnten. Die Glaubhaftigkeit Ihrer Fluchtgründe war daher zur Gänze zu verneinen.

Wie Sie bei Ihrer Einvernahme angegeben haben, hätten Sie Ihr Heimatland aufgrund von Problemen mit Hindus und Moslems verlassen. Letztlich ausschlaggebend für Ihren Entschluss das Heimatland zu verlassen, sei gewesen, dass Ihnen von Hindus die Haare abgeschnitten worden sei (S. 6). Über zweifache Aufforderung Ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern, führten Sie erneut im Wesentlichen an, dass Sie Probleme mit hinduistischen und muslimischen Leuten hatten und Hindus Ihre Haare geschnitten hätten (S. 7 und 8). Von körperlichen Übergriffen auf Ihre Person war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Erst über nochmalige Nachfrage gaben Sie schließlich an, dass Sie auch drei oder viermal von hinduistischen Leuten geschlagen worden seien und sich der diesbezüglich letzte Vorfall im März ereignet hätte. Sie hätten dann ins Krankenhaus müssen und hätten Impfungen bekommen, weil Sie Schmerzen gehabt hätten und Ihr Körper ganz blau war (S. 9). Zwar gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung in einem allgemeinen Kontext bereits an, dass die indische Regierung und die Hindus die Sikh wegen Ihrem Bestreben nach einem eigenen Land foltern und misshandeln würden, es kann aber angenommen werden, dass Sie diese weitaus gravierenderen Eingriffe in Ihre körperliche Integrität sodann auch bei der Einvernahme vor dem BFA unverzüglich angeführt hätten, hätten diese tatsächlich stattgefunden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei (u.a. BVwG 19.10.2017, I411 2160150-1/12E; 18.10.2017 I413 2146263-1/9E; 05.09.2017, L508 2165383-1/3E). Dies trifft allerdings auf Sie nicht zu, zumal Sie auch im weiteren Verlauf was nähere Angaben betreffend diese angebliche Prügelei betrifft, in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrten. Eine detaillierte oder umfassende Erzählung der Ereignisse war Ihnen im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich, weshalb sich eine konkrete (gezielt auf Sie gerichtete) Verfolgung als nicht plausibel erwies.

Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Umstände des angeblichen Haare Abschneidens. Auch hier waren Sie nicht in der Lage von sich aus die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, zu beschreiben. Sie ließen sich lediglich dazu hinreißen, den Vorfall auf ca. halb neun Uhr am Morgen einzuschränken und dass dieser Angriff auf Sie von fünf Personen durchgeführt worden wäre. Ihnen war es nicht möglich, die bei einem solchen Vorfall gewöhnlicherweise wahrgenommenen Details wie beispielsweise Äußerlichkeiten der Angreifer oder sonstige Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen der handelnden Personen zu beschreiben bzw. bestenfalls über Ihre eigene Gefühlslage zu berichten, um so den Eindruck zu vermitteln, dass Sie dies selbst höchstpersönlich durchlebt hätten.

Was Ihre Beteiligung an der Demonstration im März 2017 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Sie konkrete Übergriffe auf Ihre Person verneinten und bereits aus diesem Grunde keine persönliche Verfolgung anzunehmen ist (S. 8). Darüber hinaus wird aber bereits die tatsächliche Teilnahme Ihrer Person an solchen Demonstrationen bezweifelt, da Sie auch hierzu nur äußerst vage Angaben machen konnten. Sie versuchten immer wieder von Fragen zur Demonstration abzulenken und konnten lediglich angeben, dass Polizisten mit Waffen auf die Menge geschossen hätten und seien Sie alle davon gelaufen. Eine Person sei bei der Demonstration getötet worden. Die extrem oberflächliche Art und Weise, wie Sie von dieser angeblichen Demonstration berichteten, ist absolut ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde angesehen werden, jede Ihrer vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Asylwerber selbst ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen (u.a. BVwG 11.07.2017, I403 2158985-1/7E; 03.01.2017, L508 1418947-2/7E; 17.08.2015, I403 2112018-1/2E).

Eine Internetrecherche hat überdies ergeben, dass in diversen indischen sowie internationalen Medien über Sikh Proteste berichtet wird, insbesondere wenn diese Todesfälle zur Folge haben. Während des von Ihnen behaupteten Zeitraums im März 2017 konnten keine Vorfälle in XXXX ausfindig gemacht werden, die den von Ihnen geschilderten nahe kommen. Sie haben diesbezüglich auch keine Beweismittel, wie Zeitungsausschnitte etc. vorgelegt.Eine Internetrecherche hat überdies ergeben, dass in diversen indischen sowie internationalen Medien über Sikh Proteste berichtet wird, insbesondere wenn diese Todesfälle zur Folge haben. Während des von Ihnen behaupteten Zeitraums im März 2017 konnten keine Vorfälle in römisch 40 ausfindig gemacht werden, die den von Ihnen geschilderten nahe kommen. Sie haben diesbezüglich auch keine Beweismittel, wie Zeitungsausschnitte etc. vorgelegt.

Was die Beweggründe Ihrer späten Ausreise aus Indien betrifft, gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Sie gedacht hätten, dass Sie in Zukunft keine Probleme mehr haben würden, aber dem nicht so gewesen sei. Von welchen Problemen Sie in diesem Zusammenhang konkret sprachen, gelang Ihnen nicht darzulegen. Über nochmalige Nachfrage führten Sie dann Schwierigkeiten mit aus Kaschmir kommenden Terroristen ins Treffen (S. 10 und 13). Nun wird zwar von der Behörde nicht verkannt, dass insbesondere im Bundesstaat Jammu und Kaschmir erhebliches Unruhepotenzial herrscht. Eine Betroffenheit von terroristischen Aktivitäten haben Sie jedoch nicht geltend gemacht und gaben Sie selbst an, dass die Terroristen nur bei Ihren Nachbarn gewesen seien (S.11). Aber auch dieses Vorbringen wird insofern bezweifelt, als es Ihnen erneut nicht möglich war, genaue Umstände dieses Vorfalls zu schildern. Selbst wenn Sie bei diesem Angriff nicht persönlich anwesend waren, ist doch gerade bei einem Dorf in der von Ihnen beschriebenen Größenordnung davon auszugehen, dass sich Informationen schnell verbreiten und Sie somit mehr Details zu diesem angeblichen Übergriff tätigen könnten. Die Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass Sie dieses - wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen basierende – Element Ihrer Fluchtgeschichte nur hinzugefügt haben, um Ihrer gesamten Situation mehr Brisanz zu verleihen, ohne tatsächlich persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

Dass Sie gegenüber der Behörde offenbar mit rein konstruierten Angaben agieren und dieser unterschiedliche Darstellungen präsentierten, ergibt sich auch wenn Sie sowohl gegenüber den Beamten des SPK Schwechat, als auch gegenüber dem BFA unterschiedliche Angaben zum Verlassen Ihres Heimatortes machen. Gegenüber den Beamten des SPK Schwechat gaben Sie an, Ihren Heimatort Ende September 2017 verlassen zu haben, sohin kurz vor Ihrer endgültigen Ausreise aus Indien am 05.10.2017. In der Einvernahme führten Sie hingegen aus, dass Sie bereits im Juni oder Juli 2017 Ihr Heimatdorf verlassen hätten und zu Ihrer im Punjab lebenden Tante gezogen seien.

Eine Verfolgung Ihrer Person kann aber auch bereits deshalb ausgeschlossen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich verfolgte Person noch über mehrere Monate in Ihrem Heimatstaat verbleiben würde. So gaben Sie an, dass Sie bereits im Dezember 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Die Demonstration und die damit zusammenhängenden Ausschreitungen der Polizei hätten im März 2017 stattgefunden. Ihre tatsächliche Ausreise aus Ihrem Heimatland erfolgte hingegen erst im Oktober 2017. In Anbetracht der langen Zeitstrecke, die zwischen dem angeblichen fluchtauslösenden Grund und Ihrer Ausreise liegt, war jedenfalls nicht glaubhaft, dass Ihnen in Indien die Gefahr einer Verfolgung droht. Der Umstand, dass Sie Indien nicht sofort verließen, unterstreicht aus Sicht der Behörde sohin, dass sich diese angeblich wider Sie bestehende Bedrohung nicht ereignet hat. Dass Sie dieses Sie angeblich treffende Bedrohungspotenzial offenbar selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben, weist daher ebenfalls auf eine Ausreise wegen eines nicht asylrelevanten Grundes hin.

Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgründe zeigt sich aber auch darin, dass Sie Ihr Heimatland legal über den Flughafen Neu Delhi verlassen konnten, obwohl Sie laut Ihren Angaben von der Regierung Verfolgung befürchten. Hätten Sie tatsächlich die von Ihnen behauptete Verfolgung zu befürchten gehabt, hätten Sie sich sicher nicht der Gefahr ausgesetzt, Ihr Heimatland legal über den Flughafen zu verlassen.

Die Idee eines unabhängigen XXXXs bezieht sich zudem hauptsächlich auf den Bundesstaat Punjab und ist in geringerem Ausmaß in Ihrer Heimatregion Jammu und Kaschmir verbreitet. Ein Vergleich der Fluchtgründe der anderen mit Ihnen mitgereisten Antragsteller legt daher eher nahe, dass Sie sich gemeinsam im Vorfeld eine Rahmengeschichte rund um XXXX vereinbart haben. In der Folge haben Sie vor der Behörde dieses standardisierte Vorbringen erstattet, das sich in jeweils rudimentär abgeänderter Form auf wenige, leicht erinnerlich Eckpunkte stützt.Die Idee eines unabhängigen römisch 40 s bezieht sich zudem hauptsächlich auf den Bundesstaat Punjab und ist in geringerem Ausmaß in Ihrer Heimatregion Jammu und Kaschmir verbreitet. Ein Vergleich der Fluchtgründe der anderen mit Ihnen mitgereisten Antragsteller legt daher eher nahe, dass Sie sich gemeinsam im Vorfeld eine Rahmengeschichte rund um römisch 40 vereinbart haben. In der Folge haben Sie vor der Behörde dieses standardisierte Vorbringen erstattet, das sich in jeweils rudimentär abgeänderter Form auf wenige, leicht erinnerlich Eckpunkte stützt.

Was Ihren angeblichen Wunsch nach einem freien XXXX betrifft, so kam aus Ihrem Vorbringen zusammengefasst jedenfalls nicht hervor, weswegen die Polizei bzw. die Regierung genau an Ihrer Person ein derartiges Interesse haben sollte. Eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei verneinten Sie und kann allein schon aus dem Umstand, dass Sie somit keiner der vielzähligen Organisationen bzw. Parteien angehören, die sich für ein unabhängiges XXXX einsetzen, eine besondere Exponiertheit Ihrer Person nicht erkannt werden (S. 6).Was Ihren angeblichen Wunsch nach einem freien römisch 40 betrifft, so kam aus Ihrem Vorbringen zusammengefasst jedenfalls nicht hervor, weswegen die Polizei bzw. die Regierung genau an Ihrer Person ein derartiges Interesse haben sollte. Eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei verneinten Sie und kann allein schon aus dem Umstand, dass Sie somit keiner der vielzähligen Organisationen bzw. Parteien angehören, die sich für ein unabhängiges römisch 40 einsetzen, eine besondere Exponiertheit Ihrer Person nicht erkannt werden (S. 6).

Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Behörde mitnichten als Zufall erscheint, dass Ihre Ausreise aus Indien just zu einem Zeitpunkt erfolgte, da Katar seine Visabestimmungen für indische Staatsangehörige lockerte. In diesem Zusammenhang würde auch ein Aufenthalt in Katar als schlüssig erscheinen, als Sie dort offenbar - wie viele andere indische Staatsangehörige auch – zunächst auf eine Arbeitsmöglichkeit (zB. im Rahmen der WM-Organisation) hofften. Da die erleichterte Einreise nach Katar nur für einen beschränkten Zeitraum und zu Touristenzwecken gestattet ist, suchten Sie offenbar vor Beendigung Ihres Aufenthalts in Katar nach einer Möglichkeit nach Europa zu gelangen, um hier Ihre wirtschaftliche Position zu verbessern. Dies erscheint auch aus dem Grunde äußerst wahrscheinlich, da auf dem zerrissen vorgefunden Letter of Guarantee der XXXX nicht Indien als Abreiseort angegeben ist, sondern die Route über Istanbul-Wien-Podgorica beginnend in Doha verläuft.Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Behörde mitnichten als Zufall erscheint, dass Ihre Ausreise aus Indien just zu einem Zeitpunkt erfolgte, da Katar seine Visabestimmungen für indische Staatsangehörige lockerte. In diesem Zusammenhang würde auch ein Aufenthalt in Katar als schlüssig erscheinen, als Sie dort offenbar - wie viele andere indische Staatsangehörige auch – zunächst auf eine Arbeitsmöglichkeit (zB. im Rahmen der WM-Organisation) hofften. Da die erleichterte Einreise nach Katar nur für einen beschränkten Zeitraum und zu Touristenzwecken gestattet ist, suchten Sie offenbar vor Beendigung Ihres Aufenthalts in Katar nach einer Möglichkeit nach Europa zu gelangen, um hier Ihre wirtschaftliche Position zu verbessern. Dies erscheint auch aus dem Grunde äußerst wahrscheinlich, da auf dem zerrissen vorgefunden Letter of Guarantee der römisch 40 nicht Indien als Abreiseort angegeben ist, sondern die Route über Istanbul-Wien-Podgorica beginnend in Doha verläuft.

Aufgrund Ihrer vagen Aussagen ist für die Behörde evident, dass Ihrer Person keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist auch Ihren Angaben hinsichtlich des angeblich ausreisekausalen Ereignisses die Glaubhaftigkeit zur Gänze abzusprechen.

Diese Ansicht der Behörde wurde letztlich auch von UNHCR geteilt, was sich aus dessen Schreiben vom heutigen Tag ergibt.

Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.

Im Rahmen Ihres Verfahrens sind darüber hinaus auch amtswegig keine Gründe hervorgekommen, dass Sie aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählten Konventionsgründen in Ihrem Herkunftsstaat (landesweit) verfolgt wurden oder im Falle Ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort verfolgt werden würden. Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass es in Indien teils gewalttätige Angriffe auf die im Land lebenden Sikh, ebenso wie eine teils latente, teils real praktizierte Diskriminierung gibt (USCIRF - US Commission on International

Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2

Countries: India, 26. April 2017 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494426747_india-2017.pdf (Zugriff am 16. November 2017; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 16. November 2017); MRGI - Minority Rights Group International; CSSS - Center for Study of Society and Secularism: A Narrowing Space:

Violence and discrimination against India's religious minorities, 29. Juni 2017 (veröffentlicht von MRG)

http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/06/MRG_Rep_India_Jun17-2.pdf (Zugriff am 16. November 2017)); doch konnten Sie gerade nicht glaubhaft vorbringen, dass Sie von solchen Bedrohungen konkret betroffen sind. Das Vorliegen einer (Gruppen)Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh ist ebenso auszuschließen. Die indische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Sikhs machen 1,7% an der Gesamtbevölkerung Indiens aus und gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppe. Auch hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Lubana ließ sich keine Verfolgung eruieren und wurde eine solche auch nicht von Ihnen vorgebracht (siehe zuletzt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.08.2011 zur Lage der Lubanasikh).

Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.

Erhebliches Unruhepotential besteht zwar weiterhin im Bundesstaat Jammu und Kaschmir und kommt es dort wiederholt zu Feuergefechten, von denen auch Zivilisten betroffen sind.

Die Unruhen beziehen sich jedoch weitestgehend auf die Provinz Kaschmir und weniger auf Ihren Heimatdistrikt Jammu.

Bei Ihnen handelt es sich zudem um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann. Sie verfügen über eine ca. 9-jährige Schulbildung und ist davon auszugehen, dass es Ihnen in Ihrem Heimatstaat möglich ist, selbst ohne bisherige Arbeitserfahrung, eine Berufstätigkeit zu finden. Dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten ist aber jedenfalls auszuschließen, da Sie in Ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und sohin über Unterstützungsmöglichkeiten verfügen. Bei Ihrer Einvernahme gaben Sie an, dass Sie bislang mit Ihrer Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und Ihr Vater für Ihren Unterhalt aufkam. Es ist davon auszugehen, dass Ihnen auch bei Ihrer Rückkehr ins Herkunftsland eine Unterkunftnahme bei Ihren Eltern möglich ist und Sie von diesen auch mit weiterer (finanzieller) Hilfe rechnen können. Sie verfügen des Weiteren über eine im Punjab lebende Tante, die Ihnen gegebenenfalls ebenfalls finanzielle Hilfeleistungen zukommen lassen kann. Auch aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland ist nicht von einer wirtschaftlichen Notlage auszugehen und sind Ihre Grundbedürfnisse jedenfalls gesichert. Sie verbrachten bis zu Ihrer Ausreise Im Jahr 2017 Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen.

Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat iSd Art. 3 EMRK entgegenstünde, ergibt sich aus Ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie der ärztlichen Untersuchung vom 07.11.2017 am Flughafen Schwechat."Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat iSd Artikel 3, EMRK entgegenstünde, ergibt sich aus Ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie der ärztlichen Untersuchung vom 07.11.2017 am Flughafen Schwechat."

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in XXXX Indien geboren und hat am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern und seine Schwester. Er hat mehrere Jahre die Grundschule besucht.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in römisch 40 Indien geboren und hat am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern und seine Schwester. Er hat mehrere Jahre die Grundschule besucht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage:

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vergleiche auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).

Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).

Wahlen 2014:

Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).

Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014).

Opposition:

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).

Bewegungsfreiheit:

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.

Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).

Behandlung nach Rückkehr:

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014

AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014

BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014

BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014

Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014

BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur widersprüchlich und vage hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.

Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 7.11.2017 angab, dass er Ende September 2017 von seinem Heimatort mit einem Bus nach Delhi gefahren und von Delhi am 05.10.2017 nach Katar geflogen sei, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.11.2017 an, dass er sein Heimatdorf bereits im Juni oder Juli verlassen habe und zu seiner Tante, die im Punjab lebe, gegangen sei. Der Beschwerdeführer konnte keine genauen Angaben zu seiner Schulbildung machen. Er war auch nicht in der Lage anzugeben, warum sein Name auf einer Crewliste des XXXX steht. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 14.11.2017 mehrmals aufgefordert die fluchtauslösenden Vorfälle, bei denen ihm die Haare abgeschnitten und er geschlagen worden sei, detailliert zu schildern, jedoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage von sich aus die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, zu schildern. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage Handlungsabläufe sowie Interaktionen der handelnden Personen zu beschreiben. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass die Probleme mit den Terroristen ein weiterer Fluchtgrund gewesen seien, führte dieser auf mehrmaliges Nachfragen in weiterer Folge aus, dass er/seine Familie persönlich nie Probleme gehabt habe (vgl. " LA:Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 7.11.2017 angab, dass er Ende September 2017 von seinem Heimatort mit einem Bus nach Delhi gefahren und von Delhi am 05.10.2017 nach Katar geflogen sei, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 14.11.2017 an, dass er sein Heimatdorf bereits im Juni oder Juli verlassen habe und zu seiner Tante, die im Punjab lebe, gegangen sei. Der Beschwerdeführer konnte keine genauen Angaben zu seiner Schulbildung machen. Er war auch nicht in der Lage anzugeben, warum sein Name auf einer Crewliste des römisch 40 steht. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom 14.11.2017 mehrmals aufgefordert die fluchtauslösenden Vorfälle, bei denen ihm die Haare abgeschnitten und er geschlagen worden sei, detailliert zu schildern, jedoch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage von sich aus die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben, zu schildern. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage Handlungsabläufe sowie Interaktionen der handelnden Personen zu beschreiben. Während der Beschwerdeführer zunächst angab, dass die Probleme mit den Terroristen ein weiterer Fluchtgrund gewesen seien, führte dieser auf mehrmaliges Nachfragen in weiterer Folge aus, dass er/seine Familie persönlich nie Probleme gehabt habe vergleiche " LA:

Bitte schildern Sie genau, was Ihnen passiert ist? VP: Was meinen Sie? LA: Hat es jemals konkrete Übergriffe auf Ihre Person gegeben?

VP: Wir haben nie Probleme gehabt, .").

Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid – wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat.

Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung,
Religion, Rückkehrsituation, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W222.2178265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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