TE Bvwg Beschluss 2017/12/11 W261 2138518-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W261 2138518-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der im Spruch angeführte Fremde stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2015, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, gab der Fremde zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er seine Heimat aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe, da sein Onkel väterlicherseits ihn bzw. seine Familie mit dem Tod bedrohe, und er um sein Leben führte.

Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich des vom Fremden angegebenen Alters, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein medizinisches Gutachten zur medizinischen Sachverständigkeitsbeurteilung in Auftrag. Das Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 11.09.2015 ergab ein Mindestalter des Fremden von 18,5 Jahren und ein fiktives Geburtsdatum XXXX .Aufgrund von Zweifeln hinsichtlich des vom Fremden angegebenen Alters, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein medizinisches Gutachten zur medizinischen Sachverständigkeitsbeurteilung in Auftrag. Das Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 11.09.2015 ergab ein Mindestalter des Fremden von 18,5 Jahren und ein fiktives Geburtsdatum römisch 40 .

Im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem BFA am 16.10.2015 gab der Fremde, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an:

Er sei im Dorf/Tal " XXXX ", im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa geboren. Er sei sunnitischer Moslem und Paschtune. Neben seinen Eltern habe der Fremde zudem noch eine Schwester sowie einen minderjährigen Bruder, welche mit seinen Eltern in seinem Heimatdorf leben würden. Zudem habe er noch zwei Onkel mütterlicherseits, die in XXXX leben würden, zu denen er keinen Kontakt habe. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der im selben Dorf wie seine Familie lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Fremde aus, dass er Angst vor seinen sechs Cousins habe, die sich den Taliban angeschlossen hätten, da diese ihn aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Umbringen bedrohen würden. Der Großvater des Fremden habe seinem Vater Land vermacht, was zu Streitigkeiten mit dem Onkel des Fremden und dessen Cousins geführt habe, da diese sich übervorteilt fühlen würden und ihren Anteil gefordert hätten. Im Jahr 2013 sei es zu tätlichen Übergriffen der Cousins auf den Fremden gekommen, er sei geschlagen worden, sein Vater und er seien mit dem Tod bedroht worden, sollten sie die Grundstücke nicht herausgeben. Derartige Auseinandersetzungen würden schon vier Jahre dauern. Am Tag vor der Abreise seien der Fremde und sein Vater auf der Straße abermals von dessen Cousins angegriffen und geschlagen worden. Daraufhin habe der Vater entscheiden, dass er das Land verlassen müsse, woraufhin er mit Unterstützung eines Schleppers nach Kabul und sodann weiter in den Iran geflohen sei, bevor er schließlich über Griechenland nach Österreich kam.Er sei im Dorf/Tal " römisch 40 ", im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren. Er sei sunnitischer Moslem und Paschtune. Neben seinen Eltern habe der Fremde zudem noch eine Schwester sowie einen minderjährigen Bruder, welche mit seinen Eltern in seinem Heimatdorf leben würden. Zudem habe er noch zwei Onkel mütterlicherseits, die in römisch 40 leben würden, zu denen er keinen Kontakt habe. Er habe auch einen Onkel väterlicherseits, der im selben Dorf wie seine Familie lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Fremde aus, dass er Angst vor seinen sechs Cousins habe, die sich den Taliban angeschlossen hätten, da diese ihn aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit dem Umbringen bedrohen würden. Der Großvater des Fremden habe seinem Vater Land vermacht, was zu Streitigkeiten mit dem Onkel des Fremden und dessen Cousins geführt habe, da diese sich übervorteilt fühlen würden und ihren Anteil gefordert hätten. Im Jahr 2013 sei es zu tätlichen Übergriffen der Cousins auf den Fremden gekommen, er sei geschlagen worden, sein Vater und er seien mit dem Tod bedroht worden, sollten sie die Grundstücke nicht herausgeben. Derartige Auseinandersetzungen würden schon vier Jahre dauern. Am Tag vor der Abreise seien der Fremde und sein Vater auf der Straße abermals von dessen Cousins angegriffen und geschlagen worden. Daraufhin habe der Vater entscheiden, dass er das Land verlassen müsse, woraufhin er mit Unterstützung eines Schleppers nach Kabul und sodann weiter in den Iran geflohen sei, bevor er schließlich über Griechenland nach Österreich kam.

Das BFA wies mit Bescheid vom 11.10.2016 den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des genannten Bescheides führte die Behörde aus, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubwürdig gewesen sei, zumal es zu Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben in der Ersteinvernahme am 05.09.2016 und der Erstbefragung am 17.06.2015 gekommen sei. Der Fremde habe sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, als zum einen die Taliban eingebunden worden seien und zum anderen eine Bedrohung nicht nur durch dessen Onkel, sondern auch durch seine Cousins als fluchtauslösend angegeben worden seien. Konkrete und glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom Fremden angegebenen Verfolgungshandlungen hätten sich aus dessen Vorbringen nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Fremde sein Land verlassen habe, um ein besseres Leben führen zu können. Das Fluchtvorbringen sei nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu begründen. Auch seien keine sonstigen Umstände hervorgekommen, die eine Bedrohungssituation des Fremden begründen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe jedenfalls im Hinblick auf Kabul. Die notwendigen Rahmenbedingungen für ein existenzgesichertes Überleben im Falle einer Rückkehr seien jedenfalls gegeben.

Das BFA stellte dem Fremden mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 amtswegig einen Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Fremde, vertreten durch den rechtswirksam bevollmächtigten MigrantInnenverein St. Marx, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Fremde zusammengefasst aus, dass er aufgrund persönlicher Verfolgung durch seinen Onkel und seine Cousins Afghanistan verlassen habe, zumal es an einer Schutzfähigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden fehle. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm nicht möglich, da er aus der Provinz Kapisa stamme, die vollständig von den Taliban kontrolliert werde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung, welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des Rechtsvertreters des Fremden stattfand, gab der Fremde an, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er sei im Dorf XXXX im Unterdorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und habe in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder seien aus dem Heimatdorf geflohen und würden nun im Iran leben, aber der Onkel väterlicherseits lebe noch dort. Seine Schwester sei verheiratet und lebe im Heimatdistrikt. Seine Familie sei vor den Bedrohungen des Onkels geflohen, der sich auch die Besitztümer der Familie angeeignet habe. Sein Bruder arbeite im Iran, seine Eltern seien nicht berufstätig. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen, weil diese selbst dort erst Fuß fassen müssten. Er selbst sei bei seiner Flucht in den Iran in XXXX bei Schleppern gewesen, dort habe ihn niemand gefunden, und er sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul könne er vielleicht eine Zeitlang dort leben, aber seine Cousins würden ihn irgendwann finden und töten. Der Fremde wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe, wobei er unter anderem zu den ihm von seinen Cousins im Zuge der Auseinandersetzung zugefügten Verletzungen und Narben näher ausführte. Er stehe mit seiner Familie seit etwa einem Monat und ein paar Tagen in Kontakt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung, welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des Rechtsvertreters des Fremden stattfand, gab der Fremde an, in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie zu stehen. Er sei im Dorf römisch 40 im Unterdorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und habe in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder seien aus dem Heimatdorf geflohen und würden nun im Iran leben, aber der Onkel väterlicherseits lebe noch dort. Seine Schwester sei verheiratet und lebe im Heimatdistrikt. Seine Familie sei vor den Bedrohungen des Onkels geflohen, der sich auch die Besitztümer der Familie angeeignet habe. Sein Bruder arbeite im Iran, seine Eltern seien nicht berufstätig. Seine Familie sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen, weil diese selbst dort erst Fuß fassen müssten. Er selbst sei bei seiner Flucht in den Iran in römisch 40 bei Schleppern gewesen, dort habe ihn niemand gefunden, und er sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul könne er vielleicht eine Zeitlang dort leben, aber seine Cousins würden ihn irgendwann finden und töten. Der Fremde wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe, wobei er unter anderem zu den ihm von seinen Cousins im Zuge der Auseinandersetzung zugefügten Verletzungen und Narben näher ausführte. Er stehe mit seiner Familie seit etwa einem Monat und ein paar Tagen in Kontakt.

In seiner Stellungnahme vom 07.09.2017 verwies der Fremde u.a. unter Bezugnahme auf die UNHCR Richtlinien und auszugsweise Zitierung derselben auf die "katastrophale" Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, und es bestünde im Falle der Abschiebung die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung, da der Beschwerdeführer über kein familiäres Auffangnetz verfüge, das ihm bei der Reintegration behilflich sein könne. Der Fremde bemühe sich umfassend um eine Integration in Österreich, lerne Deutsch und habe soziale Kontakte aufgebaut.

Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz BVwG) wies mit Erkenntnis vom 13.09.2017, GZ W138 2138518-1/9E, die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung des Erkenntnisses stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass der Fremde in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seien von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates zu vage, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dargetan worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Fremden bei seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer nach Art. 3 MRK verstoßende Behandlung drohe. Im Falle der Rückkehr könne er mit der Unterstützung seiner Schwester sowie der beiden Onkel mütterlicherseits rechnen, die nach wie vor in seiner Heimatprovinz leben würden. Es stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Hauptstadt Kabul zur Verfügung, da er mehrmals die Ernteerträge seiner Familie dort ausgeliefert habe, sodass er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Durch die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat würde dieser – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat in seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt, oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der Fremde sei gesund, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keine Familienangehörigen und habe keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Fremde sei strafrechtlich unbescholten.Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz BVwG) wies mit Erkenntnis vom 13.09.2017, GZ W138 2138518-1/9E, die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung des Erkenntnisses stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass der Fremde in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seien von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates zu vage, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar dargetan worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Fremden bei seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer nach Artikel 3, MRK verstoßende Behandlung drohe. Im Falle der Rückkehr könne er mit der Unterstützung seiner Schwester sowie der beiden Onkel mütterlicherseits rechnen, die nach wie vor in seiner Heimatprovinz leben würden. Es stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Hauptstadt Kabul zur Verfügung, da er mehrmals die Ernteerträge seiner Familie dort ausgeliefert habe, sodass er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sei. Durch die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat würde dieser – unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat in seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt, oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der Fremde sei gesund, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keine Familienangehörigen und habe keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Fremde sei strafrechtlich unbescholten.

Das Erkenntnis wurden dem Fremden bzw. seinem zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter am 15.09.2017 nachweislich zugestellt. Das Erkenntnis ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Gegenständliches Verfahren

Das BFA erließ am 12.10.2017 einen Festnahmeauftrag, da hinsichtlich des Fremden gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.Das BFA erließ am 12.10.2017 einen Festnahmeauftrag, da hinsichtlich des Fremden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt sei.

Der Fremde wurde am 05.11.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Kassenhalle des Grazer Hauptbahnhofes angetroffen, fremdenpolizeilich überprüft, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.

Am 06.11.2017 fand vor dem BFA eine Einvernahme des Fremden im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Im Zuge dieser Einvernahme informierte das BFA den Fremden darüber, dass beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft zu nehmen.

Mit Mandatsbescheid vom 07.11.2017 ordnete das BFA über den Fremden zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Gleichzeitig erließ das BFA eine Verfahrensanordnung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG, wonach dem Fremden als Rechtsberater amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt wird.Mit Mandatsbescheid vom 07.11.2017 ordnete das BFA über den Fremden zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Gleichzeitig erließ das BFA eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, wonach dem Fremden als Rechtsberater amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt wird.

Der Fremde befand sich seit 07.11.2017 in Schubhaft im Anhaltezentrum (in der Folge AHZ) Vordernberg.

Am 15.11.2017 fand im Zuge der Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Fremden eine Identitätsprüfung des Fremden in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan statt. Die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan stellte für den Fremden in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat aus.

Der Fremde stellte am 30.11.2017 einen Folgeantrag Asyl. Noch am selben Tag stellte das BFA einen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aus, wonach das BFA Grund zur Annahme habe, dass der vom Fremden am 30.11.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Daher bleibe die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Dieser Aktenvermerk wurde dem Fremden am 30.11.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht.Der Fremde stellte am 30.11.2017 einen Folgeantrag Asyl. Noch am selben Tag stellte das BFA einen Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, wonach das BFA Grund zur Annahme habe, dass der vom Fremden am 30.11.2017 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Daher bleibe die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Dieser Aktenvermerk wurde dem Fremden am 30.11.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Laut telefonischer Auskunft des MigrantInnenvereins St. Marx, des ursprünglichen Rechtsvertreters des Fremden, vom 01.12.2017 hat der Fremde keinen Kontakt mehr zu diesem, und man gehe davon aus, dass die Vertretung nicht mehr aufrecht sei. Zustellungen sollen eigenhändig zu Handen des Fremden vorgenommen werden.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.12.2017 im AHZ Vordernberg gab der Fremde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, dass er 2005 und 2006 in Afghanistan von seinen Brüdern, seinem Vater und von seinen Cousins geschlagen und mit dem Messer gestochen worden sei. Sein Vater habe von ihm haben wollen, dass er auf einem eigenen Grundstück als Bauer arbeiten solle. Das habe er nicht gemacht. Er habe wegen dieser Schläge und Stiche dann Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Sie hätten ihn nach seiner Flucht sehr lange gesucht und seien dann 2012 draufgekommen, dass er in den Iran geflüchtet sei. Er habe im Iran jemanden kennengelernt, und diese Person habe ihn zum Essen eingeladen. Als er bei ihm zu Hause gewesen sei, seien seine Brüder und seine Cousins gekommen und hätten ihn so lange geschlagen, bis er ins Koma gefallen sei. Er sei mit dem Messer gestochen worden und sei daraufhin 15 Tage lang im Krankenhaus im Koma gewesen. Er sei dann aus dem Koma aufgewacht, seine Verwandten seien nicht mehr da gewesen, weil sie gedacht hätten, dass er gestorben sei. Ein paar Monate später habe er wieder angefangen zu arbeiten, und er sei mit dem verdienten Geld nach Europa geflüchtet. Das seien seine wirklichen Fluchtgründe, er vergesse oft, Sachen anzugeben, daher habe er sie damals nicht angegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2017 teilte das BFA dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Das BFA teilte dem Fremden auch mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das BFA werde eine Rechtsberatung stattfinden. Die genannte Verfahrensanordnung wurde dem Fremden nachweislich am 01.12.2017 zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 01.12.2017 teilte das BFA dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Das BFA teilte dem Fremden auch mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durch das BFA werde eine Rechtsberatung stattfinden. Die genannte Verfahrensanordnung wurde dem Fremden nachweislich am 01.12.2017 zugestellt.

Am 04.12.2017 fand ein Rechtsberatungsgespräch mit dem Fremden statt.

Das BFA führte am 04.12.2017 eine Einvernahme des Fremden im Beisein eines Dolmetschers und seines Rechtsberaters durch. Im Zuge dieser Einvernahme teilte der Fremde mit, dass er keine schweren Krankheiten habe. Er leide jedoch an Vergesslichkeit.

Die Angaben, welche er bei seiner neuen Antragstellung gemacht habe, würden stimmen, jene im ersten Verfahren würden nicht stimmen. Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der Fremde im Wesentlichen das, was er bei seiner Erstbefragung am 01.12.2017 angab. Er führte ergänzend aus, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe, und sein Vater habe ihn und das Mädchen im Garten beim Geschlechtsverkehr erwischt. Das Mädchen sei davon gelaufen, er selbst sei, nachdem er kurz nach Hause gegangen sei, direkt nach Kabul geflohen. Dort habe er eine Person kennengelernt, mit der er über Nimroz in den Iran gegangen sei. Er habe dann zwei bis drei Jahre in XXXX gelebt, wo er für seinen Arbeitgeber Reis, Öl usw. eingekauft habe.Die Angaben, welche er bei seiner neuen Antragstellung gemacht habe, würden stimmen, jene im ersten Verfahren würden nicht stimmen. Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte der Fremde im Wesentlichen das, was er bei seiner Erstbefragung am 01.12.2017 angab. Er führte ergänzend aus, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe, und sein Vater habe ihn und das Mädchen im Garten beim Geschlechtsverkehr erwischt. Das Mädchen sei davon gelaufen, er selbst sei, nachdem er kurz nach Hause gegangen sei, direkt nach Kabul geflohen. Dort habe er eine Person kennengelernt, mit der er über Nimroz in den Iran gegangen sei. Er habe dann zwei bis drei Jahre in römisch 40 gelebt, wo er für seinen Arbeitgeber Reis, Öl usw. eingekauft habe.

Er sei Analphabet gewesen und habe in Österreich das Alphabet gelernt und den A1 Kurs beendet. Er habe in Traiskirchen im Jahr 2015 fünf Monate lang als Reinigungskraft gearbeitet.

Zu den im Verfahren vorgelegten Länderinformationsblatt führte der Fremde aus, dass ihn, auch wenn es in Afghanistan Sicherheit gäbe, seine Brüder nicht am Leben lassen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.12.2017 teilte das BFA dem Fremden mit, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreisverbot Ausweisung sowie ein Aufenthaltsverbot bestehe. Es werde ihm mitgeteilt, dass er am 12.12.2017 abgeschoben werde. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Fremden am 04.12.2017 nachweislich zugestellt.

Die belangte Behörde hob sodann am 04.12.2017 mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Die belangte Behörde hob sodann am 04.12.2017 mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der Fremde hätte bei seinem Erstantrag angegeben Afghanistan verlassen zu haben, weil er in private Grundstückstreitigkeiten mit der Familie seines Onkels verwickelt gewesen sei. Dieser Erstantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. In seinem Folgeantrag habe der Fremde nicht glaubhaft weitere asylrelevante Gründe vorgebracht. Er habe selbst angegeben, dass er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass er um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, nicht zögere, die Unwahrheit zu sagen. Die von ihm vorgebrachten neuen Fluchtgründe seien dem Fremden zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bereits bekannt gewesen, weswegen diese Umstände nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, weil sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, dass dies auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Sein Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Der Fremde hätte bei seinem Erstantrag angegeben Afghanistan verlassen zu haben, weil er in private Grundstückstreitigkeiten mit der Familie seines Onkels verwickelt gewesen sei. Dieser Erstantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. In seinem Folgeantrag habe der Fremde nicht glaubhaft weitere asylrelevante Gründe vorgebracht. Er habe selbst angegeben, dass er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass er um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, nicht zögere, die Unwahrheit zu sagen. Die von ihm vorgebrachten neuen Fluchtgründe seien dem Fremden zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bereits bekannt gewesen, weswegen diese Umstände nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, weil sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, dass dies auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Sein Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Fremde habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Der Fremde habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Es drohe dem Fremden nach den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben. Die Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Länderfeststellungen würden dem Stand September 2017 entsprechen.Es drohe dem Fremden nach den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. Die Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Länderfeststellungen würden dem Stand September 2017 entsprechen.

Es sei seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG keine Änderung des Privat- und Familienlebens des Fremden eingetreten. Zudem seien die faktischen Notwendigkeiten für die Abschiebung bereits gegeben. So liege ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft von Wien vor und sei seine Abschiebung für den 12.12.2017 vorgesehen. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Der Fremde flüchtete laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Steiermark, AHZ Vordernberg vom 05.12.2017 am 05.12.2017 um 01:01 Uhr mit zwei weiteren Zimmerkollegen aus dem AHZ Vordernberg.

Der Verwaltungsakt langte am 07.12.2017 vollständig beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.Der Verwaltungsakt langte am 07.12.2017 vollständig beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

Das BVwG holte am 07.12.2017 eine Strafregisterauskunft ein, wonach der Fremde in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde führt den Namen XXXX , ist volljährig und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Fremden ist Paschtu.Der Fremde führt den Namen römisch 40 , ist volljährig und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Fremden ist Paschtu.

Der Fremde ist im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX der Provinz Kapisa aufgewachsen. Die Familie des Fremden besteht aus seinen Eltern, seinem Bruder und einer Schwester, die bereits verheiratet ist und im Dorf XXXX , das sich ebenfalls in der Provinz Kapisa befindet, lebt. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Eltern und der Bruder des Fremden leben. Der Fremde ist mit seiner Familie in regelmäßigen Kontakt.Der Fremde ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 der Provinz Kapisa aufgewachsen. Die Familie des Fremden besteht aus seinen Eltern, seinem Bruder und einer Schwester, die bereits verheiratet ist und im Dorf römisch 40 , das sich ebenfalls in der Provinz Kapisa befindet, lebt. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Eltern und der Bruder des Fremden leben. Der Fremde ist mit seiner Familie in regelmäßigen Kontakt.

Der Fremde hat keine Schule besucht. Er hat die Landwirtschaft seiner Familie, welche ihren Lebensunterhalt aus dem Anbau und Verkauf von Obst und Gemüse bestreitet, bewirtschaftet und auch anfallende Reparaturen im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern verrichtet. Der Fremde hat sich bereits mehrfach tageweise in Kabul aufgehalten, um für seine Familie Granatäpfel abzuliefern.

Der Fremde ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Der Fremde ist ein junger und arbeitsfähiger Mann.

Das vom Fremden mit Antrag vom 16.06.2015 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017, zugestellt am 15.09.2017, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Fremden wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Fremden wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.

Die afghanische Botschaft hat für den Fremden im November 2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Abschiebung des Fremden war für 12.12.2017 geplant.

Der Fremde stellte in Folge am 30.11.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Fremde auf Gründe, die im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten vom Fremden initiierten Verfahrens bestanden haben. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Fremden ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der Fremde hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Fremde ist in Österreich unbescholten. Der Fremde hat in Österreich einen Deutschkurs Level A 1 beendet, wobei er die Prüfung noch nicht abgelegt hat. Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem Fremden würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Kapisa oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Fremde ist am 05.12.2017 aus dem Anhaltezentrum Vordernberg, wo er sich seit 07.11.2017 in Schubhaft befunden hatte, geflüchtet.

Es liegen keine rechtlichen Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Fremde im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, das Erstverfahrens des Fremden und die geplant Abschiebung des Fremden, die Ausstellung des Heimreisezertifikates, den Zeitpunkt seiner neuerlichen Antragstellung und der Fluchtgründe aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit nicht festgestellt werden konnte, wo sich die Familie des Fremden befindet ergibt sich dies daraus, dass der Fremde im Laufe des Verfahrens dazu unterschiedliche Angaben machte. Fest steht jedoch, dass der Fremde mit seiner Familie nach wie vor im Kontakt ist. Dies ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 24.08.2017, bei welcher der Fremde über Befragen durch den Richter, wie dessen Kontakt zu seinen Familienangehörigen aussieht, angibt:

"Ich stehe seit etwa einem Monat und ein paar Tagen mit meiner Familie im Kontakt. Zuvor hatten wir keinen Kontakt. Ich telefoniere mit meinen Angehörigen etwa zwei bis drei Mal pro Woche über IMO."

(vgl. NS Beschwerdeverhandlung 24.08.2017, Zl. W138 2138518-1/7Z, S 5).vergleiche NS Beschwerdeverhandlung 24.08.2017, Zl. W138 2138518-1/7Z, S 5).

Bei den vom Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, handelt es sich um einen Sachverhalt, der ihm bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bekannt war. Er brachte bei seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass er nicht – wie im Erstverfahren unrichtigerweise angegeben - von der Familie seines Onkels, sondern von seiner eigenen Familie bedroht worden sei. Laut seinen Angaben am 01.12.2017 sei dies deshalb, weil er ein Grundstück nicht habe bewirtschaften wollen, und nach seinen Aussagen am 04.12.2017, weil er Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen im Garten der Familie gehabt und damit die Familienehre verletzt habe. Auch für das erkennende Gericht ist augenscheinlich, dass dieses eindeutig übersteigerte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und vom Fremden aus dem Grund vorgebracht wird, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Der Fremde hat zudem bei seiner Einvernahme am 04.12.2017 (vgl. AS 130) zugegeben, dass seine Angaben im Erstverfahren nicht gestimmt hätten, was zusätzlich für die Unglaubwürdigkeit seiner Person spricht. Daher wird der Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid anführte, von dieser aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.Bei den vom Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, handelt es sich um einen Sachverhalt, der ihm bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bekannt war. Er brachte bei seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass er nicht – wie im Erstverfahren unrichtigerweise angegeben - von der Familie seines Onkels, sondern von seiner eigenen Familie bedroht worden sei. Laut seinen Angaben am 01.12.2017 sei dies deshalb, weil er ein Grundstück nicht habe bewirtschaften wollen, und nach seinen Aussagen am 04.12.2017, weil er Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen im Garten der Familie gehabt und damit die Familienehre verletzt habe. Auch für das erkennende Gericht ist augenscheinlich, dass dieses eindeutig übersteigerte Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht und vom Fremden aus dem Grund vorgebracht wird, um der drohenden Abschiebung zu entgehen. Der Fremde hat zudem bei seiner Einvernahme am 04.12.2017 vergleiche AS 130) zugegeben, dass seine Angaben im Erstverfahren nicht gestimmt hätten, was zusätzlich für die Unglaubwürdigkeit seiner Person spricht. Daher wird der Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid anführte, von dieser aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 22.06.2017 stützt. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums – insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand mit Stand Aktualisierung 25.09.2017 - für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Fremde gibt selbst mehrfach an, dass er in Österreich keine Verwandten und keine privaten Beziehungen hat. Erhebliche Integrationsmerkmale des Fremden – abgesehen von Deutschkursbesuchen und Fußballspielen mit Freunden – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar. Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des Fremden liegen nicht vor. Die vom Fremden behauptete Vergesslichkeit ist nicht durch medizinische Befunde objektiviert.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Fremden im Falle einer Überstellung nach Afghanistan ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen auf die Provinz Kapisa und die Stadt Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Fremden. Der Fremde hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr mit dem Tod durch seine Familie, sei es sein Onkel oder seine eigene Familie bedroht werde, ist – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Fremde keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und im Speziellen für die Heimatprovinz des Fremden, Kapisa, und der Stadt Kabul sind im gegenständlichen Verfahren weder der Fremde noch dessen Rechtsberater, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.

Aus den Ergebnissen der Einvernahmen des Fremden bei der belangten Behörde am 06.11.2017, 01.12.2017 und 04.12.2017 ergibt sich das Bild, dass der Fremde schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Dies hat der Fremde auch bei seiner Festnahme und seiner darauf folgenden Einvernahme am 06.11.2017 vor dem BFA klar angegeben, indem er ausführt: "Warum muss ich nach Afghanistan zurück? Ich möchte hier bleiben. Afghanistan bedeutet für mich den Tod. Bitte töten sie mich hier."

(vgl. NS vom 06.11.2017, Zahl. 1073928803-171244568-BMI-BFA-RD-ST, S 5).vergleiche NS vom 06.11.2017, Zahl. 1073928803-171244568-BMI-BFA-RD-ST, S 5).

Die Feststellung zu seiner Flucht aus dem AHZ Vordernberg ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht der Sicherheitsbehörden vom 05.12.2017. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Fremden ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 07.12.2017.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z.1 AslyG 2005):o Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):

Gegen den Fremden liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Fremde hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen.

o Res judicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):o Res judicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):

Das BFA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.10.2016, wie im Verfahrensgang dargestellt, den Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Fremden erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Fremde sowohl in seiner Ersteinvernahme am 01.12.2017 als auch in der Einvernahme am 04.12.2017 vor der belangten Behörde einen Sachverhalt geschildert, der im bereits im Erstverfahren bekannt sein musste. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen wird – wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – als bewusst übersteigert und damit als unglaubhaft angesehen. Objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tataschen hat der Fremde nicht vorgebracht. Zudem vermochte der Fremde nicht darzutun, weswegen er dieses Vorbringen nicht bereits im Erstverfahren entsprechend dargestellt hat. Wie das BFA in seinem Mandatsbescheid vom 04.12.2017 richtig ausführt, sind diese Aussagen des Fremden nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.

In Bezug auf die Fluchtgründe des Fremden liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.In Bezug auf die Fluchtgründe des Fremden liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Der Fremde hat zudem konkret nichts Substantiiertes vorgebracht, warum er, entgegen der Ansicht des BFA, nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan selbst zu erwirtschaften. Beim Fremden handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und sich eine Existenz aufzubauen. Er kennt die Kultur und Lebensumstände in Afghanistan, ist Paschtune, und damit ein Teil der Mehrheitsbevölkerung in seinem Heimatstaat. Der Fremde gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Der Fremde hat zwar bisher noch nie in Kabul gelebt, kennt jedoch die Gegebenheiten vor Ort, weil er für seine Familie dort regelmäßig Granatäpfel abgeliefert hat. Der Fremde verfügt in Kabul über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Er stammt jedoch aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Der Fremde steht nach eigenen Angaben mit seiner Familie (wieder) im Kontakt. Im Falle seiner Rückkehr kann er mit deren Unterstützung seiner höchstwahrscheinlich noch in der Provinz Kapisa oder im Iran lebenden Familie rechnen. Er hat es ganz alleine geschafft, aus seinem Heimatstaat zu flüchten und hat sich im neuen kulturellen Umfeld in Europa – wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Der Fremde hat in Afghanistan in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und dort auch Reparaturarbeiten durchgeführt. Außerdem kann der Fremde durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem Fremden ist es aufgrund der dargelegten Umstände, auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten – eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Fremde in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der Fremde bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Darüber hinaus ist Kabul eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten auch die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Anschläge richten sich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.) internationaler Personen, jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte afghanische Rückkehrer. Diese Gefährdungsquellen sind zudem in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im gegenständlichen Fall als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Fremde nichts Substantiiertes vor. Einzig, dass er getötet werde, was jedoch – wie schon mehrfach ausgeführt – nicht glaubhaft ist. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremde seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Fremden gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Fremden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):

Im ersten Verfahrensgang hat das BFA und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 13.09.2017 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat das BFA und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 13.09.2017 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Fremden wurde kein entsprechendes konkretes weiteres Vorbringen hierzu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Fremden wurde kein entsprechendes konkretes weiteres Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, dem Fremden individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.Demzufolge müsste die Gefährdung des Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, dem Fremden individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Fremde einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa bzw. als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative nach Kabul ausgesetzt wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren, wie dies im gegenständlichen Fall vorliegt, für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (BVwG 2010541-1/9E, VwGH 2014/22/0055, 2015/22/0026). Eine derartige Interessensabwägung kann daher nur dann positiv ausfallen, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen, und der Fremde bereits herausragend integriert ist. Der Besuch eines Deutschkurses und das Fußballspielen mit Freunden reichen nicht aus, um von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und von einer herausragenden Integration auszugehen. Der Fremde gibt zudem selbst an, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren, wie dies im gegenständlichen Fall vorliegt, für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (BVwG 2010541-1/9E, VwGH 2014/22/0055, 2015/22/0026). Eine derartige Interessensabwägung kann daher nur dann positiv ausfallen, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen, und der Fremde bereits herausragend integriert ist. Der Besuch eines Deutschkurses und das Fußballspielen mit Freunden reichen nicht aus, um von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und von einer herausragenden Integration auszugehen. Der Fremde gibt zudem selbst an, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Akt aufliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Fremden als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Bedrohungen durch seine eigene Familie, hat der Fremde auch keine derartigen Umstände, die konkret ihn als Person betreffen, vorgebracht.

o Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Fremde hat Parteiengehör erhalten, er wurde am mehrfach im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Fremden nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W261.2138518.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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