Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 1251158-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 801220203-140029063, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 801220203-140029063, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft.
2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Schreiben des Vereins für Menschenrechte vom 12.11.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfüge und eine Kopie desselben nachgereicht werde.
4. Der Beschwerdeführer hat den am 03.12.2008 für ihn gebuchten Flug nicht angetreten. Bei der Abholung wurde er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen und laut Angaben der damaligen Vermieterin bereits von seiner Wohnadresse abgemeldet.
5. Am 10.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
6. Mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.
Das diesbezügliche Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, zumal dieser an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig war. Aus einem im Akt aufliegenden Kurzbrief der BPD-Wien vom 04.06.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seiner Wohnung im Dezember 2008 ausgezogen sei und die Abmeldung bereits am 01.12.2008 erfolgt sei.
7. Am 28.12.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
8. Bei der am 28.12.2010 durchgeführten Einvernahme durch die BPD-Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.11.2010 von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Er habe in Italien keine Arbeit gefunden. Die Polizei in Italien habe ihm gesagt, er solle nach Österreich zurückkehren. Bei seiner Einreise sei er im Besitz von 100,-- Euro gewesen. Am Ende der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag.
9. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.9. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zahl: C12 251.158-2/2011/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.02.2011 zugestellt.
10. Am 09.05.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht, festgenommen und die Einlieferung ins PAZ Hernals verfügt.
Bei einer Einvernahme durch die BPD-Wien am 10.05.2011 führte der Beschwerdeführer an, dass er am 01.11.2010 über Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei "die Arbeitsuche" gewesen. Er sei früher bereits in Österreich aufhältig gewesen und habe damals Asylanträge gestellt. Sein erstes Asylverfahren sei mit 11.12.2003 rechtskräftig negativ entschieden worden. Auch sein zweiter Asylantrag sei mit 03.11.2008 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach seiner Wiedereinreise im Vorjahr habe er am 29.12.2010 seinen dritten Asylantrag gestellt und sei auch dieser mit 21.02.2011 rechtskräftig zurückgewiesen worden; gleichzeitig sei er ausgewiesen worden. Er verfüge über keinen Reisepass, da er diesen in Italien verloren und bis dato keinen neuen Reisepass beantragt habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe; seine Familie lebe in Indien. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald ein Heimreisezertifikat für ihn vorliege.
11. Am 16.05.2011 wurde für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
12. Am 06.07.2011, am 18.02.2012 und am 04.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht.
13. Am 02.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.13. Am 02.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.
14. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde inkl. Lichtbild vorlegen könne. Zudem wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich gestellt.
15. Mit Ladung vom 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer für den 19.03.2015 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeladen und wurde er in der Ladung aufgefordert, zur Einvernahme seinen Reisepass sowie diverse sonstige Unterlagen, (Lohnzettel, gültige Krankenversicherung, Mietvertrag, A2-Deutschkurs) mitzubringen. Bei diesem Termin wurde dem Beschwerdeführer nochmals zur Kenntnis gebracht, die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er sich bei der Indischen Botschaft um Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemühen werde. Die A2-Deutschprüfung werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer Identitätskarte der indischen Wahlbehörde vom 20.04.1995, eine Reifeprüfungsbestätigung von 1990 und einen Bezugsschein für Lebensmittel aus dem Jahr 2005 für sich, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder vor.
16. Mit Schreiben vom 21.05.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die A2-Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer werde jedoch weiterhin einen Deutschkurs besuchen.
17. Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer erneut zu einer A2-Prüfung angemeldet habe, wobei zum Beweis dafür die diesbezügliche Anmeldebestätigung vom 17.07.2015 übermittelt wurde.
18. Am 30.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat A2 ausgestellt, welches dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde.
19. Mit Schreiben vom 30.08.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither sehr stark um eine Integration in Österreich bemüht und wohlverhalten habe. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK seinem Antrag stattzugeben.19. Mit Schreiben vom 30.08.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither sehr stark um eine Integration in Österreich bemüht und wohlverhalten habe. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK seinem Antrag stattzugeben.
20. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).20. Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass ein gültiger oder bereits ungültiger Reisepass sowie eine Geburtsurkunde weder im Original noch in Kopie vorgelegt worden seien, obwohl der Beschwerdeführer am 13.11.2008 beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Ausreise behauptet habe, über ein Reisedokument zu verfügen. Ebenso habe er am 19.03.2015 versichert, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemühen zu wollen. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, dass ein neuer Reisepass beantragt worden sei bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre; auch ein Zusatzantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV sei nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfachen nachweislichen Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität zur Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen. Er befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, weshalb es ihm auch zumutbar sei, dass er sich eigenständig bei der Indischen Botschaft Wien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühe. Auch sei es ihm zumutbar, dass er sich mit seinen Familienangehörigen in Indien in Verbindung setze, damit ihm die notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Klärung seiner Identität übermittelt werden würden. Zudem hätte er auch die Möglichkeit, sowohl im Inland als auch im Ausland einen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Besorgung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen zu betrauen. Dies habe er jedoch unterlassen. Er habe am 13.11.2008 einen Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Ausreise gestellt und behauptet, über ein Reisedokument zu verfügen. Dieses Reisedokument hätte er aber der Behörde vorsätzlich vorenthalten, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass ein gültiger oder bereits ungültiger Reisepass sowie eine Geburtsurkunde weder im Original noch in Kopie vorgelegt worden seien, obwohl der Beschwerdeführer am 13.11.2008 beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Ausreise behauptet habe, über ein Reisedokument zu verfügen. Ebenso habe er am 19.03.2015 versichert, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemühen zu wollen. Es sei keine Bestätigung vorgelegt worden, dass ein neuer Reisepass beantragt worden sei bzw. die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre; auch ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sei nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfachen nachweislichen Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität zur Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen. Er befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, weshalb es ihm auch zumutbar sei, dass er sich eigenständig bei der Indischen Botschaft Wien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühe. Auch sei es ihm zumutbar, dass er sich mit seinen Familienangehörigen in Indien in Verbindung setze, damit ihm die notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Klärung seiner Identität übermittelt werden würden. Zudem hätte er auch die Möglichkeit, sowohl im Inland als auch im Ausland einen rechtsfreundlichen Vertreter mit der Besorgung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen zu betrauen. Dies habe er jedoch unterlassen. Er habe am 13.11.2008 einen Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Ausreise gestellt und behauptet, über ein Reisedokument zu verfügen. Dieses Reisedokument hätte er aber der Behörde vorsätzlich vorenthalten, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner drei Asylverfahren zum Großteil rechtswidrig gewesen sei. Sein letztes Asylverfahren sei bereits in zweiter Instanz rechtskräftig mit 21.02.2011 negativ entschieden und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. In Österreich bestehe zudem kein Familienleben und kein verfahrensrelevantes schützenswertes Privatleben. Eine außergewöhnlich hohe Integration habe nicht festgestellt werden können, zumal er nicht einmal das österreichische Recht respektiert habe und ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung unerlaubt einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe lediglich ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveau A2 vorgelegt. Auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Familienangehörige in Indien aufhältig seien, seien noch Bindungen zum Heimatland vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, er habe jedoch durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und der Weigerung auszureisen gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die bisherige Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei somit zum Großteil seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung bzw. der neuerlichen unrechtmäßigen Einreise zuzuschreiben. Das Privatleben, das er sich in Österreich aufgebaut habe, sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, zumal er Leistungen aus der Grundversorgung, zumindest bis Jänner 2016, bezogen habe. Folglich habe kein verfahrensrelevantes und schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können und habe er lediglich einen Freundeskreis behauptet, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 der EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor, zumal sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtsbekannten allgemeinen Lage zu Indien ein Hinweis darauf ergebe, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme oder er diese begehren würde. Im Fall der Abschiebung sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte existiere für Indien nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner drei Asylverfahren zum Großteil rechtswidrig gewesen sei. Sein letztes Asylverfahren sei bereits in zweiter Instanz rechtskräftig mit 21.02.2011 negativ entschieden und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. In Österreich bestehe zudem kein Familienleben und kein verfahrensrelevantes schützenswertes Privatleben. Eine außergewöhnlich hohe Integration habe nicht festgestellt werden können, zumal er nicht einmal das österreichische Recht respektiert habe und ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung unerlaubt einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe lediglich ein Sprachzertifikat Deutsch auf Niveau A2 vorgelegt. Auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Familienangehörige in Indien aufhältig seien, seien noch Bindungen zum Heimatland vorhanden. Der Beschwerdeführer sei zwar strafrechtlich unbescholten, er habe jedoch durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und der Weigerung auszureisen gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die bisherige Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei somit zum Großteil seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung bzw. der neuerlichen unrechtmäßigen Einreise zuzuschreiben. Das Privatleben, das er sich in Österreich aufgebaut habe, sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltes hätte bewusst sein müssen. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden, zumal er Leistungen aus der Grundversorgung, zumindest bis Jänner 2016, bezogen habe. Folglich habe kein verfahrensrelevantes und schützenswertes Privatleben in Österreich festgestellt werden können und habe er lediglich einen Freundeskreis behauptet, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung würden daher höher gewertet werden, als die privaten Interessen des Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, komme daher nicht in Betracht, zumal dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, der EMRK nicht geboten sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor, zumal sich weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtsbekannten allgemeinen Lage zu Indien ein Hinweis darauf ergebe, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme oder er diese begehren würde. Im Fall der Abschiebung sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte existiere für Indien nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da persönliche Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.
21. Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde aufzeige, dass ihr die Rechtslage, an welche sie jedenfalls gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG gebunden sei, unbekannt sein dürfte, zumindest aber vollkommen egal sei, nachdem offenbar bewusst das Antragsdatum aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides exzerpiert worden sei, um die Verfahrensdauer von immerhin 22 Monaten nicht gleich in den ersten Zeilen des angefochtenen Bescheides offenzulegen. Auch wenn der VwGH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in jüngster Zeit für "Arbeitsüberlastung und Personalmangel" eine neue Entscheidungsfrist von 15 Monaten genehmigt habe, sei auch diese um gut sieben Monate überzogen worden, womit sich allein die rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde erweise. Die Behörde berufe sich selbst auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, sodass es ihr sowohl nach der herrschenden Judikatur als auch nach der Gesetzlage absolut untersagt gewesen sei, mit Zurückweisung vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid mit "absoluter Rechtswidrigkeit" behaftet sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zudem mehrfach zur Last gelegt, dass kein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt worden wäre, obwohl es tatsächlich ihre Aufgabe gewesen wäre, die erforderlichen Rechtsbelehrungen hierzu zu erteilen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass im Akt sehr wohl auf Aktenseite 242f Kopien des alten Reisepasses erliegen. Betrachte man den angefochtenen Bescheid von seinem Inhalt her, so ergebe sich, dass sich von den 63 Seiten allein 45 Seiten ausschließlich mit der durchaus als veraltert zu bezeichnenden Staatendokumentation aus den Jahren 2013 und 2014 befasse, sodass für den Spruch, die Feststellungen, die Begründung und die rechtliche Beurteilung nur noch 18 Seiten verbleiben würden. Bei Studium "dieses Restbestandes erweist sich sodann, dass er sich aus Mehrfachwiederholungen, seitenlanger Abschreibübungen aus dem Bescheid des BAT vom 12.01.2011 sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2011 rekrutiert, sodass für die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Begründung samt rechtlicher Beurteilung kein Platz mehr verblieben ist und der Bescheid nur noch ein reines Flickwerk aus rechts- und sachverhaltswidrigen Falschbehauptungen darstellt". Weder der Einreichbestätigung, noch der Verständigung vom 04.02.2015, geschweige denn der Ladung vom 24.02.2015 sei der geringste Hinweis auf die Anforderung der Unterlagen zu entnehmen und sei mit dem Beschwerdeführer am 19.03.2015 auch keine Niederschrift aufgenommen worden, wodurch sich der Vorwurf vollends erhärte, dass das Verfahren "gänzlich außerhalb der gesetzlichen Grundvoraussetzungen" abgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem 28.04.2003, also seit mehr als 13 Jahren, im Bundesgebiet aufhältig, welcher Umstand von Seiten der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl nach der herrschenden Judikatur ab einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren der Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen sei. So habe die belangte Behörde selbst auch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl Integrationsmerkmale vorhanden seien, weshalb es ihr auch untersagt gewesen sei, diese mit "aktenwidrigen Anschuldigungen", welche zum Teil nicht einmal begründet worden seien, zu untergraben. Aber auch die stets wiederkehrenden Vorhalte, der Beschwerdeführer habe während des gesamten bisherigen Verfahrens, so insbesondere auch im Jahr 2008, den Behörden keine Reisepasskopie vorgelegt, würden in keiner Weise den Tatsachen entsprechen, da im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers wegen Gewährung einer Rückkehrhilfe sehr wohl eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden sei. Bei sorgfältigem Studium des Aktes hätte die belangte Behörde dieses Faktum erkennen müssen, wodurch all die "böswillig getätigten Vorhalte und Unterstellungen definitiv aus dem angefochtenen Bescheid zu eliminieren und festzustellen gewesen wäre, dass meine Identität sehr wohl in Zusammenhang mit den vorgelegten Dokumenten gesichert ist". Wenn die belangte Behörde rüge, dass vom Beschwerdeführer keine Bestätigung vorgelegt worden wäre, dass er einen neuen Reisepass beantragt hätte oder ihm die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, so sei ihr zu entgegnen, dass es absolut notorisch sei, dass derartige Bestätigungen von der Indischen Botschaft nur dann ausgestellt werden würden, wenn ihnen eine Bestätigung der Behörde vorgelegt werde, dass ihr Reisepass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werde. Auffällig sei weiters, dass sich die belangte Behörde bezüglich ihrer Feststellungen für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ausschließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 stütze, hierbei aber gänzlich übersehe, dass es für sie gemäß § 58 Abs. 10 AsylG gelte, die Sachverhaltsveränderungen seit damals - für immerhin einen Zeitraum von weitaus mehr als fünf Jahren - zu beurteilen, und es ihr untersagt gewesen sei, die Feststellungen von damals als aktuell heranzuziehen, wenn der Asylgerichtshof selbst festgehalten habe, dass seine Entscheidung ohne Abhaltung einer Verhandlung und sohin auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen sei. Der Behörde sei es strikt untersagt, einen Antrag gemäß § 55 AsylG zurückzuweisen, wenn zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Zurückweisung eine Zeitspanne von mehr als 2,5 Jahren liege, was umso mehr dann zu gelten habe, wenn es sich um einen Zeitraum von nahezu 5,5 Jahren handle. Dass dann noch ein Zeitpunkt von insgesamt mehr als 13 Jahren zu berücksichtigen sei, lasse sich ebenfalls der herrschenden Judikatur entnehmen, sodass zusammenfassend die gesamten Feststellungen der belangten Behörde wegen "offenbar bewusster Negierung der Rechtslage vollkommen wertlos" seien und einer neuerlichen Beurteilung durch das angerufene Gericht bedürften.21. Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde aufzeige, dass ihr die Rechtslage, an welche sie jedenfalls gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG gebunden sei, unbekannt sein dürfte, zumindest aber vollkommen egal sei, nachdem offenbar bewusst das Antragsdatum aus Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides exzerpiert worden sei, um die Verfahrensdauer von immerhin 22 Monaten nicht gleich in den ersten Zeilen des angefochtenen Bescheides offenzulegen. Auch wenn der VwGH dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in jüngster Zeit für "Arbeitsüberlastung und Personalmangel" eine neue Entscheidungsfrist von 15 Monaten genehmigt habe, sei auch diese um gut sieben Monate überzogen worden, womit sich allein die rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde erweise. Die Behörde berufe sich selbst auf ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, sodass es ihr sowohl nach der herrschenden Judikatur als auch nach der Gesetzlage absolut untersagt gewesen sei, mit Zurückweisung vorzugehen, weshalb der angefochtene Bescheid mit "absoluter Rechtswidrigkeit" behaftet sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zudem mehrfach zur Last gelegt, dass kein Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt worden wäre, obwohl es tatsächlich ihre Aufgabe gewesen wäre, die erforderlichen Rechtsbelehrungen hierzu zu erteilen. Zudem sei darauf zu verweisen, dass im Akt sehr wohl auf Aktenseite 242f Kopien des alten Reisepasses erliegen. Betrachte man den angefochtenen Bescheid von seinem Inhalt her, so ergebe sich, dass sich von den 63 Seiten allein 45 Seiten ausschließlich mit der durchaus als veraltert zu bezeichnenden Staatendokumentation aus den Jahren 2013 und 2014 befasse, sodass für den Spruch, die Feststellungen, die Begründung und die rechtliche Beurteilung nur noch 18 Seiten verbleiben würden. Bei Studium "dieses Restbestandes erweist sich sodann, dass er sich aus Mehrfachwiederholungen, seitenlanger Abschreibübungen aus dem Bescheid des BAT vom 12.01.2011 sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2011 rekrutiert, sodass für die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Begründung samt rechtlicher Beurteilung kein Platz mehr verblieben ist und der Bescheid nur noch ein reines Flickwerk aus rechts- und sachverhaltswidrigen Falschbehauptungen darstellt". Weder der Einreichbestätigung, noch der Verständigung vom 04.02.2015, geschweige denn der Ladung vom 24.02.2015 sei der geringste Hinweis auf die Anforderung der Unterlagen zu entnehmen und sei mit dem Beschwerdeführer am 19.03.2015 auch keine Niederschrift aufgenommen worden, wodurch sich der Vorwurf vollends erhärte, dass das Verfahren "gänzlich außerhalb der gesetzlichen Grundvoraussetzungen" abgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem 28.04.2003, also seit mehr als 13 Jahren, im Bundesgebiet aufhältig, welcher Umstand von Seiten der belangten Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl nach der herrschenden Judikatur ab einer Aufenthaltsdauer von zehn Jahren der Aufenthaltstitel jedenfalls zu erteilen sei. So habe die belangte Behörde selbst auch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl Integrationsmerkmale vorhanden seien, weshalb es ihr auch untersagt gewesen sei, diese mit "aktenwidrigen Anschuldigungen", welche zum Teil nicht einmal begründet worden seien, zu untergraben. Aber auch die stets wiederkehrenden Vorhalte, der Beschwerdeführer habe während des gesamten bisherigen Verfahrens, so insbesondere auch im Jahr 2008, den Behörden keine Reisepasskopie vorgelegt, würden in keiner Weise den Tatsachen entsprechen, da im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers wegen Gewährung einer Rückkehrhilfe sehr wohl eine Kopie des Reisepasses vorgelegt worden sei. Bei sorgfältigem Studium des Aktes hätte die belangte Behörde dieses Faktum erkennen müssen, wodurch all die "böswillig getätigten Vorhalte und Unterstellungen definitiv aus dem angefochtenen Bescheid zu eliminieren und festzustellen gewesen wäre, dass meine Identität sehr wohl in Zusammenhang mit den vorgelegten Dokumenten gesichert ist". Wenn die belangte Behörde rüge, dass vom Beschwerdeführer keine Bestätigung vorgelegt worden wäre, dass er einen neuen Reisepass beantragt hätte oder ihm die Ausstellung eines solchen verweigert worden wäre, so sei ihr zu entgegnen, dass es absolut notorisch sei, dass derartige Bestätigungen von der Indischen Botschaft nur dann ausgestellt werden würden, wenn ihnen eine Bestätigung der Behörde vorgelegt werde, dass ihr Reisepass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werde. Auffällig sei weiters, dass sich die belangte Behörde bezüglich ihrer Feststellungen für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ausschließlich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 stütze, hierbei aber gänzlich übersehe, dass es für sie gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gelte, die Sachverhaltsveränderungen seit damals - für immerhin einen Zeitraum von weitaus mehr als fünf Jahren - zu beurteilen, und es ihr untersagt gewesen sei, die Feststellungen von damals als aktuell heranzuziehen, wenn der Asylgerichtshof selbst festgehalten habe, dass seine Entscheidung ohne Abhaltung einer Verhandlung und sohin auch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers ergangen sei. Der Behörde sei es strikt untersagt, einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG zurückzuweisen, wenn zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Zurückweisung eine Zeitspanne von mehr als 2,5 Jahren liege, was umso mehr dann zu gelten habe, wenn es sich um einen Zeitraum von nahezu 5,5 Jahren handle. Dass dann noch ein Zeitpunkt von insgesamt mehr als 13 Jahren zu berücksichtigen sei, lasse sich ebenfalls der herrschenden Judikatur entnehmen, sodass zusammenfassend die gesamten Feststellungen der belangten Behörde wegen "offenbar bewusster Negierung der Rechtslage vollkommen wertlos" seien und einer neuerlichen Beurteilung durch das angerufene Gericht bedürften.
Abschließend wurde der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV sowie der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis 31.12.2017 zu verlängern, zumal er sich nunmehr seit 13 Jahren im Bundesgebiet befinde, keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat habe, sich dafür aber im Bundesgebiet ein neues Leben aufgebaut habe, welches nicht von heute auf morgen beendet werden könne, ohne dass er hierdurch größten Schaden erleiden würde.Abschließend wurde der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV sowie der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis 31.12.2017 zu verlängern, zumal er sich nunmehr seit 13 Jahren im Bundesgebiet befinde, keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat habe, sich dafür aber im Bundesgebiet ein neues Leben aufgebaut habe, welches nicht von heute auf morgen beendet werden könne, ohne dass er hierdurch größten Schaden erleiden würde.
22. Am 19.09.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen "Beschluss auf nachträgliche Eintragung einer Geburt" vom 17.08.2016 samt der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom 11.08.2016 in Kopie, weiters eine Einstellungszusage vom 08.08.2016 sowie eine Wohnrechtsvereinbarung.
23. Am 10.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinde, aus, dass er diesen im Jahr 2008 in Wien verloren habe. Er habe damals keine Verlustanzeige erstattet, zumal er keine Identitätsdokumente gehabt habe. Auf die Frage, ob er je bei der Indischen Botschaft in Wien gewesen sei und sich um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort gewesen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er zuerst eine Bestätigung über die Erteilung eines Visums bringen solle und erst dann werde man ihm einen Reisepass ausstellen. Er sei zweimal, im Jahr 2014 und 2015, bei der Indischen Botschaft in Wien gewesen. Er habe leider keine Bestätigungen bekommen, dies sei ihm alles mündlich mitgeteilt worden. Auf die Frage, ob er nach der negativen Entscheidung seines ersten Asylverfahrens im November 2003 aus Österreich ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht ausgereist sei. Er habe seit seiner ersten Einreise im Jahr 2003 das österreichische Bundesgebiet nie verlassen. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor der BPD Wien am 08.12.2010 ausgeführt habe, dass er am 01.11.2010 von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei und Zweck der Einreise gewesen sei, dass er in Italien keine Arbeit gefunden und die dortige Polizei ihm gesagt habe, er solle nach Österreich zurückkehren, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund ihm damals gesagt habe, dass die Voraussetzung für eine zweite Asylantragstellung unter anderem wäre, dass er aus Österreich ausgereist sei. Deswegen habe er dies gesagt, es stimme aber nicht. Auf die Frage, warum er in Österreich nicht durchgehend gemeldet gewesen sei, wenn er laut eigenen Angaben in Österreich aufhältig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der CARITAS gemeldet gewesen sei.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Bundesstaat Punjab geboren worden sei, dort zehn Jahre die Schule besucht und anschließend bis zur Ausreise in der familieneigenen Landwirtschaft als Landwirt gearbeitet habe. Da sie nur ein kleines Grundstück bearbeitet hätten, habe er auch für andere Leute gearbeitet. Heute kümmere sich sein Bruder um die kleine Landwirtschaft. Zurzeit würden im Heimatdorf in Indien seine Gattin und seine beiden Kinder in einem Mietshaus leben. Seine Gattin arbeite als Schneiderin und könne somit den Lebensunterhalt der Familie sichern. Er habe einmal im Monat telefonischen Kontakt mit seiner Gattin und seinen Kindern; ihnen gehe es gut. Weiters würden in Indien noch sein Vater sowie eine Tante väterlicherseits leben. Auf die Frage, ob er gesund sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er an Bluthochdruck leide, zudem sei er am Arm operiert und es sei ihm eine Platte eingesetzt worden. In Österreich lebe eine Schwester (mit ihrer Familie) seit 16 Jahren. Er wohne mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, habe aber ein- bis zweimal im Monat Kontakt zu ihr. Finanziell sei er nicht von ihr abhängig, aber wenn er Geld benötige, helfe sie ihm. Er habe auch österreichische Freunde, und zwar seinen Schwager, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, und einen weiteren indischen Freund. An die Namen seiner anderen Freunde könne er sich jetzt nicht erinnern. Er habe in Österreich einen A2-Deutschkurs besucht. Abgesehen von den Deutschkursen habe er keine weiteren Kurse besucht. Auf die Frage, ob er von der Grundversorgung lebe oder finanzielle Zuwendungen vom Staat bekomme, gab der Beschwerdeführer an, dass er früher 180,-- Euro im Monat von der CARITAS bekommen habe, jetzt verdiene er sein eigenes Geld. Er arbeite in Österreich als Zeitungszusteller und verdiene monatlich zwischen 500,-- und 600,-- Euro. Er habe keine Beschäftigungsbewilligung, deswegen arbeite er für jemanden. Dieser habe einen Vertrag mit der Firma und bezahle ihn für seine Tätigkeit. Er wohne in Österreich in einer Wohngemeinschaft und zahle im Monat 150,-- Euro. Er sei in Österreich Mitglied im Sikh-Tempel. Er sei normaler Besucher im Sikh-Tempel, manchmal spende er aber auch und helfe aus. Seine Einstellungszusage sei noch aufrecht. Zu seinen besonderen Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Mir gefällt das Land, ich möchte hier leben und bitte daher um eine Aufenthaltserlaubnis." Er sei in Österreich niemals von einem Gericht verurteilt worden. Wegen einer Operation schulde er aber der Krankenkasse 2.500,-- Euro und bezahle er dies in monatlichen Raten von 25,-- bis 30,-- Euro. Es seien noch 1.600,-- bis 1.700,-- Euro offen. In Österreich sei über ihn von 2004 bis 2009 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dieses sei aber bereits abgelaufen.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass diese Feststellungen mehr oder weniger "die seit Jahren bekannten Schablonentexte" beinhalten würden. Erfahrungsgemäß würden Rückkehrer schon am Flugplatz als reine "Melkkühe" betrachtet werden, weil von ihnen vermutet werde, dass sie über enorme Geldbeträge verfügen, welche ihnen abgenommen werden könnten. Die medizinische Versorgung, wie in Österreich, könne man sich in Indien nicht leisten. Dem Beschwerdeführer fehle ein Daumen. Auf die Frage der Richterin, seit wann ihm der Daumen fehle, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals fünf Jahre alt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde der Antrag gestellt worden sei, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.12.2017 zu verlängern und auf die Frage, warum er diese Frist benötige, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Entscheidung über seine Beschwerde abwarten wolle. Ihm gefalle es in Österreich sehr. Er wolle so lange wie möglich hier bleiben. Er könne in Indien nicht mehr arbeiten, er sei bereits 14 Jahre hier.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original sowie ein Konvolut an Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vor, unter anderem eine Einstellungszusage vom 24.04.2017, diverse Empfehlungsschreiben von indischen Staatsangehörigen, Kopie seiner ID-Card sowie seines abgelaufenen indischen Reisepasses (ausgestellt am 18.05.2005 in Wien, gültig bis 17.04.2006), A2-Deutschzertifikat, Wohnrechtsvereinbarung, Mietvertrag, Zahlungsbestätigung über die Miete, Unterlagen über den Aufenthaltstitel der Schwester des Beschwerdeführers, Versicherungsdatenauszug, Honorarabrechnung für den Zeitraum vom 01.12. bis 31.12.2014, Versicherungsbestätigung der SVA vom 25.04.2017, Gebietsbetreuungsvertrag sowie medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2013.
24. Am 11.05.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht erneut die Kopie der ID-Karte des Beschwerdeführers sowie medizinische Unterlagen aus den Jahren 2013 und 2016 ein.
25. Am 18.05.2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine ID-Card im Original vor.
26. Am 28.07.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Honorarnoten vom April, Mai und Juni 2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab und besuchte dort zehn Jahre die Schule. Anschließend war er bis zu seiner Ausreise als Landwirt tätig. Im Heimatland leben die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers in einem Mietshaus im Heimatdorf. Die Gattin des Beschwerdeführers arbeitet als Schneiderin und kann somit den Lebensunterhalt der Familie sichern. Zu dieser hat der Beschwerdeführer einmal im Monat telefonischen Kontakt. Seiner Ehegattin und den Kindern geht es gut. Darüber hinaus leben in Indien der Bruder des Beschwerdeführers, welcher sich um die familieneigene Landwirtschaft kümmert, sowie sein Vater und eine Tante väterlicherseits.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2003, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im April 2003 den ersten von insgesamt drei Asylanträgen, welche alle negativ entschieden wurden. Am 08.01.2004 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.10.2008 abgewiesen.
Am 01.11.2010 reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug von Italien kommend abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2010 seinen dritten Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet lediglich auf Grund seiner drei Asylverfahren rechtmäßig aufgehalten. Seit Abschluss seines dritten Asylverfahrens hält sich der Beschwerdeführer wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf; er ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bisher nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2009, am 28.12.2010, am 09.05.2011, am 06.07.2011, am 18.02.2012 und am 04.05.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie, welche zum Aufenthalt berechtigt ist. Zu dieser hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Er lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat den A2-Deutschkurs absolviert, er spricht aber schlecht Deutsch. Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und hat abgesehen vom Deutschkurs keine weiteren Kurse besucht. Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich als Zeitungszusteller. Zudem nimmt er Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er wohnt mit vier anderen Personen in einer Wohngemeinschaft und zahlt im Monat 150,-- Euro Miete. Der Beschwerdeführer war in Österreich von Mai 2009 bis August 2013 nicht aufrecht gemeldet, abgesehen von einer Obdachlosenmeldung vom Jänner 2011 bis Mai 2012 sowie von einer Meldung in der Grundversorgung vom 29.12.2010 bis 13.01.2011. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck; ansonsten ist er gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigenden Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).
In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).
Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).
Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).
In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).
Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).
Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).
Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).
Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).
Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).
Quellen:
Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Indien sowie zu seiner familiären Situation im Heimatland und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2017, dem in der Verhandlung vorgelegten Aufenthaltstitel seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester sowie der im Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, der ID-Card und der Kopie seines abgelaufenen Reisepasses.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen A2-Deutschkurs besucht hat, schlecht Deutsch spricht, in Österreich als Zeitungszusteller arbeitet, über eine Einstellungszusage verfügt, kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, einige österreichische Freunde hat, in einer Mietwohnung lebt sowie grundsätzlich gesund ist, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2017 sowie den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt sechs Mal wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Anzeigen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich von Mai 2009 bis August 2013 (abgesehen von einer Obdachlosenmeldung von Jänner 2011 bis Mai 2012 sowie einer Meldung in der Grundversorgung von 29.12.2010 bis 13.01.2011) nicht aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, zu der über ihn verhängten Rückkehrentscheidung und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers, zu der über ihn verhängten Rückkehrentscheidung und zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 01.11.2010 von Italien kommend abermals illegal nach Österreich einreiste, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch die BPD-Wien vom 28.12.2010 und am 10.05.2011, wo er übereinstimmend angab, dass er am 01.11.2010 über Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist ist, da er in Italien keine Arbeit gefunden habe und die italienische Polizei gesagt habe, er solle nach Österreich zurückkehren. Wenn der Beschwerdeführer nun – nach Vorhalt der diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – anführte, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er Österreich seit seiner ersten Einreise im Jahr 2003 nie verlassen habe, so schenkt das Bundesverwaltungsgericht diesen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben keinen Glauben; vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die diesbezüglichen Angaben lediglich als Schutzbehauptung zu werten sind und der Beschwerdeführer damit beabsichtigt, seine tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich zu verlängern. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch ab 05.05.2009 (bis 29.12.2010) in Österreich nicht aufrecht gemeldet.
Dass der Beschwerdeführer Grundversorgungsleistungen bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und das österreichische Strafregister.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2017 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.1.2010, 2008/03/0129; 29.4.2010, 2008/21/0302).
Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher nur darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Soweit die Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, beantragt, geht sie sohin ins Leere.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz mehrmaliger Aufforderung – weder einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer wurde zudem im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten belehrt. Da der schon damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch keinen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden im Sinne des § 4 AsylG-DV 2005 gestellt hat, rechtfertigte die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Beschwerde einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, warum er diesen Antrag nicht bereits früher – somit vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides – gestellt hat, war er doch schon im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsfreundlich vertreten und übermittelte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auch diverse Schriftsätze bzw. Stellungnahmen, ohne darin je auf die fehlenden Identitätsdokumente eingegangen zu sein bzw. ohne einen Antrag iSd. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zu stellen. Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer dem Bundesamt – trotz mehrmaliger Aufforderung – weder einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer wurde zudem im Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten belehrt. Da der schon damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch keinen begründeten Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV 2005 gestellt hat, rechtfertigte die unterbliebene Vorlage von Identitätsdokumenten die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der Beschwerde einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, warum er diesen Antrag nicht bereits früher – somit vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides – gestellt hat, war er doch schon im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsfreundlich vertreten und übermittelte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auch diverse Schriftsätze bzw. Stellungnahmen, ohne darin je auf die fehlenden Identitätsdokumente eingegangen zu sein bzw. ohne einen Antrag iSd. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 zu stellen. Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische - Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische - Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
In Österreich hält sich eine Schwester des Beschwerdeführers samt Familie legal (mit einem Aufenthaltstitel) auf. Der Beschwerdeführer lebt mit dieser Schwester nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein sonstiges über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Schwester, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens darstellt. Die Ehegattin, die Kinder, der Bruder sowie der Vater und eine Tante des Beschwerdeführers leben in Indien.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im April 2003 seinen ersten von insgesamt drei Anträgen auf internationalen Schutz. All diese Asylanträge wurden letztlich negativ entschieden. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylantrages nach Italien, um dort einer Arbeit nachzugehen und stellte nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2010 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 negativ entschieden wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer abermals rechtswidrig in Österreich auf, zumal er entgegen seiner Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.02.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund des Asylverfahrens.Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im April 2003 seinen ersten von insgesamt drei Anträgen auf internationalen Schutz. All diese Asylanträge wurden letztlich negativ entschieden. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylantrages nach Italien, um dort einer Arbeit nachzugehen und stellte nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2010 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 negativ entschieden wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer abermals rechtswidrig in Österreich auf, zumal er entgegen seiner Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.02.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes auf Grund des Asylverfahrens.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im November 2010 seit rund sieben Jahren in Österreich aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftigem Abschluss seines dritten Asylverfahrens im Februar 2011 illegal in Österreich verblieb und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts in Österreich insgesamt sechs Mal zur Anzeige gebracht.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren und als Zeitungszusteller tätig ist, sowie auch über eine Einstellungszusage verfügt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.09.2011, 2010/18/0139). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen A2-Deutschkurs besucht und ein diesbezügliches Zertifikat vorgelegt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, nur sehr schlecht Deutsch spricht.Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht war, sich beruflich zu integrieren und als Zeitungszusteller tätig ist, sowie auch über eine Einstellungszusage verfügt. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.09.2011, 2010/18/0139). Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar einen A2-Deutschkurs besucht und ein diesbezügliches Zertifikat vorgelegt. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich überzeugen konnte, nur sehr schlecht Deutsch spricht.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine weiteren Kurse in Österreich besucht und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Auch hat der Beschwerdeführer sonst keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass ihm das Land gefalle, er hier bleiben wolle und daher um eine Aufenthaltserlaubnis bitte. Weitere besondere Bindungen zu Österreich konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal dort seine Ehegattin, seine beiden Kinder, sein Bruder, sein Vater und eine Tante leben. Er hat zudem sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Indien verbracht, erfuhr dort seine Schulausbildung und ging dort einer Arbeit als Landwirt nach, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach langjähriger Abwesenheit von seinem Heimatland nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird. Zudem steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Familie im Heimatland.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig von Mai 2009 bis August 2013 in Österreich nicht aufrecht gemeldet war, abgesehen von einer Obdachlosenmeldung vom Jänner 2011 bis Mai 2012 sowie von einer Meldung in der Grundversorgung von 29.12.2010 bis 13.01.2011, und trotz seines rechtskräftig negativ entschiedenen dritten Asylverfahrens im Februar 2011 nicht ausreiste, sondern rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden: verschlechtert – hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.
Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2011. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2011. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen:
Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über Berufserfahrung und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie Familie in Indien, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über Berufserfahrung und über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie Familie in Indien, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Umstände wurden zwar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde behauptet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, führte der Beschwerdeführer aber lediglich aus, dass er die Entscheidung über seine Beschwerde abwarten wolle. Ihm gefalle es in Österreich sehr, er wolle so lange wie möglich hier bleiben. Damit machte der Beschwerdeführer jedoch keine "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG geltend, weshalb die Frist zur Ausreise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden ist.Derartige Umstände wurden zwar vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde behauptet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt, führte der Beschwerdeführer aber lediglich aus, dass er die Entscheidung über seine Beschwerde abwarten wolle. Ihm gefalle es in Österreich sehr, er wolle so lange wie möglich hier bleiben. Damit machte der Beschwerdeführer jedoch keine "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG geltend, weshalb die Frist zur Ausreise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden ist.
Die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und § 52a Abs. 2 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 leg. cit. ergeht gesondert.Die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten gemäß Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. ergeht gesondert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Privatleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1251158.3.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018