TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 G305 2163228-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §60 Abs2
FPG §67
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  6. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G305 2163228-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA:

Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß

§ 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen.

3. Mit dem am XXXX beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. dessen Befristung herabzusetzen.3. Mit dem am römisch 40 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben bzw. dessen Befristung herabzusetzen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX vom BFA vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass für die Verhängung des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes keine Grundlage bestehe, da der BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde. Zudem sei er in Wien geboren und von klein auf in Österreich aufgewachsen. Er sei Vater von drei Kindern und die persönliche Beziehung zu diesen intensiv.4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 vom BFA vorgelegt. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass für die Verhängung des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes keine Grundlage bestehe, da der BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen würde. Zudem sei er in Wien geboren und von klein auf in Österreich aufgewachsen. Er sei Vater von drei Kindern und die persönliche Beziehung zu diesen intensiv.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF ist Staatsbürger von Serbien.1.1. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsbürger von Serbien.

Er ist seit dem XXXX mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und damit XXXX als Ehegatte einer EWR-Bürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Die Ehe ist aufrecht.Er ist seit dem römisch 40 mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und damit römisch 40 als Ehegatte einer EWR-Bürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Die Ehe ist aufrecht.

Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX hervorgegangenAus dieser Ehe sind zwei Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 hervorgegangen

1.2. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB) vom XXXX, Zahl XXXX wurde gegen ihn auf Grund rechtskräftiger Verurteilungen ein auf 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: FRB) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde gegen ihn auf Grund rechtskräftiger Verurteilungen ein auf 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.3. Der BF befindet sich seit dem Kalenderjahr 1985 im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am XXXX stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Nachdem er jedoch trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes am XXXX illegal eingereist war, war die Abweisung seines Antrages beabsichtigt. Er stellte daraufhin den Antrag auf Gewährung einer Wiedereinreise, welchem mit Bescheid vom XXXX stattgegeben wurde. Mit Bescheid vom XXXX wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Im XXXX wurde ihm ein Sichtvermerk erteilt. Der letzte Sichtvermerk war bis XXXX gültig, jedoch wurde dieser am XXXX für verlustig erklärt. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes waren mehrere Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen. In Vollstreckung dessen wurden der BF am XXXX abgeschoben. Er kehrte jedoch kurz danach wieder nach Österreich zurück und befand sich auf Grund von Aufenthaltsverboten mehrmals in Schubhaft.1.3. Der BF befindet sich seit dem Kalenderjahr 1985 im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Nachdem er jedoch trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes am römisch 40 illegal eingereist war, war die Abweisung seines Antrages beabsichtigt. Er stellte daraufhin den Antrag auf Gewährung einer Wiedereinreise, welchem mit Bescheid vom römisch 40 stattgegeben wurde. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Im römisch 40 wurde ihm ein Sichtvermerk erteilt. Der letzte Sichtvermerk war bis römisch 40 gültig, jedoch wurde dieser am römisch 40 für verlustig erklärt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes waren mehrere Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen. In Vollstreckung dessen wurden der BF am römisch 40 abgeschoben. Er kehrte jedoch kurz danach wieder nach Österreich zurück und befand sich auf Grund von Aufenthaltsverboten mehrmals in Schubhaft.

1.4. Der BF weist im Bundesgebiet der Republik Österreich folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf:

XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX XXXXrömisch 40 - römisch 40 römisch 40

XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40

0XXXX - XXXX Hauptwohnsitz0XXXX - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX,römisch 40 - römisch 40 ,

XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz

Er und seine Ehegattin, XXXX weisen folgende gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:Er und seine Ehegattin, römisch 40 weisen folgende gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX - XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 - römisch 40 Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitzrömisch 40 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz

1.5. Der BF weist in Österreich folgende, in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG F. Strafsachen XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG F. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 83/1 99/1 105/1 StGB

Freiheitstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F. Strafsachen XXXX RK XXXXzu LG F. Strafsachen römisch 40 RK römisch 40

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F. Strafsachen XXXX vom XXXXLG F. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40

02) XXXX vom XXXX RK XXXX02) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 27/1 U 2 SMG

Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

03) LG F. Strafsachen XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG F. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGBPAR 127, 129 Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Vollzugsdatum 18.10.2016

04) LG F. Strafsachen XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG F. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40

PAR 83/1, 84/1 StGB

Par 105/1 StGB

Par 127, 129 Z1, 130 4. Fall StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGBZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB

Vollzugsdatum 18.07.2017

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Als mildernd wurden seine Unbescholtenheit und das Geständnis vor der Polizei gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Als mildernd wurden seine Unbescholtenheit und das Geständnis vor der Polizei gewertet.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Ziffer 1, 130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 1, 130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der BF betrat am XXXX ein Haus, in dem sich die Wohnung von XXXX befand und öffnete das Zylinderschloss der Wohnung gewaltsam mit einer von ihm mitgebrachten Zange und einem Schraubenzieher. Um nicht entdeckt zu werden, überklebte er den Türspion der gegenüberliegenden Wohnungstüre, sodass man von innen nicht mehr beobachten konnte, was am Gang passierte. In der Folge erbeutete er Gegenstände (Schmuck, Multimediageräte, Bargeld) im Wert von EUR XXXX, die er um EUR XXXX weiter verkaufte.Der BF betrat am römisch 40 ein Haus, in dem sich die Wohnung von römisch 40 befand und öffnete das Zylinderschloss der Wohnung gewaltsam mit einer von ihm mitgebrachten Zange und einem Schraubenzieher. Um nicht entdeckt zu werden, überklebte er den Türspion der gegenüberliegenden Wohnungstüre, sodass man von innen nicht mehr beobachten konnte, was am Gang passierte. In der Folge erbeutete er Gegenstände (Schmuck, Multimediageräte, Bargeld) im Wert von EUR römisch 40 , die er um EUR römisch 40 weiter verkaufte.

Der BF hatte die Absicht, sich durch den Einbruchsdiebstahl unrechtmäßig zu bereichern und sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Einbrüche eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit, als mildernd das reumütige Geständnis gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXzu Zl. XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziffer 1 und 130 vierter Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs.1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hat sich durch die Tat unrechtmäßig bereichert und wollte sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest jeweils einige Wochen verschaffen. Bei der Nötigung handelte er wissentlich und willentlich, um sich durch die Gewaltanwendung wider sein Opfer die Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern. Dabei rechnete er auch ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes der Körperverletzung, nahm eine schwere Verletzung des Opfers willentlich in Kauf und fand sich mit einer solchen billigend ab.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXXzu Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer 1 und 130 vierter Fall StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hat sich durch die Tat unrechtmäßig bereichert und wollte sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes über zumindest jeweils einige Wochen verschaffen. Bei der Nötigung handelte er wissentlich und willentlich, um sich durch die Gewaltanwendung wider sein Opfer die Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern. Dabei rechnete er auch ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes der Körperverletzung, nahm eine schwere Verletzung des Opfers willentlich in Kauf und fand sich mit einer solchen billigend ab.

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Er wurde im Zeitraum XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten und befindet sich seither auf freiem Fuß.Er wurde im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten und befindet sich seither auf freiem Fuß.

Seit dem XXXX ist er an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Seit dem römisch 40 ist er an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

1.6. Der BF ging trotz langjähriger Aufenthalte im Bundesgebiet der Republik Österreich bis auf wenige, jeweils nur kurz dauernde Beschäftigungsverhältnisse (zuletzt von XXXX bis XXXX) keiner geregelten Tätigkeit in Österreich nach und befindet sich seit dem XXXX bis laufend in Bezug von Arbeitslosengeld.1.6. Der BF ging trotz langjähriger Aufenthalte im Bundesgebiet der Republik Österreich bis auf wenige, jeweils nur kurz dauernde Beschäftigungsverhältnisse (zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 ) keiner geregelten Tätigkeit in Österreich nach und befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend in Bezug von Arbeitslosengeld.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er an einer schwerwiegenden Krankheit litte oder arbeitsunfähig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der am römisch 40 durchgeführten mündlichen Verhandlung und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF, zum Familienstand, der Erlassung der rechtskräftigen Aufenthaltsverbote, des nunmehr bekämpften Einreiseverbotes und den strafgerichtlichen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen sowie den im Akt befindlichen Urteilen. Sie entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister) und decken sich mit den Entscheidungsgründen im jüngsten Urteil des LG Wien.

Die zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des Zentralen Melderegisters

(ZMR).

Seine fortdauernde Beschäftigungslosigkeit und die derzeitige Arbeitslosigkeit ist dem Auszug aus dem österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX zu entnehmen.Seine fortdauernde Beschäftigungslosigkeit und die derzeitige Arbeitslosigkeit ist dem Auszug aus dem österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 zu entnehmen.

Da der BF keinerlei Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit oder gesundheitliche Beschwerden lieferte, konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig wäre oder an einer schwerwiegenden Krankheit litte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Abweisung der Beschwerde :

Beschwerdegegenständlich wurde mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX, Zl.: XXXX, der auf die Aufhebung des mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG gerichtete Antrag des BF abgewiesen.Beschwerdegegenständlich wurde mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , der auf die Aufhebung des mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG gerichtete Antrag des BF abgewiesen.

Als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.Als Ehegatte einer rumänischen Staatsangehörigen ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

Deswegen gelangen für den BF wie auf andere EWR-Bürger anstelle der Einreiseverbotsbestimmungen die Regelungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß §§ 67 iVm § 69 Abs. 2 zur Anwendung.Deswegen gelangen für den BF wie auf andere EWR-Bürger anstelle der Einreiseverbotsbestimmungen die Regelungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen für begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraphen 67, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, zur Anwendung.

Die mit Aufenthaltsverbot titulierte Bestimmung des § 67 FPG 2005 idgF. lautet wörtlich wie folgt:Die mit Aufenthaltsverbot titulierte Bestimmung des Paragraph 67, FPG 2005 idgF. lautet wörtlich wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

Die Bestimmung des § 60 Abs. 2 FPG 2005 lautet auszugweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG 2005 lautet auszugweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"§ 69. [...]

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

[...]"

Im Gegensatz zu § 60 Abs. 2, wonach eine Verkürzung möglich ist, besteht bei § 69Im Gegensatz zu Paragraph 60, Absatz 2,, wonach eine Verkürzung möglich ist, besteht bei Paragraph 69

Abs. 2 nur die Möglichkeit einer gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, wenn und insoweit die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Absatz 2, nur die Möglichkeit einer gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, wenn und insoweit die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann, vorbehaltlich des Abs. 3, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden. Dies ist z.B. gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde. GemäßGemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden. Dies ist z.B. gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde. Gemäß

§ 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 87/2012 am 01.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben werden.Gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, am 01.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben werden.

Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot - wie hier - in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind dabei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn durch das Aufenthaltsverbot - wie hier - in das Privat- oder Familienleben des Betroffenen eingegriffen wird. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der BF in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind dabei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach § 69 Abs. 2 FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen deren Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen; das heißt aber nicht, dass das Aufenthaltsverbot schon dann aufgehoben werden muss, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0050).Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen deren Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen; das heißt aber nicht, dass das Aufenthaltsverbot schon dann aufgehoben werden muss, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0050).

Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es idR. eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/21/0009). Ein Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (VwGH vom 24.05.2016,

Zl. Ra 2016/21/0108).

Fest steht, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet zwar in jeweils kurzfristigen Zeiträumen erwerbstätig war, jedoch seit vielen Jahren (zuletzt 1995) keiner legalen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nachgegangen ist, und insgesamt viermal im österreichischen Bundesgebiet - vorwiegend wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten - strafrechtlich verurteilt wurde. Nach der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Wiederholungsgefahr gerade bei Suchtgiftdelikten besonders groß (vgl. VwGH vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370).Fest steht, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet zwar in jeweils kurzfristigen Zeiträumen erwerbstätig war, jedoch seit vielen Jahren (zuletzt 1995) keiner legalen Beschäftigung im österreichischen Bundesgebiet nachgegangen ist, und insgesamt viermal im österreichischen Bundesgebiet - vorwiegend wegen Eigentums- und Suchtgiftdelikten - strafrechtlich verurteilt wurde. Nach der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Wiederholungsgefahr gerade bei Suchtgiftdelikten besonders groß vergleiche VwGH vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370).

Der BF wurde erst am XXXX enthaftet. Der seither verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit ist in Anbetracht der Strafdauer und der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten trotz bestehender privater und familiärer Bindungen des BF bei weitem nicht ausreichend, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährdungsprognose ausgehen zu können. Seine Familienverhältnisse haben sich seit der Erlassung des "Einreiseverbotes" (nunmehr: Aufenthaltsverbot) insofern nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt, als das Familienleben ihn nicht davon abhielt, wiederholt Straftaten zu begehen. Vergleicht man die Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin, so fällt eklatant auf, dass beide nur für kurze Zeit gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen hatten und zwischen der letzten Hauptwohnsitzmeldung seit XXXX bis laufend und der vorhergehenden im Zeitraum XXXX - XXXX nahezu fünf Jahre liegen, während denen das Ehepaar über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügte, was zum Teil auf die vom BF verbüßten Freiheitsstrafen zurückzuführen ist.Der BF wurde erst am römisch 40 enthaftet. Der seither verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit ist in Anbetracht der Strafdauer und der wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten trotz bestehender privater und familiärer Bindungen des BF bei weitem nicht ausreichend, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährdungsprognose ausgehen zu können. Seine Familienverhältnisse haben sich seit der Erlassung des "Einreiseverbotes" (nunmehr: Aufenthaltsverbot) insofern nicht zu seinen Gunsten ausgewirkt, als das Familienleben ihn nicht davon abhielt, wiederholt Straftaten zu begehen. Vergleicht man die Hauptwohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin, so fällt eklatant auf, dass beide nur für kurze Zeit gemeinsame Hauptwohnsitzmeldungen hatten und zwischen der letzten Hauptwohnsitzmeldung seit römisch 40 bis laufend und der vorhergehenden im Zeitraum römisch 40 - römisch 40 nahezu fünf Jahre liegen, während denen das Ehepaar über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügte, was zum Teil auf die vom BF verbüßten Freiheitsstrafen zurückzuführen ist.

Abgesehen davon wurde der Umstand, dass seine Ehefrau und die beiden Kinder in Österreich leben, XXXX bereits im angefochtenen Bescheid des BFA berücksichtigt.Abgesehen davon wurde der Umstand, dass seine Ehefrau und die beiden Kinder in Österreich leben, römisch 40 bereits im angefochtenen Bescheid des BFA berücksichtigt.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gravierend. Nicht einmal ein bestehendes Einreiseverbot konnte den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von gewerbsmäßigen Wohnungseinbrüchen, ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Zu prüfen ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Art 8 EMRK:Zu prüfen ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK:

Beschwerdegegenständlich wird vorgebracht, dass der BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die von ihrem Recht nach der Freizügigkeitsrichtlinie Gebrauch gemacht hat und in Österreich lebt und arbeitet und der BF daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei.

Der BF befindet sich mit Unterbrechungen nachweislich seit XXXX in Österreich. Sein Aufenthalt war jedoch aufgrund bestehender Aufenthaltsverbote großteils rechtswidrig.Der BF befindet sich mit Unterbrechungen nachweislich seit römisch 40 in Österreich. Sein Aufenthalt war jedoch aufgrund bestehender Aufenthaltsverbote großteils rechtswidrig.

Die Ehe des BF wurde am XXXX geschlossen, der Sohn ist am XXXX und die Tochter am XXXX geboren.Die Ehe des BF wurde am römisch 40 geschlossen, der Sohn ist am römisch 40 und die Tochter am römisch 40 geboren.

Dem Vorbringen des Rechtsvertreters des BF ist entgegen zu halten, dass der BF im Laufe seines Aufenthaltes strafgerichtlich wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Die über ihn verhängten, insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen machen deutlich, dass der BF durch die Begehung von vorsätzlichen Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit und im Suchtmittelmilieu eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte.

Angesichts der den strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegenden Vermögensstraftaten/Suchtmitteldelikten war vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation, der zumindest seit dem XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, mit weiteren (Vermögens-) und zur Verschaffung regelmäßiger Einkünfte mit weiteren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu rechnen.Angesichts der den strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegenden Vermögensstraftaten/Suchtmitteldelikten war vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation, der zumindest seit dem römisch 40 keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, mit weiteren (Vermögens-) und zur Verschaffung regelmäßiger Einkünfte mit weiteren Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu rechnen.

Dem BF musste sich angesichts seiner rechtswidrigen Aufenthalte auch der in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsschritte bewusst sein. Dies führt auch zu einer Schwächung seines Interesses an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens.

Da der BF der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge leistete, konnte nicht festgestellt werden, auf welchem Niveau er die deutsche Sprache beherrscht. Er hat eine Ehefrau und zwei Kinder, für die er sorgepflichtig ist. Ob und inwieweit er den Sorgepflichten nachkommt, konnte nicht festgestellt werden. Trotz seiner mit Unterbrechungen erfolgten langjährigen Aufenthalte in Österreich ist der BF bislang (bis auf wenige kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse [zuletzt im Jahr 1995(!)]) keiner regelmäßigen aufrechten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.

Überdies ist auch in den Blick zu nehmen, dass er sich aufgrund der fehlenden Aufenthaltstitel (diverse Aufenthaltsverbote in Österreich) und des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg 19.086/2010 mwN). Sein Verhalten widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (VwGH vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).Überdies ist auch in den Blick zu nehmen, dass er sich aufgrund der fehlenden Aufenthaltstitel (diverse Aufenthaltsverbote in Österreich) und des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes bewusst war, dass er beharrlich gegen fremden- und aufenthaltsrechtliche Vorschriften in Österreich verstößt. Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg 19.086 aus 2010, mwN). Sein Verhalten widerspricht dem geltenden Einwanderungsregime und stellt eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (VwGH vom 22.01.2013, Zl. 2011/18/0012).

Auch im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass sein Privat- und Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwöge. Die Trennung von seiner Familie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Auch im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass sein Privat- und Familienleben in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwöge. Die Trennung von seiner Familie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.

Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Damit stehen den deutlich schwächer ausgeprägten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen einerseits und an der Sicherheit vor straffällig gewordenen, potentiell gefährlichen Personen gegenüber. Nach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Das wider ihn mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, erlassene, auf 10 Jahre befristete (in Rechtskraft erwachsene) Einreise- (richtig: Aufenthalts-)verbot gründet im Wesentlichen auf strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, so insbesondere darauf, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt wurde, da er am XXXX und am XXXX Heroin erworben und besessen habe und am XXXX Heroin und Kokain erworben und besessen habe und er weiter mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gemäß § 99 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Das wider ihn mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erlassene, auf 10 Jahre befristete (in Rechtskraft erwachsene) Einreise- (richtig: Aufenthalts-)verbot gründet im Wesentlichen auf strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, so insbesondere darauf, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt wurde, da er am römisch 40 und am römisch 40 Heroin erworben und besessen habe und am römisch 40 Heroin und Kokain erworben und besessen habe und er weiter mit Urteil des Landegerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Freiheitsentziehung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Nach Erlassung dieses (rechtskräftigen) Einreiseverbotes wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1,Nach Erlassung dieses (rechtskräftigen) Einreiseverbotes wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,,

130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung führte das Gericht aus, dass der Vollzug der mehrjährigen Haftstrafe zwingend erforderlich sei, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, zumal "eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr setzen werde, im Hinblick auf die geschilderte Lebenssituation keinesfalls angenommen werden konnte", wie es im Urteil wörtlich heißt.

Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 130 vierter Fall, des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1,Darüber hinaus wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 vierter Fall, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins,,

84 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt. Hier wurden bei der Strafzumessung das reumütige Geständnis als mildernd und die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet.84 Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt. Hier wurden bei der Strafzumessung das reumütige Geständnis als mildernd und die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen als erschwerend gewertet.

Daraus ist ersichtlich, dass sich die Umstände seit der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides nicht geändert haben.

Aus diesem Grund und auch aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten, beharrlichen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung von Gewalt gegen Leib und Leben sowie Suchtmitteldelikten wiegen die öffentlichen Interessen bei weitem höher als mögliche familiäre oder private Interessen des BF.

Es ist im gegenständlichen Fall somit von einer erheblichen, tatsächlichen und auch aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 FPG auszugehen.Es ist im gegenständlichen Fall somit von einer erheblichen, tatsächlichen und auch aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, FPG auszugehen.

Ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet stellt daher zweifelhaft eine Gefahr für die die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentums- sowie der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebung Aufenthaltsverbot,
begünstigte Drittstaatsangehörige, Diebstahl, Gefährdungsprognose,
Gewerbsmäßigkeit, Interessenabwägung, Körperverletzung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Nötigung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2163228.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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