Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2179086-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Festnahme und die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 40 Abs. 1 Zi. 1 iVm. § 34 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 40, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 3 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 22.06.2017 die eingebrachte Revision zurückwies.
1.3. Am 29.05.2017 wurde seitens der LPD XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrags versucht, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen. Die Durchsuchung der dortigen Wohnung verlief negativ. Die vor Ort anwesende Ehegattin versuchte daraufhin den BF per Mobiltelefon zu erreichen (die Mobilnummer wurde von ihr an die Beamten nicht weitergegeben) und gab der BF im Rahmen des Telefonates an, sich in XXXX zu befinden.1.3. Am 29.05.2017 wurde seitens der LPD römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrags versucht, den BF an seiner Meldeadresse festzunehmen. Die Durchsuchung der dortigen Wohnung verlief negativ. Die vor Ort anwesende Ehegattin versuchte daraufhin den BF per Mobiltelefon zu erreichen (die Mobilnummer wurde von ihr an die Beamten nicht weitergegeben) und gab der BF im Rahmen des Telefonates an, sich in römisch 40 zu befinden.
1.4. Am 26. und 27. September 2017 erfolgten mehrere Festnahmeversuche an der Meldeadresse des BF. In der Wohnung konnten keine persönlichen Gegenstände vorgefunden werden, und wurde den Beamten von der an dieser Adresse wohnhaften Schwiegerfamilie mitgeteilt, dass der BF in XXXX wohne.1.4. Am 26. und 27. September 2017 erfolgten mehrere Festnahmeversuche an der Meldeadresse des BF. In der Wohnung konnten keine persönlichen Gegenstände vorgefunden werden, und wurde den Beamten von der an dieser Adresse wohnhaften Schwiegerfamilie mitgeteilt, dass der BF in römisch 40 wohne.
1.5. Am 20.11.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gemäß § 34 Absatz 3 Ziffer 3 einen Festnahmeauftrag.1.5. Am 20.11.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gemäß Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer 3 einen Festnahmeauftrag.
1.6. Am 28.11.2017 wurde der BF an der Meldeadresse zum Zwecke der Festnahme aufgesucht. Mehrere anwesende Personen gaben übereinstimmend an, dass sich der BF nicht in der Wohnung befinden würde, während dieser über den Balkon der Wohnung zu flüchten versuchte. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
1.7. Am 29.11.2017 fand ein Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft statt, an welchem der BF teilnahm. Seitens der Botschaft seien noch weitere Kriterien zu prüfen und wurde für den 13.12.2017 eine erneute Rücksprache in Aussicht genommen.
1.8. Am 01.12.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF zur Verhängung der Schubhaft in welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei deshalb vor der Polizei geflüchtet, da er Angst vor einer Abschiebung habe und nicht heim, nach Afghanistan wolle. Er sei in Österreich gemeldet und habe eine Wohnmöglichkeit an der Meldeadresse. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Grundversorgung und sei er bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er sei gesund, habe alles verstanden und wolle nichts mehr hinzufügen.
Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 01.12.2017 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Konkret wurde ausgeführt, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht verfüge, sich in der Vergangenheit sich durch Ortsabwesenheit mehreren Festnahmeversuchen entzogen habe und nie an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Bei einem weiteren Festnahmeversuch am 28.11.2017 sei der BF aus der Wohnung geflüchtet. Er halte sich illegal im Land auf, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, besitze kein gültiges Reisedokument sowie keine Barmittel, um sich ausreichend den Unterhalt finanzieren zu können. Er sei für die Behörde nicht greifbar und nicht an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen. Wesentliche Merkmale von Integration seien nicht feststellbar gewesen und gehe die Behörde davon aus, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens sich nicht für eine allfällige behördliche Abschiebung bereithalten würde. Es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Auch sei die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, um die Sicherung der Abschiebung zu gewährleisten. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und in Österreich nicht ausreichend verankert. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl ein höherer Stellenwert zu, als das Interesse des BF weiterhin auf freiem Fuße zu sein. Die Verhängung der Schubhaft sei daher als Ultima Ratio Maßnahme anzusehen und liege Haftfähigkeit des BF vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte (sohin keine Merkmale für Integration in Österreich) in Kombination mit anderen Faktoren, wie etwas das Fehlen sämtlicher Barmittel und die gehäufte Abwesenheit an der Meldeadresse gemeinsam geeignet, in einer Gesamtschau von Sicherungsbedarf auszugehen. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft wurde daher als rechtmäßig qualifiziert.
1.9. Mit Telefax vom 07.12.2017 erhob die Rechtsvertretung des BF Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der gegenständlichen Schubhaft. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die laufende Schubhaft im Falle des BF nicht notwendig sei, um die Abschiebung zu sichern und auch die Voraussetzung für eine Abschiebung nicht gegeben seien. Die diesbezügliche bescheidliche Begründung sei nicht nachvollziehbar. Der Schubhaftbescheid bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen und sei daher eine nachvollziehbare konkrete Erklärung für die Inschubhaftnahme des BF nicht vorhanden. Selbstverständlich liege eine behördliche Meldung des BF vor und habe dieser zu keinem Zeitpunkt auch nur im Entferntesten versucht sich zu verstecken, oder Ähnliches. Die bisher nicht erfolgte Ausreise sei nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, um Schubhaft zu rechtfertigen. Der VwGH habe entschieden, dass der unrechtmäßige Aufenthalt ohne spezifischen Sicherungsbedarf keine Schubhaft begründen könne. Auch könne die angebliche Mittellosigkeit des BF Schubhaft nicht begründen, da dies kein tragfähiger Grund sei, von Sicherungsbedarf auszugehen. Auch bedeute eine fehlende finanzielle Basis noch lange nicht, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzen und beispielsweise untertauchen würde. Unrichtig sei weiters, dass der BF kein schützenwertes Privatleben in Österreich habe. Der BF sei verheiratet und habe seine Ehefrau einen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich. Die Annahme einer Sicherungsnotwendigkeit sei völlig übertrieben und im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden. Allenfalls sei ein gelinderes Mittel vorzuziehen.
Die Rechtsvertretung des BF stellte abschließend die Anträge, die Festnahme sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie die Verfahrenskosten ersetzt zu erhalten.
1.10. Am 08.12.2017 erfolgte die Aktenvorlage seitens des BFA. Nach mehreren Rückfragen seitens des Gerichts konnte am 11.12.2017 in Erfahrung gebracht werden, dass keine Stellungnahme seitens des BFA erfolgen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF ist mit einer in Österreich asylberechtigten Person verheiratet.
2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Eine dagegen erhobene ao. Revision wurde zurückgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar.
2.2. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente.
2.3. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist eine Abschiebung des BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne als möglich zu beurteilen.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF konnte in den vergangenen Monaten am 29.05.2017, am 26.9.2017 und am 27.09.2017, sohin insgesamt drei Mal an verschiedenen Tagen nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden und hat dadurch seine Festnahme bzw. die Abschiebung mehrmals erfolgreich verhindert.
3.2. Das soziale Umfeld des BF (Mitbewohner, Ehegattin) hat in der Vergangenheit den Aufgriff des BF durch Falschangaben bzw. unkooperatives Verhalten den Beamten gegenüber zu verhindern versucht bzw. den BF bei der Entziehung vor seiner Festnahme unterstützt.
3.3. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.4. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.
3.5. Der BF ist weder kooperationswillig, noch vertrauenswürdig.
3.6. Am 28.11.2017 konnte der BF erstmalig an seiner Meldeadressen angetroffen werden und hat dieser versucht, sich durch Flucht über den Balkon einer Festnahmen seiner Person zu entziehen.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat eine Ehegattin in Österreich.
4.3. Der BF ist in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.
4.4. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und lediglich über Barmittel in Höhe von ca. € 315,--. Er bezieht Leistungen aus der GVS.
4.5. Er verfügt in Österreich über eine Meldeadresse, hat sich jedoch in der Vergangenheit dort nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit aufgehalten.
5. Zur Festnahme:
5.1. Der BF wurde am 28.11.2017 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA vom 20.11.2017 festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Nach erfolgter Einvernahme wurde über ihn sodann die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
5.2. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
B. Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Ebenso aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass der BF mit einer asylberechtigten Person in Österreich verheiratet ist.
1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass mit dem Bescheid vom 06.07.2015 bereits eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, die erhobene Revision zurückgewiesen. Das Gericht geht daher von der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus. Das Fehlen eines Reisedokumentes ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einvernahme des BF vom 01.12.2017.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Abschiebung des BF prinzipiell nicht möglich sein könnte. Der BF wurde am 29.11.2017 zu einem Interview bei der afghanischen Botschaft vorgeführt und hat dieser Termin nicht ergeben, dass der BF prinzipiell nicht außer Landes gebracht werden könnte. Es wurde zwar bei diesem Termin eine weitere Kontaktaufnahme vereinbart, doch ist dies als reine Routine anzusehen.
Aus den Unterlagen im Akt, sowie aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nicht haftfähig sein könnte. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet.
1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Zu 3.1.: Aus einem Kurzbrief der LPD vom 29.05.2017 ergibt sich, dass der BF an diesem Tag an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Ebenso konnte der BF nach den Ausführungen eines polizeilichen Berichtes (AS 55) am 26. und am 27.09.2017 weiterhin an seiner Meldeadresse nicht angetroffen und sohin auch nicht festgenommen werden.
Zu 3.2.: Aufgrund der Ausführungen der LPD im Kurzbrief vom 29.05.2017 lässt sich erkennen, dass die Ehegattin des BF im Zuge des Festnahmeversuchs vom 29.05.2017 mit ihrem Mobiltelefon den nicht anwesenden BF kontaktierte. Sie war nach den Ausführungen im Kurzbrief nicht bereit, die Telefonnummer des BF an die Beamten weiter zu geben und wird dies seitens des erkennenden Gerichts klar als unkooperatives Verhalten des sozialen Umfeldes des BF qualifiziert, welches bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs maßgeblich zu berücksichtigen sein wird. Nach der Meldung der LPD vom 29.11.2017 konnte der BF am 28.11.2017 zwar festgenommen werden, jedoch gaben sämtliche in der Wohnung befindliche Personen zuvor übereinstimmend an, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung befinden würde. Dennoch konnte der BF bei seinem Fluchtversuch über den Balkon dieser Wohnung festgenommen werden. Es stellt sich daher für das Gericht klar dar, dass das vorhandene soziale Umfeld durch Falschangaben die Umsetzung einer rechtmäßigen behördlichen Durchführung der Abschiebung zu verhindern suchte.
Zu 3.3.: Hiezu wird auf die Ausführungen zu 1.2. verwiesen.
Zu 3.4.: Der BF zeigte sich in der Einvernahme vom 01.12.2017 nicht ausreisewillig. Er gab an, aus Angst vor der Abschiebung versucht zu haben, sich seiner Festnahme zu entziehen um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden.
Zu 3.5.: Im Rahmen einer Gesamtsicht des bisherigen Verhalten des BF, welches sich bereits in den Feststellungen zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.) darstellt, ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass nicht mit einer Kooperation des BF gerechnet werden kann. Aufgrund des durchgeführten Fluchtversuchs kann an dieser Stelle auch nicht von Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden. Kriterien für eine bestehende Kooperationswilligkeit oder eine Vertrauenswürdigkeit liegen im gegenständlichen Fall nicht ansatzweise vor.
Zu 3.6.: Der bereits mehrfach erwähnte Fluchtversuch ergibt sich aus dem Bericht vom 29.11.2017.
1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellungen unter 4.1.-4.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 01.12.2017, den weiteren Angaben im Akt (etwa zur Ehegattin des BF) und aus dem im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Der BF gibt in der Einvernahme selbst an, keiner Erwerbstätigkeit bisher nachgegangen zu sein, von Leistungen aus der GVS zu leben und in etwa über Euro 315,-- zu verfügen Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass der BF mit einer in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet ist (4.2.). Die Feststellung zu 4.3. ergibt sich daraus, dass der BF außer seiner ehelichen Gemeinschaft selbst auch keine soziale Integration in Österreich im Verfahren behauptet hat. Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF über seine Ehe mit einer asylberechtigten Frau und deren Verwandtschaft hinaus über nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügen würde. Aus dem im Akt erliegenden Bericht der LPD vom 29.05.2017 lässt sich zwar erkennen, dass der BF offenbar über private Kontakte in XXXX verfügen dürfte, jedoch liegen keine Anhaltspunkte und auch kein diesbezügliches Vorbringen der Rechtsvertretung dafür vor, dass es sich dabei um bei der Beurteilung der Integration ins Gewicht fallende Kontakte handeln könnte. Der BF, der sich nachweislich erst seit Ende 2014 in Österreich aufhält, befindet sich daher noch relativ kurze Zeit im Inland, um im Regelfall berücksichtigungswürdige und hier ins Gewicht fallende persönliche Integrationskontakte knüpfen zu können. Nach eigenen Angaben bezieht der BF Leistungen aus der GVS und verfügte er bei seiner Festnahme über einen Barbetrag von ca. Euro 315,--.Die Feststellungen unter 4.1.-4.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 01.12.2017, den weiteren Angaben im Akt (etwa zur Ehegattin des BF) und aus dem im Akt erliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Der BF gibt in der Einvernahme selbst an, keiner Erwerbstätigkeit bisher nachgegangen zu sein, von Leistungen aus der GVS zu leben und in etwa über Euro 315,-- zu verfügen Aus dem weiteren Akteninhalt ergibt sich, dass der BF mit einer in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet ist (4.2.). Die Feststellung zu 4.3. ergibt sich daraus, dass der BF außer seiner ehelichen Gemeinschaft selbst auch keine soziale Integration in Österreich im Verfahren behauptet hat. Darüber hinaus liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF über seine Ehe mit einer asylberechtigten Frau und deren Verwandtschaft hinaus über nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügen würde. Aus dem im Akt erliegenden Bericht der LPD vom 29.05.2017 lässt sich zwar erkennen, dass der BF offenbar über private Kontakte in römisch 40 verfügen dürfte, jedoch liegen keine Anhaltspunkte und auch kein diesbezügliches Vorbringen der Rechtsvertretung dafür vor, dass es sich dabei um bei der Beurteilung der Integration ins Gewicht fallende Kontakte handeln könnte. Der BF, der sich nachweislich erst seit Ende 2014 in Österreich aufhält, befindet sich daher noch relativ kurze Zeit im Inland, um im Regelfall berücksichtigungswürdige und hier ins Gewicht fallende persönliche Integrationskontakte knüpfen zu können. Nach eigenen Angaben bezieht der BF Leistungen aus der GVS und verfügte er bei seiner Festnahme über einen Barbetrag von ca. Euro 315,--.
Zu 4.5.: Der BF verfügt in Österreich über eine aufrechte Meldeadresse, an der er auch wohnen könnte. In der Vergangenheit hat sich jedoch herausgestellt, dass der BF an dieser Adresse nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit aufhältig gewesen ist und er aufgrund der bisher manifestierten Unkooperativität seiner Ehegattin auch an dieser Adresse nicht kurzfristig "stellig gemacht" werden würde. Darüber hinaus haben die behördlichen Ermittlungen ergeben, dass sich der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit zumeist im Raum XXXX, an nicht näher bekannter Adresse aufgehalten haben dürfte (Bericht AS 55). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF an seiner Meldeadresse auch tatsächlich für die Behörde sich greifbar halten würde.Zu 4.5.: Der BF verfügt in Österreich über eine aufrechte Meldeadresse, an der er auch wohnen könnte. In der Vergangenheit hat sich jedoch herausgestellt, dass der BF an dieser Adresse nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit aufhältig gewesen ist und er aufgrund der bisher manifestierten Unkooperativität seiner Ehegattin auch an dieser Adresse nicht kurzfristig "stellig gemacht" werden würde. Darüber hinaus haben die behördlichen Ermittlungen ergeben, dass sich der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit zumeist im Raum römisch 40 , an nicht näher bekannter Adresse aufgehalten haben dürfte (Bericht AS 55). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF an seiner Meldeadresse auch tatsächlich für die Behörde sich greifbar halten würde.
1.5. Zur Festnahme (5.1. – 5.2.):
Aus dem Bericht der LPD vom 29.11.2017 ergibt sich, dass der BF am 28.11.2017, und nicht wie in der Beschwerde angeführt am 29.11.2017, festgenommen wurde. Basierend auf dem im Akt erliegenden Festnahmeauftrag vom 20.11.2017 und der bereits damals durchsetzbaren Rückkehrentscheidung kam es in weiterer Folge zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft.
2.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Der BF hat diesbezüglich im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für opportun ansieht.
C. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
1.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Festnahmeauftrag
§ 34 BFA-VGParagraph 34, BFA-VG
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat."
Festnahme
§ 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
Zur Judikatur:
1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
1.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt zwar über eine aufrechte Meldeadresse, an welcher er auch Unterkunft nehmen könnte, wird jedoch von seinem dortigen sozialen Umfeld aktiv bei der Entziehung vor fremdenrechtlichen Maßnahmen unterstützt. Darüber hinaus besteht keine Kooperationswilligkeit der Ehegattin die Behörden zu unterstützen, sondern fördert diese die Möglichkeiten des BF, sich einer allfälligen zu erwartenden Abschiebung erfolgreich zu entziehen. Der BF hat bereits einen konkreten Fluchtversuch vor seiner Festnahme gesetzt und hält er sich nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit an seiner Meldeadresse auf. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich für die Behörden greifbar sein würde. Er hat darüber hinaus klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzureisen und durch seine bisherigen Handlungen klar manifestiert, dass er sich einer Durchsetzung der Abschiebung durch Festnahme durchaus weiterhin entziehen würde.
Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Seite 2, dass zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft nicht notwendig sei, kann daher im Rahmen der Beurteilung des Sicherungsbedarfes nicht gefolgt werden. Darüber hinaus wird an gleicher Stelle in der Beschwerdeschrift behauptet, dass neben der vorliegenden behördlichen Meldung der BF zu keinem Zeitpunkt auch nur im Entferntesten versucht habe, sich zu verstecken, oder Ähnliches. Hiezu verweist das Gericht auf die begründeten Feststellungen die klar zeigen, dass der BF sehr wohl trotz seiner aufrechten behördlichen Meldung bis zu seiner Festnahme erfolgreich versuchte, sich einer Festnahme durch die Fremdenpolizei erfolgreich zu entziehen, was schließlich in einem konkreten Fluchtversuch gipfelte. Die weiterführende Argumentation, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die Mittellosigkeit des BF keinen tragfähigen Grund für die Annahme des Untertauchens bzw. des Widersetzens gegen die Abschiebung bedeute, kann ebenso nicht überzeugen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes wird in aller Regel nicht nur auf einzelne Merkmale abgestellt. So hat die Behörde auch im Rahmen ihrer bescheidmäßigen Entscheidung mehrere Gründe für die Annahme des Sicherungsbedarfes ins Treffen geführt. Das Gericht erlaubt sich daher an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass konkret das Untertauchen in Zusammensicht mit der konkreten Flucht vor einer Festnahme ein Bild zeichnet, das klarer nicht sein könnte. Für das Gericht besteht daher im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung kein Zweifel daran, dass in Bezug auf den BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war.
1.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF (wie bereits näher ausgeführt) nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Die Ehe mit einer asylberechtigten Frau alleine und die Kontakte zu deren Familie können nicht darüber hinweg täuschen, dass der BF über keine relevanten sozialen Anbindungen im Inland verfügen dürfte. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an und besteht kein diesbezügliches anders lautendes Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus hat sich der BF bisher auch nicht gesetzeskonform verhalten (Fluchtversuch und Abwesenheit an der Meldeadresse) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus.
Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument, sodass ein Heimreisezertifikat notwendig ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Behörde jedenfalls laufend Bemühungen gesetzt hat, für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Das Gericht geht von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF aus. Die von der Behörde durchgeführte Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist daher aus Sicht des Gerichtes nicht zu bemängeln.
1.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte und ihn bis zur Abschiebung unterstützen könnte, ist nicht vorhanden. Die Ehegattin hat bereits bewiesen, dass sie ihren Gatten voll und ganz bei der Verlängerung seines rechtswidrigen Aufenthaltes unterstützen würde. Diese bestehende familiäre Bindung kann daher zur Begründung des Ausreichens des gelinderen Mittels gerade nicht herangezogen werden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. Für Schubhaftbescheide unüblich, wurde dieser Punkt auch eingehend erörtert und nicht nur kursorisch ausgeführt. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels im vorliegenden Fall als ausreichend angesehen werden könnte.
1.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
1.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Die fehlende Feststellung der Ehe des BF mit einer in Österreich asylberechtigten Frau stellt keinen wesentlichen Mangel dar, da, wie das gerichtliche Verfahren gezeigt hat, diese familiäre Anknüpfung keine Verminderung des Sicherungsbedarfes bedeutet und dies insoweit zu keiner anderen Beurteilung in diesem Punkt geführt hätte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender wesentlicher Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
1.3. Die Festnahme und Überstellung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am 28.11.2017 erfolgte auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Zi 3 BFA-VG. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft waren wie das nunmehrige Verfahren gezeigt hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben. Gem. § 40 Abs. 1 Zi. 1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher berechtigt, den BF zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme hervorgekommen und auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben worden.1.3. Die Festnahme und Überstellung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft am 28.11.2017 erfolgte auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Zi 3 BFA-VG. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft waren wie das nunmehrige Verfahren gezeigt hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben. Gem. Paragraph 40, Absatz eins, Zi. 1 BFA-VG waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher berechtigt, den BF zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme hervorgekommen und auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben worden.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
Zu Spruchpunkt III. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenbegehren
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH v. 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) handelte es sich im vorliegenden Fall um eine kombinierte Beschwerde, bei der sowohl die Verhängung und Durchführung der Schubhaft, als auch die Festnahme bekämpft wurde. Da jedoch die obsiegende Behörde keinerlei Kostenersatz begehrte, waren spruchgemäß keiner Partei Kosten zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Festnahme, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2179086.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018