Entscheidungsdatum
14.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2179302-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX , StA Algerien alias StA Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. XXXX , die Anordnung der Schubhaft, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum 30.11.2017 bis 12.12.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA Algerien alias StA Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum 30.11.2017 bis 12.12.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.römisch vier. Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 18.09.2017 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung des BF fand am 19.09.2017 vor dem PI Traiskirchen statt. Als Fluchtgrund gab er an: "Seit ich Kind war habe ich Europa gemocht und ich wollte dort hin". Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: "Ich will nicht nach Algerien zurück". Im Rahmen der Ersteinvernahme stellte sich heraus, dass der BF zuvor bereits ca. 6 Monate in Italien, danach ca. 2 Jahre in Deutschland, danach ca. 20 Tage in den Niederlanden, danach ca. 2 Monate in Deutschland gelebt hat, bevor er nach Österreich gekommen war. Mittels EURODAC-Abgleich wurde festgestellt, dass der BF bereits am 16.10.2015 in Deutschland und am 12.09.2016 in den Niederlanden jeweils einen Asylantrag gestellt hatte.
Mit Deutschland wurde ein Konsultationsverfahren eingeleitet und die Zustimmung von Deutschland langte am 27.09.2017 ein.
Dem BF war am 19.09.2017 als Quartier die BS Ost mit GVS zugewiesen worden. Bereits mit 20.07.2017 wurde der BF von der GVS wieder abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war. Die Überstellung nach Deutschland wurde daher von der belangten Behörde ausgesetzt.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.10.2017, Zl. XXXX , gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 der (EU) Verordnung 604/2013 zuständig ist, sowie gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Außerlandbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Der Bescheid der belangten Behörde konnte dem BF infolge dessen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden, sondern wurde am 02.11.2017 durch Aushang bekundet und im Akt hinterlegt. Am 30.11.2017 wurde dem BF der negative Asylbescheid ausgefolgt und dieser gab am gleichen Tag einen Beschwerdeverzicht ab. Der Bescheid erwuchs somit mit 02.11.2017 in Rechtskraft.Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.10.2017, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, der (EU) Verordnung 604 aus 2013, zuständig ist, sowie gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Außerlandbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Der Bescheid der belangten Behörde konnte dem BF infolge dessen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden, sondern wurde am 02.11.2017 durch Aushang bekundet und im Akt hinterlegt. Am 30.11.2017 wurde dem BF der negative Asylbescheid ausgefolgt und dieser gab am gleichen Tag einen Beschwerdeverzicht ab. Der Bescheid erwuchs somit mit 02.11.2017 in Rechtskraft.
2. Am 29.11.2017 wurde der BF im Rahmen eines Streifendienstes im Bereich der U6-Station Alserstrasse beim Besitz von Suchtmittel betreten und festgestellt, dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Der BF wurde daraufhin in das PAZ Hernalser Gürtel (HG) verbracht.
3. Am 30.11.2017 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung vor dem BFA, Außenstelle Wien, befragt. Hier hat der BF angegeben, dass er seit ca. 4 Monaten in Österreich bei einem Freund namens Lutfi unangemeldet wohne, von dem er weder Nachname noch Adresse wisse, dass er Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Freunden bestreite, nie einen Reisepass besessen habe und momentan nur in Besitz von €
20,- wäre. Er sei zudem ledig und ohne Sorgepflichten und habe in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch gäbe es in Deutschland einen Bruder, welcher Asylwerber ist.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.11.2017, Zl. XXXX , über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.11.2017, Zl. römisch 40 , über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige unkooperatives Verhalten des BF ins Treffen geführt, nämlich, dass der BF nie eine aufrechte Meldeadresse in Österreich hatte, bereits untergetaucht sei, sich damit den österreichischen Behörden und Verfahren entzogen und am Verfahren nicht evident mitgewirkt habe. Er habe kein gültiges Reisedokument, könne Österreich daher nicht auf legalem Wege verlassen. Des Weiteren führte die belangte Behörde die Wohn- und Familiensituation des BF an, aus der das Fehlen einer familiären, beruflichen oder anderen relevanten sozialen Verankerung in Österreich geschlossen werden könne. Der BF sei weder einer legalen Beschäftigung nachgegangen, noch verfüge er über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF habe keinerlei Anbindungen an Österreich, sei nicht integriert und habe erst seit relativ kurzer Zeit Aufenthalt in Österreich. Wie dem BF bereits bei der Einvernahme am 30.11.2017 mitgeteilt und in der Begründung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides dokumentiert wurde, ging die belangte Behörde daher nicht davon aus, dass der BF auf freiem Fuß gelassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei und daher Sicherungsbedarf vorliege. Die belangte Behörde wolle den BF ehestmöglich nach Deutschland überstellen.
5. Mit Schreiben vom 11.12.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.11.2017, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die (von 30.11.2017 bis 12.12.2017) "fortdauernde" Anhaltung des BF in Schubhaft seit 30.11.2017 ein. Darin wird zunächst der bisherige Verfahrensgang bestätigt.
Die Beschwerdeseite wandte ein, dass der angefochtene Bescheid an groben Begründungsmängeln leiden würde, eine rechtliche Beurteilung bzw. Subsumption des festgestellten Sachverhaltes im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen worden sei. Darüber hinaus bestehe keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO, es wäre zu einer rechtswidrigen Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels gekommen und es erweise sich die Verhängung der Schubhaft weder als erforderlich noch als verhältnismäßig.
Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: Das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; 4) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandsverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; sowie 5) dem BF Verfahrenshilfe im Umfang des § 8 a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. A bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, gewähren.Die Beschwerdeseite stellte folgende Anträge: Das BVwG möge 1) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; 2) den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; 3) im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; 4) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandsverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen; sowie 5) dem BF Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8, a VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, lit. A bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, gewähren.
6. Am 12.12.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am gleichen Tag wurde der Abschiebebericht der LPD Niederösterreich über die am 12.12.2017 um 9:17h per Flug nach Hannover erfolgte Abschiebung des BF dem BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30.11.2017 vor dem BFA, Außenstelle Wien, seiner Beschwerde vom 11.12.2017 gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, sowie der Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist algerischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Er ist des Arabischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist gestorben, seine Mutter lebt in Algerien. Er hat keine Verwandten in Österreich, aber einen Bruder in Deutschland, welcher Asylwerber ist.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist algerischer Staatsangehöriger und gehört dem muslimischen Glauben an. Er ist des Arabischen mächtig. Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist gestorben, seine Mutter lebt in Algerien. Er hat keine Verwandten in Österreich, aber einen Bruder in Deutschland, welcher Asylwerber ist.
Er verfügt über keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat. Der BF reiste spätestens am 18.09.2017 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 der (EU) Verordnung 604/2013 zuständig ist. Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Außerlandbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 3 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.Er verfügt über keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat. Der BF reiste spätestens am 18.09.2017 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, der (EU) Verordnung 604 aus 2013, zuständig ist. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Außerlandbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.
Zwischen 19.09.2017 und 29.11.2017 war der BF untergetaucht und wies zu keinem Zeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet auf.
Am 30.11.2017 ist über den BF die Schubhaft verhängt worden. Seit 12.12.2017 befindet sich der BF nicht mehr in Schubhaft. Gegen den BF lag eine durchsetzbare, aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
In Österreich verfügt der BF weder über familiäre, noch berufliche, noch über substanzielle, soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über einen Geldbetrag von € 20,-.
Eine begleitete Abschiebung in den zuständigen Dublinstaat Deutschland ist am 12.12.2017 durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 30.11.2017 und bis zu seiner begleiteten Abschiebung in den zuständigen Dublinstaat Deutschland am 12.12.2017 haftfähig.
1.3. Zur Fluchtgefahr des Beschwerdeführers, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung und der Frage nach einem gelinderen Mittel.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG hätte erreicht werden können.Das erkennende Gericht stellt fest, dass für den Beschwerdeführer eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO gegeben und die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war. Des Weiteren kann festgestellt werden, dass der Zweck der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht durch ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG hätte erreicht werden können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auf den in seiner Beschwerde gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren gelten.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise ins Bundesgebiet vorgesehenen Vorschriften - ohne erforderliche Reisedokumente – spätestens am 18.09.2017 nach Österreich einreiste und davor - ohne erforderliche Reisedokumente - in verschiedenen EU-Ländern (zumindest Italien, Deutschland den Niederlanden) - unter Umgehung von nationalen und europäischen Reise-, Melde-, und Aufenthaltsbestimmungen - unterwegs war.
2.4. Ein ZMR-Auszug vom 13.12.2017 verzeichnet für den BF in Österreich keine Wohnsitzmeldung, obwohl dieser nach eigenen Angaben vor dem BFA (siehe Niederschrift vom 30.11.2017, Seite 3) zu diesem Zeitpunkt ungefähr 4 Monate in Österreich aufhältig gewesen ist. Vom Zeitpunkt seiner Quartierszuweisung am 19.09.2017 bis zu seinem Aufgriff am 29.11.2017 war der BF abgetaucht und unbekannten Aufenthalts.
2.5. Das Vorhandensein von Verwandten oder einer sonstigen sozialen Verankerung in Österreich hat der BF in seiner Einvernahme vom 30.11.2017 explizit verneint, noch ist im Laufe des Verfahrens ein Hinweis auf eine soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen. Er erwähnte lediglich am 30.11.2017, dass er bei einem Freund namens Lutfi unangemeldet gewohnt habe, dessen ganzen Namen oder dessen Anschrift er aber nicht kenne. Des Weiteren habe er angegeben seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Zuwendungen von Freunden bestritten zu haben. Der BF ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er im Verfahren eine solche behauptet. Seine finanziellen Mittel bei der Festnahme betrugen lediglich € 20,-. Er verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (siehe II.2.4.).2.5. Das Vorhandensein von Verwandten oder einer sonstigen sozialen Verankerung in Österreich hat der BF in seiner Einvernahme vom 30.11.2017 explizit verneint, noch ist im Laufe des Verfahrens ein Hinweis auf eine soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hervorgekommen. Er erwähnte lediglich am 30.11.2017, dass er bei einem Freund namens Lutfi unangemeldet gewohnt habe, dessen ganzen Namen oder dessen Anschrift er aber nicht kenne. Des Weiteren habe er angegeben seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Zuwendungen von Freunden bestritten zu haben. Der BF ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er im Verfahren eine solche behauptet. Seine finanziellen Mittel bei der Festnahme betrugen lediglich € 20,-. Er verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich (siehe römisch zwei.2.4.).
2.6. Hinweise auf schwerwiegende, gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, sowie eine mögliche Haftunfähigkeit lagen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und im Zeitraum bis zur Abschiebung am 12.12.2017 nicht vor. Zumal der BF auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, weder bei der Einvernahme am 30.11.2017 noch im Rahmen seiner Beschwerde vom 11.12.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."3.3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.4. Der § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.4. Der Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A:
3.5. Der § 76 des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.5. Der Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetz 2006 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
3.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.7. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft vom 30.11.2017 bis 12.12.2017:
3.7.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.7.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich der Abschiebung nach Deutschland durch Untertauchen entzogen, führte zwischen 19.09.2017 und 29.11.2017 ein Leben im Verborgenen und daher musste die Überstellung des BF nach Deutschland tatsächlich ausgesetzt werden. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde während seines Lebens im Verborgenen zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Deutschland getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Der negative Asylbescheid wurde dem BF am 30.11.2017 ausgefolgt, er gab einen Beschwerdeverzicht ab. Es lag daher zum Schubhaftverhängungszeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich der Abschiebung nach Deutschland durch Untertauchen entzogen, führte zwischen 19.09.2017 und 29.11.2017 ein Leben im Verborgenen und daher musste die Überstellung des BF nach Deutschland tatsächlich ausgesetzt werden. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde während seines Lebens im Verborgenen zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Deutschland getroffen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Der negative Asylbescheid wurde dem BF am 30.11.2017 ausgefolgt, er gab einen Beschwerdeverzicht ab. Es lag daher zum Schubhaftverhängungszeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vor.
3.7.2. Wenn von Beschwerdeseite unter I.2. der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid behauptet wird, weil die belangte Behörde eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bzw. eine Subsumption des festgestellten Sachverhaltes nicht vorgenommen habe, so ist für die Beschwerdeseite mit diesem Einwand im Grunde nichts zu gewinnen.3.7.2. Wenn von Beschwerdeseite unter römisch eins.2. der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid behauptet wird, weil die belangte Behörde eine rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes bzw. eine Subsumption des festgestellten Sachverhaltes nicht vorgenommen habe, so ist für die Beschwerdeseite mit diesem Einwand im Grunde nichts zu gewinnen.
Es ist der Beschwerdeseite zwar grundsätzlich darin Recht zu geben, dass im angefochtenen Bescheid kein Abschnitt mit der Betitelung "rechtliche Beurteilung" zu finden ist, wie es gemäß § 60 AVG zu erwarten wäre. Dies lässt per se aber noch nicht den Schluss zu, dass von Seiten der belangten Behörde keine rechtliche Beurteilung vorgenommen worden wäre. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid eine Vermengung von Feststellungen mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung stattgefunden hat. So wurden unter der Überschrift "Beweismittel" auf Seite 4-6 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen disloziert aufgeführt, welche nach dem hinlänglich amtsbekannten Aufbau eines Bescheides an anderer Stelle hätten stehen müssen.Es ist der Beschwerdeseite zwar grundsätzlich darin Recht zu geben, dass im angefochtenen Bescheid kein Abschnitt mit der Betitelung "rechtliche Beurteilung" zu finden ist, wie es gemäß Paragraph 60, AVG zu erwarten wäre. Dies lässt per se aber noch nicht den Schluss zu, dass von Seiten der belangten Behörde keine rechtliche Beurteilung vorgenommen worden wäre. Vielmehr gilt es festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid eine Vermengung von Feststellungen mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung stattgefunden hat. So wurden unter der Überschrift "Beweismittel" auf Seite 4-6 des angefochtenen Bescheides beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen disloziert aufgeführt, welche nach dem hinlänglich amtsbekannten Aufbau eines Bescheides an anderer Stelle hätten stehen müssen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, diesen festgestellt und in einem - für eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung gerade noch vertretbarem Maße - gewürdigt und rechtlich beurteilt, wenn auch - wie oben angeführt - an dislozierter Stelle im angefochtenen Bescheid.
Wenn die belangte Behörde auch nicht explizit in ihrer Begründung auf die einzelnen Ziffern des § 76 Abs. 3 FPG Bezug nimmt, so ist, aus Sicht des erkennenden Gerichts, doch implizit klar zu erkennen, dass die belangte Behörde durch die von ihr angeführten Begründungselemente die Ziffern 1 (unkooperatives Verhalten des BF im Verfahren, Umgehung einer Abschiebung durch Untertauchen), 6a (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-VO, insbesondere sofern der Fremde bereits Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten Deutschland im Jahre 2015 und Niederlande im Jahre 2016 gestellt hat) und 9 (der Grad der sozialen Verankerung in Österreich) des § 76 Abs. 3 FPG im konkreten Falle jedenfalls als erfüllt betrachtet. Der Grad der sozialen und familiären Verankerung des BF, die Frage der Erwerbstätigkeit des BF, die Wohnsitzfrage, der Mangel einer aufrechten Meldung des BF in Österreich, wie auch das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sind im Verfahren eingehend geprüft und von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids aufgeführt worden. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme des BF am 30.11.2017 über Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Schubhaftverhängung nachweislich informiert und ihm die wesentlichen Entscheidungsgründe hierfür dargelegt. Dies ist im angefochtenen Bescheid ebenfalls auf Seite 4 dokumentiert. Es kann somit kein – wie von der Beschwerdeseite angeführt – wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden.Wenn die belangte Behörde auch nicht explizit in ihrer Begründung auf die einzelnen Ziffern des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Bezug nimmt, so ist, aus Sicht des erkennenden Gerichts, doch implizit klar zu erkennen, dass die belangte Behörde durch die von ihr angeführten Begründungselemente die Ziffern 1 (unkooperatives Verhalten des BF im Verfahren, Umgehung einer Abschiebung durch Untertauchen), 6a (Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-VO, insbesondere sofern der Fremde bereits Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten Deutschland im Jahre 2015 und Niederlande im Jahre 2016 gestellt hat) und 9 (der Grad der sozialen Verankerung in Österreich) des Paragraph 76, Absatz 3, FPG im konkreten Falle jedenfalls als erfüllt betrachtet. Der Grad der sozialen und familiären Verankerung des BF, die Frage der Erwerbstätigkeit des BF, die Wohnsitzfrage, der Mangel einer aufrechten Meldung des BF in Österreich, wie auch das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sind im Verfahren eingehend geprüft und von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids aufgeführt worden. Darüber hinaus wurde der BF im Rahmen der Einvernahme des BF am 30.11.2017 über Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Schubhaftverhängung nachweislich informiert und ihm die wesentlichen Entscheidungsgründe hierfür dargelegt. Dies ist im angefochtenen Bescheid ebenfalls auf Seite 4 dokumentiert. Es kann somit kein – wie von der Beschwerdeseite angeführt – wesentlicher Begründungsmangel erkannt werden.
Es wird auch die Auffassung der Beschwerdeseite unter I.3. der Beschwerdeschrift nicht geteilt, wonach das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Dublin III VO nicht im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung konkret und schlüssig hervorgekommen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde aufgrund des beschriebenen Vorverhaltens des Beschwerdeführers in gerade noch ausreichender Klarheit festgehalten, warum im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des BF im Verfahren nicht glaubwürdig. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des BF im Sinne der Z 9 leg.cit sind im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt). Das von der belangten Behörde dargelegte Verhaltensmuster des BF, sich den Behörden und dem Verfahren durch Abtauchen zu entziehen und damit eine bevorstehende Abschiebung zu erschweren, ergibt sich klar aus dem Akt und konnte beschwerdeseitig auch nicht wirksam entkräftet werden.Es wird auch die Auffassung der Beschwerdeseite unter römisch eins.3. der Beschwerdeschrift nicht geteilt, wonach das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Dublin römisch drei VO nicht im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung konkret und schlüssig hervorgekommen ist. Vielmehr hat die belangte Behörde aufgrund des beschriebenen Vorverhaltens des Beschwerdeführers in gerade noch ausreichender Klarheit festgehalten, warum im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des BF im Verfahren nicht glaubwürdig. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des BF im Sinne der Ziffer 9, leg.cit sind im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt). Das von der belangten Behörde dargelegte Verhaltensmuster des BF, sich den Behörden und dem Verfahren durch Abtauchen zu entziehen und damit eine bevorstehende Abschiebung zu erschweren, ergibt sich klar aus dem Akt und konnte beschwerdeseitig auch nicht wirksam entkräftet werden.
Es sei noch erwähnt, dass die unter I.3. der Beschwerde angeführte Rechtsauffassung der Beschwerdeseite verfehlt ist, wonach der Wohn- und Familiensituation oder einer sonstigen sozialen Verankerung des BF in Österreich bei der Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr keine Bedeutung zukämen, da diese Umstände in einem Dublin-Fall gerade typischerweise vorliegen würden. Diese Umstände sind nun gemäß § 76 Abs. 3 FPG sehr wohl u.a. insbesondere zu berücksichtigen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Beschwerdeseite verkennt bei ihren Ausführungen, dass in einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände – gemeinsam mit dem festgestellten Vorverhalten des BF-, sei es seine im bisherigen Verfahren zur Schau getragene Unbekümmertheit im Umgang mit nationalen und europäischen Reise-, Melde- und Aufenthaltsbestimmungen oder sei es sein von belangter Behörde beschriebenes Verhaltensmuster, sich Behörde und Verfahren durch Abtauchen zu entziehen, sehr wohl eine Rolle bei der behördenseitig zu treffenden Einschätzung spielt, ob sich ein Fremder einer bevorstehenden Abschiebung neuerlich entziehen wird und ob Schubhaft zu verhängen wäre oder ob beispielsweise mit gelinderen Mitteln iSd.Es sei noch erwähnt, dass die unter römisch eins.3. der Beschwerde angeführte Rechtsauffassung der Beschwerdeseite verfehlt ist, wonach der Wohn- und Familiensituation oder einer sonstigen sozialen Verankerung des BF in Österreich bei der Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr keine Bedeutung zukämen, da diese Umstände in einem Dublin-Fall gerade typischerweise vorliegen würden. Diese Umstände sind nun gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG sehr wohl u.a. insbesondere zu berücksichtigen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Beschwerdeseite verkennt bei ihren Ausführungen, dass in einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände – gemeinsam mit dem festgestellten Vorverhalten des BF-, sei es seine im bisherigen Verfahren zur Schau getragene Unbekümmertheit im Umgang mit nationalen und europäischen Reise-, Melde- und Aufenthaltsbestimmungen oder sei es sein von belangter Behörde beschriebenes Verhaltensmuster, sich Behörde und Verfahren durch Abtauchen zu entziehen, sehr wohl eine Rolle bei der behördenseitig zu treffenden Einschätzung spielt, ob sich ein Fremder einer bevorstehenden Abschiebung neuerlich entziehen wird und ob Schubhaft zu verhängen wäre oder ob beispielsweise mit gelinderen Mitteln iSd.
§ 77 FPG das Auslangen gefunden werden kann.Paragraph 77, FPG das Auslangen gefunden werden kann.
Die von Beschwerdeseite angeführte "freiwillige" Ausreise nach Deutschland kann nicht ernsthaft gegen den notwendigen Sicherungsbedarf für die Abschiebung nach Deutschland im gegenständlichen Falle eingewendet werden, da dem BF in Ermangelung eines Reisepasses die legale Einreise nach Deutschland gar nicht möglich wäre und nicht realistischerweise davon auszugehen wäre, dass sich der BF nach seiner somit illegalen Einreise nach Deutschland den dortigen Behörde zu erkennen gegeben hätte, nachdem er sich bereits durch Abtauchen und illegale Einreise in die Niederlande und dann nach Österreich dem deutschen Asylverfahren entzogen hatte. Der Sicherungsbedarf war deswegen sehr wohl aufgrund des Vorverhaltens des BF im bisherigen Verfahren gegeben.
Auf Grund dieser Erwägungen ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und dies ergibt sich für den konkreten Einzelfall auch schlüssig und nachvollziehbar aus dem angefochtenen Bescheid. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht substantiiert entgegen getreten.
3.7.3. Auf Grund der klar erkennbaren, erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtigerweise festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht familiär gebunden. Es gibt weiters keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Darüber hinaus lässt die von der belangten Behörde festgestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im § 77 Abs. 3 vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer praktizierten Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein.Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtigerweise festgestellt hat, ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht familiär gebunden. Es gibt weiters keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Darüber hinaus lässt die von der belangten Behörde festgestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit beim Bundesamt nicht zu. Die Möglichkeit der Auferlegung von im Paragraph 77, Absatz 3, vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten erscheint dem erkennenden Gericht vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer praktizierten Abtauchens seiner Person kein probates Sicherungsmittel zu sein.
Unter Berücksichtigung des durch sein bisheriges Verhalten wiederholt zu Tage getretenen Unwillens des BF, sich an nationale und europäische Rechtsvorschriften hinsichtlich bestehender Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten, sowie sein oben beschriebenes Verhaltensmuster, sich den Behörden und Verfahren durch Abtauchen zu entziehen, war die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend um den notwendigen Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima ratio -Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich als verhältnismäßig. Da die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers rechtskonform und faktisch durchsetzbar war und bereits am 12.12.2017 stattgefunden hat, erwies sich die Dauer der Anhaltung in Schubhaft von 30.11.2017 bis 12.12.2017 auch nicht als unverhältnismäßig. Vielmehr lag angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig erfolgten Abschiebung im besagten Zeitraum (30.11.2017 -12.12.2017) ein verdichteter Sicherungsbedarf vor.
3.7.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.11.2017 abzuweisen.
3.7.5. Im Rahmen der Beschwerde vom 11.12.2017 wurde u.a. beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen und im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
3.7.6. Das erkennende Gericht verweist auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.12.2017 begleitet in den zuständigen Dublinstaat Deutschland abgeschoben worden ist und daher bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das erkennende Gericht nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war. Somit war die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF nicht mehr möglich und aufgrund des bereits feststehenden Sachverhaltes auch nicht notwendig, sowie der hg Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF im Entscheidungszeitpunkt, gerade wegen der Ermangelung der Anhaltung der BF im Entscheidungszeitpunkt, obsolet.
3.8. Kostenersatz
3.8.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.8.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.8.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.8.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.
3.8.3. Mangels gesetzlicher Bestimmungen sind Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen, außer in Fällen, in denen ein formgerechter Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhaltung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostentragung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2179302.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018