Entscheidungsdatum
17.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G313 2119260-1/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG durch folgende Spruchpunkte ersetzt:Der angefochtene Bescheid wird behoben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG durch folgende Spruchpunkte ersetzt:
"I.) Gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wird die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.""I.) Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wird die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen."
II. "Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt."römisch zwei. "Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA) vom 18.12.2015, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF insgesamt 18 Mal Verwaltungsstraftaten begangen und dabei 11 Mal gegen das Bettelverbot in Vorarlberg und einmal gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Sie habe sich laut Arbeitsmarktservice in Österreich nie um eine Arbeitsstelle bemüht oder sich arbeitslos gemeldet, und auch keinen festen Wohnsitz. Die BF habe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Da ihr Verhalten erst vor kurzem gesetzt worden sei und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation sei von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Bei einem Verbleib der BF in Österreich sei auch von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund ihrer Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
Dieser Bescheid wurde der BF am 22.12.2015 zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 05.01.2016, beim BFA auch am 07.01.2016 eingelangt, brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.
Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, im angefochtenen Bescheid fehle eine Auseinandersetzung mit ihrem Fehlverhalten und ihren persönlichen Verhältnissen. Sie habe dargelegt, zur Überbrückung einer Notlage zu betteln, was grundsätzlich erlaubt sei. Entgegen der Ansicht im Bescheid gehe daher von ihrem Verhalten keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter aus. Die BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das ausgesprochene Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 07.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langte dort am 11.01.2016 ein.
4. Am 01.02.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Betteln infolge von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigen sollte und ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig sei.
5. Mit E-Mail vom 08.11.2016 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg dem BVwG mit, dass die BF am 11.02.2015 wegen Verdachts nach §§ 127, 130 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Am 08.06.2015 sei von der StA schriftlich mitgeteilt worden, dass das österreichische Verfahren abgebrochen worden sei und die StA beim zuständigen Amtsgericht in Rumänien die Verfolgung übernommen habe. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien sei ho nicht bekannt.5. Mit E-Mail vom 08.11.2016 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg dem BVwG mit, dass die BF am 11.02.2015 wegen Verdachts nach Paragraphen 127, 130, StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt worden sei. Am 08.06.2015 sei von der StA schriftlich mitgeteilt worden, dass das österreichische Verfahren abgebrochen worden sei und die StA beim zuständigen Amtsgericht in Rumänien die Verfolgung übernommen habe. Der Ausgang des Verfahrens in Rumänien sei ho nicht bekannt.
6. Am 31.08.2017 wurde in einem beim BVwG, Außenstelle Innsbruck, anhängigen Schubhaftverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser gab die BF an, sie habe in Österreich insgesamt fünf Kinder und wohne derzeit bei ihrer jüngsten Tochter. Ihren Lebensunterhalt bestreite die BF durch den Kauf und Wiederverkauf von Zeitungen.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.12.2015 abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BFA-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.12.2015 abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, BFA-VG für nicht zulässig erklärt.
8. Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision erhoben.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Annahmen des BVwG, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG würden nicht und die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG würden vorliegen, nicht nachvollziehbar seien.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Annahmen des BVwG, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG würden nicht und die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG würden vorliegen, nicht nachvollziehbar seien.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 09.08.2017 wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des BVwG vom 09.08.2017 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit E-Mail vom 23.08.2017 wurde die zuständige Staatsanwaltschaft ehestmöglich um Bekanntgabe ersucht, welches Gericht in Rumänien zuletzt für das gegen die BF in Rumänien geführte Strafverfahren zuständig gewesen sei, unter welcher rumänischen Geschäftszahl das Strafverfahren dort geführt und ob das davor in Österreich geführte Strafverfahren gegen die mittlerweile wieder in Österreich aufhältige BF wieder aufgenommen worden sei.
12. Mit E-Mail vom 25.08.2017 wurde das in Rumänien zuständige Strafgericht bekanntgegeben und mitgeteilt, dass das bei der Staatsanwaltschaft gegen die BF anhängige Ermittlungsverfahren teils wegen des Doppelbestrafungsverbotes und teils wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei.
13. Am 03.10.2017 wurde im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge ihrer Einvernahme gab die BF insgesamt nunmehr fünf erwachsene Kinder an. Nach Vorhalt der Richterin, die BF sei wegen eines Bettelverstoßes mit einem mj. Kind angezeigt worden, gab die BF an:
"Ich habe kein kleines Kind. Ich habe Enkelkinder, die sind in der Schule. Meine Kinder arbeiten." Über weitere Nachfrage gab die BF an: "Das Kleinkind war nicht meines, sondern das Kind meiner Schwägerin, die beim Betteln dabei war und diese ist nach der Anhaltung durch die Polizei davongelaufen. Das Kind ist bei mir geblieben." Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen:
./A eine Meldebestätigung für die BF,
./B eine Meldebestätigung für ihre zweite Tochter, XXXX, in deren Wohnung die BF seit 12.09.2017 wohnhaft ist,./B eine Meldebestätigung für ihre zweite Tochter, römisch 40 , in deren Wohnung die BF seit 12.09.2017 wohnhaft ist,
./C eine Anmeldebescheinigung für diese Tochter,
./D ein Arbeitsvertrag für diese Tochter der BF mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 14.07.2017, sowie
./E eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2017 in Höhe von EUR 238,79 und von August 2017 in Höhe von EUR 390,02.
Befragt, wie die Tochter der BF bei einem Verdienst von EUR 390,-
die Mietkosten in Höhe von EUR 300,- sowie den Lebensunterhalt für sich selbst sowie die BF finanzieren könne, gab die BF an, die Mietkosten durch den zeitweisen Verkauf von Zeitungen mitzufinanzieren. Aus ihrem Zeitungsverkauf würden wöchentlich ca. EUR 90 und 100,- resultieren. Die BF habe noch aus zurückliegenden Verwaltungsstrafen resultierte Schulden in Höhe von EUR 3.300,-
Schulden. Ein Schuldenbetrag von EUR 1012,- sei bereits bezahlt worden. Wie sie die restlichen noch bestehenden Schulden bezahlen solle, wisse die BF nicht. Belege über die Zahlungsverkäufe bzw. Nachweise eines Einkommens wurden nicht vorgelegt.
14. Am 12.10.2017 langten beim BVwG folgende Unterlagen ein:
? Bestätigung einer Straßenzeitung, wonach die BF einen Verkaufsausweis besitze und als Verkäuferin dieser Straßenzeitung tätig sei.
? Bestätigung der Tochter der BF über einen mündlichen Untermietvertrag der BF und ihrer Tochter.
15. Mit Schreiben des BVwG vom 20.10.2017 wurde im Zuge eines Amtserhebungsersuchens die zuständige Polizeiinspektion um Bekanntgabe ersucht, welche Personen an der derzeitigen Wohnsitzadresse der BF tatsächlich wohnhaft seien, und wurden die derzeit laut ZMR - Datensatz gemeldeten Personen aufgelistet.
16. Mit Polizeibericht vom 29.10.2017 wurde mitgeteilt, dass bei einer Kontrolle am 27.10.2017 die BF und ihre 22-jährige Tochter zusammen mit der Vermieterin und deren beiden Töchtern an aktueller Meldeadresse der BF angetroffen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde in Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde in Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF.
1.2. Die BF reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und hat sich dazwischen auch in Rumänien aufgehalten.
1.3. Sie war ab XXXX.2015 in 6850 XXXX als obdachlos gemeldet und ist nunmehr seit 12.09.2017 in der Wohnung ihrer 22-jährigen Tochter, an welcher diese seit 21.02.2017 einen aufrechten Wohnsitz hat, wohnhaft.1.3. Sie war ab römisch 40 .2015 in 6850 römisch 40 als obdachlos gemeldet und ist nunmehr seit 12.09.2017 in der Wohnung ihrer 22-jährigen Tochter, an welcher diese seit 21.02.2017 einen aufrechten Wohnsitz hat, wohnhaft.
1.4. Zusammen mit dieser Tochter hat die BF in Österreich fünf erwachsene Kinder, Enkelkinder und einen Bruder. In ihrem Herkunftsstaat leben der älteste Sohn und Enkelkinder der BF. Ob und wie viele weitere Kinder der BF oder ihrer Kinder in Österreich leben konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Die 22-jährige Tochter der BF besitzt seit 31.07.2017 in Österreich eine "Anmeldebescheinigung" als Arbeitnehmerin. Die BF selbst ist nicht im Besitz einer solchen.
1.6. Die BF wurde am 11.02.2015 wegen Verdachts nach §§ 127, 130 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 08.06.2015 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg der zuständigen Staatsanwaltschaft schriftlich mit, dass das österreichische Verfahren abgebrochen wurde und das zuständige Amtsgericht in Rumänien die Verfolgung übernommen hat.1.6. Die BF wurde am 11.02.2015 wegen Verdachts nach Paragraphen 127, 130, StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 08.06.2015 teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg der zuständigen Staatsanwaltschaft schriftlich mit, dass das österreichische Verfahren abgebrochen wurde und das zuständige Amtsgericht in Rumänien die Verfolgung übernommen hat.
Das Verfahren in Österreich wurde an die zuständige StA in Rumänien zur Strafverfolgung abgetreten. Abgesehen von diesem anhängig gewesenen Strafverfahren gab es sonst keine weitere strafrechtliche Verfolgung der BF.
1.7. Die BF hat in Österreich jedoch einige Verwaltungsstraftaten begangen.
Sie hat mit Stand 08.11.2016 insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1987 idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz gemäß § 3 lit e der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 18 Abs. 1 lit a iVm § 1 Abs. 1 Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug gemäß § 134 Abs. 3 d Z. 1 iVm § 106 Abs. 2 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal gemäß Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen § 79 Abs. 5a iVm 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage gemäß § 47 Abs. 1 Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach §§ 22 Abs. 1 Z. 1 , 3 Abs. 1 (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und gemäß § 77 Abs. 1 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz BGBl. I Nr. 40/2014 idgF (NAG) iVm § 53 Abs. 1 NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat.Sie hat mit Stand 08.11.2016 insgesamt 16 Mal gegen das im Landes-Sicherheitsgesetz Vorarlberg, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF verankerte "Bettelverbot" (§7) und das "Bewilligungspflichtige Betteln (§8) verstoßen, - zwei Mal wegen Benützung einer Seeanlage als Nachtruheplatz gemäß Paragraph 3, Litera e, der Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz zum Schutz der Seeanlagen vom 27.5.2014, einmal wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz, einmal wegen Nichtbenützung eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 134, Absatz 3, d Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Kraftfahrzeuggesetz (KFG), einmal gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG, weil sie sich ohne Entgeltentrichtung "die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft" hat, weiters einmal gegen Paragraph 79, Absatz 5 a, in Verbindung mit 15 Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 1992), einmal wegen unbefugten Betretens einer Eisenbahnanlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Eisenbahngesetz verstoßen hat, und wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz nach Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins, , 3 Absatz eins, (Nichtmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme in einer Wohnung) Meldegesetz 1991, und gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, idgF (NAG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, NAG, wegen nicht rechtzeitiger Beantragung einer Anmeldebescheinigung verstoßen hat.
Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal gemäß § 7 Abs. 1 lit. c (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 1/1987 idgF, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal gemäß § 7 Abs. 1 lit. b in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal gemäß § 7 Abs. 3 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF, und Verordnung der Stadt Dornbirn vom 12.11.2015 über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat.Hinsichtlich der von der BF begangenen Bettelverstöße wird festgestellt, dass die BF verbotenerweise zehnmal gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, (Vorarlberger) Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987,, in der Öffentlichkeit als Beteiligte einer organisierten Gruppe, einmal gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, in der Öffentlichkeit "in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen", einmal gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, in der Öffentlichkeit unter Mitführung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt hat, und viermal gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF, und Verordnung der Stadt Dornbirn vom 12.11.2015 über ein Bettelverbot während der Märkte in der Innenstadt verstoßen hat.
Der BF wurden wegen der von ihr begangenen Verwaltungsstraftaten im Zeitraum von 26.11.2014 bis 28.07.2016 Geldstrafen in Höhe von EUR 50 bis 400,- auferlegt.
Die BF wurde am XXXX.2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 09.05.2016, Zl. XXXX (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe von EUR 400,- sowie offener Barauslagen EUR 120,-) und Zl. XXXX (Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- sowie offener Barausalgen EUR 102,-) - somit aufgrund eines ausständigen Geldbetrages in Höhe von EUR 1.022,- von der Stadtpolizei in Dornbirn angehalten und am XXXX.2016 um 12:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX, eingeliefert. Am XXXX.2016 um 16:50 Uhr wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 von XXXX geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde.Die BF wurde am römisch 40 .2016 aufgrund zweier aufrechter Vorführungsbefehle der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 09.05.2016, Zl. römisch 40 (Freiheits- /Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe von EUR 400,- sowie offener Barauslagen EUR 120,-) und Zl. römisch 40 (Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden, Geldstrafe EUR 400,- sowie offener Barausalgen EUR 102,-) - somit aufgrund eines ausständigen Geldbetrages in Höhe von EUR 1.022,- von der Stadtpolizei in Dornbirn angehalten und am römisch 40 .2016 um 12:20 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 , eingeliefert. Am römisch 40 .2016 um 16:50 Uhr wurde die offene Geldstrafe iHv EUR 1.012,00 von römisch 40 geleistet, wodurch die BF aus dem Polizeianhaltezentrum ausgelöst wurde.
1.8. Die BF ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, und hat sich im österreichischen Bundesgebiet auch nie als arbeitssuchend gemeldet. Sie versuchte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich bisher mehrmals durch Betteln ein Einkommen zu verschaffen. Dieses beläuft sich laut Aussage eines Sozialarbeiters einer Beratungsstelle auf EUR 10 bis EUR 15 pro Tag. Damit verfügt sie jedenfalls über kein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.
Dieselbe Höhe ihrer nachweislichen Einkünfte hat die BF auch im vorgelegten Vermögensverzeichnis zur Beantragung der Verfahrenshilfe angegeben.
Sie ist außerdem noch im Besitz eines Verkaufsausweises einer Straßenzeitung.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 hatte die BF jedenfalls aus früheren Verwaltungsstrafen resultierte Schulden in Höhe von EUR 3.300,-. Ein Schuldenbetrag in Höhe von EUR 1.012,-
wurde bereits bezahlt. Nachweise über die Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von Straßenzeitungen wurden nicht vorgelegt. Ein diesbezügliches Einkommen der BF wurde somit nicht nachgewiesen.
Die 22-jährige Tochter der BF geht seit 14.07.2017 einer legalen Erwerbstätigkeit nach und hat nachweislich im Juli 2017 ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 263,79 netto - einschließlich Sonderzahlung, und im August 2017 ein monatliches Überstunden einschließendes Einkommen in Höhe von EUR 390,02 bezogen .
1.9. Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF liegt dem gegenständlichen Akt nicht ein.
1.10. Nachweise für eine in Österreich erfolgte Integration der BF, etwa in sprachlicher Hinsicht, wurden ebenfalls nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung wurde vielmehr bloß auf bestehende Deutschkenntnissen ihrer Kinder hingewiesen.
1.11. Die BF besucht regelmäßig ihren ältesten Sohn und ihre Enkelkinder in Rumänien.
2. Beweiswürdigung:
2.2. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes und den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017.
2.3. Zur Person der BF und ihren persönlichen Verhältnissen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Ihr Familienstand "verheiratet" konnte aufgrund diesbezüglicher Angabe auf einem eingeholten Melderegisterauszug festgestellt werden. Ein Sozialarbeiter einer Beratungsstelle hat auf einen Bruder und zwei Kinder der BF hingewiesen. Dass die BF bei dieser Beratungsstelle ab XXXX.2015 obdachlos gemeldet ist, beruht auf einem eingeholten Melderegisterauszug.Ihr Familienstand "verheiratet" konnte aufgrund diesbezüglicher Angabe auf einem eingeholten Melderegisterauszug festgestellt werden. Ein Sozialarbeiter einer Beratungsstelle hat auf einen Bruder und zwei Kinder der BF hingewiesen. Dass die BF bei dieser Beratungsstelle ab römisch 40 .2015 obdachlos gemeldet ist, beruht auf einem eingeholten Melderegisterauszug.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF - fünf erwachsene Kinder und Enkelkinder in Österreich und ältester Sohn und Enkelkinder der BF in ihrem Herkunftsstaat - beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2017.
Dass die BF seit 12.09.2017 bei ihrer nunmehr 22-jährigen Tochter wohnhaft ist, beruht auf einem Polizeibericht von 29.10.2017, wonach bei einer Vorortkontrolle am 27.10.2017 an der derzeitigen Meldeadresse der BF beide - die BF und ihre Tochter - und auch die Vermieterin und ihre beiden Töchter angetroffen werden konnten.
In dem oa Revisionsantrag wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die BF bei ihrer Tochter Giorgiana wohnhaft wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Person dieses Namens nicht in Österreich gemeldet ist. Daraufhin gab die BF eine neue Meldeadresse bei der Tochter XXXX an.In dem oa Revisionsantrag wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die BF bei ihrer Tochter Giorgiana wohnhaft wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Person dieses Namens nicht in Österreich gemeldet ist. Daraufhin gab die BF eine neue Meldeadresse bei der Tochter römisch 40 an.
Dass die BF am XXXX.2016 aufgrund zweier Vorführungsbefehle der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom XXXX.2016 von der Stadtpolizei angehalten und bis zur Bezahlung einer Geldstrafe für viereinhalb Stunden in einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde, ist aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Kurzbrief der zuständigen Stadtpolizei vom XXXX.2016, GZ: XXXX, ersichtlich.Dass die BF am römisch 40 .2016 aufgrund zweier Vorführungsbefehle der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 .2016 von der Stadtpolizei angehalten und bis zur Bezahlung einer Geldstrafe für viereinhalb Stunden in einem Polizeianhaltezentrum angehalten wurde, ist aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden Kurzbrief der zuständigen Stadtpolizei vom römisch 40 .2016, GZ: römisch 40 , ersichtlich.
Dass die gegen sie verhängten Strafen von ihren Kindern bezahlt worden seien, wie die BF in der mündlichen Verhandlung vom 03.10.2017 angab, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, sind laut Mitteilung im Akt die Strafen von einer näher genannten Beratungsstelle bezahlt worden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den von der BF in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten beruhen auf einem beim BVwG am 14.11.2016 eingelangten Verwaltungsstrafregisterauszug, Stand 08.11.2016, den die zuständige Bezirkshauptmannschaft dem BVwG mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte.
Die Feststellung zur bisherigen Erwerbslosigkeit der BF und der seit Juli 2017 von ihrer
22-jährigen Tochter ausgeübten Beschäftigung in Österreich ergab eine Einsichtnahme in das AJ WEB-Auskunftsverfahren.
Die Feststellung zum zweitweisen Verkauf einer Straßenzeitung beruht auf einer mit mündlicher Verhandlung vom 03.10.2017 vorgelegten Bestätigung zur Berechtigung des Zeitungsverkaufs. Die Feststellung zum Schuldenstand der BF ergab sich ebenso aus in der Verhandlung dazu gemachten Angaben der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,
Ro 2014/03/0063, folgendermaßen mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt:
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei der Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sich die belangte Behörde auf mehrere Verwaltungsstrafen und dabei vor allem auf mehrheitlich von der BF begangene Bettelverstöße und einen finanziellen Engpass der BF stützte, und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sich die belangte Behörde auf mehrere Verwaltungsstrafen und dabei vor allem auf mehrheitlich von der BF begangene Bettelverstöße und einen finanziellen Engpass der BF stützte, und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sich die belangte Behörde auf mehrere Verwaltungsstraftaten und dabei vor allem auf mehrheitlich von der BF begangene Bettelverstöße und einen finanziellen Engpass der BF stützte, und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.Im gegenständlichen Fall wurde mit angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei sich die belangte Behörde auf mehrere Verwaltungsstraftaten und dabei vor allem auf mehrheitlich von der BF begangene Bettelverstöße und einen finanziellen Engpass der BF stützte, und deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde jedoch nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt, sondern mangelte es, wie in der Beschwerde angeführt wurde, an Ermittlungen zum "persönlichen Verhalten" und zu den persönlichen Verhältnissen der BF.
Der VwGH verwies in seiner Entscheidung von 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068-9, mit welcher das Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit behoben wurde, auf bloß "rudimentäre" Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich, und betonte eine nach § 9 BFA-VG gebotene Interessensabwägung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung, die der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voranzugehen hat (vgl. VwGH von 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0029, mwN).Der VwGH verwies in seiner Entscheidung von 29.06.2017, Zl. Ra 2017/21/0068-9, mit welcher das Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit behoben wurde, auf bloß "rudimentäre" Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich, und betonte eine nach Paragraph 9, BFA-VG gebotene Interessensabwägung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung, die der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voranzugehen hat vergleiche VwGH von 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0029, mwN).
Da für das BVwG der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststand, war das von der belangten Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot mangels haltbarer Basis dafür zu beheben und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2017 und weiteren Ermittlungen zum bisherigen Verhalten, Privat- und Familienleben und zur Einkommenssituation der BF unter Zugrundelegung näherer Sachverhaltsfeststellungen das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot durch die Erlassung einer Ausweisung zu ersetzen.
Der Umstand, dass Beschwerdegegenstand nur Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein kann, ändert auch nichts an gegenständlicher "Entscheidung in der Sache selbst", ist doch nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus, weshalb ein Aufenthaltsverbot eine Ausweisung "gänzlich ersetzt" (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2004/21/0328), und somit eine Ausweisung von einem ausgesprochenen Aufenthaltsverbot mitumfasst ist.Der Umstand, dass Beschwerdegegenstand nur Gegenstand des angefochtenen Bescheides sein kann, ändert auch nichts an gegenständlicher "Entscheidung in der Sache selbst", ist doch nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus, weshalb ein Aufenthaltsverbot eine Ausweisung "gänzlich ersetzt" vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2004/21/0328), und somit eine Ausweisung von einem ausgesprochenen Aufenthaltsverbot mitumfasst ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Von der belangten Behörde angewandtes und vom BVwG nunmehr anzuwendendes Recht:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
3.2.3. Der nunmehr anzuwendende mit "Ausweisung" betitelte und § 66 FPG idgF lautet:3.2.3. Der nunmehr anzuwendende mit "Ausweisung" betitelte und Paragraph 66, FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...).(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...).
(...).
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
(...)
3.3. Zu Spruchpunkt I.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Im gegenständlichen Fall war das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot zu beheben und dieses durch die Erlassung einer Ausweisung zu erlassen:
Mit angefochtenem Bescheid wurde aufgrund zahlreich begangener Bettelverstöße gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und in Spruchpunkt II. von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen.Mit angefochtenem Bescheid wurde aufgrund zahlreich begangener Bettelverstöße gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und in Spruchpunkt römisch zwei. von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen.
Die belangte Behörde begründete die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen die BF folgendermaßen:
"Durch Ihr persönliches Verhalten, vor allem die Tatsache, dass Sie sich nicht darum bemühen, eine Arbeitsstelle bzw. eine Wohnung zu finden, betteln müssen, um sich Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und zudem dies laut Gesetz nicht erlaubt ist, stellt Ihr Aufenthalt eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar."
Mit rechtzeitig eingebrachtem Beschwerdeschreiben vom 05.01.2016 wurde dieser Begründung folgendermaßen entgegen getreten:
"Es mangelt dem bekämpften Bescheid (...) an einer Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrer Verwurzelung im Bundesgebiet. In concreto fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb von der BF eine derart schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen ausgehen sollte. Die BF hat dargelegt, dass sie zur Überbrückung einer Notlage bettelt. Dies ist grundsätzlich erlaubt. Von ihrem Verhalten geht keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter aus".
Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Bestätigung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes damit begründet, dass das persönliche Verhalten der BF mit den vor ihr begangenen Bettelverstößen vor dem Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen die BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach § 67 Abs. 2 FPG kann, vorbehaltlich des Abs. 3, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Nach vergleichsweisem § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, (...) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach vergleichsweisem Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, (...) zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Im gegenständlichen Fall weisen jedoch die von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen nicht bereits für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, ist doch keine der in § 53 Abs. 3 FPG angeführten Voraussetzungen, die vergleichsweise die Erlassung eines Einreiseverbotes in der höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren rechtfertigen würde, erfüllt.Im gegenständlichen Fall weisen jedoch die von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen nicht bereits für sich genommen eine solche Schwere auf, dass sie die Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG ohne weiteres indizieren würden, ist doch keine der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführten Voraussetzungen, die vergleichsweise die Erlassung eines Einreiseverbotes in der höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren rechtfertigen würde, erfüllt.
Es war bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose vor allem auf das "persönliche Verhalten" der BF abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057, mwN)Es war bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose vor allem auf das "persönliche Verhalten" der BF abzustellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057, mwN)
Die belangte Behörde hat sich jedoch bloß auf die von der BF begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. von ihr mehrheitlich begangenen Bettelverstöße gestützt und vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der BF daraus auf eine von der BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ohne zuvor die gesetzlich gebotene auf das "persönliche" Verhalten" der BF abgestellte Gefährdungsprognose erstellt zu haben.
In einer zur beabsichtigten Erlassung gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbots abgegebenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der extremer Armut ausgesetzten und obdachlosen BF gesetzten Verstöße - gelegentliches Betteln und Übernachtung in einem Zelt - seien bloß geringfügig und könnten keine erhebliche Gefährdung der Gesellschaft bewirken. Auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung der BF wurde auf ihre aus Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit resultierende Notlage, die sie durch Betteln zu überbrücken versucht habe, hingewiesen.
Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, dass sie zur Überbrückung einer Notlage gebettelt habe und dies grundsätzlich erlaubt sei.
Im gegenständlichen Fall wurden über die BF wegen zahlreichen Verwaltungsübertretungen, wozu mehrheitlich Bettelverstöße zu zählen sind, im Zeitraum von 26.11.2014 bis 28.07.2016 Geldstrafen in Höhe von EUR 50,- bis 400,-, somit jedenfalls stets Geldstrafen unter der in § 53 Abs. 2 Z. 2 FPG angeführten Betragshöhe verhängt.Im gegenständlichen Fall wurden über die BF wegen zahlreichen Verwaltungsübertretungen, wozu mehrheitlich Bettelverstöße zu zählen sind, im Zeitraum von 26.11.2014 bis 28.07.2016 Geldstrafen in Höhe von EUR 50,- bis 400,-, somit jedenfalls stets Geldstrafen unter der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeführten Betragshöhe verhängt.
Aus den von der BF begangenen zahlreich begangenen Bettelverstößen besteht jedoch nicht bereits eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angenommen hat, sondern eine "Ausweisung" rechtfertigende wirtschaftliche Situation der BF, die mit täglichen Einkünften von ca. EUR 10,- in Österreich abgesehen von ihrem sporadischen Verkauf einer Straßenzeitung und daraus resultierenden unregelmäßigen Einkünften nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist und auch mithilfe ihrer 22-jährigen Tochter, bei der sie seit 12.09.2017 wohnhaft ist und die mit ihrem nachweislich monatlichen Nettoeinkommen von ca. EUR 390,- gerade die monatlich anfallenden Mietkosten von ca. EUR 300,- abdecken kann, den Lebensunterhalt für Strom, Lebensmittel, Kleidung und für zwei Personen mit Sicherheit nicht decken kann.
Die Angaben zum Erlös aus den Verkäufen der Straßenzeitung hat die BF auch selbst in ihrem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angegeben. In der mündlichen Verhandlung konnte die BF auf die Befragung der Verhandlungsrichterin nicht angeben, wie sie die im Bundesgebiet bisher aufgelaufenen Schulden bezahlen könnte.
Auch wenn die BF im Bundesgebiet, wie sie selbst angab, fünf erwachsene Kinder hat und seit 12.09.2017 bei ihrer jüngsten Tochter in gemeinsamem Haushalt lebt, ist aus der gesamten Aktenlage keine derart intensive familiäre Bindung bzw. kein Art. 8 EMRK begründendes (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Kindern samt Enkelkindern ersichtlich, die ein Absehen von der Erlassung einer "Ausweisung" rechtfertigen könnte.Auch wenn die BF im Bundesgebiet, wie sie selbst angab, fünf erwachsene Kinder hat und seit 12.09.2017 bei ihrer jüngsten Tochter in gemeinsamem Haushalt lebt, ist aus der gesamten Aktenlage keine derart intensive familiäre Bindung bzw. kein Artikel 8, EMRK begründendes (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Kindern samt Enkelkindern ersichtlich, die ein Absehen von der Erlassung einer "Ausweisung" rechtfertigen könnte.
3.4. Zu Spruchpunkt II.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war mangels einer von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monates zu erteilen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsverbot aufgehoben, Ausweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2119260.1.02Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018