Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
AVG §68 Abs2Spruch
W122 2017639-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof.i.R. Mag. XXXX in XXXX, vertreten durch Mag. Harald Felzmann, Österreichischer Gewerkschaftsbund, in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (nunmehr: Bundesministerin für Bildung) vom 10.12.2014, GZ BMBF-1732.290845/0002-III/5a/2014 betreffend Erstattung von Pensionsbeiträgen, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof.i.R. Mag. römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Mag. Harald Felzmann, Österreichischer Gewerkschaftsbund, in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (nunmehr: Bundesministerin für Bildung) vom 10.12.2014, GZ BMBF-1732.290845/0002-III/5a/2014 betreffend Erstattung von Pensionsbeiträgen, nach mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:
A) Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und durch den Bescheid vom 20.09.2013 GZ 1732.290845/1-III/5a/2013 ersetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisherige behördliche Verfahren
1.1. Karenzurlaube und Anrechnungen für zeitabhängige Rechte
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht Kunst und Sport vom 19.12.1990, Zl. 155.377/14-III/11/90 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub für die Zeit vom 15.10.1990 bis 31.08.1991 gewährt. Über zeitabhängige Rechte sei gesondert zu entscheiden gewesen. Dieser Karenzurlaub war mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12.04.1991, Zl. 155.377/19-III/11/91 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10.09.1991, Zl. 155.377/22-III/11/91 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub für die Zeit vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 gewährt. Mit demselben Bescheid wurde diese Zeit für zeitabhängige Rechte berücksichtigt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 03.03.1993, Zl. 155.377/30-III/11/93 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub für die Zeit vom 08.02.1993 bis 05.09.1993 gewährt. Über zeitabhängige Rechte sei gesondert zu entscheiden gewesen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30.09.1993, Zl. 155.377/35-III/11/93 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub für die Zeit vom 06.09.1993 bis 04.09.1994 gewährt. Über zeitabhängige Rechte sei gesondert zu entscheiden gewesen. Dieser Karenzurlaub wäre mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14.12.1993, Zl. 155.377/33-III/11/93 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14.09.1994, Zl. 155.377/40-III/11/94 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub für die Zeit vom 05.09.1994 bis 03.09.1995 gewährt. Über zeitabhängige Rechte sei gesondert zu entscheiden gewesen. Dieser Karenzurlaub wurde mit Bescheid vom 09.01.1995, Zl. 155.377/42-III/11/94 nicht für zeitabhängige Rechte berücksichtigt.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 19.12.1995, Zl. 155.377/45-III/11/95 wurde dem Beschwerdeführer Karenzurlaub für die Zeit vom 04.09.1995 bis 03.09.1996 gewährt. Dieser wäre nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 10.10.1996, Zl. 155.377/48-III/11/96 wurde dem Beschwerdeführer Karenzurlaub für die Zeit vom 04.09.1996 bis 03.09.1997 gewährt. Dieser wäre nicht für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erk. 18.12.1996, Zl. 95/12/0059) hob die oben angeführte Entscheidung zur Nichtanrechnung vom 09.01.1995 (OZ 42/94) mit der Begründung auf, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer während des Karenzurlaubes als Vertragslehrer für den Bund eingesetzt wurde und Engpässe bei den Wirtschaftspädagogen als Motiv für die Gewährung des Karenzurlaubes genannt worden waren. Dennoch stimmte der Bundesminister für Finanzen mit Erledigung vom 20.03.1997 der Vollanrechnung des Karenzurlaubes neuerlich nicht zu. Hierauf basierten die unten angeführten Bescheide vom 07.07.1997 (OZ 58/97 und OZ 60/97).
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 07.07.1997, Zl. 155.377/60-III/11/97 wurde der Karenzurlaub vom 05.09.1994 bis 03.09.1995 nicht für zeitabhängige Rechte berücksichtigt. Gleiches ist mit Bescheid vom 05.11.1997, Zl. 155.377/64-III/11/97 für die Zeit vom 04.09.1995 bis 03.09.1996 sowie mit Bescheid vom 07.07.1997, Zl. 155.377/58-III/11/97 für die Zeit vom 04.09.1996 bis 03.09.1997 entschieden worden. Mit Schreiben vom 03.05.2006 stellte das Bundespensionsamt fest, dass diese genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen wären und die neuerliche Entscheidung in derselben Sache mit Bescheid vom 07.08.2000, Zl. 1732.290845/7-III/c/11/2000 aufgrund des Wiederholungsverbotes nach § 68 Abs. 1 AVG 1991 nicht zulässig wäre.Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 07.07.1997, Zl. 155.377/60-III/11/97 wurde der Karenzurlaub vom 05.09.1994 bis 03.09.1995 nicht für zeitabhängige Rechte berücksichtigt. Gleiches ist mit Bescheid vom 05.11.1997, Zl. 155.377/64-III/11/97 für die Zeit vom 04.09.1995 bis 03.09.1996 sowie mit Bescheid vom 07.07.1997, Zl. 155.377/58-III/11/97 für die Zeit vom 04.09.1996 bis 03.09.1997 entschieden worden. Mit Schreiben vom 03.05.2006 stellte das Bundespensionsamt fest, dass diese genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen wären und die neuerliche Entscheidung in derselben Sache mit Bescheid vom 07.08.2000, Zl. 1732.290845/7-III/c/11/2000 aufgrund des Wiederholungsverbotes nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 nicht zulässig wäre.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 07.08.2000, Zl. 1732.290845/7-III/c/11/2000 wurden dem Beschwerdeführer die Karenzurlaube vom 05.09.1994 bis 03.09.1995 sowie vom 04.09.1995 bis 03.09.1996 und vom 04.09.1996 bis 31.03.1997 für zeitabhängige Rechte berücksichtigt.
1.2. Überweisungsbeträge
Mit zwei Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.04.1993, Zl. VA3 III/Fr/hr wurden für die Zeit vom 15.10.1990 bis 31.08.1991 Schilling 12.705 (€ 923,31) und für die Zeit vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 Schilling 15.915,90 (€ 1156,65) festgestellt und dem Bund überwiesen. Diese beiden Beträge wurden von der Dienstbehörde herangezogen, um Ansprüche auf Entrichtung von Pensionsbeiträgen zu decken. Diese beiden Beträge wurden im Mai 1994 auf das Postsparkassenkonto der Dienstbehörde überwiesen.
Mit einem weiteren Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2010, Zl. HVBA-XXXX wurde ein Überweisungsbetrag in der Höhe von € 2625,45 gemäß §§ 308 und 309 ASVG festgestellt. Insgesamt wurden Überweisungsbeträge in der Höhe von € 4705,41 (€ 923,31 + €Mit einem weiteren Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2010, Zl. HVBA-XXXX wurde ein Überweisungsbetrag in der Höhe von € 2625,45 gemäß Paragraphen 308 und 309 ASVG festgestellt. Insgesamt wurden Überweisungsbeträge in der Höhe von € 4705,41 (€ 923,31 + €
1156,65 + € 2625,45) als Überweisungsbeträge festgestellt und vom Dienstgeber des Beschwerdeführers vereinnahmt.
1.3. Pensionsbeiträge
Mit Schreiben vom 12.04.1991 wurde die Dienstbehörde von der Oberbehörde aufgefordert, den Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz einzubehalten. Mit Schreiben vom 03.05.1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Bescheides vom 12.04.1991 (Anrechnung für zeitabhängige Rechte) gemäß § 68 Abs. 2 AVG, damit er keine Pensionsbeiträge leisten müsse.Mit Schreiben vom 12.04.1991 wurde die Dienstbehörde von der Oberbehörde aufgefordert, den Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz einzubehalten. Mit Schreiben vom 03.05.1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Bescheides vom 12.04.1991 (Anrechnung für zeitabhängige Rechte) gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, damit er keine Pensionsbeiträge leisten müsse.
Mit Schreiben vom 11.06.1991 wurde die Dienstbehörde von der Oberbehörde informiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 zwingend vorgeschrieben ist. Ein Entfall dieser Verpflichtung trete nur dann ein, wenn der Bescheid dahingehend abgeändert würde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen wäre. Die entrichteten Pensionsbeiträge wären dem Beamten insoweit zu erstatten als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.Mit Schreiben vom 11.06.1991 wurde die Dienstbehörde von der Oberbehörde informiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956 zwingend vorgeschrieben ist. Ein Entfall dieser Verpflichtung trete nur dann ein, wenn der Bescheid dahingehend abgeändert würde, dass die Zeit des Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen wäre. Die entrichteten Pensionsbeiträge wären dem Beamten insoweit zu erstatten als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
Mit Schreiben vom 01.07.1991 führte der Beschwerdeführer an, dass sein Abänderungsantrag vom 03.05.1991 als gegenstandslos betrachtet werden möge.
1.4. Devolutionsverfahren
Mit Antrag vom 10.04.2012 ersuchte der Beschwerdeführer den Landesschulrat für Burgenland als Dienstbehörde um Erstattung der von ihm für die Zeit vom 15.10.1990 bis 31.12.1994 entrichteten Pensionsbeiträge, da er aus Anlass seines Karenzurlaubes als Beamter sowohl Pensionsbeiträge an den Bund zu leisten hatte und gleichzeitig auch als Vertragslehrer Pensionsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten hatte. Diesbezüglich stellte er am 14.11.2012 einen Devolutionsantrag an die Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG.Mit Antrag vom 10.04.2012 ersuchte der Beschwerdeführer den Landesschulrat für Burgenland als Dienstbehörde um Erstattung der von ihm für die Zeit vom 15.10.1990 bis 31.12.1994 entrichteten Pensionsbeiträge, da er aus Anlass seines Karenzurlaubes als Beamter sowohl Pensionsbeiträge an den Bund zu leisten hatte und gleichzeitig auch als Vertragslehrer Pensionsbeiträge an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten hatte. Diesbezüglich stellte er am 14.11.2012 einen Devolutionsantrag an die Oberbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
In der Aktenvorlage an die Oberbehörde vom 28.11.2012 führte die Dienstbehörde neben einer Darlegung des Verfahrensganges an, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass Pensionsbeiträge einbehalten worden wären.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 20.09.2013, Zl. 1732.290845/1-III/5a/2013 bzw. BMUKK-1732.290845/0001-III/5a/2013 wurden dem Beschwerdeführer die für die Zeiträume vom 15.10.1990 bis 31.08.1991, vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 sowie vom 08.02.1993 bis 04.09.1994 entrichteten Pensionsbeiträge in der Höhe von € 4362,96 erstattet. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit Erledigung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als Oberbehörde vom 20.09.2013 wurde die Dienstbehörde ersucht, dem Beschwerdeführer € 4362,96 als Erstattung von Pensionsbeiträgen zu überweisen.
1.5. Sonstige Verfahren
Weitere dienstbehördliche Verfahren des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2008, Zl. 2007/12/0077 betreffend Feststellung von Nebengebührenwerten und vom 19.12.2001, Zl. 99/12/0151 betreffend Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle entschieden.
2. Bescheid
Mit dem bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 10.12.2014 wurde der Bescheid "des Bundesministeriums für Bildung und Frauen" (gemeint wohl: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 20.09.2013, Zl. 1732.290845/0001-III/5a/2013 abgeändert und für den Zeitraum vom 08.02.1993 bis 04.09.1994 ein Pensionsbeitrag in der Höhe von € 2283 erstattet. Vom gegenständlichen Spruch nicht erfasst sind die im Bescheid vom 20.09.2013 angeführten Zeiträume vom 15.10.1990 bis 31.08.1991 und vom 02.09.1991 bis 06.09.1992.
Die belangte Behörde führte an, dass der Beschwerdeführer € 9461,22 an Pensionsbeiträgen leisten hätte müssen, anhand der vorgelegten Bezugszetteln jedoch nur € 6250,87 geleistet hätte.
Weitere Beweiswürdigungen hinsichtlich der Höhe der entrichteten Pensionsbeiträge oder eine Würdigung der Aussage der Dienstbehörde vom 28.11.2012, wonach sich für diese nicht nachvollziehen ließe, dass Pensionsbeiträge einbehalten worden wären, erfolgten im gegenständlichen Bescheid nicht.
Der Überweisungsbeitrag (gemeint wohl: Überweisungsbetrag) sei bereits im Jahr 1993 mit der Forderung nach einem Pensionsbeitrag gegengerechnet worden.
Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass ein Ersatz von S. 500 aus dem Feber 1993 nicht den zu leistenden Pensionsbeitrag abdecke. Aus der Höhe eines zu leistenden Pensionsbeitrages hätte dem Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass ein offener Pensionsbeitrag ausgehaftet hätte, der im Zeitpunkt des Einlangens mit dem "Überweisungsbeitrag" (gemeint wohl: Überweisungsbetrag) gegengerechnet worden wäre, um die nicht verjährten Forderungen gegenzurechnen.
Der bekämpfte Bescheid wurde am 16.12.2014 zugestellt.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 05.01.2015, bei der Behörde eingelangt am 07.01.2015 Beschwerde, in welcher er diesen wegen mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Der Beschwerdeführer trat der Behörde hinsichtlich der Feststellungen betreffend der Leistung von Pensionsbeiträgen beleghaft entgegen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer an, dass es rechtswidrig wäre, wenn die belangte Behörde einen Differenzbetrag zwischen geleisteten Pensionsbeiträgen und zu leistenden Pensionsbeiträgen heranziehe und damit ignoriere, dass die Pensionsversicherungsanstalt für den gesamten Zeitraum die Überweisungsbeträge entrichtet hätte.
Der Beschwerdeführer bestritt, dass die belangte Behörde nach mehr als 20 Jahren die tatsächlich entrichteten Pensionsbeiträge mit den damals noch offenen Pensionsbeiträgen aufgrund der Überweisungsbeträge gegenrechnen könne.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 20.01.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Erledigung vom 14.09.2017 wurde die belangte Behörde ersucht, die durchgeführten Rechenoperationen darzulegen.
Mit Erledigung vom 25.09.2017 stellte die belangte Behörde dar, wie sie den im Bescheid angeführten Betrag errechnet hat. Dabei führte sie an, dass sich dieser ausschließlich aus dem mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.04.2010 festgestellten Überweisungsbetrag mit einer aliquoten Kürzung entsprechend der betreffenden Monate ergebe.
Weiters legte die belangte Behörde die Differenz zwischen den entrichteten und zu entrichtenden Pensionsbeiträgen näher dar. Die nicht entrichteten jedoch zu entrichtenden Pensionsbeiträge hätten den Überweisungsbetrag, der mit Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.04.1993, Zl. VA3 III/Fr/hr bemessen und an den Bund geleistet wurde auf Null reduziert. Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2017 sei der Überweisungsbetrag von einem Übergenuss (Anm.: nichtgeforderte Pensionsbeiträge) einbehalten worden.Weiters legte die belangte Behörde die Differenz zwischen den entrichteten und zu entrichtenden Pensionsbeiträgen näher dar. Die nicht entrichteten jedoch zu entrichtenden Pensionsbeiträge hätten den Überweisungsbetrag, der mit Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.04.1993, Zl. VA3 III/Fr/hr bemessen und an den Bund geleistet wurde auf Null reduziert. Gemäß Schreiben der belangten Behörde vom 25.09.2017 sei der Überweisungsbetrag von einem Übergenuss Anmerkung, nichtgeforderte Pensionsbeiträge) einbehalten worden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass die Summe der vom Beschwerdeführer entrichteten Pensionsbeiträge die Summe der für die entsprechenden Zeiträume erhaltenen Überweisungsbeträge übersteigt. Nach Angaben der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer jedoch mehr Pensionsbeiträge entrichten müssen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hätte die Dienstbehörde oder die belangte Oberbehörde keine Forderungen nach Pensionsbeiträgen an ihn gerichtet. Und er habe belegt, dass er mehr Pensionsbeiträge geleistet hat, als die Behörde in den beiden Bescheiden hinsichtlich des Überweisungsbetrages angeführt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 01.03.1975 wurde der Beschwerdeführer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. In der Zeit vom 15.10.1990 bis zum 07.09.1992 und vom 08.02.1993 bis zum 31.03.1997 war der Beschwerdeführer als Beamter karenziert und stand als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Bund.
Diese Zeiten wurden zum Teil nachträglich für zeitabhängige Rechte berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat die mit dem gegenständlichen Bescheid gegengerechneten Pensionsbeiträge nicht innerhalb von drei Jahren ab Entstehen dieses Anspruches fällig gestellt oder bescheidmäßig festgestellt.
Die im gegenständlichen Bescheid als offene Forderung bezeichneten Pensionsbeiträge wurden nicht eingefordert. Zur Gegenrechnung mit dieser nicht fällig gestellten Forderung wurden von der Behörde zwei Überweisungsbeträge herangezogen, die dem Bund von der Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 308 ff ASVG für die Karenzzeiträume vom 15.10.1990 bis 31.08.1991 und vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 geleistet wurden.Die im gegenständlichen Bescheid als offene Forderung bezeichneten Pensionsbeiträge wurden nicht eingefordert. Zur Gegenrechnung mit dieser nicht fällig gestellten Forderung wurden von der Behörde zwei Überweisungsbeträge herangezogen, die dem Bund von der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 308, ff ASVG für die Karenzzeiträume vom 15.10.1990 bis 31.08.1991 und vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 geleistet wurden.
Ein Rechtstitel des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der beiden Überweisungsbeträge Schilling 12.705 (€ 923,31) und Schilling 15.915,90 (€ 1156,65) bestand auch nach dem Bescheid vom 20.09.2013 nicht. Mit diesem Bescheid wurden diese beiden Überweisungsbeträge nebst einem weiteren Überweisungsbetrag zur Limitierung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 22 Abs. 11 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 herangezogen.Ein Rechtstitel des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der beiden Überweisungsbeträge Schilling 12.705 (€ 923,31) und Schilling 15.915,90 (€ 1156,65) bestand auch nach dem Bescheid vom 20.09.2013 nicht. Mit diesem Bescheid wurden diese beiden Überweisungsbeträge nebst einem weiteren Überweisungsbetrag zur Limitierung des Erstattungsbetrages in Anwendung von Paragraph 22, Absatz 11, letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 herangezogen.
Die Heranziehung dieser beiden Überweisungsbeträge aus dem Mai 1994 zur Reduktion der damals aushaftenden Pensionsbeiträge und zur Reduktion des Erstattungsbetrages vom 10.12.2014 erfolgte ohne vorherige Begründung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf diese beiden Überweisungsbeträge.
Der Beschwerdeführer leistete mehr Pensionsbeiträge, als von der belangten Behörde festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie aufgrund der durchgeführten Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte ergeben sich aus dem Bescheid vom 07.08.2000 sowie aus den Feststellungen des Landesschulrates für Burgenland vom 13.04.2010 und der Bestätigung vom 19.01.2010.
Der mehrfach sowohl schriftlich als auch mündlich in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass die Pensionsbeiträge erst im gegenständlichen Bescheid aufgerechnet wurden und von der belangten Behörde oder ihrer Unterbehörde nie eingefordert wurden, ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten.
Die Behörde hat sich vielmehr auf die geleisteten Pensionsbeiträge gestützt, die aktenmäßig belegbar gewesen wären, diese von den seinerzeit zu leistenden Pensionsbeiträgen abgezogen und damit den Erstattungsbetrag gekürzt. Dies erfolgte ohne vorherige Fälligstellung mit dem gegenständlichen Bescheid über 20 Jahre nach Entstehung der Forderungen.
Die Feststellung über die geleisteten Pensionsbeiträge ergibt sich einerseits aus der Aufstellung im bekämpften Bescheid und andererseits aus den unwiderlegten Zahlungsbelegen des Beschwerdeführers, die dieser als Beilage zu seiner Beschwerde vorbrachte.
Die Aussage des Behördenvertreters, dass die Anführung der geleisteten Pensionsbeiträge aufgrund des aktenkundig Vorhandenen erfolgte, legt nahe, dass die Aussagen der Dienstbehörde hinsichtlich mangelnder Feststellbarkeit aller entrichteten Pensionsbeiträge durch Ermittlungen der Oberbehörde nicht widerlegt wurden.
Wenn die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 10.12.2014 darlegt, dass sie die Forderung nach Pensionsbeiträgen im Jahr 1993 mit Überweisungsbeträgen gegengerechnet hat, übersieht sie, dass die "offene Forderung" nicht mit einem bestimmten Zeitpunkt und mit einem bestimmten Betrag determiniert war und nicht erhoben wurde. Selbst wenn die geleisteten und zu leistenden Pensionsbeiträge erhoben, gegenübergestellt, die Differenz gebildet, und fällig gestellt worden wäre, steht einer Gegenrechnung bereits im Jahr 1993 entgegen, dass der Überweisungsbetrag im Jahr 1993 nicht vom Beschwerdeführer gefordert werden konnte, sondern vom Bund erhalten wurde.
Folgt man der Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich der Gegenrechnung wird eine bescheidmäßig festgesetzte Leistung der Pensionsversicherungsanstalt an den Bund (Überweisungsbetrag) als offene Forderung des Beschwerdeführers gewertet und um eine Forderung nach Pensionsbeiträgen gekürzt.
Wenn die Oberbehörde davon ausgeht, dass die beiden Überweisungsbeträge, die zur Gegenrechnung herangezogen worden sind, bereits "im Jahr 1993" überwiesen wurden, ist das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 17.11.1993 präzisierend heranzuziehen, wonach eine Überweisung "in nächster Zeit" erfolgt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 22, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet auszugsweise:
"(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. ...
(11) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind."
§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden."
§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG), in der maßgeblichen Fassung (Abs. 2 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991; Abs. 3 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994; Abs. 4 und 5 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015):Paragraph 13, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG), in der maßgeblichen Fassung (Absatz 2, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,; Absatz 3, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,; Absatz 4 und 5 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,):
"Zu § 68 AVG"Zu Paragraph 68, AVG
§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13, (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."(5) Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."
"Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. E 22. April 2009, 2008/12/0091).""Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche E 22. April 2009, 2008/12/0091)."
(Verwaltungsgerichtshof, 21.01.2016, Ra 2015/12/0078).
"§ 13 Abs. 1 DVG 1984 ermächtigt nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen; ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde.""§ 13 Absatz eins, DVG 1984 ermächtigt nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen; ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde liegenden Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde."
(Verwaltungsgerichtshof, 21.01.2015, 2011/12/0103).
Es kommt nach § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr auch dann zwingend geboten, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt, oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0077)Es kommt nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr auch dann zwingend geboten, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt, oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0077)
Da vom Spruch des bekämpften Bescheides die im Bescheid vom 20.09.2013 angeführten Zeiträume vom 15.10.1990 bis 31.08.1991, vom 02.09.1991 bis 06.09.1992 nicht erfasst sind, bleibt offen, ob der Bescheid vom 10.12.2014 lediglich eine Präzisierung für den Zeitraum vom 08.02.1993 bis 04.09.1994 darstellt oder den Bescheid vom 20.09.2013 zur Gänze ersetzt. Während die Begründung des Bescheides letztere Variante nahelegt, ist aus der Nennung der betreffenden Zeiträume ableitbar, dass der Bescheid vom 10.12.2014 den Bescheid vom 20.09.2013 lediglich hinsichtlich eines Zeitraumes präzisiert, ohne die anderen Zeiträume zu betreffen und ohne die Gesamtsumme von € 4362,96 zu verändern. Auch die Wortwahl "abgeändert" legt nahe, dass nicht ein gänzliches Ersetzen beabsichtigt war.
Durch Interpretation der beiden Bescheidsprüche kann nicht festgestellt werden, ob der Betrag von € 2283 den Betrag von €
4362,96 ersetzen soll oder ob der Betrag von € 2283 zum Betrag von €
4362,96 hinzukommt, oder ob der Betrag von € 2283 im Betrag von €
4362,96 enthalten sein soll. Für die letztere Variante deutet, dass der Bescheid vom 10.12.2014 lediglich hinsichtlich des Zeitraumes vom 08.02.1993 bis 04.09.1994 abspricht. Anderes legt jedoch die Begründung und die Argumentation der Behörde im Zuge der Verhandlung nahe.
In Anbetracht der nunmehr zu berücksichtigenden Erwägungen hinsichtlich des Grundsatzes "ne bis in idem" kann der unklare Überschneidungsbereich der beiden Bescheide dahingestellt bleiben.
Beim Überweisungsbetrag handelt es sich nicht um eine Forderung des Beamten an den Bund sondern um eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers an den Bund. Die Höhe dieser Leistung begrenzt die Höhe der Erstattungsbeträge. Der Überweisungsbetrag ist keine Forderung des Beschwerdeführers. Nur Forderungen des Beschwerdeführers können zu einer Gegenrechnung mit Ansprüchen des Bundes herangezogen werden.
Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.12.2014 erfolgte daher eine unzulässige Gegenrechnung mit einer Forderung nach Pensionsbeiträgen. Es mag richtig sein, dass im Jahr 1993 ein - jedoch nicht geforderter oder fällig gestellter - Anspruch des Bundes gegen den Beschwerdeführer auf Entrichtung von Pensionsbeiträgen bestand. Nicht richtig ist, dass eine offene Forderung oder ein gültiger Titel des Beschwerdeführers auf Erhalt des Überweisungsbetrages bestand, da dieser dem Bund zustand.
Die im gegenständlichen Bescheid geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der während der Karenz geleisteten Pensionsbeiträge kann sich die Behörde nachträglich nicht durch Gegenrechnung zunutze machen, da sie selbst Rechtssicherheit durch Ausstellung eines Bescheides zur Vorschreibung der Pensionsbeiträge schaffen hätte müssen.
Die im Bescheid vom 20.09.2013 dargestellten Ermittlungsergebnisse lassen das im Spruch gefasste Ergebnis unter Anwendung des § 22 Abs. 11 Gehaltsgesetz 1956 denkgesetzlich zu. Es ist nicht undenkbar, zum selben Ergebnis wie die belangte Behörde im Bescheid vom 20.09.2013 zu kommen, da die Summe der vom Beschwerdeführer entrichteten Pensionsbeiträge die Summe der dementsprechenden vom Bund vereinnahmten Überweisungsbeträge überstieg.Die im Bescheid vom 20.09.2013 dargestellten Ermittlungsergebnisse lassen das im Spruch gefasste Ergebnis unter Anwendung des Paragraph 22, Absatz 11, Gehaltsgesetz 1956 denkgesetzlich zu. Es ist nicht undenkbar, zum selben Ergebnis wie die belangte Behörde im Bescheid vom 20.09.2013 zu kommen, da die Summe der vom Beschwerdeführer entrichteten Pensionsbeiträge die Summe der dementsprechenden vom Bund vereinnahmten Überweisungsbeträge überstieg.
Der Beschwerdeführer hätte den von der Behörde im gegenständlichen bekämpften Bescheid behaupteten Fehler des Bescheides vom 20.09.2013 nicht erkennen müssen - zumal die herangezogene Aufrechnungsmöglichkeit des Überweisungsbetrages mit den Pensionsbeiträgen nicht bestanden hat und nicht erkennen können, da dieser nicht bestand.
Als Folge der Behebung des Bescheides vom 10.12.2014 tritt der Bescheid vom 20.09.2013 wieder in Kraft.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übergenüssen und zur nachträglichen Abänderung von Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich inwieweit in einen rechtskräftigen Bescheid eingegriffen werden kann und von dieser einheitlich beantwortet wird. § 22 Abs. 10 lässt die von der belangten Behörde beabsichtigte Gegenrechnung mit nicht entrichteten, nicht vorgeschriebenen Pensionsbeiträgen nicht zu.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich inwieweit in einen rechtskräftigen Bescheid eingegriffen werden kann und von dieser einheitlich beantwortet wird. Paragraph 22, Absatz 10, lässt die von der belangten Behörde beabsichtigte Gegenrechnung mit nicht entrichteten, nicht vorgeschriebenen Pensionsbeiträgen nicht zu.
Schlagworte
Aufhebung, Erstattungsbetrag, Gegenrechnung, Karenzurlaub, objektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2017639.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018