Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. A H in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. März 2007, Zl. BMUKK-1732.290845/2-III/5a/2006, betreffend Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß § 65 Abs. 5 PG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Mag. A H in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. März 2007, Zl. BMUKK-1732.290845/2-III/5a/2006, betreffend Aufhebung eines Bescheides über die Feststellung von Nebengebührenwerten gemäß Paragraph 65, Absatz 5, PG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Professor i.R. seit dem 1. Dezember 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule in Eisenstadt.römisch eins. Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Professor i.R. seit dem 1. Dezember 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule in Eisenstadt.
Der Beschwerdeführer stand seit dem 30. April 1966 in einem zunächst privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 wurde er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe B) ernannt. Als Beamten des Landesschulrates Burgenland wurden ihm im Zeitraum vom 15. Oktober 1990 bis zum 1. April 1997 (ausgenommen den Zeitraum vom 7. September 1992 bis zum 7. Februar 1993) wiederholt Karenzurlaube gewährt; während der Zeit dieses Karenzurlaubes begründete der Beschwerdeführer neben seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ab dem 15. Oktober 1990 (nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften) ein weiteres privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund als Vertragslehrer (IL/I1) und war als Lehrer für Rechtskunde im Bereich des Landesschulrates Burgenland tätig; dieses privatrechtliche Dienstverhältnis zum Bund war zunächst befristet und ab 5. September 1994 unbefristet. Mit Bescheid der damaligen Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 auf die Planstelle eines Professors der Verwendungsgruppe L1 im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt. Aus Anlass dieser Ernennung wurde das unbefristete privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Bund vorzeitig mit Ablauf des 31. März 1997 beendet.
Mit Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 6 des Nebengebührenzulagengesetzes "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Begründet wird dies damit, dass im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (als Vertragslehrer) die genannten Nebengebühren festgehalten worden seien.Mit Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Nebengebührenzulagengesetzes "in der geltenden Fassung" in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund 1.492,028 Nebengebührenwerte festgehalten wurden. Begründet wird dies damit, dass im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (als Vertragslehrer) die genannten Nebengebühren festgehalten worden seien.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November 2005 in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 ersuchte das Bundespensionsamt den Landesschulrat Burgenland um die Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2003 betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte, weil dieser rechtswidrig gewesen sei. Der Landesschulrat Burgenland hob daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2006 seinen früheren Bescheid vom 13. Oktober 2003 von Amtswegen unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG auf. Dies wurde damit begründet, dass nach § 10 Abs. 6 des Nebengebührenzulagengesetzes ausschließlich anlässlich der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund die in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen seien; bei den für den Beschwerdeführer festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich allerdings um solche aus einem vertraglichen Dienstverhältnis neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 ersuchte das Bundespensionsamt den Landesschulrat Burgenland um die Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2003 betreffend Feststellung der Nebengebührenwerte, weil dieser rechtswidrig gewesen sei. Der Landesschulrat Burgenland hob daraufhin mit Bescheid vom 8. Juni 2006 seinen früheren Bescheid vom 13. Oktober 2003 von Amtswegen unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Dies wurde damit begründet, dass nach Paragraph 10, Absatz 6, des Nebengebührenzulagengesetzes ausschließlich anlässlich der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund die in einem früheren Dienstverhältnis zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen seien; bei den für den Beschwerdeführer festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich allerdings um solche aus einem vertraglichen Dienstverhältnis neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2006 Berufung. Darin bemängelte er das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens, ferner das Fehlen der Voraussetzungen für die Aufhebung des früheren Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG, und den Umstand, dass die Behörde von einer ex tunc-Wirkung der Aufhebung ausgegangen sei. Darüber hinaus macht die Berufung geltend, dass durch Bescheid die Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaube für alle Rechte zugesprochen worden sei, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Dies müsse auch für die ihm zustehenden Nebengebührenwerte gelten, die er als Vertragslehrer bezogen habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2006 Berufung. Darin bemängelte er das Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens, ferner das Fehlen der Voraussetzungen für die Aufhebung des früheren Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG, und den Umstand, dass die Behörde von einer ex tunc-Wirkung der Aufhebung ausgegangen sei. Darüber hinaus macht die Berufung geltend, dass durch Bescheid die Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaube für alle Rechte zugesprochen worden sei, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen. Dies müsse auch für die ihm zustehenden Nebengebührenwerte gelten, die er als Vertragslehrer bezogen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid des Landesschulrates Burgenland abgeändert. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist wie folgt formuliert (Schreibfehler im Original):
"1. Ihre Berufung wird gemäß § 65 Absatz 1 Pensionsgesetz (PG) 1965 in der Fassung Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119/2002 (ehemals § 10 Absatz 6 Nebengebührenzulagengesetz 1971, BGBl. Nr. 485/1971) in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen. "1. Ihre Berufung wird gemäß Paragraph 65, Absatz 1 Pensionsgesetz (PG) 1965 in der Fassung Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, (ehemals Paragraph 10, Absatz 6 Nebengebührenzulagengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.
2. Der erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 8. Juni 2006 wird gemäß § 13 Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der derzeit geltenden Fassung, dahingehend abgeändert, indem der Spruch des Bescheides wie folgt lautet: 2. Der erstinstanzliche Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 8. Juni 2006 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der derzeit geltenden Fassung, dahingehend abgeändert, indem der Spruch des Bescheides wie folgt lautet:
Der Bescheid des Landeschulrates für Burgenland vom 13. Oktober 2003 betreffend Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, wird gemäß § 13 Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, BGBl. Nr. 29/1984, in der derzeit geltenden Fassung, aufgehoben."Der Bescheid des Landeschulrates für Burgenland vom 13. Oktober 2003 betreffend Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der derzeit geltenden Fassung, aufgehoben."
Diese Entscheidung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Berufung des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden sei; nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen § 65 PG sei eine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur aus früheren Dienstverhältnissen zulässig, die dem aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Bei den mit dem Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich aber ausschließlich um solche, die während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragslehrer vom Oktober 1990 bis zum März 1997 festgehalten worden seien. Eine Berücksichtigung dieser Nebengebührenwerte sei nach § 65 PG nicht möglich, weil sie nicht aus einem früheren Dienstverhältnis stammten. Auch bei der Ernennung zum Professor mit Wirkung vom 1. April 1997 habe es sich nur um eine Überstellung im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, nicht aber um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gehandelt. Die bescheidmäßig verfügte Berücksichtigung der Zeiten der gewährten Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte betreffe ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, daraus könne keine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet werden. Gemäß § 13 Abs. 1 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amtswegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Norm des § 65 PG sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Da keinerlei Nachweise über anspruchsbegründende Nebengebühren aus der Zeit vor dem 1. März 1975 vorlägen und ihm dieser Umstand auch bekannt sei, hätte er auch nicht mit einer bescheidmäßigen Feststellung von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund neben seinem aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis rechnen können.Diese Entscheidung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Berufung des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1975 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden sei; nach dem im gegenständlichen Fall maßgeblichen Paragraph 65, PG sei eine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten nur aus früheren Dienstverhältnissen zulässig, die dem aktuellen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Bei den mit dem Bescheid des Landesschulrates Burgenland vom 13. Oktober 2003 festgehaltenen Nebengebührenwerten handle es sich aber ausschließlich um solche, die während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragslehrer vom Oktober 1990 bis zum März 1997 festgehalten worden seien. Eine Berücksichtigung dieser Nebengebührenwerte sei nach Paragraph 65, PG nicht möglich, weil sie nicht aus einem früheren Dienstverhältnis stammten. Auch bei der Ernennung zum Professor mit Wirkung vom 1. April 1997 habe es sich nur um eine Überstellung im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, nicht aber um die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gehandelt. Die bescheidmäßig verfügte Berücksichtigung der Zeiten der gewährten Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte betreffe ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, daraus könne keine Berücksichtigung von Nebengebührenwerten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleitet werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bescheide von Amtswegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Die Norm des Paragraph 65, PG sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Da keinerlei Nachweise über anspruchsbegründende Nebengebühren aus der Zeit vor dem 1. März 1975 vorlägen und ihm dieser Umstand auch bekannt sei, hätte er auch nicht mit einer bescheidmäßigen Feststellung von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund neben seinem aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis rechnen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht behauptet, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13 DVG iVm § 68 AVG ein Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebührenwerten im Sinne des § 65 PG unter Berufung auf § 13 DVG aufgehoben wird, weiters in seinem Recht darauf, dass eine derartige Entscheidung nicht durch eine gemäß § 2 DVG unzuständige Behörde gefällt wird, und zwar durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie von Verfahrensvorschriften und wirft dem seinem ganzen Inhalt nach angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht behauptet, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 13, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ein Bescheid betreffend Festsetzung von Nebengebührenwerten im Sinne des Paragraph 65, PG unter Berufung auf Paragraph 13, DVG aufgehoben wird, weiters in seinem Recht darauf, dass eine derartige Entscheidung nicht durch eine gemäß Paragraph 2, DVG unzuständige Behörde gefällt wird, und zwar durch unrichtige Anwendung der genannten Normen sowie von Verfahrensvorschriften und wirft dem seinem ganzen Inhalt nach angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:römisch zwei.1. Zur Rechtslage:
§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG) idF BGBl. Nr. 471/1995, lautet: Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. ... Paragraph 68, ...
§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG), in der maßgeblichen Fassung (Abs. 2 und Abs. 4 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991; Abs. 3 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994; Abs. 5 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005) lautet: Paragraph 13, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29 (DVG), in der maßgeblichen Fassung (Absatz 2 und Absatz 4, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,; Absatz 3, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,; Absatz 5, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,) lautet:
"Zu § 68 AVG"Zu Paragraph 68, AVG
§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13, (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder 1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben. angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. § 10 (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 123/1998) lautete zuletzt:Das Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, (NGZG), regelte die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulage. Paragraph 10, (Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,) lautete zuletzt:
"Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis
zum Bund; Festhalten der Nebengebühren
§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:Paragraph 10, (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einen Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
Durch Art. 21 Abs. 2 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde das NGZG mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), übernommen (§§ 58 ff PG). Art. 21 Abs. 3 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 stellte zugleich sicher, dass durch das Außerkrafttreten des NGZG nicht in die aus ihm resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird.Durch Artikel 21, Absatz 2, Ziffer eins, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, wurde das NGZG mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wurden (mit geringfügigen Änderungen) in das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 (PG), übernommen (Paragraphen 58, ff PG). Artikel 21, Absatz 3, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 stellte zugleich sicher, dass durch das Außerkrafttreten des NGZG nicht in die aus ihm resultierenden Ansprüche und in wirksam gewordene gesetzliche Überleitungen und Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung eingegriffen wird.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten idF BGBl. I Nr. 119/2002:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des PG lauten in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 119/2002:
"Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
§ 59. ... Paragraph 59, ...
...
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sichParagraph 61, (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach Paragraph 65, Absatz 5,, nach Paragraph 66, Absatz 3 und nach Paragraph 11, Absatz 4, des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
§ 65. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:Paragraph 65, (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.