TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 W250 2176981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2176981-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsbürger, der im Besitz eines bis 16.07.2018 gültigen Reisepasses sowie eines französischen Aufenthaltstitels ist, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Er wurde am 19.01.2017 auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung in Wien festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am 16.02.2017 wurde der BF aus der Haft entlassen.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsbürger, der im Besitz eines bis 16.07.2018 gültigen Reisepasses sowie eines französischen Aufenthaltstitels ist, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Er wurde am 19.01.2017 auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung in Wien festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Am 16.02.2017 wurde der BF aus der Haft entlassen.

2. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF verständigt worden ist, hat es am 23.01.2017 zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein Parteiengehör an den BF gerichtet, das dieser am 27.01.2017 übernommen hat. Dieses Parteiengehör blieb unbeantwortet. Eine Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt nicht getroffen und dem BF die freiwillige Ausreise ermöglicht.

3. Am 23.02.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er unbekannten Aufenthaltes war.

4. Am 11.03.2017 wurde der BF neuerlich in Wien auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX neuerlich wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.4. Am 11.03.2017 wurde der BF neuerlich in Wien auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 neuerlich wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

5. Am 16.05.2017 wurde der BF vom Bundesamt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Anordnung der Schubhaft unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er einen Tag nach seiner Haftentlassung am 16.02.2017 nach Frankreich zurückgekehrt sei. Dies könne er nicht beweisen. Etwa eine Woche vor seiner Festnahme am 11.03.2017 sei er von Frankreich kommend mit dem Bus nach Österreich eingereist, dies könne er jedoch ebenfalls nicht beweisen. Als Grund der Einreise gab er an, dass er bereits im Jänner 2017 einen Arzttermin für 21.03.2017 wegen Schuppen und Pickeln am Kopf in Österreich vereinbart habe. Er wisse weder den Namen noch die Adresse des Arztes. Die Nächte in Österreich habe er in einem Hotel, dessen Adresse er nicht wisse, verbracht. An den Wochenenden sei er in Clubs gegangen und habe dort die Nächte verbracht. Eine behördliche Meldung habe er nicht vorgenommen, vor seiner Einreise nach Österreich habe er in Frankreich in St. Denis gewohnt. An finanziellen Mitteln habe er EUR 200,-- in bar, ansonsten habe er kein Geld. In Frankreich habe er als Reinigungskraft gearbeitet, sei jedoch seit Jänner 2017 arbeitslos. In Österreich sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und er habe keine Angehörigen und keine engen Freunde in Österreich. In Frankreich befinde sich seine Ehefrau, zu der er jedoch seit Dezember 2016 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er habe auch keine Kontaktdaten seiner Frau. Zuletzt sei er im Juli 2016 in Nigeria gewesen und habe seine Familie besucht. In Nigeria halten sich seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder auf. Er werde in Nigeria weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er wolle nach Frankreich zurückkehren.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Gleichzeitig wurde ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2017 abgewiesen.

7. Am 30.10.2017 wurde dem BF in der Strafhaft ein weiteres Parteiengehör zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Parteiengehörs hat der BF verweigert. In seiner – verspätet beim Bundesamt eingelangten – Stellungnahme er gab dazu an, dass er freiwillig nach Frankreich zurückkehren werde.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2017 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt nach einer Schilderung des Sachverhaltes aus, dass auf Grund des Verhaltens des BF Fluchtgefahr vorliege. Die angeordnete Schubhaft sei insofern verhältnismäßig als das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorstrafen des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF sei die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage gekommen, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2017 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt nach einer Schilderung des Sachverhaltes aus, dass auf Grund des Verhaltens des BF Fluchtgefahr vorliege. Die angeordnete Schubhaft sei insofern verhältnismäßig als das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorstrafen des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation sowie des bisherigen Verhaltens des BF sei die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage gekommen, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.11.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

9. Am 09.11.2017 wurde der BF zur Charterrückführung nach Nigeria für den 23.11.2017 angemeldet.

10. Am 15.11.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Dort wurde die Schubhaft über den BF in Vollzug gesetzt.10. Am 15.11.2017 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Dort wurde die Schubhaft über den BF in Vollzug gesetzt.

11. Am 17.11.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.11.2017 erhoben. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da er keine Handlungen gesetzt habe, die das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Abschiebung behindert hätten. Der BF habe sich vor Anordnung der Schubhaft acht Monate in Strafhaft befunden und auch der Bescheid, der eine Ausreiseverpflichtung beinhalte, sei ihm erst in der Strafhaft zugestellt worden. Der BF habe daher keine Möglichkeit gehabt, das Bundesgebiet nach Abschluss des Verfahrens und Entlassung aus der Strafhaft zu verlassen. Der BF habe auch die Absicht gehabt, nach Frankreich auszureisen, was deshalb möglich gewesen wäre, zumal der französische Aufenthaltstitel trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gültig bleibe und § 52 Abs. 6 FPG den Vorrang der freiwilligen Ausreise in den Mitgliedstaat vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat anordne.11. Am 17.11.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 09.11.2017 erhoben. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da er keine Handlungen gesetzt habe, die das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Abschiebung behindert hätten. Der BF habe sich vor Anordnung der Schubhaft acht Monate in Strafhaft befunden und auch der Bescheid, der eine Ausreiseverpflichtung beinhalte, sei ihm erst in der Strafhaft zugestellt worden. Der BF habe daher keine Möglichkeit gehabt, das Bundesgebiet nach Abschluss des Verfahrens und Entlassung aus der Strafhaft zu verlassen. Der BF habe auch die Absicht gehabt, nach Frankreich auszureisen, was deshalb möglich gewesen wäre, zumal der französische Aufenthaltstitel trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gültig bleibe und Paragraph 52, Absatz 6, FPG den Vorrang der freiwilligen Ausreise in den Mitgliedstaat vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat anordne.

Selbst bei Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde geltend gemachte Umstand, wonach der BF meldeamtlich nicht registriert gewesen sei, könne dem BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich in den letzten acht Monaten vor Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befunden habe, weshalb keine Verpflichtung zur Meldung bestanden habe.

Da sich der BF vor Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befunden habe, sei die belangte Behörde im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, die Abschiebung des BF bereits während der Strafhaft vorzubereiten. Aus diesem Grund hätte der angefochtene Bescheid auch nicht im Mandatsverfahren erlassen werden dürfen. Das Unterlassen zumutbarer Verfahrensschritte stelle ein Versäumnis der Behörde dar und führe zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, welche sich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auswirken.Da sich der BF vor Anordnung der Schubhaft in Strafhaft befunden habe, sei die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, die Abschiebung des BF bereits während der Strafhaft vorzubereiten. Aus diesem Grund hätte der angefochtene Bescheid auch nicht im Mandatsverfahren erlassen werden dürfen. Das Unterlassen zumutbarer Verfahrensschritte stelle ein Versäumnis der Behörde dar und führe zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, welche sich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auswirken.

Im angefochtenen Bescheid sei auch unklar, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde ausgehe und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand erfolge. Aus diesem Grund sei auch das Unterbleiben der persönlichen Einvernahme des BF durch die belangte Behörde nicht vertretbar, da der BF durch die Einvernahme klarstellen hätte können, dass er bereits einmal freiwillig nach Frankreich ausgereist sei und neuerlich bereit sei, freiwillig nach Frankreich auszureisen – zumal der BF mit seinem französischen Aufenthaltstitel das Recht habe, innerhalb der EU 90 Tage für Besuchszwecke zu reisen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

12. Das Bundesamt legte am 20.11.2017 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich der BF seit Jahresbeginn 2017 in Österreich aufhalte und einen gültigen französischen Aufenthaltstitel besitze. In Österreich habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dem BF sei am Tag seiner Verurteilung am 16.02.2017 die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben worden. Am 11.03.2017 sei der BF neuerlich wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen worden. Der BF habe nach wie vor Bindungen an seinen Herkunftsstaat und habe sich im Vorjahr für mehrere Wochen in Nigeria befunden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.

13. Am 23.11.2017 wurde der BF nach Nigeria abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF

2.1. Der BF ist volljährig und nigerianischer Staatsbürger. Er besitzt einen bis 16.07.2018 gültigen nigerianischen Reisepass und einen französischen Aufenthaltstitel "Carte de sejour de membre de famille d¿un citoyen de l¿union/EEE/suisse – de toutes activites professionelles". Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF am 19.01.2017 begangen.2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF am 19.01.2017 begangen.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat hat der BF am 11.03.2017 begangen.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des gewerbsmäßig begangenen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat hat der BF am 11.03.2017 begangen.

2.4. Der BF befand sich von 19.01.2017 bis 16.02.2017 in Untersuchungshaft und zuletzt von 11.03.2017 bis 15.11.2017 in Untersuchungshaft und daran anschließend in gerichtlicher Strafhaft.

2.5. Dem Akt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen. Der BF war haftfähig.

2.6. Die Abschiebung des BF war am 09.11.2017 vorbereitet.

2.7. Der BF wurde am 23.11.2017 nach Nigeria abgeschoben.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF kann keinen Nachweis darüber erbringen, dass er nach dem 16.02.2017 freiwillig nach Frankreich ausgereist ist.

3.2. Der BF hat während seiner Aufenthalte in Österreich gewerbsmäßig anderen Suchtgift gegen Entgelt überlassen und Suchtgift zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten.

3.3. Der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX liegt eine Straftat zu Grunde, die der BF etwa drei Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen hat.3.3. Der strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 liegt eine Straftat zu Grunde, die der BF etwa drei Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen hat.

3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Diese Rückkehrentscheidung ist, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2017 abgewiesen wurde, am 26.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.

3.5. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. Zu seiner in Frankreich lebenden Ehefrau hat der BF seit Dezember 2016 keinen Kontakt. In Nigeria befinden sich die Eltern, der Bruder sowie die Schwester des BF. Zuletzt hielt sich der BF im Juli 2016 in Nigeria auf. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügte der BF in Österreich nicht.

3.6. Der BF verfügte in Österreich über keinen Wohnsitz.

3.7. Der BF ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2. Zur Person des BF

2.1. Die Feststellungen zur Volljährigkeit und der Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXXbefindlichen Kopie des nigerianischen Reisepasses des BF. In diesem Akt ist auch eine Kopie des französischen Aufenthaltstitels des BF enthalten. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes.

2.2. Die Feststellungen zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und den diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX befindlichen Urteilsausfertigungen.2.2. Die Feststellungen zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und den diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 befindlichen Urteilsausfertigungen.

2.3. Die Zeiten der Untersuchungshaft und der Strafhaft des BF ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX enthaltenen Strafkarten, dem Urteil vom XXXX sowie aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Überstellungsberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.11.2017.2.3. Die Zeiten der Untersuchungshaft und der Strafhaft des BF ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 enthaltenen Strafkarten, dem Urteil vom römisch 40 sowie aus dem im Akt des Bundesamtes befindlichen Überstellungsberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.11.2017.

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF gründen sich auf den Akt des Bundesamtes, dem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen sind. Gründe, die gegen die Haftfähigkeit des BF sprechen, wurden von ihm auch in seiner Beschwerde nicht vorgebracht.

2.5. Dass die Abschiebung des BF am 09.11.2017 vorbereitet war, ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen E-Mail des Bundesamtes vom 09.11.2017, aus der sich ergibt, dass der BF zur Charterrückführung am 23.11.2017 angemeldet worden ist.

2.6. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Abschiebung des BF ergibt sich aus dem vom Bundesamt am 23.11.2017 übermittelten Abschiebebericht.

3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Dass der BF keinen Nachweis darüber erbringen kann, dass er nach dem 16.02.2017 tatsächlich freiwillig nach Frankreich ausgereist ist, ergibt sich aus seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.05.2017. Dabei gibt der BF selbst an, dass er keinen Beweis für seine Rückfahrt nach Frankreich hat.

3.2. Die Feststellungen zur unerlaubten Erwerbstätigkeit durch Verkauf von Suchtgift ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX befindlichen Urteilsausfertigungen. Dem Urteil vom XXXX ist auch zu entnehmen, dass der BF am 11.03.2017 neuerlich eine strafbare Handlung begangen hat, nachdem er – wie sich aus dem Urteil vom 16.02.2017 ergibt – am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist.3.2. Die Feststellungen zur unerlaubten Erwerbstätigkeit durch Verkauf von Suchtgift ergeben sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 befindlichen Urteilsausfertigungen. Dem Urteil vom römisch 40 ist auch zu entnehmen, dass der BF am 11.03.2017 neuerlich eine strafbare Handlung begangen hat, nachdem er – wie sich aus dem Urteil vom 16.02.2017 ergibt – am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist.

3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 getroffenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde und das diesbezügliche Erkenntnis der Rechtsvertreterin des BF am 26.06.2017 zugestellt worden ist.3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 getroffenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 . Daraus ergibt sich insbesondere, dass die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen wurde und das diesbezügliche Erkenntnis der Rechtsvertreterin des BF am 26.06.2017 zugestellt worden ist.

3.4. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familienmitglieder des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.05.2017. Dabei gab der BF an, dass sich seine Familie in Nigeria aufhält, er zu seiner Ehefrau seit Dezember 2016 keinen Kontakt mehr hat und in Österreich über keine engen Freunde verfügt. Auch die Feststellungen zum Wohnsitz und den Vermögensverhältnissen des BF beruhen auf seiner Aussage am 16.05.2017.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF wurde vom Bundesamt noch während sich der BF in gerichtlicher Strafhaft befand, für den 23.11.2017 vorbereitet. Der Abschiebetermin stand daher bereits bei Anordnung der Schubhaft fest und hat das Bundesamt auch der Anforderung des § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, entsprochen.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Abschiebung des BF wurde vom Bundesamt noch während sich der BF in gerichtlicher Strafhaft befand, für den 23.11.2017 vorbereitet. Der Abschiebetermin stand daher bereits bei Anordnung der Schubhaft fest und hat das Bundesamt auch der Anforderung des Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken, entsprochen.

Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert ist und über keinen Wohnsitz verfügt, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der BF in Österreich weder familiär, sozial noch beruflich verankert ist und über keinen Wohnsitz verfügt, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der BF hat nach eigenen Angaben Österreich am 17.02.2017 verlassen und ist nach Frankreich zurückgekehrt. Einen Nachweis für diese Rückkehr nach Frankreich konnte er jedoch nicht vorlegen, obwohl er gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu einem derartigen Nachweis verpflichtet gewesen wäre. Dass sich der BF nicht an die österreichischen Gesetze hält und nicht einmal durch seine Anhaltung in Untersuchungshaft von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann, zeigt die Tatsache, dass er bereits wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der gerichtlichen Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften wiederum versucht hat, Suchtgift an Dritte zu verkaufen. Ein weiterer Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr liegt darin, dass seit 26.06.2017 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorgelegen ist.Der BF hat nach eigenen Angaben Österreich am 17.02.2017 verlassen und ist nach Frankreich zurückgekehrt. Einen Nachweis für diese Rückkehr nach Frankreich konnte er jedoch nicht vorlegen, obwohl er gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu einem derartigen Nachweis verpflichtet gewesen wäre. Dass sich der BF nicht an die österreichischen Gesetze hält und nicht einmal durch seine Anhaltung in Untersuchungshaft von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann, zeigt die Tatsache, dass er bereits wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der gerichtlichen Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften wiederum versucht hat, Suchtgift an Dritte zu verkaufen. Ein weiterer Grund für das Vorliegen von Fluchtgefahr liegt darin, dass seit 26.06.2017 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorgelegen ist.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF nach seiner Freilassung nicht untertauchen würde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hielt sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG insofern unrechtmäßig in Österreich auf, als er zwar über einen von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte, jedoch während seines Aufenthaltes in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er war in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besaß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus wurde der BF zwei Mal innerhalb von wenigen Monaten wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften bestraft, wobei er die letzte Tat nur wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen hat.Der BF hielt sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG insofern unrechtmäßig in Österreich auf, als er zwar über einen von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügte, jedoch während seines Aufenthaltes in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Er war in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besaß keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus wurde der BF zwei Mal innerhalb von wenigen Monaten wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften bestraft, wobei er die letzte Tat nur wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen hat.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er die von ihm behauptete freiwillige Rückkehr nach Frankreich trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung dazu nicht nachweisen konnte und innerhalb kürzester Zeit wiederholt gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, von deren neuerlicher Begehung ihn nicht einmal sein Aufenthalt in Untersuchungshaft abhalten konnte – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er die von ihm behauptete freiwillige Rückkehr nach Frankreich trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung dazu nicht nachweisen konnte und innerhalb kürzester Zeit wiederholt gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, von deren neuerlicher Begehung ihn nicht einmal sein Aufenthalt in Untersuchungshaft abhalten konnte – konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen.

3.1.8. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach er das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht behindert habe, ist festzuhalten, dass vom Bundesamt ein derartiges Verhalten nicht zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen wurde.

Dass § 52 Abs. 6 FPG den Vorrang der freiwilligen Ausreise in einen Mitgliedstaat vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat anordnet ist im vorliegenden Fall insofern nicht zu berücksichtigen, als der BF den Ausnahmetatbestand für die Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz vorliegendem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erfüllt hat. Auf Grund der gewerbsmäßig begangenen Straftaten hielt sich der BF im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG unrechtmäßig in Österreich auf und war seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der diesbezüglich erlassene Bescheid des Bundesamtes wurde insofern vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, als eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Es liegt damit aber auch kein Sachverhalt vor, der mit jenem des in der Beschwerde angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vergleichbar wäre. Dahingestellt bleiben kann daher auch, ob der BF bereit gewesen wäre, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren, da im gegenständlichen Verfahren der Sicherungsbedarf hinsichtlich seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu beurteilen ist.Dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG den Vorrang der freiwilligen Ausreise in einen Mitgliedstaat vor der Abschiebung in den Herkunftsstaat anordnet ist im vorliegenden Fall insofern nicht zu berücksichtigen, als der BF den Ausnahmetatbestand für die Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz vorliegendem Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates erfüllt hat. Auf Grund der gewerbsmäßig begangenen Straftaten hielt sich der BF im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unrechtmäßig in Österreich auf und war seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Der diesbezüglich erlassene Bescheid des Bundesamtes wurde insofern vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, als eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Es liegt damit aber auch kein Sachverhalt vor, der mit jenem des in der Beschwerde angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vergleichbar wäre. Dahingestellt bleiben kann daher auch, ob der BF bereit gewesen wäre, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren, da im gegenständlichen Verfahren der Sicherungsbedarf hinsichtlich seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu beurteilen ist.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde sei auf Grund der Anhaltung des BF in Strafhaft einerseits verpflichtet gewesen, die Abschiebung bereits während der Strafhaft des BF vorzubereiten und andererseits den Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren zu erlassen, wird ausgeführt, dass sich aus dem Akt des Bundesamtes ergibt, dass die Abschiebung bereits am 09.11.2017 – also noch während der Strafhaft des BF – organisiert war und ihm im Rahmen seiner Einvernahme am 16.05.2017 und im Wege des Parteiengehörs am 30.10.2017 die Möglichkeit gegeben wurde zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft eine Stellungnahme abzugeben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, freiwillige Ausreise, Gewerbsmäßigkeit,
Kostentragung, Prüfumfang, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Strafhaft, Suchtgifthandel, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2176981.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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