Entscheidungsdatum
20.12.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L521 2124335-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. 1052781406-161623936, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, sowie MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. 1052781406-161623936, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte – nachdem er zunächst angab, nach Deutschland zu wollen, da es ihm dort besser gehen würde – im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX oder am XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er vier Brüder und fünf Schwestern, welche sich wie die Eltern nach wie vor in XXXX im Irak aufhalten würden. Er selbst habe in XXXX und in XXXX sieben Jahre die Grundschule und die Mittelschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 oder am römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er vier Brüder und fünf Schwestern, welche sich wie die Eltern nach wie vor in römisch 40 im Irak aufhalten würden. Er selbst habe in römisch 40 und in römisch 40 sieben Jahre die Grundschule und die Mittelschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund des Krieges verlassen müssen und habe Angst vor den Milizen des Islamischen Staates. Seine Familie sei ferner mit dem Stamm der XXXX verfeindet, weshalb sein Leben in Gefahr sei.Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund des Krieges verlassen müssen und habe Angst vor den Milizen des Islamischen Staates. Seine Familie sei ferner mit dem Stamm der römisch 40 verfeindet, weshalb sein Leben in Gefahr sei.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass sich seit der Erstbefragung keine neuen Gründe für die Inanspruchnahme von internationalem Schutz ergeben hätten.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern in XXXX im Haus der Familie gewohnt, welches vom Islamischen Staat zerstört wurden sei. Seine Familie befände sich derzeit in XXXX , wobei drei Brüder mittlerweile in der Türkei leben würden. Er habe bis zur Ausreise im Januar 2015 im Irak gelebt und in XXXX sowie in XXXX die Schule besucht. Da er keine berufliche Ausbildung zurückgelegt habe, gab er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Seine Familie und auch er hätten den Alltag im Irak ohne Schwierigkeiten bestreiten können.Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Eltern in römisch 40 im Haus der Familie gewohnt, welches vom Islamischen Staat zerstört wurden sei. Seine Familie befände sich derzeit in römisch 40 , wobei drei Brüder mittlerweile in der Türkei leben würden. Er habe bis zur Ausreise im Januar 2015 im Irak gelebt und in römisch 40 sowie in römisch 40 die Schule besucht. Da er keine berufliche Ausbildung zurückgelegt habe, gab er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Seine Familie und auch er hätten den Alltag im Irak ohne Schwierigkeiten bestreiten können.
Zum Ausreisegrund befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges habe verlassen müssen. Er habe Angst vor dem Islamischen Staat, da diese den Menschen die Kehle durchschneide. Es gebe ferner Stammesfeindschaften. Seine Familie sei mit dem Stamm der XXXX verfeindet, da ein Onkel von ihm ein Mädchen dieses Stammes habe entführen lassen, das in der Folge zu Tode gekommen sei. Sein Onkel sei daraufhin geflüchtet.Zum Ausreisegrund befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass er seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges habe verlassen müssen. Er habe Angst vor dem Islamischen Staat, da diese den Menschen die Kehle durchschneide. Es gebe ferner Stammesfeindschaften. Seine Familie sei mit dem Stamm der römisch 40 verfeindet, da ein Onkel von ihm ein Mädchen dieses Stammes habe entführen lassen, das in der Folge zu Tode gekommen sei. Sein Onkel sei daraufhin geflüchtet.
Auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, er selbst sei von den Milizen des Islamischen Staates nicht bedroht worden. Diese hätten allerdings am 02.08.2014 seine Gemeinde übernommen, was er gesehen habe. Daraufhin sei er geflüchtet und ihm sei nichts geschehen. Auch von Angehörigen des Stammes der XXXX sei er nicht bedroht worden. Seide dem die Frau seines Onkels getötet worden sei, hätten alle Männer der Familie Angst. Der verfeindete Stamm habe im selben Dorf gelebt. Der Vorfall habe sich von sieben Jahren ereignet. Seine Familie sei dann nach XXXX umgezogen. Nach dem Vormarsch des Islamischen Staates sei auch der Stamm der XXXX nach XXXX ausgewichen. Diesen Stamm gebe es an sich im gesamten Nordirak.Auf Nachfrage schilderte der Beschwerdeführer, er selbst sei von den Milizen des Islamischen Staates nicht bedroht worden. Diese hätten allerdings am 02.08.2014 seine Gemeinde übernommen, was er gesehen habe. Daraufhin sei er geflüchtet und ihm sei nichts geschehen. Auch von Angehörigen des Stammes der römisch 40 sei er nicht bedroht worden. Seide dem die Frau seines Onkels getötet worden sei, hätten alle Männer der Familie Angst. Der verfeindete Stamm habe im selben Dorf gelebt. Der Vorfall habe sich von sieben Jahren ereignet. Seine Familie sei dann nach römisch 40 umgezogen. Nach dem Vormarsch des Islamischen Staates sei auch der Stamm der römisch 40 nach römisch 40 ausgewichen. Diesen Stamm gebe es an sich im gesamten Nordirak.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Schwierigkeiten auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden erlitten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine einzige gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Somit hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe die Bedrohung durch die Milizen des Islamischen Staates und Stammesfeindschaften mit dem Stamm der XXXX vorgebacht, weitere Fluchtgründe seien nicht genannt worden. Indes habe der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargelegt, sodass eine konkrete Bedrohung durch den Islamischen Staat nicht glaubhaft sei. Die vorgebrachte Feindschaft mit dem Stamm der XXXX seien als Stammesfehde zu bewerten und aufgrund der zeitlichen Komponente kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise auf Sippenhaftung ergeben.Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgründe die Bedrohung durch die Milizen des Islamischen Staates und Stammesfeindschaften mit dem Stamm der römisch 40 vorgebacht, weitere Fluchtgründe seien nicht genannt worden. Indes habe der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen dargelegt, sodass eine konkrete Bedrohung durch den Islamischen Staat nicht glaubhaft sei. Die vorgebrachte Feindschaft mit dem Stamm der römisch 40 seien als Stammesfehde zu bewerten und aufgrund der zeitlichen Komponente kein Grund für die Gewährung von internationalem Schutz. Die Angaben des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise auf Sippenhaftung ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Einer gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer am 13.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, keine Folge.4. Einer gegen Spruchpunkt römisch eins. des dem Beschwerdeführer am 13.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, keine Folge.
5. Mit Telefax vom 02.11.2016 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Erteilung von Vollmacht bekannt und beantragte die Verlängerung der dem Beschwerdeführer bis zum 05.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zwar die rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung verabsäumt, jedoch sei hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Änderungen eingetreten.
6. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einvernommen.
Eingangs legte der Beschwerdeführer dar, dass sich aus seiner Sicht nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 nur dahingehend eine Änderung ergeben habe, dass sein Vater von einem Angehörigen des Stammes der XXXX in XXXX mit dem Auto angefahren worden sei. Den genauen Tag könne er nicht angeben.Eingangs legte der Beschwerdeführer dar, dass sich aus seiner Sicht nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 nur dahingehend eine Änderung ergeben habe, dass sein Vater von einem Angehörigen des Stammes der römisch 40 in römisch 40 mit dem Auto angefahren worden sei. Den genauen Tag könne er nicht angeben.
Er selbst sei nach wie vor Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und habe keine Kinder. In Österreich verfüge er über keine Angehörigen und er beherrsche die deutsche Sprache in Grundzügen. Eine Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach, er beziehe in der Bundeshauptstadt Wien Mindestsicherung und gehe spazieren, treffe sich mit Freunde und koche. Sein Freundeskreis bestehe hauptsächlich aus Kurden, er habe aber auch österreichische Freunde.
Zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, seine Eltern und ein Bruder würden sich derzeit in XXXX aufhalten. Sein Vater sei Pensionist und erhalte mit seiner Pension von ca. EUR 300,00 die Familie ohne Schwierigkeiten. Drei Brüder lebten in der Türkei. Mit seinen Angehörigen im Irak unterhielte er keinen Kontakt, damit der Stamm der XXXX nicht eruieren könne, wo er sich aufhalte. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, vom Stamm der XXXX getötet zu werden. Seine in der autonomen Region Kurdistan nach wie vor aufhältigen Angehören wären nur deshalb nicht bedroht, weil diese zu alt bzw. zu jung wären.Zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt legte der Beschwerdeführer zusammengefasst dar, seine Eltern und ein Bruder würden sich derzeit in römisch 40 aufhalten. Sein Vater sei Pensionist und erhalte mit seiner Pension von ca. EUR 300,00 die Familie ohne Schwierigkeiten. Drei Brüder lebten in der Türkei. Mit seinen Angehörigen im Irak unterhielte er keinen Kontakt, damit der Stamm der römisch 40 nicht eruieren könne, wo er sich aufhalte. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, vom Stamm der römisch 40 getötet zu werden. Seine in der autonomen Region Kurdistan nach wie vor aufhältigen Angehören wären nur deshalb nicht bedroht, weil diese zu alt bzw. zu jung wären.
Dem Beschwerdeführer wurden im Anschluss an die Einvernahme länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak ausgehändigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, die Situation im Irak zu kennen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. In der diesbezüglichen Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Bundesgebiet ein neues Leben aufgebaut und stelle sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als grundlose und rechtswidrige Einschränkung dar. Die Verfolgungsgefahr wäre weiterhin präsent und würde der Beschwerdeführer weder im arabischen noch im kurdischen Teil des Irak ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden, das ihm eine Reintegration ermöglichen würde.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. 1052781406 - 15029595, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 03.11.2016 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. 1052781406 - 15029595, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag vom 03.11.2016 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Gefahr für dessen körperliche Integrität bzw. sein Leben zuerkannt worden. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Irak.
Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in die kurdische Autonomieregion nunmehr nichts entgegen. Eine Rückkehr in Ihre Heimat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Insbesondere drohe ihm im Falle Ihrer Rückkehr weder Gefährdung des Lebens oder seiner Sicherheit, noch würde er in eine ausweglose Lage geraten.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung gehe damit einher. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und überwiese das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung gehe damit einher. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen und überwiese das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 16.02.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befassen solle, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, hilfsweise die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenhaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie allenfalls festzustellen, dass eine Abschiebung in den Irak unzulässig sei.
Das Bundesamt habe nicht dargelegt, worin die Veränderung der Lage im Irak begründet wäre, welche zu einer anderen Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers führen solle. Darüber hinaus sei die Familie des Beschwerdeführers am 15.01.2017 vertrieben worden und habe in die Türkei flüchten müssen. Die Sicherheitslage im Irak und die persönliche Situation des Beschwerdeführers ließen eine Rückkehr in den Irak nicht zu. Der Beschwerdeführer habe sich ferner im Bundesgebiet wohlverhalten und sei eine tiefe soziale, familiäre und berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennbar.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 19.05.2017 länderkundliche Dokumente zur Lage in der autonomen Region Kurdistan. Eine Stellungnahme hiezu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht abgegeben.
12. Am 05.07.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanci durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Begleitung durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation und ohne seine gewillkürte Vertretung. Dazu befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass er zwar Geld an seine gewillkürte Vertretung bezahlt habe, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass die Anwesenheit des Vertreters bei der mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht "nicht so wichtig" sei und er deshalb nicht zur Verhandlung begleitet werde. Da er davon erst kurz vor der Verhandlung erfahren habe, habe er die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation aus zeitlichen Gründen nicht mehr aufsuchen können. Er begehre die Vertagung der Verhandlung, um die die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation um Begleitung ersuchen zu können. Dem Ersuchen wurde entsprochen.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 19.09.2017 länderkundliche Dokumente zur Lage im Irak. Eine Stellungnahme hiezu wurde seitens des Beschwerdeführers nicht abgegeben.
12. Am 05.10.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanci fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung mit seiner gewillkürten Vertretung. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen. Seitens des Beschwerdeführers wurden Unterlagen zur Integration im Bundesgebiet in Vorlage gebracht. Im Gefolge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktualisierten Informationen zur Lage im Irak ausgefolgt und ihm aufgetragen, Bescheinigungsmittel betreffend den behaupteten Aufenthalt seiner Eltern in der Türkei in Vorlage zu bringen.
Der Beschwerdeführer entsprach diesem Auftrag – trotz gewährter Fristerstreckung – nicht.
13. Mit Note vom 04.12.2017 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung hinsichtlich des weiteren Bestehens seines Dienstverhältnisses ersucht. Der Beschwerdeführer entsprach diesem Ersuchen ebenfalls nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX , einer Stadt im Distrikt Tal Afar im irakischen Gouvernement Ninawa, geboren. Im Jahr 2007 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX , eine Großstadt mit etwa 350.000 Einwohnern im Gouvernement XXXX der autonomen Region Kurdistan und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , einer Stadt im Distrikt Tal Afar im irakischen Gouvernement Ninawa, geboren. Im Jahr 2007 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 , eine Großstadt mit etwa 350.000 Einwohnern im Gouvernement römisch 40 der autonomen Region Kurdistan und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Grundschule im Ausmaß von vier Jahren, verließ diese im Alter von etwa zehn Jahren und arbeitete in der Folge gemeinsam mit einem seiner Brüder in einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Schulabschluss und über keine abgeschlossene Berufsausbildung, er war im Irak als angelernter Tischler bzw. als Hilfsarbeiter auf Baustellen erwerbstätig. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurmanci in Wort und Schrift, er spricht auch Sorani.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Grundschule im Ausmaß von vier Jahren, verließ diese im Alter von etwa zehn Jahren und arbeitete in der Folge gemeinsam mit einem seiner Brüder in einer Tischlerei. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Schulabschluss und über keine abgeschlossene Berufsausbildung, er war im Irak als angelernter Tischler bzw. als Hilfsarbeiter auf Baustellen erwerbstätig. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurmanci in Wort und Schrift, er spricht auch Sorani.
Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in XXXX in der autonomen Region Kurdistan des Irak in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist unter unterhält mit seiner Pension von ca. EUR 300,00 monatlich die Familie ohne Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer unterhält im Monatsrhythmus telefonischen Kontakt zu seinen ElternDie Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben in römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan des Irak in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist unter unterhält mit seiner Pension von ca. EUR 300,00 monatlich die Familie ohne Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer unterhält im Monatsrhythmus telefonischen Kontakt zu seinen Eltern
Drei weitere Brüder des Beschwerdeführers befinden sich in der Türkei und sind dort erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat außerdem fünf Schwestern, drei davon leben im Irak im Ort XXXX in der Nähe von XXXX und sind als Ärztin bzw. als Lehrerin erwerbstätig. Die weiteren Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Mit seinen Schwestern unterhält der Beschwerdeführer unregelmäßigen Kontakt.Drei weitere Brüder des Beschwerdeführers befinden sich in der Türkei und sind dort erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat außerdem fünf Schwestern, drei davon leben im Irak im Ort römisch 40 in der Nähe von römisch 40 und sind als Ärztin bzw. als Lehrerin erwerbstätig. Die weiteren Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Mit seinen Schwestern unterhält der Beschwerdeführer unregelmäßigen Kontakt.
Am 15.02.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von XXXX ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach Betretung und Festnahme am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Am 15.02.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von römisch 40 ausgehend in die Türkei und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach Betretung und Festnahme am 03.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Einer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, keine Folge.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Einer gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, keine Folge.
Am 02.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm bis zum 05.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat in seinem Herkunftsstaat in der autonomen Region Kurdistan keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, rechtskräftig entscheiden, dass der Beschwerdeführer Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben und seitens des Beschwerdeführers auch kein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak und dort im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als angelernter Tischler sowie als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie sowie durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System).
Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis).
Die autonome Region Kurdistan (Erbil International Airport) ist im Luftweg via Bagdad (Baghdad International Airport) unmittelbar erreichbar.
1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 01.03.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt. Mit Telefax vom 02.11.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen um 20.25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 01.03.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt. Mit Telefax vom 02.11.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen um 20.25 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in der Gemeinde XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Seit dem 19.10.2015 bewohnt der Beschwerdeführer Zimmer in Wohngemeinschaften in der Bundeshauptstadt Wien gemeinsam mit Syrern und Irakern, derzeit in der XXXX in 1140 Wien.Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst in der Gemeinde römisch 40 in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Seit dem 19.10.2015 bewohnt der Beschwerdeführer Zimmer in Wohngemeinschaften in der Bundeshauptstadt Wien gemeinsam mit Syrern und Irakern, derzeit in der römisch 40 in 1140 Wien.
Der Beschwerdeführer war für die XXXX als Transitarbeitskraft erwerbstätig und wurde der XXXX in Wien als Reinigungskraft ab dem 29.08.2017 überlassen. Er brachte dabei EUR 1460,00 brutto monatlich ins Verdienen. Das Dienstverhältnis wurde per 06.11.2017 einvernehmlich aufgelöst, der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr erwerbstätig und wird ab dem 02.01.2018 einen vom Arbeitsmarktservice organisierten Deutschkurs absolvieren. Zuvor war der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig. Voraussichtlich ab dem 01.03.2018 wird der Beschwerdeführer neuerlich bei der XXXX eingesetzt werden.Der Beschwerdeführer war für die römisch 40 als Transitarbeitskraft erwerbstätig und wurde der römisch 40 in Wien als Reinigungskraft ab dem 29.08.2017 überlassen. Er brachte dabei EUR 1460,00 brutto monatlich ins Verdienen. Das Dienstverhältnis wurde per 06.11.2017 einvernehmlich aufgelöst, der Beschwerdeführer ist seither nicht mehr erwerbstätig und wird ab dem 02.01.2018 einen vom Arbeitsmarktservice organisierten Deutschkurs absolvieren. Zuvor war der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig. Voraussichtlich ab dem 01.03.2018 wird der Beschwerdeführer neuerlich bei der römisch 40 eingesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, im Übrigen normale soziale Kontakte vorwiegend zu Personen aus dem kurdischen Kulturkreis, jedoch auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und in Österreich alleinstehend.
Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse und hat am 12.04.2017 die Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und verfügt demgemäß über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache.
1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
1. Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida – durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).
Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).
Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).
Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).
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(Al-Jazeera 27.9.2017)
Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am 16. und 17. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte
1.1. und 2.4.
Staatsform & Parteien
Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017):
Nationale Allianz (NA):
Die Dachorganisation der irakischen Schiiten umfasst mehrere Wahllisten. Die Allianz bemüht sich um Konsensentscheidungen, leidet aber auch unter den divergierenden Interessen und Machtambitionen ihrer Listen. Der nach einer Vakanz seit September 2016 zum Vorsitzenden für ein Jahr gewählte Ammar al-Hakim versucht, die NA eine positive Rolle im nationalen Versöhnungsprozess spielen zu lassen (AA 7.2.2017). Hakim war bis Juli 2017 auch der Parteichef des sich innerhalb der Dachorganisation NA befindenden Islamic Supreme Council of Iraq (ISCI, vormals Supreme Council for the Islamic Revolution in Iraq - SCIRI), verließ diesen aber nun und gründete eine neue Partei namens National Wisdom Movement (Al-Monitor 24.8.2017).
Rechtsstaatskoalition (State of Law):
Die Rechtsstaatskoalition, ein Zusammenschluss mehrerer schiitischer Parteien und Teil der Nationalen Allianz, ging mit ihrem Spitzenkandidat Nuri al-Maliki als numerischer Sieger aus den Parlamentswahlen 2014 hervor, zerbrach allerdings im Anschluss. Die Dawa-Partei, der sowohl der ehemalige Premierminister Maliki, als auch der amtierende Premierminister Haidar al-Abadi angehören, ist eine der Parteien innerhalb der Rechtsstaatskoalition (AA 7.2.2017).
Allianz Nationaler Kräfte (Sunniten):
Die mehrheitlich sunnitische, säkulare Iraqiya-Bewegung, 2010 noch Wahlsieger, ist vor den Wahlen 2014 zerbrochen. Von den sunnitisch geprägten Nachfolgeparteien schnitt die eher radikal ausgerichtete Motahidoun unter Führung des aktuellen Vizepräsidenten Nujaifi aus der Provinz Ninewah am stärksten ab, gefolgt von der Nationalen Liste des ehemaligen Vizepremiers Mutlak aus Anbar. Im Zuge der Regierungsbildung schlossen sich diese Parteien mit kleineren sunnitischen Gruppierungen zur Allianz Nationaler Kräfte zusammen. Der Rückhalt in der sunnitischen Bevölkerung ist teilweise sehr gering. Zahlreiche Abgeordnete können aus Sicherheitsgründen nicht ihre durch den IS kontrollierte Herkunftsregion besuchen. Von der säkularen Bewegung konnte die Nationale Liste des Vizepräsidenten Allawi einen Achtungserfolg erringen. Sie spielt aber im politischen Tagesgeschäft nur eine untergeordnete Rolle (AA 7.2.2017).
Wahlen & Premierminister
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vgl. auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da‘wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, hatte zwar abermals der zuvor amtierende Premierminister Nouri al-Maliki gewonnen, da es jedoch auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen ihn gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Maliki wird unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitenfeindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen, wie dem IS, beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015; vergleiche auch Abschnitt "Sicherheitslage"). Infolge dessen wurde die schiitisch dominierte Regierung des Premierministers Nuri al-Maliki von einer nationalen Einheitsregierung mit Beteiligung von Sunniten und Kurden unter dem gemäßigteren Premierminister Haidar al-Abadi abgelöst (HRW 29.1.2015). Abadi ist ebenfalls Schiite und ein Parteikollege Malikis in der Da‘wa-Partei. Er ist mit dem Versprechen angetreten, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015), und zunächst konnten durch seine Ernennung zum irakischen Premierminister tatsächlich einige gesellschaftliche Gräben geschmälert werden. Von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen ist jedoch nichts zu bemerken (ÖB 12.2016). Die Besetzung aller politischen Führungspositionen, so auch der Kabinettsposten, folgt seit Jahren einem Kalkül ethnisch/religiöser Balance. Die sunnitischen Regierungs- und Parlamentsmitglieder stehen unter Druck, da ihre Kooperation in Bagdad bislang kaum dazu beitrug, ihre Klientel zu schützen (ÖB 12.2016). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Abadis Reformen sind bislang nur oberflächlicher Natur oder harren noch ihrer Umsetzung. Unterstützt werden die Reformpläne der Regierung bislang immerhin durch die höchste geistliche Autorität der Schiiten, Großajatollah Al-Sistani (AA 7.2.2017). Insgesamt ist die Zentralregierung aber schwach, Premierminister Abadi kann gegen die internen Rivalitäten der schiitischen Parteien nicht viel ausrichten. Er ist von zahlreichen Herausforderern umgeben: Dem Ex-Premierminister Nouri al-Maliki, dem Oppositionsführer und populärer Priester Muqtada al-Sadr, sowie den anderen Anführern schiitischer Milizen (Stansfield 26.4.2017).
Das irakische Parlament hat am 29.01.2017 die neuen Minister für Verteidigung und Inneres bestätigt. Der Armeegeneral Erfan al-Hiyali von der sunnitischen Minderheit im Land wird künftig das Verteidigungsministerium führen. Kasim al-Aradschi von der schiitischen Badr-Organisation leitet das Ressort Inneres. Ministerpräsident Haider al-Abadi lobte die Entscheidung des Parlaments als "guten Fortschritt zu einer entscheidenden Zeit". Beide Posten waren monatelang unbesetzt (ORF, 30.01.2017).
Schiitische Milizen, Rolle des Ex-Premierminister Maliki und Einfluss des Iran
Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da‘wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen – einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vgl. NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen – in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).Abadi hat mit dem Iran-freundlichen Ex-Premierminister Maliki (nunmehr Vize-Premierminister und Vorsitzender der State of Law Coalition, sowie Da‘wa-Parteiführer) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen – einerseits unverzichtbar für Abadi im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.11.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz aber von der sunnitischen Bevölkerung als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung bleibt weiterhin minimal. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen den IS wird von Sunniten meist abgelehnt, sie fürchten ein ruchloses Vorgehen der Milizen und dulden daher oft die sunnitischen Extremisten in ihren Gebieten. Berichte zu Übergriffen der schiitischen Milizen konterkarieren die Versuche von Premierminister Haidar al-Abadi, den arabischen Sunniten wieder Vertrauen in den irakischen Staat einzuflößen (ÖB 12.2016). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der schiitisch dominierte Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder "hinauskomplementiert". Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z. B. jenes vom November 2016, das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch Al-Hashd al-Shaabi) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Diese Integration der schiitischen Milizen in die Regierungskräfte, die von vielen sunnitischen Politikern bekämpft wurde (HRW 16.2.2017), ist mehr formeller Natur, um den äußeren Schein zu wahren. In der Realität gibt es im Irak keine offizielle Instanz (auch nicht die Regierung), die die Fähigkeit hat, die Milizen zu kontrollieren (Hiltermann 26.4.2017). Die Eingliederung der Milizen in die irakische Sicherheitsstruktur sichert ihnen einerseits eine Finanzierung durch den Irak, während die [effektive] Kontrolle über einige der mächtigsten Einheiten weiterhin dem Iran obliegt. Dem Iran geht es dabei nicht nur um die weitere Ausbreitung der Kontrolle über irakisches Gebiet, sondern auch darum, einen Korridor zu den Stellvertreterkräften in Syrien und im Libanon zu bilden. Was im März 2017 passierte, nämlich, dass Iran-gestützte schiitische Milizen zum ersten Mal den gesamten Weg westwärts bis zur syrisch-irakischen Grenze vorstoßen konnten, quer durch irakisches, vorwiegend sunnitisches Gebiet, veranschaulicht dieses Vorhaben (ICG 31.5.2017; vergleiche NY Times 15.7.2017). Der ehemalige Premierminister Maliki, der sich bereits zu seiner Amtszeit stark in Richtung Iran gelehnt hatte, und der nach Ende seiner Amtszeit weiterhin massiv von der Zusammenarbeit mit dem Iran profitierte, spielt heute auf politischer Ebene in Bezug auf die PMF eine zentrale Rolle. Unter anderem aufgrund der Schwäche des Irakischen Staates, der Dominanz des Irans, sowie ganz besonders aufgrund der Hilfe, die der reguläre irakische Sicherheitsapparat für das Zurückschlagen des IS benötigt(e), blieb Abadi keine andere Wahl, als den PMF-Milizen zu noch weiterem Einfluss zu verhelfen – in Fortsetzung der bezüglich der Milizen vorangetriebenen Legitimierungspolitik Malikis. Die PMF sind somit einerseits eine vom Staat mittlerweile legitimierte und der Armee gleichgestellte Dachorganisation von - fast ausschließlich - schiitischen Milizen, gleichzeitig werden sie aber von nicht-staatlichen Anführern befehligt (Carnegie 28.4.2017). Maliki versucht, an die Spitze der irakischen Politik zurückzukehren, und hat als Verbündete dabei den Iran und "seine" neue Hausmacht, die schiitischen Milizen (Harrer 13.2.2017). Gegen dieses Vorhaben regt sich insbesondere auch im Süden verstärkter Widerstand: Die Anhänger der Sadr-Bewegung [Muqtada al-Sadr: Führer der Sadr-Bewegung, einer politischen Partei, sowie Führer der Saraya al-Salam] wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein innerschiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.1.2017). Zu solchen Auseinandersetzungen war es zwischen diesen beiden Lagern im Jahr 2008 in Basra gekommen (BBC 12.7.2017).
Die Sadr-Bewegung ist aber auch gegenüber Abadis Regierung kritisch eingestellt. Muqtada al-Sadr stilisiert sich als irakischer Nationalist, der gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik ankämpft, der jedoch andererseits Abadis Reformen zum Teil sogar blockiert, wie z.B. Abadis Versuch, eine Technokratenregierung aufzustellen. Darüber hinaus führt die Sadr-Bewegung regierungskritische Demonstrationen durch, die – trotz Aufrufs Sadrs, friedlich zu protestieren – außer Kontrolle geraten können und zuletzt im Februar 2017 in Bagdad zur wiederholten Erstürmung der Grünen Zone führten. Die Proteste der Sadr-Bewegung spielen Maliki in die Hände und schwächen Abadi zusätzlich, der in der Schusslinie zwischen Sadr und Maliki steht (Harrer 13.2.2017). In Hinblick auf die Parlamentswahl im Jahr 2018 und einen möglichen Erfolg des pro-iranischen Maliki, näherte sich Premierminister Abadi einer Koalition einflussreicher schiitischer religiöser und politischer Führer (darunter auch besagter Muqtada al-Sadr) an, mit dem Ziel Maliki zu isolieren (IFK 9.6.2017).
Der gemeinsame Gegner IS schweißte 2014 das Land und teilweise auch die Bevölkerung etwas zusammen, doch die Bruchlinien bleiben insbesondere mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS akut: Nicht nur zwischen Schiiten und Sunniten oder innerhalb der schiitischen Kräfte, sondern auch zwischen der KRI (Kurdische Region im Irak) und der Zentralregierung, innerhalb der kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten in ihrem Bereich. Mit zunehmenden Erfolgen gegen den IS gehen auch ein verstärkter Terrorismus, neue humanitäre Herausforderungen und wiederaufflammende Spannungen einher. Eine ethnisch-religiöse Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Die Gefahr eines weiteren Zerfalls des Staates, samt bewaffneten Auseinandersetzungen ist nach wie vor nicht gebannt (ÖB 12.2016). Insbesondere ist auch unklar, ob die vom IS zurückeroberten sunnitischen Gebiete auf eine Weise verwaltet werden, die nicht erneuten Unfrieden und eine erneute Rebellion (unter dem Banner des IS oder einer anderen Organisation) provozieren wird (OA/EASO 2.2017). Die Islamisten genießen im Irak in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren. Der IS ist ja ursprünglich vorrangig eine irakische Organisation mit starken lokalen Wurzeln (Stansfield 26.4.2017), und selbst das Zurückschlagen des IS in Mossul vermag es nicht, die schiitisch-sunnitischen Spannungen zu lösen, die das Ergebnis einer mangelnden politischen Übereinkunft sind (USCIRF 26.4.2017). Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten Iran-gestützter Regierungen und Milizen ausgesetzt waren [und sind], hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Jihadisten in die Hände spielt (ICG 22.3.2017). Die Rolle der internationalen Koalition gegen den IS ist zwiespältig. Während diese sich selbst als unparteiischen Akteur sehen mag (abgesehen vom Kampf gegen den IS), sehen das die irakischen Akteure anders, die die Koalition alleine schon auf Grund der Wahl ihrer Verbündeten als völlig parteiisch ansehen (ICG 31.5.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295451/416499_en.html, Zugriff 9.8.2017
1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)
Hintergrund
Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen XXXX , Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst – hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt – wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas‘ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015).Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen römisch 40 , Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst – hierzu gehört auch die, von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Das im September 2013 zuletzt gewählte Parlament [das jedoch seit 2015 nicht mehr tagt, s.u.] hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Das derzeitige Kabinett ist eine Koalition aus den einflussreichsten Parteien: Demokratische Partei Kurdistan (KDP, gegründet 1946) und Patriotische Union Kurdistan (PUK, gegründet 1975), ferner die Bewegung Goran (auch Gorran, englisch "Change", 2009 von der PUK abgespalten), die Islamische Union in Kurdistan-Irak (IUKI, gegründet 1994) und die Islamische Gruppe in Kurdistan-Irak (IGKI, gegründet 2001). Präsident der Region ist Mas?ud Barzani. Von 1992 bis 2003 hatten KDP und PUK in der Kurdistan-Region alleine regiert. Die neue Regierung repräsentiert einen Kompromiss zwischen Gruppen, die auf eine lange Geschichte gewaltsamer Konflikte untereinander blicken. Zu nennen ist hier etwa der Bürgerkrieg zwischen KDP und PUK Mitte der 1990er Jahren. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP und PUK aufgeteilt – wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste (Savelsberg 8.2017). Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist (s.u.). Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas‘ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (ICG 12.5.2015).
Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 in der kurdischen Regionalregierung vertreten ist, und die mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie aufgrund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015). Nach dem Tod des Goran-Parteigründers Nawshirwan Mustafa im Mai 2017 heißt der nunmehrige Parteichef Omar Ali (Rudaw 25.7.2017).
Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vgl. Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem 12. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).Im August 2015 kam es zum Zerfall der Allparteienkoalition (AA 7.2.2017). Mas?ud Barzani hat seit Ablauf seiner bereits außertourlich verlängerten Amtszeit im Oktober 2015 das Amt nicht verlassen und das Parlament ausgesetzt (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Ekurd 16.1.2017). In Folge dieses Konflikts kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen. Büros der KDP wurden in Brand gesteckt. Fünf Demonstranten wurden nach Angaben von Human Rights Watch getötet. Der unabhängige Nachrichtensender NRT und der Sender der Goran-Bewegung mussten ihre Büros in Erbil vorübergehend schließen. Parlamentspräsident Muhammed Yussuf, selbst Mitglied von Goran, wurde im Oktober 2015 an einem Checkpoint an der Weiterfahrt nach Erbil gehindert, die fünf Goran-Minister mussten die Regierung verlassen. Seit dem 12. Oktober 2015 hat das Parlament nicht mehr getagt. Während Barzani sein Festhalten an der Präsidentschaft mit dem Urteil eines Schiedsgerichts legitimiert, demzufolge er bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt bleibe, sprach Goran von einem "Putsch" (Savelsberg 8.2017).
Aktuelle politische Lage
Die politischen Spannungen in der KRI bleiben weiterhin bestehen:
Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den 25. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vgl. Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vgl. Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber – also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste Art. Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).Das kurdische Parlament tagt nach wie vor nicht (ÖB 12.2016) und Präsident Barzani, weigert sich weiterhin trotz Ablaufs seiner Amtszeit das Amt zu verlassen (Ekurd 18.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Die Zusammenarbeit zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) beruht lediglich auf praktischen Notwendigkeiten, insbesondere im Kampf gegen den IS (ÖB 12.2016). Kurdistan konnte im Zuge des Vorstoßes des IS und dessen Bekämpfung seine politischen Interessen vorantreiben. Auch wenn die Truppen der KRG, die Peschmerga, dabei Verluste erlitten, so war es Iraks Kurden nun möglich, mit einer neuen Motivation um ihre Unabhängigkeit zu kämpfen. Es wurden bereits mehrere Unabhängigkeitsreferenden angekündigt und wieder abgesagt (Stansfield 26.4.2017). Gleichzeitig war jedoch der Drang der irakischen Kurden nach staatlicher Eigenständigkeit gedämpft aufgrund der sozioökonomischen Probleme, des Stroms von Vertriebenen, der niedrigen Ölpreise und des tiefen wirtschaftlichen und mittlerweile finanziellen Loches, in das die KRI stürzte. Dies schien zu einer realistischeren Betrachtung der Chancen und v.a. der Risiken einer möglichen Unabhängigkeit beizutragen (ÖB 12.2016). Nichts desto trotz kündigte KRG-Präsident Barzani für den 25. September 2017 abermals ein Referendum über die Unabhängigkeit von Kurdistan-Irak an. Ein solches Referendum wird (insbesondere zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von verschiedenen Seiten sehr kritisch wahrgenommen, nicht zuletzt auf Grund der regionalen Rivalitäten, die sich auf ihrem Höhepunkt befinden, sowie der Tatsache, dass sich jene Staaten, die die kurdische Autonomieregion umgeben (Türkei, Iran, Syrien, auch Irak) alle eisern gegen ein unabhängiges Kurdistan stellen (Al-Monitor 7.7.2017; vergleiche Al-Jazeera 6.7.2017). Auch die USA und die Vereinten Nationen unterstützen das Referendum nicht (Standard 14.7.2017; IFK 25.7.2017). UN-Sonderbeauftragter Jan Kubis gab bezüglich des Referendums zu bedenken, dass sich in der gegenwärtigen Situation der Interessenskonflikt in einen "Konflikt der anderen Art" verwandeln könnte, sollte es keinen "ernsthaften politischen Dialog" geben (Standard 17.7.2017). Barzani (KDP) bemüht sich, das mit dem Referendum in Verbindung stehende Risiko herunterzuspielen (Al-Jazeera (6.7.2017), selbst wenn sich sogar der Sprecher des kurdischen Parlaments Yusuf Mohammed Sadiq gemeinsam mit der zweitgrößten Partei Goran vorsichtig kritisch gegenüber diesem Referendum ausspricht, und darauf hinweist, dass eine Unabhängigkeit nicht "ausgerufen" werden kann, sondern mit langsamen Schritten erarbeitet werden muss (Ekurd 16.1.2017). Barzani selbst geht bezüglich des Ergebnisses des Referendums von einem "Ja" aus, und ergänzt, dass in diesem Falle der Zeitplan für die Umsetzung der Unabhängigkeit zwar "flexibel ist, aber nicht open-end" (Reuters 6.7.2017). Was die Gefahr eines Eskalierens in dieser Region und eines erneuten Bürgerkrieges verschärft, ist, dass Barzani das Referendum auch in den umstrittenen Gebieten des Irak durchführen will. Besonders problematisch ist dabei das ölreiche Kirkuk (ICG 31.5.2017). Es wird zum Teil auch gemutmaßt, dass es den kurdischen Behörden bei diesem Referendum in Wahrheit darum geht, große Teile des irakischen Territoriums (seit langem umstrittenes Territorium und ölreich), die sie im Zuge der Kämpfe gegen den IS militärisch bereits unter ihre Kontrolle gebracht haben, nun auch formell in das Kurdengebiet einzugliedern (Al-Jazeera 6.7.2017; vergleiche Stansfield 26.4.2017). Viele Kurden bleiben weiterhin misstrauisch bezüglich der sunnitischen Araber – also bezüglich ihrer ehemaligen Feinde [unter der Regentschaft Saddam Husseins], und setzen sie pauschal mit dem IS gleich. Gleichzeitig nutzen sie deren derzeitiges unglückliches Schicksal auch aus, um in zukünftigen ethnischen Auseinandersetzungen im Vorteil zu sein, und riskieren damit, den Nährboden für zukünftige Konflikte zu schaffen (ICG 22.9.2016). Umgekehrt zeigen auch die Iran-nahen schiitisch-arabischen PMF-Milizen vermehrte Präsenz in jenen umstrittenen Territorien, die nach Ansicht der Kurden Teil ihres Staatsgebiets sein werden, sollten sie die Unabhängigkeit ausrufen. Der Widerstand gegen das geplante Referendum zeigt sich auf unterschiedlichste "Art". Einige schiitische radikale Prediger rufen zu nichts weniger als Krieg auf. Nach dem Sieg über den IS steigt im Irak laut Nahost-Expertin Gudrun Harrer die Gefahr eines Konflikts zwischen den Siegern (Harrer 10.8.2017).
Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden (vgl. Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vgl. Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).Immer wieder wird berichtet, dass Barzani vorhat, das Parlament wieder zu öffnen, was von den anderen Parteien (Goran, PUK, IUKI und IGKI) insbesondere im Zuge der Vorbereitungen des Referendums gefordert wird (Ekurd 10.5.2017; MEM 31.7.2017). Der hauptsächliche Konflikt innerhalb der KRG dreht sich nach wie vor um die beiden Parteien KDP und PUK, die beide beachtlichen Einfluss auf die bewaffneten Kräfte Kurdistans haben. Dies führt laut dem Sprecher des kurdischen Parlamentes dazu, dass die beiden Parteien ihre jeweiligen Streit-/Sicherheitskräfte nutzen, um gegen politische Opponenten oder Konkurrenten vorzugehen. Laut dem Sprecher des kurdischen Parlaments könne diese Problematik auch [wie in den 1990iger Jahren] zu einem bewaffneten Kampf führen (Ekurd 16.1.2017). KDP und PUK haben aktuell nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen: für die KDP ist Sinjar von besonderer Bedeutung, für die PUK dagegen Kirkuk, nicht zuletzt wegen der dortigen Ölvorkommen. Die Peschmerga sind nach wie vor gespalten zwischen den beiden Parteien (KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga - s. auch Abschnitt Sicherheitslage) - auch wenn es mittlerweile eine etwa 30.000 Mann starke gemischte KDP-PUK-Streitkraft gibt (Stansfield 26.4.2017). Auch geographisch sind die beiden Parteien gespalten, effektiv gibt es in der Kurdenregion Iraks zwei Administrationen, eine in Erbil (KDP) und eine in Sulaymaniyah (PUK). Die Spannungen zwischen den beiden Parteien werden auch durch die Anwesenheit der PKK im Nordirak auf die Probe gestellt, sowie durch deren Bekämpfung durch die Türkei auf kurdisch-irakischem Boden vergleiche Niqash 14.3.2017). Die kurdischen Peschmerga-Milizen (von KDP und PUK) sind sich im Umgang mit der türkisch-kurdischen PKK uneins. Dem mit der Türkei [bzw. Erdogan] verbündeten Barzani und seiner vom Westen unterstützten Peschmerga-Fraktion ist die PKK im Qandil-Gebirge [und nunmehr im Sinjar-Gebirge] ein Dorn im Auge. Andererseits bekämpfen beide, Peschmerga und PKK, den IS (TP 23.9.2016; vergleiche Zeit 25.4.2017). Die KDP hat gedroht, die PKK wenn nötig mit Gewalt aus Sinjar zu vertreiben, PUK und Goran dagegen unterstützen bzw. tolerieren die PKK (Natali 3.1.2017).
Diese Vorfälle und Konflikte ereignen sich während wiederholter Demonstrationen von Zivilbeamten gegen das Nicht-Ausbezahlen der Gehälter, sowie während fortgesetzter Flüchtlingsströme in die Region (Natali 3.1.2017). Daneben spielen auch der Streit zwischen Erbil und Bagdad eine Rolle, der stetig gewachsen ist, ohne dass Lösungsmechanismen in Sicht wären. Der Konflikt mit Bagdad verläuft vor allem entlang zweier wesentlicher Aspekte: Der erste betrifft die sogenannten "umstrittenen Gebiete", das heißt diejenigen Territorien, deren Regierung sowohl die KRG als auch die irakische Regierung für sich reklamieren. Zentral ist hier der Konflikt um das erdölreiche Kirkuk – laut irakischer Verfassung sollte ein Referendum entscheiden, ob die Region zukünftig von Bagdad oder der KRG verwaltetet wird. Das Referendum wurde nie durchgeführt – doch der Krieg gegen den IS verschaffte den kurdischen Peschmerga unerwartet die Möglichkeit, das Gebiet einzunehmen, nachdem die irakische Armee im Juni 2014 vor den aus Syrien einfallenden Islamisten geflohen war. Eng mit diesen territorialen Konflikten verflochten ist auch der fortwährende Streit über die Beteiligung der kurdischen Region an den irakischen Öleinnahmen (Savelsberg 8.2017).
Nach der Gebietsverlusten insbesondere im Gouvernement Kirkuk erklärte Präsident Barzani am 29.10.2017 seinen Rücktritt per 01.11.2017. Nachdem das kurdische Regionalparlament den Rücktritt angenommen hatte, versuchten dessen Anhänger, das Parlamentsgebäude zu stürmen, vor allem die Abgeordneten der oppositionellen Gorran-Partei verschanzten sich aus Furcht in ihren Büros. Vor dem Haus rang die Polizei um Ruhe, dabei fielen auch Schüsse. Die oppositionelle Gorran-Bewegung, die das Parlament lange Zeit boykottiert hatte, verlangte, dass alle Befugnisse des Präsidenten uneingeschränkt vom Parlamentspräsidenten übernommen werden. Die Bewegung hatte im Vorfeld angekündigt, allenfalls mit einem Generalstreik durchzusetzen, dass auch die von Nechirvan Barzani geführte Regionalregierung abgesetzt wird. Sie solle durch eine Regierung der nationalen Rettung abgelöst werden (Standard, 29.10.2017).
Betreffend die nächsten Parlamentswahlen auf nationaler Ebene hat die irakische Wahlkommission den 12. Mai 2018 als Wahltermin festgelegt, der Termin muss noch vom irakischen Parlament bestätigt werden (Rudaw 22.10.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017
1.2. "Islamischer Staat"
Die Organisation "Islamischer Staat" scheint sich mittlerweile auf sein Weiterleben als Organisation nach dem erlittenen bzw. erwartbaren Verlust seiner Hochburgen im Irak und Syrien vorzubereiten. So intensivierte er im Laufe des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2017 seine Terror- und Guerilla-Taktikten in Provinzen außerhalb seines Machtzentrums. Damit demonstriert er, dass er trotz territorialer Verluste weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt. Zudem setzte der IS verstärkt auf die Rekrutierung neuer Kämpfer und Selbstmordattentäter in Deir ez-Zour und Raqqa (IFK 9.6.2017). Von dem Gebiet von der Größe Großbritanniens, das der IS im Sommer 2014 insgesamt kontrolliert hatte [in Syrien und Irak], hat er mehr als zwei Drittel verloren (FAZ 12.7.2017). Den "Staat", der die irakisch-syrische Grenze zum Teil aufgehoben hatte, gibt es nicht mehr. Die IS-Kontrollgebiete in Irak und in Syrien hängen nicht mehr zusammen. Die Hoffnung, dass der IS völlig zusammenbrechen würde, wenn er Mossul, die Hauptstadt seines "Kalifats", verliert, hat sich jedoch nicht erfüllt (Harrer 20.8.2017). Unterdessen sorgt der vermutete Tod von IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi für mediale Aufregung (IFK 25.7.2017). Im Anschluss an die Berichte über Baghdadis Tod rief sich ein IS-Führer in Hawija selbst zum neuen obersten Führer aus (IraqiNews 11.7.2017).
Trotz derzeitiger Verluste des IS, ist es dieser Organisation doch gelungen, immerhin drei Jahre lang in weiten Teilen des Nordiraks und Syriens eine Form von Staatlichkeit aufrechtzuerhalten und zehntausende Freiwillige in jenes "Kalifat" einwandern zu lassen, das von seinen geschickten Propagandisten als real gewordene islamische Utopie verbrämt wurde. Der IS war eine reale Ordnungsmacht, die den Alltag von Millionen Menschen geregelt hat - [bzw. ist er das zum Teil in manchen unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten nach wie vor für größere Bevölkerungsteile –
s. Sicherheitslage]. Somit hat er die Djihadisten mit einer mächtigen, neuen ["mystifizierbaren"] Erzählung ausgestattet (Zeit 12.7.2017). Dem IS war es gelungen, innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen aufzubauen, wie z.B. sogenannte "Diwans" (vergleichbar mit Ministerien) – ein Diwan für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten, ein Diwan für die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen, etc. (Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekam der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche ex-baathistische Gruppen stimmten zwar grundsätzlich nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen/unterstützten diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes waren maßgeblich beim strategischen Aufbau des IS beteiligt (Qantara 13.7.2015). Die Finanzierung des IS findet/fand über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern (Spiegel 2.12.2015). Durch die weitreichenden Gebietsverluste in den letzten Monaten gingen diese Einnahmenquellen jedoch zurück (FAZ 12.7.2017). Der IS hält im Irak aber nach wie vor die Kontrolle über mehrere Gebiete und Städte, deren Rückeroberung die teilweise selbst verfeindeten und sich untereinander bekämpfenden Kräfte jeweils nicht nur vor militärische, sondern auch vor politische Herausforderungen stellt (DB 28.7.2017). Der IS setzt durch seinen neuen Pressesprecher Abu Hassan al-Muhajir darauf, die Kampfmoral seiner Anhänger in Mossul, Raqqa, Tal Afar und weiteren Umkämpften Gebieten zu stärken. In einer Audio-Aussendung ruft er zur Standhaftigkeit sowie zu neuen Terroranschlägen in den vom IS kontrollierten Provinzen und außerhalb auf. Eine neue Dynamik in der IS-Propaganda stellt zudem der Aufruf, die "Wirtschaftszweige der Ungläubigen” durch Anschläge, Plünderungen und Entführungen zu schädigen, dar. Thesen über die künftige Entwicklung des IS reichen von einer Kooperation bzw. Verschmelzung mit der Konkurrenzorganisation Al-Qaida bis hin zu einem Wiederaufleben der Terrorgruppe, diesmal allerdings mit Personal, welches jahrelange Erfahrung in der staatlichen Verwaltung, Wirtschaftstreiben, Terrorfinanzierung sowie Artillerie- und Guerillataktiken besitzt. UN-Antiterror-Experte Laborde geht trotz der zahlreichen Verluste derzeit von einer Gesamtzahl von 12.000 - 20.000 IS-Kämpfern in Syrien und Irak aus (IFK 25.7.2017). Andere ehemalige IS-Kämpfer haben sich in die Berge aufgemacht und führen dort einen klassischen Guerilla-Krieg. Wieder andere werden vor den Toren Bagdads als Schläferzellen aktiv (DB 28.7.2017).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Hintergrund
Nachdem die irakische Armee im Sommer 2014 vorübergehend Auflösungserscheinungen zeigte und dem IS kampflos große Gebiete des Landes überließ (Spiegel 15.6.2014), veröffentlichte der schiitische Religionsführer im Irak, Großayatollah Ali al-Sistani einen Aufruf zur Mobilisierung gegen den IS, infolge dessen sich zahlreiche schiitische Milizen gründeten. Auch ältere schiitische Milizen aus der Zeit der religiös motivierten Gewalt von 2006 gewannen wieder an Einfluss. Mit Unterstützung des Irans konnten diese einen Angriff des IS auf die Hauptstadt verhindern und die Terrororganisation weiter nach Norden zurückdrängen. Seit Ende 2015 forciert Bagdad eine Regierungsoffensive gegen den IS, bei der mit Einsatz von schiitischen Milizen, sunnitischen Stammeskämpfern und Luftunterstützung der USA vorige IS-Hochburgen wie Ramadi und Fallujah zurückerobert werden konnten (ACCORD 12.2016). In den Jahren 2015 und 2016 wurden auch die Städte Tikrit, Hit, Rutba, sowie die Gegend um Sinjar, die sich unter der Kontrolle des IS befunden hatten, zurückerobert (ÖB 12.2016). Der bewaffnete Konflikt ging somit im Jahr 2016 unvermindert weiter (AI 31.12.2016), und mit Stand Dezember 2016 waren bereits 60 Prozent des Gebietes, das im Irak unter Kontrolle des IS stand, zurückerobert (ÖB 12.2016). Laut dem Irakexperten des "Institute for the Study of War", Patrick Martin, hat der IS im Irak mit Stand Juli 2017 nur noch etwa sieben Prozent des ursprünglichen IS-Gebietes unter seiner Kontrolle, gleichzeitig warnt er jedoch davor, den IS zu früh als mögliche weitere Bedrohung abzuschreiben (Daily Star 10.7.2017). Im Zuge der Rückeroberungen werden im Irak immer wieder zahlreiche Massengräber gefunden (Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017, HRW 16.11.2016). Die Offensive zur Rückeroberung Mossuls startete im Oktober 2016 und am 9. Juli 2017 verkündete Premierminister Abadi (nach fast neun Monaten schwerer Kämpfe und fast einer Million Vertriebener) den erfolgreichen Abschluss derselben (OCHA 13.7.2017).
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.5.2016).
Die Maps des The Gulf/2000 Project, das vom Nahostinstitut der Columbia University in New York finanziert wird, stellt die ethno-religiöse Zusammensetzung in Zentralirak im Jahr 2015 dar.
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gulf2000.columbia (2015): The Gulf/2000 Project, Maps, Central Iraq, Ethnic 2015,
http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Central_Iraq_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 5.12.2016
Der folgende Atlas, den das österreichische Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport im Jahr 2016 ausgearbeitet hat, stellt in der folgenden Karte religiöse und sektiererische Zusammensetzung in wichtigsten irakischen Ansiedlungen im Jahr 2014 dar.
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Austrian Federal Ministry of the Interior & Austrian Federal Ministry of Defence and Sports (2016): Landkarte: Atlas Syria & Iraq, Syria & Iraq: Religious and sectarian groups January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1471942452_bmi-bmlvs-atlas-syria-iraq-2016.pdf, Zugriff 5.12.2016
Aktuelle Sicherheitslage
Der IS hat nach wie vor weite Gebiete des Iraks unter seiner Kontrolle [zusätzlich zu jenen Gebieten, in denen er aktiv ist und z. B. terroristische Anschläge verübt - siehe dazu weiter unten], darunter die Städte Tal-Afar westlich von Mossul [mit Stand 24. August 2017 derzeit umkämpft, s.u.], die drei Städte Al-Qaim, Raw und Ana im Westen der Provinz Anbar (BBC 22.6.2017), ein Großteil der Provinz Kirkuk inklusive dem gesamten Bezirk Hawija mit mehreren darin befindlichen Städten (BBC 22.6.2017, BAMF 26.6.2017), sowie Teile der Provinz ?al?? ad-D?n (IraqiNews 7.8.2017). Dies geht auch aus den vier folgenden Grafiken des Institute for the Study of War, von Al-Jazeera, des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktforschung des österreichischen Bundesheeres und des IHS Conflict Monitor hervor (Es werden hier mehrere unterschiedliche Grafiken abgebildet, da teilweise Abweichungen - v. a. in der Methodik der Darstellung - existieren).
Im Folgenden finden sich unterschiedliche Quellen, die die aktuelle Situation bzgl. der Kontrollgebiete im Irak darstellen
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(BBC 21.9.2017)
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(ISW 16.6.2017)
Anm. zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte.Anmerkung zur ISW-Karte: Die schiitischen Milizen sind auch in vielen Gebieten präsent und einflussreich, die in dieser Grafik nicht in Gelb eingezeichnet sind, wie z.B. in den Städten Bagdad, Basra, sowie generell in südlichen Provinzen. Siehe dazu die entsprechenden Abschnitte.
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(Al-Jazeera 20.9.2017)
Anm.: In der Grafik von Al-Jazeera sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte:Anmerkung, In der Grafik von Al-Jazeera sind die schiitischen Milizen komplett unter der Kategorie "Irakische Regierung" subsumiert, ebenso wie bei der folgenden Karte:
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(IFK 25.7.2017)
Die Rückeroberung Tal-Afars verzögerte sich zunächst auf Grund der Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen teilnehmenden Akteuren. Vom Iran gestützte schiitische Milizen drängten darauf, eine Rolle bei der Eroberung der Stadt zu spielen, was die Türkei und die USA, sowie auch Premierminister Abadi zu verhindern versuchten. Bei der am 20. August begonnenen Tal-Afar-Offensive nehmen die PMF-Milizen trotz vorangehender Konzessionen gegenüber Abadi nun doch teil (WI 22.8.2017; ISW 26.6.2017; AA 7.2.2017). Luftangriffe auf Tal-Afar werden schon seit längerer Zeit von der Anti-IS-Allianz und der irakischen Luftwaffe durchgeführt. Inzwischen gibt es erste Berichte, nach denen der IS Bewohner aus dem Bezirk Tal-Afar in die Stadt treibt, um sie als Schutzschilde zu verwenden, ähnlich wie er das auch bei der Mossul-Offensive betrieben hatte (Harrer 20.8.2017). Für die schiitischen Milizen ist Tal-Afar ein besonders wichtiges Ziel. Im Gegensatz zum sunnitisch-dominierten Mossul gab es dort vor der Eroberung durch den IS einen signifikanten schiitischen Bevölkerungsanteil und die Stadt war die nördlichste Hochburg der Milizen, die sie nun zurückerobern möchten, und sich darüber hinaus für die seit 2005 durch djihadistische sunnitische Gruppen verübten Verwüstungen rächen wollen (17.7.2017). Ebenso gab es Befürchtungen der Türkei (die weiterhin in der Nähe von Mossul mit Truppen präsent ist), denn Tal Afar ist zum Teil eine turkmenische Stadt (Harrer 20.8.2017). Die UNO warnt vor weiterer Gewalt an mutmaßlichen IS-Kollaborateuren, prangert die - insbesondere auch nach der Rückeroberung Mossuls - im ganzen Land stattfindenden Racheakte an und fordert den irakischen Regierungschef Abadi auf, dringend Maßnahmen zur Unterbindung der "Kollektivbestrafung" ganzer Familien zu ergreifen (Standard 17.7.2017).
Bezüglich der Offensive zur Rückeroberung Hawijas gibt es weiterhin Dispute, welche Kräfte das Gebiet betreten werden. Auch hier wird bezüglich schiitischer Milizen und kurdischer Kämpfer befürchtet, dass es zu Racheakten an der sunnitischen Bevölkerung kommen könnte (ICG 22.9.2016), bzw. dass eine Invasion durch nicht-sunnitische Kräfte sogar eine Ausweitung der bewaffneten Kämpfe auf weitere Teile der umstrittenen Gebiete auslösen könnte. Hawija stand in den letzten Jahren im Zentrum mehrfacher und bedeutender sunnitischer Aufstände (Rudaw 17.5.2017).
Nachdem Premierminister Abadi am 31. August 2017 die gesamte Provinz Ninewah für vom IS zurückerobert erklärt hatte (Rudaw 31.8.2017), liegt der Focus nun auf den Provinzen Anbar und Kirkuk. Am 21. September 2017 startete die Operation zur Rückeroberung der in der Provinz Kirkuk/Tameem liegenden Stadt Hawija und deren Umgebung (BAMF 25.9.2017). Bei der Operation nehmen irakische Truppen, sowie schiitische Milizen teil, die kurdischen Peschmerga sind derzeit nicht beteiligt (Al-Jazeera 23.9.2017). Das Gebiet liegt jedoch im von den Kurden für sich beanspruchten Gebiet (Al-Jazeera 27.9.2017). Gleichzeitig findet eine Offensive zur Rückeroberung der Provinz Anbar statt, an der die irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich Polizeieinheiten und schiitischer PMF-Milizen (PMF: Popular Mobilization Forces) teilnehmen (Al-Monitor 26.9.2017).
In der Provinz Anbar haben sich irakische Regierungstruppen westlich von Bagdad heftige Gefechte mit dem IS geliefert. Laut Angaben eines irakischen Generals vom 27.9.2017 waren IS-Kämpfer in die Ortschaft al-Tach südlich der Stadt Ramadi sowie in das "Kilometer Sieben" genannte Gebiet westlich davon vorgedrungen (Standard 27.9.2017).
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(IHS Conflict Monitor, zitiert bei BBC 20.7.2017)
Wie auf dieser Karte zu sehen ist, hat die US-geführte Koalition gegen den IS im Irak seit August 2014 mehr als 12.200 Luftschläge durchgeführt (BBC 20.7.2017). Bei diesen Luftangriffen sind hunderte, vermutlich tausende Zivilisten ums Leben gekommen. Die US-geführte Koalition hat zugegeben, dass bei ihren Luftangriffen in Syrien und Irak [die zum größten Teil in Irak, dabei vorrangig in Mossul, aber auch in anderen Gebieten des Nord- und Zentral-Irak stattfanden, s. Karte] zumindest 484 Zivilisten getötet wurden. Unabhängige Beobachter sprechen eher von tausenden, das Transparenz-Projekt Airwars spricht von zumindest 3.800 toten Zivilisten in Irak und Syrien. Der tödlichste Einzel-Luftschlag war jener auf den Mossul-Bezirk al-Jadida am 17.03.2017, bei dem zumindest 101 Männer, Frauen und Kinder getötet wurden (IP 3.6.2017), obwohl das Ziel dieses Angriffes lediglich zwei IS-Scharfschützen waren (Zeit 11.7.2017). Neben den "Bedenken bezüglich möglicher Kriegsverbrechen", die den Kampf gegen den IS in Mossul betreffend geäußert werden (IP 3.6.2017), haben nun auch einige ehemalige US-amerikanische Sicherheitsoffiziere einen warnenden Brief an den US-Verteidigungsminister James Mattis gerichtet, dass "unbeabsichtigte Zivilopfer strategische Rückschläge verursachen können, indem etwa die Kooperation mit lokalen Partnern zurückgehen könnte, oder als Antrieb für militante Propaganda benutzt werden könnten" (NY Times 25.5.2017).
Die die folgende Grafik zeigt, wo sich im Irak die wichtigsten gewaltsamen/militärischen Kämpfe oder Zusammenstöße im Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2016 ereigneten:
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(BMI 2016)
Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vgl. ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?al?? ad-D?n und Diy?l? im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 (mit Ausnahme von einigen vom IS zurückeroberten Gebieten) nicht verbessert (AA 7.2.2017). Es herrschen weiterhin Langzeit-Instabilität und Gewalt an mehreren Fronten gleichzeitig (OA/EASO 2.2017). Die territoriale Zurückdrängung des IS im Laufe des Jahres 2016 hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen hat sie sogar eine asymmetrische Kriegführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017; vergleiche ÖB 12.2016). Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninewah, ?al?? ad-D?n und Diy?l? im Norden und Westen des Landes (AA 7.2.2017). Teile dieser Provinzen sind weiterhin nicht vollständig unter der Kontrolle der Zentralregierung. Systematische, grausamste Verbrechen des IS an tausenden Menschen bis hin zu Versuchen, ganze Bevölkerungsgruppen zu vernichten, prägen hier das Bild. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung Iraks) sind von Gewalt betroffen (AA 7.2.2017). Zuletzt griff der IS am 4. Juli 2017 das Dorf Imam Gharbi, südlich von Qayyarah, an. Dabei gab es 170 Opfer, einige davon Zivilisten (OCHA 13.7.2017). Dem IS wird auch immer wieder vorgeworfen, Chemiewaffen einzusetzen (Zeit 16.4.2017). Laut World Health Organization (WHO) sind mögliche Fälle von Einsätzen von Chemiewaffen im Irak seit 2016 stark angestiegen, insbesondere in Mossul gibt es regelmäßig solche Berichte. Die WHO bezog jedoch nicht Stellung, ob die Chemiewaffeneinsätze auf das Konto des IS oder das von anderen Gruppen, die in die Kämpfe um Mossul verwickelt sind, gehen (New Arab 26.6.2017).
Neben den sicherheitsrelevanten Handlungen des IS wird auch von Gewalttaten gegen Zivilisten von Seiten der irakischen Sicherheitskräfte und Milizen berichtet (AA 7.2.2017). Die Milizen sind ein wichtiger Teil der Offensiven gegen den IS, gleichzeitig sind sie jedoch stark religiös/konfessionell motiviert, und es gibt zahlreiche Berichte über Racheakte insbesondere an der sunnitischen Bevölkerung (s. dazu ausführlich die Abschnitte zur Menschenrechtslage sowie den Abschnitt zu IDPs). Allgemein ergeben sich zunehmende Spannungen dadurch, dass die (vorwiegend) schiitischen Milizen der PMF zunehmend an Macht und Terrain gewinnen. Im Norden Iraks nimmt das Gebiet, das die Milizen im Zuge der Mossul-Rückeroberungsoffensive unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. (BBC 3.12.2016). Im Nordwesten des Irak eroberten pro-iranische schiitische Milizen beispielsweise die Stadt Baadsch im irakisch-syrischen Grenzgebiet vom IS zurück. Weitere Vorstöße erfolgten in Richtung der Stadt Al-Qaim. Der Sprecher der Volksmobilisierungseinheiten, Karim al-Nuri, betonte zudem, dass in Koordination mit dem syrischen Regime der IS auch auf syrischem Boden bekämpft wird. Die neue Dominanz der pro-iranischen Milizen im Grenzgebiet stößt auf heftige Kritik der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) in Syrien, die davor warnen syrisches Territorium zu betreten. Ein Einmarsch der schiitischen Milizen würde neue Spannungen zwischen den von den USA unterstützten Kurden und den vom Iran unterstützten schiitischen Milizen schaffen. Premierminister Abadi kritisierte die Aussage des Kommandanten der Volksmobilisierungseinheiten und betonte, dass es gemäß Verfassung Irakern nicht gestattet ist, über die Grenzen des Landes hinaus zu kämpfen (IFK 9.6.2017).
Gewaltmonopol des Staates
Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen sowie der IS handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).
Sicherheitslage in den zurückeroberten Gebieten
Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperationen eskalierende Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen, die an der Rückeroberung teilgenommen haben, dokumentiert (USDOS 3.3.2017). Auch Angriffe seitens des IS können in diesen Gebieten weiterhin eine Rolle spielen (S. Abschnitt zu IDPs und Flüchtlingen).
Mossul
Mitte Juni begann die letzte Etappe der Mossul-Offensive, die "Säuberung" der Altstadt. Zuvor hatte eine Division den Bezirk al-Schifaa eingenommen und den IS eingekesselt. Ein paar Tage später sprengte der IS Medienberichten zufolge die symbolisch bedeutende Al-Nuri Moschee (in der 2014 das Kalifat ausgerufen wurde), um die Verkündung einer Siegeserklärung durch die ISF (Iraqi Security Forces) zu verhindern. Dennoch erklärten die ISF das Ende des IS-Kalifats. Am 9. Juli 2017 erklärte die irakische Regierung die Schlacht für beendet und Mossul für befreit (IFK 25.7.2017). Dies stellt einen großen strategischen Erfolg im Kampf gegen den IS im Irak dar und wurde in fast neun Monate andauernden Kämpfen unter großen Verlusten erreicht.
Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote – gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).Es wird jedoch noch lange dauern, bis in Mossul wieder so etwas wie Sicherheit herrschen wird. Im Ostteil der Stadt, den die Djihadisten Anfang des Jahres an die irakischen Kräfte verloren hatten, haben sie nach amerikanischen Angaben seither hunderte Anschläge/Angriffe durchgeführt. Auch dem Westteil Mossuls, der in Trümmern liegt, droht eine Phase der Instabilität (Meier 12.7.2017). Ein harter IS-Kern hat überlebt und sorgt für Unsicherheit. Wochen, nachdem die irakische Regierung ihren Sieg über den Islamischen Staat verkündet hat, tauchen IS-Kämpfer aus dem Nichts auf und Selbstmordattentäter sprengen sich in die Luft (Harrer 10.8.2017). Der IS versucht weiterhin, Waffen in die Stadt zu schmuggeln, was dadurch begünstigt wird, dass er Rückzugsgebiete (wie z.B. die Hamrim-Berge, oder die Wüste) hat, die von den irakischen Streitkräften nicht kontrolliert werden (Harrer 20.8.2017). Besonders der Westen Mossuls, der zuletzt befreit wurde, wird als so unsicher empfunden, dass Familien daraus fliehen. Andere kommen zwar aus den Flüchtlingslagern zurück, aber nicht wenige davon geben angesichts der Lage bald wieder auf und gehen zurück ins Lager. Nach wie vor werden in der Stadt ältere Massengräber - aber auch neue Tote – gefunden (Harrer 10.8.2017). Im Rahmen erster Bestandsaufnahmen wurde festgestellt, dass etwa ein Drittel der Wohnhäuser und Wohnungen Mossuls zerstört wurde; zudem sind wesentliche Teile der Infrastruktur, z.B. sämtliche Tigrisbrücken, zerstört oder stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Verminungen durch den IS werden die Kampfmittelräumung, wie in Fallujah und Ramadi, über Jahre beschäftigen (BAMF 17.7.2017). Große Teile des Westens der Stadt sind auf Grund dieser Verminungen praktisch unbewohnbar. Die Minen sind teilweise sogar in Leichen platziert, wodurch die Bergung und Beerdigung erheblich erschwert wird und Seuchengefahr besteht (BAMF 10.7.2017). Wie in jeder von Kämpfen verwüsteten Stadt, in der sich eine neue Autorität erst durchsetzen muss, gibt es eine mit der Kriegswirtschaft zusammenhängende Kriminalität. Zuletzt gab es Berichte, dass Elemente schiitischer Milizen in den Ölschmuggel verwickelt sind und mit der Bundespolizei, die Teile der Stadt von der irakischen Armee übernommen hat, über die Kontrolle einer Brücke aneinandergerieten. Die Berichte sind jedoch widersprüchlich, je nach dem, woher sie stammen: Sehen die einen in den (meist) schiitischen Hashd al-Shaabi (Volksverteidigungseinheiten) die Retter des Irak vor dem IS, so sind sie für die anderen nicht viel besser als der IS selbst (Harrer 10.8.2017). Übergriffe auf Zivilisten, bzw. auf mutmaßliche IS-Kollaborateure oder deren Angehörige sind nicht nur durch die Hashd, sondern auch durch die Armee belegt, nicht nur in Mossul, sondern auch in den umliegenden Flüchtlingslagern (Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Mit IS-Angehörigen wird oft kurzer Prozess gemacht. Auf die irakische Justiz kommt so eine mehrfach schwierige Aufgabe zu. Die Kontrolle über Mossul und über die gesamte Provinz Ninewah ist stark fragmentiert, Zuständigkeiten sind oft unklar und ändern sich ständig (Harrer 10.8.2017).
Anschläge
Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). V.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).Der IS verübte im gesamten Land Selbstmordattentate und andere Anschläge, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden. Die Anschläge richteten sich wahllos und teils gezielt gegen Zivilpersonen auf belebten Märkten und öffentlichen Plätzen oder beim Besuch schiitischer Schreine (AI 22.2.2017). VBIEDs (vehicle-borne improvised explosive devices - Autobomben) und Sprengsätze von Selbstmordattentätern wurden auf öffentlichen Märkten, Sicherheitskontrollpunkten und in vorwiegend schiitischen Umgebungen zur Explosion gebracht (USDOS 3.3.2017). römisch fünf.a. Städte waren im Fokus des IS. Bagdad war dabei am stärksten betroffen und war der Ort, an dem mehr als die Hälfte der gesamten Todesfälle passierten (USDOS 3.3.2017). Der IS stellt trotz der massiven Rückschläge, die er erlitten hat, im Irak weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr dar, und seine Transformation zu einer Organisation, die ihre Ressourcen zunehmend für Aufstände, Guerilla-Angriffe und terroristische Anschläge benutzt, hat bereits begonnen (Daily Star 10.7.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt ein (Wieder)-Erwachen von anderen aufständischen sunnitischen Gruppen, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden, vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten radikaler Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des Institutes for the Study of War zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich (ISW 7.2.2017). Terroristische Organisationen sind im gesamten Irak weiterhin imstande tödliche Anschläge durchzuführen. Heimische Terrororganisationen sind dabei für den Großteil der Anschläge verantwortlich und sind in den meisten Fällen religiösen oder politischen Organisationen zuordenbar. Zu diesen Gruppen gehören neben dem (sunnitischen) IS auch die Peace Brigades von Muqtada al Sadr (schiitisch), sowie die ebenfalls schiitischen Gruppen Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hizballah (OSAC 1.3.2017).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.ecoi.net/local_link/332022/473311_de.html, Zugriff 28.6.2017
IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktfoschung - Republik Österreich BMLVS (25.7.2017): Fact Sheet Irak, Nr. 63, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_63.pdf, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=835, Zugriff 3.8.2017
2.1. Statistiken und Grafiken zur Sicherheitslage im Irak
Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen zu den Opfern des bewaffneten Konfliktes mehr und ist im Gegenteil bemüht, das Ausmaß von Gewalttaten herunterzuspielen (Harrer 10.8.2017; vgl. Wing 20.7.2017).Die irakische Regierung veröffentlicht selbst keine Zahlen zu den Opfern des bewaffneten Konfliktes mehr und ist im Gegenteil bemüht, das Ausmaß von Gewalttaten herunterzuspielen (Harrer 10.8.2017; vergleiche Wing 20.7.2017).
UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016/2017). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt:UNAMI (United Nations Assistance Mission for Iraq) dokumentierte für das Jahr 2016 im Irak 6.878 Zivilisten, die durch "Terrorismus, Gewalt und bewaffnete Konflikte" getötet wurden. Dies sind geringfügig weniger als im Vorjahr mit 7.515 getöteten Zivilisten. Für das erste Halbjahr des Jahres 2017 dokumentierte UNAMI 2.420 getötete Zivilisten. Zu beachten ist, dass UNAMI bis November 2016 auch Bundespolizisten in die Statistik einbezog, und ab Dezember 2016 diese nicht mehr einbezog (UNAMI 2016 aus 2017,). Im Folgenden findet sich eine Statistik, die die Zahlen der von UNAMI dokumentierten monatlich getöteten Zivilisten darstellt:
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(Quelle: UNAMI 2016/2017; Darstellung: Staatendokumentation)(Quelle: UNAMI 2016 aus 2017,; Darstellung: Staatendokumentation)
Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016/2017). In jedem monatlichen Bericht UNAMI’s werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016/2017).Laut UNAMI selbst wurde die Organisation bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten laut dieser als absolute Mindestangaben und nicht als vollständig angesehen werden. Die Organisation hat auch Berichte von großen Zahlen von Opfern erhalten, bezüglich welcher sie nicht die Möglichkeit hatte, diese zu verifizieren. Darüber hinaus hat UNAMI Berichte über große Zahlen von Menschen erhalten, die durch sekundäre Folgen der Gewalt ums Leben gekommen sind (Mangel an Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung), gestorben sind, die ebenfalls nicht in den Zahlen enthalten sind. Bei jenen Monaten mit Stern sind die Zahlen aus der Provinz Anbar zudem jeweils nicht enthalten (UNAMI 2016 aus 2017,). In jedem monatlichen Bericht UNAMI’s werden jeweils die Zahlen zu den am stärksten betroffenen Provinzen angegeben. Im Monat Juni 2017 sind das beispielsweise die Provinzen Ninewa, Bagdad, Salahuddin und Babil. In den meisten der monatlichen Berichte der letzten Jahre war Bagdad jene Provinz mit den meisten zivilen Opfern, zuletzt trat diesbezüglich Ninewah in den Vordergrund. Zahlen zu den in geringerem Ausmaß betroffenen Provinzen werden nicht veröffentlicht (UNAMI 2016 aus 2017,).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung ziviler Opfer in den sechs am intensivsten von Gewalt betroffenen Provinzen im Zeitraum Juni 2014 bis November 2016 auf Basis von Daten von UNAMI:
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(UK Home Office 3.2017)
Iraqi Body Count (eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird) dokumentierte im Jahr 2016 16.393 Zivilisten, die durch Gewalt ums Leben kamen (also rund 2,4 mal so viele, wie UNAMI). Im Jahr davor wurden von Iraqi Body Count ca. 17.578 getötete Zivilisten dokumentiert. Die vorläufigen Zahlen des ersten Halbjahres 2017 (10.672) zeigen, dass diese Zahlen höher sind, als die der vier Halbjahre davor. Im Folgenden findet sich eine Grafik, die die von Iraqi Body Count dokumentierten monatlich durch Gewalt getöteten Zivilisten darstellt (die grauen Balken zeigen vorläufige Zahlen):
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(Iraqi Body Count 7.2017; Iraqi Body Count selbst weist darauf hin, dass auf Grund von Lücken bei Berichterstattung und Aufzeichnungen selbst die höchsten von Iraqi Body Count veröffentlichten Zahlen viele Fälle von durch Gewalt getöteten Zivilisten nicht enthalten).
Joel Wing, der unter anderem von BBC und CNN als Experte eingeladen wird, für die Jamestown Foundation geschrieben hat, immer wieder in einschlägigen Berichten (z.B. UK Home Office-Bericht zum Irak oder von der österreichischen Nahost-Expertin Gudrun Harrer) zitiert wird (LATimes 20.1.2017), veröffentlicht in seinem Blog "Musings of Iraq" ebenfalls Zahlen zu den Opfern von Gewalt im Irak. Die Statistiken von Joel Wing enthalten genaue Angaben zur Anzahl der Getöteten / getöteten Zivilisten / Verwundeten, etc. - und dies jeweils in Kombination mit der Art des Angriffes/Anschlages. Hier ein exemplarischer Ausschnitt aus einer solchen Auflistung:
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(MOI - Musings on Iraq 2016/2017)(MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,)
Diese Auflistungen wurden von Seiten der Staatendokumentation im Folgenden zu Grafiken verdichtet. Laut Joel Wing handelt es sich bei diesen Zahlen der Vorfälle um keine Schätzungen, die versuchen das Gesamtausmaß zu erfassen, sondern um einzeln dokumentierte Fälle. Sie seien daher keinesfalls als erschöpfend anzusehen. Zudem würde die irakische Regierung aus Propagandagründen immer wieder aktiv Informationen über einige Vorfälle unterdrücken (Wing 20.7.2017).
Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen (Anm.: Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.):Joel Wing dokumentierte im letzten Jahr (Zeitraum Juli 2016 - Juni 2017) im Irak 22.322 im Rahmen des bewaffneten Konflikts getötete Zivilisten. Insgesamt wurden von dieser Quelle im Irak im selben Zeitraum 7.083 Vorfälle dokumentiert, bei denen 26.545 Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten zusammen) getötet und 36.582 verwundet wurden. Die folgende Grafik zeigt die von Joel Wing dokumentierten monatlichen Zahlen Anmerkung, Im Zuge von Stammeskonflikten Getötete sind nicht inkludiert, im Zuge von "gewöhnlichen" kriminellen Handlungen Getötete (Raubüberfälle, Kidnapping, etc.), sind nur in manchen Provinzen inkludiert, s.u.):
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(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung:
Staatendokumentation)
Eine Gegenüberstellung der drei Quellen (UNAMI, Iraqi Body Count und Joel Wing) bezüglich der Zahlen zu den getöteten Zivilisten zeigt folgende gravierenden Unterschiede (Zum Teil zeigen die Quellen Iraqi Body Count und Musings on Iraq drei bis sechs Mal so hohe Zahlen wie UNAMI an):
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(Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016/2017, Darstellung: Staatendokumentation)(Quellen: UNAMI 2.7.2017, Iraqi Body Count 7.2017 und Musings on Iraq 2016 aus 2017,, Darstellung: Staatendokumentation)
Die detaillierte Aufschlüsselung der Zahlen von Joel Wing ermöglicht eine weitere Grafik, die die Zahlen der getöteten Personen (Zivilisten und Nicht-Zivilisten) zu den einzelnen Provinzen zeigen (Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017):
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(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016/2017; Darstellung:(Quelle: MOI - Musings on Iraq 2016 aus 2017,; Darstellung:
Staatendokumentation)
Anm.: Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl vonAnmerkung, Die Provinz Ninewah ist auf Grund der extrem hohen Zahl von
18.369 getöteten Personen in dieser Grafik nicht enthalten. Die Grafik zeigt die laut dieser Quelle am stärksten betroffen Provinzen (ausgenommen Ninewa).
Folgende von Joel Wing zusätzlich gelieferten Informationen sind insbesondere für die südlichen Provinzen von entscheidender Bedeutung:
In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing’s Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Anm.: Somit sind die Zahlen bezüglich der südlichen Provinzen nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die obenstehende Grafik inkludiert. Weiteres dazu siehe auch im Abschnitt zur Sicherheitslage in den südlichen Provinzen. Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016/2017). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017)In den südlichen Provinzen wurden (anders als in den Provinzen Zentral- und Nordwestiraks) die durch kriminelle Gewalt Getöteten nicht inkludiert (Ausnahme Babil). Laut Joel Wing ist der Großteil der Gewalt, die in den südlichen Provinzen stattfindet, größtenteils nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Kriminelle und stammesbezogene Gewalt wurde jedoch in Joel Wing’s Statistik bzgl. der südlichen Provinzen nicht mit einberechnet (Wing 20.7.2017). Anmerkung, Somit sind die Zahlen bezüglich der südlichen Provinzen nicht aussagekräftig und wurden daher nicht in die obenstehende Grafik inkludiert. Weiteres dazu siehe auch im Abschnitt zur Sicherheitslage in den südlichen Provinzen. Im Nordosten und Zentralirak wird "gewöhnliche" kriminelle Gewalt (wie Raubüberfälle und Kidnappings) in die Zahlen aus dem Grund mit hineingenommen, da solche kriminellen Aktionen in diesen Gebieten oft auch von Aufständischen für die Finanzierung [ihrer Ideologie/Organisation] verwendet werden. In den Provinzen der KRI wurden weder kriminelle noch stammesbezogene Gewalt inkludiert (Wing 20.7.2017). In den Opfer-Zahlen zur KRI sind jedoch zahlreiche PKK-Angehörige enthalten, die im Rahmen von Angriffen der türkischen Luftwaffe getötet wurden (insb. in der Region Sinjar)(MOI 2016 aus 2017,). Stammesbezogene Gewalt wurde in keiner der Provinzen Iraks mit einberechnet (Wing 20.7.2017)
Anhand der von Joel Wing veröffentlichten Statistik lässt sich auch die folgende Grafik erstellen, die die dokumentierten Todesfälle von Zivilisten durch Gewalt/Terrorismus (Todesfälle durch Stammeskonflikte sind wiederum nicht inkludiert) in den letzten vier Monaten aufgeschlüsselt nach den meist betroffenen Provinzen zeigt (Ninewah wird auf Grund der enorm hohen Zahlen gesondert angezeigt):
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(Quelle: MOI 2016/2017; Darstellung Staatendokumentation)(Quelle: MOI 2016 aus 2017,; Darstellung Staatendokumentation)
Im Country Policy and Information Note des UK Home Office findet sich eine ebenfalls auf Joel Wing‘s Zahlen beruhende Grafik zur Art der gewaltsamen Angriffe und Anschläge in den sechs am meisten betroffenen Provinzen des Irak zwischen Juni 2014 und Jänner 2017:
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(Quelle: UK Home Office 3.2017, Grafik anhand der Zahlen von Joel Wing)
Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):
Bild kann nicht dargestellt werden
(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7496:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-june-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7414:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7228:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-april-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=7085:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6877:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6455:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-november-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6267:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-october-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6144:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6041:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2016&Itemid=633&lang=en,
http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5931:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2016&Itemid=633&lang=en,
Zugriff 25.7.2017
MOI – Joel Wing in Musings on Iraq (2016/2017): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, Anm.: Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks:MOI – Joel Wing in Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and Wounded in Iraq, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende Hyperlinks:
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/09/violence-in-iraq-august-2016.html
,
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/10/violence-in-iraq-sep-2016.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/11/5198-dead-and-wounded-in-iraq-in-oct.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/12/4360-dead-3920-wounded-in-iraq-november.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/01/24079-reported-dead-and-39166-wounded.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/02/violence-in-iraq-january-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/03/4290-dead-and-wounded-in-iraq-in.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/04/6732-dead-and-wounded-in-iraq-in-march.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/05/2677-killed-and-1742-wounded-in-iraq.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Dezember-Zahlen: Wing, Joel (20.7.2017): Per Email
2.2. Sicherheitsbehörden und die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Irakische Sicherheitskräfte (ISF)
Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden (Anm.: diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheitseinsätze durch (USDOS 3.3.2017).Die ISF bestehen aus den Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, aus jenen, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, aus den [vorrangig schiitischen] Milizen, die unter der Dachorganisation der Volksmobilisierung (PMF) zusammengefasst wurden Anmerkung, diese werden auf Grund ihrer besonderen Rolle und Stellung in einem gesonderten Abschnitt behandelt) und dem Counterterrorism Service (CTS). Die Aufgaben des Innenministeriums umfassen nationale Gesetzesvollstreckung und Aufrechterhaltung der Ordnung, gestützt auf die staatliche Polizei, die regionale Polizei, die Abteilung zum Schutz von Gebäuden/Einrichtungen, die Bürgerwehr sowie die Abteilung für Grenzschutz. Die dem Ölministerium unterstehende Energie-Polizei ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur verantwortlich. Herkömmliche, dem Verteidigungsministerium unterstehende Militärkräfte sind für die Verteidigung des Landes verantwortlich, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch häufig Anti-Terror-Einsätze sowie interne Sicherheitseinsätze durch (USDOS 3.3.2017).
Bild kann nicht dargestellt werden
(Darstellung: Staatendokumentation, Quellen: USDOS 3.3.2017; AI 2016; Witty 2014; Al-Monitor 21.2.2017; Global Security o.D.; Al-Jazeera 1.4.2015; ISW 19.12.2016)
Die irakischen Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige und über 100.000 Polizisten umfassen. Die ISF sind nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, darüber hinaus existiert kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. In einem Urteil des EGMR (EGMR 264 (2016) vom 23.08.2016) hinsichtlich der Rückführung in den Irak wird bemerkt, dass weite Gebiete des Landes sich außerhalb der effektiven Kontrolle der Regierung befinden und die Schutzfunktion des Staates als vermindert anzusehen ist. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und des wenig ausgeprägten Gewaltmonopols samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017).
Die irakische Armee verfügt nicht über ausreichende Fähigkeiten oder Ausrüstung, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Die Schmach des weitgehend kampflosen Rückzugs gegenüber den IS-Kräften bei deren Vormarsch 2014 sitzt jedoch tief und führte in der Zwischenzeit in Teilen der Truppe zu einer hohen Motivation bei der Rückeroberung besetzter Gebiete. [Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten; viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen - Global Security
o. D] Die Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung unterstützt (AA 7.2.2017).
Bei militärischen Einsätzen (insb. gegen den IS) spielt auch die Polizei eine wichtige Rolle. Die Bundespolizei ist diesbezüglich einer der Hauptakteure, die lokale Polizei – sofern noch vorhanden – nimmt ebenfalls an den Operationen Teil (IISS 15.5.2017).
Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen (s. PMF) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017).
Counterterrorism Service
Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau / Jihaz Mukafahah al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpfung spezialisierte Eliteeinheit, die direkt dem Premierminister unterstellt ist. Der CTS ist somit neben den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (AI 2016; vgl. Witty 2014). Der CTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTC), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade / Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützen und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition [gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014). Andererseits kommt dem CTS eine besonders entscheidende Rolle im Kampf gegen den IS zu (Global Security o.D.; vgl. Al-Jazeera 1.4.2015). Er trug die Hauptbürde bei der Mossul-Offensive und hatte dabei enorme Verlustraten zu beklagen - über 50 Prozent (ISW 19.12.2016).Der Counterterrorism Service (CTS) (auch Counterterrorism Bureau / Jihaz Mukafahah al-Irhab) ist eine auf Terrorbekämpfung spezialisierte Eliteeinheit, die direkt dem Premierminister unterstellt ist. Der CTS ist somit neben den anderen Standbeinen der irakischen Sicherheitskräfte auf gleicher (quasi-ministerieller) Ebene eine Organisation mit weitreichenden Kompetenzen in Bezug auf Terrorbekämpfung (AI 2016; vergleiche Witty 2014). Der CTS hat die Aufsicht über den Counterterrorism Command (CTC), der wiederum die Kontrolle über die Iraqi Special Operation Forces (ISOF) hat. Diese bestehen aus drei Brigaden (ISOF-Brigaden), deren bekannteste die 1st ISOF-Brigade ist, auch "Golden Brigade / Golden Division" genannt (ISW 19.12.2016). Der CTS erhält seit seiner von den USA unterstützen und finanzierten Gründung (Witty 2014) direkte Unterstützung und Trainings von Seiten der Vereinigten Staaten und anderen Mitgliedern der Koalition [gegen den IS], u.a. von Frankreich (Al-Monitor 21.2.2017). Zum Teil wird der CTS auf Grund seiner Nähe zu US-amerikanischen Beratern in der irakischen Bevölkerung kontrovers gesehen (Witty 2014). Andererseits kommt dem CTS eine besonders entscheidende Rolle im Kampf gegen den IS zu (Global Security o.D.; vergleiche Al-Jazeera 1.4.2015). Er trug die Hauptbürde bei der Mossul-Offensive und hatte dabei enorme Verlustraten zu beklagen - über 50 Prozent (ISW 19.12.2016).
Quellen:
DISPLACED IRAQIS ABUSED BY MILITIAS AND GOVERNMENT FORCES,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1476859165_mde1449622016english.pdf , Zugriff 23.8.2017
Schiitische Milizen - Popular Mobilization Forces
Genese und Entwicklung seit 2014
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" bzw. Al-Hashd al-Shaabi, englisch: Popular Mobilization Units (PMU) oder Popular Mobilization Forces bzw. Front (PMF)) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig fast ausschließlich schiitische Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Schätzungen zufolge haben die Volksmobilisierungseinheiten zwischen 60.000 und 140.000 Mann unter Waffen. Die Entstehung des Milizenbündnisses kann als Reaktion auf die irakische Offensive des sog. "Islamischen Staates" (IS) verstanden werden und ist somit eng mit dessen militärischen Erfolgen und territorialen Gewinnen verquickt: Im Sommer 2014 drang die Terrororganisation in den Irak ein und nahm am 10. Juni erst Mossul und danach weite Teile der Provinzen Ninewah, Salahuddin, Anbar, Diyala und Kirkuk ein; wenig später waren auch die Städte Erbil und Bagdad in Gefahr (Süß 21.8.2017).
Die reguläre irakische Armee war dem IS nicht gewachsen, weshalb der damalige Ministerpräsident Nuri al-Maliki am 11. Juni zur Mobilisierung einer "Reservearmee" aufrief. Außerdem ließ der führende irakische schiitische Gelehrte Ayatollah Ali Sistani am 13. Juni ein islamisches Rechtsgutachten (fatwa) verlautbaren, in dem er alle jungen Männer dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten des Irak anzuschließen. Infolge der Fatwa schrieben sich tausende junge schiitische Männer auf Freiwilligenlisten ein, schlossen sich jedoch nicht Armee oder Polizei, sondern bereits existierenden oder neu formierten schiitischen Milizen an. Zwei Tage später bildete die irakische Regierung ein Komitee der Volksmobilisierung, das dem Ministerpräsident Haidar al-Abadi untersteht und vom Nationalen Sicherheitsberater Falih al-Fayyad geleitet wird. Die wahren Kräfteverhältnisse sind allerdings schon daran abzusehen, dass die Gründung durch das irakische Innenministerium verkündet wurde:
Dieses unterstand bis Juli 2016 der Führung des "Badr-Politikers" Muhammad al-Ghabban, die dominante Kraft im Innenministerium und damit der eigentliche irakische Führer des Milizenbündnisses ist jedoch Hadi al-Amiri. Mehrere Milizen stehen außerdem politischen Parteien nahe. Innerhalb der zahlreichen, meist lokal organisierten Gruppen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten können im Wesentlichen drei Gruppen ausgemacht werden: Erstens schon länger aktive Milizen, die infolge der Fatwa tausende neue Rekruten hinzugewannen (Badr-Organisation, Asa’ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah und Saraya as-Salam). Zweitens gibt es solche schiitischen Formationen, die ab Juni 2014 entstanden (bspw. Kata’ib al-Imam Ali) und drittens einige kleinere sunnitische Milizen (Süß 21.8.2017).
Die wichtigsten Milizen innerhalb der PMF
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Sie orientiert sich an der Tradition Khomeinis und der Staatsdoktrin Irans. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Hohen Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war. Mit der Namensänderung in Badr-Organisation wurde das Korps zum politischen Akteur. Als sich der Rat in "Irakischer Islamischer Hoher Rat" umbenannte und sich gleichzeitig vom Iran distanzierte, gelang es Badr, sich als wichtigster Verbündeter Irans im Irak zu etablieren und trennte sich 2009 schließlich vom Hohen Rat. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft des Milizenbündnisses. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und arbeitet mit Kata’ib Hizbullah zusammen. Unklar ist jedoch, ob die genannten Zahlen ausschließlich Kämpfer oder auch sonstiges Personal umfassen, denn die Badr-Organisation ist Miliz und politische Partei in einem. Badr war bisher an allen wichtigen militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Diyala, Salah ad-Din, Anbar und Ninewah beteiligt; ihr militärisches Hauptquartier befindet sich im Militärlager Camp Ashraf nördlich von Bagdad. In Diyala verfügt Badr außerdem über ein Territorium, das sich zu einer eigenständigen Machtbasis im Sinne eines "Staates im Staate" ausbauen lässt (Süß 21.8.2017).
Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) entstanden im Zuge der Umbenennung des Badr-Korps in Badr-Organisation und bekämpften im Gegensatz zu diesem die US-Truppen. Sie wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa’ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz’ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz’ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa’ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz’ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).
Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa Sistanis auf Anweisung von Muqtada as-Sadr gegründet und sollten möglichst viele der Freiwilligen vereinigen. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Auch Kata’ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl az-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr-Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, Kata’ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feld-kommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).
Führung und Rechtsstellung der PMF
Generell kann innerhalb der Volksmobilisierung eine Dominanz der älteren Milizen und ihrer Anführer Amiri, Muhandis und Khaz’ali ausgemacht werden. Die personelle Führung des Milizenbündnisses übernimmt dabei eine Trias: Anführer ist Abu Mahdi al-Muhandis, Kommandeur der Kata’ib Hizbullah und enger Verbündeter Badrs und der iranischen Revolutionsgarden. Als eigentlicher starker Mann hinter Muhandis gilt allerdings Hadi al-Amiri, Anführer der Badr-Organisation. Einfluss übt außerdem Qasim Suleimani aus, umstrittener Kommandeur der zu den iranischen Revolutionsgarden gehörigen Quds-Brigaden. Der Iran versorgt die irakischen Milizen mit Geld und Waffen und bildet ihre Kämpfer gemeinsam mit der libanesischen Hizbullah im Iran, im Irak und im Libanon aus. Viele der Milizen vertreten deshalb folgerichtig eine islamistische Ideologie, die sich an jener des Irans orientiert. Der Iran nutzte die Gründung der Volksmobilisierung 2014 auf diese Weise dafür, ihren Einfluss im Irak erheblich zu steigern. Die größten Milizen innerhalb der Volksmobilisierung hängen dabei so stark vom Iran bzw. den iranischen Revolutionsgarden ab, dass sie als Instrument des Nachbarstaates bezeichnet werden können. Auch eine personelle Verbundenheit ist vorhanden: Muhandis und Amiri haben ihre engen Beziehungen zum Iran mehrmals selbst bestätigt. Allerdings gibt es neben besonders eng an den Iran angebundenen Milizen (Badr-Organisation und Kata’ib Hizbullah) auch solche, die zwar ressourcenmäßig vom Iran abhängig sind, aber eine gewisse Distanz zum Iran aufweisen (Saraya as-Salam).
Obwohl das Milizenbündnis unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die Volksmobilisierung dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Ministerpräsidenten als Oberkommandierendem unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). In der Tat scheint es sich so zu verhalten, dass innerhalb der PMF die radikal-schiitischen Gruppen mit Bindungen zum Iran die dominierenden Kräfte sind (Posch 8.2017).
Konfessionelle Zusammensetzung der PMF
Der absolute Großteil der PMF- Milizen besteht aus Schiiten, es gibt jedoch durchaus auch Sunniten, Christen oder sogar Jesiden in den Reihen der schiitischen Milizen [abhängig von der jeweiligen Miliz], bzw. gibt es auch gemischte Milizen, oder auch eigene Sunniten- oder Christen-Milizen (Lattimer 26.4.2017; Al-Monitor 21.8.2017).
Quellen:
Kurdische Sicherheitskräfte und Akteure
Peschmerga: Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, XXXX und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (s. dazu den Abschnitt zur Sicherheitslage) (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren. (USDOS 3.3.2017).Peschmerga: Gemäß Artikel 121, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, römisch 40 und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten (s. dazu den Abschnitt zur Sicherheitslage) (AA 7.2.2017). Die Peschmerga sind also nach wie vor zweigeteilt, auch wenn es eine gemischte KDP-PUK-Einheit von ungefähr 30.000 Mann gibt (Stansfield 26.4.2017). Die zivilen Behörden der KRI konnten nicht immer die Kontrolle über die Peschmerga bewahren. (USDOS 3.3.2017).
Interne Sicherheitskräfte der KRG: Die KDP hat auch ihre eigene, interne Sicherheitseinheit, die Asayisch, als auch ihren eigenen Geheimdienst, den Parastin. Die PUK betreibt ebenso ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die gleichfalls als Asayisch bekannt ist, und ihren eigenen Geheimdienst Zanyari. Die PUK und die KDP unternahmen nur symbolische Schritte, um ihre internen und externen Geheimdienste zu vereinigen, diese blieben weiterhin getrennt, und werden quasi von Parteiführern durch ihre jeweiligen Parteikanäle kontrolliert (USDOS 3.3.2017).
Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen und in Sinjar), und betreibt dort Stützpunkte, die von türkischen Streitkräften attackiert werden (s. Abschnitt "Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet").
Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (s. Abschnitt "Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet").
Quellen:
2.3. Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet (KRI) und den von Kurden kontrollierten Gebieten
Während der IS in Richtung Syrien zurückgedrängt werden konnte, bleibt die Sicherheitslage in der KRI volatil ("fluid"). Die Gefahr von asymmetrischen Angriffen auf sogenannte "weiche Ziele" bleibt hoch (OSAC 13.2.2017), auch wenn es in der irakischen Kurdenregion bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt als im restlichen Land. Minderheitengruppen berichteten von Bedrohungen und Angriffen gegen ihre Gemeinden außerhalb des Kurdischen Autonomiegebietes, innerhalb jener Regionen, die (effektiv) unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen (USDOS 3.3.2017). Außerdem kommt es nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS im Nachgang teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet; so wurde im Sommer/Herbst 2016 über Zusammenstöße zwischen kurdischen Peschmerga und schiitischen Milizen in der Stadt Tuz Khurmatu berichtet (AA 7.2.2017).
Die UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April 2016. Dabei wurden von UNAMI sieben Todesfälle dokumentiert (UNAMI/OHCHR 30.12.2016). Im Februar 2017 ist es gemäß dem im Irak ansässigen kurdischen Mediennetzwerk Rudaw zu vier sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS gekommen, die sich in der Nähe der Stadt Erbil ereignet haben, darunter zwei Luftangriffe der Koalition gegen den IS auf Ziele 20 bzw. 30 Kilometer von der Stadt entfernt. Darüber hinaus werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen (Rudaw 24.2.2017).
Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vgl. MOI 2016/2017, vgl. Rudaw 22.2.2017, vgl. Reuters 1.8.2017, vgl. Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vgl. WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).Seit Ende Juli 2015 führt die Türkei Luftschläge gegen IS-Stellungen in Syrien und im Norden Iraks durch und nimmt dabei auch PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak ins Visier (AA 7.2.2017). Dabei werden regelmäßig Mitglieder der PKK getötet, immer wieder auch Zivilisten (Zeit 25.4.2017, vergleiche MOI 2016 aus 2017,, vergleiche Rudaw 22.2.2017, vergleiche Reuters 1.8.2017, vergleiche Reuters 1.8.2015), bzw. wurde auch zumindest von einem Fall berichtet, in dem versehentlich sechs kurdische Peschmerga-Kämpfer getötet wurden (Zeit 25.4.2017). Auch ein Ausbildungslager [der von der PKK trainierten] jesidischen Widerstandseinheiten Sinjar YBS wurde laut Berichten bei Angriffen durch die türkische Luftwaffe zerstört. Während die Jesiden und Kurden gegen die Angriffe protestieren, verteidigt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan die Luftschläge (Euronews 27.4.2017) mit dem Argument, dass die Türkei nicht zulassen könne, dass das Sinjar-Gebirge eine Basis der Terrororganisation PKK werde. Die PKK gewinnt im Irak immer stärker an Einfluss, was die Türkei zunehmend als Bedrohung ansieht (Natali 3.1.2017; vergleiche WINEP 2017). Mit dem Schlag auf Sinjar (Shengal) drang die türkische Luftwaffe deutlich tiefer als zuvor in das irakische Staatsgebiet ein (NA 28.4.2017). Denn zusätzlich zum Hauptstützpunkt in den Qandil-Bergen hat sich die PKK seit der Rückeroberung Sinjars vom IS nun auch in diesem Gebiet, also in den Sinjar-Bergen einen offenbar dauerhaften Standort eingerichtet - einerseits, um die Jesiden vor dem IS zu schützen, andererseits aus strategischen Gründen (WINEP 2017, Al-Jazeera 25.4.2017). Das türkische Militär führt im Irak mittlerweile nicht nur Luftschläge, sondern auch Bodeneinsätze gegen die PKK durch, z.B. kam es im Juni 2017 zu einem Zusammenstoß zwischen der PKK und türkischen Truppen, bei dem es zumindest 18 Tote gab (AN 18.6.2017).
Der Konflikt zwischen der PKK und der Türkei auf irakischem Boden führt auch zu einer weiteren Verstärkung der innerkurdischen Feindseligkeiten zwischen der PKK und der KDP, welche die PKK immer wieder auffordert, sich aus der Region zurückzuziehen. Es kommt zu Gefechten zwischen den beiden kurdischen Parteien rund um Gebiete bei Sinjar (NA 28.4.2017). Sinjar befindet sich außerhalb des offiziellen Gebietes der Autonomieregion und es wurde berichtet, dass die vom Westen unterstützten Peschmerga dort auch gegen PKK-nahe Jesiden kämpfen (Spiegel 6.3.2017). Zur Vorgeschichte: Die Jesiden bildeten nach der Befreiung Sinjars (Shengals) im November 2015 eigene Selbstverteidigungseinheiten (YBS), die von den Einheiten der dort präsenten PKK ausgebildet wurden. Nachdem sich die Peschmerga im Kampf um Sinjar damals zurückgezogen hatten, wollten sich die Jesiden nicht mehr auf deren Schutz verlassen und gründeten einen jesidischen Volksrat, der den Wiederaufbau Sinjars organisieren sollte. Allerdings akzeptiert die KRG unter Barzani weder die jesidischen Selbstverteidigungseinheiten noch den jesidischen Volksrat (TP 23.1.2017). Die Jesiden - gespalten zwischen KDP und PKK - befürchten nun erneute Vertreibungen aus ihrem Siedlungsgebiet, denn der Türkei wie auch der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak sind die kurdischen Jesiden mit ihren Selbstverwaltungsplänen in Sinjar ein Dorn im Auge (TP 23.1.2017; Al-Monitor 21.8.2017).
In der KRI befinden sich neben der PKK auch noch zahlreiche andere kurdische Gruppen / bewaffnete kurdische Organisationen, welche die Türkei bzw. der Iran regelmäßig auf dem Boden der KRI mit Luft- und Artillerieschlägen angreift (MEE 21.12.2016). Das iranische Militär führte im Jahr 2016 Anti-Terror-Operationen (beispielsweise gegen die iranisch-kurdische "Partei für ein freies Leben in Kurdistan"/PJAK) mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) auf irakischem Boden durch (AA 7.2.2017). Gegen die iranisch-kurdische Partei Kurdistan Democratic Party-Iran (KDPI) gab es auch zumindest einen solchen Vorfall im Dezember 2016, bei dem sieben Menschen ums Leben kamen. (MEE 21.12.2016). Türkische Bodentruppen greifen im Nordirak auch Stellungen des IS an (HRW 21.1.2017).
In der KRI finden immer wieder zivile Unruhen statt. Religiöse und politische Versammlungen ziehen Hunderte, gelegentlich Tausende an. Die Proteste sind üblicherweise friedlich, an eine Demonstrationsbewilligung gebunden und streng bewacht von kurdischen Polizei- und Sicherheitskräften. Die Demonstrationen sind eine Folge der politischen Konflikte und der wirtschaftlichen Herausforderungen, die in der Region existieren. Im Jahr 2015 eskalierte eine Demonstration zu einem heftigen Zusammenstoß zwischen der KDP und Anhängern von Goran, in dessen Folge das irakisch-kurdische Parlament außer Kraft gesetzt wurde, das bis heute (Stand 11.8.2017) nicht mehr tagt (s. Abschnitt Kurdische Autonomieregion). Es gab im Jahr 2016 weitere Demonstrationen in Zusammenhang mit Gehältern von Staatsangestellten, diese waren jedoch weniger gewaltsam (OSAC 13.2.2017).
Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016/2017). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen XXXX , Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anm.: Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt (MOI 2016 aus 2017,). Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher” krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind (Wing 19.7.2017). Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen römisch 40 , Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. Anmerkung, Für die Quellen Joel Wing und Iraqi Body Count gelten wiederum die oben erwähnten Anmerkungen. UNAMI veröffentlicht nur Zahlen zu den jeweils am stärksten betroffenen Provinzen, es gibt somit keine UNAMI-Zahlen zu den Provinzen der KRI.
In den letzten drei Jahren hat es einen kontinuierlichen Anstieg der Mord- und Selbstmordraten im Irak gegeben, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. So starben im letzten Jahr im Kurdischen Autonomiegebiet alleine 377 Menschen durch Mord oder Selbstmord (Zeitraum 1.6.2016 – 30.6.2017) (Niqash 19.7.2017).
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u.a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Germania) und Sulaymaniya (Turkish Airlines, Germania). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt (AA 7.2.2017).
Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und XXXX im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz Kirkuk nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vgl. HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mitDie KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Mas‘ud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und römisch 40 im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, der Türkei und dem Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) übt traditionell die Kontrolle über die Provinzen Sulaimaniya und Halabdscha im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zum Iran aus. Im Zuge des Kampfes gegen den IS haben die kurdischen Peschmerga-Kämpfer auch die erdölreiche und von vielen Kurden bewohnte Provinz Kirkuk unter ihre Kontrolle gebracht [Mit den in Abschnitt "Sicherheitslage" erwähnten Einschränkungen; der IS hält in der Provinz Kirkuk nach wie vor Kontrollgebiet]. Auch diese gilt als Einflussgebiet der PUK. Auch weitere Gebiete im Norden und Osten von Mossul, in der Provinz Ninewa, fallen derzeit in den Machtbereich der Kurden, in diesem Fall der KDP. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Peschmerga diese Gebiete nach Beendigung der Mossul-Operation wieder räumen werden (AA 7.2.2017). Die Sicherheitslage in Kirkuk hat sich nach 2014 stetig verschlechtert, im Jahr 2016 blieb sie weiterhin instabil (IOM 2015-2016). Laut US Department of States Bureau of Diplomatic Security ist die Sicherheitslage in Kirkuk sogar höchst instabil, mit regelmäßigen Angriffen/Anschlägen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (OSAC 13.2.2017). Im Oktober 2016 fand ein Angriff des IS auf die Stadt Kirkuk statt, bei dem eine große Zahl an IS-Kämpfern in die Stadt eindrang; laut Rudaw wurden dabei etwa hundert Menschen getötet. Kirkuk ist immer wieder Schauplatz von Angriffen oder Anschlägen (Rudaw 8.11.2016, vergleiche HB 22.10.2016). Im Jahr 2016 dokumentierte Iraqi Body Count in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit
1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert (Anm.: Im Westen der Provinz Kirkuk hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016/2017). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016/2017). Anm.:1.106 getöteten Zivilisten, in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 wurden 120 in dieser Provinz getötete Zivilisten dokumentiert Anmerkung, Im Westen der Provinz Kirkuk hält der IS nach wie vor das Kontrollgebiet rund um Hawija.) (IBC 2016 aus 2017,). Joel Wing dokumentierte in den ersten 6 Monaten des Jahres 2017 in der Provinz Kirkuk Vorfälle mit 328 getöteten Zivilisten (MOI 2016 aus 2017,). Anm.:
Auch bezüglich dieser Zahlen gelten die in Abschnitt Sicherheitslage und nochmals weiter unten beschriebenen Anmerkungen und Einschränkungen. Der IS führt in der Provinz Kirkuk immer wieder Exekutionen durch, zuletzt exekutierte er im August laut Berichten 27 Zivilisten auf dem Al-Bakkara Militärstützpunkt in Hawija im Südwesten Kirkuks (IraqiNews 9.8.2017).
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.9.17 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen (BAMF 9.10.2017). Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten (ISW 6.10.2017).
Die Türkei, der Iran und der Irak antworteten darüber hinaus auf das Referendum mit einem aggressiven und koordinierten In-Position-bringen ihrer Truppen. Die vorangetriebenen Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden führen in der Region somit zu Annäherungen zwischen diesen drei Staaten. Am 24 September kam es zum Beschuss des Bezirks Juman (Provinz Erbil) von Seiten nicht-identifizierter iranischer Streitkräfte (ISW 6.10.2017).
Am 25. September kam es laut des kurdischen Sicherheitsdienstes Asayish von Seiten der Popular Mobilization Forces (PMF, offiziell in den irakischen Sicherheitsapparat eingegliedert) in Tuz Khurmatu zum Beschuss der kurdischen Peschmerga. Am 27. September verabschiedete der irakische Repräsentantenrat eine Resolution, welche die irakische Regierung dazu aufruft, die ISF mit der Zurückgewinnung der Ölfelder in Kirkuk zu beauftragen (ISW 6.10.2017). Premierminister Haidar al-Abadi forderte die Kurdenführung auf, alle Gebiete an die irakische Zentralregierung zurückzugeben, die die kurdischen Peschmerga-Kämpfer während des Kampfes gegen den IS unter ihre Kontrolle gebracht hatten (ORF 27.9.2017).
Die folgende Grafik zeigt das von den Kurden kontrollierte Gebiet an, sowie in welchen Gebieten das Referendum abgehalten wurde. Darüber hinaus zeigt sie den jeweiligen Status von Grenzübergängen und Flughäfen an.
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(ISW 6.10.2017).
Am 15. Oktober 2017 eröffneten die irakischen Sicherheitskräfte (Iraqi Security Forces, ISF), Counterterrorism Services (CTS), die Bundespolizei und die vom Iran unterstützten PMF eine Offensive in Kirkuk mit dem Ziel die K1 Militärbasis, den Flughafen Kirkuk und die Ölfelder in Kirkuk von den kurdischen Peshmerga einzunehmen (ISW 15.10.2017). Dies folgte dem Ablaufen eines Ultimatums der irakischen Armee an die kurdischen Kämpfer, laut welchem der Rückzug der Peshmerga auf ihre Stellungen, die sie vor dem 6. Juni 2014 hielten, gefordert wird. Die kurdischen Peshmerga hatten diese Gebiete 2014 im Kampf gegen den IS erobert (Der Standard 15.10.2017).
Noch Stunden zuvor hatte der Irakische Sicherheitsrat den Kurden vorgeworfen, Kräfte mit Verbindungen zur verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK nach Kirkuk zu bringen. Dies sei eine "Kriegserklärung" (Der Tagesspiegel 16.10.2017).
Laut Irakischer Regierung haben die Truppen am Morgen des 16. Oktobers große Teile Kirkuks ohne Gefechte mit den Peshmerga erobert. Dies wurde jedoch von kurdischer Seite bestritten (Der Standard 16.10.2017). Südlich von Kirkuk ist es zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen irakischen und kurdischen Einheiten gekommen, bei dem auch schwere Waffen eingesetzt wurden (Rudaw 16.10.2017). Laut Hemin Hawrami, einem Assistenten des kurdischen Präsidenten Massoud Barzani, hat dieser angeordnet, keinen Konflikt zu initiieren, sich im Falle eines Angriffes aber zu verteidigen (The Guardian 16.10.2017).
Auf die multiethnische Region Kirkuk erheben sowohl die Kurden im Irak als auch die Zentralregierung in Bagdad Anspruch. Kirkuk gehört nicht zum autonomen Kurdengebiet im Irak, wird aber überwiegend von Kurden bewohnt (Spiegel Online 16.10.2017).
Die Kurden im Nordirak planen nach dem Unabhängigkeitsreferendum als nächsten Schritt Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Als Wahltermin ist der 1. November vorgesehen, berichtete der Sender Rudaw TV unter Berufung auf die Wahlbehörde (Die Zeit 3.10.2017).
Am 3. Oktober 2017 verstarb der frühere irakische Staatspräsident und Gründer der kurdischen Partei "Patriotische Union Kurdistans" (PUK), Jalal Talabani, in Berlin (BAMF 9.10.2017).
Am 05.10.17 haben die irakische Armee, Polizei und paramilitärische Einheiten einen weiteren Erfolg bei der Zurückdrängung des sogenannten Islamischen Staates (IS) erzielt und die Stadt Hawija (rd. 300 km nördlich von Bagdad) zurückerobert. Gegen mehrere, weiterhin vom IS kontrollierte Orte im Nordwesten läuft eine Offensive der irakischen Armee (BAMF 9.10.2017). Im Rahmen der Offensive rund um Hawija kam es wiederum zu Menschenrechtsverletzungen von Seiten der PMF gegenüber Zivilisten, darunter unrechtmäßige Verhaftungen und Folter (K24 29.9.2017).
Während der Mosul-Offensive hatte sich das Ausmaß der berichteten Racheakte und Menschenrechtsverletzungen massiv vergrößert, inzwischen ist der Zorn auf IS-Sympathisanten, und Personen, die als solche wahrgenommen werden, so groß, wie er zuletzt im konfessionell motivierten Bürgerkrieg [ca. 2006-2007] war (NW 2.10.2017).
Quellen:
Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis nach dem Unabhängigkeitsreferendum, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis nach dem Unabhängigkeitsreferendum, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vergleiche Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).
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(Al-Jazeera 27.9.2017)
Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Auch die jesidische Stadt Sinjar werde Berichten zufolge nun von Popular Mobilization Forces (PMF) kontrolliert (NYTimes 22.10.2017; Rudaw 17.10.2017). Unter anderem kam es dabei am 20. Oktober 2017 zu schweren Gefechten zwischen irakischen Truppen und kurdischen Peschmerga-Kämpfern. Iraks gemeinsames Operationskommando teilte am Freitag mit, Kräfte von Armee, Polizei und schiitischen Milizen hätten den Ort Altun Kopri/Pirde in der umstrittenen Provinz Kirkuk eingenommen. Nach offiziellen kurdischen Angaben kamen bei den Gefechten etwa 30 Peschmerga-Kämpfer ums Leben. Auch die arabischen Kämpfer der Regierungskräfte sollen hohe Verluste gehabt haben. Von ihrer Seite hieß es, die Kurden hätten das von Deutschland für den Kampf gegen den IS gelieferte MIlan-Panzerabwehrsystem eingesetzt. Die Kurden ihrerseits beklagen, dass sie mit US-Waffen bekämpft werden. Es gab zwar vereinzelt Gefechte, meist zogen sich die Peschmerga zurück (Standard 20.10.2017). Die Anti-IS-Koalition zerfällt nicht nur entlang ethnischer Linien, sondern auch die innere Spaltung der irakischen Kurden tritt wieder stärker zutage. Die irakischen Kurden sind in sich tief gespalten. Die von Barzani geführte KDP (Kurdistan Democratic Party) beschuldigt ihren innerkurdischen Hauptrivalen PUK (Patriotic Union of Kurdistan), schuld am Verlust der Stadt Kirkuk zu sein, da diese mit der Zentralregierung in Bagdad einen Deal abgeschlossen und einige ihrer Peschmerga-Einheiten angewiesen habe, sich von ihren Positionen zurückzuziehen. Die beiden kurdischen Parteien haben unterschiedliche Interessen: Der Barzani-Clan (KDP) strebt die Unabhängigkeit von Bagdad an, der Talabani-Clan (PUK) eher die Unabhängigkeit vom Barzani-Clan - durchaus auch im Einvernehmen mit Bagdad. Ein Deal zwischen Bagdad und den Talabanis über einen kurdischen Rückzug aus Kirkuk war die Konsequenz dieser Konstellation. Verlierer sind indes beide kurdischen Parteien. Im Hintergrund stehen radikalere Fraktionen wie die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) oder die Salafisten bereit, um das kurdische Vakuum im Irak zu füllen (TDB 16.10.2017; Presse 18.10.2017).
Die Vereinten Nationen drängen die irakische Regierung, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle Zivilisten geschützt sind und dass jene, die die Zivilbevölkerung bedrohen, zwangsvertreiben, oder dieser gegenüber Gewaltverbrechen begehen, gestoppt werden (Rudaw 20.10.2017). Es liegen Berichte vor, denen zufolge in der Stadt Tuz Khurmatu 150 kurdische Häuser (laut Amnesty International "hunderte Häuser") von (auch mit der Regierung verbündeten) bewaffneten Gruppen niedergebrannt wurden. Nachdem sich die Peschmerga-Kämpfer aus diesen Gebieten zurückgezogen hatten, gelangte die Stadt unter die Kontrolle von schiitisch-turkmenischen Kämpfern, die den PMF angehören. Laut VN sind mit Stand 22.10.2017 mehr als 30.000 Zivilisten aus Tuz Khurmatu geflohen. Bei Zusammenstößen zwischen Regierungskräften (einschließlich PMF-Milizen) und den kurdischen Peschmerga in Tuz Khurmatu wurden zumindest 11 Zivilisten getötet. Es schien sich dabei um einen gezielten Angriff auf überwiegend kurdische Gebiete zu handeln. Insgesamt sind laut VN 100.000 Zivilisten aus den umstrittenen Gebieten geflohen, einschließlich Zehntausender aus der Stadt Kirkuk, einige davon sind danach wieder zurückgekehrt. Den meisten jener, die geflohen sind, wird nachgesagt, dass sie Anhänger Mas‘ud Barzani’s seien (NYTimes 22.10.2017; AI 24.10.2017). Für den 24.10.2017 wurde ein Vorfall dokumentiert, bei dem die irakische Armee und PMF-Milizen auch einen Peschmerga-Checkpoint östlich des von den Kurden gehaltenen Dorfs Mahmud angriffen, nach schweren Gefechten scheiterten und sich ergaben, wobei zumindest 15 Menschen starben (NA 24.10.2017).
Die USA drängen darauf, dass die Regierung von Premierminister Haidar al-Abadi die Offensive stoppt, denn es scheint längst nicht mehr nur um Gebiete zu gehen, auf die die Kurden ihre Verwaltung 2014, als die irakische Armee vor dem IS floh, ausgedehnt hatten. Die Einheiten der PMF würden die Kurden gerne noch weiter zurückdrängen. US-Außenminister Rex Tillerson fordert die "iranischen Milizen" auf, das Land zu verlassen. Von einer Auflösung der Milizen ist der Irak aber weit entfernt. Umgekehrt fordert der mächtige Anführer der PMF-Miliz Asaib Ahl al-Haq, dass die Amerikaner unverzüglich abziehen sollten (Harrer 24.10.2017).
In Anbetracht der militärischen Gewalt von Seiten der irakischen Armee und der PMF boten kurdische politische Führer am 25.10.2017 an, die Unabhängigkeitsbestrebungen auszusetzen. Ein Sprecher des irakischen Militärs antwortete zunächst, dass die Offensive dennoch weitergeführt werde, eine Reaktion des Premierministers steht noch aus (Reuters 25.10.2017).
Die Organisation IS ("Islamischer Staat") wurde zwar massiv zurückgedrängt (s. Länderinformationsblatt inkl. bisherige Kurzinformationen), befindet sich aber weiterhin in Teilen der Provinzen Ninewa, Salah Al-Din und Anbar. Es muss dort weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS-Verbündeten und den irakischen Sicherheitskräften, regional-kurdischen Peschmerga, Milizen und auch mit US-Luftschlägen gerechnet werden. In der Provinz Ta’mim kommt es regelmäßig zu Kämpfen zwischen terroristischen Gruppen und kurdischen Peschmerga (AA 24.10.2017). Veröffentlichungen von Audiobotschaften des IS-Kalifen Abu Bakr al-Baghdadi zielen darauf ab, die Gerüchte rund um seinen Tod zu entkräften und die IS-Kämpfer in Syrien und Irak zur Standhaftigkeit aufzurufen. In Mosul etwa wurde der IS zwar vor drei Monaten besiegt, die Organisation stellt dort jedoch noch immer eine Bedrohung dar. Alleine im Zeitraum 19.9.2017 bis 13.10.2017 wurden dort zwölf Selbstmordattentäter getötet. In der Provinz Anbar versuchte der IS Ende September 2017 die Kontrolle über Teile der Stadt Ramadi wiederzuerlangen. Kurzzeitig konnten einige IS-Truppen tatsächlich Teile der Stadt besetzen, letztlich scheiterte der Versuch jedoch. Anbar war stets eine Hochburg von sunnitischen Aufständischen (IFK 13.10.2017).
Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen (IFK 13.10.2017). Der für den 1. November 2017 festgelegte Wahltermin für Präsidial- und Parlamentswahlen in Irakisch Kurdistan wurde verschoben (Reuters 23.10.2017).
Quellen:
Der kurdische Rückzug ist sowohl für die irakische Regierung als auch für den Iran ein Gewinn, zumal die iranisch beeinflussten Milizen ein neues Schlüsselgebiet erobert und die bisher umkämpften Städte konsolidiert haben. Am 18. Oktober begannen in Kirkuk und Khanaqin zivile Unruhen gegen irakische Streitkräfte und schiitische Milizen. Premierminister Abadi ordnete eine Übergabe der Sicherheit in Kirkuk an die örtliche Polizei an. Frühere Berichte weisen darauf hin, dass irakische Truppen schiitische Milizen sich aus Khanaqin im Norden von Diyala ebenfalls zurückgezogen haben. Es ist unklar, ob dieser Rückzug tatsächlich zu einer Beruhigung der Lage führt (ISW 20.10.2017)
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(ISW 20.10.2017)
Die irakischen Streitkräfte und schiitische Milizen stehen bereit, Operationen zur Eroberung der Grenzübergänge der autonomen Region Kurdistan einzuleiten, falls die irakischen Kurden sie nicht freiwillig übergeben. Ministerpräsident Haider al Abadi formulierte am 28.10.2017 einUltimatum an die Kurden, bis 1 Uhr nachmittags, einem "gemeinsamen technischen Komitee" die Kontrolle über die Grenzübergänge zu ermöglichen. Derzeit laufen Verhandlungen zwischen der irakischen Regierung und kurdischen Kräften. Abadi wiederholte dabei seine Forderung nach einer vollständigen Aufhebung des kurdischen Referendums und der Übergabe aller Grenzübergänge und Flughäfen an die Kontrolle der Zentralregierung. Während die irakische Regierung weiterhin die Übergaben der Grenzübergänge an Regierungstruppen verlangt, konnte am 29.10.2017 ein Waffenstillstand arrangiert werden. Ob nach dem angekündigten Rückzug von Präsident Barzani eine Entspannung der Situation eintritt oder Richtungsstreitigkeiten unter den kurdischen politischen Kräften weiter zur Destabilisierung der Lage beitragen, ist unklar.
Die untenstehende Karte veranschaulicht die Lage per 29.10.2017:
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(Quelle: ISW 29.10.2017)
Quellen:
MOI – Musings on Iraq (2016/2017): Violence in Iraq / Dead andMOI – Musings on Iraq (2016 aus 2017,): Violence in Iraq / Dead and
Wounded in Iraq, Anm.: Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgendeWounded in Iraq, Anmerkung, Zu den jeweiligen Monatsberichten s. folgende
Hyperlinks:
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/09/violence-in-iraq-august-2016.html
,
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/10/violence-in-iraq-sep-2016.html, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/11/5198-dead-and-wounded-in-iraq-in-oct.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/12/4360-dead-3920-wounded-in-iraq-november.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/01/24079-reported-dead-and-39166-wounded.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/02/violence-in-iraq-january-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/03/4290-dead-and-wounded-in-iraq-in.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/04/6732-dead-and-wounded-in-iraq-in-march.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/05/2677-killed-and-1742-wounded-in-iraq.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html
http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Dezember-Zahlen: Wing, Joel (19.7.2017): Per Email
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Region Kurdistan-Irak ist ebenfalls von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayisch-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt (AA 7.2.2017). Gefangene werden gemäß der Independent Human Rights Commission der Kurdenregion in den Haftanstalten der KRG für längere Dauer festgehalten, obwohl das Gericht ihre Freilassung angeordnet hat (USDOS 3.3.2017). Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben oft ohne Ergebnis (AA 7.2.2017). Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Buben. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2.801 Terrorverdächtige festgenommen hätten (AI 22.2. 2017). Latif Mustafa, Richter in der Kurdenregion, und vormals in der Gesetzgebung tätig, ging im Mai 2017 an die Öffentlichkeit und erklärte, dass die Behörden der KRG nicht an das Prinzip der Rechtstaatlichkeit glauben würden. Fälle von höheren Beamten und reichen oder einflussreichen Bürgern würden nicht vor Gericht gestellt und in anderen Fällen kommt es laut diesem Richter zu überzogenen Urteilen (z.B. 11 Jahre Haft für das Stehlen von Milch und Windeln) (Ekurd Daily 1.5.2017).
Quellen:
https://chronicle.fanack.com/iraq/governance/judiciary-hanging-in-the-balance/, Zugriff 13.6.2017
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter- Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte.Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die VN-Anti-Folter- Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte.
Nach Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, sowie ausgedehnte Einzelhaft. (AA 7.2.2017). Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen in der KRI und in Gebieten, die unter der Kontrolle der KRG stehen, tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Buben. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2.801 Terrorverdächtige festgenommen hätten (AI 22.2.2017; vgl. UNHCR 14.11.2016). Es wurde von Folter und Misshandlung der Inhaftierten berichtet. Andere wurden Berichten zufolge an die Behörden der Zentralregierung überstellt, obwohl der weitverbreitete Einsatz von Foltermethoden in den Haftanstalten der Regierung besorgniserregend ist (UNHCR 14.11.2016).Nach Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, sowie ausgedehnte Einzelhaft. (AA 7.2.2017). Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen in der KRI und in Gebieten, die unter der Kontrolle der KRG stehen, tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Buben. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2.801 Terrorverdächtige festgenommen hätten (AI 22.2.2017; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Es wurde von Folter und Misshandlung der Inhaftierten berichtet. Andere wurden Berichten zufolge an die Behörden der Zentralregierung überstellt, obwohl der weitverbreitete Einsatz von Foltermethoden in den Haftanstalten der Regierung besorgniserregend ist (UNHCR 14.11.2016).
Quellen:
5. Militärdienst / Dienst bei PMF-Milizen
Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Dem Aufruf, sich freiwillig zu melden, schlossen sich hunderttausende Iraker an. Für das Militär zu arbeiten, wird/wurde als beliebter Karriereweg angesehen, insbesondere auch auf Grund des Gehaltes (Niqash 24.3.2016). Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen (insb. mit dem "Islamischen Staat") kam es allerdings 2014 zu massenhaften Desertionen (Rudaw 15.12.2015) – hiernach gab es auch Berichte über punktuelle Amnestien für Deserteure (Public Radio International 17.6.2014; vgl. Iraqi News 17.5.2015). Die Armee hat Schwierigkeiten, Soldaten zu rekrutieren und dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vgl. Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vgl. Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vgl. CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.4.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vgl. UNAMI 13.7.2015, vgl. Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Dem Aufruf, sich freiwillig zu melden, schlossen sich hunderttausende Iraker an. Für das Militär zu arbeiten, wird/wurde als beliebter Karriereweg angesehen, insbesondere auch auf Grund des Gehaltes (Niqash 24.3.2016). Im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen (insb. mit dem "Islamischen Staat") kam es allerdings 2014 zu massenhaften Desertionen (Rudaw 15.12.2015) – hiernach gab es auch Berichte über punktuelle Amnestien für Deserteure (Public Radio International 17.6.2014; vergleiche Iraqi News 17.5.2015). Die Armee hat Schwierigkeiten, Soldaten zu rekrutieren und dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vergleiche Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vergleiche Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vergleiche CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.4.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vergleiche UNAMI 13.7.2015, vergleiche Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).
Den Soldaten der regulären irakischen Armee droht im Falle einer Desertion aus der Armee per Gesetz die unehrenhafte Entlassung in Verbindung mit einer langjährigen Haftstrafe, bei Desertion zum Feind die Todesstrafe (ÖB 12.2016). In der Praxis kommt es vor, dass Deserteure/Abtrünnige vor ein Militärgericht gestellt werden, oder dass sie nach dem Anti-Terrorgesetz vor ein Zivilgericht gestellt werden (IISS 15.5.2017).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Auch wenn in der Verfassung aus dem Jahr 2005 wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert sind, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 7.2.2017). UN-Menschenrechtsgremien und Menschenrechtsorganisationen haben dokumentiert, dass alle Parteien des nicht internationalen bewaffneten Konflikts im Irak das humanitäre Völkerrecht verletzen und schwere Verstöße gegen internationale Menschenrechte begehen (UNHCR 14.11.2016). Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017).
Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen); Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten; einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 2016 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).
Verstöße gegen die Menschenrechte sind aber auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes weit verbreitet (AA 7.2.2017). Staatliche Stellen, insbesondere die irakische Armee und ihre Verbündeten sind nach wie vor für zahlreiche schwere Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (ÖB 12.2016; AA 7.2.2017). Von Seiten der Regierungskräfte wurden u.a. Massenexekutionen, Misshandlungen während der Haft, "Verschwindenlassen", das Verstümmeln von Leichen (HRW 12.1.2017), sowie Folter dokumentiert (AI 22.2.2017). Insbesondere den Popular Mobilisation Forces (PMF) werden Massenerschießungen, Tötungen von Gefangenen und Festgenommenen (ohne Gerichtsverfahren) vorgeworfen (ÖB 12.2016). Den staatlichen Stellen ist es nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen, insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht einher mit Repressionen, mitunter auch Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten (AA 7.2.2017).
In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, kommt es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS (AA 7.2.2017; vgl. UNHCR 14.11.2016). Daran beteiligt sind mit den PMF verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte (UNHCR 14.11.2016). Es kommt zu Repressionen durch schiitische und sunnitische Milizen, durch die kurdischen Peschmerga, sowie in geringerem Maße durch Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten (AA 7.2.2017). Auch im Zuge der Mossul-Offensive verhafteten und misshandelten Stammesmilizen Einwohner der Gebiete, die vom IS zurückerobert worden waren, und es kam zu Racheakten der schiitischen Milizen (HRW 12.1.2017; Harrer 10.8.2017; vgl. BAMF 26.6.2017). Die irakischen Sicherheitskräfte misshandelten und töteten Berichten zufolge Männer und Knaben, die aus Mossul flüchteten (HRW 30.6.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, ist auch von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden (UNHCR 14.11.2016). Zum Teil wurden gesamte arabische Dörfer zerstört, bei gleichzeitiger Deportation der Einwohner, obwohl es dafür keine militärische Notwendigkeit gab. In vielen Fällen handelte es sich dabei um Kriegsverbrechen (HRW 12.1.2017). Bezüglich der Frage der Rückkehrer hat die lokale Regierung in der Provinz Salahuddin im Jahr 2016 ein Dekret erlassen, nach dem jeder, der Verbindungen zum IS hat, nicht in die Region zurückkommen dürfe - Iraker, die ihre IS-assoziierten Verwandten töten würden, wären ausgenommen (OA/EASO 2.2017, vgl. HRW 5.3.2017).In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, kommt es zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS (AA 7.2.2017; vergleiche UNHCR 14.11.2016). Daran beteiligt sind mit den PMF verbündete Streitkräfte, Stammesgruppen und kurdische Sicherheitskräfte (UNHCR 14.11.2016). Es kommt zu Repressionen durch schiitische und sunnitische Milizen, durch die kurdischen Peschmerga, sowie in geringerem Maße durch Milizen der verschiedenen konfessionellen Minderheiten (AA 7.2.2017). Auch im Zuge der Mossul-Offensive verhafteten und misshandelten Stammesmilizen Einwohner der Gebiete, die vom IS zurückerobert worden waren, und es kam zu Racheakten der schiitischen Milizen (HRW 12.1.2017; Harrer 10.8.2017; vergleiche BAMF 26.6.2017). Die irakischen Sicherheitskräfte misshandelten und töteten Berichten zufolge Männer und Knaben, die aus Mossul flüchteten (HRW 30.6.2017). Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, ist auch von Plünderungen und der willkürlichen Inbrandsetzung und Zerstörung von Wohnhäusern, Geschäften und Moscheen berichtet worden (UNHCR 14.11.2016). Zum Teil wurden gesamte arabische Dörfer zerstört, bei gleichzeitiger Deportation der Einwohner, obwohl es dafür keine militärische Notwendigkeit gab. In vielen Fällen handelte es sich dabei um Kriegsverbrechen (HRW 12.1.2017). Bezüglich der Frage der Rückkehrer hat die lokale Regierung in der Provinz Salahuddin im Jahr 2016 ein Dekret erlassen, nach dem jeder, der Verbindungen zum IS hat, nicht in die Region zurückkommen dürfe - Iraker, die ihre IS-assoziierten Verwandten töten würden, wären ausgenommen (OA/EASO 2.2017, vergleiche HRW 5.3.2017).
Die große Zahl der Binnenvertriebenen im Irak und die weitverbreitete Pauschal-Auffassung, dass sunnitische Araber IS-Mitglieder sind oder mit dem IS sympathisieren, hat Berichten zufolge dazu geführt, dass immer mehr sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen, die nicht vertrieben wurden und in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, nach dem Anti-Terror-Gesetz von 2005 verhaftet werden (UNHCR 14.11.2016). Teilweise unterzogen die Regierungskräfte alle männlichen Personen im kampffähigen Alter (etwa zwischen 15 und 65 Jahren), die aus Gebieten unter IS-Kontrolle geflohen waren, einer Sicherheitsüberprüfung. Sie wurden in behelfsmäßige Hafteinrichtungen oder provisorische Auffanglager gebracht, in denen sie Tage oder sogar Monate ausharren mussten, häufig unter extrem harten Bedingungen. Terrorverdächtige wurden an Sicherheitsbehörden wie die Abteilung für Verbrechensbekämpfung, die Abteilung für Terrorismusbekämpfung oder die Geheimdienstabteilung des Innenministeriums überstellt, wo ihnen Folter und andere Misshandlungen drohten, und regelmäßig wurde ihnen der Kontakt zu ihren Familien oder Rechtsbeiständen verwehrt. Sicherheitskräfte und Milizen nahmen mutmaßliche Terrorverdächtige ohne Haftbefehl in ihren Wohnungen, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene fest und informierten weder die Betroffenen noch deren Angehörige über die Gründe für die Festnahme (AI 22.2.2017). Häufig befinden sich diese Kontrollpunkte in der Nähe der Front. Zwar werden manche Personen nach einigen Tagen wieder entlassen, andere werden jedoch Berichten zufolge wochen- oder gar monatelang festgehalten, bis sie schließlich freigelassen oder in die Obhut der zuständigen Sicherheitsbehörden überstellt werden (UNHCR 14.11.2016).
Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. UNHCR berichtet von Vergeltungsmaßnahmen nach einem ISIS-Anschlag auf Kirkuk vom 21. Oktober 2016. In vier mehrheitlich arabischen Dörfern (Kara Tepa, Wahid Huzairan, Kutans und Qushqai) in der Provinz Kirkuk wurden massenhaft Wohnhäuser zerstört, was zur Vertreibung von über 1.100 Familien geführt hat. Ferner werden nicht näher quantifizierte Vorfälle aufgezeigt, wonach sunnitische Araber entführt, verschleppt oder außergerichtlich hingerichtet wurden. Die sunnitische Zivilbevölkerung wird Berichten zufolge nach IS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung von den ISF und verbündeten Streitkräften der PMU ins Visier genommen und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört. Lager für Binnenvertriebene sind Anschlägen zum Ziel gefallen. Dokumentiert sind etwa Vergeltungsmaßnahmen gegen Sunniten nach Angriffen von ISIS auf schiitische Ziele in der Stadt Al-Muqdadiyah (Diyala) im Januar und Februar 2016, bei denen Sunniten getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen in Brand gesetzt wurden. Beim sogenannten "Barwana-Massaker" vom 26. Januar 2015 wurden im Rahmen einer Vergeltungsmaßnahme für den Tod von ISFund PMU-Mitgliedern in den Tagen zuvor mindestens 56 sunnitische Muslime in Barwana (Diyala) von den ISF und PMU summarisch hingerichtet (UNHCR 14.11.2016).
Männer und Jugendliche ab 15 Jahren wurden unter Druck gesetzt, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht für IS-Anhänger gehalten zu werden (UNHCR 14.11.2016). Darüber hinaus gibt es Berichte, dass sowohl Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitische Stämme, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und sonstige bewaffnete kurdische Gruppen sowie turkmenische und jesidische Selbstverteidigungsgruppen Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vgl. USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Männer und Jugendliche ab 15 Jahren wurden unter Druck gesetzt, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht für IS-Anhänger gehalten zu werden (UNHCR 14.11.2016). Darüber hinaus gibt es Berichte, dass sowohl Volksmobilisierungskräften (PMF), sunnitische Stämme, die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und sonstige bewaffnete kurdische Gruppen sowie turkmenische und jesidische Selbstverteidigungsgruppen Kinder für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutieren (UNHCR 14.11.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017).
Die Behörden unternahmen nichts, um den Aufenthaltsort und das Schicksal Tausender sunnitischer arabischer Männer und Jungen zu klären, die Milizen und Regierungstruppen in den vergangenen Jahren in Wohnhäusern, an Kontrollpunkten und in Lagern für Binnenvertriebene aufgegriffen hatten und die seitdem "verschwunden" sind (AI 22.2.2017).
Gemäß einem Bericht von Amnesty International haben die Truppen der Koalition zur Bekämpfung des IS bei ihrem Vorgehen in Mossul keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung unternommen, und Waffen eingesetzt, die in bevölkerungsreichen Gebieten niemals verwendet werden dürften (Zeit 11.7.2017). Es werden Bedenken über mögliche Kriegsverbrechen der US-geführten Koalition in Bezug auf den Kampf gegen den IS in Mossul geäußert (IP 3.6.2017).
Anm.: Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen siehe auch die Abschnitte "IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit", Rechtsschutz/Justizwesen, Folter, etc.Anmerkung, Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen siehe auch die Abschnitte "IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit", Rechtsschutz/Justizwesen, Folter, etc.
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/5734_1501757671_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-06-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
6.1. Menschenrechtslage: IS – "Islamischer Staat"
In Gebieten unter seiner Kontrolle verübt der IS Hinrichtungen. IS-Kämpfer entführen Menschen, darunter Zivilpersonen, und foltern gefangen genommene Personen systematisch. Den Bewohnern von Gebieten unter IS-Kontrolle werden drakonische Verhaltensregeln auferlegt und Verstöße dagegen werden hart bestraft. Selbsternannte Gerichte verurteilen Personen zu Steinigung wegen Ehebruchs und zu Peitschenhieben und anderen Körperstrafen, weil sie gegen das Rauchverbot, Bekleidungsvorschriften oder andere IS-Regeln verstoßen haben. Die Nutzung von Telefonen und Internet wird ebenso massiv beschnitten wie das Recht von Frauen auf Bewegungsfreiheit. Der IS hindert Zivilpersonen daran, Gebiete unter seiner Kontrolle zu verlassen, und missbraucht Zivilpersonen als menschliche Schutzschilde. IS-Kämpfer schießen auf Personen, die fliehen wollen, zerstören ihr Eigentum und verüben Racheakte an Familienangehörigen, die zurückgeblieben sind (AI 22.2.2017). Darüber hinaus fallen Menschen den IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) zum Opfer, die der IS auf den Fluchtrouten verteilt. Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren), Entführungen, Folter, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. Des Weiteren wird berichtet, dass der IS systematisch gegen Personen vorgeht, von denen vermutet wird, dass sie mit der irakischen Regierung, den ISF oder verbündeten Gruppen in Verbindung stehen oder zusammenarbeiten. Verurteilungen im Schnellverfahren haben Berichten zufolge u.a. zu Hinrichtung durch Erschießung, Enthauptung, Steinigung, Verbrennung und Ertränken sowie Tötung durch den elektrischen Stuhl und durch das Hinabwerfen von hohen Gebäuden und zu Geißelungen, Kreuzigungen und Amputationen von Gliedmaßen geführt (UNHCR 14.11.2016).
Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle des IS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und –hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden und werden in den vom IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten (AA 7.2.2017). Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak wurden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut den Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016). Die IS-Kämpfer stellten die Anhänger anderer Religionen bzw. Konfessionen vor die Wahl, sich entweder zum Islam zu bekehren oder ermordet zu werden. In Mossul und Umgebung wurde die etwa 1.800 Jahre alte christliche Präsenz durch den IS und dessen Verbündete schlagartig beendet. Die Zahl der Jesiden wurde vor dem Einfall des IS in der Provinz Ninewah auf 500.000 geschätzt. Diese wurden jedoch mit Gewalt vertrieben, primär in die irakische Kurdenregion. Insbesondere Jesidinnen wurden vom IS gezielt versklavt und vergewaltigt (ÖB 12.2016). Nach wie vor werden noch etwa 3.400 Jesiden in der Gewalt des IS vermutet (BAMF 17.7.2017). Auch die ethno-religiöse Minderheit der Schabak litt unter dem Vormarsch des IS. Zahlreiche Häuser, deren Besitzer der religiösen Minderheit angehören, sind vom IS konfisziert und zu dessen Eigentum erklärt worden. Ein ähnliches Schicksal ist den Turkmenen, die mit ca. 400.000 Mitgliedern die drittgrößte ethnische Gruppe im Irak ausmachen, widerfahren. Vor allem schiitische Turkmenen wurden vom IS verfolgt und ihre Häuser geplündert. Nach dem Fall von Mossul flüchtete das Gros der schiitischen Turkmenen südwärts nach Bagdad und in die schiitischen Provinzen Karbala und Najaf. Die Menschenrechtsverletzungen des IS sind laut den Vereinten Nationen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit und erfüllen Kriterien eines Genozids (ÖB 12.2016).
Im Irak werden immer wieder zahlreiche Massengräber in vom IS zurückeroberten Gebieten gefunden (z.B.: Standard 11.5.2017; USDOS 3.3.2017)
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1501508705_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-17-07-2017-deutsch.pdf, Zugriff 31.8.2017
6.2. Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten
In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt – sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in Bagdad verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar – und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). (Anm.: Mas‘ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land (USDOS 3.3.2017). Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt – sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in Bagdad verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar – und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt (Savelsberg 8.2017). Anmerkung, Mas‘ud Barzanis zweite Amtszeit lief im Jahr 2013 aus, er blieb aber weiterhin im Amt, s. dazu Abschnitt Politische Lage). Gleichzeitig führt diese innere Fragmentierung der von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten aber auch dazu, dass die Menschen zwischen den Rivalitäten und Konflikten der beiden Seiten "gefangen" sind. Kurdistan ist auch Schauplatz regelmäßiger oppositioneller Demonstrationen und Schauplatz von politischem Aktivismus, wobei es dabei regelmäßig zu Verhaftungen von Aktivisten (insbesondere von jesidischen Aktivisten) und Journalisten kommt (Wille 26.4.2017). Auf die auf Grund der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise lauter werdende Kritik reagiert Barzanis KDP mit Repression (TP 23.9.2016).
Folgende weiteren Eingriffe in die Menschenrechte wurden dokumentiert:
Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in Kirkuk eine Minderheit. Arabische Einwohner Kirkuks beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner Kirkuks behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anm.: Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans (USDOS 3.3.2017). Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016). Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in Kirkuk eine Minderheit. Arabische Einwohner Kirkuks beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden. Arabische Bewohner Kirkuks behaupten, dass die örtlichen Behörden Terrorangriffe als Vorwand dafür benutzen, um über sie Ausgangssperren zu verhängen, und Araber zu verhaften, die keine Aufenthaltsgenehmigungen besitzen (USDOS 3.3.2017). Die Gemeinden der religiösen Minderheiten beschweren sich, dass die Gesetze der KRG zwar nicht explizit diskriminierend sind, sie jedoch nicht auf eine Art und Weise durchgesetzt werden, die Minderheiten schützen würde. Die religiösen Minderheiten sind auch auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Extremismus besorgt, sowohl in den schiitischen als auch den sunnitischen Gemeinden. Auch wird berichtet, dass kurdische Gerichte die kurdische Bevölkerung bevorzugen (USCIRF 26.4.2017). Anmerkung, Bezüglich der Inhaftierung großer Zahlen von Terrorverdächtigen und bzgl. damit in Zusammenhang stehender Foltervorwürfen s. Abschnitt "Folter und unmenschliche Behandlung".
Die Streitkräfte der Regionalregierung tragen insgesamt (ebenso wie auch die irakischen Streitkräfte) zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der [kurdischen Regional-] Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016).
Die KDP profitiert massiv von der Zusammenarbeit mit dem US-Militär und dem militärischen Training an amerikanischen Waffen. Die KDP setzt diese Kenntnisse jedoch nicht nur ein, um den IS zu bekämpfen, sondern auch, um in Gebiete, die sie vom IS zurückerobert hat, vorzustoßen und die arabische Bevölkerung von dort zu vertreiben. Dies passiert in jenen Gebieten, die offiziell "umstrittene Gebiete" genannt werden, die die kurdischen Führer seit langem für sich reklamieren und von denen sie nun hoffen, sie annektieren zu können (ICG 31.5.2017), bzw. Anstrengungen unternehmen, um diese religiös und ethnisch diversen Gebiete zu "kurdifizieren" (USCIRF 26.4.2017). In den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, haben sich kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge an Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem IS beteiligt. Zu den gemeldeten Rechtsverletzungen zählen willkürliche Verhaftung, Entführung, Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtung, Zwangsvertreibung, Plünderung, Inbrandsetzung und Zerstörung von Häusern, Geschäften und Moscheen und in einigen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer (UNHCR 14.11.2016).
Anm.: Siehe auch jeweils spezifische Informationen zur Kurdenregion in den Abschnitten "Meinungsfreiheit, "Versammlungsfreiheit", "Haftbedingungen", "Todesstrafe", sowie insbesondere im Abschnitt "IDPs und Bewegungsfreiheit".Anmerkung, Siehe auch jeweils spezifische Informationen zur Kurdenregion in den Abschnitten "Meinungsfreiheit, "Versammlungsfreiheit", "Haftbedingungen", "Todesstrafe", sowie insbesondere im Abschnitt "IDPs und Bewegungsfreiheit".
Die Situation derjenigen Menschen, die in Irakisch-Kurdistan Zuflucht gefunden haben, stellt sich unterschiedlich dar, je nachdem ob es sich um Binnenvertriebene oder um Flüchtlinge aus Syrien, um Kurden oder Araber, um Geschäftsleute oder Mittellose, um Christen, Jeziden oder sunnitische Muslime handelt.
Syrische Flüchtlinge: Bei denjenigen Flüchtlingen, die aus Syrien nach Irakisch-Kurdistan gekommen sind, handelt es sich vor allem um Kurden – viele von ihnen sind vor den Repressionen der Partei der Demokratischen Union (PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), geflohen. Eine Studie aus dem Frühjahr 2015 identifiziert die folgenden Aspekte als die größten Probleme derjenigen Flüchtlinge, die außerhalb von Flüchtlingscamps lebten: Schulden, deren Höhe das monatliche Einkommen überschreiten; hohe Erwerbstätigkeit von Kindern (16 Prozent); unsichere Trinkwasserversorgung bei mehr als 45 Prozent der Befragten; 16 Prozent der befragten Haushalte hatten keinerlei Einkommen; 12 Prozent der Haushalte verfügten nicht über ausreichend Nahrung; 54 Prozent aller Kinder im Schulalter gingen nicht zur Schule; die Impfrate gegen Polio (Kinderlähmung) lag bei nur 70 Prozent. Auch unter in den Lagern lebenden Flüchtlingen war die Rate der verschuldeten Haushalte mit insgesamt 58 Prozent hoch und die Schulbesuchsrate mit 71 Prozent vergleichsweise gering – insgesamt jedoch deutlich höher als bei den außerhalb der Camps lebenden Flüchtlinge. Ferner gehört auch in den Lagern Wasser zu den raren
Gütern: 37 Prozent der befragten Haushalte gaben an, dass ihr Trinkwasser nicht sicher sei, mehr als 20 Prozent, dass nicht ausreichend Trinkwasser erhalten hätten. Zudem gaben 60 Prozent der Haushalte in den Lagern an, aufgrund der wachsenden Konkurrenz immer schlechteren Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben. Die Flüchtlinge aus Syrisch-Kurdistan machen die Erfahrung, dass auch in Irakisch-Kurdistan – das vielen von ihnen zuvor als demokratische Alternative erschien – ähnliche Strukturen herrschen wie in Syrien (Savelsberg 8.2017).
Binnenflüchtlinge (IDPs): Grundsätzlich erfahren irakische IDPs in den kurdischen Gebieten ähnliche Schwierigkeiten, wie sie weiter oben bereits für syrisch-kurdische Flüchtlinge beschrieben wurden. Zusätzlich sind arabisch-sunnitische IDPs jedoch mit Problemen konfrontiert, die kurdische – etwa jesidische – IDPs aus dem Irak nicht gegenwärtigen müssen: Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region. Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem arabischer IDPs darin, dass ihnen oftmals unterstellt wird, islamistischen Gruppen nahe zu stehen. Abgesehen von Festnahmen können Restriktionen gegenüber sunnitisch-arabischen IDPs auch in Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bestehen (s. dazu auch die Abschnitte zu Menschenrechtslage und zu IDPs und Flüchtlingen/Bewegungsfreiheit). Arabische Sunniten sind somit aufgrund ihrer ethno-religiösen Herkunft verstärkt der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt – arabische Christen trifft dieses Vorurteil hingegen in der Regel nicht. Sie werden von der irakisch-kurdischen Bevölkerung eher als Angehörige der (christlichen) Minderheit denn als Araber gesehen und daher weniger als Gefahr wahrgenommen. Ähnliches gilt für jesidische IDPs, die vor allem im Anschluss an die Einnahme des Sinjar durch den IS im Sommer 2015 in die kurdische Region geflohen sind – jedenfalls dann, wenn sie sich weder als Araber definieren noch mit der PKK kooperieren, die seit eben jenem Sommer 2015 im Sinjar militärisch vertreten ist (Savelsberg 8.2017). Jesidische IDPs leben in Sheikhan und der KRI in prekären Verhältnissen. Sie finden keine Arbeit, weil sie dort von ihren traditionellen Lebensgrundlagen abgeschnitten sind (Lattimer 26.4.2017). Das Auswärtige Amt berichtet, dass christliche IDPs, die in der KRI und den von Kurden kontrollierten Gebieten Zuflucht gefunden haben, derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe (zumeist in der kurdischen Provinz XXXX ) leben würden, es jedoch keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung gäbe (AA 7.2.2017). Die US Commission on International Religious Freedom berichtet über die Situation der christlichen und jesidischen IDPs Folgendes: Christliche Gemeinden erkennen das Bemühen der KRG an, sie vor dem IS zu beschützen und sie zu unterstützen. Die KRG hat christlichen Gemeinden sogar finanzielle Mittel zur Errichtung von Kirchen zur Verfügung gestellt. Allerdings, jenseits der bevölkerungsreichen Zentren und im Besonderen in XXXX haben sich assyrische Gemeinden darüber beklagt, dass Kurden ihnen ihr Land enteignet hätten, manchmal mit stillschweigendem Einverständnis der kurdischen Behörden. Außerdem sei ihnen bei dem Versuch zu demonstrieren, das Passieren von Checkpoints verweigert worden. Die Jesiden im Kurdengebiet Iraks berichten von Diskriminierung durch die KRG-Behörden. Viele geben an, dass sie unter Druck gesetzt werden, sich als Kurden zu betrachten. Es gab auch Berichte, dass die Peschmerga jesidische Dörfer niedergebrannt, jesidische Aktivisten und politische Führer verhaftet und den Zugang von humanitären Hilfsorganisationen auf jene Personen beschränkt haben, die der KRG nahestehen (USCIRF 26.4.2017). Viele der seit 2014 in die Region Kurdistan strömenden IDPs, (Mitglieder religiöser Minderheiten darunter insbesondere Christen aus der Provinz Ninewah und Jesiden aus dem Sinjar), wurden anfänglich in der KRI willkommen geheißen. Doch in der Zwischenzeit ist der Widerstand aufgrund von tiefsitzenden geschichtlichen Konflikte zwischen kurdischen und arabischen Irakern gewachsen. Die Besorgnis steigt, dass die Ankunft von arabischen Binnenflüchtlingen in Kurdistan die unterschwelligen Spannungen verschärfen könnte. Laut Angaben von IOM haben 36 Prozent der Binnenflüchtlinge seit ihrer Vertreibung einen Sicherheitsvorfall erlebt. IDPs haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz vonseiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei, vorgebracht. Diesbezüglich spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. In den letzten drei Jahren haben sich aufgrund der erhöhten Nachfrage und des aufgrund der wirtschaftlichen Lage gesunkenen Angebotes an neuem Wohnraum die durchschnittlichen Mieten um 19 Prozent verteuert. Bis zu 80 Prozent der Binnenflüchtlinge haben von Schwierigkeiten berichtet, ihre Mieten zu bezahlen (ACAPS 24.8.2016).Binnenflüchtlinge (IDPs): Grundsätzlich erfahren irakische IDPs in den kurdischen Gebieten ähnliche Schwierigkeiten, wie sie weiter oben bereits für syrisch-kurdische Flüchtlinge beschrieben wurden. Zusätzlich sind arabisch-sunnitische IDPs jedoch mit Problemen konfrontiert, die kurdische – etwa jesidische – IDPs aus dem Irak nicht gegenwärtigen müssen: Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region. Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem arabischer IDPs darin, dass ihnen oftmals unterstellt wird, islamistischen Gruppen nahe zu stehen. Abgesehen von Festnahmen können Restriktionen gegenüber sunnitisch-arabischen IDPs auch in Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit bestehen (s. dazu auch die Abschnitte zu Menschenrechtslage und zu IDPs und Flüchtlingen/Bewegungsfreiheit). Arabische Sunniten sind somit aufgrund ihrer ethno-religiösen Herkunft verstärkt der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt – arabische Christen trifft dieses Vorurteil hingegen in der Regel nicht. Sie werden von der irakisch-kurdischen Bevölkerung eher als Angehörige der (christlichen) Minderheit denn als Araber gesehen und daher weniger als Gefahr wahrgenommen. Ähnliches gilt für jesidische IDPs, die vor allem im Anschluss an die Einnahme des Sinjar durch den IS im Sommer 2015 in die kurdische Region geflohen sind – jedenfalls dann, wenn sie sich weder als Araber definieren noch mit der PKK kooperieren, die seit eben jenem Sommer 2015 im Sinjar militärisch vertreten ist (Savelsberg 8.2017). Jesidische IDPs leben in Sheikhan und der KRI in prekären Verhältnissen. Sie finden keine Arbeit, weil sie dort von ihren traditionellen Lebensgrundlagen abgeschnitten sind (Lattimer 26.4.2017). Das Auswärtige Amt berichtet, dass christliche IDPs, die in der KRI und den von Kurden kontrollierten Gebieten Zuflucht gefunden haben, derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe (zumeist in der kurdischen Provinz römisch 40 ) leben würden, es jedoch keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung gäbe (AA 7.2.2017). Die US Commission on International Religious Freedom berichtet über die Situation der christlichen und jesidischen IDPs Folgendes: Christliche Gemeinden erkennen das Bemühen der KRG an, sie vor dem IS zu beschützen und sie zu unterstützen. Die KRG hat christlichen Gemeinden sogar finanzielle Mittel zur Errichtung von Kirchen zur Verfügung gestellt. Allerdings, jenseits der bevölkerungsreichen Zentren und im Besonderen in römisch 40 haben sich assyrische Gemeinden darüber beklagt, dass Kurden ihnen ihr Land enteignet hätten, manchmal mit stillschweigendem Einverständnis der kurdischen Behörden. Außerdem sei ihnen bei dem Versuch zu demonstrieren, das Passieren von Checkpoints verweigert worden. Die Jesiden im Kurdengebiet Iraks berichten von Diskriminierung durch die KRG-Behörden. Viele geben an, dass sie unter Druck gesetzt werden, sich als Kurden zu betrachten. Es gab auch Berichte, dass die Peschmerga jesidische Dörfer niedergebrannt, jesidische Aktivisten und politische Führer verhaftet und den Zugang von humanitären Hilfsorganisationen auf jene Personen beschränkt haben, die der KRG nahestehen (USCIRF 26.4.2017). Viele der seit 2014 in die Region Kurdistan strömenden IDPs, (Mitglieder religiöser Minderheiten darunter insbesondere Christen aus der Provinz Ninewah und Jesiden aus dem Sinjar), wurden anfänglich in der KRI willkommen geheißen. Doch in der Zwischenzeit ist der Widerstand aufgrund von tiefsitzenden geschichtlichen Konflikte zwischen kurdischen und arabischen Irakern gewachsen. Die Besorgnis steigt, dass die Ankunft von arabischen Binnenflüchtlingen in Kurdistan die unterschwelligen Spannungen verschärfen könnte. Laut Angaben von IOM haben 36 Prozent der Binnenflüchtlinge seit ihrer Vertreibung einen Sicherheitsvorfall erlebt. IDPs haben Bedenken hinsichtlich der Akzeptanz vonseiten der aufnehmenden Gesellschaft, darunter auch der kurdischen Polizei, vorgebracht. Diesbezüglich spielen auch wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. In den letzten drei Jahren haben sich aufgrund der erhöhten Nachfrage und des aufgrund der wirtschaftlichen Lage gesunkenen Angebotes an neuem Wohnraum die durchschnittlichen Mieten um 19 Prozent verteuert. Bis zu 80 Prozent der Binnenflüchtlinge haben von Schwierigkeiten berichtet, ihre Mieten zu bezahlen (ACAPS 24.8.2016).
Sozioökonomische Lage in Kurdistan
Angesichts der Schwierigkeiten, die Flüchtlinge und IDPs in Irakisch-Kurdistan zu gegenwärtigen haben, gerät oftmals aus dem Blick, dass die Aufnahme von Hunderttausenden auch für die irakisch-kurdische Bevölkerung – hier insbesondere für die ökonomische Unter- und Mittelschicht, erhebliche Härten mit sich bringt. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und IDPs ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang geringqualifizierter irakisch-kurdischer Bürger zu vielen Jobs. Angaben der Weltbank zufolge hat sich die allgemeine Armutsrate bereits zwischen 2012 und 2014 – als die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge ins Land kam – von 3,5 Prozent auf 8,1 Prozent mehr als verdoppelt. Wasser und Elektrizität waren bereits im irakischen Kurdistan vor 2014 rare Güter – mit der Ankunft zahlreicher Flüchtlinge und IDPs sind sie für alle knapper geworden. Dasselbe gilt für die Gesundheitsversorgung: Das Anwachsen der Bevölkerung ohne einen entsprechenden Ausbau des Gesundheitssystems hat zu geringeren pro-Kopf-Leistungen geführt. Auch der Bildungssektor leidet unter den Herausforderungen, die rund 360.000 zusätzlich zu beschulende Kinder bedeuten – davon etwa 60.000 Kinder aus Syrien und 300.000 Kinder arabischer Binnenvertriebener. Es fehlt an geeigneten Schulgebäuden, die Klassen sind überfüllt, das Bildungsniveau der einzelnen Kinder ist extrem unterschiedlich. Zudem sind viele Schüler durch Krieg und Vertreibung traumatisiert. Unterrichtet werden sie von Lehrerinnen, die weder für diese Herausforderungen ausgebildet wurden, noch aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise bzw. dem angespannten Verhältnis zwischen Bagdad und Erbil auch nur regelmäßig bezahlt werden (Savelsberg 8.2017). Auch laut der Österreichischen Botschaft Amman hat die Aufnahme der großen Zahlen an IDPs und Flüchtlingen tiefgreifende wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die kurdische Region. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen, und nach Angaben der Weltbank hat sich die Armutsrate in der KRI 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die KRI hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Die Österreichische Botschaft Amman befand bereits im Dezember 2016, dass die Kapazitäten der KRI ausgereizt seien (ÖB 12.2017), [bevor im Zuge der danach fortgesetzten Mossul-Offensive weitere IDPs in die Region kamen.] Laut UNHCR befänden sich sowohl die Gemeinden als auch die Behörden und die Infrastruktur an der Belastungsgrenze (UNHCR 27.4.2017). Auch das Auswärtige Amt schreibt in seinem Jahresbericht, dass "die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt" ist, und sich die KRG insbesondere auch auf Grund der in der KRI herrschenden Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage sieht, weiter Flüchtlinge aufzunehmen (AA 7.2.2017).
Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vgl. Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:Die Kurdenregion wird zum Teil noch immer als das gesehen, was sie vor fünf Jahren war: Eine wirtschaftlich prosperierende, aufstrebende pro-westliche Demokratie. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt (WP 23.7.2017; vergleiche Savelsberg 8.2017; ad. Proteste:
Natali 3.1.2017). Hatte das irakische Gesamtbudget 2015 bereits von 151 Billionen auf 105 Billionen gekürzt werden müssen, betrug das vorläufige Budget für 2016 nur noch 86 Billionen US-Dollar. Kriegsbedingte Kürzungen von Seiten Bagdads, der fallende Ölpreis und die Tatsache, dass mehr als zwei Millionen Flüchtlinge im Land zu versorgen waren, haben zu erheblichen ökonomischen Einbußen in der kurdischen Region geführt. Diese konnten weder durch humanitäre Hilfe im Bereich der Flüchtlingsversorgung noch durch die US-amerikanische Finanzierung der Peschmerga seit Juli 2016 kompensiert werden. Im Februar 2015 sprach die Weltbank von insgesamt 1,4 Billionen US-Dollar, die im laufenden Jahr benötigt würden, um Irakisch-Kurdistan ökonomisch zu stabilisieren, und im Januar 2016 hatte das monatliche Defizit in der kurdischen Region 406 Millionen Dollar erreicht. Staatliche Gehälter wurden und werden erheblich gekürzt und oft Monate zu spät ausgezahlt (Savelsberg 8.2017).
Quellen:
7. Todesstrafe
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wiedereingeführt. Am 12. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Gerichte in der Autonomen Region Kurdistan verhängten weiterhin Todesurteile für terroristische Straftaten (AA 7.2.2017). Im Jahr 2016 gab es jedoch keine Hinrichtungen (AI 22.2.2017)
Quellen:
8. Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam als die offizielle Religion und legt fest, dass kein Gesetz beschlossen werden darf, das den "bestehenden Vorschriften des Islam" widerspricht. Die Verfassung gewährt das Recht auf Religionsfreiheit für Muslime, Christen, Jesiden, und Saebäer/Mandäer. Das Gesetz verbietet allerdings das Ausüben des Bahai-Glaubens und des wahabitischen Zweiges des sunnitischen Islam (USDOS 10.8.2016).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 7.2.2017). Der Verfassungsentwurf der KRG enthält die Scharia als eine der Gesetzesquellen, jedoch verbietet er nicht die Existenz von Gesetzen, die das islamische Recht verletzen (wie dies in der irakischen Verfassung festgeschrieben ist), außerdem anerkennt er die Rechte von Nicht-Muslimen (UNCIRF 26.4.2017). Anm.: In der Praxis sind Personen bei der Ausübung ihrer Religion in vielen Punkten de-facto eingeschränkt. S. dazu auch die Abschnitte Minderheiten, Menschenrechte, etc.Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Mandäer und Schabak. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und Assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 7.2.2017). Der Verfassungsentwurf der KRG enthält die Scharia als eine der Gesetzesquellen, jedoch verbietet er nicht die Existenz von Gesetzen, die das islamische Recht verletzen (wie dies in der irakischen Verfassung festgeschrieben ist), außerdem anerkennt er die Rechte von Nicht-Muslimen (UNCIRF 26.4.2017). Anmerkung, In der Praxis sind Personen bei der Ausübung ihrer Religion in vielen Punkten de-facto eingeschränkt. S. dazu auch die Abschnitte Minderheiten, Menschenrechte, etc.
Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Älteren Quellen des Jahren 2014 zufolge sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Im Jahr 2010 wurde dem Institute for War and Peace Reporting zufolge ein Sunnit von seiner Familie getötet, da er zum Christentum konvertierte. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vgl. IRB 2.9.2016).Es existieren zwar keine Gesetze im irakischen Zivil- oder Strafrecht, die Strafen für Personen vorsehen, die vom islamischen Glauben abfallen, es gibt jedoch Gesetze und Regulierungen, die die Konversion vom islamischen Glauben zu anderen Religionen verhindern. Iraks Muslime sind aber darüber hinaus auch nach wie vor der Scharia, dem islamischen Recht, untergeordnet. Dieses verbietet Apostasie, also den Abfall vom islamischen Glauben. Älteren Quellen des Jahren 2014 zufolge sind Menschen, die den islamischen Glauben ablegen wollen, sind darüber hinaus oft ernsthafter Verfolgung durch die Gesellschaft ausgesetzt, werden zum Teil sogar getötet, oftmals von den eigenen Angehörigen/Bekannten. Im Jahr 2010 wurde dem Institute for War and Peace Reporting zufolge ein Sunnit von seiner Familie getötet, da er zum Christentum konvertierte. Feindseligkeiten gegenüber den Konvertiten oder Atheisten sind im Irak weit verbreitet (IRB 10.6.2014, vergleiche IRB 2.9.2016).
Massive Einschränkungen der Religionsfreiheit gibt es insbesondere im IS-Gebiet: Der IS ging nach wie vor gewaltsam gegen Mitglieder aller Glaubensbekenntnisse vor, insbesondere gegen Nicht-Sunniten. In Gebieten, die unter der Kontrolle des IS stehen, beging dieser Morde, Massenexekutionen, Vergewaltigungen, Entführungen, Verhaftungen, Massenvertreibungen und Versklavung von Frauen und Mädchen, die religiösen Minderheiten angehören (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
9. Minderheiten
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbook 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich auch die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).
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Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)
(Quelle: BMI 2016)
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Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)
Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vgl. AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in jenen Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen. Hier kommt es zu gezielten Verfolgungen und systematischer Unterdrückung von Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten. Jesiden, Christen, Kakai, Kurden, Sabäer-Mandäer, Schiiten, Turkmenen und Schabak werden Berichten zufolge vom IS schwer misshandelt. Es kommt zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die vom IS kontrolliert werden, sind laut Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden (UNHCR 14.11.2016; vergleiche AA 7.2.2017). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.
a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. In Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 7.2.2017). Die Muster der ethnischen und religiösen Verfolgung sind nicht auf bestimmte ethnische/religiöse Gemeinschaften beschränkt, sondern können, abhängig vom jeweiligen Gebiet, fast auf alle Gemeinschaften zutreffen (Lattimer 26.4.2017). In der kurdischen Autonomieregion gaben Jesiden, Christen und sunnitische Anführer an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und der Asayisch ausgesetzt waren (USDOS 10.8.2016).
Kurden
15-20 Prozent der irakischen Bevölkerung sind Kurden. Der Großteil ist sunnitisch, jedoch gibt es auch schiitische Kurden (Faili-Kurden) in Bagdad und im Südosten des Irak. Ihre Zahl wird in etwa auf 150.000 geschätzt (Stand 10.2014) (MRG 10.2014). Darüber hinaus gibt es unter den Kurden auch noch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden (LIPortal 12.2014). Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden (AA 7.2.2017). Etwa drei Prozent der IDPs im Irak (nach laut USDOS allerdings eher ungenauen Schätzungen) sind sunnitische Kurden (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
10. Grundversorgung / Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. Durch den Konflikt und die anhaltende Vertreibung und Unterbrechung der Grundversorgung ist der Bedarf an humanitärer Hilfe laut Berichten schnell eskaliert. Schätzungsweise über 10 Mio. Menschen, d. h. fast ein Drittel der Bevölkerung, benötigen derzeit humanitäre Hilfe im Irak, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern sowie der Menschen, die in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert werden (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Dennoch erreichen die humanitären Hilfsorganisationen derzeit nur 7,3 Mio. Menschen (UNHCR 14.11.2016). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" – die höchste Stufe – für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016; aktuell s. OCHA o. D.). ACAPS kategorisiert die humanitäre Krise im Irak als "severe humanitarian crisis" – dies stellt innerhalb dieser Kategorisierung ebenfalls die höchste Stufe dar (ACAPS 7.6.2017).
In den Aufnahmegemeinden sind die örtlichen Behörden und Gemeinden Berichten zufolge überlastet, und es wird gemeldet, dass sich der Zugang zu Dienstleistungen, der bereits vor dem jüngsten Konflikt nicht ausreichte, nun weiter verschlechtert hat, einschließlich Trinkwasserversorgung, sanitärer Anlagen, Abfallentsorgung, Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung. Berichten zufolge sind Binnenvertriebene von der schlechten Versorgungslage besonders betroffen, da sie oftmals von ihren ehemaligen Einkommensquellen, traditionellen sozialen Netzwerken und sonstigen Auffangmechanismen abgeschnitten sind. Für Mitglieder der ärmsten Haushalte sowie für Haushalte, die von Frauen geführt werden, ist es besonders schwer, eine Stelle oder Verdienstmöglichkeit in der Aufnahmegemeinde zu finden, und viele müssen auf sogenannte "negative Bewältigungsstrategien" zurückgreifen (UNHCR 14.11.2016). Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen (AA 7.2.2017).
Wasser, Sanitäreinrichtungen und Hygiene
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr (AA 7.2.2017). Das Fehlen eines kontinuierlichen und gerecht verteilten Zugangs zu sicherem Wasser und sicheren sanitären Einrichtungen sowie zu notwendigen Hygieneartikeln hat einen negativen Einfluss auf die allgemeine Gesundheit im Land. Im Jahr 2011 hatten 91 Prozent der irakischen Bevölkerung Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle, aber seit damals haben Entwicklungen wie politische Instabilität, andauernde Gewalt und interne Vertreibung zur Zerstörung, zum Zusammenbruch und zu massiver Überlastung von Wasser-/Sanitär- und Hygieneeinrichtungen im ganzen Land geführt. Derzeit befinden sich im Irak 6,3 Millionen Menschen bezüglich ihrer Versorgung mit sicherem Wasser und ihrer sanitären sowie Hygieneversorgung in kritischer Notlage (OCHA 7.3.2017). Laut Auswärtigem Amt verfügt heute im ganzen Land nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 7.2.2017). Die folgende Grafik zeigt den Schweregrad betreffend die verschiedenen Gebiete des Irak, der geschlechtlichen - sowie der Altersverteilung:
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(OCHA 7.3.2017)
Nahrungsmittelversorgung
Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USD/Tag) (AA 7.2.2017). Auf Grund des Fortschreitens der Krise sind Millionen von Haushalten, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, massiv auf Unterstützung angewiesen. In solchen betroffenen Haushalten wird häufig auf "negative Bewältigungsstrategien" umgestellt, um den Nahrungsmittelbedarf decken zu können. Ungefähr 800.000 Einwohner und 138.000 IDPs leiden im Irak unter Nahrungsmittelunsicherheit – die Menschen in Mossul, Anbar und Hawija nicht einberechnet (OCHA 7.3.2017).
Unterkunft
Die Zahl der Menschen, die bezüglich Unterkunft und bezüglich anderer "Nicht-Lebensmittel" (non-food items) auf Unterstützung angewiesen sind, hat sich seit 2016 um 95 Prozent auf 3,9 Millionen erhöht (OCHA 7.3.2017). Die folgende Grafik zeigt die Zahl der Betroffenen in den meistbetroffenen Provinzen des Landes:
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(OCHA 7.3.2017).
Die Höhe der Miete für Wohnraum hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In KR-I Städten liegt die Miete bei 300 – 600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage zum Mieten stieg, nahm die Nachfrage zum Kaufen ab.
Durchschnittliche Betriebskosten pro Monat: Gas (15,000 IQD), Wasser (10-25,000 IQD), Öffentliche Elektrizität (30-40,000 IQD), Private oder nachbarschaftliche Generatoren (40,000 IQD). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht. Private Immobilienfirmen können helfen.
Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003, als viele Iraker ihre Häuser verließen um in anderen Gegenden, hauptsächlich in KR-I, Sicherheit zu suchen. Dies führt zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten. Generell ist es vor allem schwierig, Einzelwohnungen zu mieten (IOM 2016).
Einkommen/Arbeitsplätze
Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 7.2.2017).
Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350 – 1500 USD, je nach Position und Ausbildung. Die folgende Grafik zeigt – je nach Provinz - den Anteil jener Personen, die keinen Zugang zu einem Einkommen haben:
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(OCHA 7.3.2017)
Die Arbeitslosenquote beträgt 14%. Das Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministry Of Labor and Social Affairs) stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Stellen können beim Generalsekretariat der Arbeits und Sozialversicherung (General directorate of Labor and Social insurance) eingesehen werden. Die Regierung hat ein Programm gestartet um irakische Arbeiter zu unterstützen, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, sowie Arbeitslose. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe eingestellt und es wird keine Arbeitslosenhilfe ausbezahlt. Die Regierung hat jedoch ein Programm entwickelt um die hohe Arbeitslosigkeit, schlechte Ausbildungen und die Notwendigkeit eines aufstrebenden Dienstleistungsbereichs anzugehen. Durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen sollen die Fähigkeiten der irakischen Arbeitskräfte verbessert werden Private Zentren und Kurse sind ebenfalls zugänglich (IOM 2016).
Alle Angestellten im öffentlichen Sektor haben Zugang zum Rentensystem, sobald sie vom Staat eingestellt werden. Männliche Staatsbürger im Alter von 60 Jahren müssen zuvor 25 Jahre Dienst im öffentlichen Sektor geleistet haben, um beim Rentensystem berücksichtigt zu werden. Weibliche Angestellte im Alter von 55 Jahren müssen 20 Jahre Dienst vorweisen. In Baghdad können Beamte mit 13 Dienstjahren oder im Alter von 55 Rente in Anspruch nehmen (IOM 2016).
Das staatliche Bildungssystem ist über alle Stufen kostenfrei. Daher gibt es auch keine Stipendien und Studienkredite (IOM 2016).
Quellen:
11. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen (AA 7.2.2017). Geschätzte 75 Prozent der Ärzte, Pharmakologen und Krankenpfleger haben seit 2003 ihre Arbeit niedergelegt, wodurch ein massiver Versorgungsmangel entsteht. Etwa 60 Prozent des medizinischen Fachpersonals, das das Land verlassen hat, tat dies aufgrund der Sicherheitslage (CR 7.7.2016).
Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Korruption ist verbreitet. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017). In den am meisten betroffenen Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninewah und Salahuddin wurden geschätzt 23 Krankenhäuser und über 230 medizinische Versorgungseinrichtungen beschädigt oder zerstört (OCHA 7.3.2017). Angriffe auf Spitäler und Schulen sind häufig und die Verweigerung von humanitärer Unterstützung und die Zerstörung von grundlegenden Diensten wie Wasser- und Stromversorgung werden als Kriegswaffe eingesetzt (UNICEF o.D.). Jenen Gesundheitseinrichtungen, die weiterbetrieben werden, fehlt es häufig an der Kapazität für den erhöhten Bedarf an zu Versorgenden, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Zahl an IDPs, wie in der Region Kurdistan (AIO 12.6.2017).
Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vgl. OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).Neben dem bewaffneten Konflikt und der großen Menge an IDPs tragen auch noch der Ausbruch von Krankheiten (mitausgelöst durch die beeinträchtigte Wasserversorgung und die Unterbrechung bei Schutzimpfungsprogrammen), sowie Finanzierungsengpässe zur Verschlimmerung bei. Es gibt einen weit verbreiteten Mangel an wesentlichen Medikamenten, Sanitätsartikeln und Nahrungsergänzungen. Laut Schätzungen haben mehr als 7,7 Millionen Menschen (laut anderer Quelle mehr als 8 Millionen Menschen) dringenden Bedarf an wesentlichen medizinischen Dienstleistungen. Seit Ende 2015 gibt es im Irak einen Cholera-Ausbruch und es besteht darüber hinaus ein erhöhtes Risiko, an Typhus, Gelbsucht oder Masern zu erkranken (WHO 2016, vergleiche OCHA 7.3.2017). Im gesamten Land gibt es für schwangere Frauen nur eingeschränkten Zugang zu reproduktiven Gesundheits- und Beratungsdiensten, zu prä- und postnataler Versorgung und sicheren Geburtseinrichtungen. Diese Situation ist in verschärftem Ausmaß in Flüchtlingslagern oder anderen Umgebungen zu beobachten, in denen es einen mangelhaften Zugang zu Gesundheitsversorgung in diesem Bereich gibt. Darüber hinaus sehen sich schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen verschiedenen Barrieren beim Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung gegenüber, beispielsweise auf Grund der Sicherheitslage, der ethnischen Zugehörigkeit oder finanzieller Schwierigkeiten (OCHA 7.3.2017).
Gemäß WHO lag im Jahr 2014 die Dichte von primären medizinischen Einrichtungen im Irak bei 0,7 auf 10.000 Einwohner (MedCOI 2017). In ungefähr der Hälfte der medizinischen Zentren arbeitet zumindest ein Arzt/ eine Ärztin, im Rest der Versorgungszentren arbeiten geschulte Gesundheitskräfte wie medizinische HelferInnen und KrankenpflegerInnen.
Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich. Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung die Kosten für die medizinischen Dienstleistungen übernimmt und dem Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung stellt. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak hindert den Staat jedoch daran, die allgemeine Gesundheitsversorgung der Bevölkerung abzudecken. Der private Sektor bietet ebenfalls heilmedizinische Leistungen an, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) für ärmere Familien kostspielig sein (MedCOI 2017).
Quellen:
12. Behandlung nach Rückkehr
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe.
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in Etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück – von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützen Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).
Dokumente
Irakische Reisepässe, die nach dem 17.Juni 1999 abgelaufen sind, bleiben zur Rückkehr in den Irak gültig. Die Regierung erkennt die vom alten Regime für ungültig erklärten Pässe der Serie H im Rahmen ihrer Gültigkeitsdaten an. Pässe der Serie M werden seit 01.Jänner 2007 nicht mehr anerkannt, Pässe der Serie N sind seit 1. Jänner 2008 nicht mehr gültig. Es sind vereinzelt noch Pässe der Serie S im Umlauf, die mittlerweile von den EU-Staaten, Jordanien und den USA nicht mehr anerkannt werden. Von 2006 bis 2009 gab die Regierung Pässe der Serie G aus, seit dem 1. Oktober 2010 werden nur noch Pässe der Serie A ausgestellt. Die Pässe der alten Serie G behalten ihre Gültigkeit. Irakische Blanko-Pässe der Serie A 4091901 – bis A 4150000 sind nicht mehr gültig; diese stammten aus der Provinz Anbar. Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen, v. a. können diese nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, Pässe auszustellen. An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen – auch kurzfristig – gerechnet werden (AA 7.2.2017).
Die irakische Regierung stellte im USDOS-Berichtszeitraum 2016 für hunderte auf die Abschiebung aus den USA wartende irakische Staatsbürger die entsprechenden Reisedokumente nicht aus, und gab an, dass es sich um Staatenlose handelt (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
1.6. Zur Lage in der autonomen Region Kurdistan werden darüber hinaus folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Informationen zu Menschenrechtsverletzungen, die allgemein Kurden sunnitischen Glaubens betreffen sowie Informationen zur Frage, ob Rückkehrer aus dem Ausland behördlichen Schikanen oder anderen Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind nicht auffindbar.
In einer Grundsatzerklärung des Außenamtes der Kurdischen Regionalregierung zu internationalen Beziehungen vom Mai 2017 wird erwähnt, dass die Regierung der Region Kurdistan die Kurden, die im Ausland leben und zu einer Rückkehr bereit seien, zu dieser Rückkehr ermuntern würde, um sich am Wiederaufbau der Region zu beteiligen. Es sei bekannt, dass viele der Kurden, die nach Europa gegangen seien, alles verloren hätten, um ein neues Leben zu beginnen. Es handle sich nach Auffassung der Kurdischen Regionalregierung um eine humanitäre Angelegenheit, weshalb sie die Aufnahmeländer darum bitte, das Leiden der Kurden in Betracht zu ziehen, bevor man zu politische Richtlinien übergehe, die sich auf das Leben von Asylsuchenden auswirken könnten. Die Bewohner der Region Kurdistan seien jedoch unabhängig der Interessen der Länder, die Kurden aufgenommen hätten und deren Entscheidungen im Hinblick auf Einwanderungsgesetze, dazu bereit, alles zu geben, um Personen, deren Rückkehr in die Region Kurdistan erzwungen worden sei, zu helfen. (Außenamt der Kurdischen Regionalregierung, 8. Mai 2017).
Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass das Höchstkomitee der Kurdischen Regionalregierung zur Evaluierung und Beantwortung internationaler Berichte sich mit den gegen die Peschmerga gerichteten Vorwürfen von Misshandlungen vor allem von Binnenflüchtlingen befasst und die Peschmerga daraufhin in öffentlichen Berichten und Stellungnahmen entlastet habe. Regierungsangestellte, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Peschmerga sowie Milizen hätten faktisch straffrei handeln können. In einigen Haftanstalten der Region Kurdistan seien Berichten zufolge unter bestimmten Voraussetzungen missbräuchliche Verhörmethoden angewandt worden. Darunter seien Haftanstalten der für die innere Sicherheit verantwortlichen Asayish-Kräfte und der Geheimdienste der beiden größten politischen Parteien, dem zur KDP [Demokratische Partei Kurdistans] gehörenden Parastin und dem Zanyari der PUK [Patriotische Union Kurdistans]. Laut Berichten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak hätten 70 Häftlinge während Besuchen in Haftanstalten vom Jänner 2015 bis Juni 2016 angegeben, während ihrer Verhöre Folter bzw. anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Laut Angaben örtlicher NGOs und dem Leiter des parlamentarischen Menschenrechtskomitees der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien manche Personen in Haftanstalten der Asayish mehr als 6 Monate ohne Anklage festgehalten worden. Laut NGO- und Presseberichten hätten die Polizei und interne Sicherheitskräfte der ARK Demonstranten und Aktivisten, die der kurdischen Regionalregierung gegenüber kritisch gewesen seien, festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember 2016 seien beispielsweise 13 Lehrer in Sulaimaniya im Vorfeld einer Demonstration wegen nicht ausbezahlten Löhnen im öffentlichen Sektor verhaftet worden. Örtliche NGOs hätten über ein Gefühl der Straffreiheit unter Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte berichtet, so habe es örtlichen Menschenrechtsbeobachtern zufolge Vorwürfe von Vergewaltigung und Totschlag gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte gegeben.
Amnesty International erwähnt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Irak vom Februar 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass Journalisten, Aktivisten und Politiker, die der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstanden, schikaniert und bedroht wurden, und einige von ihnen wurden aus der Provinz Erbil vertrieben. Fälle von getöteten Journalisten und Kritikern oder Gegnern der kurdischen Behörden aus den vergangenen Jahren waren immer noch nicht untersucht worden.
Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen Tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Jugendliche. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2801 Terrorverdächtige festgenommen hätten.
Gerichte in der teilautonomen Region Kurdistan verhängten weiterhin Todesurteile für terroristische Straftaten. 2016 gab es jedoch keine Hinrichtungen
Ekurd Daily, ein in den USA ansässiges Nachrichtenportal mit Fokus auf Angelegenheiten der Kurden, berichtet im Dezember 2016, dass die Unabhängige Menschenrechtskommission in der Autonomen Region Kurdistan ihre Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Morden und Selbstmorden für den Monat November (2016) veröffentlicht habe. Der Statistik zufolge habe es acht Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegeben, darunter einen Angriff auf einen Journalisten, Entführung von Kindern, Folter von Kindern, sowie Brandanschläge auf Aktivisten und ein Politbüro der KDP. Die Zahlen seien im Vergleich zum vorigen Monat zurückgegangen.
Quelle:
Das in der Autonomen Region Kurdistan ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtet im September 2016, dass mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region Kurdistan unter der Armutsgrenze leben würde. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Bewohner der Region würden von weniger als 87 US-Dollar [etwa 80 Euro] pro Monat leben, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden seien. Die Arbeitslosigkeit habe sich seit 2010 beinah verdreifacht und sei von 4,8 auf 13,3 Prozent angestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten sei die reale Arbeitslosigkeit jedoch wahrscheinlich wesentlich größer. Laut Angaben des Statistikamtes in Erbil sei der dramatische Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) bestimmt sei.
Rudaw erwähnt in einem weiteren Artikel vom September 2016, dass die Arbeitslosigkeit 14 Prozent erreicht habe und unter Frauen und jungen Leuten noch höher liege. Die kurdische Regionalregierung habe Hilfe internationaler wirtschaftlicher Institutionen angefordert, um einen Reformplan zur Stärkung von Jobs im privaten Sektor umzusetzen. Das Planungsministerium der kurdischen Regionalregierung habe im Mai 2016 in Partnerschaft mit der Weltbank einen Dreijahresplan angekündigt, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Finanzkrise zu überwinden, die die Region bereits seit mehr als zwei Jahren im Griff halte. Laut Angaben des Ministers für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Mohammed Hawdyani, würden mehr als 53 Prozent der Einwohner Kurdistans ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor beziehen. Laut Hawdyani würden Statistiken aufzeigen, dass Sozialversicherungsgesetze in der ARK nicht erfolgreich gewesen seien. Der Reformplan der kurdischen Regionalregierung, der bis 2020 laufe, sehe vor, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und einen Pensions- und Sozialversicherungsfonds für in der Privatwirtschaft Beschäftigte zu etablieren. Die Arbeitslosenrate sei höher unter Frauen und jungen Leuten. Bei Frauen liege sie bei 29,4 Prozent gegenüber 9,7 Prozent bei Männern. 24 Prozent der jungen kurdischen Männer zwischen 15 und 24 Jahren seien arbeitslos, gegenüber einem Anteil von 69 Prozent bei kurdischen Frauen im gleichen Alter.
Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt im Oktober 2016, dass tausende Staatsbedienstete, darunter insbesondere Lehrer und Universitätsprofessoren, am 30. September gegen die von der kurdischen Regionalregierung vorgenommenen Lohnkürzungen demonstriert hätten. Die Regierung habe bereits im September 2015 beschlossen, das Einkommen von Staatsbediensteten um 50 Prozent zu kürzen. Außerdem seien seit Juli 2016 keine Löhne mehr ausgezahlt worden. Manche Staatsbedienstete würden sich in einer sehr schwierigen Situation befinden. Laut Beobachtungen von Al-Monitor würden Wohnbauprojekte stillstehen. Kurdische Bürger würden keine Einkaufszentren mehr besuchen beziehungsweise seien diese bereits geschlossen. Es scheine, dass die schlechte Wirtschaftslage die kurdischen Bürger dazu bringe, nach alternativen Einkommensmöglichkeiten zu suchen. Dabei würden sie sich besonders auf Handel und Tourismus mit Arabern konzentrieren, die aus Bagdad und anderen Provinzen des Irak nach Kurdistan kommen würden.
Die von einem in Serbien ansässigen Softwareentwickler betriebene Website Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese über Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die in der ARK gelegenen Städte Erbil und Sulaimaniya.
Was die Angaben zu Erbil anlangt, so wird auf der Seite erklärt, dass die Angaben von 47 verschiedenen Nutzern stammen und innerhalb der letzten 18 Monate erfolgten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Erbil wird mit dem Durchschnittspreis von 493 Euro angegeben (Preisspektrum: 320 – 660 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 328 Euro (Preisspektrum: 228 – 457 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: März 2017)
Zum Preisprofil zur Stadt Sulaimaniya haben nach Angaben von Numbeo 21 Nutzer in den letzten 18 Monaten Daten beigetragen. Hier ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Für die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Sulaimaniya ist ein Durchschnittspreis von 388 Euro angegeben (Preisspektrum: 274-594 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 259 Euro (Preisspektrum: 183-366 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: Mai 2017)
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz XXXX . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben.Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz römisch 40 . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben.
Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay’a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca’idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz XXXX . (Niqash, 1. Mai 2014).Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay’a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca’idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz römisch 40 . (Niqash, 1. Mai 2014).
Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen (450g) Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz XXXX gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit 1996. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in XXXX und XXXX .Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen (450g) Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz römisch 40 gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit 1996. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in römisch 40 und römisch 40 .
Quelle:
Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, XXXX , Erbil und Sulaimaniya durchsucht.Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, römisch 40 , Erbil und Sulaimaniya durchsucht.
In der Provinz XXXX wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz XXXX vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember 2016. Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert.In der Provinz römisch 40 wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz römisch 40 vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember 2016. Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert.
In der Provinz Erbil wurden 95 tote ZivilistInnen im Jahr 2016 verzeichnet, im Jahr 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen registriert. Laut Iraq Body Count gab es in der Provinz Erbil im Jahr 2016 zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten, 2017 wurden noch keine derartigen Vorfälle verzeichnet.
Für die Provinz Sulaimaniya gibt Iraq Body Count die Anzahl toter ZivilistInnen für das Jahr 2016 mit fünf Personen an. Für das Jahr 2017 ist bis dato ein toter Zivilist registriert worden. Was die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Toten anlangt, so gibt Iraq Body Count für das Jahr 2016 drei solche Vorfälle in der Provinz Sulaimaniya an, ein weiterer Vorfall ist im Jahr 2017 registriert worden.
Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, erstellt in circa wöchentlichen Abständen den sogenannten Iraq Situation Report, für den wichtige sicherheitsrelevante Ereignisse und Konfliktentwicklungen auf einer Karte des Irak verzeichnet werden. Für den Zeitraum vom 12. April 2016 bis zum 20 April 2017 wurden 37 solcher Karten erstellt. Innerhalb des genannten Zeitraums wird ein sicherheitsrelevanter Vorfall in der Autonomen Region Kurdistan erwähnt. Das ISW berichtet im Dezember 2016, dass unbekannte Bewaffnete am 4. Dezember 2016 kurdische Sicherheitskräfte in der Provinz Sulaimaniya im Ort Bunkala angegriffen hätten. Zwei der Angreifer hätten Berichten zufolge Sprengstoffwesten gezündet, es habe jedoch keine Angaben zu etwaigen Opfern gegeben. Der Einsatz von Sprengstoffwesten habe nicht unabhängig bestätigt werden können. Bei einem weiteren Angriff unbekannter Bewaffneter auf kurdische Sicherheitskräfte seien am 2. Dezember zwei ZivilistInnen getötet worden.
Die irakische Nachrichtenwebsite Shafaq News meldet im Jänner 2016, dass laut der Assyrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte die türkische Luftwaffe einen Angriff auf das christlich-chaldäische Dorf Scharanisch im Distrikt XXXX geflogen habe. Während des Angriffs, der sich über mehr als drei Stunden hingezogen habe, seien die 50 christlichen Familien, die im Ort leben würden, in die Stadt XXXX geflohen. Der Angriff habe materielle Schäden, jedoch keine menschlichen Opfer verursacht. Die Assyrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe den Angriff verurteilt und die türkische Regierung dazu aufgefordert, keine ZivilistInnen in ihren Krieg gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einzubeziehen. (Shafaq News, 17. Jänner 2016)Die irakische Nachrichtenwebsite Shafaq News meldet im Jänner 2016, dass laut der Assyrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte die türkische Luftwaffe einen Angriff auf das christlich-chaldäische Dorf Scharanisch im Distrikt römisch 40 geflogen habe. Während des Angriffs, der sich über mehr als drei Stunden hingezogen habe, seien die 50 christlichen Familien, die im Ort leben würden, in die Stadt römisch 40 geflohen. Der Angriff habe materielle Schäden, jedoch keine menschlichen Opfer verursacht. Die Assyrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe den Angriff verurteilt und die türkische Regierung dazu aufgefordert, keine ZivilistInnen in ihren Krieg gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einzubeziehen. (Shafaq News, 17. Jänner 2016)
Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am 11. April Gegenden in der Provinz XXXX beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt XXXX habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt XXXX bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt XXXX zu hören gewesen. (Dwarozh, 11. April 2017)Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am 11. April Gegenden in der Provinz römisch 40 beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt römisch 40 habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt römisch 40 bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt römisch 40 zu hören gewesen. (Dwarozh, 11. April 2017)
Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am 22. April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz XXXX ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am 21. April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei.Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am 22. April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz römisch 40 ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am 21. April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei.
Das in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw schreibt in einem Artikel vom Februar 2017, dass sich im Februar 2017 vier sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) in der Nähe der Stadt Erbil ereignet hätten. Am 3. Februar habe die Koalition [gegen den IS] einen Luftschlag gegen Lastfahrzeuge des IS in 20 Kilometer Entfernung von Erbil ausgeführt. Am 11. Februar habe ein weiterer Luftangriff in 30 Kilometer Entfernung von Erbil ein vom IS gehaltenes Gebäude und Waffenversteck zerstört. Anfang Februar habe der Sicherheitsrat der Region Kurdistan (Kurdistan Region Security Council, KRSC) über die Festnahme von fünf Kurden berichtet, die vorgehabt hätten, sich dem IS in Hawidscha anzuschließen. Die Festnahmen seien im Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] 50 Kilometer von der Stadt Erbil erfolgt. In dieser Woche seien zwei Personen vor einem Einkaufszentrum in Erbil festgenommen worden. Ihnen werde eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen. Mitte Jänner hätten Sicherheitskräfte in Sulaimaniya angegeben, 60 IS-Kämpfer festgenommen und 14 weitere getötet zu haben. Viele IS-Kämpfer seien von Mossul aus in die Provinz Sulaimaniya eingedrungen. Man erwarte, dass der IS rebellenartige Attacken ausweiten werde, da er in den bevölkerungsstarken Gebieten besiegt sei.
Dwarozh berichtet in einem weiteren Artikel vom April 2017, dass IS-Kämpfer irakische Truppen an der Grenze zum Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] in der Nähe von Al-Qayyara angegriffen hätten. Laut Angaben eines führenden irakischen Militärs sei der Anschlag vereitelt und neun IS-Kämpfer seien getötet worden. (Dwarozh, April 2017)
Die UN-Unterstützungsmission für den Iraq (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht zur Lage von ZivilstInnen vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April 2016. Am 26. März habe IS-Granatfeuer den Garten eines Hauses im östlichen Makhmur-Distrikt getroffen und dabei sechs ZivilistInnen verletzt, drei davon seien ihren Verletzungen erlegen. Am 15. April sei ein Peschmerga-Soldat vermutlich an den Folgen eines am Tag zuvor verübten IS-Raketenangriffs im östlichen Makhmur-Distrikt gestorben. Am 31. März habe eine Person ein mit Sprengsätzen beladenes Fahrzeug vor einer Polizeistation im Makhmur-Distrikt zur Explosion gebracht. Drei Polizisten seien getötet und fünf weitere verletzt worden.
Quelle:
1.7. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406 - 15029595, wurden folgende Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak (soweit hier von Relevanz) getroffen:
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Die ISIS-Kämpfer haben am 29.6.2014 die Gründung eines "Kalifats" bekanntgegeben. In einer online veröffentlichten Audiobotschaft verkündete die radikalsunnitische Organisation die Schaffung dieser vor fast hundert Jahren verschwundenen islamischen Regierungsform. Ihren Chef Abu Bakr al- Baghdadi ernannte sie zum "Kalifen" und damit zum "Anführer aller Muslime". Zwischen dem siebenten und dem 16. Jahrhundert erlebte das Kalifat seine Blütezeit. Mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches 1924 endete das letzte Kalifat. Die Ausrufung des Kalifats dürfte nun für die von der Isis kontrollierten Gebiete im Irak und in Syrien gelten. Die Errichtung des Kalifats sei bei einer Sitzung der Shura (des Rates) der Gruppe beschlossen worden, sagte der Isis-Sprecher Abu Mohammed al-Adnani in der Audiobotschaft. Al-Adnani zufolge nennt sich die Gruppe fortan "Islamischer Staat" - zuvor hatte sie sich "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (Isis) genannt. Die Authentizität der Aufnahme ließ sich jedoch zunächst nicht überprüfen (Der Standard 30.06.2014).
Die Blitzoffensive der ISIS-Kämpfer, die es den Islamisten ermöglichte, binnen weniger Tage die Großstadt Mosul und andere Gebiete einzunehmen, wäre nicht denkbar gewesen, wenn sie nicht die Unterstützung anderer sunnitischer Gruppen gefunden hätten. Schon bei der Eroberung von Falludscha und Teilen Ramadis im vergangenen Januar waren die Dschihadis von sunnitischen Stammeskämpfern unterstützt worden. Was vielfach nun als Offensive von ISIS gesehen wird, ist mithin auch ein Aufstand der Sunniten gegen eine Politik, die sie als gezielte Ausgrenzung ihrer Volksgruppe verstehen (qantara 23.06.2014).
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ISIS mag zwar eine militärisch schlagkräftige und finanziell nun bestens ausgestattete Dschihadistentruppe sein. Zahlenmäßig ist sie den Sicherheitskräften sowohl der Zentralregierung als auch der KRG weit unterlegen. Das zentrale Problem in diesem Konflikt ist die Marginalisierung der arabischen Sunniten im Irak. Dieser Konflikt kann letzten Endes nur politisch, nicht militärisch gelöst werden. Mittelfristig mindestens ebenso brisant wie der Kampf gegen ISIS und deren Verbündete sind aber die gegenwärtigen Radikalisierungstendenzen, die den Konflikt zwischen irakischen Schiiten und Kurden anheizen.
Besonders problematisch sind die Verschwörungstheorien, mit denen in diesem Zusammenhang gespielt wird. Die Umstände, unter denen Mosul in die Hände von ISIS fiel, lassen sich von allen Seiten für politische Propaganda ausschlachten. Denn fest steht mittlerweile, dass zumindest bestimmte Einheiten der irakischen Armee Anweisungen erhalten haben, die Stadt zu verlassen - unklar ist nur, wer diese Anweisungen gab (Zenith 27.06.2014).
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Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 Zivilistinnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
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Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie Bewohnerinnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mosul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.
Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).
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Die derzeitige Krise stellt durch die von ISIL gestellten Gebietsansprüche sowie den Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppierungen eine Bedrohung für die gesamte Region dar. Wenn eine Prognose gewagt werden soll, dann kann diese heute nur sein, dass ISIL nicht die Kapazitäten hat, der irakischen Armee das ganze Land streitig zu machen. Andererseits werden die Extremisten auf ihre Gebietsgewinne nicht so leicht wieder verzichten; ebenso wenig wie die Kurden etwa auf Kirkuk. Die vielbeschworene irakische territoriale Integrität ist somit gefährdeter denn je; konnte doch etwa al-Kaida 2006/2007 auf dem Höhepunkt des irakischen Bürgerkriegs nie eine solche territoriale Stärke vorweisen. Als erster Schritt ist es, abgesehen von der militärischen Rückgewinnung der besetzten Gebiete, essentiell, eine Regierung zu bilden, die alle Bevölkerungsteile des Iraks vertritt und die diese Idee in weiterer Folge umsetzt. Nur mit dieser Politik kann der Irak einen Zerfall sowie viele Jahre Bürgerkrieg verhindern (ÖB 6.2014).Die derzeitige Krise stellt durch die von ISIL gestellten Gebietsansprüche sowie den Sezessionsbestrebungen verschiedener Gruppierungen eine Bedrohung für die gesamte Region dar. Wenn eine Prognose gewagt werden soll, dann kann diese heute nur sein, dass ISIL nicht die Kapazitäten hat, der irakischen Armee das ganze Land streitig zu machen. Andererseits werden die Extremisten auf ihre Gebietsgewinne nicht so leicht wieder verzichten; ebenso wenig wie die Kurden etwa auf Kirkuk. Die vielbeschworene irakische territoriale Integrität ist somit gefährdeter denn je; konnte doch etwa al-Kaida 2006 aus 2007, auf dem Höhepunkt des irakischen Bürgerkriegs nie eine solche territoriale Stärke vorweisen. Als erster Schritt ist es, abgesehen von der militärischen Rückgewinnung der besetzten Gebiete, essentiell, eine Regierung zu bilden, die alle Bevölkerungsteile des Iraks vertritt und die diese Idee in weiterer Folge umsetzt. Nur mit dieser Politik kann der Irak einen Zerfall sowie viele Jahre Bürgerkrieg verhindern (ÖB 6.2014).
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Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013). Vorab eine Graphik über die Anzahl der getöteten Zivilistinnen seit 2006:
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(BBC News 16.06.2014)
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 - Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).
Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices - improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren Mitbürgerinnen, SchiitInnen, Sunnitlnnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, Pilgerlnnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).
Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).
Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).
ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das
Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).
Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).
Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014). Folgende Karte gibt einen Überblick über die aktuellen Kämpfe:
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(BBC News 17.6.2014)
Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)
Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)
Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al- Qaida quasi selbstständig gemacht hat. Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch
immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)
Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga- Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014)
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Die Autonomieregierung Kurdistan fordert, dass kurdische Siedlungsgebiete in diesen Provinzen ihrer Verwaltung unterstellt werden sollten. Diesen Anspruch untermauert sie seit 2003 mit einer de facto Kontrolle von Teilen dieser Landstriche durch ihre Peshmerga-Milizen. Dagegen beharrt Bagdad auf den Status-Quo der Provinzgrenzen und hält die Position aufrecht, in den umstrittenen Gebieten über weitreichende Kontrollrechte zu verfügen (Zenith 10.12.2012).
Vielmehr ist seit mehreren Jahren zu beobachten, dass Nuri al-Maliki den Konflikt politisch anfeuert, um die arabische Bevölkerung im »nationalen« Widerstand gegen die KRG hinter sich zu vereinen. Allein eine Einigung über die Zugehörigkeit der umstrittenen Grenzgebiete könnte dauerhafte Stabilität schaffen. In der Gegend von Kirkuk leben Kurden, Araber und Turkmenen (Zenith 10.12.2012/ Der Standard)
Die Provinzen Ninewa (besonders Mosul) und Kirkuk (besonders Kirkuk-Stadt) sahen bereits 2011 und 2012 beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtet waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gab es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen, darunter von Angehörigen der irakischen Regierungsbeamte und -angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jeziden. In beiden Provinzen gab es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute (UNHCR 31.05.2012, vgl. Abschnitte zu den Minderheiten mit aktuellen Beispielen). Auch im Jahr 2013 berichteten Minderheiten von Drohungen und Angriffen gegen sie in Gebieten unter de facto-Kontrolle der kurdischen Autonomieregion. Z.B. griff ISIS in Baashiqa am 13. September eine Begräbnisfeier an, bei der primär Shabak anwesend waren. Es gab mindestens 30 Tote und am 17. Oktober folgte ein Angriff auf das Schabak-Dorf al-Mawafaqiah mit 11 Toten und 52 Verletzten (USDOSDie Provinzen Ninewa (besonders Mosul) und Kirkuk (besonders Kirkuk-Stadt) sahen bereits 2011 und 2012 beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtet waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gab es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen, darunter von Angehörigen der irakischen Regierungsbeamte und -angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jeziden. In beiden Provinzen gab es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute (UNHCR 31.05.2012, vergleiche Abschnitte zu den Minderheiten mit aktuellen Beispielen). Auch im Jahr 2013 berichteten Minderheiten von Drohungen und Angriffen gegen sie in Gebieten unter de facto-Kontrolle der kurdischen Autonomieregion. Z.B. griff ISIS in Baashiqa am 13. September eine Begräbnisfeier an, bei der primär Shabak anwesend waren. Es gab mindestens 30 Tote und am 17. Oktober folgte ein Angriff auf das Schabak-Dorf al-Mawafaqiah mit 11 Toten und 52 Verletzten (USDOS
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- Mossul
Die zweitgrößte irakische Stadt befindet sich derzeit unter Kontrolle von ISIS (Qantara.de 13.6.2014). Eine Schätzung von IOM belief sich auf 500.000 Menschen, welche aus der Stadt flohen. Zehntausende von ihnen setzten sich Richtung Kurdistan in Bewegung (BBC News 11.6.2014). Die Unsicherheit in Mossul bedeutet beschränkten Zugang für die Hilfsorganisationen und erschwert es ihnen, sich ein klares Bild von der Lage zu machen und festzustellen, wie viele Menschen aus Mossul derzeit intern vertrieben sind (IRIN News 12.6.2014).
Die Lage in Mossul vor der Einnahme durch ISIS und seine Verbündeten:
Mossul ist traditionell eine der gefährlichsten Städte des Irak und weist eine gemischt ethnische und konfessionelle Bevölkerung auf - sowie eine starke Präsenz von Al Qaida. Bewohnerinnen - auch aus der Lokalregierung, die zu den prominentesten Oppositionsparteien gegen Premierminister Nuri al- Maliki gehören, beklagen die Linie der Zentralregierung von Massenverhaftungen und ungesetzlicher Haft, was die Bevölkerung marginalisiere. Ein lokaler Journalist sagte gegenüber Human Rights Watch, dass Mossul zwei Regierungen habe - die Lokalregierung bei Tag und al Qaida bei Nacht (HRW 29.11.2013).
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Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 05.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten Bescheinigungsmittel und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Ferner wurde Einsicht genommen in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406 – 15029595, womit dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L521 2124335-1.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie ergänzend aus den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E. getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers.
Im Aberkennungsverfahren legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernehme vor dem belangten Bundesamt am 10.01.2017 dar, dass sich an den Lebensumständen seiner Familie im Herkunftsstaat – abgesehen davon, dass sein Vater von einem Angehörigen des Stammes der XXXX im November 2016 mit einem Auto angefahren worden sei – keine Änderungen ergeben hätten. Seine Eltern und der jüngste seiner Brüder würden nach wie vor in XXXX leben.Im Aberkennungsverfahren legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernehme vor dem belangten Bundesamt am 10.01.2017 dar, dass sich an den Lebensumständen seiner Familie im Herkunftsstaat – abgesehen davon, dass sein Vater von einem Angehörigen des Stammes der römisch 40 im November 2016 mit einem Auto angefahren worden sei – keine Änderungen ergeben hätten. Seine Eltern und der jüngste seiner Brüder würden nach wie vor in römisch 40 leben.
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, seine Eltern und sämtliche Brüder würden mittlerweile in der Türkei leben. Sie wären aus Angst vor dem Stamm der XXXX in die Türkei geflohen, da sein Vater mit einem Auto angefahren worden sei. Seine Angehörigen würden illegal in der Türkei in einem kurdischen Gebiet leben, sodass er keine behördlichen Dokumente als Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen könne. Einen Mietvertrag könne er jedoch vorlegen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgetragen, Bescheinigungsmittel zum vorgebrachten Aufenthalt aller Familienmitglieder in der Türkei in Vorlage zu bringen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurden indes weder dem Bundesverwaltungsgericht solche Bescheinigungsmittel übermittelt, noch wurde Fristverlängerung begehrt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden keine Bescheinigungsmittel zum vorgebrachten Aufenthalt aller Familienmitglieder in der Türkei seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, seine Eltern und sämtliche Brüder würden mittlerweile in der Türkei leben. Sie wären aus Angst vor dem Stamm der römisch 40 in die Türkei geflohen, da sein Vater mit einem Auto angefahren worden sei. Seine Angehörigen würden illegal in der Türkei in einem kurdischen Gebiet leben, sodass er keine behördlichen Dokumente als Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen könne. Einen Mietvertrag könne er jedoch vorlegen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgetragen, Bescheinigungsmittel zum vorgebrachten Aufenthalt aller Familienmitglieder in der Türkei in Vorlage zu bringen. Innerhalb der eingeräumten Frist wurden indes weder dem Bundesverwaltungsgericht solche Bescheinigungsmittel übermittelt, noch wurde Fristverlängerung begehrt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden keine Bescheinigungsmittel zum vorgebrachten Aufenthalt aller Familienmitglieder in der Türkei seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken – innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2009, Zl. 2006/20/0268). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die gegenständliche Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln fallbezogen als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem angeboten hat, etwa einen Mietvertrag in Vorlage zu bringen. Die unterblieben Mitwirkung kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dahingehend gewürdigt werden, dass ein solcher Mietvertrag tatsächlich nicht existiert und demgemäß nicht vorgelegt werden kann. Darüber hinaus bestehen weiteren Hinweise darauf, dass das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Eltern und der jüngste Brüder des Beschwerdeführers vertrieben worden wären, nicht der Wahrheit entspricht. So legte der Beschwerdeführer im Gefolge seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 10.01.2017 dar, sein Vater sei vor etwa eineinhalb Monaten – sohin im Monat November 2016 – von einem Angehörigen des Stammes der XXXX mit dem Auto angefahren worden. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer über Befragen dahingehend, dass dieser Vorfall kausal für das Verlassen des Irak in die Türkei gewesen sei. Demzufolge kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Familie des Beschwerdeführers wie in der Beschwerde behauptet "vertrieben" wurde. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb die Familie des Beschwerdeführers am 15.01.2017 (dieses Datum wird in der Beschwerde) aufgrund eines Vorfalls im November 2016 die Flucht ergreifen sollte. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt die Auffassung vertrat, dass sein Vater und sein jüngster Bruder aufgrund ihres Lebensalters keiner Gefährdung seitens des Stammes der der XXXX unterliegen würden (AS 342), sodass der angebliche Vorfall im November 2016 auch im Wiederspruch zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren steht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken – innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2009, Zl. 2006/20/0268). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich die gegenständliche Aufforderung zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln fallbezogen als zumutbar, zumal der Beschwerdeführer aus eigenem angeboten hat, etwa einen Mietvertrag in Vorlage zu bringen. Die unterblieben Mitwirkung kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur dahingehend gewürdigt werden, dass ein solcher Mietvertrag tatsächlich nicht existiert und demgemäß nicht vorgelegt werden kann. Darüber hinaus bestehen weiteren Hinweise darauf, dass das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass die Eltern und der jüngste Brüder des Beschwerdeführers vertrieben worden wären, nicht der Wahrheit entspricht. So legte der Beschwerdeführer im Gefolge seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 10.01.2017 dar, sein Vater sei vor etwa eineinhalb Monaten – sohin im Monat November 2016 – von einem Angehörigen des Stammes der römisch 40 mit dem Auto angefahren worden. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer über Befragen dahingehend, dass dieser Vorfall kausal für das Verlassen des Irak in die Türkei gewesen sei. Demzufolge kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Familie des Beschwerdeführers wie in der Beschwerde behauptet "vertrieben" wurde. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb die Familie des Beschwerdeführers am 15.01.2017 (dieses Datum wird in der Beschwerde) aufgrund eines Vorfalls im November 2016 die Flucht ergreifen sollte. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt die Auffassung vertrat, dass sein Vater und sein jüngster Bruder aufgrund ihres Lebensalters keiner Gefährdung seitens des Stammes der der römisch 40 unterliegen würden (AS 342), sodass der angebliche Vorfall im November 2016 auch im Wiederspruch zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren steht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelte es sich zusammengefasst beim erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass die Eltern und der jüngste Brüder des Beschwerdeführers aus XXXX vertrieben worden wären und nunmehr in der Türkei lebten, um ein gesteigertes und nicht glaubwürdiges Vorbringen zum Zweck der Verschleierung bestehender familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vom 10.01.2017, wonach seine Eltern und sein jüngster Bruder in XXXX leben würden. Unstrittig ist darüber hinaus allerdings, dass drei Schwestern des Beschwerdeführers in einem Ort in der Nähe der Stadt XXXX weiterhin wohnhaft sind.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelte es sich zusammengefasst beim erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass die Eltern und der jüngste Brüder des Beschwerdeführers aus römisch 40 vertrieben worden wären und nunmehr in der Türkei lebten, um ein gesteigertes und nicht glaubwürdiges Vorbringen zum Zweck der Verschleierung bestehender familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vom 10.01.2017, wonach seine Eltern und sein jüngster Bruder in römisch 40 leben würden. Unstrittig ist darüber hinaus allerdings, dass drei Schwestern des Beschwerdeführers in einem Ort in der Nähe der Stadt römisch 40 weiterhin wohnhaft sind.
Soweit Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden, beruhen diese auf den in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden und der Stellungnahme vom 19.12.2017 sowie den diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat sowie im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ihm ausgefolgten bzw. bereits zuvor zur Wahrung des Gehörs übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak nicht entgegen getreten. Soweit in der Stellungnahme vom 06.06.2017 gerügt wird, dass die zur Situation in der autonomen Region Kurdistan gepflogenen Ermittlungen unvollständig geblieben wären, ist dem entgegenzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichen. Spezifische Feststellungen zur Lage von Wohnungssuchenden sowie zur Arbeitsmarktsituation sind angesichts der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte sowie den Feststellungen zu den bestehenden Systemen sozialer Sicherheit entbehrlich. Darüber hinaus wird in der Stellungnahme vom 06.06.2017 nicht substantiiert aufgezeigt, welche konkreten Erhebungen in Ansehung des Beschwerdeführers noch erforderlich wären.
Hinsichtlich des in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 06.06.2017 neuerlich gestellten Antrags auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts wird auf die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationen verwiesen. Die Erheblichkeit des Beweisantrags wird vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der vorliegenden Informationen zur Lage im Herkunftsstaat nicht erkannt. Dazu tritt, dass das im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/02/0141), sodass diesem nicht zu folgen war.
Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen sind dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406 – 15029595, entnommen.
2.4. Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem sunnitischen Religionsbekenntnis in Zusammenhang stehende Schwierigkeiten oder Rückkehrhindernisse substantiiert vor. Die kurdischen Volksgruppe ist die in der autonomen Region Kurdistan, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers zur erwarten ist, mehrheitlich vertretenen Volksgruppe, entsprechendes gilt für den sunnitischen Islam.
2.5. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten Haftbefehles, ebenso konnte seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung drohende unmenschliche Behandlung durch nichtstaatliche Akteure entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung durch Angehörige des Stammes der XXXX im Fall einer Rückkehr zu gewärtigen hat, wurde bereits im Rahmen des Asylverfahrens geklärt und rechtskräftig entschieden. Wenngleich der Beschwerdeführer im Gefolge der mündlichen Verhandlung mehrfach zu erkennen gab, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, zum Ausdruck gebrachte Schlussfolgerung nicht anzuerkennen und im Fall einer Außerlandesbringung wieder nach Österreich zurückkommen zu wollen, ist er dennoch auf die im Verfahren L521 2124335-1 eingetretene Rechtskraft zu verweisen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und brachte auch im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Sachverhalt vor, welcher Anlass geboten hätten, ihn zur neuerlichen Antragstellung anzuleiten (ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im gesamtem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war).2.5. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten Haftbefehles, ebenso konnte seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung drohende unmenschliche Behandlung durch nichtstaatliche Akteure entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung durch Angehörige des Stammes der römisch 40 im Fall einer Rückkehr zu gewärtigen hat, wurde bereits im Rahmen des Asylverfahrens geklärt und rechtskräftig entschieden. Wenngleich der Beschwerdeführer im Gefolge der mündlichen Verhandlung mehrfach zu erkennen gab, die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, L521 2124335-1/4E, zum Ausdruck gebrachte Schlussfolgerung nicht anzuerkennen und im Fall einer Außerlandesbringung wieder nach Österreich zurückkommen zu wollen, ist er dennoch auf die im Verfahren L521 2124335-1 eingetretene Rechtskraft zu verweisen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und brachte auch im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Sachverhalt vor, welcher Anlass geboten hätten, ihn zur neuerlichen Antragstellung anzuleiten (ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im gesamtem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war).
Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Für das Jahr 2017 wurden etwa im Gouvernement XXXX keine sicherheitsrelevanten Vorfälle und auch keine zivilen Todesfälle registriert. Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden.Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Für das Jahr 2017 wurden etwa im Gouvernement römisch 40 keine sicherheitsrelevanten Vorfälle und auch keine zivilen Todesfälle registriert. Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden.
Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich unsubstantiiert vorbrachte, die "Schiiten" würden sich "jetzt noch schlimmer als die IS Terroristen auf[führen]" ist dem entgegenzuhalten, dass die autonome Region Kurdistan unter der Kontrolle der Peschmerga und der kurdischen Sicherheitspolizei steht und schiitischen Milizen dort keine Präsenz zukommt.
2.6. Die weiteren Feststellungen unter Punkt 1.3. beruhen schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in der autonomen Region Kurdistan vertraut. Er hat grundlegende Schulbildung konsumiert und hat im Herkunftsstaat sein Auskommen durch Erwerbstätigkeit als angelernter Tischler bestritten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in XXXX bzw. in XXXX bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen könnte dort auch Unterstützung in Gestalt der Versorgung mit Nahrung findet, so wie ihm diese bereits vor der Ausreise zuteilwurde. Bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen äußerte sich der Beschwerdeführer nicht dahingehend, dass er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne bzw. mit den Familienangehörigen im Irak Differenzen bestehen würden.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in der autonomen Region Kurdistan vertraut. Er hat grundlegende Schulbildung konsumiert und hat im Herkunftsstaat sein Auskommen durch Erwerbstätigkeit als angelernter Tischler bestritten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht erneut in römisch 40 bzw. in römisch 40 bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen könnte dort auch Unterstützung in Gestalt der Versorgung mit Nahrung findet, so wie ihm diese bereits vor der Ausreise zuteilwurde. Bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen äußerte sich der Beschwerdeführer nicht dahingehend, dass er von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne bzw. mit den Familienangehörigen im Irak Differenzen bestehen würden.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte – seine Eltern, drei Schwestern und einen jüngeren Bruder – in XXXX bzw. in XXXX verfügt, mit der er in Kontakt steht, wird der Beschwerdeführer auch sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz vorfinden. Dessen ungeachtet vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch ob des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Auffassung, dass dieser selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr in die autonome Region Kurdistan zu sorgen. Eine Absicherung in existentiellen Bedürfnissen besteht ferner durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu dem der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen als im Irak ansässiger Staatsbürger Zugang genießt, auch wenn er dies in der mündlichen Verhandlung zu leugnen versuchte. Zwar gibt es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe von Lebensmittelkörben wird das PDS-System in XXXX und XXXX als verhältnismäßig gut funktionierend beschrieben, womit auch die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt ist, dass ein Lebensmittelverteilungssystem im Gouvernement XXXX nicht existieren würde.Da der Beschwerdeführer nach wie vor über Verwandte – seine Eltern, drei Schwestern und einen jüngeren Bruder – in römisch 40 bzw. in römisch 40 verfügt, mit der er in Kontakt steht, wird der Beschwerdeführer auch sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr in seine Heimatprovinz vorfinden. Dessen ungeachtet vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch ob des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Auffassung, dass dieser selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr in die autonome Region Kurdistan zu sorgen. Eine Absicherung in existentiellen Bedürfnissen besteht ferner durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu dem der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen als im Irak ansässiger Staatsbürger Zugang genießt, auch wenn er dies in der mündlichen Verhandlung zu leugnen versuchte. Zwar gibt es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe von Lebensmittelkörben wird das PDS-System in römisch 40 und römisch 40 als verhältnismäßig gut funktionierend beschrieben, womit auch die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt ist, dass ein Lebensmittelverteilungssystem im Gouvernement römisch 40 nicht existieren würde.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Hinblick auf die durchlaufende Ausbildung sowie die im Herkunftsstaat sowie in Österreich ausgeübten Tätigkeiten als angelernter Tischler und als Reinigungskraft. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Er zeigte sich an einer Arbeit in Österreich interessiert und erlangte auch eine Anstellung als Reinigungskraft.
Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak und dort im Gouvernement XXXX als erwiesen anzusehen ist.Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak und dort im Gouvernement römisch 40 als erwiesen anzusehen ist.
2.7. Die Feststellung, dass die autonome Region Kurdistan im Luftweg über den internationalen Flughafen von Bagdad erreichbar ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Flugplänen, die im Internet (http://erbilairport.com/Main/Main.aspx) abrufbar sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Ansehung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht oder nicht mehr vorliegen.
3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
3.1.3. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).3.1.3. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
3.1.4. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).3.1.4. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).
3.1.5. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1.5. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).
3.1.6. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).3.1.6. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
3.1.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.1.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist jedoch ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Für das Jahr 2017 wurden etwa im Gouvernement XXXX – jenem Gouvernement, in dem sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten hat und in dem auch nach wie vor Angehörige von ihm leben, sodass von einer Rückkehr in dieses Gouvernement auszugehen ist – keine sicherheitsrelevanten Vorfälle und auch keine zivilen Todesfälle registriert. Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer von solchen Maßnahmen wahrscheinlich betroffen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist jedoch ausweislich der Feststellungen (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Für das Jahr 2017 wurden etwa im Gouvernement römisch 40 – jenem Gouvernement, in dem sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgehalten hat und in dem auch nach wie vor Angehörige von ihm leben, sodass von einer Rückkehr in dieses Gouvernement auszugehen ist – keine sicherheitsrelevanten Vorfälle und auch keine zivilen Todesfälle registriert. Sicherheitsrelevanten Einwirkungen in Gestalt von Kampfhandlungen finden nur insoweit statt, als die türkischen Streitkräfte bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê auch irakische Gebiete attackieren. Dabei kamen jedoch im Jahr 2017 ebenfalls keine Zivilpersonen zu schaden und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer von solchen Maßnahmen wahrscheinlich betroffen wäre.
Im Gouvernement XXXX der autonomen Region Kurdistan herrscht ferner kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich zunächst eindeutig, dass im Nordirak verglichen mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu besorgen, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak – wie etwa das dem sogenannten Kalifat benachbarte Gouvernement XXXX – unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. In diesem Faktum ist auch eine maßgebliche Änderung der gegenwärtigen Sicherheitslage gegenüber der im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, festgestellten Sicherheitslage des Jahres 2015 im Nordirak gegeben. Die Sicherheitslage stellte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ferner als stabil dar und ist angesichts der Erfolge in der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien jedenfalls nicht zu befürchten, dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen würde (siehe zum Erfordernis der Beständigkeit der Sicherheitslage VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420 mwN).Im Gouvernement römisch 40 der autonomen Region Kurdistan herrscht ferner kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich zunächst eindeutig, dass im Nordirak verglichen mit dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheitslage dahingehend eingetreten ist, dass die Milizen des Islamischen Staates militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt wurde. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu besorgen, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak – wie etwa das dem sogenannten Kalifat benachbarte Gouvernement römisch 40 – unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden. In diesem Faktum ist auch eine maßgebliche Änderung der gegenwärtigen Sicherheitslage gegenüber der im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, festgestellten Sicherheitslage des Jahres 2015 im Nordirak gegeben. Die Sicherheitslage stellte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ferner als stabil dar und ist angesichts der Erfolge in der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat im Irak und in Syrien jedenfalls nicht zu befürchten, dass dieser in absehbarer Zukunft den Nordirak neuerlich unter seine Kontrolle bringen würde (siehe zum Erfordernis der Beständigkeit der Sicherheitslage VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen nicht, dass sich jüngst politische Differenten zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad im Gefolge des in der autonomen Region Kurdistan durchgeführten Unabhängigkeitsreferendums ergeben habe, die auch zu militärischen Konfrontationen insbesondere im Gouvernement Kirkuk führten. Im Nordirak ereigneten sich ebenfalls abschnittsweise Kampfhandlungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und kurdischen Peschmerga. Eine Beruhigung der Situation trat jedoch durch den Rücktritt des kurdischen Präsidenten Barzani sowie den folgenden Verhandlungen zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad ein, sodass die Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt neuerlich als stabil anzusehen ist und auch keine Kampfhandlungen derzeit stattfinden. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Übrigen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr von solchen Ereignissen betroffen wäre, zumal er nicht den Sicherheitskräften angehört und eine Rückkehr nach XXXX bzw. XXXX zu erwarten ist und diese Orte zu keinem Zeitpunkt von Kampfhandlungen betroffen waren und auch nicht in den sogenannten zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten gelegen sind. Eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers ist demnach auszuschließen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Übrigen nicht, dass sich jüngst politische Differenten zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad im Gefolge des in der autonomen Region Kurdistan durchgeführten Unabhängigkeitsreferendums ergeben habe, die auch zu militärischen Konfrontationen insbesondere im Gouvernement Kirkuk führten. Im Nordirak ereigneten sich ebenfalls abschnittsweise Kampfhandlungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und kurdischen Peschmerga. Eine Beruhigung der Situation trat jedoch durch den Rücktritt des kurdischen Präsidenten Barzani sowie den folgenden Verhandlungen zwischen der kurdischen Regionalregierung der irakischen Regierung in Bagdad ein, sodass die Sicherheitslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt neuerlich als stabil anzusehen ist und auch keine Kampfhandlungen derzeit stattfinden. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Übrigen nicht erkennen, dass der Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr von solchen Ereignissen betroffen wäre, zumal er nicht den Sicherheitskräften angehört und eine Rückkehr nach römisch 40 bzw. römisch 40 zu erwarten ist und diese Orte zu keinem Zeitpunkt von Kampfhandlungen betroffen waren und auch nicht in den sogenannten zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstrittenen Gebieten gelegen sind. Eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers ist demnach auszuschließen.
Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die kurdischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend beständige Sicherheitslage sorgen und im Besonderen keine Aktivitäten schiitischer Milizen oder der Milizen des Islamischen Staates zu verzeichnen sind.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der autonomen Region Kurdistan abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Gouvernement XXXX (Stadt XXXX bzw. Ortschaft XXXX ) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der autonomen Region Kurdistan abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Gouvernement römisch 40 (Stadt römisch 40 bzw. Ortschaft römisch 40 ) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits im Irak als angelernter Tischler und im Bundesgebiet als Raumpfleger beruflich tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass er erneut bei Familienangehörigen Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden wird, zumal ihm seine Familie auch bereits vor seiner Ausreise Unterkunft gewährte. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus neben seinen Eltern auch über zwei erwerbstätige Schwestern im Gouvernement XXXX , sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichender Schulbildung und Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits im Irak als angelernter Tischler und im Bundesgebiet als Raumpfleger beruflich tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Ferner ist davon auszugehen, dass er erneut bei Familienangehörigen Unterstützung in Form der Gewährung von Unterkunft finden wird, zumal ihm seine Familie auch bereits vor seiner Ausreise Unterkunft gewährte. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus neben seinen Eltern auch über zwei erwerbstätige Schwestern im Gouvernement römisch 40 , sodass insgesamt von einem maßgeblichen familiären Rückhalt im Rückkehrfall ausgegangen werden kann.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor. Eine Absicherung in existentiellen Bedürfnissen besteht durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu dem der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen als im Irak ansässiger Staatsbürger Zugang genießt und das im Gouvernement XXXX als verhältnismäßig gut funktionierend beschrieben wird.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor. Eine Absicherung in existentiellen Bedürfnissen besteht durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu dem der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen als im Irak ansässiger Staatsbürger Zugang genießt und das im Gouvernement römisch 40 als verhältnismäßig gut funktionierend beschrieben wird.
3.1.8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.3.1.8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht vor. Entgegen der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des belangten Bundesamtes ist es dabei nicht erforderlich, den Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu verweisen, zumal seine Ausreise von der Stadt Zahko in der autonomen Region Kurdistan ausging, wo er sich bereits zuvor mehrere Jahre mit seiner Familie aufhielt.
3.1.9. Dem belangten Bundesamt ist indes in der rechtlichen Beurteilung dahingehend beizutreten, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak aus den vorstehend erörterten Erwägungen seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 maßgeblich verbessert hat und die nunmehrige Lage in der Herkunftsregion die Aufrechterhaltung des dem Beschwerdeführer zuerkannten subsidiären Schutzes nicht mehr rechtfertigt. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (§ 9 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005), im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht (mehr) vorliegen3.1.9. Dem belangten Bundesamt ist indes in der rechtlichen Beurteilung dahingehend beizutreten, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak aus den vorstehend erörterten Erwägungen seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015 maßgeblich verbessert hat und die nunmehrige Lage in der Herkunftsregion die Aufrechterhaltung des dem Beschwerdeführer zuerkannten subsidiären Schutzes nicht mehr rechtfertigt. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005), im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht (mehr) vorliegen
Die Beschwerde hält dem diesbezüglichen Abspruch im angefochtenen Bescheid darüber hinaus nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit in der Beschwerde neuerlich ausführlich dargelegt wird, dass schiitische Kräfte die Verwaltung des Irak nahezu vollständig kontrollieren würden und deshalb der Einfluss radikaler schiitischer Milizen im Zunehmen begriffen sei, wird verkannt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die im Luftweg direkt erreichbare autonome Region Kurdistan möglich, zumutbar und angesichts des dortigen familiären Rückhalts auch anzunehmen ist. Weshalb der Beschwerdeführer in der autonomen Region Kurdistan einer Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht. Der Beschwerdeführer wird sich auch nicht in der Lage vorfinden, in ein vormals von den Milizen des Islamischen Staates beherrschtes Gebiet zurückkehren zu müssen, sodass sich die Frage einer dort allenfalls drohenden unmenschlichen Behandlung im Zuge von Vergeltungsmaßnahmen gegen vermeintliche Sympathisanten des Islamischen Staates von vornherein nicht stellt. Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass im Irak nach wie vor ein Bürgerkrieg "unverändert tob[en]" würde und der Beschwerdeführer deshalb eine Gefährdung unterliegen würde. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde somit zusammenfassend nicht aufgezeigt.Die Beschwerde hält dem diesbezüglichen Abspruch im angefochtenen Bescheid darüber hinaus nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit in der Beschwerde neuerlich ausführlich dargelegt wird, dass schiitische Kräfte die Verwaltung des Irak nahezu vollständig kontrollieren würden und deshalb der Einfluss radikaler schiitischer Milizen im Zunehmen begriffen sei, wird verkannt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die im Luftweg direkt erreichbare autonome Region Kurdistan möglich, zumutbar und angesichts des dortigen familiären Rückhalts auch anzunehmen ist. Weshalb der Beschwerdeführer in der autonomen Region Kurdistan einer Gefährdung durch schiitische Milizen unterliegen sollte, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht. Der Beschwerdeführer wird sich auch nicht in der Lage vorfinden, in ein vormals von den Milizen des Islamischen Staates beherrschtes Gebiet zurückkehren zu müssen, sodass sich die Frage einer dort allenfalls drohenden unmenschlichen Behandlung im Zuge von Vergeltungsmaßnahmen gegen vermeintliche Sympathisanten des Islamischen Staates von vornherein nicht stellt. Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass im Irak nach wie vor ein Bürgerkrieg "unverändert tob[en]" würde und der Beschwerdeführer deshalb eine Gefährdung unterliegen würde. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde somit zusammenfassend nicht aufgezeigt.
3.2. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zufolge ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.3.2. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zufolge ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Da dem Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist ihm ausweislich der zitierten Bestimmung die der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen und der auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal diesem die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt und § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung an das weitere Vorliegen der Voraussetzungen knüpft.Da dem Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ist ihm ausweislich der zitierten Bestimmung die der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen und der auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal diesem die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt und Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung an das weitere Vorliegen der Voraussetzungen knüpft.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,).
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass in Österreich Angehörige oder Verwandten leben, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst wären. Angesichts dessen war im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen.Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass in Österreich Angehörige oder Verwandten leben, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK erfasst wären. Angesichts dessen war im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.3.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.3.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).
3.3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.3.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.3.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste am 03.03.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist war zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig, bis ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt wurde. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 05.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erst am 02.11.2016 stellte, wird ihm die Rechtswohltat des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter besteht, nicht zuteil. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist vielmehr seit dem Ablauf des 05.10.2016 nicht rechtmäßig, zumal ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 infolge der Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr zukommt und er außerdem über keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (§ 32 Abs. 1 Z. 2 und 4. FPG iVm § 13 AsylG 2005).Der Beschwerdeführer reiste am 03.03.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist war zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig, bis ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 erteilt wurde. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 05.10.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erst am 02.11.2016 stellte, wird ihm die Rechtswohltat des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, wonach bei rechtzeitiger Antragstellung die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter besteht, nicht zuteil. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist vielmehr seit dem Ablauf des 05.10.2016 nicht rechtmäßig, zumal ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 infolge der Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr zukommt und er außerdem über keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 13, AsylG 2005).
Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren – der Beschwerdeführer ist noch nicht einmal drei Jahre faktisch im Bundesgebiet aufhältig – kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Von Bedeutung ist ferner, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Da der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren außerdem durch einen Rechtsanwalt vertreten war und auch gegenwärtig ist, ist ferner von einer Kenntnis des § 9 AsylG 2005 auszugehen, welcher die Überprüfung und Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ungeachtet der Rechtskraft der diesbezüglichen Zuerkennung im Fall geänderter Verhältnisse vorsieht. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung versäumte, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist.Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren – der Beschwerdeführer ist noch nicht einmal drei Jahre faktisch im Bundesgebiet aufhältig – kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Von Bedeutung ist ferner, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297 aus 2016,). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Da der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren außerdem durch einen Rechtsanwalt vertreten war und auch gegenwärtig ist, ist ferner von einer Kenntnis des Paragraph 9, AsylG 2005 auszugehen, welcher die Überprüfung und Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ungeachtet der Rechtskraft der diesbezüglichen Zuerkennung im Fall geänderter Verhältnisse vorsieht. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2015, Zl. 1052781406-15029595, erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2016 konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Antragstellung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung versäumte, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich zwar über keine Verwandten oder Angehörigen, jedoch über soziale Kontakte, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist dennoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers trat im Verfahren auch nicht in Erscheinung, zumal keine Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht wurden und der Beschwerdeführer auch nicht von Freunden zur mündlichen Verhandlung begleitet wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zu seinem Freundeskreis selbst vor dem belangten Bundesamt an, dass dieser hauptsächlich aus Personen aus dem kurdischen Kulturkreis bestehen würde und er mit Personen aus dem arabischen Kulturkreis gemeinsam wohnt. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer über den Kontakt mit Personen seines eigenen kulturellen und geographischen Hintergrunds hinausgehenden maßgeblichen sozialen Anschluss in der Bundeshauptstadt Wien gefunden hätte.
Der Beschwerdeführer hat derzeit hierorts ferner keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Er war bis zum 29.08.2017 zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bzw. Leistungen der Mindestsicherung im Bundesland Wien angewiesen. Zwischenzeitlich war er zwar als Reinigungskraft für die XXXX im Wege der Überlassung tätig, er verlor diesen Arbeitsplatz jedoch bereits am 06.11.2017 und ist demnach auch derzeit zur Sicherstellung seines Auskommens auf staatliche Leistungen angewiesen. Zwar wurde ihm eine neuerliche Beschäftigung bei der die XXXX ab dem 01.03.2018 in Aussicht gestellt, eine diesbezügliche rechtswirksame Zusicherung liegt indes nicht vor und stellt sich demnach eine weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine schulischen oder beruflichen Ausbildungen bzw. anderweitige berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen im Bundesgebiet absolviert und war als Reinigungskraft tätig, sodass sich auch daraus keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen ergeben.Der Beschwerdeführer hat derzeit hierorts ferner keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Er war bis zum 29.08.2017 zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber bzw. Leistungen der Mindestsicherung im Bundesland Wien angewiesen. Zwischenzeitlich war er zwar als Reinigungskraft für die römisch 40 im Wege der Überlassung tätig, er verlor diesen Arbeitsplatz jedoch bereits am 06.11.2017 und ist demnach auch derzeit zur Sicherstellung seines Auskommens auf staatliche Leistungen angewiesen. Zwar wurde ihm eine neuerliche Beschäftigung bei der die römisch 40 ab dem 01.03.2018 in Aussicht gestellt, eine diesbezügliche rechtswirksame Zusicherung liegt indes nicht vor und stellt sich demnach eine weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als nicht gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine schulischen oder beruflichen Ausbildungen bzw. anderweitige berufsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen im Bundesgebiet absolviert und war als Reinigungskraft tätig, sodass sich auch daraus keine maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen ergeben.
Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Besuch von sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen auf dem Niveau A2 erworben und darüber eine Prüfung abgelegt. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Er verfügt dort über Bezugspersonen in Form seiner Eltern, eines Bruders sowie dreier Schwestern. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Der sohin in einer Gesamtwürdigung schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie angesichts der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Notwenigkeit des Bezugs von Sozialleistungen des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt und neuerlich eine Arbeit annehmen möchte und ihm eine solche auch in Aussicht gestellt wurde, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze faktische Aufenthalt im Bundesgebiet, der zuletzt auch nicht rechtmäßig war und währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet und überhaupt des provisorischen Charakters seines Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigter bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber.
Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.3.5. In Anbetracht der Abwägung der dargelegten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich zwingend, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist zumal es an der in § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 angeführten Voraussetzung der gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG mangelt.3.3.5. In Anbetracht der Abwägung der dargelegten Umstände in Ansehung der Person des Beschwerdeführers ergibt sich zwingend, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist zumal es an der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 angeführten Voraussetzung der gebotenen Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG mangelt.
3.3.6. Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Z 5 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.3.3.6. Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn etwa - wie hier - dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Ziffer 5, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
3.3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 iVm § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen, zumal nicht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen würde und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gestützt wurde, sodass nicht nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen war.3.3.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen, zumal nicht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen würde und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt wurde, sodass nicht nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen war.
4. Schließlich sind im Hinblick auf §§ 52 Abs. 9 iVm 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig wäre.4. Schließlich sind im Hinblick auf Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig wäre.
5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
6. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2124335.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018