Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
ABGB §209Spruch
W270 2176629-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX (alias: XXXX), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Geburtsdatum wurde der "XXXX" niederschriftlich vermerkt.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Geburtsdatum wurde der "XXXX" niederschriftlich vermerkt.
2. Im Rahmen der am 18.05.2015 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil er von seinen Halbbrüdern bedroht worden sei und überdies im Iran durch die Polizei geschlagen und gefoltert worden sei.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handelt. Das "fiktive Geburtsdatum" wurde mit
XXXX ausgewiesen. Dieser Feststellung war die Einholung einer Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung vorausgegangen.römisch 40 ausgewiesen. Dieser Feststellung war die Einholung einer Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung vorausgegangen.
4. Mit Beschluss vom 31.05.2016, G 34 PS 48/16x-2, übertrug das Bezirksgericht Favoriten die Obsorge für den Beschwerdeführer an den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien.
5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.10.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er von seinen Halbbrüdern mit dem Tod bedroht worden sei, unter anderem wegen einer Erbschaft. Bei einer Rückkehr bestehe Gefahr von den Halbbrüdern, den Taliban und den Leuten die Hazara sind. Überdies sei er jetzt Christ geworden.
6. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 AsylG 2005 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei.6. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan zulässig sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei und keine asylrelevante Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Auch sei das Christentum lediglich vorgebracht worden, um in Österreich zu bleiben. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm zumutbar, jedenfalls aber gäbe es eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale könne eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei und keine asylrelevante Verfolgung hätte glaubhaft machen können. Auch sei das Christentum lediglich vorgebracht worden, um in Österreich zu bleiben. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei ihm zumutbar, jedenfalls aber gäbe es eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale könne eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden.
7. Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.11.2017, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde. Im Wesentlichen wies er darin, unter Vorlage einer Bestätigung der iranischen christlichen Gemeinde, auf seine Konversion zum Christentum hin und die damit verbundenen Gefahren im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan. Außerdem wies er auf die Diskriminierung als Hazara sowie die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban hin.
8. Am 20.11.2017 erhob auch der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass der Bescheid mangelhaft zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss vom 31.05.2016, G 34 PS 48/16x-2, übertrug das Bezirksgericht Favoriten auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Obsorge für den Beschwerdeführer an den Kinder- und Jugendhilfeträger Wien. Dem Beschluss lag das Geburtsdatum "XXXX" zugrunde. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde hat in ihre Zustellverfügung ausschließlich den Beschwerdeführer aufgenommen und auch nur ihm den Bescheid vom 24.10.2017 zugestellt.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien wurde nur seitens der Betreuungsstelle informiert, dass dem Beschwerdeführer ein gänzlich abweisender Bescheid zugestellt wurde, den Originalbescheid hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien nicht erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem im Akt einliegenden Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Favoriten (AS 147), dem Email vom 08.07.2016 (AS 145), der Zustellverfügung (AS 223) sowie dem Rückschein (AS 226). Die Tatsache, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien den Originalbescheid nicht erhalten hat, ergibt sich aus dem – von der belangten Behörde auch bei Beschwerdevorlage unbestritten gebliebenen – nachvollziehbaren Vorbringen auf Seite 2 dessen für den Beschwerdeführer ausgeführten Beschwerdeschriftsatzes vom 20.11.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Entscheidung durch Senate vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Rechtslage
§ 209 ABGB lautet:Paragraph 209, ABGB lautet:
"Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist."
§ 10 Abs. 1 und 3 BFA-VG lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 3 BFA-VG lauten:
"(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich."(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde."(2) (3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde."
§ 11 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, BFA-VG lautet:
"(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.""(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 49,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist."
Gemäß § 2 Z 1 ZustG ist ‚Empfänger‘ die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG ist ‚Empfänger‘ die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person.
Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
3.2. Mangelhafte Zustellung
Beschlüsse der Bezirksgerichte hinsichtlich der Übertragung der Obsorge sind im Asylverfahren verbindlich, auch wenn dies mit Angaben des Asylwerbers oder einem Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu VfGH vom 07.03.2012, U 1558/11, in Bestätigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 14.07.2008, S4 400130-1/2008).Beschlüsse der Bezirksgerichte hinsichtlich der Übertragung der Obsorge sind im Asylverfahren verbindlich, auch wenn dies mit Angaben des Asylwerbers oder einem Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht vergleiche dazu VfGH vom 07.03.2012, U 1558/11, in Bestätigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 14.07.2008, S4 400130-1/2008).
Ist der Asylwerber minderjährig, sind Bescheide seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen (vgl. dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu § 25 Abs. 2 AsylG 2005 1997 idF vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 10 Abs. 3 BFA-VG ist).Ist der Asylwerber minderjährig, sind Bescheide seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen vergleiche dazu VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215 zu Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003, wobei diese Bestimmung im für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen inhaltsgleich zu Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG ist).
§ 9 Abs 1 ZustellG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung – ausgenommen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde – anzuwenden (VwGH 08.10.1986, 85/11/0207).Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung – ausgenommen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde – anzuwenden (VwGH 08.10.1986, 85/11/0207).
Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, zu § 9 Abs. 3 ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).Eine Heilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt vergleiche unter Hinweis auf die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, erwähnte Rechtsprechung des VwGH).
Eine Heilung gemäß § 7 Abs. 1 ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).Eine Heilung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war vergleiche dazu etwa VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).
Vor dem Hintergrund der oben genannten Bestimmungen und der zuvor angeführten Rechtsprechung zeigt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 24.11.2017 durch seinen gesetzlichen Vertreter zu Recht einen Zustellmangel auf:
In Anbetracht des im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer geltenden Obsorgebeschlusses hätte die Zustellung wirksam nur an den Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgen können. Daran ändern auch von der Behörde auf Grundlage entsprechender Gutachten im Bescheid offenbar getroffenen Feststellungen (so zumindestens das verwendete Geburtsdatum mit "XXXX" auf der ersten Seite des Bescheids) zum Alter des BF nichts. Auch aus der Bestimmung des § 11 Abs. 5 AsylG 2005 lässt sich nicht der Gegenschluss ziehen, dass trotz eines rechtskräftigen, gemäß § 209 ABGB ergangenen Beschlusses zur Übertragung Obsorge an den jeweils Zuständigen eine Zustellung an eine Person, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der Behörde als volljährig erachtet wird – mag diese Feststellung auch auf Grundlage entsprechender Ermittlungen erfolgt sein –, wirksam wäre (vgl. idZ auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 11 K23). Vielmehr läge es in diesem Fall an der belangten Behörde, sich vor der Zustellung des Bescheids an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu wenden, damit dieser eine Abänderung oder Aufhebung der Obsorgeübertragung beim Pflegschaftsgericht veranlasst. Anders wäre der Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer bezogen auf das dem Obsorgebeschluss zugrundeliegende Geburtsdatum – gegenständlich der XXXX – im Zustellzeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hätte. Auch zu einer Heilung aufgrund von § 7 Abs.1 oder § 9 Abs. 3 ZustG kam es fallbezogen nicht.In Anbetracht des im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an den Beschwerdeführer geltenden Obsorgebeschlusses hätte die Zustellung wirksam nur an den Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgen können. Daran ändern auch von der Behörde auf Grundlage entsprechender Gutachten im Bescheid offenbar getroffenen Feststellungen (so zumindestens das verwendete Geburtsdatum mit "XXXX" auf der ersten Seite des Bescheids) zum Alter des BF nichts. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, AsylG 2005 lässt sich nicht der Gegenschluss ziehen, dass trotz eines rechtskräftigen, gemäß Paragraph 209, ABGB ergangenen Beschlusses zur Übertragung Obsorge an den jeweils Zuständigen eine Zustellung an eine Person, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von der Behörde als volljährig erachtet wird – mag diese Feststellung auch auf Grundlage entsprechender Ermittlungen erfolgt sein –, wirksam wäre vergleiche idZ auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 11, K23). Vielmehr läge es in diesem Fall an der belangten Behörde, sich vor der Zustellung des Bescheids an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu wenden, damit dieser eine Abänderung oder Aufhebung der Obsorgeübertragung beim Pflegschaftsgericht veranlasst. Anders wäre der Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer bezogen auf das dem Obsorgebeschluss zugrundeliegende Geburtsdatum – gegenständlich der römisch 40 – im Zustellzeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hätte. Auch zu einer Heilung aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 9, Absatz 3, ZustG kam es fallbezogen nicht.
Der Bescheid wurde somit rechtlich gar nie existent, was zu einer Zurückweisung der – gegenständlich als eine einzige Beschwerde anzusehende (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002) – Beschwerdeschriftsätze vom 15.11.2017 und 20.11.2017 führen muss.Der Bescheid wurde somit rechtlich gar nie existent, was zu einer Zurückweisung der – gegenständlich als eine einzige Beschwerde anzusehende vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002) – Beschwerdeschriftsätze vom 15.11.2017 und 20.11.2017 führen muss.
Ergänzend ist im Hinblick auf die somit weiterhin ausstehende Enderledigung des Verwaltungsverfahrens noch auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 19 Abs. 5 AsylG 2005 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Aufgrund des erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichtes wäre die belangte Behörde somit dazu verpflichtet gewesen, den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zur Einvernahme zu laden und den Beschwerdeführer nur in dessen Beisein zu befragen. Zu einer Heilung durch das spätere Erreichen der Volljährigkeit kann es dabei nicht kommen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, AsylG 2005 2005 dürfen minderjährige Asylwerber nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden. Aufgrund des erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichtes wäre die belangte Behörde somit dazu verpflichtet gewesen, den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zur Einvernahme zu laden und den Beschwerdeführer nur in dessen Beisein zu befragen. Zu einer Heilung durch das spätere Erreichen der Volljährigkeit kann es dabei nicht kommen.
Vor Erledigung der nach wie vor anhängigen Verwaltungssache wird daher die Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde erneut durchzuführen sein. Bei einer allfälligen Verwertung der im Zuge der gesetzwidrig durchgeführten Einvernahme vom 24.10.2017 getätigten Angaben bei der behördlichen Enderledigung wird auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Obsorgebeschluss noch als Minderjähriger anzusehen war, insbesondere aber der Nichtanwesenheit des gesetzlichen Vertreters besonderes Augenmerk zu schenken sein.Vor Erledigung der nach wie vor anhängigen Verwaltungssache wird daher die Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 durch die belangte Behörde erneut durchzuführen sein. Bei einer allfälligen Verwertung der im Zuge der gesetzwidrig durchgeführten Einvernahme vom 24.10.2017 getätigten Angaben bei der behördlichen Enderledigung wird auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Obsorgebeschluss noch als Minderjähriger anzusehen war, insbesondere aber der Nichtanwesenheit des gesetzlichen Vertreters besonderes Augenmerk zu schenken sein.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (Reichweite der) Bindungswirkung von pflegschaftsgerichtlichen Obsorgebeschlüssen nach § 209 ABGB iZm Altersfeststellungen im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens und der daraus folgenden Konsequenzen für die Wirksamkeit der Zustellung von Bescheiden fehlt, dies insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung von § 11 Abs 5 AsylG. Auch die kürzlich ergangene Entscheidung vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Weiters ist auch nicht bereits der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen selbst eindeutig genug. Schließlich bewirkt die bereits existierende Rechtsprechung des VfGH – hier eben das oben erwähnte Erkenntnis zur Bindungswirkung pflegschaftsbehördlicher Obsorgebeschlüsse im Asylverfahren – gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG noch keine Unzulässigkeit der Revision (dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (Reichweite der) Bindungswirkung von pflegschaftsgerichtlichen Obsorgebeschlüssen nach Paragraph 209, ABGB iZm Altersfeststellungen im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens und der daraus folgenden Konsequenzen für die Wirksamkeit der Zustellung von Bescheiden fehlt, dies insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung von Paragraph 11, Absatz 5, AsylG. Auch die kürzlich ergangene Entscheidung vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Weiters ist auch nicht bereits der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen selbst eindeutig genug. Schließlich bewirkt die bereits existierende Rechtsprechung des VfGH – hier eben das oben erwähnte Erkenntnis zur Bindungswirkung pflegschaftsbehördlicher Obsorgebeschlüsse im Asylverfahren – gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG noch keine Unzulässigkeit der Revision (dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Schlagworte
Bescheiderlassung, Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W270.2176629.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018