Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2125511-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamts vom 23.11.2015, Zl. BDA-45356.obj/003-NÖ/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamts vom 23.11.2015, Zl. BDA-45356.obj/003-NÖ/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Niederösterreich, Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX und Stadtgemeinde XXXX ):Landeshauptmann von Niederösterreich, Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch 40 und Stadtgemeinde römisch 40 ):
A1) Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.A1) Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
A2) Den Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend abgeändert wird, dass unter der Überschrift "Stadtmauer: a) Hauptmauer mit Türmen" die Grundstücke Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , sowie Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , nicht angeführt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers nach diesen Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen.A2) Den Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend abgeändert wird, dass unter der Überschrift "Stadtmauer: a) Hauptmauer mit Türmen" die Grundstücke Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , nicht angeführt werden. Im Übrigen werden die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers nach diesen Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die "Erhaltung des Stadtensembles XXXX, 2. Teil [ ] gemäß §§ 1 und 3 DMSG "teilweise nämlich hinsichtlich der unten mit TU bezeichneten Objekte im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist."1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die "Erhaltung des Stadtensembles römisch 40 , 2. Teil [ ] gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG "teilweise nämlich hinsichtlich der unten mit TU bezeichneten Objekte im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Im Einzelnen seien von dieser Unterschutzstellung als Ensemble Objekte betroffen, die auf in der nachfolgenden Aufzählung von mit EZ und Gst. Nr. angeführten Grundstücken gelegen seien, wobei (wie am Beginn der Bescheidbegründung festgehalten) in einer weiteren Spalte durch Anführung der Abkürzung "TU" oder Freilassung dieser Spalte angegeben wird, ob die betreffenden Objekte zur Gänze oder aber im Sinne einer Teilunterschutzstellung unterschutzgestellt werden, deren Umfang sich aus dem (in der Bescheidbegründung wiedergegebenen) Amtssachverständigengutachten ergebe.
In dieser Aufzählung scheinen u.a. folgende Grundstücke auf:
In der Bescheidbegründung wird zunächst das zuvor erwähnte Amtssachverständigengutachten wiedergegeben. Darin wird zum Umfang der Unterschutzstellung ausgeführt
Im genannten Amtssachverständigengutachten wird eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Stadtensembles XXXX angenommen.Im genannten Amtssachverständigengutachten wird eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Stadtensembles römisch 40 angenommen.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte die belangte Behörde aus Folgendem für gegeben:
Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich bei dem gegenständlichen Stadtensemble um einen vollkommen und rein ausgeprägten Typus einer Burgstadt der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts und sei dieses jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen. Durch die besonders aussagekräftige Stadtanlage komme der Altstadt von XXXX als einem im Jahre 1278 [Belagerung durch Przemysl Ottokar] mit den schicksalhaften Ereignissen der Landesgeschichte verknüpften Ort auch ein herausragender historischer Stellenwert zu, womit dieser auch überregionale Bedeutung beizumessen sei. Dem Ensemble komme Seltenheitswert zu, weil sich in XXXX die landesweit am besten erhaltene Stadtmauer befinde und die seit dem 16. Jahrhundert gewachsene, in der historischen Substanz noch relativ weitgehend erhaltene Verbauung wie an keiner anderen Gründungsstadt des Landes repräsentiere bzw. veranschauliche. Diese architektonische Besonderheit lasse das Ensemble über gleichgeartete Ensembles herausragen, womit jedenfalls ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben sei.Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich bei dem gegenständlichen Stadtensemble um einen vollkommen und rein ausgeprägten Typus einer Burgstadt der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts und sei dieses jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen. Durch die besonders aussagekräftige Stadtanlage komme der Altstadt von römisch 40 als einem im Jahre 1278 [Belagerung durch Przemysl Ottokar] mit den schicksalhaften Ereignissen der Landesgeschichte verknüpften Ort auch ein herausragender historischer Stellenwert zu, womit dieser auch überregionale Bedeutung beizumessen sei. Dem Ensemble komme Seltenheitswert zu, weil sich in römisch 40 die landesweit am besten erhaltene Stadtmauer befinde und die seit dem 16. Jahrhundert gewachsene, in der historischen Substanz noch relativ weitgehend erhaltene Verbauung wie an keiner anderen Gründungsstadt des Landes repräsentiere bzw. veranschauliche. Diese architektonische Besonderheit lasse das Ensemble über gleichgeartete Ensembles herausragen, womit jedenfalls ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben sei.
Zu den Einwänden zahlreicher Verfahrensparteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (darunter der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des Viertbeschwerdeführers) bezüglich fehlenden Eigentums an den ihnen zugeordneten Abschnitten der Stadtmauer verwies das Bundesdenkmalamt (nach Hinweis darauf, dass einige Verfahrensparteien zwar bestritten hätten, dass die Stadtmauer auf ihren Grundstücken liege, eine Vermessung durch das Bundesdenkmalamt aber abgelehnt hätten) auf die Bestimmung des § 854 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 (ABGB), wonach "Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bache, Canale, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, [ ] für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen [werden], wenn nicht Wapen (Anm: richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen".Zu den Einwänden zahlreicher Verfahrensparteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (darunter der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sowie des Viertbeschwerdeführers) bezüglich fehlenden Eigentums an den ihnen zugeordneten Abschnitten der Stadtmauer verwies das Bundesdenkmalamt (nach Hinweis darauf, dass einige Verfahrensparteien zwar bestritten hätten, dass die Stadtmauer auf ihren Grundstücken liege, eine Vermessung durch das Bundesdenkmalamt aber abgelehnt hätten) auf die Bestimmung des Paragraph 854, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, (ABGB), wonach "Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bache, Canale, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, [ ] für ein gemeinschaftliches Eigenthum angesehen [werden], wenn nicht Wapen Anmerkung, richtig: Wappen), Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegentheil beweisen".
Eine solche Beweisführung sei im Zuge des Verfahrens nicht erbracht worden. Auf dieser Basis und auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessers XXXX habe sich die Lage der Stadtmauer auf den hier in diesem Bescheid angeführten Grundstücken ergeben.Eine solche Beweisführung sei im Zuge des Verfahrens nicht erbracht worden. Auf dieser Basis und auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessers römisch 40 habe sich die Lage der Stadtmauer auf den hier in diesem Bescheid angeführten Grundstücken ergeben.
2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vier vorliegenden Beschwerden.
Die Erstbeschwerdeführerin bekämpft zum einen die Unterschutzstellung ihres Hauses (XXXX) im Wesentlichen mit den Argumenten, dass ein schutzwürdiges Ensemble mangels Geschlossenheit in der Substanz und Umbau/Veränderung vieler Häuser im Lauf der Zeit nicht vorliege, und sie überdies in Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen in unverhältnismäßiger Weise in ihrem Eigentum beschränkt werde. Zum andern bestreite sie das Eigentum an dem betreffenden Teil der Stadtmauer. § 854 ABGB greife nicht, denn mangels Eigentumsübertragung müsse die Stadtmauer, ein zum Schutz der Allgemeinheit errichtetes Bollwerk, weiterhin im Eigentum der Gemeinde stehen.Die Erstbeschwerdeführerin bekämpft zum einen die Unterschutzstellung ihres Hauses (römisch 40 ) im Wesentlichen mit den Argumenten, dass ein schutzwürdiges Ensemble mangels Geschlossenheit in der Substanz und Umbau/Veränderung vieler Häuser im Lauf der Zeit nicht vorliege, und sie überdies in Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen in unverhältnismäßiger Weise in ihrem Eigentum beschränkt werde. Zum andern bestreite sie das Eigentum an dem betreffenden Teil der Stadtmauer. Paragraph 854, ABGB greife nicht, denn mangels Eigentumsübertragung müsse die Stadtmauer, ein zum Schutz der Allgemeinheit errichtetes Bollwerk, weiterhin im Eigentum der Gemeinde stehen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Unterschutzstellung ihres Hauses (XXXX) im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten: Einerseits liege ein schutzwürdiges Ensemble in Hinblick auf die Unterbrechung durch mehrere als unterschutzgestellte Objekte sowie aufgrund des schlechten bzw. desolaten Zustandes einiger Objekte nicht vor. Andererseits sei ihr Haus (ein typisches Haus aus den 1950/60er Jahren, nur Grundmauern seien älter) zu Unrecht einbezogen worden, und zwar bloß aufgrund seiner Ähnlichkeit mit anderen ein- bis zweigeschossigen Häusern. Überdies sei das Objekt XXXX, das dem Haus XXXX vergleichbar sei, anders als dieses von der Unterschutzstellung ausgenommen worden.Die Zweitbeschwerdeführerin wendet sich gegen die Unterschutzstellung ihres Hauses (römisch 40 ) im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten: Einerseits liege ein schutzwürdiges Ensemble in Hinblick auf die Unterbrechung durch mehrere als unterschutzgestellte Objekte sowie aufgrund des schlechten bzw. desolaten Zustandes einiger Objekte nicht vor. Andererseits sei ihr Haus (ein typisches Haus aus den 1950/60er Jahren, nur Grundmauern seien älter) zu Unrecht einbezogen worden, und zwar bloß aufgrund seiner Ähnlichkeit mit anderen ein- bis zweigeschossigen Häusern. Überdies sei das Objekt römisch 40 , das dem Haus römisch 40 vergleichbar sei, anders als dieses von der Unterschutzstellung ausgenommen worden.
Die Drittbeschwerdeführerin (XXXX) sowie der Viertbeschwerdeführer (XXXX) bekämpfen den Bescheid (nur) insoweit, als sie nicht Eigentümer der ihnen zugeordneten Teile der Stadtmauer seien.Die Drittbeschwerdeführerin (römisch 40 ) sowie der Viertbeschwerdeführer (römisch 40 ) bekämpfen den Bescheid (nur) insoweit, als sie nicht Eigentümer der ihnen zugeordneten Teile der Stadtmauer seien.
3. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX als gerichtliche (Amts-)Sachverständige bei und beauftragte sie mit der Erstattung eines Gutachtens, welches am 25.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Die gerichtliche Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass das mit dem angefochtenen Bescheid angenommene Ensemble wegen seines geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes bilde, wobei dieser Zusammenhang in den jeweiligen Sphären dargelegt wurde. In Hinblick auf Vielzahl und Verteilung werde festgehalten, dass der Stadtanlage von XXXX auch im landesweiten Vergleich Seltenheitswert zukomme und seine Qualität in jedem Fall jener der Stadtdenkmäler vergleichbarer Größe, die als Ensembles unterschutzgestellt wurden, entspreche. Weiters wird im Gutachten auf die verfahrensgegenständlichen Objekte eingegangen und eine Bedeutung (iS eines hinreichenden Zusammenhanges mit den anderen Objekten, die insgesamt das Ensemble ausmachen) jeweils bejaht. Schließlich wird festgehalten, dass die Zuordnung der Stadtmauer bezüglich der Liegenschaften der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers zT unklar sei.3. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als gerichtliche (Amts-)Sachverständige bei und beauftragte sie mit der Erstattung eines Gutachtens, welches am 25.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und im Wesentlichen folgenden Inhalt hat: Die gerichtliche Sachverständige gelangte zum Ergebnis, dass das mit dem angefochtenen Bescheid angenommene Ensemble wegen seines geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes bilde, wobei dieser Zusammenhang in den jeweiligen Sphären dargelegt wurde. In Hinblick auf Vielzahl und Verteilung werde festgehalten, dass der Stadtanlage von römisch 40 auch im landesweiten Vergleich Seltenheitswert zukomme und seine Qualität in jedem Fall jener der Stadtdenkmäler vergleichbarer Größe, die als Ensembles unterschutzgestellt wurden, entspreche. Weiters wird im Gutachten auf die verfahrensgegenständlichen Objekte eingegangen und eine Bedeutung (iS eines hinreichenden Zusammenhanges mit den anderen Objekten, die insgesamt das Ensemble ausmachen) jeweils bejaht. Schließlich wird festgehalten, dass die Zuordnung der Stadtmauer bezüglich der Liegenschaften der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers zT unklar sei.
4. Sodann wurde eine Beschwerdeverhandlung zunächst für 16.11.2017 anberaumt und den Verfahrensparteien zugleich das dargestellte Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt.
5. Davon machte (nur) die die Zweitbeschwerdeführerin Gebrauch, die mit Schriftsatz vom 16.11.2017 im Wesentlichen vorbrachte, dass das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen betreffend das Objekt
XXXX in folgenden Punkten unzutreffend sei: Das Haus XXXX sei von der Sachverständigen zu Unrecht außerhalb der Stadtmauern lokalisiert worden; tatsächlich befinde es sich innerhalb derselben. Weiters treffe das von der Sachverständigen herangezogene Kriterium, wonach die straßenseitige Mauer des Objektes XXXX dem historischen Straßenverlauf folge, auf alle Gebäude innerhalb der Stadtmauer zu, sodass keines dieser Häuser von der Unterschutzstellung ausgenommen hätte werden dürfen. Überdies hinke die im Gutachten angenommene Differenzierung zwischen Bürgerhäusern am Hauptplatz einerseits und den kleineren Söllner- und Kleinbauernhäuser in der XXXX andererseits für das Haus XXXX schon deshalb, da es mit einer Grundfläche von ca. 170 m² auch im Vergleich mit den Häusern am Hauptplatz relativ groß sei.römisch 40 in folgenden Punkten unzutreffend sei: Das Haus römisch 40 sei von der Sachverständigen zu Unrecht außerhalb der Stadtmauern lokalisiert worden; tatsächlich befinde es sich innerhalb derselben. Weiters treffe das von der Sachverständigen herangezogene Kriterium, wonach die straßenseitige Mauer des Objektes römisch 40 dem historischen Straßenverlauf folge, auf alle Gebäude innerhalb der Stadtmauer zu, sodass keines dieser Häuser von der Unterschutzstellung ausgenommen hätte werden dürfen. Überdies hinke die im Gutachten angenommene Differenzierung zwischen Bürgerhäusern am Hauptplatz einerseits und den kleineren Söllner- und Kleinbauernhäuser in der römisch 40 andererseits für das Haus römisch 40 schon deshalb, da es mit einer Grundfläche von ca. 170 m² auch im Vergleich mit den Häusern am Hauptplatz relativ groß sei.
6. Nach Verlegung fand die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2017 statt. Am Beginn der Verhandlung legte die Vertreterin des Bundesdenkmalamtes den (bis dahin nicht aktenkundig gewesenen) Vermessungsplan von XXXX vor, worin der Verlauf der Stadtmauer in Bezug auf die Grenzen laut Katastermappe dargestellt ist. Sodann wurde das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen zunächst bezüglich des Ensembles als solchem und sodann bezüglich der Objekte der Beschwerdeführer erörtert und den Parteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständige zu richten und Vorbringen zu erstatten.6. Nach Verlegung fand die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2017 statt. Am Beginn der Verhandlung legte die Vertreterin des Bundesdenkmalamtes den (bis dahin nicht aktenkundig gewesenen) Vermessungsplan von römisch 40 vor, worin der Verlauf der Stadtmauer in Bezug auf die Grenzen laut Katastermappe dargestellt ist. Sodann wurde das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen zunächst bezüglich des Ensembles als solchem und sodann bezüglich der Objekte der Beschwerdeführer erörtert und den Parteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die Sachverständige zu richten und Vorbringen zu erstatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Die das verfahrensgegenständliche Stadtensemble ausmachenden Bauwerke bilden wegen ihres – sonstigen (d.h. nicht im künstlerischen Bereich gelegenen) – kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes.
Die kulturelle Bedeutung des Ensembles ergibt sich aus seinem Dokumentationscharakter als besonders gut erhaltenes Dokument hochmittelalterlichen Städtebaus im Rahmen der auf das späte 12. Jahrhundert zurückgehenden Befestigungslinie im Norden Österreichs gegen Böhmen und Mähren und als Zeugnis historischer Lebens- und Arbeitsweisen seiner Bewohnerinnen und Bewohner, dokumentiert durch den Hausbestand, das Straßennetz und die Stadtmauer. Die Stadtgestalt besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen: dem dreieckigen Stadtplateau, das in Stadtmauer und Hauptplatz abgebildet wird, und der Straße von Horn nach Raabs, die den Platz der Länge nach durchquert. Dreieck und Straßenachse wurden auf hohem gestalterischem Niveau in der Stadtgestalt vereinigt und sichtbar gemacht. Auch die Position von Rathaus und Kirche wurde mit Rücksicht auf inhaltliche und formale Funktionen gestaltet. Das Rathaus symbolisiert das Kollektiv der Stadt an der prominentesten und am höchsten gelegenen Stelle des Platzes. Sein Pendant ist die ebenfalls in der Mittelachse des Platzes freistehende Kirche, sodass hier weltliche und geistliche Macht im öffentlichen Raum auch ästhetisch wirksam abgebildet wurden. Die relativ gleichförmigen Parzellengrößen und Traufenhöhen und die typologische Ähnlichkeit der Bürgerhäuser erzeugen in XXXX einen sehr ortsspezifischen individuellen und unverwechselbaren Stadtzusammenhang, in dem jedes Haus seinen Platz hat, die Häuser teilweise in räumlicher Verbindung stehen und so das Wegesystem und die Ansichten der Platz- und Straßenräume definieren. Da in XXXX Stadterweiterungen über die Jahrhunderte wegen der Lage nahezu unmöglich waren, blieb der Stadtumriss des Hochmittelalters über die Jahrhunderte in dieser Form bestehen. XXXX zeigt daher trotz späterer Überformungen von Häusern besonders gut die räumlichen und baulichen Zusammenhänge einer mittelalterlichen Stadt an. In der XXXX ist es die lockere Verbauung der Stadtrandlage mit ihren Gärten, die das unverwechselbare Charakteristikum dieses Stadtteils ausmacht, der sozial und funktionell von der Bürgerstadt am Hauptplatz deutlich unterscheidbar ist.Die kulturelle Bedeutung des Ensembles ergibt sich aus seinem Dokumentationscharakter als besonders gut erhaltenes Dokument hochmittelalterlichen Städtebaus im Rahmen der auf das späte 12. Jahrhundert zurückgehenden Befestigungslinie im Norden Österreichs gegen Böhmen und Mähren und als Zeugnis historischer Lebens- und Arbeitsweisen seiner Bewohnerinnen und Bewohner, dokumentiert durch den Hausbestand, das Straßennetz und die Stadtmauer. Die Stadtgestalt besteht im Wesentlichen aus zwei Elementen: dem dreieckigen Stadtplateau, das in Stadtmauer und Hauptplatz abgebildet wird, und der Straße von Horn nach Raabs, die den Platz der Länge nach durchquert. Dreieck und Straßenachse wurden auf hohem gestalterischem Niveau in der Stadtgestalt vereinigt und sichtbar gemacht. Auch die Position von Rathaus und Kirche wurde mit Rücksicht auf inhaltliche und formale Funktionen gestaltet. Das Rathaus symbolisiert das Kollektiv der Stadt an der prominentesten und am höchsten gelegenen Stelle des Platzes. Sein Pendant ist die ebenfalls in der Mittelachse des Platzes freistehende Kirche, sodass hier weltliche und geistliche Macht im öffentlichen Raum auch ästhetisch wirksam abgebildet wurden. Die relativ gleichförmigen Parzellengrößen und Traufenhöhen und die typologische Ähnlichkeit der Bürgerhäuser erzeugen in römisch 40 einen sehr ortsspezifischen individuellen und unverwechselbaren Stadtzusammenhang, in dem jedes Haus seinen Platz hat, die Häuser teilweise in räumlicher Verbindung stehen und so das Wegesystem und die Ansichten der Platz- und Straßenräume definieren. Da in römisch 40 Stadterweiterungen über die Jahrhunderte wegen der Lage nahezu unmöglich waren, blieb der Stadtumriss des Hochmittelalters über die Jahrhunderte in dieser Form bestehen. römisch 40 zeigt daher trotz späterer Überformungen von Häusern besonders gut die räumlichen und baulichen Zusammenhänge einer mittelalterlichen Stadt an. In der römisch 40 ist es die lockere Verbauung der Stadtrandlage mit ihren Gärten, die das unverwechselbare Charakteristikum dieses Stadtteils ausmacht, der sozial und funktionell von der Bürgerstadt am Hauptplatz deutlich unterscheidbar ist.
Die Stadtmauer gehört zu den wenigen geschlossenen Anlagen dieser Art. Ihre aktuelle Bedeutung besteht in ihrer Rezeption als bedeutendes städtisches Denkmal, die sich in der Aufnahme XXXX in den Verein der niederösterreichischen Stadtmauerstädte niederschlägt.Die Stadtmauer gehört zu den wenigen geschlossenen Anlagen dieser "Art". Ihre aktuelle Bedeutung besteht in ihrer Rezeption als bedeutendes städtisches Denkmal, die sich in der Aufnahme römisch 40 in den Verein der niederösterreichischen Stadtmauerstädte niederschlägt.
1.1.2.1. In Hinblick auf die im kulturellen Bereich gegebene Denkmalbedeutung kommt dem verfahrensgegenständlichen Ensemble vor dem Hintergrund des regionalen, aber auch des überregionalen Kulturgutbestandes Seltenheitswert und somit ein hoher Stellenwert zu.
1.1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Ensemble befindet sich nicht in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass ihm nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
1.2.1 Das Objekt XXXX bildet (in seinen von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des kulturellen Zusammenhanges mit den anderen Objekten des gegenständlichen Stadtensembles ein Ganzes. Denn es ist trotz der Veränderungen im1.2.1 Das Objekt römisch 40 bildet (in seinen von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des kulturellen Zusammenhanges mit den anderen Objekten des gegenständlichen Stadtensembles ein Ganzes. Denn es ist trotz der Veränderungen im
20. Jahrhundert ein integrierender Bestandteil der Häuserzeile und des charakteristischen dreieckigen Hauptplatzes von XXXX. Mit seiner Baulinie (Fassade) ist es ein wichtiges konstituierendes Element der Platzkontur. Mit seiner bis in die Zeit um 1200 zurückreichenden Substanz (Keller) dokumentiert es seine eigene lange Entstehungsgeschichte, jener der Stadt selbst und auch jene der Parzellen- und Wegestruktur (in diesem Fall Schließung einer Gasse durch Überbauung des Durchgangs zur Stadtmauer). Eine Herausnahme des Objektes aus der Unterschutzstellung hätte die Zerstörung des Blockzusammenhangs, in dem es liegt, die Zerstörung der Zeile und der Platzverbauung sowie den Verlust bedeutender hochmittelalterlicher Bausubstanz zur Folge.20. Jahrhundert ein integrierender Bestandteil der Häuserzeile und des charakteristischen dreieckigen Hauptplatzes von römisch 40 . Mit seiner Baulinie (Fassade) ist es ein wichtiges konstituierendes Element der Platzkontur. Mit seiner bis in die Zeit um 1200 zurückreichenden Substanz (Keller) dokumentiert es seine eigene lange Entstehungsgeschichte, jener der Stadt selbst und auch jene der Parzellen- und Wegestruktur (in diesem Fall Schließung einer Gasse durch Überbauung des Durchgangs zur Stadtmauer). Eine Herausnahme des Objektes aus der Unterschutzstellung hätte die Zerstörung des Blockzusammenhangs, in dem es liegt, die Zerstörung der Zeile und der Platzverbauung sowie den Verlust bedeutender hochmittelalterlicher Bausubstanz zur Folge.
1.2.2. Ebenso bildet das Objekt XXXX (in seinen) von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des kulturellen Zusammenhanges mit den anderen Objekten des gegenständlichen Stadtensembles ein Ganzes. Dieser Zusammenhang ist insbesondere durch seine Lage im städtebaulichen sowie der soziologischen und typologischen Differenzierung bedingt: Während die Bürgerstadt am Hauptplatz vorwiegend aus zweigeschossigen Bürgerhäusern im geschlossenen Verband besteht, ist die XXXX durch ihren Verlauf nahe der Stadtmauer und durch eine entsprechend kleinteiligere Parzellenstruktur gekennzeichnet, wie sie für Söllner- und Kleinbauernhäuser typisch ist. Solche Häuser wurden u.a. wegen ihrer Funktion eher und öfter adaptiert oder neu errichtet als die Bürgerhäuser, so dass in der XXXX mit der Zeit auch Neubauten ältere Substanz ersetzten. Diese Veränderungen beeinträchtigen die Geschlossenheit des Ensembles nicht, sondern sind gerade typisch für historische Denkmäler und ihre Permanenz. Das XXXX ist deutlich über Proportionen und Details in den Zusammenhang der XXXX integriert und reagiert in seiner Außengestaltung mit Gesims, Fensterrahmen und Färbelung auf den historischen Bestand in XXXX. Es hat an der Abzweigung der XXXX vom Hauptplatz Bedeutung im Zusammenhang der Gasse und über die Gassen im übergeordneten Ganzen der Stadt. Die straßenseitige Erscheinung des Objekts ist auch von Bedeutung, weil sie mit ihrem Mauerverlauf ältere Vorgaben im Stadtgrundriss (Stadtansicht 1622) bewahrt und im Sinn einer langen Permanenz in die Gegenwart tradiert. Eine Herausnahme des Objektes aus der Unterschutzstellung hätte zu Folge, dass die charakteristische Baulinie mit dem Einsprung an der Nahtstelle XXXX und damit ein Charakteristikum dieses Stadtbereiches sowie ein Teil des ursprünglich kleinteilig-bäuerlichen Bereiches in Randlage der Stadt verloren ginge.1.2.2. Ebenso bildet das Objekt römisch 40 (in seinen) von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des kulturellen Zusammenhanges mit den anderen Objekten des gegenständlichen Stadtensembles ein Ganzes. Dieser Zusammenhang ist insbesondere durch seine Lage im städtebaulichen sowie der soziologischen und typologischen Differenzierung bedingt: Während die Bürgerstadt am Hauptplatz vorwiegend aus zweigeschossigen Bürgerhäusern im geschlossenen Verband besteht, ist die römisch 40 durch ihren Verlauf nahe der Stadtmauer und durch eine entsprechend kleinteiligere Parzellenstruktur gekennzeichnet, wie sie für Söllner- und Kleinbauernhäuser typisch ist. Solche Häuser wurden u.a. wegen ihrer Funktion eher und öfter adaptiert oder neu errichtet als die Bürgerhäuser, so dass in der römisch 40 mit der Zeit auch Neubauten ältere Substanz ersetzten. Diese Veränderungen beeinträchtigen die Geschlossenheit des Ensembles nicht, sondern sind gerade typisch für historische Denkmäler und ihre Permanenz. Das römisch 40 ist deutlich über Proportionen und Details in den Zusammenhang der römisch 40 integriert und reagiert in seiner Außengestaltung mit Gesims, Fensterrahmen und Färbelung auf den historischen Bestand in römisch 40 . Es hat an der Abzweigung der römisch 40 vom Hauptplatz Bedeutung im Zusammenhang der Gasse und über die Gassen im übergeordneten Ganzen der Stadt. Die straßenseitige Erscheinung des Objekts ist auch von Bedeutung, weil sie mit ihrem Mauerverlauf ältere Vorgaben im Stadtgrundriss (Stadtansicht 1622) bewahrt und im Sinn einer langen Permanenz in die Gegenwart tradiert. Eine Herausnahme des Objektes aus der Unterschutzstellung hätte zu Folge, dass die charakteristische Baulinie mit dem Einsprung an der Nahtstelle römisch 40 und damit ein Charakteristikum dieses Stadtbereiches sowie ein Teil des ursprünglich kleinteilig-bäuerlichen Bereiches in Randlage der Stadt verloren ginge.
1.3. Auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, sind Teile der Stadtmauer gelegen, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX, EZ XXXX, sowie Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX.1.3. Auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , und Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , sind Teile der Stadtmauer gelegen, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
2.1.1. Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31).2.1.1. Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).
2.1.2.1. Die unter den Punkten 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen, die als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Wien, tätig und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie den gegenständlichen zu erstatten. Ihre Ausführungen im schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sie sich umfassend und tiefgreifend mit den hier maßgeblichen Fragegestellungen auseinandergesetzt hat.
Die gerichtliche Sachverständige hat schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die in ihrer Gesamtheit das gegenständliche Ensemble ausmachenden Objekte – darunter die Objekte XXXX und XXXX – in einem (sonstigen) kulturellen Zusammenhang stehen, sodass dem Ensemble jedenfalls in dieser Hinsicht Denkmalbedeutung zukommt.Die gerichtliche Sachverständige hat schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die in ihrer Gesamtheit das gegenständliche Ensemble ausmachenden Objekte – darunter die Objekte römisch 40 und römisch 40 – in einem (sonstigen) kulturellen Zusammenhang stehen, sodass dem Ensemble jedenfalls in dieser Hinsicht Denkmalbedeutung zukommt.
Zu der zu Punkt 1.1.2.1. getroffenen Feststellung bezüglich des Stellenwerts des verfahrensgegenständlichen Ensemble ist insbesondere auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen zu verweisen, wonach XXXX trotz späterer Überformungen von Häusern besonders gut die räumlichen und baulichen Zusammenhänge einer mittelalterlichen Stadt anzeigt und die Qualität des gegenständlichen Ensembles jedenfalls jener von Stadtdenkmälern vergleichbarer Größe entspricht, wobei der gut erhaltene Hausbestand und die lückenlos erhaltene Stadtmauer entscheidende Merkmale sind und überdies durch die – relativ seltene – Form des Dreiecksplatzes und die weitgehende Freihaltung dieses Platzes von Verbauung zusätzlich eine Sonderstellung gegeben ist.Zu der zu Punkt 1.1.2.1. getroffenen Feststellung bezüglich des Stellenwerts des verfahrensgegenständlichen Ensemble ist insbesondere auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen zu verweisen, wonach römisch 40 trotz späterer Überformungen von Häusern besonders gut die räumlichen und baulichen Zusammenhänge einer mittelalterlichen Stadt anzeigt und die Qualität des gegenständlichen Ensembles jedenfalls jener von Stadtdenkmälern vergleichbarer Größe entspricht, wobei der gut erhaltene Hausbestand und die lückenlos erhaltene Stadtmauer entscheidende Merkmale sind und überdies durch die – relativ seltene – Form des Dreiecksplatzes und die weitgehende Freihaltung dieses Platzes von Verbauung zusätzlich eine Sonderstellung gegeben ist.
Die Feststellungen unter Punkt 1.1.2.2. zum physischen Zustand des Ensembles stützen sich auf die zuvor zitierte Aussage der gerichtlichen Sachverständigen zum gut erhaltenen Hausbestand und der lückenlos erhaltenen Stadtmauer. Vor diesem Hintergrund kann trotz der Ausführungen auf S 26 des Gutachtens, wonach im Bereich des Grundstücks der Drittbeschwerdeführerin an der Außenseite der Stadtmauer ein Mauerwerksschaden mit abgestürztem Material, bzw. den entsprechenden Ausführungen des Vertreters der Drittbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlungen – bezüglich des Stadtensembles als solchem – nicht angenommen werden, dass ein derartiger statischer oder sonstiger substanzieller (physischen) Zustand vorliegt, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass nach einer Instandsetzung Dokumentationswert und damit Denkmalbedeutung mehr in ausreichendem Maße vorhanden wären.
Das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen wurde einerseits einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen und andererseits in der mündlichen Verhandlung erörtert, wobei die Verfahrensparteien die Möglichkeit hatten, der gerichtlichen Sachverständigen Fragen zu stellen.
Soweit dabei die Richtigkeit ihrer Ausführungen in Abrede gestellt wurde, sind die (betreffenden) Verfahrensparteien diesen Aussagen zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. durch ein Gegengutachten) entgegengetreten. Zum anderen ist es ihnen nicht gelungen, eine fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen:
Sofern die Zweitbeschwerdeführerin das Vorliegen eines Ensembles insofern in Abrede stellte, als es am geschlossenen Charakter fehle, da insbesondere in der XXXX einige Objekte nicht vom Denkmalschutz erfasst seien, hielt die gerichtliche Sachverständige dem in überzeugender Weise entgegen, dass Geschlossenheit nicht notwendigerweise unmittelbare physische Nachbarschaft bedeute, sondern auch durch einen historischen, funktionellen oder gestalterischen Zusammenhang definiert werden könne, wobei im Fall des Viertels um die XXXX eine typische Randlagenverbauung vorherrsche, wie sie in mittelalterlichen Städten vor allem um Bürgerspitäler, die gerne an Stadtmauern oder in deren Nahebereich erbaut worden seien, häufig bestehe und dass dieses Viertel die bauliche Vielfalt der Stadt sowohl hinsichtlich der Haustypologien als auch der Funktionen bereichere.Sofern die Zweitbeschwerdeführerin das Vorliegen eines Ensembles insofern in Abrede stellte, als es am geschlossenen Charakter fehle, da insbesondere in der römisch 40 einige Objekte nicht vom Denkmalschutz erfasst seien, hielt die gerichtliche Sachverständige dem in überzeugender Weise entgegen, dass Geschlossenheit nicht notwendigerweise unmittelbare physische Nachbarschaft bedeute, sondern auch durch einen historischen, funktionellen oder gestalterischen Zusammenhang definiert werden könne, wobei im Fall des Viertels um die römisch 40 eine typische Randlagenverbauung vorherrsche, wie sie in mittelalterlichen Städten vor allem um Bürgerspitäler, die gerne an Stadtmauern oder in deren Nahebereich erbaut worden seien, häufig bestehe und dass dieses Viertel die bauliche Vielfalt der Stadt sowohl hinsichtlich der Haustypologien als auch der Funktionen bereichere.
Hinsichtlich der Frage, ob das Objekt XXXX Teil des Ensemble ist, ist der Zweitbeschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass die gerichtliche Sachverständige das Haus XXXXzunächst falsch (und zwar außerhalb der Stadtmauer) lokalisiert hatte; die Sachverständige hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass dieses Gebäude im Gegensatz zum Objekt XXXX aus dem Ensemble auszunehmen ist, da es anders als dieses keinen sichtbaren Hinweis auf einen überformten Bestand enthalte und die Proportionen von Fassade, Fenster und Türen auf das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts verwiesen. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach das von der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten herangezogene Kriterium, dass die straßenseitige Mauer des Objektes XXXX dem historischen Straßenverlauf folge, auf alle Gebäude innerhalb der Stadtmauer zutreffe, weshalb keines dieser Häuser von der Unterschutzstellung ausgenommen hätte werden dürfen, hielt die gerichtliche Sachverständige in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass das Haus auf dem Grundstück Gst.Nr. XXXX sowie jenes gegenüber dem Objekt XXXX zurecht nicht in das Ensemble aufgenommen worden seien, da es sich dabei um eine Erstbebauung des Grundstückes und somit rezente Neudefinition der Straßenkontur an dieser Stelle bzw. um ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ohne historischen Vorgänger weit hinter der Baulinie der XXXX erbautes Haus handle. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin überdies ausführte, dass die im Gutachten dargelegte Differenzierung zwischen Bürgerhäusern am Hauptplatz einerseits und den kleineren Söllner- und Kleinbauernhäuser in der XXXX andererseits für das Haus XXXX schon wegen dessen Grundfläche von ca. 170 m² nicht zutreffe, begründete die Sachverständige die Zuordnung des Objektes zu den Söllner- und Kleinbauernhäusern in überzeugender Weise damit, dass das Gebäude ein ursprünglich eingeschossiges Haus mit angebautem Stadel sei, der auf eine Landwirtschaft verweise.Hinsichtlich der Frage, ob das Objekt römisch 40 Teil des Ensemble ist, ist der Zweitbeschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass die gerichtliche Sachverständige das Haus XXXXzunächst falsch (und zwar außerhalb der Stadtmauer) lokalisiert hatte; die Sachverständige hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dargelegt, dass dieses Gebäude im Gegensatz zum Objekt römisch 40 aus dem Ensemble auszunehmen ist, da es anders als dieses keinen sichtbaren Hinweis auf einen überformten Bestand enthalte und die Proportionen von Fassade, Fenster und Türen auf das dritte Viertel des 20. Jahrhunderts verwiesen. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach das von der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten herangezogene Kriterium, dass die straßenseitige Mauer des Objektes römisch 40 dem historischen Straßenverlauf folge, auf alle Gebäude innerhalb der Stadtmauer zutreffe, weshalb keines dieser Häuser von der Unterschutzstellung ausgenommen hätte werden dürfen, hielt die gerichtliche Sachverständige in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass das Haus auf dem Grundstück Gst.Nr. römisch 40 sowie jenes gegenüber dem Objekt römisch 40 zurecht nicht in das Ensemble aufgenommen worden seien, da es sich dabei um eine Erstbebauung des Grundstückes und somit rezente Neudefinition der Straßenkontur an dieser Stelle bzw. um ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ohne historischen Vorgänger weit hinter der Baulinie der römisch 40 erbautes Haus handle. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin überdies ausführte, dass die im Gutachten dargelegte Differenzierung zwischen Bürgerhäusern am Hauptplatz einerseits und den kleineren Söllner- und Kleinbauernhäuser in der römisch 40 andererseits für das Haus römisch 40 schon wegen dessen Grundfläche von ca. 170 m² nicht zutreffe, begründete die Sachverständige die Zuordnung des Objektes zu den Söllner- und Kleinbauernhäusern in überzeugender Weise damit, dass das Gebäude ein ursprünglich eingeschossiges Haus mit angebautem Stadel sei, der auf eine Landwirtschaft verweise.
2.2. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem Vermessungsplan von XXXX(Beilage ./H der Verhandlungsschrift). Daraus ist ersichtlich, dass die Stadtmauer – was die hier gegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführer angeht – lediglich auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, sowie Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, und – zu einem ganz geringen Teil – auf dem Grundstück Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, gelegen ist, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX, EZ XXXX, sowie Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX.2.2. Die Feststellung zu 1.3. ergibt sich aus dem Vermessungsplan von XXXX(Beilage ./H der Verhandlungsschrift). Daraus ist ersichtlich, dass die Stadtmauer – was die hier gegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführer angeht – lediglich auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , und – zu einem ganz geringen Teil – auf dem Grundstück Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , gelegen ist, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
3.2.1.1.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.1.1.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).
3.2.1.1.3. Gemäß § 1 Abs. 3 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sind, zu verstehen. Gemäß § 1 Abs. 3 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.3.2.1.1.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 1. Satz DMSG ist unter einem Ensemble eine Gruppe von unbeweglichen Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sind, zu verstehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, 2. Satz DMSG gelten Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale.
Die Materialien zu § 1 Abs. 3 DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf § 1 Abs. 3 DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).Die Materialien zu Paragraph eins, Absatz 3, DMSG führen aus, dass ein Ensemble aus verschiedenartigen Denkmalen bestehen kann, solange ein fassbarer Zusammenhang gegeben ist, nicht jedoch die Folge eines zufälligen Nebeneinanders sein kann, sondern diese eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Einheit bilden müssen (siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 42 mit Hinweisen auf die auf Paragraph eins, Absatz 3, DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien) sowie, dass die Gegenstände nicht als Einheit geschaffen worden sein müssen, sondern die Einheit auch gewachsen sein kann (z.B. Straßenzüge, siehe Bazil/Binder-Krieglstein-Kraft, Das österreichische Denkmalschutzrecht, S. 43 mit Hinweisen auf die auf Paragraph eins, Absatz 3, DMSG bezugnehmenden Gesetzesmaterialien).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von § 1 Abs. 3 DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 und VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Es ist dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG 1923 zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche – dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage – bestehen kann (vgl. VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach § 1 Abs. 3 DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Ebenso kann eine dem Denkmal selbst innewohnende Bedeutung nicht durch die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, wie eine Disharmonie zu seiner Umgebung oder durch Neubauten in seiner unmittelbaren Nähe, vernichtet werden (VwGH 16.01.1975, 1799/74; VwGH 09.02.1981, 80/12/3468; VwGH 13.02.1997, 94/09/0320).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Ensemble grundsätzlich von den baulichen Anlagen, welche in dem von Paragraph eins, Absatz 3, DMSG geforderten Zusammenhang stehen, geprägt (VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032 und VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Es ist dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG 1923 zu entnehmen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit eines Ensembles nach der alternativen Umschreibung (arg. "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche – dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage – bestehen kann vergleiche VwGH 03.06.2004, 2001/09/0113). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erhaltung eines Ensembles auch dann im öffentlichen Interesse gelegen sein kann, wenn es sich um Gebäude in verschiedenen Stilen handelt (VwGH 23.05.1979, 125/79). Weiters ist zu beachten, dass Ensembles ebenso wie Denkmale unter das DMSG fallen, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude grundsätzlich als Ganzes geschützt ist. Ein Ensemble wird nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Ebenso kann eine dem Denkmal selbst innewohnende Bedeutung nicht durch die Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen, wie eine Disharmonie zu seiner Umgebung oder durch Neubauten in seiner unmittelbaren Nähe, vernichtet werden (VwGH 16.01.1975, 1799/74; VwGH 09.02.1981, 80/12/3468; VwGH 13.02.1997, 94/09/0320).
3.2.1.2. Wie sich aus den Feststellungen zu Punkt 1.1.1. ergibt, handelt es sich beim gegenständlichen Ensemble um eine Gruppe von Bauwerken, die wegen ihres (sonstigen) kulturellen Zusammenhanges ein Ganzes bilden und denen in ihrer Gesamtheit in dieser Hinsicht (Denkmal)Bedeutung zukommt. Für die Denkmaleigenschaft ist es ausreichend, wenn eine Bedeutung in einem drei genannten Bereiche vorliegt. Es kann daher dahinstehen, ob die das Ensemble bildenden Bauwerke zusätzlich in einem geschichtlichen und/oder künstlerischen Zusammenhang stehen, sodass dem Ensemble auch in diesen Bereichen Denkmalbedeutung zukäme.
Weiters steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Ensembles gemäß § 1 Abs. 2 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn aus der Feststellung zu Punkt 1.1.2.1 geht hervor, dass es sogar im überregionalen Denkmalschutzbestand einen hohen Stellenwert aufweist.Weiters steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Ensembles gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Denn aus der Feststellung zu Punkt 1.1.2.1 geht hervor, dass es sogar im überregionalen Denkmalschutzbestand einen hohen Stellenwert aufweist.
3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
3.2.2.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.1.2.2. getroffene Feststellung zum Erhaltungszustand des gegenständlichen Ensembles kann nicht gesagt werden, dass es einen Zustand aufweist, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.
3.2.3.1. Wie aus den zu den Punkten 1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen folgt, bilden die Objekte XXXX sowie XXXX (in ihren von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des (sonstigen) kulturellen Zusammenhanges mit den übrigen, das gegenständliche Ensemble bildenden Bauwerken ein Ganzes, sodass sie nicht von der Unterschutzstellung auszunehmen waren. Dabei kann auch hier kann dahingestellt bleiben, ob überdies ein geschichtlicher und/oder künstlerischer Zusammenhang besteht.3.2.3.1. Wie aus den zu den Punkten 1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen folgt, bilden die Objekte römisch 40 sowie römisch 40 (in ihren von der belangten Behörde unterschutzgestellten Teilen) aufgrund des (sonstigen) kulturellen Zusammenhanges mit den übrigen, das gegenständliche Ensemble bildenden Bauwerken ein Ganzes, sodass sie nicht von der Unterschutzstellung auszunehmen waren. Dabei kann auch hier kann dahingestellt bleiben, ob überdies ein geschichtlicher und/oder künstlerischer Zusammenhang besteht.
Zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin, die Unterschutzstellung würde unzumutbare Instandhaltungskosten und Wertverlust verursachen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat daher im Unterschutzstellungsverfahren (im Gegensatz zum Änderungs- und Zerstörungsverfahren gemäß § 5 DMSG) nicht stattzufinden (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010; VwGH 15.12.2011, 2010/09/0064). Darüber hinaus ergibt sich aus der Judikatur, dass der Eingriff in das Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin, die Unterschutzstellung würde unzumutbare Instandhaltungskosten und Wertverlust verursachen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG) die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat daher im Unterschutzstellungsverfahren (im Gegensatz zum Änderungs- und Zerstörungsverfahren gemäß Paragraph 5, DMSG) nicht stattzufinden vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010; VwGH 15.12.2011, 2010/09/0064). Darüber hinaus ergibt sich aus der Judikatur, dass der Eingriff in das Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde (unter vielen etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).
3.2.4.1. Gemäß § 27 Abs. 1 DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer als Eigentümer, welchem gemäß § 26 DMSG neben den Legalparteien Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukommt. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.3.2.4.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DMSG gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer als Eigentümer, welchem gemäß Paragraph 26, DMSG neben den Legalparteien Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukommt. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
Wer als grundbücherlicher Eigentümer anzusehen ist, ergibt sich aus dem Grundbuch in Verbindung mit dem diesem zugrundeliegenden Kataster.
3.2.4.2. Wie unter Punkt 1.3. (auf Basis des Vermessungsplanes von XXXX) festgestellt, sind zwar auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Teile der Stadtmauer gelegen, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX, EZ XXXX, sowie Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX. Letzterem wurde durch die Abänderung des betreffenden Teils des Spruches des angefochtenen Bescheides (bei diesbezüglicher Stattgabe der Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) Rechnung getragen.3.2.4.2. Wie unter Punkt 1.3. (auf Basis des Vermessungsplanes von römisch 40 ) festgestellt, sind zwar auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , und Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , Teile der Stadtmauer gelegen, nicht aber auf den Grundstücken Gst. Nr. römisch 40 und römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 . Letzterem wurde durch die Abänderung des betreffenden Teils des Spruches des angefochtenen Bescheides (bei diesbezüglicher Stattgabe der Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers) Rechnung getragen.
Sollten aber entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes (auch) auf den Grundstücken Nr. XXXX, EZ XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, keine Teile der Stadtmauer gelegen sein, würden die betreffenden Beschwerdeführer als grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaften durch die Unterstellung der Stadtmauer nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.Sollten aber entgegen den Annahmen des Bundesverwaltungsgerichtes (auch) auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , und Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , keine Teile der Stadtmauer gelegen sein, würden die betreffenden Beschwerdeführer als grundbücherliche Eigentümer dieser Liegenschaften durch die Unterstellung der Stadtmauer nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
3.2.5. Somit waren die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers – letztere beiden Beschwerden soweit ihnen nicht in dem zuvor unter Punkt 3.2.4.2. genannten Umfang stattgegeben wurde – als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Ensembleschutz, kulturelle Bedeutung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2125511.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018