TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 G308 2004147-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

G308 2004147-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.06.2013, VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.06.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 27.06.2013, dem Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, am 02.07.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass der BF vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, der BF von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeit ab 01.01.2012 bis "laufend" gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG vorläufig ausgenommen ist und die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für das Jahr 2011 monatlich EUR 546,85 beträgt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet ist, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von monatlich EUR 95,70 und in der Krankenversicherung von monatlich EUR 41,83 zu entrichten. Schließlich wurde über den BF gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 153,48 verhängt.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 27.06.2013, dem Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden: BF), römisch 40 , am 02.07.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der BF vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt, der BF von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Zeit ab 01.01.2012 bis "laufend" gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG vorläufig ausgenommen ist und die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 25, GSVG für das Jahr 2011 monatlich EUR 546,85 beträgt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet ist, für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von monatlich EUR 95,70 und in der Krankenversicherung von monatlich EUR 41,83 zu entrichten. Schließlich wurde über den BF gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für das Beitragsjahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 153,48 verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt XXXX am 24.09.2012 der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 vom 26.07.2012 übermittelt würden. Diese würden neben Einkünften des BF aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.922,88 ausweisen. Ferner seien von der belangten Behörde dem BF im Jahr 2011 bereits Versicherungsbeiträge zur Pflichtversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.639,36 vorgeschrieben worden. Die sich aus der Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge ergebenden Gesamteinkünfte in Höhe von EUR 6.562,24 würden somit die im Jahr 2011 relevante Versicherungsgrenze von jährlich EUR 4.488,24 überschreiten. Der BF habe der belangten Behörde mit Versicherungserklärung vom 07.12.2012 mitgeteilt, dass er eine geringfügige Tätigkeit als Versicherungsmakler ausübe und seine Einkünfte daraus im Jahr 2011 die relevante Versicherungsgrenze nicht überschritten habe. Ebenso habe der BF erklärt, dass die Einkünfte des Jahres 2012 die relevante Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten würden. Tatsächlich würden die Einkünfte 2011 jedoch die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten, sodass der BF mit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sei. Hingegen würde für den Zeitraum 01.01.2012 bis "laufend" noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 vorliegen und habe der BF erklärt, dass seine Einkünfte voraussichtlich unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen würden, sodass er aus der Kranken- und Pensionsversicherung in diesem Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG vorläufig auszunehmen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des Datenaustausches mit dem Finanzamt römisch 40 am 24.09.2012 der belangten Behörde die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2011 vom 26.07.2012 übermittelt würden. Diese würden neben Einkünften des BF aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2011 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.922,88 ausweisen. Ferner seien von der belangten Behörde dem BF im Jahr 2011 bereits Versicherungsbeiträge zur Pflichtversicherung in Höhe von insgesamt EUR 3.639,36 vorgeschrieben worden. Die sich aus der Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge ergebenden Gesamteinkünfte in Höhe von EUR 6.562,24 würden somit die im Jahr 2011 relevante Versicherungsgrenze von jährlich EUR 4.488,24 überschreiten. Der BF habe der belangten Behörde mit Versicherungserklärung vom 07.12.2012 mitgeteilt, dass er eine geringfügige Tätigkeit als Versicherungsmakler ausübe und seine Einkünfte daraus im Jahr 2011 die relevante Versicherungsgrenze nicht überschritten habe. Ebenso habe der BF erklärt, dass die Einkünfte des Jahres 2012 die relevante Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten würden. Tatsächlich würden die Einkünfte 2011 jedoch die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten, sodass der BF mit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sei. Hingegen würde für den Zeitraum 01.01.2012 bis "laufend" noch kein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 vorliegen und habe der BF erklärt, dass seine Einkünfte voraussichtlich unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze liegen würden, sodass er aus der Kranken- und Pensionsversicherung in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG vorläufig auszunehmen gewesen sei.

Für die Beurteilung der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei die jeweilige Beitragsgrundlage des Beitragsjahres heranzuziehen. Es ergebe sich demnach gemäß § 25 GSVG für das Beitragsjahr 2011 die nachfolgend dargestellte monatliche Beitragsgrundlage:Für die Beurteilung der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze sei die jeweilige Beitragsgrundlage des Beitragsjahres heranzuziehen. Es ergebe sich demnach gemäß Paragraph 25, GSVG für das Beitragsjahr 2011 die nachfolgend dargestellte monatliche Beitragsgrundlage:

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. ESt-Bescheid 2011 EUR 2.922,88

+ Hinzurechnung GSVG 2011 EUR 3.639,36

Jahresbeitragsgrundlage 2011 EUR 6.562,24

Aus der Division der Jahresbeitragsgrundlage 2011 in Höhe von EUR 6.562,24 durch zwölf Monate ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 546,85.

Daraus ergebe sich wiederum die folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge 2011 gemäß § 27 GSVG in der:Daraus ergebe sich wiederum die folgende Berechnung der Versicherungsbeiträge 2011 gemäß Paragraph 27, GSVG in der:

Pensionsversicherung:

01-12/2011: EUR 546,85 x 17,5 % = EUR 95,70 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 1.148,40

Krankenversicherung:

01-12/2011: EUR 546,85 x 7,65 % = EUR 41,83 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 501,96

Selbstständigenvorsorge:

01-12/2011: EUR 546,85 x 1,53 % = EUR 8,37 mtl. x 12 Monate = insgesamt EUR 100,44

Darüber hinaus sei für das Jahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 153,48 (EUR 12,79 x 12 Monate) zu leisten, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides 2011 vom 26.07.2012 im ersten Quartal 2013 festgestellt worden sei (vgl. § 35 Abs. 6 GSVG).,Darüber hinaus sei für das Jahr 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 153,48 (EUR 12,79 x 12 Monate) zu leisten, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides 2011 vom 26.07.2012 im ersten Quartal 2013 festgestellt worden sei vergleiche Paragraph 35, Absatz 6, GSVG).,

Die Vorschreibung für den genannten Zeitraum sei dem BF im ersten Quartal 2013 zugegangen und sei am 28.02.2013 fällig.

Darüber hinaus werde festgestellt, dass über den Einspruch des BF vom 13.03.2013 (eingelangt am 14.03.2013) gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Feststellung der Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG vom 12.09.2011 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Steiermark übermittelt worden sei.Darüber hinaus werde festgestellt, dass über den Einspruch des BF vom 13.03.2013 (eingelangt am 14.03.2013) gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Feststellung der Pflichtversicherung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG vom 12.09.2011 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann von Steiermark übermittelt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch (nunmehr in weiterer Folge: Beschwerde) des BF vom 08.07.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelinstanz, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF führte in seiner Beschwerde begründend aus, dass er im Jahr 2011 ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 2.922,88 erzielt habe. Da dieses Einkommen unter die Geringfügigkeitsgrenze falle, könne die belangte Behörde auch keine Beiträge vorschreiben. Auch im Jahr 2010 würden die selbstständigen Einkünfte des BF in Höhe von EUR 3.889,87 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sodass es sich gegenständlich auch nicht um eine Vorschreibung aus dem Vorjahr handeln könne. Der BF sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner. In den Steuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe der BF keine Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sinngemäß brachte der BF weiters vor, dass sich aus den in § 2 EStG normierten Regelungen klar und eindeutig ergebe, dass das Einkommen des BF im Jahr 2011 laut Einkommenssteuerbescheid lediglich EUR 2.922,88 betrage. Das Einkommen des BF sei daher als geringfügig anzusehen und bestehe daher auch keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Darüber hinaus könne es nach Ansicht des BF erst dann zu einer Berechnung von Versicherungsbeiträgen kommen, wenn eine Pflichtversicherung bestehe und nicht umgekehrt. Der BF beantragte sinngemäß die Stattgabe seiner Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der Einspruch (nunmehr in weiterer Folge: Beschwerde) des BF vom 08.07.2013 an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständige Rechtsmittelinstanz, welcher bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte. Der BF führte in seiner Beschwerde begründend aus, dass er im Jahr 2011 ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 2.922,88 erzielt habe. Da dieses Einkommen unter die Geringfügigkeitsgrenze falle, könne die belangte Behörde auch keine Beiträge vorschreiben. Auch im Jahr 2010 würden die selbstständigen Einkünfte des BF in Höhe von EUR 3.889,87 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, sodass es sich gegenständlich auch nicht um eine Vorschreibung aus dem Vorjahr handeln könne. Der BF sei Einnahmen-Ausgaben-Rechner. In den Steuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe der BF keine Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sinngemäß brachte der BF weiters vor, dass sich aus den in Paragraph 2, EStG normierten Regelungen klar und eindeutig ergebe, dass das Einkommen des BF im Jahr 2011 laut Einkommenssteuerbescheid lediglich EUR 2.922,88 betrage. Das Einkommen des BF sei daher als geringfügig anzusehen und bestehe daher auch keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Darüber hinaus könne es nach Ansicht des BF erst dann zu einer Berechnung von Versicherungsbeiträgen kommen, wenn eine Pflichtversicherung bestehe und nicht umgekehrt. Der BF beantragte sinngemäß die Stattgabe seiner Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 09.07.2013 vorgelegt, wo sie am 17.07.2013 einlangte. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.07.2013 wurde zum Rechtsmittel des BF insofern Stellung genommen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des BF im Jahr 2011 unbestritten feststünden. Bei nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen sei jedoch zur Beurteilung des Über-/Unterschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG maßgeblich. Zur Bildung der Beitragsgrundlage seien den Einkünften aus Einkommenssteuerbescheid unter anderem auch die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG hinzuzurechnen. Dabei sei es unerheblich, aus welchem Beitragsjahr diese Beiträge stammen würden, solange sie im strittigen Jahr vorgeschrieben worden sein. Weiters sei unerheblich, ob diese Beiträge vom Versicherten tatsächlich steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht worden seien oder nicht. Dem BF seien im Beitragsjahr 2011 Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von insgesamt EUR 3.639,36 vorgeschrieben worden. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 09.07.2013 vorgelegt, wo sie am 17.07.2013 einlangte. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.07.2013 wurde zum Rechtsmittel des BF insofern Stellung genommen, als die Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend ausgeführt, dass die Höhe der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des BF im Jahr 2011 unbestritten feststünden. Bei nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversicherten Personen sei jedoch zur Beurteilung des Über-/Unterschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG maßgeblich. Zur Bildung der Beitragsgrundlage seien den Einkünften aus Einkommenssteuerbescheid unter anderem auch die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG hinzuzurechnen. Dabei sei es unerheblich, aus welchem Beitragsjahr diese Beiträge stammen würden, solange sie im strittigen Jahr vorgeschrieben worden sein. Weiters sei unerheblich, ob diese Beiträge vom Versicherten tatsächlich steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht worden seien oder nicht. Dem BF seien im Beitragsjahr 2011 Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von insgesamt EUR 3.639,36 vorgeschrieben worden. Diese würden sich wie folgt zusammensetzen:

"Pensionsversicherungsbeiträge für:

01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 936,48

01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 1.533,36

EUR 2.469,84

Krankenversicherungsbeiträge für:

01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 447,72

01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 721,80

EUR 1.169,52

Summe der Hinzurechnungsbeträge 2011 EUR 3.639,36"

Da sich die somit aus der Hinzurechnung von EUR 3.639,36 an Sozialversicherungsbeiträgen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit 2011 in Höhe von EUR 2.922,88 eine Beitragsgrundlage 2011 von EUR 6.562,24 ergebe, überschreite der BF die im Jahr 2011 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von jährlich EUR 4.488,24. Er sei zudem unbestritten selbstständig erwerbstätig und unterliege mit dieser Tätigkeit nicht schon einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz oder einer anderen Bestimmung des GSVG, sodass für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen sei.Da sich die somit aus der Hinzurechnung von EUR 3.639,36 an Sozialversicherungsbeiträgen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit 2011 in Höhe von EUR 2.922,88 eine Beitragsgrundlage 2011 von EUR 6.562,24 ergebe, überschreite der BF die im Jahr 2011 geltende Versicherungsgrenze in Höhe von jährlich EUR 4.488,24. Er sei zudem unbestritten selbstständig erwerbstätig und unterliege mit dieser Tätigkeit nicht schon einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz oder einer anderen Bestimmung des GSVG, sodass für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 die Pflichtversicherung des BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festzustellen gewesen sei.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ergingen Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen an das zuständige Finanzamt mit dem Ersuchen um Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides des BF des Jahres 2011 und um Auskunft, ob dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Das Finanzamt verweigerte auch im Wege der Amtshilfe die Auskunft.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte sodann weiters die belangte Behörde um Übermittlung des ihr vom Finanzamt per Datenaustausch nach § 229a GSVG übermittelten Datensatzes der Einkünfte des BF des Jahres 2011. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 04.04.2017 nach.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte sodann weiters die belangte Behörde um Übermittlung des ihr vom Finanzamt per Datenaustausch nach Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Datensatzes der Einkünfte des BF des Jahres 2011. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 04.04.2017 nach.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.06.2017 wurde dem BF das Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2017 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt und der BF darüber hinaus ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2011 in Kopie zu übermitteln.

7. Per E-Mail vom 17.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 einlangend, brachte der BF seinen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2011 zur Vorlage und führte in seiner Stellungnahme aus, dass der BF nicht nachvollziehen könne, weshalb sich das Einkommen des BF um die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge erhöhe. Dies widerspreche den gesetzlichen Regelungen im Einkommenssteuergesetz. Der BF sei alleinerziehender Vater und sei sein Einkommen mit rund EUR 700,-- netto monatlich sehr gering. Die belangte Behörde habe dem BF unter Verrechnung von Zinsen und Verzugszinsen mehrere Vorschreibungen gemacht und habe der BF nicht die Kraft aufbringen können, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Hinsichtlich der Beiträge des Jahres 2010 sei das Rechtsmittel des BF verspätet gewesen und seien deshalb die Beiträge in Rechtskraft erwachsen. Im April 2016 habe der BF eine Ratenvereinbarung mit der belangten Behörde getroffen. Der BF bezahle monatlich EUR 100,-- bei einem damaligen Saldo im April 2016 in Höhe von EUR 43.551,77.

Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde stattgeben, ihm Schadenersatz zuerkennen (der BF habe infolge der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung durch die belangte Behörde EUR 4.197,80 an Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an das Arbeitsmarktservice zurückzahlen müssen) sowie eine Prüfung der Jahre vor 2011 hinsichtlich der Richtigkeit der Vorschreibungen der belangten Behörde - sofern möglich - vornehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war im näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in den nachfolgenden Zeiten als unselbstständig Erwerbstätiger nach dem ASVG pflichtversichert:

01.08.2008-02.10.2008

geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.12.2008-16.06.2009

Arbeiter

01.10.2009-30.11.2009

geringfügig beschäftigter Arbeiter

01.12.2009-27.05.2010

Arbeiter

02.12.2010-15.06.2011

Arbeiter

12.12.2011-29.01.2012

Arbeiter

30.01.2012-05.03.2012

Krankengeldbezug

1.2. Seit 01.06.2001 ist

der BF weiters Inhaber des reglementierten Gewerbes "Versicherungsmakler gemäß § 124 Z 18 GewO 1994 idgF". Mit 01.08.2002 änderte sich der Gewerbewortlaut in "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten". Die Gewerbeberechtigung des BF ruhte im Zeitraum 01.11.2004 bis 01.05.2016 (GISA-Zahl XXXX).der BF weiters Inhaber des reglementierten Gewerbes "Versicherungsmakler gemäß Paragraph 124, Ziffer 18, GewO 1994 idgF". Mit 01.08.2002 änderte sich der Gewerbewortlaut in "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten". Die Gewerbeberechtigung des BF ruhte im Zeitraum 01.11.2004 bis 01.05.2016 (GISA-Zahl römisch 40 ).

Der BF war in den nachfolgenden (relevanten) Zeiträumen nach dem GSVG pflichtversichert:

01.12.2001-31.07.2004

gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVGgewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG

01.10.2004-31.10.2004

gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVGgewerblich selbstständiger Erwerbstätiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG

01.01.2005-31.12.2011

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ohne Leistungsanspruch in der Krankenversicherung)Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ohne Leistungsanspruch in der Krankenversicherung)

02.05.2016 bis laufend

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne Pflichtversicherung in der KrankenversicherungPflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ohne Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

Im Zeitraum des Ruhens der Gewerbeberechtigung des BF von 01.11.2004 bis 01.05.2016 bezog der BF aus der von der Vermittlung von Versicherungsverträgen stammenden Provisionen weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2011 wurde für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 rückwirkend festgestellt, dass der BF der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Die belangte Behörde rechnete zur Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG den Einkünften des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.899,87 noch EUR 5.536,41 an Hinzurechnungsbeträgen für im Jahr 2010 verrechnete Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Die jährliche Gesamtbeitragsgrundlage 2010 betrug daher EUR 9.436,28. Weiters stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage 2010 mit EUR 786,36 sowie die Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 60,15 und in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 127,78 fest.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2011 wurde für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 rückwirkend festgestellt, dass der BF der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Die belangte Behörde rechnete zur Bildung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG den Einkünften des BF aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 3.899,87 noch EUR 5.536,41 an Hinzurechnungsbeträgen für im Jahr 2010 verrechnete Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Die jährliche Gesamtbeitragsgrundlage 2010 betrug daher EUR 9.436,28. Weiters stellte die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage 2010 mit EUR 786,36 sowie die Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 60,15 und in der Pensionsversicherung in Höhe von monatlich EUR 127,78 fest.

Dieser Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Zeitraumes 01.01.2010 bis 31.12.2010 wurde dem BF durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 13.09.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.03.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.04.2013, erhob der BF das zum damaligen Zeitpunkt zulässige Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann von Steiermark.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2015, Zahl:

G305 2004121-1/5E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2011 als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2011 sowie die darin festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge erwuchsen daher in Rechtskraft.

1.4. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2011 vom 26.07.2012 weist die nachfolgenden Einkünfte auf:

? Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit EUR 3.655,85

? Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 2.922,88

Von der belangten Behörde wurden dem BF im Jahr 2011 insgesamt EUR 3.639,36 an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Pensionsversicherungsbeiträge für:

01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 936,48

01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 1.533,36

EUR 2.469,84

Krankenversicherungsbeiträge für:

01.01.2009 bis 31.12.2009 EUR 447,72

01.01.2010 bis 31.12.2010 EUR 721,80

EUR 1.169,52

Summe der Hinzurechnungsbeträge 2011 EUR 3.639,36

Die im Jahr 2011 für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG maßgebliche Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a iVmDie im Jahr 2011 für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG maßgebliche Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, iVm

§ 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG betrug monatlich EUR 374,02 und somit jährlich EUR 4.488,24.Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG betrug monatlich EUR 374,02 und somit jährlich EUR 4.488,24.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem in den zur Zahl G305 2004121-1 geführten Gerichtsakt Einsicht.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte in ihrem, den Beitragszeitraum 2010 betreffenden, Bescheid vom 12.09.2011 fest, dass die selbstständigen Einkünfte des BF aus den Provisionszahlungen der - im strittigen Zeitraum 2011 ruhend gemeldeten - gewerblichen Tätigkeit des BF als Versicherungsmakler stammen. Im dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorliegenden Gerichtsakt finden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass es sich gegenständlich nicht mehr um Provisionseinkünfte aus Versicherungsverträgen handelt und hat auch der BF diesbezüglich kein anderes Vorbringen erstattet, sodass die Feststellung der belangten Behörde auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten des BF, das Gewerberegister sowie in das Firmenbuch. Der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2011 wurde vom BF vorgelegt und liegt im Verwaltungsakt ein.

Die Hinzurechnungsbeträge für das Jahr 2011 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Vorlagebericht der belangten Behörde sowie dem Verwaltungsakt. Der BF hat hinsichtlich der Hinzurechnungsbeträge kein substanziiertes Vorbringen erstattet, welches das erkennende Gericht dazu veranlassen hätte können, die betragsmäßige Richtigkeit der Hinzurechnungsbeträge anzuzweifeln. Darüber hinaus wurden die Betragsgrundlagen und Beiträge für das Beitragsjahr 2010 bereits rechtskräftig festgestellt, sodass eine diesbezügliche Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang, ebenso wie die Erwerbstätigkeit des BF, blieben unbestritten.

Strittig ist im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage, sodass im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2013 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da die im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des strittigen Beitragsjahres 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.922,88 unter der im Jahr 2011 liegenden Geringfügigkeitsgrenze für Versicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Höhe von jährlich EUR 4.488,24 liegen würde. Nur durch die Hinzurechnung von EUR 3.639,36 an Sozialversicherungsbeiträgen würde der BF diese Versicherungsgrenze überschreiten. Der BF sei der Ansicht, die Hinzurechnung entspreche nicht den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes und sei nicht rechtens.3.2. Der BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da die im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des strittigen Beitragsjahres 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.922,88 unter der im Jahr 2011 liegenden Geringfügigkeitsgrenze für Versicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Höhe von jährlich EUR 4.488,24 liegen würde. Nur durch die Hinzurechnung von EUR 3.639,36 an Sozialversicherungsbeiträgen würde der BF diese Versicherungsgrenze überschreiten. Der BF sei der Ansicht, die Hinzurechnung entspreche nicht den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes und sei nicht rechtens.

Strittig ist daher, ob der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und damit auch der Beitragspflicht unterliegt.Strittig ist daher, ob der BF im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und damit auch der Beitragspflicht unterliegt.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf welcher Basis das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2011 für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu beurteilen ist sowie ob eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage zulässig ist oder nicht, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, auf welcher Basis das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2011 für den Eintritt der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu beurteilen ist sowie ob eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage zulässig ist oder nicht, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.

3.3. Zur Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG:3.3. Zur Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG:

3.3.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" in der zum strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautete auszugsweise:3.3.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" in der zum strittigen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, lautete auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

[...]"

Der mit "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" betitelte § 4 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2010 lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:Der mit "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" betitelte Paragraph 4, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:

"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

[...]

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) [...]

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

[...]"

Maßgeblich für den Eintritt der Pflichtversicherung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist daher dessen Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG und, dass diese Beitragsgrundlage das Zwölffache des in § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG festgesetzten Betrages (maßgebliche Versicherungsgrenze) überschreitet.Maßgeblich für den Eintritt der Pflichtversicherung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist daher dessen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG und, dass diese Beitragsgrundlage das Zwölffache des in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG festgesetzten Betrages (maßgebliche Versicherungsgrenze) überschreitet.

Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 403/2010 lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

[...]

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

[...]

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

[...]

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

[...]

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 374,02 €;

[...]

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge."Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge."

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).

Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß Paragraph 25 a, GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 37).

Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 38).

Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3). Durch die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage sollte eine Angleichung an die Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für unselbstständig Erwerbstätige erreicht werden. Auch diese Beitragsgrundlage enthält die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 11).Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 1-3). Durch die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zur Beitragsgrundlage sollte eine Angleichung an die Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für unselbstständig Erwerbstätige erreicht werden. Auch diese Beitragsgrundlage enthält die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 11).

Den versicherungspflichtigen Einkünften werden gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG erfolgt ist - Arbeitslosenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgaben gelten. Die Hinzurechnung erfasst jedoch nicht die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und der Unfallversicherung Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 12).Den versicherungspflichtigen Einkünften werden gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG erfolgt ist - Arbeitslosenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgaben gelten. Die Hinzurechnung erfasst jedoch nicht die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und der Unfallversicherung Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß Paragraph 25 a, GSVG gebildeten Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß Paragraph 229 a, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 25, Rz 12).

In seiner Entscheidung vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006, hat der VwGH zur Berechnung der Beitragsgrundlage und insbesondere zur Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ausgeführt [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:In seiner Entscheidung vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006, hat der VwGH zur Berechnung der Beitragsgrundlage und insbesondere zur Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ausgeführt [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:

"[...]

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN).

Ob der Mitbeteiligte die ihm - unstrittig - im Kalenderjahr 2005 vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat (und gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht:

in der Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Mitbeteiligte angegeben, das Computerprogramm, anhand dessen er ein Einlageblatt zu seiner Steuererklärung verfasst habe, habe eine Position für an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zu entrichtende Beiträge nicht vorgesehen), kommt es demnach nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0032).in der Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Mitbeteiligte angegeben, das Computerprogramm, anhand dessen er ein Einlageblatt zu seiner Steuererklärung verfasst habe, habe eine Position für an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zu entrichtende Beiträge nicht vorgesehen), kommt es demnach nicht an vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0032).

[...]

Entgegen der in der Gegenschrift des Mitbeteiligten vertretenen Meinung ist auch nicht aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.Entgegen der in der Gegenschrift des Mitbeteiligten vertretenen Meinung ist auch nicht aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten") abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.

[...]"

3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, ist bei der Beurteilung der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG die in § 25 GSVG normierte Beitragsgrundlage maßgeblich gewesen, nicht die - zu den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgeführten Einkunftsarten zählenden - Einkünfte laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid.Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, ist bei der Beurteilung der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG die in Paragraph 25, GSVG normierte Beitragsgrundlage maßgeblich gewesen, nicht die - zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgeführten Einkunftsarten zählenden - Einkünfte laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid.

Die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid bilden vielmehr die Basis der gemäß § 25 GSVG zu bildenden Beitragsgrundlage. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG sind - unter anderem - die im (nicht für das) jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge den Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid hinzuzurechnen.Die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid bilden vielmehr die Basis der gemäß Paragraph 25, GSVG zu bildenden Beitragsgrundlage. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG sind - unter anderem - die im (nicht für das) jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge den Einkünften laut Einkommenssteuerbescheid hinzuzurechnen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Beurteilung des Eintritts der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG maßgebliche, durch Addition der Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid in Höhe von EUR 2.922,88 mit den im Kalenderjahr 2011 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2009 und 2010 von insgesamt EUR 3.639,36 zu bildende, Beitragsgrundlage von gesamt EUR 6.562,24 somit die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von jährlich EUR 4.488,24 überschritten hat.Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Beurteilung des Eintritts der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG maßgebliche, durch Addition der Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid in Höhe von EUR 2.922,88 mit den im Kalenderjahr 2011 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2009 und 2010 von insgesamt EUR 3.639,36 zu bildende, Beitragsgrundlage von gesamt EUR 6.562,24 somit die im Jahr 2011 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von jährlich EUR 4.488,24 überschritten hat.

Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides über die Beitragsgrundlagen und Beiträge des Versicherungsjahres 2010 ist eine rückwirkende Überprüfung derselben dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass es bei der Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nur auf deren Vorschreibung sowie darauf ankommt, ob diese Beiträge im jeweiligen Jahr vorgeschrieben wurden, unabhängig davon, ob sie auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr stammen. Weiters ist es unerheblich, ob die vorgeschriebenen Beiträge vom Versicherten tatsächlich als einkommensmindernd im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht wurden. Es kommt diesbezüglich nur darauf an, ob die hinzuzurechnenden Beiträge als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten. Ein wie vom BF gefordertes Absehen von der Hinzurechnung wegen des Unterbleibens einer tatsächlichen steuermindernden Geltendmachung dieser Sozialversicherungsbeiträge ist angesichts der Tatsache, dass es auf die tatsächliche steuermindernde Geltendmachung rechtlich nicht ankommt, nicht möglich.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass es bei der Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nur auf deren Vorschreibung sowie darauf ankommt, ob diese Beiträge im jeweiligen Jahr vorgeschrieben wurden, unabhängig davon, ob sie auch aus dem jeweiligen Beitragsjahr stammen. Weiters ist es unerheblich, ob die vorgeschriebenen Beiträge vom Versicherten tatsächlich als einkommensmindernd im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht wurden. Es kommt diesbezüglich nur darauf an, ob die hinzuzurechnenden Beiträge als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten. Ein wie vom BF gefordertes Absehen von der Hinzurechnung wegen des Unterbleibens einer tatsächlichen steuermindernden Geltendmachung dieser Sozialversicherungsbeiträge ist angesichts der Tatsache, dass es auf die tatsächliche steuermindernde Geltendmachung rechtlich nicht ankommt, nicht möglich.

Nachdem die für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG die Versicherungsgrenze im Jahr 2011 in Höhe von EUR 4.488,24 überstiegt, unterlag der BF somit im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in weiterer Folge daher auch der Beitragspflicht nach §§ 27 ff GSVG.Nachdem die für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG die Versicherungsgrenze im Jahr 2011 in Höhe von EUR 4.488,24 überstiegt, unterlag der BF somit im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und in weiterer Folge daher auch der Beitragspflicht nach Paragraphen 27, ff GSVG.

3.4. Zum Beitragszuschlag:

Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Der Beitragszuschlag ist in Höhe von 9,3 % der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist (vgl. Aminger-Solich in Sonntag, GSVG4, § 35 Rz 8).Der Beitragszuschlag ist in Höhe von 9,3 % der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides, gar nicht oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze erfolgt ist vergleiche Aminger-Solich in Sonntag, GSVG4, Paragraph 35, Rz 8).

Der BF hat keine Versicherungserklärung abgegeben. Der Eintritt der Pflichtversicherung wurde vom BF auch nicht gemeldet. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag zu vehrängen.Der BF hat keine Versicherungserklärung abgegeben. Der Eintritt der Pflichtversicherung wurde vom BF auch nicht gemeldet. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag zu vehrängen.

Dem BF wurden von der belangten Behörde monatlich EUR 95,70 in der Pensionsversicherung und EUR 41,83 in der Krankenversicherung an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben, insgesamt daher EUR 137,53. 9,3 % von EUR 137,53 ergeben EUR 12,79 pro Monat. Für das Beitragsjahr 2011 ergibt sich daher - wie von der belangten Behörde richtig vorgeschrieben - ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 153,48.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es ergeht abschließend der Hinweis an den BF, dass es im Rahmen des Steuerreformgesetzes (SteuerreformG) 2015/2016, BGBl. I Nr. 188/2015, ab dem Jahr 2016 zu einer Vereinheitlichung der Versicherungsgrenzen für neue Selbstständige gekommen ist. Darüber hinaus unterliegen Personen nunmehr der Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn - wie im gegenständlichen Fall bereits Rechtsmeinung des BF - die Summe der Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die nunmehr einheitliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2016 EUR 4.988,64 jährlich) übersteigt. Bei Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze wird daher ab 01.01.2016 nur auf die Einkünfte und nicht mehr auf die Beitragsgrundlage abgestellt (SRÄG 2015, BGBl. I Nr. 162/2015). Maßgebend ist dabei die Summe der Einkünfte aus allen selbstständigen Tätigkeiten. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn eine Versicherungserklärung iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben wurde. Für Personen, die eine Versicherungserklärung iSd.Es ergeht abschließend der Hinweis an den BF, dass es im Rahmen des Steuerreformgesetzes (SteuerreformG) 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2015,, ab dem Jahr 2016 zu einer Vereinheitlichung der Versicherungsgrenzen für neue Selbstständige gekommen ist. Darüber hinaus unterliegen Personen nunmehr der Pflichtversicherung als neuer Selbstständiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, wenn - wie im gegenständlichen Fall bereits Rechtsmeinung des BF - die Summe der Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die nunmehr einheitliche Versicherungsgrenze (im Jahr 2016 EUR 4.988,64 jährlich) übersteigt. Bei Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze wird daher ab 01.01.2016 nur auf die Einkünfte und nicht mehr auf die Beitragsgrundlage abgestellt (SRÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,). Maßgebend ist dabei die Summe der Einkünfte aus allen selbstständigen Tätigkeiten. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn eine Versicherungserklärung iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG abgegeben wurde. Für Personen, die eine Versicherungserklärung iSd.

§ 2 Abs. 1 Z 4 abgeben und ein Überschreiten der Versicherungsgrenze bekannt geben, kommt es zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht auf das tatsächliche Überschreiten der Versicherungsgrenze an (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 4 Rz 9).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, abgeben und ein Überschreiten der Versicherungsgrenze bekannt geben, kommt es zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht auf das tatsächliche Überschreiten der Versicherungsgrenze an vergleiche Pflug in Sonntag, GSVG4, Paragraph 4, Rz 9).

Weiters ist seit 01.01.2016 auch dann kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn der Versicherte binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber der belangten Behörde gemeldet hat (vgl. Aminger-Solich in Sonntag, GSVG4, § 35 Rz 8).Weiters ist seit 01.01.2016 auch dann kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn der Versicherte binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber der belangten Behörde gemeldet hat vergleiche Aminger-Solich in Sonntag, GSVG4, Paragraph 35, Rz 8).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH, insbesondere zum Eintritt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH, insbesondere zum Eintritt der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2011 vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Einkommenssteuerbescheid,
Geringfügigkeitsgrenze, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004147.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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