Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
AVG §60Spruch
W221 2158806-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 07.04.2017, Zl. P6/11977/2017, betreffend Gewährung von Sonderurlaub, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 07.04.2017, Zl. P6/11977/2017, betreffend Gewährung von Sonderurlaub, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 14.02.2017 und 07.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß von insgesamt 21 Tagen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen aus Mathematik und Englisch im Rahmen ihrer Berufsreifeprüfung. Sie strebe nämlich im eigenen und beruflichen Interesse eine höhere Verwendung an.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 nahm die belangte Behörde zu diesem Antrag Stellung und erklärte, dass derartig lange zusätzliche Abwesenheiten aus dienstlicher Sicht nicht befürwortet würden. Bisherige Praxis der Personalabteilung sei, dass aus Anlass der (Teil-) Prüfungen für die Matura keine Sonderurlaube gewährt würden. Für die Dauer der Prüfung würde jedoch eine Dienstfreistellung für die erforderliche Zeit gewährt werden.
Mit Schreiben vom 08.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Stattgabe ihres Antrages auf Gewährung von Sonderurlaub.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei ihren Antrag abzuweisen, da die Gewährung von Sonderurlaub nicht im Interesse der Dienstbehörde gelegen sei und darüber hinaus zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 22.03.2017 führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2017 hervorginge, dass zumindest Einvernehmen über die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit des beantragten Sonderurlaubes bestünde. Nicht nachvollzogen werden könne jedoch, dass die Gewährung nicht im Interesse der Dienstbehörde gelegen sei und daher abgelehnt werde. Aus § 74 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei nicht zu entnehmen, dass die Gewährung von Sonderurlaub im Interesse des Dienstgebers gelegen sein müsse. Vielmehr habe ein wichtiges persönliches oder familiäres Interesse vorzuliegen. Das Ablegen der Berufsreifeprüfung würde für sie neue Chancen bedeuten, da sie sich auf einen besser bewerteten Arbeitsplatz bewerben und ein Studium in Erwägung ziehen könnte. Dies würde aufgrund des höheren Verdiensts sowohl ihr persönlich, als auch ihrer Familie zugutekommen. Derzeit werde sie auf einem Arbeitsplatz mit einer A3/4 – Bewertung eingesetzt und ihre Aufstiegschancen seien sehr beschränkt. Jedenfalls seien wichtige persönliche Gründe gegeben. Die Dienstbehörde habe es verabsäumt, ihr mitzueilen welches dienstliche Interesse der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehe, weshalb sie auch keine Stellungnahme dazu abgeben könne.Mit Schreiben vom 22.03.2017 führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2017 hervorginge, dass zumindest Einvernehmen über die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit des beantragten Sonderurlaubes bestünde. Nicht nachvollzogen werden könne jedoch, dass die Gewährung nicht im Interesse der Dienstbehörde gelegen sei und daher abgelehnt werde. Aus Paragraph 74, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) sei nicht zu entnehmen, dass die Gewährung von Sonderurlaub im Interesse des Dienstgebers gelegen sein müsse. Vielmehr habe ein wichtiges persönliches oder familiäres Interesse vorzuliegen. Das Ablegen der Berufsreifeprüfung würde für sie neue Chancen bedeuten, da sie sich auf einen besser bewerteten Arbeitsplatz bewerben und ein Studium in Erwägung ziehen könnte. Dies würde aufgrund des höheren Verdiensts sowohl ihr persönlich, als auch ihrer Familie zugutekommen. Derzeit werde sie auf einem Arbeitsplatz mit einer A3/4 – Bewertung eingesetzt und ihre Aufstiegschancen seien sehr beschränkt. Jedenfalls seien wichtige persönliche Gründe gegeben. Die Dienstbehörde habe es verabsäumt, ihr mitzueilen welches dienstliche Interesse der Gewährung von Sonderurlaub entgegenstehe, weshalb sie auch keine Stellungnahme dazu abgeben könne.
Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors XXXX vom 07.04.2017, zugestellt am 12.04.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Behörde beruft sich in der Begründung auf einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2007, der die Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten persönlichen oder familiären Gründen als Richtlinie regle. Darin sei eine demonstrative Aufzählung von wichtigen persönlichen und familiären Gründen angeführt. Ungeachtet dessen könne die belangte Behörde nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls auch aus anderen wichtigen persönlichen oder familiären Gründen sowie aus einem anderen besonderen Anlass einen Sonderurlaub gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen würden. Obwohl ein Sonderurlaub bzw. eine Diensterleichterung für Studienzwecke laut Erlass grundsätzlich nicht mehr vorgesehen sei, bestünde auch hier in besonders begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Gewährung. Ein solcher sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die in der Stellungnahme vom 23.03.2017 angeführten Motive für die Ablegung einer Reifprüfung ließen keine Rückschlüsse auf die konkrete Notwendigkeit dieser Ausbildung für ihre Person zu, bzw. hebe sich der Fall auch nicht von anderen Fällen gleichartiger privat angestrebter berufsbegleitender Fortbildungen im Hause ab, die ihm das Merkmal "besonders begründeter Einzelfall" zuerkennen würden. Eine konkrete Absicht sich durch die Ablegung der Reifeprüfung im Bereich der eigenen Dienstbehörde verbessern zu wollen könne den Ausführungen nicht entnommen werden. Ein konkreter Mehrwert könne für die Dienstbehörde nicht erkannt werden. Auch befinde sich diesbezüglich kein Hinweis im Leistungs- und Entwicklungsdialog der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017. Bei der belangten Behörde bestehe kein Mangel an hoch qualifiziertem Personal, welches das Ernennungserfordernis der abgelegten Reifeprüfung für A 2 Planstellen bzw. auch höherwertige Verwendungen bereits jetzt erfüllen würde. Auch habe sich der vorgesetzte Abteilungsleiter negativ gegenüber der Gewährung eines Sonderurlaubes geäußert, welcher neben einem zustehenden Erholungsurlaub eine lange Abwesenheit vom Arbeitsplatz bedeuten würde. Dies wäre mit der in der SVA 1 – Strafamt herrschenden überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung jedes Mitarbeiters nicht mehr in Einklang zu bringen. Die angestrebte Fortbildung sei zwar begrüßenswert, jedoch nicht von der belangten Behörde angeregt worden. Weiters bedeute eine aus rein privaten Beweggründen angestrebte nebenberufliche Fortbildung eine überdurchschnittlich hohe Belastung der zur Verfügung stehenden Freizeit. Dem Ansinnen werde außerdem insofern bereits dadurch Rechnung getragen, als dass die regelmäßige Wochendienstzeit auf 75% des Ausmaßes einer Vollbeschäftigung herabgesetzt sei. In diesem Zeitraum stehe ein wöchentlicher "Zeitvorteil" von zehn Stunden zur Verfügung, der zur Prüfungsvorbereitung verwendet werden könne. Auch könne der im Schreiben vom 22.03.2017 dargelegte angestrebte höhere Verdienst durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit jederzeit verwirklicht werden. Auch gebe es die Möglichkeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979.Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors römisch 40 vom 07.04.2017, zugestellt am 12.04.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Behörde beruft sich in der Begründung auf einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2007, der die Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten persönlichen oder familiären Gründen als Richtlinie regle. Darin sei eine demonstrative Aufzählung von wichtigen persönlichen und familiären Gründen angeführt. Ungeachtet dessen könne die belangte Behörde nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls auch aus anderen wichtigen persönlichen oder familiären Gründen sowie aus einem anderen besonderen Anlass einen Sonderurlaub gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen würden. Obwohl ein Sonderurlaub bzw. eine Diensterleichterung für Studienzwecke laut Erlass grundsätzlich nicht mehr vorgesehen sei, bestünde auch hier in besonders begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Gewährung. Ein solcher sei jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die in der Stellungnahme vom 23.03.2017 angeführten Motive für die Ablegung einer Reifprüfung ließen keine Rückschlüsse auf die konkrete Notwendigkeit dieser Ausbildung für ihre Person zu, bzw. hebe sich der Fall auch nicht von anderen Fällen gleichartiger privat angestrebter berufsbegleitender Fortbildungen im Hause ab, die ihm das Merkmal "besonders begründeter Einzelfall" zuerkennen würden. Eine konkrete Absicht sich durch die Ablegung der Reifeprüfung im Bereich der eigenen Dienstbehörde verbessern zu wollen könne den Ausführungen nicht entnommen werden. Ein konkreter Mehrwert könne für die Dienstbehörde nicht erkannt werden. Auch befinde sich diesbezüglich kein Hinweis im Leistungs- und Entwicklungsdialog der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017. Bei der belangten Behörde bestehe kein Mangel an hoch qualifiziertem Personal, welches das Ernennungserfordernis der abgelegten Reifeprüfung für A 2 Planstellen bzw. auch höherwertige Verwendungen bereits jetzt erfüllen würde. Auch habe sich der vorgesetzte Abteilungsleiter negativ gegenüber der Gewährung eines Sonderurlaubes geäußert, welcher neben einem zustehenden Erholungsurlaub eine lange Abwesenheit vom Arbeitsplatz bedeuten würde. Dies wäre mit der in der SVA 1 – Strafamt herrschenden überdurchschnittlichen Arbeitsbelastung jedes Mitarbeiters nicht mehr in Einklang zu bringen. Die angestrebte Fortbildung sei zwar begrüßenswert, jedoch nicht von der belangten Behörde angeregt worden. Weiters bedeute eine aus rein privaten Beweggründen angestrebte nebenberufliche Fortbildung eine überdurchschnittlich hohe Belastung der zur Verfügung stehenden Freizeit. Dem Ansinnen werde außerdem insofern bereits dadurch Rechnung getragen, als dass die regelmäßige Wochendienstzeit auf 75% des Ausmaßes einer Vollbeschäftigung herabgesetzt sei. In diesem Zeitraum stehe ein wöchentlicher "Zeitvorteil" von zehn Stunden zur Verfügung, der zur Prüfungsvorbereitung verwendet werden könne. Auch könne der im Schreiben vom 22.03.2017 dargelegte angestrebte höhere Verdienst durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit jederzeit verwirklicht werden. Auch gebe es die Möglichkeit eines Sabbaticals nach Paragraph 78 e, BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass der angeführte Erlass des Bundesministeriums für Inneres keine Einschränkung des § 74 BDG 1979 bewirken könne, da es sich dabei lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift handle, die mangels Kundmachung keine rechtliche Wirkung erzielen könne. Die Dienstbehörde verkenne die Rechtslage insofern, als ein wichtiges persönliches Interesse der Beschwerdeführerin und nicht der Dienstbehörde vorliegen müsse. Sollte die Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an einer weiterführenden Aus- oder Fortbildung ihrerseits haben, so wäre eine Dienstzuteilung auszusprechen. Sie habe im Zuge des Parteiengehörs ausführlich dargelegt, welches persönliche Interesse an einer erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bestehe. Dass kein Hinweis in ihrem Leistungs- und Entwicklungsdialog für das Jahr 2017 aufscheine, sei dadurch bedingt, dass die Ablegung der Reifeprüfung nicht vom Dienstgeber angeboten werde. Weiters sei der Hinweis, dass bei der belangten Behörde kein Mangel an hochqualifiziertem Personal bestehe irrelevant, da ein solcher mit dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub in keinem Zusammenhang stehe. Bemängle die belangte Behörde, dass die angestrebte Fortbildung weder Ernennungserfordernis für den jetzigen Arbeitsplatz sei, noch von der Dienstbehörde auferlegt bzw. angeregt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub alleine ein persönliches und nicht ein dienstliches Interesse sei. Der Verwaltungsgerichthof habe ausgeführt, dass er in der Reifeprüfung durchaus ein wichtiges persönliches Interesse erkenne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, eine konkrete Absicht sich durch die Ablegung der Reifeprüfung im Bereich der eigenen Dienstbehörde verbessern zu wollen könne ihren Ausführungen nicht entnommen werden, sei aktenwidrig, da im Schreiben vom 22.03.2017 ausgeführt worden sei in Erwägung zu ziehen sich auf einen besseren Arbeitsplatz zu bewerben. Dass einer Gewährung des Sonderurlaubs keine wichtigen bzw. zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, würde sich auch daraus ergeben, dass die belangte Behörde vorschlage ein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 in Anspruch zu nehmen, da dieses sechs Monate in Anspruch nehme. Die angeführten Abwesenheiten im Fall einer Gewährung seien solche, die im Vornhinein abschätzbar seien, da sie alle dem Dienstgeber mitzuteilen seien. Lediglich in Ausnahmefällen könne es zu spontanen Absenzen kommen. Tatsächliche entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe seien somit nicht angeführt worden. Auch sei lediglich die Abweisung des Antrags wegen dienstlicher Gründe auf Sonderurlaub erfolgt, nicht jedoch die beabsichtigte Länge desselben beanstandet worden. Es werde daher der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückvereisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass der angeführte Erlass des Bundesministeriums für Inneres keine Einschränkung des Paragraph 74, BDG 1979 bewirken könne, da es sich dabei lediglich um eine interne Verwaltungsvorschrift handle, die mangels Kundmachung keine rechtliche Wirkung erzielen könne. Die Dienstbehörde verkenne die Rechtslage insofern, als ein wichtiges persönliches Interesse der Beschwerdeführerin und nicht der Dienstbehörde vorliegen müsse. Sollte die Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an einer weiterführenden Aus- oder Fortbildung ihrerseits haben, so wäre eine Dienstzuteilung auszusprechen. Sie habe im Zuge des Parteiengehörs ausführlich dargelegt, welches persönliche Interesse an einer erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung bestehe. Dass kein Hinweis in ihrem Leistungs- und Entwicklungsdialog für das Jahr 2017 aufscheine, sei dadurch bedingt, dass die Ablegung der Reifeprüfung nicht vom Dienstgeber angeboten werde. Weiters sei der Hinweis, dass bei der belangten Behörde kein Mangel an hochqualifiziertem Personal bestehe irrelevant, da ein solcher mit dem Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub in keinem Zusammenhang stehe. Bemängle die belangte Behörde, dass die angestrebte Fortbildung weder Ernennungserfordernis für den jetzigen Arbeitsplatz sei, noch von der Dienstbehörde auferlegt bzw. angeregt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub alleine ein persönliches und nicht ein dienstliches Interesse sei. Der Verwaltungsgerichthof habe ausgeführt, dass er in der Reifeprüfung durchaus ein wichtiges persönliches Interesse erkenne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, eine konkrete Absicht sich durch die Ablegung der Reifeprüfung im Bereich der eigenen Dienstbehörde verbessern zu wollen könne ihren Ausführungen nicht entnommen werden, sei aktenwidrig, da im Schreiben vom 22.03.2017 ausgeführt worden sei in Erwägung zu ziehen sich auf einen besseren Arbeitsplatz zu bewerben. Dass einer Gewährung des Sonderurlaubs keine wichtigen bzw. zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden, würde sich auch daraus ergeben, dass die belangte Behörde vorschlage ein Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 in Anspruch zu nehmen, da dieses sechs Monate in Anspruch nehme. Die angeführten Abwesenheiten im Fall einer Gewährung seien solche, die im Vornhinein abschätzbar seien, da sie alle dem Dienstgeber mitzuteilen seien. Lediglich in Ausnahmefällen könne es zu spontanen Absenzen kommen. Tatsächliche entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe seien somit nicht angeführt worden. Auch sei lediglich die Abweisung des Antrags wegen dienstlicher Gründe auf Sonderurlaub erfolgt, nicht jedoch die beabsichtigte Länge desselben beanstandet worden. Es werde daher der Antrag gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückvereisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung in der XXXX - Strafamt auf einem A3/4 – Arbeitsplatz, zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung in der römisch 40 - Strafamt auf einem A3/4 – Arbeitsplatz, zugewiesen.
Mit Schreiben vom 14.02.107 und 07.03.2917 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß von insgesamt 21 Tagen zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen aus Mathematik und Englisch im Rahmen ihrer Berufsreifeprüfung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
§ 74 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:Paragraph 74, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet:
"Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.Paragraph 74, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass soweit die belangte Behörde auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2007, zur Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten persönlichen oder familiären Gründen, Bezug nimmt, der Beschwerdeführerin Recht zu geben ist, wonach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ministerialerlässe keine rechtsverbindlichen Normen, sondern nur interne Anweisungen an die untergeordneten Behörden darstellen. Dies insbesondere deshalb, da sie nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden und daher nicht den Charakter einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsverordnung aufweisen (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0177).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass soweit die belangte Behörde auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.10.2007, zur Gewährung von Sonderurlauben aus bestimmten persönlichen oder familiären Gründen, Bezug nimmt, der Beschwerdeführerin Recht zu geben ist, wonach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ministerialerlässe keine rechtsverbindlichen Normen, sondern nur interne Anweisungen an die untergeordneten Behörden darstellen. Dies insbesondere deshalb, da sie nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden und daher nicht den Charakter einer auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsverordnung aufweisen vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0177).
Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind jedenfalls:
1. ein diesbezüglicher Antrag des Beamten
2. das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder sonstigen besonderen Anlasses
3. Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Interessen
4. dem Anlass angemessene Dauer
5. Fehlen sonstiger gesetzlicher Hindernisse (etwa Nebentätigkeit oder bereits fehlende Dienstleistungspflicht).
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde. Die Entscheidung über die Gewährung des Sonderurlaubes und seine Dauer (diese begrenzt durch die Angemessenheit) liegt daher erst dann im Ermessen der Dienstbehörde, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind (VwGH 19.3.1997, 94/12/0028).
Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte. Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch § 74 Abs. 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (VwGH 04.02.2009, 2007/12/0087).Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte. Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch Paragraph 74, Absatz 3, BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (VwGH 04.02.2009, 2007/12/0087).
Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0029).Liegt einer der in Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes aus einem wichtigen persönlichen oder familiären Grund oder aus einem sonstigen besonderen Anlass sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0029).
Nach dem gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 60 AVG hat ein Bescheid über die Verweigerung eines Sonderurlaubes eine entsprechende Begründung aufzuweisen. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides umfassen die Verpflichtung der Behörde, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Weiters sind die angestellten rechtlichen Erwägungen darzulegen (vgl. VwGH 29.02.2008, 2005/12/0221 mwN). Im Falle der Verweigerung eines beantragten Sonderurlaubes hat die Dienstbehörde daher darzulegen, ob sie vom Fehlen einer der genannten "Einstiegsvoraussetzungen" ausgeht und bejahendenfalls aus welchen Gründen; sofern sie im Ermessensbereich entscheidet, hat sie eine Abwägung der für und gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden (privaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen.Nach dem gemäß Paragraph eins, DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Paragraph 60, AVG hat ein Bescheid über die Verweigerung eines Sonderurlaubes eine entsprechende Begründung aufzuweisen. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Begründungserfordernisse eines Bescheides umfassen die Verpflichtung der Behörde, in der Begründung in eindeutiger, der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Weiters sind die angestellten rechtlichen Erwägungen darzulegen vergleiche VwGH 29.02.2008, 2005/12/0221 mwN). Im Falle der Verweigerung eines beantragten Sonderurlaubes hat die Dienstbehörde daher darzulegen, ob sie vom Fehlen einer der genannten "Einstiegsvoraussetzungen" ausgeht und bejahendenfalls aus welchen Gründen; sofern sie im Ermessensbereich entscheidet, hat sie eine Abwägung der für und gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden (privaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen und diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:
Aus seiner Begründung ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde im Bereich der rechtlichen Gebundenheit entschieden und ihre abweisliche Entscheidung auf das Fehlen der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub gestützt hat oder ob sie ihre Entscheidung im Ermessensbereich getroffen hat. Sollte die belangte Behörde eine Entscheidung im Bereich rechtlicher Gebundenheit getroffen haben, ist festzuhalten, dass die Begründung keinen Anhaltspunkt für das Fehlen einer der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub enthält: Wenn die Behörde ihren Bescheid damit begründet, es bestünde kein dienstliches Interesse an der Gewährung des Sonderurlaubes für die Ablegung einer Reifeprüfung, ist ihr entgegen zu halten, dass nach § 74 Abs. 1 BDG 1979 ein Sonderurlaub nicht nur bei Vorliegen dienstlicher Interessen gewährt werden kann, sondern gerade auch bei Vorliegen privater Interessen des Beamten, namentlich aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen.Aus seiner Begründung ist nicht ersichtlich, ob die belangte Behörde im Bereich der rechtlichen Gebundenheit entschieden und ihre abweisliche Entscheidung auf das Fehlen der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub gestützt hat oder ob sie ihre Entscheidung im Ermessensbereich getroffen hat. Sollte die belangte Behörde eine Entscheidung im Bereich rechtlicher Gebundenheit getroffen haben, ist festzuhalten, dass die Begründung keinen Anhaltspunkt für das Fehlen einer der "Einstiegsvoraussetzungen" für einen Sonderurlaub enthält: Wenn die Behörde ihren Bescheid damit begründet, es bestünde kein dienstliches Interesse an der Gewährung des Sonderurlaubes für die Ablegung einer Reifeprüfung, ist ihr entgegen zu halten, dass nach Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 ein Sonderurlaub nicht nur bei Vorliegen dienstlicher Interessen gewährt werden kann, sondern gerade auch bei Vorliegen privater Interessen des Beamten, namentlich aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mit näherer Begründung dargelegt, dass sie den Sonderurlaub zur Vorbereitung für eine Reifeprüfung und zu deren Ablegung beantragt und damit einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 dargetan: Eine Reifeprüfung eröffnet der Beschwerdeführerin nämlich nicht nur zusätzliche Berufsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auch die Absolvierung eines Universitätsstudiums und damit den weiteren beruflichen Aufstieg, sei es im öffentlichen Dienst (innerhalb und außerhalb des Ressortbereiches, dem sie aktuell angehört) oder außerhalb desselben. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme darauf hin, dass für die Absolvierung eines Universitätsstudiums die Ablegung einer Reifeprüfung oder zumindest einer Berufsreifeprüfung erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, dass die Schaffung der Grundlage für einen beruflichen und sozialen Aufstieg für den Beamten einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 darstellt. Inwieweit die mit der Reifeprüfung bewirkte förmliche Dokumentation einer zusätzlichen Ausbildung – entgegen der Meinung der belangten Behörde – darüber hinaus auch im dienstlichen Interesse liegt, kann daher dahingestellt bleiben (vgl. VwGH 04.02.2009, 2007/12/0087).Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mit näherer Begründung dargelegt, dass sie den Sonderurlaub zur Vorbereitung für eine Reifeprüfung und zu deren Ablegung beantragt und damit einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 dargetan: Eine Reifeprüfung eröffnet der Beschwerdeführerin nämlich nicht nur zusätzliche Berufsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern auch die Absolvierung eines Universitätsstudiums und damit den weiteren beruflichen Aufstieg, sei es im öffentlichen Dienst (innerhalb und außerhalb des Ressortbereiches, dem sie aktuell angehört) oder außerhalb desselben. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme darauf hin, dass für die Absolvierung eines Universitätsstudiums die Ablegung einer Reifeprüfung oder zumindest einer Berufsreifeprüfung erforderlich ist. Es liegt auf der Hand, dass die Schaffung der Grundlage für einen beruflichen und sozialen Aufstieg für den Beamten einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979 darstellt. Inwieweit die mit der Reifeprüfung bewirkte förmliche Dokumentation einer zusätzlichen Ausbildung – entgegen der Meinung der belangten Behörde – darüber hinaus auch im dienstlichen Interesse liegt, kann daher dahingestellt bleiben vergleiche VwGH 04.02.2009, 2007/12/0087).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht ohne weiteres zu erkennen, dass die beantragte Dauer des Sonderurlaubes im Umfang von einem Monat (genauer: 21 Arbeitstage) zur Vorbereitung für die Reifeprüfung im Hinblick auf diesen Zweck als unangemessen anzusehen wäre; die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat schließlich auch nicht dargetan, dass und bejahendenfalls welche zwingenden dienstlichen Gründe der Gewährung des Sonderurlaubes entgegen stünden; darunter dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können (vgl. zB 31.01.2007, 2006/12/0118 mwN). Das Vorliegen solcher dienstlicher Erfordernisse wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt.Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht ohne weiteres zu erkennen, dass die beantragte Dauer des Sonderurlaubes im Umfang von einem Monat (genauer: 21 Arbeitstage) zur Vorbereitung für die Reifeprüfung im Hinblick auf diesen Zweck als unangemessen anzusehen wäre; die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat schließlich auch nicht dargetan, dass und bejahendenfalls welche zwingenden dienstlichen Gründe der Gewährung des Sonderurlaubes entgegen stünden; darunter dürfen nur wesentliche und schwer wiegende dienstliche Erfordernisse verstanden werden, durch die der Dienstgeber gleichsam gezwungen wird, auf die Arbeitskraft des Bediensteten im entsprechenden Zeitraum nicht verzichten zu können vergleiche zB 31.01.2007, 2006/12/0118 mwN). Das Vorliegen solcher dienstlicher Erfordernisse wird im angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Der von der belangten Behörde vorgebrachte Umstand, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von Sonderurlaub zu begründen. Dienstliche Erfordernisse, die der Gewährung von Sonderurlaub auch im Wege einer Ermessensentscheidung entgegen gehalten werden dürfen, müssen vielmehr über das bloß abstrakte Interesse des Dienstgebers an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Bediensteten hinausgehen. Es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum im jeweiligen Fall die Gewährung von Sonderurlaub im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann (vgl. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0029).Der von der belangten Behörde vorgebrachte Umstand, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von Sonderurlaub zu begründen. Dienstliche Erfordernisse, die der Gewährung von Sonderurlaub auch im Wege einer Ermessensentscheidung entgegen gehalten werden dürfen, müssen vielmehr über das bloß abstrakte Interesse des Dienstgebers an der Erbringung von Dienstleistungen durch den Bediensteten hinausgehen. Es muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum im jeweiligen Fall die Gewährung von Sonderurlaub im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann vergleiche VwGH 28.01.2013, 2012/12/0029).
Sollte die belangte Behörde jedoch eine Entscheidung im Ermessensbereich intendiert haben, hätte sie nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Für und Wider die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden privaten und öffentlichen Interessen einander gegenüber stellen und abwägen müssen; eine solche den Anforderungen der dargestellten Rechtsprechung entsprechende Abwägung ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts der mangelnden Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, bei entsprechendem Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im Weiteren eventuell eine andere schonendere Variante einer Verwendung zuzuweisen – nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Begründungsmangel, Ermessensübung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2158806.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018