TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/20 2005/12/0177

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
DGO Graz 1957 §74b Abs1 Z3 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §74b Abs2 idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §74b Abs4 idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §74b idF 1976/017;
DGO Graz 1957 §74b idF 1989/037;
DGO Graz 1957 §74b idF 2000/065;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §121 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;
GehGNov 24te;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, GZ Präs. 79422/2004-1, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, GZ Präs. 79422/2004-1, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Beamtin der Dienstklasse VIII in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Beamtin der Dienstklasse römisch acht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DO Graz in der Höhe von 47 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abgewiesen. Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DO Graz in der Höhe von 47 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, abgewiesen. Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 5.05.2004 beantragte Frau Dr. B die Zuerkennung einer Verwendungszulage in der Höhe von 47 % der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2 (derzeit EUR 1.044,50). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 4.11.2004 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9.12.2004 führt die Berufungswerberin unter Berücksichtigung des Antrages vom 5.05.2004 im Wesentlichen aus, dass "Mit Schreiben vom 5.05.2004 beantragte Frau Dr. B die Zuerkennung einer Verwendungszulage in der Höhe von 47 % der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsklasse 2 (derzeit EUR 1.044,50). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 4.11.2004 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9.12.2004 führt die Berufungswerberin unter Berücksichtigung des Antrages vom 5.05.2004 im Wesentlichen aus, dass

  • -Strichaufzählung
    sie in den letzten neundreiviertel Jahren vor ihrer Bestellung zur Abteilungsleiterin des BürgerInnenamtes die 'kleine Amtsleiterzulage' bezogen habe und somit die erforderliche Frist von 5 Jahren für die Zuerkennung der 'großen Amtsleiterzulage' (derzeit EUR 1.044,70) erfüllen würde, weil
  • -Strichaufzählung
    sie seit 22.03.1993 bis zu ihrer Bestellung zur Leiterin des BürgerInnenamtes die Abteilung 21/W (Wohnbauförderungsreferat) führte, wobei diese Abteilung entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.12.1989 als organisatorisch gesondert ausgewiesene 'Abteilung für Wohnbau- und Wohnbauförderung, Mag. Abt. 21-W' eingerichtet worden sei. Diese Mag. Abt. 21/W sei hinsichtlich Aufgabenstellung und Verantwortung als eigenständige Magistratsabteilung anzusehen gewesen, die Berufungswerberin habe sie entsprechend verantwortungsvoll als Amtsleiterin geführt und daher auch nach fünf Jahren als Amtsleiter der Mag. Abt. 21/W jedenfalls den Anspruch auf die so genannte 'große Amtsleiterzulage' erworben.
Folgender maßgebender Sachverhalt wird unstrittig festgestellt:
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.1989, GZ Präs. K-106/1986- 6, wurde festgelegt, dass das damalige Referat Wohnbau- und Wohnbauförderung der Mag. Abt. 21 bei gleich bleibenden Aufgaben nach dem 11.12.1989 zwar weiterhin im Rahmen der Mag. Abt. 21 aber organisatorisch als gesondert ausgewiesene Abteilung für Wohnbau- und Wohnbauförderung, Mag. Abt. 21/W eingerichtet wird. In der Sacherledigung war die Abteilung selbstständig gestellt. Die Urlaubsscheine und Krankmeldungen der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' waren weiterhin vom Abteilungsvorstand der Abteilung 21-Wohnungswesen zu unterfertigen.
Dazu wird festgestellt, dass in dieser Sitzung des Gemeinderates am 11.12.1989 sogar der damalige Bürgermeister S als Vorsitzender auf eine diesbezügliche Frage hin wörtlich Folgendes ausdrücklich festhielt: 'Es geht nicht um die Schaffung eines eigenen Amtes mit einem Amtsleiter, sondern ähnlich wie bei der Abteilung Liegenschaftsverkehr um diese Untergliederung, ...'
(siehe Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11. und 12.12.1989).
Die Berufungswerberin wurde 1993 mit der Führung dieser Organisationseinheit betraut. Ihr wurde für diese Tätigkeit lt. dem an sie gerichteten Schreiben des Personalamtes vom 21.3.1994 eine Verwendungszulage gem. § 74 b Abs 1 Z 3 DO in der Höhe von 17 % der Dienstklasse V/2 zuerkannt. Diese Zulage unterscheidet sich somit in ihrer Höhe von der sogenannten 'kleinen Amtsleiterzulage', die in der Höhe von 17,16 % Amtsleitern während den ersten fünf Jahre als Amtsleiter gewährt wird (gem. Stadtsenatsbeschluss vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977).Die Berufungswerberin wurde 1993 mit der Führung dieser Organisationseinheit betraut. Ihr wurde für diese Tätigkeit lt. dem an sie gerichteten Schreiben des Personalamtes vom 21.3.1994 eine Verwendungszulage gem. Paragraph 74, b Absatz eins, Ziffer 3, DO in der Höhe von 17 % der Dienstklasse V/2 zuerkannt. Diese Zulage unterscheidet sich somit in ihrer Höhe von der sogenannten 'kleinen Amtsleiterzulage', die in der Höhe von 17,16 % Amtsleitern während den ersten fünf Jahre als Amtsleiter gewährt wird (gem. Stadtsenatsbeschluss vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977).
Eine Erhöhung der ihr gewährten Zulage auf die sogenannte 'große Amtsleiterzulage' nach fünfjähriger Tätigkeit als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' fand nicht statt.
Gem. § 72 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Graz ist die Bestellung der Vorstände der Magistratsabteilungen dem Gemeinderat vorbehalten. Die Berufungswerberin wurde nicht mit einem für Abteilungsvorstände notwendigen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zur Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' ernannt.Gem. Paragraph 72, Absatz 5, des Statutes der Landeshauptstadt Graz ist die Bestellung der Vorstände der Magistratsabteilungen dem Gemeinderat vorbehalten. Die Berufungswerberin wurde nicht mit einem für Abteilungsvorstände notwendigen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zur Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' ernannt.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10.9.2003 wurde die Organisationseinheit 21 W wieder der Abteilung für Wohnungsangelegenheiten, Mag. Abt. 21 als Referat eingegliedert.
Mit formeller Bestellung (Beförderung in die Dienstklasse VIII) der Berufungswerberin zur Abteilungsvorständin des BürgerInnenamtes, Mag. Abt. 2, mit 1.01.2004, wurde ihr die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' gem. § 74 b Abs 1 Z 3 DO in der Höhe von derzeit EUR 697,60 zuerkannt. Diese Abteilung steht in keinem fachlichen, organisatorischen oder personellen Zusammenhang mit der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung'.Mit formeller Bestellung (Beförderung in die Dienstklasse römisch acht) der Berufungswerberin zur Abteilungsvorständin des BürgerInnenamtes, Mag. Abt. 2, mit 1.01.2004, wurde ihr die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' gem. Paragraph 74, b Absatz eins, Ziffer 3, DO in der Höhe von derzeit EUR 697,60 zuerkannt. Diese Abteilung steht in keinem fachlichen, organisatorischen oder personellen Zusammenhang mit der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung'.
Zum Grad der Verantwortung eines Abteilungsleiters und den dafür maßgeblichen Aufgabengebieten sowie Zuständigkeitsbereichen ist allgemein festzuhalten:
Unter Berücksichtigung der notwendigen personellen und organisatorischen Vorlaufzeiten von Maßnahmen und Umbauprozessen nach Übernahme der Leitung einer Magistratsabteilung zeigt sich, dass ein Amtsleiter erst nach rund fünf Jahren für seine Tätigkeit bzw. Abteilung voll verantwortlich gemacht werden kann. Nach dieser Zeitspanne kann sich ein Abteilungsleiter nicht mehr auf von seinem Amtsvorgänger geschaffene Strukturen oder fehlende Zeit für Maßnahmen berufen kann. Auf Grund dieser notorisch bekannten Tatsache einer erhöhten Verantwortung in einer Leitungsposition nach einer bestimmten Zeit wird die Amtsleiterzulage im Magistrat Graz nach fünf Jahren erhöht.
Rechtlich ist auszuführen:
§ 74 b DO lautet:Paragraph 74, b DO lautet:

'(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Unstrittig ist, dass der Berufungswerberin nach ihrer Beförderung in die Dienstklasse VIII eine Verwendungszulage gem. § 74 b Abs. 1 Z. 3 gebührt, strittig ist, in welchem Ausmaß. Die Berufungswerberin begehrt eine Verwendungszulage auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1 K 35/14-1977. Demnach wird die sog. große Amtsleiterzulage nach 5 - jähriger Amtsleitertätigkeit idH von 47% der Dienstklasse V/2 (derzeit EUR 1044,50) zuerkannt. Unstrittig ist, dass der Berufungswerberin nach ihrer Beförderung in die Dienstklasse römisch acht eine Verwendungszulage gem. Paragraph 74, b Absatz eins, Ziffer 3, gebührt, strittig ist, in welchem Ausmaß. Die Berufungswerberin begehrt eine Verwendungszulage auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1 K 35/14-1977. Demnach wird die sog. große Amtsleiterzulage nach 5 - jähriger Amtsleitertätigkeit idH von 47% der Dienstklasse V/2 (derzeit EUR 1044,50) zuerkannt.

Dem gegenüber steht der Stadtsenatsbeschluss vom 4.6.1974, GZ A 1 - K-35/41-1974. Demnach wird für die ersten fünf Jahre als Amtsleiter eine Amtsleiterzulage in Höhe von derzeit EUR 697,60 gewährt; (dieser Betrag würde, wie erwähnt, erst nach fünfjähriger Verwendung als Amtsleiterin im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977 auf die von der Berufungswerberin begehrte Höhe erhöht).

Zum Grad an Verantwortung ist gegenständlich in formeller Hinsicht auszuführen:

Strittig ist, ob die Berufungswerberin in den Jahren als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' als Abteilungsvorständin im Sinne der zit. Stadtsenatsbeschlüsse anzusehen war.

Die Tatsachen, dass die Berufungswerberin als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nicht in der für Leiterbestellungen vorgeschriebenen Form, nämlich nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bestellt wurde, dass diese Organisationseinheit auch zw. 1989 und 2003 noch in der Abteilung für Wohnungswesen - A 21 in einem gewissen Restausmaß (Urlaubsscheine, Krankmeldungen) eingegliedert war, dass die Berufungswerberin für die Leitung dieser Organisationseinheit nur eine Verwendungszulage in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse V, 2, und nicht die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977 in der für Amtsleiter vorgesehenen Höhe von damals 17,16 % zuerkannt wurde, dass diese Verwendungszulage nach fünf Jahren nicht zur 'großen Amtsleiterzulage' erhöht wurde und dass die Organisationseinheit 21 W mit Beschluss vom 10.9.2003 wiederum der Abteilung für Wohnungsangelegenheiten, Mag. Abt. 21 als Referat eingegliedert wurde, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Führung einer Abteilung des Magistrates als Abteilungsvorständin im Sinne der beiden StS -Beschlüsse vom 7.6.1974 und vom 23.9.1977 nicht gegeben waren. Die Tatsachen, dass die Berufungswerberin als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nicht in der für Leiterbestellungen vorgeschriebenen Form, nämlich nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bestellt wurde, dass diese Organisationseinheit auch zw. 1989 und 2003 noch in der Abteilung für Wohnungswesen - A 21 in einem gewissen Restausmaß (Urlaubsscheine, Krankmeldungen) eingegliedert war, dass die Berufungswerberin für die Leitung dieser Organisationseinheit nur eine Verwendungszulage in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse römisch fünf, 2, und nicht die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977 in der für Amtsleiter vorgesehenen Höhe von damals 17,16 % zuerkannt wurde, dass diese Verwendungszulage nach fünf Jahren nicht zur 'großen Amtsleiterzulage' erhöht wurde und dass die Organisationseinheit 21 W mit Beschluss vom 10.9.2003 wiederum der Abteilung für Wohnungsangelegenheiten, Mag. Abt. 21 als Referat eingegliedert wurde, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Führung einer Abteilung des Magistrates als Abteilungsvorständin im Sinne der beiden StS -Beschlüsse vom 7.6.1974 und vom 23.9.1977 nicht gegeben waren.

Zu der der Berufungswerberin für die Leitung der Organisationseinheit 21 W gewährten Verwendungszulage gem. § 74 d Z 3 DO in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse V, 2, wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese Zulage der Höhe nach dem erhöhten Maß an Verantwortung für die Leitung der Organisationseinheit 21 W sicherlich entsprach, wobei diese Zulage aber für die verschiedensten Aufgaben, die mit einem gewissen Grad an höherer Verantwortung verbunden sind, gewährt wird (zB für Referatsleiter, Stabsstellen etc), ohne dass diese Tätigkeiten Amtsleiterfunktionen darstellen müssen. Zu der der Berufungswerberin für die Leitung der Organisationseinheit 21 W gewährten Verwendungszulage gem. Paragraph 74, d Ziffer 3, DO in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse römisch fünf, 2, wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese Zulage der Höhe nach dem erhöhten Maß an Verantwortung für die Leitung der Organisationseinheit 21 W sicherlich entsprach, wobei diese Zulage aber für die verschiedensten Aufgaben, die mit einem gewissen Grad an höherer Verantwortung verbunden sind, gewährt wird (zB für Referatsleiter, Stabsstellen etc), ohne dass diese Tätigkeiten Amtsleiterfunktionen darstellen müssen.

Ohne Erfüllung der formalen zusätzlichen Voraussetzungen (formale Bestellung, völlig eigenständiges Amt, Höhe der Zulage etc.) für die Gewährung der 'kleinen' Amtsleiterzulage kann eine gewährte Verwendungszulage gem. § 74 d Z 3 DO daher nicht der 'kleinen' Amtsleiterzulage gem. dem zit. StS-Beschluss gleichgestellt werden, weil dieser StS- Beschluss eine Konkretisierung der Verwendungszulagen für Amtsleiter vornimmt.Ohne Erfüllung der formalen zusätzlichen Voraussetzungen (formale Bestellung, völlig eigenständiges Amt, Höhe der Zulage etc.) für die Gewährung der 'kleinen' Amtsleiterzulage kann eine gewährte Verwendungszulage gem. Paragraph 74, d Ziffer 3, DO daher nicht der 'kleinen' Amtsleiterzulage gem. dem zit. StS-Beschluss gleichgestellt werden, weil dieser StS- Beschluss eine Konkretisierung der Verwendungszulagen für Amtsleiter vornimmt.

Darüber hinaus hat die Berufungswerberin im Rahmen ihrer fast zehnjährigen Tätigkeit als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nach fünf Jahren keinen Antrag auf Zuerkennung der 'Großen Amtsleiterzulage' gestellt, was den Schluss zulässt, dass auch sie - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung vorlägen.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wird die von der Berufungswerberin begehrte Zulage erst nach fünf Jahren als Abteilungsleiterin auf Grund der dann generell eingetretenen, höheren Verantwortung gewährt.

Da die Berufungswerberin mit 1.01.2004 zur Abteilungsvorständin des BürgerInnenamtes, A 2, bestellt wurde, war ihr Antrag abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung "in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Einstufung gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz" geltend macht. Dem angefochtenen Bescheid wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen; begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Magistratsabteilung 21/W bereits eine Amtsleitertätigkeit im Sinne der maßgeblichen Stadtsenatsbeschlüsse dargestellt habe und die Zeit der Ausübung dieser Leitungsfunktion daher für die Gebührlichkeit der "großen" Amtsleiterzulage mit zu berücksichtigen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung "in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Einstufung gemäß Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz" geltend macht. Dem angefochtenen Bescheid wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen; begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Magistratsabteilung 21/W bereits eine Amtsleitertätigkeit im Sinne der maßgeblichen Stadtsenatsbeschlüsse dargestellt habe und die Zeit der Ausübung dieser Leitungsfunktion daher für die Gebührlichkeit der "großen" Amtsleiterzulage mit zu berücksichtigen sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage römisch zwei.1. Zur Rechtslage

§ 74b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (kurz DO Graz) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung (LGBl. Nr. 30/1957; § 74b eingefügt durch LGBl. Nr. 17/1976 (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Jänner 1973); Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000) lautet: Paragraph 74 b, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (kurz DO Graz) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,; Paragraph 74 b, eingefügt durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1976, (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Jänner 1973); Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000,) lautet:

"§ 74b

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

  1. (1)Absatz eins,Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zu zuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. l und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. l Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. l und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat.Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Absatz eins, Z. l und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Abs. l Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Z. l und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat.
  2. (3)Absatz 3,Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  3. (4)Absatz 4,Die Verwendungszulage ist ne
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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