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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, GZ Präs. 79422/2004-1, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Dr. B in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Juni 2005, GZ Präs. 79422/2004-1, betreffend Bemessung einer Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Beamtin der Dienstklasse VIII in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Beamtin der Dienstklasse römisch acht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach § 74b Abs. 1 Z. 3 DO Graz in der Höhe von 47 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abgewiesen. Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, DO Graz in der Höhe von 47 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, abgewiesen. Begründend wird dazu im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 5.05.2004 beantragte Frau Dr. B die Zuerkennung einer Verwendungszulage in der Höhe von 47 % der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2 (derzeit EUR 1.044,50). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 4.11.2004 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9.12.2004 führt die Berufungswerberin unter Berücksichtigung des Antrages vom 5.05.2004 im Wesentlichen aus, dass "Mit Schreiben vom 5.05.2004 beantragte Frau Dr. B die Zuerkennung einer Verwendungszulage in der Höhe von 47 % der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsklasse 2 (derzeit EUR 1.044,50). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 4.11.2004 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 9.12.2004 führt die Berufungswerberin unter Berücksichtigung des Antrages vom 5.05.2004 im Wesentlichen aus, dass
'(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerberin nach ihrer Beförderung in die Dienstklasse VIII eine Verwendungszulage gem. § 74 b Abs. 1 Z. 3 gebührt, strittig ist, in welchem Ausmaß. Die Berufungswerberin begehrt eine Verwendungszulage auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1 K 35/14-1977. Demnach wird die sog. große Amtsleiterzulage nach 5 - jähriger Amtsleitertätigkeit idH von 47% der Dienstklasse V/2 (derzeit EUR 1044,50) zuerkannt. Unstrittig ist, dass der Berufungswerberin nach ihrer Beförderung in die Dienstklasse römisch acht eine Verwendungszulage gem. Paragraph 74, b Absatz eins, Ziffer 3, gebührt, strittig ist, in welchem Ausmaß. Die Berufungswerberin begehrt eine Verwendungszulage auf Grund des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1 K 35/14-1977. Demnach wird die sog. große Amtsleiterzulage nach 5 - jähriger Amtsleitertätigkeit idH von 47% der Dienstklasse V/2 (derzeit EUR 1044,50) zuerkannt.
Dem gegenüber steht der Stadtsenatsbeschluss vom 4.6.1974, GZ A 1 - K-35/41-1974. Demnach wird für die ersten fünf Jahre als Amtsleiter eine Amtsleiterzulage in Höhe von derzeit EUR 697,60 gewährt; (dieser Betrag würde, wie erwähnt, erst nach fünfjähriger Verwendung als Amtsleiterin im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977 auf die von der Berufungswerberin begehrte Höhe erhöht).
Zum Grad an Verantwortung ist gegenständlich in formeller Hinsicht auszuführen:
Strittig ist, ob die Berufungswerberin in den Jahren als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbau und Wohnbauförderung' als Abteilungsvorständin im Sinne der zit. Stadtsenatsbeschlüsse anzusehen war.
Die Tatsachen, dass die Berufungswerberin als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nicht in der für Leiterbestellungen vorgeschriebenen Form, nämlich nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bestellt wurde, dass diese Organisationseinheit auch zw. 1989 und 2003 noch in der Abteilung für Wohnungswesen - A 21 in einem gewissen Restausmaß (Urlaubsscheine, Krankmeldungen) eingegliedert war, dass die Berufungswerberin für die Leitung dieser Organisationseinheit nur eine Verwendungszulage in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse V, 2, und nicht die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977 in der für Amtsleiter vorgesehenen Höhe von damals 17,16 % zuerkannt wurde, dass diese Verwendungszulage nach fünf Jahren nicht zur 'großen Amtsleiterzulage' erhöht wurde und dass die Organisationseinheit 21 W mit Beschluss vom 10.9.2003 wiederum der Abteilung für Wohnungsangelegenheiten, Mag. Abt. 21 als Referat eingegliedert wurde, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Führung einer Abteilung des Magistrates als Abteilungsvorständin im Sinne der beiden StS -Beschlüsse vom 7.6.1974 und vom 23.9.1977 nicht gegeben waren. Die Tatsachen, dass die Berufungswerberin als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nicht in der für Leiterbestellungen vorgeschriebenen Form, nämlich nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bestellt wurde, dass diese Organisationseinheit auch zw. 1989 und 2003 noch in der Abteilung für Wohnungswesen - A 21 in einem gewissen Restausmaß (Urlaubsscheine, Krankmeldungen) eingegliedert war, dass die Berufungswerberin für die Leitung dieser Organisationseinheit nur eine Verwendungszulage in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse römisch fünf, 2, und nicht die Verwendungszulage 'kleine Amtsleiterzulage' im Sinne des Stadtsenatsbeschlusses vom 23.9.1977, A 1-K-35/14-1977 in der für Amtsleiter vorgesehenen Höhe von damals 17,16 % zuerkannt wurde, dass diese Verwendungszulage nach fünf Jahren nicht zur 'großen Amtsleiterzulage' erhöht wurde und dass die Organisationseinheit 21 W mit Beschluss vom 10.9.2003 wiederum der Abteilung für Wohnungsangelegenheiten, Mag. Abt. 21 als Referat eingegliedert wurde, ergeben, dass die Voraussetzungen für die Führung einer Abteilung des Magistrates als Abteilungsvorständin im Sinne der beiden StS -Beschlüsse vom 7.6.1974 und vom 23.9.1977 nicht gegeben waren.
Zu der der Berufungswerberin für die Leitung der Organisationseinheit 21 W gewährten Verwendungszulage gem. § 74 d Z 3 DO in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse V, 2, wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese Zulage der Höhe nach dem erhöhten Maß an Verantwortung für die Leitung der Organisationseinheit 21 W sicherlich entsprach, wobei diese Zulage aber für die verschiedensten Aufgaben, die mit einem gewissen Grad an höherer Verantwortung verbunden sind, gewährt wird (zB für Referatsleiter, Stabsstellen etc), ohne dass diese Tätigkeiten Amtsleiterfunktionen darstellen müssen. Zu der der Berufungswerberin für die Leitung der Organisationseinheit 21 W gewährten Verwendungszulage gem. Paragraph 74, d Ziffer 3, DO in der Höhe von damals 17 % der Dienstklasse römisch fünf, 2, wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese Zulage der Höhe nach dem erhöhten Maß an Verantwortung für die Leitung der Organisationseinheit 21 W sicherlich entsprach, wobei diese Zulage aber für die verschiedensten Aufgaben, die mit einem gewissen Grad an höherer Verantwortung verbunden sind, gewährt wird (zB für Referatsleiter, Stabsstellen etc), ohne dass diese Tätigkeiten Amtsleiterfunktionen darstellen müssen.
Ohne Erfüllung der formalen zusätzlichen Voraussetzungen (formale Bestellung, völlig eigenständiges Amt, Höhe der Zulage etc.) für die Gewährung der 'kleinen' Amtsleiterzulage kann eine gewährte Verwendungszulage gem. § 74 d Z 3 DO daher nicht der 'kleinen' Amtsleiterzulage gem. dem zit. StS-Beschluss gleichgestellt werden, weil dieser StS- Beschluss eine Konkretisierung der Verwendungszulagen für Amtsleiter vornimmt.Ohne Erfüllung der formalen zusätzlichen Voraussetzungen (formale Bestellung, völlig eigenständiges Amt, Höhe der Zulage etc.) für die Gewährung der 'kleinen' Amtsleiterzulage kann eine gewährte Verwendungszulage gem. Paragraph 74, d Ziffer 3, DO daher nicht der 'kleinen' Amtsleiterzulage gem. dem zit. StS-Beschluss gleichgestellt werden, weil dieser StS- Beschluss eine Konkretisierung der Verwendungszulagen für Amtsleiter vornimmt.
Darüber hinaus hat die Berufungswerberin im Rahmen ihrer fast zehnjährigen Tätigkeit als Leiterin der Organisationseinheit 'Wohnbauförderung und Wohnbau' nach fünf Jahren keinen Antrag auf Zuerkennung der 'Großen Amtsleiterzulage' gestellt, was den Schluss zulässt, dass auch sie - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für eine solche Zuerkennung vorlägen.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wird die von der Berufungswerberin begehrte Zulage erst nach fünf Jahren als Abteilungsleiterin auf Grund der dann generell eingetretenen, höheren Verantwortung gewährt.
Da die Berufungswerberin mit 1.01.2004 zur Abteilungsvorständin des BürgerInnenamtes, A 2, bestellt wurde, war ihr Antrag abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung "in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Einstufung gemäß § 74b Abs. 1 Z. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz" geltend macht. Dem angefochtenen Bescheid wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen; begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Magistratsabteilung 21/W bereits eine Amtsleitertätigkeit im Sinne der maßgeblichen Stadtsenatsbeschlüsse dargestellt habe und die Zeit der Ausübung dieser Leitungsfunktion daher für die Gebührlichkeit der "großen" Amtsleiterzulage mit zu berücksichtigen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung "in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Einstufung gemäß Paragraph 74 b, Absatz eins, Ziffer 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz" geltend macht. Dem angefochtenen Bescheid wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorgeworfen; begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiterin der Magistratsabteilung 21/W bereits eine Amtsleitertätigkeit im Sinne der maßgeblichen Stadtsenatsbeschlüsse dargestellt habe und die Zeit der Ausübung dieser Leitungsfunktion daher für die Gebührlichkeit der "großen" Amtsleiterzulage mit zu berücksichtigen sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage römisch zwei.1. Zur Rechtslage
§ 74b der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (kurz DO Graz) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung (LGBl. Nr. 30/1957; § 74b eingefügt durch LGBl. Nr. 17/1976 (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Jänner 1973); Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000) lautet: Paragraph 74 b, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (kurz DO Graz) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,; Paragraph 74 b, eingefügt durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1976, (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Jänner 1973); Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000,) lautet:
"§ 74b
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zu zuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.