TE Vwgh Erkenntnis 2007/7/2 2006/12/0061

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Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
GehG 1956 §30a Abs4;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z3;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 sublitcc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma, und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der Mag. B M in K, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16/1. Stock, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2006, Zl. VOrgP-0067237/21, betreffend Verwendungs-(Leiter-)Zulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Tirol), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma, und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der Mag. B M in K, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16/1. Stock, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. März 2006, Zl. VOrgP-0067237/21, betreffend Verwendungs-(Leiter-)Zulage (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG/Tirol), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie war seit 1. Jänner 1993 - vorerst als Oberrätin in der Dienstklasse VII - Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung Va - Soziales (nunmehr "Ambulante Dienste und Sozialhilfefonds") des Amtes der Tiroler Landesregierung, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse VIII befördert und mit Wirkung vom 1. April 1999 zur Vorständin der genannten Abteilung bestellt.Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Beamtin der Allgemeinen Verwaltung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie war seit 1. Jänner 1993 - vorerst als Oberrätin in der Dienstklasse VII - Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung Va - Soziales (nunmehr "Ambulante Dienste und Sozialhilfefonds") des Amtes der Tiroler Landesregierung, wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in die Dienstklasse römisch acht befördert und mit Wirkung vom 1. April 1999 zur Vorständin der genannten Abteilung bestellt.

Unbestritten ist, dass ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 u. a. als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes für die Dauer ihrer Betrauung mit dieser Funktion eine "Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" zuerkannt worden war.Unbestritten ist, dass ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 u. a. als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes für die Dauer ihrer Betrauung mit dieser Funktion eine "Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 20 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V" zuerkannt worden war.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte sie um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung Va in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung II, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.Mit Eingabe vom 23. Juni 1994 ersuchte sie um Gewährung einer Zulage "analog und in der Höhe der den Stellvertretern der Bezirkshauptmänner zuerkannten Zulage", weil sie im Rahmen der Aufteilung der Aufgabenbereiche der Abteilung römisch fünf a in Referate das Wirtschaftsreferat mit Subventionsbeurteilungen, Tagsatzverhandlungen usw. zu führen habe. Für die Erledigung von Referatsaufgaben zusätzlich zu den Aufgaben des Stellvertreters sei den männlichen Kollegen (Präsidialabteilung römisch zwei, Bezirkshauptmann-Stellvertreter) neben der Stellvertreterzulage eine weitere Zulage zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 stellte sie - unter Bezugnahme auf ihren "Antrag auf Zuerkennung einer Mehrdienstleistungszulage" - den Antrag, die ihr gewährte Mehrdienstleistungszulage im Hinblick auf die von ihr seit 1. Jänner 1994 zusätzlich zu besorgende Aufgabe der Referatsleitung bescheidmäßig neu zu bemessen.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995, mit dem die Begehren vom 23. Juni und 28. Oktober 1994 versagt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zwar Feststellungen über die zeitliche Mehrleistung der Beschwerdeführerin sowie des Vorstandes der Abteilung Va getroffen, es jedoch unterlassen habe, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse VII im Bereich der belangten Behörde zu treffen. Gleichfalls sei anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines Fachbereiches an die Beschwerdeführerin eine Hervorhebung der Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung und Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht im Vergleich zu Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung bedeute. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - nachgetragene Erläuterung zu den Begriffen des "Sachgebietes" sowie des "Fachbereiches" könnten die dem damals angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben. Abgesehen davon lasse auch die von der belangten Behörde nachgetragene Erläuterung die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung - im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - in besonders großem Ausmaß oder in besonders hoher Qualität Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Auch diese Vergleichsbetrachtung sei mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich. Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz 1956 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0145, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1995, mit dem die Begehren vom 23. Juni und 28. Oktober 1994 versagt wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zwar Feststellungen über die zeitliche Mehrleistung der Beschwerdeführerin sowie des Vorstandes der Abteilung römisch fünf a getroffen, es jedoch unterlassen habe, Feststellungen über die höchste tatsächlich vorhandene Belastung eines Beamten der Dienstklasse römisch sieben im Bereich der belangten Behörde zu treffen. Gleichfalls sei anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung nicht eindeutig nachvollziehbar, inwiefern die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen eines Fachbereiches an die Beschwerdeführerin eine Hervorhebung der Beschwerdeführerin in ihrer Verantwortung und Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht im Vergleich zu Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung bedeute. Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes - nachgetragene Erläuterung zu den Begriffen des "Sachgebietes" sowie des "Fachbereiches" könnten die dem damals angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben. Abgesehen davon lasse auch die von der belangten Behörde nachgetragene Erläuterung die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Vorstandes der Abteilung - im Vergleich zu Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung - in besonders großem Ausmaß oder in besonders hoher Qualität Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden. Auch diese Vergleichsbetrachtung sei mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen derzeit nicht möglich. Da die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung nicht die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 30 a, Absatz eins und 2 Gehaltsgesetz 1956 notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

Mit Eingabe vom 25. November 2005 brachte die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2005/12/0250 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, in der sie begehrte, die ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 im Ausmaß von 20 % zuerkannte Verwendungszulage auf 30 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein.Mit Eingabe vom 25. November 2005 brachte die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2005/12/0250 protokollierte Säumnisbeschwerde ein, in der sie begehrte, die ihr mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 im Ausmaß von 20 % zuerkannte Verwendungszulage auf 30 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. März 1999 zu erhöhen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein.

In weiterer Folge vernahm die belangte Behörde Dr. W H, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abteilung Soziales, Dr. H Ha, im gegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst, und Dr. Ch M, im maßgeblichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Vorstand der Abteilung Kultur im Amt der Tiroler Landesregierung, ein.In weiterer Folge vernahm die belangte Behörde Dr. W H, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abteilung Soziales, Dr. H Ha, im gegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst, und Dr. Ch M, im maßgeblichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Vorstand der Abteilung Kultur im Amt der Tiroler Landesregierung, ein.

Hofrat Dr. H gab anlässlich seiner Einvernahme durch die Dienstbehörde am 23. Jänner 2006 Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abt. Soziales (vormals Abt. Va) des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit 01. Jänner 1994 wurde von mir eine Gliederung der Aufgabenbereiche der Abteilung in Fachbereiche veranlasst."Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorstand der Abt. Soziales (vormals Abt. römisch fünf a) des Amtes der Tiroler Landesregierung. Mit 01. Jänner 1994 wurde von mir eine Gliederung der Aufgabenbereiche der Abteilung in Fachbereiche veranlasst.

Die Beschwerdeführerin wurde damals neben ihrer Funktion als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes, die sie seit 01.01.1993 ausübte, mit der Leitung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' betraut.

Die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin vor dem 01.01.1994 selbständig erledigt hat, sind im Schreiben vom 07. Jänner 1994 an die Präsidialabteilung I (nunmehr Abteilung Verwaltungsorganisation und Personalmanagement) (Seite 1) pauschal zusammengefasst. Später wurden diese im Zusammenhang mit der formalen Einrichtung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' näher umschrieben.Die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin vor dem 01.01.1994 selbständig erledigt hat, sind im Schreiben vom 07. Jänner 1994 an die Präsidialabteilung römisch eins (nunmehr Abteilung Verwaltungsorganisation und Personalmanagement) (Seite 1) pauschal zusammengefasst. Später wurden diese im Zusammenhang mit der formalen Einrichtung des Fachbereiches 'Buchhaltung und Betriebswirtschaft' näher umschrieben.

Die Einrichtung der Fachbereiche war eine reine innerorganisatorische Maßnahme; an der eigenständigen Verantwortung der Betreffenden im Hinblick auf eine selbständige Aufgabenerledigung hat sich dadurch im Vergleich zu vorher nichts geändert.

Wenn ich mir die Beschreibung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 13. April 1995, ..., anschaue, so gebe ich an, dass diese Aufgaben der Beschwerdeführerin schon vor dem 01.01.1994, also vor Einrichtung des Fachbereichs, bereits selbständig, in eigener Verantwortung und mit Fertigungsbefugnis erledigt wurden. Die meisten dieser Aufgaben stehen im Zusammenhang mit Fragen der wirtschaftlichen Prüfung und Planung. Dabei handelt es sich um den zentralen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994.

Mit der Einrichtung des Fachbereiches der Beschwerdeführerin war somit keine Erhöhung der von ihr wahrgenommenen eigenen Verantwortung verbunden. Daher war auch meinerseits nie vorgesehen, für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der bereits bestehenden Verwendungszulage als Stellvertreterin in Höhe von 20. v. H. zu erwirken (siehe mein Schreiben an den Herrn Landesamtsdirektor vom 29. Juni 1993).

Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches die dort tätigen Bediensteten der Beschwerdeführerin unterstellt worden sind, so gebe ich an, dass natürlich der Fachbereichsleiter auch im Hinblick auf personelle Fragen mein erster Ansprechpartner war und auch in die Personalplanung einbezogen wurde. Eine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Personal habe ich an die Fachbereichsleiter nie delegiert. Die Personalhoheit war immer bei mir als Abteilungsvorstand (wie insbesondere auch Genehmigung von Urlauben, Vereinbarung der Dienstzeit, Dienstbeschreibungen etc.). Die zentrale Kompetenz des Vorstandes der Abteilung in Personalangelegenheiten wurde durch Einrichtung der Fachbereiche nicht geschmälert. Die Fachbereichsleiter haben nie die Funktion eines 'Vorgesetzten' der dem Fachbereich zugewiesenen Bediensteten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften ausgeübt, eine diesbezügliche Leitungsfunktion der Fachbereichsleiter hat es nicht gegeben.

Auch schon vor der Einrichtung des Fachbereichs wurden zB bestimmte personelle Angelegenheiten betreffend die Buchhaltung, damals schon einer der zentralen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin, in Kooperation mit der Beschwerdeführerin besprochen und erledigt. In diesem Sinne hat es auch nach der Einrichtung des Fachbereichs eine entsprechende Kooperation gegeben.

Die Aufgaben, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der EDV-Koordination wahrgenommen wurden, waren solche, die sie in ihrer Funktion als Stellvertreterin erfüllt hat. Fragen der EDV-technischen Verarbeitung und Erfassung waren immer auch Leitungsaufgaben des Abteilungsvorstandes, in die die Beschwerdeführerin vor und nach dem 01.01.1994 als Stellvertreterin einbezogen war.

Die Abt. Va hatte damals ein Budget von ca. 1,8 Mrd Schilling zu betreuen und abzuwickeln. Die zentrale übergreifende Budgetplanung lag bei mir als Abteilungsvorstand, unterstützt durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Stellvertreterin. Daran hat sich durch die Einrichtung des Fachbereichs 'Betriebswirtschaft und Buchhaltung', nichts geändert. Diesem Fachbereich war allein die buchhalterische Durchführung des Budgets zugewiesen. Die Letztverantwortung über die Verwendung und Verwaltung des Abteilungsbudgets lag bei mir als Abteilungsvorstand.Die Abt. römisch fünf a hatte damals ein Budget von ca. 1,8 Mrd Schilling zu betreuen und abzuwickeln. Die zentrale übergreifende Budgetplanung lag bei mir als Abteilungsvorstand, unterstützt durch die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Stellvertreterin. Daran hat sich durch die Einrichtung des Fachbereichs 'Betriebswirtschaft und Buchhaltung', nichts geändert. Diesem Fachbereich war allein die buchhalterische Durchführung des Budgets zugewiesen. Die Letztverantwortung über die Verwendung und Verwaltung des Abteilungsbudgets lag bei mir als Abteilungsvorstand.

Wenn ich befragt werde, ob mit der Einrichtung des Fachbereiches für die Beschwerdeführerin dauernde Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht verbunden waren, so gebe ich an, dass das aus meiner Sicht nicht der Fall gewesen ist. Bei der Einrichtung der Fachbereiche standen ja organisatorische Elemente im Vordergrund. Da, wie bereits dargelegt mit der Einrichtung des Fachbereichs keine wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin verbunden war, kann es auch zu keiner wesentlichen zeitlichen Mehrbelastung gekommen sein.

Eher als mit der Leitung des Fachbereichs, waren erforderliche dauernde Überstunden mit den Leitungsaufgaben als Stellvertreterin des Abteilungsvorstandes verbunden."

Hofrat Dr. Ha gab bei seiner Einvernahme am 26. Jänner 2006 gegenüber der Dienstbehörde zum gegenständlichen Sachverhalt Folgendes an:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 (ab 01.07.1995) Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst. In diese Funktion wurde ich von der Landesregierung mit Wirksamkeit vom 01. Februar 1995 bestellt. Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 iVm § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt."Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 (ab 01.07.1995) Bezirkshauptmann des Bezirkes Imst. In diese Funktion wurde ich von der Landesregierung mit Wirksamkeit vom 01. Februar 1995 bestellt. Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit Paragraph 2, Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 60 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.

Hinsichtlich des von einer Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmenden Aufgabenbereiches verweise ich zunächst auf das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, idF LGBl. Nr. 72/1991.Hinsichtlich des von einer Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmenden Aufgabenbereiches verweise ich zunächst auf das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991,.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst wurde nach diesem Gesetz in folgende Referate gegliedert:

In das Referat 1 - Bezirkshauptmann mit den Subreferaten Amtskasse, Gemeindeangelegenheiten, Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt.

Weitere Referate:

Gewerberecht, Polizei-Verkehr und Grundverkehr mit Jagd und Fischereirecht,

Umwelt-Bauangelegenheiten mit Wohnbauförderung

Gesundheitswesen (Amtsärzte)

Veterinärwesen und Forstinspektion Imst (und am Beginn noch Silz) Direkt unterstellt waren mir die Leitung des Inneren

Dienstes, die Amtskasse, die Gemeindeaufsicht, das Sozialwesen und die Jugendwohlfahrt.

Alle Subreferate (mit Ausnahme der Amtskasse) wurden von mir während der Abwesenheit der Subreferatsleiter direkt als Leitungsorgan betreut. Der Zeitaufwand betrug zwischen vier und fünf Monate pro Jahr.

Als Haupttätigkeit standen die Behördenleitung und die Behördenorganisation im Vordergrund. Zur Erledigung vorbehalten waren alle Beratungs- und Beschwerdefälle, die EDV-Betreuung und die EDV-Einschulung. Die Internet-Projektgruppe und Redaktionsgruppe war ebenfalls bei mir angesiedelt. Die Öffentlichkeitsarbeit wurde von mir aus meinem Büro erledigt.

Für den gesamten Bezirk begann ich ein bodengebundenes Notarztsystem zu entwickeln. Die Rettungsverträge zwischen den Gemeinden und dem Österreichischen Roten Kreuz wurden alle erneuert und auf ein neues Vertragswerk gestellt. Die Verträge wurden von mir konzipiert und ausverhandelt.

Zum Thema Raumordnung habe ich Standortanalysen mit betroffenen Gemeinden und Talschaften durchgeführt, ein Stärken- und Schwächenprofil erarbeitet und entsprechende Raumordnungsprogramme und Regionalpläne festgeschrieben (EU-Strukturfonds). Zudem wurde auch unter meiner Führung das Regionalmanagement IRI (Initiative für Raumordnung im Bezirk Imst) auf neue Beine gestellt und mit LA W J organisiert.

Die Personalentwicklung wurde von mir vorgegeben und geplant, ausgeführt vom Innendienstleiter.

Auch die verschiedenen Projekte (wie z. B. Betriebsansiedlungen, Infrastruktur) in den Gemeinden (vor allem gemeindeübergreifend) wurden von mir organisiert, thematisiert und aufbereitet.

Der Umbau der Bezirkshauptmannschaft beschäftigte mich in allen Belangen. Die Übersiedelungsphasen wurden geklärt, die Raumprogramme festgeschrieben, die Bauabwicklung mitvollzogen, die Nutzungen fixiert, Benützungsentgelte ausverhandelt, Verbesserungen in das Endkonzept eingearbeitet.

In den Schulangelegenheiten wurden von mir vorwiegend die allgemein bildenden Schulen im Bezirk genauer untersucht, die Schulgebäude mit den Gemeinden nach Dringlichkeit renoviert, die entsprechenden Finanzmittel und Finanzierungskonzepte bereitgestellt bzw. erarbeitet und die Schwerpunkte in den Fachbereichen der Polytechnischen Schulen festgelegt.

Sämtliche Wahlen sind von mir als Wahlleiter abgewickelt worden, die Unterweisungen der Mitarbeiter in der Bezirkswahlbehörde bzw. Kreiswahlbehörde organisiert.

Die Budgeterstellung wurde gemeinsam mit dem Innendienstleiter abgesprochen und die Schwerpunkte festgelegt.

Die Verwaltung erfolgte durch den Innendienstleiter.

     Das Controlling, soweit als System vorhanden, wurde weiter

entwickelt und unter meiner Federführung ausgebaut.

     Die budgetäre Verantwortlichkeit im Hause habe ich allein

getragen. Alle Auszahlungen wurden aufgrund meiner Anweisung getätigt. Die Übersicht über die verwalteten Budgetmittel ist in der beiliegenden Exceltabelle angeschlossen.

Budgetmittel 1995 Bezirkshauptmannschaft Imst (Angaben in Euro)

Ausgaben

Einnahmen

Hausbudget/Amtssachaufwand

475.498

629.492

Jugendwohlfahrt

610.627

42.611

Sozialhilfe

790.631

430.134

(inkl. Strafgelder)

Gesundheitsamt

11.882

594

 

SUMME

1.888.638

1.102.831

 

Alle Aufsichtsbeschwerden nach der Tiroler Gemeindeordnung wurden mit den zwei Gemeinderevisoren besprochen und vor der Erledigung durch die Gemeindeaufsichtsbeamten geprüft.

Sämtliche Bedarfszuweisungsmittel für die Gemeinden wurden nach einem Grobverteilungsplan unter meiner Führung nach den Grundsätzen der schwerpunktmäßigen Förderung geplant und dem politischen Referenten vorgeschlagen.

Sämtliche Elementarschäden in Gemeindevermögen und in Vermögen von Privaten wurden von mir persönlich bearbeitet.

Die EU-Regionalförderungsprogramme wurden im Rahmen von Bürgermeisterkonferenzen absolviert.

Alle aufsichtsbehördlichen Genehmigungen im Rahmen der Gemeindeaufsicht wurden von mir geprüft und gezeichnet.

Sämtliche Gemeindeprüfungen im Bezirk wurden aufgrund eines Jahresplanes von mir vorgegeben und durchgeführt. Die Prüfungen selbst nahmen die Gemeinderevisoren vor. Sämtliche Prüfberichte wurden von mir korrigiert, den Gemeinden zur Verfügung gestellt und die Endberichte bearbeitet.

Der innere Dienst wurde weitestgehend delegiert. Geteilt wurden die Aufgaben bei der Aufsicht über die Fuhrparkverwaltung, die Dienstaufsicht, die jagdlichen Angelegenheiten, die Häufigkeit und Verteilung der logopädischen Betreuung im Bezirk, alle Personalangelegenheiten wurden federführend von mir entschieden und vom Innendienstleiter erledigt.

In der Buchhaltung wurde die quartalsmäßige Abrechnung besprochen und geplant. Die Überprüfung der Amtskasse wurde veranlasst. Ebenso die Abrechnung von Organmandaten und Sicherheitsleistungen.

Im Schulamt wurden alle disziplinären Angelegenheiten von mir persönlich erledigt und auch Schriftstücke (Vorlagen) unterfertigt. Im Rahmen der Schulaufsicht wurde der Tätigkeitsbereich mit dem Bezirksschulinspektor festgelegt. Die Schulorganisation wurde speziell im Bereich der Hauptschulen mit den Gemeinden fixiert (Gebäude, Schulsprengel). Sämtliche Freistellungen von Lehrern für externe Veranstaltungen wurden von mir persönlich bearbeitet. Einheitliche Festlegungen der schulautonomen Tage wurden organisiert und festgeschrieben.

Im Bereich der Sicherheit wurden sämtliche Ermächtigungsurkunden an Organe der öffentlichen Sicherheit von mir ausgestellt.

Im Feuerwehrwesen habe ich persönlich die Übersicht über die Ausrüstung und Ausstattung aller Ortsfeuerwehren im Bezirk erarbeitet und für eine bedarfsgerechte Zuweisung der Finanzmittel und Gerätschaften gesorgt.

Beim Gewaltschutzgesetz habe ich mir die Berichterstattung und Entscheidung über die Aufrechterhaltungen einer Wegweisung vorbehalten.

Verfügungen nach dem Katastrophenhilfsdienstgesetz habe ich mir vorbehalten, nur bei Gefahr in Verzug delegiert.

Mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten wurden Schwerpunktkontrollen nach dem Landespolizeigesetz abgehalten und vereinbart. Die Ausführung der Schwerpunkte sind von Exekutivorganen vorgenommen worden.

Im Bereich des Rettungswesens war die besondere Betreuung des Roten Kreuzes durch Information, Rechtsberatung und Neuorganisation der Verträge ein wesentliches Thema.

Sämtliche Verfügungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und Veranstaltungsgesetz (Großveranstaltungen, Konzert und dgl.) habe ich persönlich unterschrieben, verfügt und evaluiert.

Alle Fälle des Unterbringungsgesetzes (Einweisungen in die Psychiatrie) wurden nachprüfend kontrolliert, sämtliche Schubhaftfälle wurden mir berichtet und auf meine Initiative von einer Kommission auf die Notwendigkeit und Länge untersucht.

Im Vereinswesen wurde bereits 1995 die Umstellung auf eine EDV-mäßige Registrierung erreicht.

Im Veterinärrecht war eine besondere Situation zu bewältigen (Begutachtungen der Rinder im Gutshof in Innsbruck bei Versteigerungen - Geltendmachung von Viehmängeln aus dem Ausland). Mehrfache Befassung mit dem Amtstierarzt hinsichtlich solcher Fälle.

Im Umweltbereich habe ich mit den Gemeinden und dem Umweltreferenten Deponien und Altlastensanierungen vorangetrieben, Altdeponien geschlossen und fehlende Gemeinden in den Abfallverband als Mitglieder empfohlen.

Mit der Wildbach- und Lawinenverbauung sind sämtliche Verbauungsmaßnahmen mit der Gebietsbauleitung festgelegt worden.

Sämtliche Forstmaßnahmen sind mit den Bezirksforstinspektionen vorbesprochen, in einem Jahresplan festgelegt und evaluiert worden.

Mit den Gemeinden und Projektanten wurden Antragskonferenzen bei Betriebsanlagen festgesetzt und mit der Wirtschaftskammer des Bezirkes Imst organisiert. Im Bereich der Gewerbeanmeldung habe ich verkürzte Verfahren angestrengt, gemeinsam mit den Mitarbeitern dort neue Formulare entwickelt.

An den Sitzungen des Landestourismusfonds habe ich persönlich teilgenommen. Ebenso an der Sitzung des Sozialhilfebeirates des Landes.

Aus dem Bereich des Verkehrs habe ich persönlich die grundlegenden Absprachen mit dem Bezirksgendarmeriekommandanten und den Gendarmeriepostenkommandanten persönlich getroffen.

Die schwerpunktmäßigen Aktionen wurden geplant und vorgegeben.

Die Tätigkeit aller Lawinenkommissionen im Bezirk habe ich auf deren Effizienz hin überwacht und dort Sitzungen einberufen, wo offenbare Fehler passiert waren.

Im Bereich der Tuberkulosenfürsorge habe ich mit Gesundheitsamt und der Fremdenpolizei Wege der Überprüfung von Ausländern gefunden und umgesetzt.

In der Jugendwohlfahrt sind sämtliche Ausgaben von mir angewiesen worden. Die Festlegung von Hilfen zur Erziehung und Unterbringung von Kindern wurden mit dem Referatsleiter gemeinsam besprochen.

Das Thema 'Tagesmütter' ist aktuell geworden und von mir gemeinsam mit dem Referatsleiter ein System über einen gerechten Bedarf von Tagesmüttern im Bezirk entwickelt worden.

Wohngemeinschaften der Jugendwohlfahrt sind ständig von mir überprüft und evaluiert worden.

Die Bezirksforstinspektionen wurden von mir angehalten, in Jahresprogrammen die schwerpunktmäßigen Tätigkeiten festzulegen, behördenexterne Tätigkeiten nach einem Plan zu beenden und die Kernaufgaben auf Forstaufsicht zu reduzieren. Dieser Prozess wurde 1995 eingeleitet.

Die gesamte EDV-Ausstattung wurde neu geplant und binnen kürzester Zeit auf einen neuen Stand gebracht.

Die gesamte Ausbildung der Mitarbeiter wurde hinterfragt und aufgrund einen Planes neu strukturiert (Schwerpunkt EDV-Ausbildung).

Die Anzahl der Mitarbeiter betrug damals ca. 80 Personen, wobei ca. ein Drittel des Mitarbeiterstandes mir in Form von Subreferaten direkt unterstellt war.

Außer den aufgezählten Agenden waren an Aufgaben täglich zu erledigen:

die Dienstpost nach einem vorsortierten Plan, der Postausgang nach besonderen Anweisungen, die Telefonate nach einer vorgegebenen Zeit, die Besprechungen mit den Mitarbeitern nach einem Stundenplan, die Abwicklung der Parteienbesuche nach vorgegebener Zeit, die Sitzungen innerhalb und außerhalb des Hauses nach meinen Anweisungen, die gesellschaftlichen Verpflichtungen an Wochenenden nach Rücksprache mit meiner Sekretärin.

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Jahr 1995 zu einer vollen Auslastung geführt hat.

Zur konzeptiven Arbeit war während der Amtsstunden bis 17.00 Uhr kaum Zeit. Im Schnitt habe ich pro Tag ca. zwei Stunden zur normalen Arbeitszeit dazuhängen müssen. Die abendlichen Arbeitssitzungen sind in diese Durchschnittszeit eingerechnet. Was allerdings separat dazukommt, sind die Aufwendungen an den Wochenenden. 1995 hatte ich an fünf Wochenenden von Freitagmittag bis Sonntagabend keine Verpflichtungen und Termine. Wiederum im Durchschnitt würde ich die Verpflichtungen an den Wochenenden mit einer Zeit von ca. 10 Stunden pro Wochenende veranschlagen.

Zu solchen Veranstaltungen gehören:

Ehrung langjähriger Gemeindefunktionäre, Eröffnung von Schulbauten, Zweckbauten, Gemeindeeinrichtungen, Sportstätten, religiöse Festivitäten, Museen, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Konzerte, Einsatzleitungen bei Veranstaltungen, Bataillonsschützenfest, Bezirksmusikfest, Bezirksfeuerwehrtag, Jungbürgerfeiern, Begräbnisse honoriger Personen, Abschnittsübungen der Feuerwehren, Sicherheitstage der Exekutive, Bergrettungsübungen, Leistungsschau des Bundesheeres und Angelobungen, Goldene und Diamantene Hochzeiten, hohe kirchliche Anlässe und Priesterjubiläen, Primizen, Rettungshundestaffelübung, Jubiläumsfeiern '50 Jahre Frieden' und dgl. mehr. Nicht eingerechnet sind diverse Bälle und Theatervorstellungen, Frühjahrskonzerte etc."

Hofrat Dr. M gab bei seiner Einvernahme am 1. Februar 2006 zum Sachverhalt Folgendes an:

"Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII (ab 01.07.1989), Gehaltsstufe 3 (ab 01.07.1993) Vorstand der Abteilung Kultur des Amtes der Tiroler Landesregierung (diese Funktion übte ich seit 01.07.1989 aus). Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit § 2 Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt."Ich war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben (ab 01.07.1989), Gehaltsstufe 3 (ab 01.07.1993) Vorstand der Abteilung Kultur des Amtes der Tiroler Landesregierung (diese Funktion übte ich seit 01.07.1989 aus). Als Abgeltung für die mit dieser Funktion verbundenen zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen wurde mir von der Dienstbehörde eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit Paragraph 2, Landesbeamtengesetz im Ausmaß von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.

Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung war die Abteilung Kultur damals für die Besorgung folgender Aufgaben zuständig:

Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft Tiroler Volkskunstmuseum; Koordinierung der mit der Universität Innsbruck zusammenhängenden Fragen; Tiroler Landeskonservatorium; Aufgaben des Schulerhalters der vom Land errichteten Landesmusikschulen;

Stipendienangelegenheiten; Kanzleigeschäfte des Kuratoriums der Landesgedächtnisstiftung; Angelegenheiten der Fachhochschulen;

fachliche Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, Büchereien des Landes; Förderung der Erwachsenenbildung und des Büchereiwesens;

Kunstkataster; Förderung des Tiroler Schützenwesens.

Bis zum Jahr 1995 gehörten auch die Personalangelegenheiten der Lehrer an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium zu den Zuständigkeiten der Kulturabteilung. 1996 wurden diese dann an die Abt. Personal übertragen.

Aufgrund dieser Zuständigkeiten hatte die Kulturabteilung insbesondere das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBI. Nr. 35/1979, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Kulturförderungsrichtlinien, das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien (Tiroler Musikschulplan, Statut des Tiroler Musikschulwerks, dienst- und besoldungsrechtliche Richtlinien für die Landesmusikschulen, Schulgeldverordnung, Richtlinien für die Förderung von Musikschulen sonstiger Träger) und das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung, LGBl. Nr. 43/1957, zuletzt geändert LGBl. Nr. 43/1982, zu vollziehen.Aufgrund dieser Zuständigkeiten hatte die Kulturabteilung insbesondere das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBI. Nr. 35/1979, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Tiroler Kulturförderungsrichtlinien, das Tiroler Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1992,, sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien (Tiroler Musikschulplan, Statut des Tiroler Musikschulwerks, dienst- und besoldungsrechtliche Richtlinien für die Landesmusikschulen, Schulgeldverordnung, Richtlinien für die Förderung von Musikschulen sonstiger Träger) und das Gesetz über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1957,, zuletzt geändert Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1982,, zu vollziehen.

Der Kulturabteilung fachlich und organisatorisch zugeordnet waren das Sachgebiet Landesbildstelle, das Tiroler Volkskunstmuseum und das Tiroler Landeskonservatorium; diese Einrichtungen verfügten jedoch jeweils über einen eigenen Leiter, der auch selbst fertigungsbefugt war; bestimmte Angelegenheiten waren jedoch weiterhin der Entscheidung und Fertigung durch mich als Vorstand der Abt. Kultur vorbehalten (siehe unten).

Die Kulturabteilung war damals wie folgt gegliedert:

Vorstand der Kulturabteilung: Dr. Ch M Stellvertreterin: Dr. H A

Buchhaltung, Kanzlei: M R (Leitung), D M, B K Referate:

     -        Musikreferat (Musikförderung, Musikausbildung,

Tiroler Musikschulwerk,         Redaktion Crescendo, Tiroler

Landeskonservatorium,)

             Leitung: Mag. W M

     -        Tiroler Kunstkataster

             Leitung: Dr. H A

     -        Referat Bildung und Wissenschaft

(Wissenschaftsförderung, Universitäts- und

Hochschulangelegenheiten, Stipendien, Landesgedächtnisstiftung,

     Erwachsenenbildung)

             Leitung: Dr. Ch M (interim.)

     Sachbereiche:

  • -Strichaufzählung
    Bildende Kunst, Kulturberichte aus Tirol
  • -Strichaufzählung
    Dr. M H
  • -Strichaufzählung
    Literatur, audiovisuelle Kunstformen, Kulturinitiativen, Kulturberatung
  • -Strichaufzählung
    Dr. K D
  • -Strichaufzählung
    Denkmalpflege, Museen
  • -Strichaufzählung
    Dr. H A
  • -Strichaufzählung
    Volkskultur, Theater- und Bücherwesen, Schrifttum
  • -Strichaufzählung
    Dr. K Sch
  • -Strichaufzählung
    Verwendungsnachweise, Finanzen, Freigabe der Zahlungsaufträge
  • -Strichaufzählung
    J L
  • -Strichaufzählung
    Landesjugend- und Werkbücherei
  • -Strichaufzählung
    Dr. W St Als Abteilungsvorstand oblagen mir gemäß der seinerzeitigen Abteilungsordnung folgende Aufgaben:
  • -Strichaufzählung
    Abteilungsvorstand: Leitung sämtlicher von der Kulturabteilung zu besorgenden Aufgaben (siehe Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung); Wahrnehmung der Aufgaben gegenüber der Landesbildstelle und dem Tiroler Volkskunstmuseum.
  • -Strichaufzählung
    Leitung des Referats Bildung und Wissenschaft (interim.)
  • -Strichaufzählung
    Kulturelle Zusammenarbeit mit Südtirol und Trentino
  • -Strichaufzählung
    Koordinierung im Zusammenhang mit EU, Internat. Organisationen, Auslandskultur
  • -Strichaufzählung
    Vertretung des Landes Tirol in der Landeskulturreferentenkonferenz, im Kontaktkomitee zur Koordinierung der kulturellen Auslandsaktivitäten, in der Österreichischen UNESCO-Kommission, in der Kommission III/Kultur der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer, im Kuratorium des Tiroler Volkskunstmuseums, im Kuratorium des Universitäts-Jubiläumsfonds, im Kuratorium Brenner-Archiv, im Kuratorium 'Institut für alpine Vorzeit'; im Kuratorium Musik der Jugend; in der Arbeitsgemeinschaft Tiroler Erwachsenenbildung.
  • -Strichaufzählung
    Vertretung des Landeskulturreferenten: Im Engeren Ausschuss und im Verwaltungsausschuss des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum, im Kuratorium Festwochen der alten Musik, im Kuratorium Innsbrucker Sommer, im Kuratorium Tiroler Landesinstitut, im Vorsitz der Kulturbeiräte und der Jurys zu den Tiroler Landespreisen, in der Arbeitsgemeinschaft Kunsthalle Tirol, im Orchesterausschuss Tiroler Symphonieorchester Innsbruck sowie bei jeweiliger Beauftragung;
  • -Strichaufzählung
    Mitwirkung im Musikschulbeirat und Vertretung des Vorsitzenden im Fachbeirat gemäß Tiroler Musikschulgesetz.
  • -Strichaufzählung
    Erledigung sonstiger zugeteilter Aufgaben
In der Abteilung waren damals, außer mir, 28 Bedienstete tätig, die mir als Abteilungsvorstand direkt unterstellt waren.
Die Bedienstetenstruktur gestaltete sich wie folgt: 11 A/a, 5 B/b, 4 C/c, 8 D/d. Gegenüber allen Mitarbeitern der Abteilung habe ich in der fraglichen Zeit die Funktion eines Vorgesetzen im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften ausgeübt. Zu einer Delegierung von Personalverantwortung an die Referatsleiter ist es dabei nicht gekommen, diese hatten in ihren Referaten die Arbeitseinteilung in Abstimmung mit mir als Abteilungsvorstand vorzunehmen. Sämtliche Personalangelegenheiten bedurften auch der Fertigung durch den Abteilungsvorstand.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die gemäß der seinerzeitigen Abteilungsordnung bestehenden Fertigungsvorbehalte.
Danach bedurften der Fertigung durch den Abteilungsvorstand:
  • -Strichaufzählung
    Regierungsanträge
  • -Strichaufzählung
    Schreiben/Erledigungen an ein Mitglied der Landesregierung (außer an den Landeskulturreferenten), an den Landtag, an das Landes-Kontrollamt, an den Landesamtsdirektor und Landesamtsdirektor-Stellvertreter, an die Landesamtsdirektion
  • -Strichaufzählung
    Personalangelegenheiten der Kulturabteilung
  • -Strichaufzählung
    Verträge
  • -Strichaufzählung
    Budgetangelegenheiten
  • -Strichaufzählung
    Vorlage und Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
  • -Strichaufzählung
    Erledigungen an Ministerien, österr. Vertretungsbehörden im Ausland, an die Verbindungsstelle der Bundesländer und an ausländische Dienststellen, sofern es sich nicht um bloße Mitteilungen handelt
  • -Strichaufzählung
    Zahlungsanweisungen (in Abwesenheit des Abteilungsvorstandes zur Zeichnung ermächtigt: Dr. A und Mag. M)
  • -Strichaufzählung
    Erledigungen, die zu Zahlungsein- oder -ausgängen führen, insbesondere positive Erledigungen von Subventionsansuchen (Zusageschreiben), unbeschadet des Fertigungsvorbehalts seitens des Landeskulturreferenten.
  • -Strichaufzählung
    Bindende mündliche Zusagen, wie sie insbesondere bei Kunstankäufen gelegentlich notwendig sind, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen (abteilungsinternen) Genehmigung durch den Abteilungsvorstand.
  • -Strichaufzählung
    Für Kunstankäufe gilt diese Regelung dann nicht, wenn der Ankauf über eine Jury erfolgt; bis zu einer Obergrenze von
S 30.000,-- können Zusagen auch durch den für Kunstankäufe zuständigen Sachbearbeiter erfolgen.
  • -Strichaufzählung
    Bestellungen über S 5.000,-- (s. Bewirtschaftungserlass)
  • -Strichaufzählung
    Ausschreibung von Aufträgen
  • -Strichaufzählung
    Änderungen der Abteilungsordnung
  • -Strichaufzählung
    Sonstige wichtige Erledigungen, insbesondere, wenn diese Entscheidungen oder Bindungen in wichtigen Angelegenheiten oder grundsätzliche Aussagen in Angelegenheiten, die der Kulturabteilung zur Besorgung zugewiesen sind, enthalten.
  • -Strichaufzählung
    Mitteilungen an die Medien (Presse, ORF), außer in Rou
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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