TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/21 95/12/0101

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bundesminister für Arbeit und Soziales wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verwendungs(Leiter-)zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 und § 62 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 10. Oktober 1974, Zl. Ia 2151B, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (Leiterzulage), keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, für den Zeitraum ab 1. April 1973 bis 31. Jänner 1974 eine monatliche Leiterzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe. Ab 1. Februar 1974 gebührt diese Leiterzulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und Verwendungsgruppe.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor der mit Wirkung vom 1. August 1980 erfolgten Ruhestandsversetzung war das Landesarbeitsamt Niederösterreich seine Dienststelle. Ab 1. April 1973 leitete der Beschwerdeführer die Hauptabteilung IV, ab 1. Februar 1974 die Gruppe IV der genannten Behörde. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VIII ernannt.

Laut seiner Erklärung vom 8. Mai 1974 betreffend Überstundenleistungen beginne er seine tägliche amtliche Tätigkeit in der Regel um 7.00 Uhr und beende sie in der Regel um 15.30 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr. Fallweise zu leistende Überstunden würden durch Freizeitausgleich abgegolten.

Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 10. Oktober 1974 wurde dem Beschwerdeführer - nach Einholung der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen - gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 "in der derzeit geltenden Fassung" eine ruhegenussfähige Verwendungszulage mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. März 1973 mit einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VII und mit Wirkung vom 1. April 1973 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen dieser Dienstklasse bemessen. Diese Verwendungszulage gebühre bis zu einer allfälligen Beförderung, Überstellung oder Versetzung auf einen anderen Dienstposten.

Zur Begründung führte die Erstbehörde - nach Wiedergabe der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - aus, dass die Verwendungszulage entsprechend dem Grad der dem Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung IVa (Barleistungen bei Arbeitslosigkeit und Karenzurlaub) und ab 1. April 1973 als Leiter der Hauptabteilung IV (Arbeitslosenversicherung und Rechtsangelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) sowie ab 1. Februar 1974 als Leiter der Gruppe IV (Finanzielle Leistungen) beim Landesarbeitsamt Niederösterreich obliegenden höheren Verantwortung entsprechend zu bemessen gewesen sei. Die ihm vor dem 1. Dezember 1972 zuerkannte Personalzulage für Mehrleistungen sei für Leistungen gewährt worden, die nunmehr durch die Verwendungszulage abgegolten würden. Da ein eine Überstundenabgeltung darstellender Teil in der Verwendungszulage nicht enthalten sei, sei die ab 1. Dezember 1972 gewählte Personalzulage für Mehrleistungen in Ausgabe zu belassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1974 Berufung und führte diese folgendermaßen aus:

"Berufung

Gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 10.10.1974, GZ. Ia 2151B, welcher mir am gleichen Tage zustellt wurde, erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir unter Hinweis auf die Bestimmung des § 30a Abs. 1 Ziffer 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage zuerkannt, wobei diese für die Zeit vom 1.12.1972 - 31.3.1973 mit einem und ab 1.4.1973 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII bemessen wurde. Nur der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass der Bescheid infolge Fehlens der Bestimmung des § 30a Abs. 2 leg. cit. im Spruch nicht schlüssig erscheint, weil in dieser Bestimmung die Regelung über die Höhe der genannten Zulage enthalten ist, der § 30a Abs. 1 Ziff. 3 Gehaltsgesetz 1956 aber nur den Anspruch auf diese Zulage dem Grunde nach regelt.

Mit der vorliegenden Berufung sollte aber auf einen anderen Umstand aufmerksam gemacht werden, u.z. im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber mit der 24. Gehaltsgesetznovelle einen wesentlichen Schritt in die Richtung einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzips tun wollte (siehe Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 9.11.1972, GZ. 120.000-3b/72) und wie sich dagegen die Praxis ausnimmt.

Für die Zeit vom 1.12.1972 - 31.3.1973, in der ich Abteilungsleiter der Abteilung IV des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (Barleistungen bei Arbeitslosigkeit und Karenzurlaub) war, wurde nur eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII (d.i. Schill. 381,--

mtl. = Differenz zwischen Gehaltsstufe 1 u. 2 d. DKl. VII) zuerkannt.

Seit der Übernahme der Leitung der Hauptabteilung IV am 1.4.1973 wurde die genannte Zulage auf eineinhalb Vorrückungsbeträge der Dienstklasse VII erhöht, d.h. dass mir ab diesem Zeitpunkt aus diesem Titel ein Betrag von S 572,-- (= Differenzbetrag von Gehaltsstufe 2 auf 3 = S 381,-- + 191,-- aufgerundet) zusteht. Es soll in diesem Zusammenhang gar nicht untersucht werden, ob die Übernahme der Verantwortung für die Arbeit von 3 Abteilungen, wobei im Sachgebiet Schlechtwetterentschädigung monatlich Millionenbeträge zahlbar gestellt werden, mit einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VII als abgegolten anzusehen ist, sondern es muss vor allem darauf hingewiesen werden, dass die Übertragung von zusätzlichen Agenden ab 1.2.1974 (= Abteilung IVb) infolge des neuen Organisationsschemas bei der Festsetzung berücksichtigt wurde. Dass aber durch die verantwortliche Übertragung der Abt. IVb, die ebenfalls Millionenbeträge auf Grund von Beihilfenbegehren lt. AMFG im Monat zahlbar stellt, der Grad meiner Verantwortung gestiegen ist, dürfte unbestritten sein. Der Leistungsanreiz nimmt sich in meinem Fall daher in jeder Hinsicht sehr bescheiden aus, zumal überdies die bisherige Personalzulage für Mehrleistungen von S 450,-- mtl. wegfällt.

Abschließend wird daher beantragt, die Bemessung der genannten Verwendungszulage ab 1.4.1973 unter Zugrundelegung der aufgezeigten Umstände sowie unter Vermeidung einer Benachteiligung der Beamten der DKl. VII/2 - analog der Vorgangsweise bei Beamten bis zur DKl. VI - zu überprüfen bzw. entsprechend erhöht festzusetzen."

Mit Bescheid vom 9. März 1979 wies der Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung ab. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Bereits mit Bescheid vom 25. Jänner 1980 nahm das Landesarbeitsamt Niederösterreich nach der mit 1. Juli 1979 erfolgten Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII eine Neubemessung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VIII mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 vor. Auch gegen diese Bemessung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1983 gab das Landesarbeitsamt Niederösterreich den Anträgen des Beschwerdeführers vom 8. März und vom 29. Juni 1978 auf Neubemessung der Verwendungszulage mit dreieinhalb bzw. vier Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine weitere Berufung.

Mit Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162, hob der Verwaltungsgerichtshof den über die angeführten drei Berufungen des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1985 hinsichtlich des Ausspruches über die Berufung vom 23. Oktober 1974 (betreffend die Bemessung der Verwendungszulage für die Zeit vom 1. April 1973 bis 30. Juni 1979), mit dem der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert worden war, dass die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. April 1973 mit einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VII festgesetzt wurde, wiederum wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Schließlich wies der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom 29. Juni 1987 die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 1974, mit der der Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 10. Oktober 1974 insoweit bekämpft wurde, als dieser die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage für die Zeit ab 1. April 1973 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII festgesetzt hatte, neuerlich ab.

Betreffend den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gelangte die belangte Behörde damals zur Feststellung, dass nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dieser vom 1. April 1973 bis 31. Jänner 1974 als Leiter der Hauptabteilung IV (Arbeitslosenversicherung und Rechtsangelegenheiten des AlVG) und seit 1. Februar 1974 als Leiter der Gruppe IV (Finanzielle Leistungen) beim Landesarbeitsamt Niederösterreich tätig gewesen sei, womit folgende Aufgaben verbunden gewesen seien:

Als Leiter der Hauptabteilung IV

"Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes der Hauptabteilung sowie Planung, Organisation und Koordination im Fachgebiet Arbeitslosenversicherung einschließlich Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe, Überbrückungshilfen und Sonderunterstützungen für den gesamten Landesarbeitsamtsbereich. Überdies Mitwirkung bei Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Fachgebietes durch Stellungnahmen und konkrete Anregung von regionaler Bedeutung. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in Angelegenheiten des Fachgebietes auf Landesebene. Organisierung im Grundsätzlichen und Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit (Repräsentation)."

Nach Umwandlung der Hauptabteilung in eine Gruppe als Gruppenleiter

"Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes der Gruppe sowie Planung, Organisation und Koordinierung im Fachgebiet. Finanzielle Leistungen für den gesamten Landesarbeitsamtsbereich. Überdies Mitwirkung bei Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Fachgebietes durch Stellungnahmen und konkrete Anregungen von regionaler Bedeutung. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in Angelegenheiten des Fachgebietes auf Landesebene. Organisierung im Grundsätzlichen und Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit (Repräsentation)."

Der Beschwerdeführer sei als Hauptabteilungsleiter bzw. Gruppenleiter befugt gewesen, die im Fachgebiet der Hauptabteilung bzw. Gruppe vorkommenden abschließenden Erledigungen als verantwortlicher Beamter für den Leiter zu zeichnen, ausgenommen Erledigungen grundsätzlichen Inhaltes, deren Unterfertigung dem Leiter des Landesarbeitsamtes vorbehalten gewesen sei, oder besondere Erledigungen, deren Unterfertigung sich der Leiter des Landesarbeitsamtes vorbehalten habe.

Der Beschwerdeführer sei für den Dienstbereich der Hauptabteilung bzw. der Gruppe voll verantwortlich gewesen und habe Weisungen vom Leiter des Arbeitsamtes erhalten. Als Hauptabteilungsleiter seien dem Beschwerdeführer fünf Bedienstete (zwei A und drei D/d) unmittelbar und acht Bedienstete (fünf B und drei C, davon zwei B-wertig) mittelbar und als Gruppenleiter acht Bedienstete (drei A und fünf D/d) unmittelbar unterstellt gewesen. Dienstliche Weisungen seien an die unmittelbar unterstellten Bediensteten sowie an die Leiter der Arbeitsämter weitergegeben worden. Dem Beschwerdeführer habe die sachliche Aufsicht bezüglich seines Aufgabenbereiches über 24 nachgeordnete Dienststellen oblegen. Der Beschwerdeführer habe keine Überstunden geleistet bzw. seien fallweise geleisteten Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten worden.

Mit Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0118, hob der Verwaltungsgerichtshof auch den zuletzt ergangenen Bescheid vom 29. Juni 1987, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die belangte Behörde zur Ermittlung des Maßstabes für die Höhe der - dem Grunde nach unstrittigen - Verwendungszulage des Beschwerdeführers "Vergleichsbeamte" der Post- und Telegraphenverwaltung herangezogen habe, die für einen Vergleich deshalb ausschieden, weil sich deren Rechtslage vom Gehaltsschema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung wesentlich unterschieden und erst nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Anspruches die besondere Regelung durch den Gesetzgeber erfahren habe, sodass ein zeitraumbezogener Vergleich nicht möglich gewesen sei.

Das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992 wurde dem Bundesminister für Arbeit und Soziales am 24. April 1992 zugestellt. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde seit dem damaligen Zeitpunkt irgendetwas unternommen hätte, um den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, mit 24. April 1995 datierte und am selben Tag zur Post gegebene Säumnisbeschwerde. Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde - nach Verstreichen der ihr zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist unter Vorlage der Verwaltungsakten - mit, eine fristgerechte Erlassung des Bescheides habe deshalb nicht erfolgen können, weil eine auf den konkreten Fall abzielende entsprechende Belastungsgruppe in Relation zwischen den höchstbelasteten Beamten der Dienstklasse VII und dem Beschwerdeführer, selbst im Zusammenwirken mit dem Bundeskanzleramt, auf Grund des Fehlens von Vergleichsbeamten nicht habe hergestellt werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund der Beschwerde gemäß § 27 VwGG übergegangen ist, hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich formell-rechtlich in seinem Recht auf Entscheidung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG, materiell-rechtlich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vollen gesetzlichen Höhe laut Abs. 2 dieser Norm verletzt.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens bringt er im Wesentlichen vor, dass die Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 1987 mit Erkenntnis vom 8. April 1992 deshalb erfolgt sei, weil sich die belangte Behörde bei Ermittlung der Zulagenhöhe auf den Vergleich mit Beamten des Gehaltsschemas der Post- und Telegraphenverwaltung gestützt habe. Für den Vergleich kämen nur Beamte der Allgemeinen Verwaltung in Betracht. Das bedeute gegenüber dem letzten Bescheid vom 29. Juni 1987 nicht nur eine Einschränkung, sondern auch eine Erweiterung, weil die belangte Behörde in diesem Bescheid auch Überlegungen über ihren eigenen Ressortbereich angestellt habe. Soweit die belangte Behörde darüber selbst keine ausreichenden Kenntnisse habe, wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, sich die entsprechende Information vom Bundeskanzleramt zu beschaffen, das den entsprechenden Überblick habe. Zwar habe sich dieses in der Phase vor Erlassung des Bescheides vom 29. Juli 1987 als widerstrebend gezeigt. Auf Grund des Erkenntnisses vom 8. April 1992 hätte es aber jedenfalls zur entsprechenden Auskunftserteilung angehalten werden können und müssen. Gewiss würden die Postenschemata für die in Frage kommende Zeit noch aufliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle in rechtlicher Hinsicht klar: Soweit keine höhere Belastung (mengenmäßig und in punkto Verantwortung) habe festgestellt werden können, als sie der Beschwerdeführer zu tragen gehabt habe, gebühre ihm die Höchstzulage. Es könne nämlich keine Frage sein, dass die erforderliche Vergleichsdurchführung grundsätzlich möglich sei, weil es in den verschiedenen Bereichen der Allgemeinen Verwaltung genügend Beamte der Verwendungsgruppe A/Dienstklasse VII gebe und gegeben habe, die systemkonform (und nicht bloß zufolge außergewöhnlicher und daher außer Betracht zu bleibender Gegebenheiten) in leitenden Funktionen verwendet worden seien und verwendet würden.

Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 29. Juni 1987 aufgestellte Behauptung, dass Vergleichsbeamte in ihrem eigenen Ressort nicht zur Verfügung stünden, sei unrichtig. Vielmehr sei auf Grund der Feststellung der belangten Behörde im Bescheid vom 29. Juni 1987 davon auszugehen, dass nur noch die Verwendung des Stellvertreters des Leiters eines Landesarbeitsamtes als höherwertige Verwendung im Vergleich zum Beschwerdeführer in Frage komme. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchte Zulagenhöhe angebracht sei. Als Alternative käme die Bemessung in Hundertsätzen des Gehaltes V/2 in Frage.

Für das vorliegende Verfahren ist auf Grund der zeitlichen Lagerung § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, maßgebend.

Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß der Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Im Falle des Abs. 1 Z. 3 darf sie vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 von Hundert dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gelten durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Abs. 4 dieser Bestimmung normiert, dass die Verwendungszulage neu zu bemessen ist, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Im vorliegenden Fall ist die Gebührlichkeit der Leiterzulage bisher dem Grunde nach unstrittig gewesen. Es kann daher auch im Säumnisverfahren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu tragen hatte und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu tragen haben. Gegenstand der vorliegenden Säumnisentscheidung ist daher nur die Frage der Bemessung der Höhe dieser Leiterzulage.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bemessung dieser Verwendungszulage für den Zeitraum ab 1. April 1973 nur in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen und beantragt stattdessen deren Bemessung unter Berücksichtigung der in der Berufung aufgezeigten Umstände und die Überprüfung bzw. entsprechend erhöhte Festsetzung zur Vermeidung einer Benachteiligung der Beamten der Dienstklasse VII analog der Vorgangsweise bei Beamten bis zur Dienstklasse VI.

Hinsichtlich der damit vom Beschwerdeführer angeregten Bemessung seiner Leiterzulage nach der so genannten "Prozentmethode" weist der Verwaltungsgerichtshof auf seine diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Slg. NF Nr. 14.545/A, hin. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Anwendung der Prozentmethode dann angezeigt ist, wenn eine Diskrepanz zwischen der inhaltlichen Bewertung des Arbeitsplatzes hinsichtlich der Dienstklasse und der Dienstklasse, der der Inhaber dieser Funktion im Dienstklassensystem angehört hat, besteht. Im Beschwerdefall gehörte der Beschwerdeführer in dem in Frage stehenden Zeitraum der Dienstklasse VII an. Nach den Beförderungsrichtlinien war sein Arbeitsplatz, und zwar sowohl als Gruppenleiter wie auch als Abteilungsleiter mit Dienstklasse VII/VIII bewertet. Eine Verpflichtung zur Bemessung nach der Prozentmethode hat daher mangels einer wesentlichen Diskrepanz nicht bestanden.

Nach der ständigen, auch in den Vorerkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103) ist bei der Bemessung der gegenständlichen Zulage ein Verhältnis zwischen der Belastung des anspruchsberechtigten Beamten und der höchsten tatsächlichen Belastung von Beamten gleicher Dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung herzustellen. Im Interesse einer genauen Zulagenbemessung kann es zweckmäßig bzw. erforderlich sein, Zwischenstufen der Belastung, die zwischen der Belastung des Anspruchsberechtigten und der höchsten Belastung bestehen, festzustellen und die dem Beamten gebührende Verwendungszulage aus der höchsten Zulage unter Berücksichtigung der Zwischenstufen abzuleiten.

Auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse ist das Maß an Verantwortung, das der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, und zwar abgestuft nach den Aufgaben als Leiter der Hauptabteilung IV (bis 31. Jänner 1974) bzw. nach Umwandlung der Hauptabteilung in eine Gruppe als Gruppenleiter (vom 1. Februar 1974 bis 30. Juni 1979) in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu tragen hatte, sowie es schon im Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1987 wiedergegeben ist, unbestritten und kann daher rechtlich unbedenklich der vorliegenden Sachentscheidung zu Grunde gelegt werden. Unklar ist aber das Ausmaß der höchsten Verantwortung geblieben, das andere Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wie der Beschwerdeführer zu tragen hatten. Dies war auch Anlass für die in den früheren Rechtsgängen erfolgte Aufhebung der seinerzeit angefochtenen Bescheide.

Die im Verwaltungsverfahren schließlich säumig gewordene belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken vor, dass eine fristgerechte Erledigung des unterlassenen Bescheides deshalb nicht habe erfolgen können, weil eine auf den konkreten Fall abzielende entsprechende Belastungsgruppenrelation zwischen den höchst belasteten Beamten der Dienstklasse VII und dem Beschwerdeführer, selbst im Zusammenwirken mit dem (damals zuständigen) BKA, auf Grund des Fehlens von Vergleichsbeamten nicht habe hergestellt werden können. Neben der auf diese Weise aufgezeigten Problematik ist weiters zu bedenken, dass der verfahrensgegenständliche Zeitraum mehr als 20 Jahre zurückliegt und das Besoldungsreformgesetz 1994 ein anderes Besoldungssystem gebracht hat, sodass Beweisaufnahmen betreffend das Ausmaß der Verantwortung von Beamten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung wie der Beschwerdeführer bezogen auf den fraglichen Zeitraum nicht mehr zielführend erscheinen.

Die Bemessung der verfahrensgegenständlichen Verwendungszulage erfolgt daher unter Bedachtnahme auf vom Verwaltungsgerichtshof erledigte vergleichbare Beschwerdefälle.

Zur Bemessung einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in einer nachgeordneten Dienststelle - mit vergleichbarem territorialem Umfang und sachlicher Bedeutung wie im vorliegenden Fall - aus dem Ressortbereich des Beschwerdeführers (es handelte sich um das Landesinvalidenamt Oberösterreich) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Slg. 14.545/A, betreffend einen Abteilungsleiter und später auch mit der Funktion des Stellvertreters des Amtsleiters betrauten Bediensteten, der in diesem Zeitraum den Dienstklassen V, VI und VII angehörte, aus, dass diesem unter Berücksichtigung seines konkret festgestellten Aufgabenbereiches als Abteilungsleiter (nicht als Stellvertreter des Amtsleiters) und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Arbeitsplatz als Abteilungsleiter in diesem Landesinvalidenamt bestenfalls mit dem des Leiters einer Ministerialabteilung üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung vergleichbar sei, weshalb von der von der Rechtsprechung anerkannten Zahl von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen als Bemessungsgrundlage für seine Leiterzulage auszugehen sei. Im Hinblick auf die untere Ebene der Verwaltungsorganisation und die geringen zeitlichen Mehrleistungen seien aber Abzüge notwendig. Da das Landesinvalidenamt der Zentralstelle nachgeordnet sei, erscheine im Verhältnis zu einem Abteilungsleiter in einer Zentralstelle zumindest ein Abzug von einem halben Vorrückungsbetrag gerechtfertigt. Hinzu komme ein Abzug von einem weiteren Vorrückungsbetrag im Hinblick darauf, dass die vom damaligen Beschwerdeführer geleisteten Überstunden deutlich unter der Hälfte der mit 35 Überstunden für den Leiter einer Ministerialabteilung angenommenen Grenze der Normalleistung liege, sodass sich eine Leiterzulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag der Dienstklasse des Beamten ergebe. (Im Weiteren befasste sich das Erkenntnis mit der Bemessung der Leiterzulage nach der "Prozentmethode".)

Maßgebend für die Bemessung der Leiterzulage sind der Grad der höheren Verantwortung und die erbrachten Mehrleistungen. Im Rahmen der Beurteilung des höheren Maßes der Verantwortung ist auf die Aufgabenstellung, den territorialen Zuständigkeitsbereich, die Vielfalt und den Umfang der Agenden der Verwaltungseinheit, der der Beamte vorsteht, sowie die organisatorische (hierarchische) Stellung des Beamten und die Anzahl der ihm unterstellten Bediensteten Bedacht zu nehmen.

Ungeachtet der Bezeichnung der Funktion des Beschwerdeführers ab 1. Februar 1974 als Gruppenleiter ist die ihm übertragene Verantwortung nach seinen Aufgaben und unter Berücksichtigung dessen, dass ihm weder eine Mehrzahl von selbstständigen Abteilungen noch eine entsprechend höhere Zahl von Bediensteten unterstellt ist, nicht mit der Funktion eines Gruppenleiters in einem Bundesministerium vergleichbar. Eine Ausgangsbasis von dreieinhalb bis vier Vorrückungsbeträgen für die Bemessung der Leiterzulage kommt daher nicht in Frage. Seine Verwendung ist vielmehr inhaltlich eher mit der des Leiters einer Ministerialabteilung vergleichbar, wobei aber die Aufgaben (insbesondere die mit der Gruppenleitung verbundene generelle Organisations- und Koordinationsfunktion sowie die Zuständigkeit für den gesamten Finanzbereich) und die Zahl der unterstellten Bediensteten ein Anknüpfen an dem von der Judikatur angenommenen höchsten Rahmen, nämlich an drei Vorrückungsbeträgen, angezeigt erscheinen lassen.

Davon ausgehend sind unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Leistungen im Sinne der Rechtsprechung auf einer unteren Ebene der Verwaltungsorganisation für einen territorial beschränkten Bereich erbracht worden sind und vom Beschwerdeführer praktisch keine zeitlichen Mehrleistungen geltend gemacht werden konnten, Abschläge von einem halben Vorrückungsbetrag und einem ganzen Vorrückungsbetrag angezeigt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im bereits mehrfach genannten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Slg. 14.545/A).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Berufung zu Recht vor, dass die Übertragung zusätzlicher Agenden ab dem 1. Februar 1974 bei der Bemessung seiner Leiterzulage hätte berücksichtigt werden müssen. Dies ist mit den vorstehenden Überlegungen erfolgt und hat zu einem Anspruch von eineinhalb Vorrückungsbeträgen geführt. Da dieses Ergebnis auf Grund der im Verhältnis zur Vorverwendung erfolgten Erweiterung der Aufgaben und im Hinblick auf die höhere Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten gerechtfertigt war, folgt daraus, dass die von der Dienstbehörde erster Instanz vorgenommene Bemessung der Leiterzulage des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1973 bis 1. Februar 1974, in der er nur Leiter der Hauptabteilung IV mit einem geringeren Stand an unterstellten Bediensteten gewesen war, mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen rechtlich nicht zutreffend ist und die Leiterzulage für diesen Zeitraum (- gedanklich ausgehend von der Vergleichsfunktion eines durchschnittlichen Abteilungsleiters in einem Bundesministerium = zweieinhalb Vorrückungsbeträge und gleichen Abschlägen = eineinhalb Vorrückungsbeträge -) nur mit einem Vorrückungsbetrag festzusetzen war.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung die seiner Auffassung nach nicht hinreichende Umsetzung des Leistungsprinzips mit der so genannten Leiterzulage unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes bemängelt, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass diesem Rundschreiben keine rechtlich verbindliche Bedeutung zukommt; andererseits ist er darauf hinzuweisen, dass diese Zulage einen ruhegenussfähigen Bezugsbestandteil darstellt und schon deshalb über eine unmittelbar leistungsbezogene Abgeltung, die durch Nebengebühren zu erfolgen hat, hinausgeht (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, Slg. 7167).

Nach dem Gesagten war der Berufung keine Folge zu geben; die Leiterzulage des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April 1973 bis 31. Jänner 1974 mit einem Vorrückungsbetrag und ab diesem Zeitpunkt bis 30. Juni 1979 - in gleicher Weise wie im erstinstanzlichen Bescheid - mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, zu bemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120101.X00

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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