TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 87/12/0118

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §82a idF 1983/656;
GehG 1956 §82b idF 1983/656;
GehG 1956 §82c idF 1983/656;
GehG 1956 §82e idF 1983/656;
GehG 1956 §83d idF 1983/656;
GehG 1956 Abschn9 idF 1983/656;
GehGNov 41te;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. K in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. Juni 1987, Zl. 114.150/1-7/87, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand zuletzt als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle vor der mit Wirkung vom 1. August 1980 erfolgten Ruhestandsversetzung war das Landesarbeitsamt Niederösterreich. Ab 1. April 1973 leitete der Beschwerdeführer die Abteilung nn, ab 1. Februar 1974 die Gruppe n1 der genannten Behörde. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VIII ernannt.

Mit Bescheid des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 10. Oktober 1974 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen für die Zeit ab 1. April 1973 bemessen.

Gegen diese Bemessung erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1979 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 1980 nahm das Landesarbeitsamt Niederösterreich nach der mit 1. Juli 1979 erfolgten Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII eine Neubemessung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag der Verwendungsgruppe VIII mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1979 vor. Auch gegen diese Bemessung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1983 gab das Landesarbeitsamt Niederösterreich den Anträgen des Beschwerdeführers vom 8. März und vom 29. Juni 1978 auf Neubemessung der Verwendungszulage mit 3 1/2 bzw. 4 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine weitere Berufung.

Mit Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 85/12/0162, hob der Verwaltungsgerichtshof den über die angeführten drei Berufungen des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1985 hinsichtlich des Ausspruches über die Berufung vom 23. Oktober 1974, betreffend die Bemessung der Verwendungszulage für die Zeit vom 1. April 1973 bis 30. Juni 1979, mit dem der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert worden war, daß die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage mit Wirkung vom 1. April 1973 mit einem halben Vorrückungsbetrag der Dienstklasse VII festgesetzt wurde, wiederum wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Auf die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die in dieser Sache ergangen sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 1974, mit der der Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 10. Oktober 1974, betreffend Verwendungszulage insoweit bekämpft wurde, als mit diesem die dem Beschwerdeführer gebührende Verwendungszulage für die Zeit ab 1. April 1973 mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII festgesetzt worden war, neuerlich ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:

Nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, sei dieser vom 1. April 1973 bis 31. Jänner 1974 als Leiter der Hauptabteilung IV (Arbeitslosenversicherung und Rechtsangelegenheiten des AlVG) und seit 1. Februar 1974 als Leiter der Gruppe IV (Finanzielle Leistungen) beim Landesarbeitsamt Niederösterreich tätig gewesen, womit folgende Aufgaben verbunden gewesen seien:

Als Leiter der Hauptabteilung IV

"Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes der Hauptabteilung sowie Planung, Organisation und Koordination im Fachgebiet Arbeitslosenversicherung einschließlich Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe, Überbrückungshilfen und Sonderunterstützungen für den gesamten Landesarbeitsamtsbereich. Überdies Mitwirkung bei Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Fachgebietes durch Stellungnahmen und konkrete Anregung von regionaler Bedeutung. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in Angelegenheiten des Fachgebietes auf Landesebene. Organisierung im Grundsätzlichen und Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit (Repräsentation)."

Nach Umwandlung der Hauptabteilung in eine Gruppe als Gruppenleiter

"Leitung und Überwachung des Dienstbetriebes der Gruppe sowie Planung, Organisation und Koordinierung im Fachgebiet. Finanzielle Leistungen für den gesamten Landesarbeitsamtsbereich. Überdies Mitwirkung bei Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Fachgebietes durch Stellungnahmen und konkrete Anregungen von regionaler Bedeutung. Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen in Angelegenheiten des Fachgebietes auf Landesebene. Organisierung im Grundsätzlichen und Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit (Repräsentation)."

Der Beschwerdeführer sei als Hauptabteilungsleiter bzw. Gruppenleiter befugt gewesen, die im Fachgebiet der Hauptabteilung bzw. Gruppe vorkommenden abschließenden Erledigungen als verantwortlicher Beamter für den Leiter zu zeichnen, ausgenommen Erledigungen grundsätzlichen Inhalts, deren Unterfertigung dem Leiter des Landesarbeitsamtes vorbehalten gewesen sei, oder besondere Erledigungen, deren Unterfertigung sich der Leiter des Landesarbeitsamtes vorbehalten habe.

Der Beschwerdeführer sei für den Dienstbetrieb der Hauptabteilung bzw. der Gruppe voll verantwortlich gewesen und habe Weisungen vom Leiter des Arbeitsamtes erhalten. Als Hauptabteilungsleiter seien dem Beschwerdeführer fünf Bedienstete (zwei A und drei D/d) unmittelbar und acht Bedienstete (fünf B und drei C, davon zwei B-wertig) mittelbar und als Gruppenleiter acht Bedienstete (drei A und fünf D/d) unmittelbar unterstellt gewesen. Dienstliche Weisungen seien an die unmittelbar unterstellten Bediensteten sowie an die Leiter der Arbeitsämter weitergegeben worden. Dem Beschwerdeführer habe die sachliche Aufsicht bezüglich seines Aufgabenbereiches über 24 nachgeordnete Dienststellen oblegen.

Der Beschwerdeführer habe keine Überstunden geleistet bzw. seien fallweise geleistete Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten worden.

Der Beschwerdeführer habe für die Zeit ab 1. April 1973 das Zulagenbegehren in der Höhe von zwei und ab 1. Februar 1974 mit dreieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VII beziffert und in der Berufung eine Bemessung unter Vermeidung einer Benachteiligung der Beamten der Dienstklasse VII/2 - analog wie bei Beamten der Dienstklasse VI -gefordert, also eine Bemessung in Hundertsätzen der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V gemäß § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956.

Bei rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ging die belangte Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. Juni 1974, Zl. 653/74) aus, wonach die Bemessung des Anspruches auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 vom Grad der höheren Verantwortung unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abhänge. Der Grad der Verantwortung könne - wie jede relative Größe - nur unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes errechnet werden. Unter Außerachtlassung von Fällen ganz außerordentlichen Charakters könne als Maßstab nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung in beiden Richtungen (nämlich höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen. Dieser Größe als Maßstab sei sodann die zu ermittelnde konkrete Belastung des anspruchsberechtigten Beamten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung ergäbe eine auf Achtel zu rundende Verhältniszahl. Der Anspruch auf Verwendungszulage stehe im Ausmaß von so vielen halben Vorrückungsbeträgen zu, als diese Verhältniszahl Achtel enthalte. Bei der Bemessung der Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Verwendungszulage müsse die Relation zu Verwendungszulagenempfängern der Verwendungsgruppe A der Dienstklasse VII entweder im Bereich der belangten Behörde oder bei Dienststellen anderer Ressorts hergestellt werden, wobei Funktionen ganz außerordentlichen Charakters außer Betracht zu lassen seien. Da im Bereich der belangten Behörde Funktionen, die mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion vergleichbar seien, in dieser Hinsicht nicht zur Verfügung stünden, sei es erforderlich, die Belastungsgruppen eines anderen Verwaltungszweiges aufzuzeigen, in dessen Rahmen der geforderte Vergleich aufgestellt werden könne. Hiezu müsse die Post- und Telegraphenverwaltung herangezogen werden, da dieser Verwaltungszweig der einzige sei, über den der belangten Behörde vom Bundeskanzleramt entsprechende Unterlagen übermittelt worden seien, wobei sich die belangte Behörde der Problematik dieses Vergleiches bewußt sei, weil es sich hiebei um ein besonderes Besoldungsschema handle:

"Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung unterscheiden sich folgende Dienste:

-

Postautodienst

-

Fernmeldebau

-

Fernmeldebetrieb

-

Direktionen

Als Funktion mit der tatsächlich höchsten Belastung in beiden Richtungen sind die Abteilungsleiter in der Generaldirektion für einen Vergleich mit Beamten der Dienstklasse VII zu nennen.

Eine um ein Achtel geringere Belastung ist bei folgenden Funktionen festzustellen:

Leiter der Fernmeldeinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz,

Leiter der Fernmeldeinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich in Linz,

Leiter der Fernmeldeinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien.

Eine um zwei Achtel geringere Belastung ist bei folgenden

Funktionen festzustellen:

Leiter der Telegraphenzeugverwaltung,

Leiter der Fernmeldezentralbauleitung.

Eine um drei Achtel geringere Belastung ist bei folgenden

Funktionen festzustellen:

Leiter einer Abteilung einer Post- und Telegraphendirektion (also für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Oberösterreich und Salzburg, für Tirol und Vorarlberg, für Steiermark, für Kärnten),

Leiter des Vorstandsbüros der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien,

Leiter der Postautoinspektion der Post- und Telegraphendirektion für Kärnten in Klagenfurt.

Eine um vier Achtel geringere Belastung ist bei folgenden Funktionen festzustellen:

Leiter des Vorstandsbüros der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz,

Leiter des Vorstandsbüros der Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck,

Leiter des Vorstandsbüros der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz,

Leiter der Postautobetriebsleitung Wien,

Leiter des Telegraphenbauamtes Graz,

Leiter des Telegraphenbauamtes Linz,

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Linz,

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Graz,

Eine um fünf Achtel geringere Belastung ist schließlich bei

folgenden Funktionen festzustellen:

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Salzburg,

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Klagenfurt,

Leiter des Fernmeldebetriebsamtes Innsbruck,

Leiter des Telegraphenbauamtes Innsbruck,

Leiter des Telegraphenbauamtes Feldkirch,

Leiter des Telegraphenbauamtes Klagenfurt,

Leiter des Telegraphenbauamtes Salzburg,

Leiter des Telegraphenbauamtes 1 Wien

Leiter des Telegraphenbauamtes 2 Wien,

Leiter der Postautobetriebsleitung Graz

Leiter der Postautobetriebsleitung Innsbruck

Leiter der Postautobetriebsleitung Klagenfurt,

Leiter der Postautobetriebsleitung Linz,

Leiter der Postautobetriebsleitung Salzburg.

Bei der Beurteilung dieser Bemessungsrelation waren

insbesondere folgende Kriterien maßgebend:

Gliederung der Aufgaben nach Führungs- und Ausführungstätigkeiten, wobei den Führungstätigkeiten insbesondere Leitungs-, Planungs-, Organisations- und Kontrollaufgaben zuzuzählen sind; der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung, der aufgrund empirischer Erfahrungswerte auf innovative, kreative und künstlerische Aspekte Rücksicht nimmt;

der territoriale Zuständigkeitsbereich;

die organisatorische Einordnung - das ist die Regelung der Überstellungs- Unterstellungsverhältnisse und der Fachaufsicht als Wahrnehmung der Anordnungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber untergeordneten Stelleninhabern - insbesondere der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/a.

Grundsätzlich kommt im demonstrierten Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung den unterschiedlichen Verwendungsbildern im Postauto-, Fernmelde- und Verwaltungsdienst Bedeutung zu.

Die Abteilungsleiter des Postautodienstes in den Post- und Telegraphendirektionen stellen demgemäß die höchstbelasteten Funktionen dar. Sie haben nicht nur die Dienst- und Fachaufsicht über alle Postautobetriebsleitungen, sondern auch Verantwortung entsprechend ihrer territorialen Kompetenz für die Fahrplangestaltungen und somit die Vertretung der Post- und Telegraphenverwaltungen bei allen Fahrplankonferenzen. Ihnen nachgeordnet und unterstellt sind die Leiter der Postautobetriebsleitungen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Salzburg und Wien. Diese Leiter sind nicht nur für den gesamten Postautodienst sowohl innerstaatlich als auch grenzüberschreitend, sondern auch für die Wartung und Instandhaltung aller Fahrzeuge des Post- und Fernmeldedienstes für das jeweilige Bundesland (Innsbruck auch für Vorarlberg) zuständig. Da die territoriale Kompetenz der Postautobetriebsleitung Wien sich über die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, also nahezu halb Österreich erstreckt, war der Leiter dieser Dienststelle eine Position höher einzustufen.

Die höchstbelasteten Funktionen des Fernmeldebaudienstes und des Fernmeldebetriebsdienstes sind die Leiter der Fernmeldeinspektion Graz, Fernmeldeinspektion Linz und der Fernmeldeinspektion Wien.

Sie sind für den gesamten "Nachrichtendienst" des jeweiligen Direktionsbereiches zuständig und haben somit die Dienst- und Fachaufsicht über alle Fernmeldebediensteten des jeweiligen Direktionsbereiches. Eine Stufe niedriger liegen die Leiter der Telegraphenzeugverwaltung und der Fernmeldezentralbauleitung. Die Telegraphenzeugverwaltung hat ihr Hauptgewicht in der Beschaffung aller für den Fernmeldeausbau in Österreich notwendigen Gegenstände sowie in der Optimierung und der verwendungsnahen Lagerhaltung. Die Fernmeldezentralbauleitung ist gleichfalls für Österreich zuständig. Ihr obliegt die zentrale Planung, Durchführung und Überwachung von Übertragungsanlagen sowie Richtfunkanlagen, Funkanlagen für das Autotelefon und den Personenrufdienst und für Verstärkeranlagen. Beide Funktionen sind somit für den Fernmeldebau und für den Fernmeldebetrieb zum Vergleich heranzuziehen. Eine weitere Stufe darunter sind die Leiter der entsprechenden Direktionsabteilungen einzureihen. Sie sind regional jeweils für einen Direktionsbereich zuständig. Daneben haben sie sachliche Teilkompetenz wie z.B. Fernmeldeinnenanlagen, Fernmeldeaußenanlagen, Fernmeldebetrieb und Übertragungstechnik, wahrzunehmen. Diesen Abteilungsleitern nachgeordnet und zwar in zwei Stufen in der Hierarchie darunter angeordnet sind die Leiter der jeweiligen Fernmeldebetriebsämter und der Telegraphenbauämter. Während die Telegraphenbauämter für ihren Bereich grundsätzlich für den oberirdischen und unterirdischen Ausbau des Nachrichtennetzes zuständig sind, haben die Fernmeldebetriebsämter jeweils für den gesamten Bereich des Bundeslandes (der des Fernmeldebetriebsamtes Innsbruck auch für Vorarlberg) die Verantwortung für das gesamte Fernmeldebetriebsgeschehen im Netz, also für das einwandfreie Funktionieren der technisch höchstorganisierten Hauptbereichsämter und der Netzgruppenämter, der Verbundämter und der Endämter bis zum einzelnen Fernsprechteilnehmer. Wegen des Umfangs der zu betreuenden Bereiche sind die Fernmeldebetriebsämter Linz und Graz und die Telegraphenbauämter Linz und Graz eine Stufe höher einzureihen.

Zur Hierarchie des Verwaltungsbereiches Direktionen ist zu sagen, daß die genannten Leiter der Fernmeldeinspektion eben deshalb an erster Stelle stehen, weil sie den gesamten Bereich des Fernmeldedienstes zu koordinieren und zu beaufsichtigen haben. Darunter angesiedelt sind die entsprechenden Abteilungsleiter der Direktion, die für ihren Fachbereich allein verantwortlich sind. Die Leiter der Vorstandbüros der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark, für Tirol und Vorarlberg und für Oberösterreich und Salzburg sind deshalb eine Stufe tiefer eingereiht, weil sie nur Stabsstellen sind, die für den Dienstbetrieb der Direktionen und für den Dienstbetrieb um den jeweiligen Präsidenten verantwortlich sind. Herausgehoben wurde hier der Leiter des Vorstandsbüros der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, gleichfalls wegen der Größe der Organisationseinheit."

In der Arbeitsmarktverwaltung sei die Hierarchie innerhalb der Dienstklasse VII nicht so deutlich erkennbar. Die in den Anwendungsbereich des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 fallenden Funktionen, nämlich Stellvertreter des Leiters eines Landesarbeitsamtes, Gruppenleiter eines Landesarbeitsamtes und Abteilungsleiter eines Landesarbeitsamtes seien ohne Rücksicht auf eine zeitliche Mehrleistung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung den vorstehenden, hinsichtlich der Belastung um fünf Achtel reduzierten, Funktionen gleichzuhalten. Das Bundeskanzleramt habe hiebei gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen in Ausübung seines Mitwirkungsrechtes zunächst die Struktur des Verwaltungsgefüges im Bereich der belangten Behörde zu analysieren gehabt und danach seien jene Funktionsträger, die dem Grunde nach zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählten, unter Berücksichtigung der eingangs zitierten Kriterien, in Relation zu setzen. Wenngleich die Bandbreite der Funktionsträger der Arbeitsmarktverwaltung nicht im gleichen Umfang wie im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung vorliege, seien doch vergleichbare Funktionen gefunden worden.

Bei der Beurteilung des höheren Maßes der Verantwortung des Beschwerdeführers für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung sei daher insbesondere auf die Aufgabenstellung, den territorialen Zuständigkeitsbereich, die Vielfalt und den Umfang der Agenden der Verwaltungseinheit, der der Beschwerdeführer vorstehe, sowie auch auf dessen organisatorische Stellung und die Anzahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Bediensteten Bedacht zu nehmen gewesen. Außerdem seien die von ihm in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht in Ausübung seiner Funktion erbrachten Mehrleistungen zu berücksichtigen. Ein Vergleich der Belastung, die sich aus dem mit der seinerzeit als Leiter der Hauptabteilung IV bzw. Gruppe IV verbundenen Grad der höheren Verantwortung, mit der tatsächlich vorkommenden höchsten Belastung von Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, ergäbe, führe zu der Feststellung, daß im Falle des Beschwerdeführers eine um fünf Achtel geringere Belastung im Verhältnis zur tatsächlich vorkommenden höchsten Belastung vorliege. Hiebei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer - organisatorisch gesehen - ab 1. April 1973 in der zweiten von drei Instanzen eine Hauptabteilung bzw. eine Gruppe leitete, sodaß ihm zwei Leitungsebenen, nämlich das damalige Bundesministerium für soziale Verwaltung und der Leiter des Landesarbeitsamtes Niederösterreich, übergeordnet gewesen seien und daß der Beschwerdeführer in einem sachlich relativ abgegrenzten Aufgabengebiet (einem von mehreren Fachgebieten der Arbeitsmarktverwaltung) tätig gewesen sei, wobei der Personalstand der von ihm geleiteten Organisationseinheiten zwischen 13 und 19 gelegen sei. Hiezu komme, daß der Beschwerdeführer keine Überstunden leiste. Die Höhe der Verwendungszulage sei daher mit eineinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe festzusetzen gewesen.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den bei der Bemessung zu berücksichtigenden Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht handle es sich um eine variable - weniger verläßliche - Größe, wird ausgeführt, daß die der Festsetzung der Zulagenhöhe zugrundezulegenden Werte aufgrund langzeitiger Beobachtung gewonnene Durchschnittswerte darstellten, wobei eine allfällige spätere dem Umfang nach wesentliche Änderung zu einer Neubemessung der Zulagenhöhe führe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine Aufteilung des Höchstbetrages der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von vier Vorrückungsbeträgen in höchstens je zwei Vorrückungsbeträge für "höhere Verantwortung" und "Mehrleistungen" nicht dem Gesetz entspreche, treffe zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen habe, habe es der Gesetzgeber ausdrücklich vermieden, für die als einheitliches Ganzes einzuschätzende Leistung des Beamten zwei voneinander unabhängige Zulagenansprüche für die Qualität und die Quantität der Leistung vorzusehen, weshalb eine Zerlegung in Komponenten nicht in Betracht komme. Die mit den oben angeführten Vergleichsfunktionen verbundenen Belastungen seien deshalb jeweils als Gesamtwerte der Belastung des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden, wobei sich unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kriterien die festgestellte um fünf Achtel im Verhältnis zur Höchstbelastung verminderte Belastung des Beschwerdeführers ergeben hätte. Der Ausführung des Beschwerdeführers, ein Beamter könnte auch ohne Mehrleistung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 von bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten, hält die belangte Behörde jedoch entgegen, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürften (Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1974, Zl. 1875/73 und vom 10. März 1977, Zl. 2158/76).

Der Beschwerdeführer führe in der Berufung und seinen Eingaben weiter aus, bei der Bemessung der Verwendungszulage seien die Änderungen nicht berücksichtigt worden, die sich im Grad der von ihm zu tragenden höheren Verantwortung durch die Organisationsänderung ab 1. Februar 1974 ergeben hätten, wobei dem Leiter der nunmehrigen Gruppe IV zusätzlich die Agende "Berechnung und Anweisung von AMFG-Beihilfen" (Abteilung IV b) übertragen worden sei, was auch ohne Vorliegen der im § 30a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Gründe zu einer Erhöhung der Zulage hätten führen müssen. Darauf erwidert die belangte Behörde, daß die durch die Vermehrung der Aufgaben des Beschwerdeführers anläßlich der Organisationsänderung bewirkte Erhöhung des ihm auferlegten Maßes an Führungsverantwortung keinen solchen Umfang gehabt habe, daß unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Änderung eingetreten sei, welche die Neubemessung der Zulage gerechtfertigt hätte.

Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers anlange, die Bemessung der Verwendungszulage "unter Vermeidung einer Benachteiligung der Beamten der Dienstklasse VII/2 - analog der Vorgangsweise bei Beamten bis zur Dienstklasse VI" vorzunehmen, womit offenbar eine Bemessung in Hundertsätzen der Gehaltsgruppe 2 der Dienstklasse V angestrebt werde, so ergäbe sich diese "Benachteiligung " als Folge des Aufbaues des Besoldungsschemas, das nicht durch Bemessung der Zulage zu korrigieren sei (Hinweis auf Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 1722/75). Die im § 30a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 primär vorgesehene Bemessung in Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Beamten sei daher bei der Einstufung des Beschwerdeführers in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VII berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits zweimal mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum vom 1. April 1973 bis 30. Juni 1979 befaßt.

Schon in seinem Erkenntnis vom 10. Mai 1982, Zl. 81/12/0103, wurde in dieser Sache ausgesprochen, daß die von der belangten Behörde allein festgestellte Belastung des Beschwerdeführers nicht ausreiche, um die materielle Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen. Eine solche Überprüfung setze nämlich voraus, daß auch hinsichtlich der Vergleichsbeamten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Die Anführung bloß allgemeiner Grundsätze, welche bei Ermittlung der Belastung der einzelnen Vergleichsbeamten sowie des diesbezüglichen Verhältnisses derselben untereinander und zum Beschwerdeführer angewendet werden sollen, reiche zu einer schlüssigen Begründung nicht aus. Sinnvoll könne die Richtigkeit der Ableitung der einem Beamten gebührenden Verwendungszulage aus der höchsten Zulage unter der Berücksichtigung allfälliger Zwischenstufen nur dann überprüft werden, wenn nicht nur die Belastung (Verantwortung, zeitliche Belastung) des anspruchsberechtigten Beamten, sondern auch von Vergleichsbeamten bis zum höchstbelasteten, und zwar in verschiedenen Verwaltungsebenen, im einzelnen festgestellt worden sei. Der damals dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 1979 wurde deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Auf Grund des fortgesetzten Verfahrens nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Vergleichsbeamte zur Ermittlung des Maßstabes für die Ermittlung der Höhe der Verwendungszulage des Beschwerdeführers, die dem Grunde nach unbestritten gebührt, ausschließlich solche in Betracht, die dem Abschnitt IX des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.F. der 41. Gehaltsgesetz-Novelle zuzuordnen sind. Diese ist gemäß deren Art. I Z. 62 erst mit 1. Jänner 1984 wirksam geworden und enthält eine besondere Regelung des Gehaltsschemas für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung. Diese Besonderheit des Gehaltsschemas der allein als "Vergleichsbeamte" herangezogenen Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung war der belangten Behörde auch bewußt, zumal im angefochtenen Bescheid auf den Unterschied hingewiesen wird. Der Bescheidbegründung ist aber nicht zu entnehmen, inwieweit aus den diesem Gehaltsschema unterliegenden "Vergleichsbeamten" Schlüsse auf die Wertung und Belastung der festgestellten Tätigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden könnten.

Durch die Heranziehung dieser "Vergleichsbeamten" zur Lösung der Rechtsfrage hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes in zweifacher Hinsicht belastet:

Zum ersten handelt es sich bei dem im Gegenstand ausschließlich der Höhe nach strittigen Zulagenanspruch gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 um einen solchen der zeitbezogen auf die Verhältnisse der Entstehung des Anspruches zu ermitteln ist, sodaß Regelungsbereiche, die erst nach Verwirklichung des Anspruches eine besonderen Behandlung durch den Gesetzgeber erfahren haben, zur Beurteilung des Anspruches im Regelungsbereich, der den Beschwerdeführer betrifft, nur herangezogen werden dürfen, wenn die Vergleichbarkeit in der Organisation gegeben ist.

Zum zweiten indiziert die Besonderheit der Normierung des Abschnittes IX des Gehaltsgesetzes für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung im Anwendungsbereich dieser Regelung eine vom Gehaltsschema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung so wesentlich verschiedene Rechtslage, daß eine Vergleichbarkeit zur Ermittlung des Ausmaßes der besonderen Verantwortung und der Belastung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht ohne weiteres gegeben ist.

Die weiteren von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen rechtlichen Erwägungen, die im wesentlichen schon in den vorangegangenen Verfahren und den aufgehobenen Bescheiden in dieser Sache verwendet worden sind, vermögen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen.

Dieser mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120118.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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