Entscheidungsdatum
22.12.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2180323-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2017 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2017 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 11.12.2017 bis 22.12.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 05.03.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Über ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z.3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ein Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 11.10.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Eine außerordentliche Revision ist bisher nicht anhängig.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt. Über ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ein Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Erledigung der daraufhin erfolgten Beschwerde an das BVwG wurde diese mit Erkenntnis vom 11.10.2017 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Eine außerordentliche Revision ist bisher nicht anhängig.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit 02.12.2017 aus seiner Asylunterkunft abgemeldet.
1.4. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zur Einvernahme vorgeführt. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Beraterin der ARGE in Wien über die negative Asylentscheidung sprechen wollen. Er wolle nicht freiwillig zurück in seinen Herkunftsstaat und habe bisher in Österreich von der Grundversorgung gelebt. Er besitze eine Tazkira, jedoch keinen Reisepass. Er habe in Österreich keine Verwandten, jedoch Freunde, die sowohl als aus Afghanistan, als auch aus Österreich seien. Er leide aktuell an Rückenproblemen und seien seine Effekten im Flüchtlingsheim verblieben. Mit Ausnahme der bekanntgegebenen Rückenschmerzen habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er besitze aktuell € 150,00 an Barmittel.
1.5. Am 11.12.2017 wurde seitens des BFA der gegenständliche Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Darüber hinaus habe er bei seiner Festnahme versucht zu fliehen. Im vorliegenden Fall sei Fluchtgefahr gegeben, da der BF über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge und daher der berechtigte Verdacht vorliege, dass sich der BF der Behörde durch Untertauchen entziehen werde. Die diesbezügliche Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da der BF über keine Reisedokumente und nicht genügend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt im Inland zu bestreiten. Es sei keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gegeben und sei der BF in Österreich in keinster Weise sozial verankert. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne im vorliegenden Fall nicht das Auslagen gefunden werden und sei daher die gegenständliche Schubhaft zu Recht verhängt worden.
1.6. Am XXXX wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 01.12.2017 nicht aufrecht gemeldet, habe jedoch die Möglichkeit bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft zu nehmen und dort auch eine Meldung vorzunehmen. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und sehr wohl in Österreich sozial verankert. Fluchtgefahr sei jedenfalls nicht gegeben und sei der BF bisher immer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nunmehr mit einem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG, das Auslagen gefunden werden könne.1.6. Am römisch 40 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar seit dem 01.12.2017 nicht aufrecht gemeldet, habe jedoch die Möglichkeit bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft zu nehmen und dort auch eine Meldung vorzunehmen. Der BF sei in Österreich sehr gut integriert und sehr wohl in Österreich sozial verankert. Fluchtgefahr sei jedenfalls nicht gegeben und sei der BF bisher immer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nunmehr mit einem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, das Auslagen gefunden werden könne.
Die Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der BF im Inland untertauchen habe wollen. Eine derartige Feststellung sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe seinen Bescheid und seine Abmeldung erst verspätet (am Donnerstag) erhalten und habe sich daher einen Termin mit der Rechtsberaterin in Wien ausgemacht. Er sei darüber hinaus im Verfahren durch den einschreitenden Rechtsanwalt vertreten und sei es der Behörde daher jederzeit möglich, allfällige Ladungen an den Vertreter zustellen zu lassen. Der BF habe sich bisher an gesetzliche Bestimmungen gehalten und habe viele Freunde in Österreich, welche ihn bisher finanziell unterstützt hätten. Dies sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden.
Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Ein Kostenersatzantrag wurde ebenso gestellt.
1.7. Am XXXX wurde der BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die zuständige Delegation auf der afghanischen Botschaft vorgeführt. Aufgrund der dem Gericht übermittelten Information wird die Botschaft ihre Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 27.12.2017 mitteilen.1.7. Am römisch 40 wurde der BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die zuständige Delegation auf der afghanischen Botschaft vorgeführt. Aufgrund der dem Gericht übermittelten Information wird die Botschaft ihre Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 27.12.2017 mitteilen.
1.8. Das BFA legte die Verfahrensakten dem Gericht am XXXX vor. Am 21.12.2017 erfolgte nach mehrmaligem Urgieren schließlich eine Stellungnahme der Behörde in welcher im Wesentlichen der bekannte und unstrittige Sachverhalt wiederholt und unter Wiederholung der wesentlichen Argumentation auf die Bescheidbegründung verwiesen wurde.1.8. Das BFA legte die Verfahrensakten dem Gericht am römisch 40 vor. Am 21.12.2017 erfolgte nach mehrmaligem Urgieren schließlich eine Stellungnahme der Behörde in welcher im Wesentlichen der bekannte und unstrittige Sachverhalt wiederholt und unter Wiederholung der wesentlichen Argumentation auf die Bescheidbegründung verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
1.3. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 05.03.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor.
2.2. Ein Heimreisezertifikat liegt derzeit noch nicht vor.
2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist noch nicht festgelegt.
2.4. Der BF ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hatte in Österreich seit 02.12.2017 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz und war für die Behörde nicht greifbar.
3.2. Er verfügt aktuell über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.
3.3. Er hat nicht die Möglichkeit bei einem von ihm angegebenen Freund einen legalen gesicherten Wohnsitz zu begründen.
3.4. Gegen ihn besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
3.5. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
3.6. Er hat bisher in seinen asyl- u. fremdenrechtlichen Verfahren mitgewirkt.
3.7. Bei seiner Festnahme am 11.12.2017 bestand die begründete Annahme, dass der BF beabsichtigte, sich der Amtshandlung zu entziehen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. In Österreich leben keine Verwandten des BF.
4.3. Der BF verfügt in Österreich über soziale Kontakte die jedoch nicht den Charakter eines tragfähigen sozialen Netzes erreichen um ihn tendenziell von einem Untertauchen abhalten zu können.
4.4. Er verfügt aktuell über € 150,-- und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den Aktenbestandteilen im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus einem Auszug aus dem Strafregister. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (1.3.) wird angemerkt, dass sich weder aus der Anhaltedatei, noch aus dem anderen Akteninhalt Rückschlüsse auf eine etwaige Haftuntauglichkeit ersehen ließen. Seitens beider Parteien wurde dem Gericht auch diesbezüglich keine anderslautende Meldung erstattet, sodass das Gericht von keinen gesundheitlichen Einschränkungen des BF hinsichtlich seiner Hafttauglichkeit ausgehen konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Aus dem Verfahrensakt ergib sich, dass durch die Abweisung der Beschwerde des BF mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2017 die zugrundeliegende Rückkehrentscheidung per 16.10.2017 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verweist darauf, dass beabsichtigt sei, eine ao. Revision gegen die Entscheidung des BVwG im Asylverfahren einzubringen. Eine Revision wurde nach Kenntnis des Verwaltungsgerichts bisher nicht eingebracht. Es ist daher zum Entscheidungszeitpunkt von einer Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen.
Aufgrund der am 21.12. seitens des BFA vorgelegten Information ist mit einer Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF seitens der afghanischen Botschaft am kommenden Mittwoch den 27.12.2017 zu rechnen. Daraus ergibt sich, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein Heimreisezertifikat nicht vorliegt und auch noch kein Termin für die Abschiebung feststeht.
Hinsichtlich der Feststellung zu 2.4. darf auf die Ausführungen unter 2.1. (Zur Person und zum Verfahrensgang) verwiesen werden.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):
Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR. Daraus ist zu entnehmen dass der Beschwerdeführer seit dem 02.12.2017 bis zu seiner Inhaftierung über keine Hauptwohnsitz im Inland verfügte. In dieser Zeit war er für die Behörde nicht greifbar. Er verfügt daher aktuell auch über keinen gesicherten Wohnsitz (3.2.).
In der Beschwerdeschrift wird angegeben, dass der BF nach einer etwaigen Entlassung bei einem namentlich genannten Freund unterkommen und eine Meldeadresse haben könnte. Nach gerichtlicher Aufforderung zur Bekanntgabe der Kontaktdaten dieses Freundes wurde dieser am 21.12.2017 um 09:15 Uhr durch den erkennenden Richter telefonisch kontaktiert. Dabei ergab sich, dass der Freund auf Anfrage des Richters mitteilte, dass er in einer Mietwohnung wohne und dem BF nicht bei sich anmelden könne. Er dürfe das nicht, das gehe nicht. Das Gericht konnte daher in weitere Folge nicht ausgehen, dass für den Beschwerdeführer tatsächlich eine Unterkunftnahme bei seinen Freund möglich ist.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung. Im Zuge der am 11.12.2017 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer klar an, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. (3.5.). Anhand der Verfahrensakten lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer bisher im Rahmen seines Asylverfahrens mitgewirkt hat (3.6.). Aufgrund des Berichtes der LPD vom 11.12.2017 (AS1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme zwar keinen konkreten Fluchtversuch unternommen hat, jedoch seitens der amtshandelnden Beamten die begründete Annahme einer bestehenden Fluchtabsicht gegeben war. Dies ergibt sich aus der Festnahmemeldung im Akt. Es war sohin erforderlich, dem BF die Handfessel anzulegen.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):
Die Feststellungen zu diesem Punkt beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.07.2017 im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens. Auf PS 13 gibt der BF an, beim AMS keine Arbeitsbewilligung erhalten zu haben und, dass keine Verwandten in Österreich leben würden. Auf PS 12 bei dieser Einvernahme führt der BF hinsichtlich seiner sozialen Kontakte zu Österreichern aus, er habe eine befreundete Familie. Er habe sie über das Fußballspielen kennengelernt. Darüber hinaus habe er noch einen namentlich genannten österreichischen Freund. Im laufenden Schubhaftverfahren wurde seitens der Rechtsvertretung neben dem genannten Freund bei dem er vermutet hatte Unterkunft nehmen zu können, noch einen weiteren afghanischen Asylwerber genannt. In einer Zusammensicht ergibt sich für das Gericht, dass der Beschwerdeführer zwar über soziale Kontakte im Inland verfügt, was aufgrund seiner Aufenthaltsdauer seit dem Jahr 2014 auch nicht verwundert. Es stellt sich jedoch klar dar, dass es sich dabei um einige wenige Kontakte handelt, die nicht geeignet sind ein tragfähiges soziales Netz für den BF zu sein, zumal auch die vom BF vermutete Unterkunftsmöglichkeit definitiv nicht besteht.
Die Feststellung zu 4.4. ergibt sich aus der Einsicht in die aktuelle Anhaltedatei, die ein Depot von Euro 150,-- ausweist.
2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Gericht hat ausgesprochen, dass die bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft vom 11.12.2017 rechtswidrig erfolgte, was nachfolgend begründet wird. Die gerichtlichen Feststellungen basieren daher nicht auf den Feststellung des überprüften Bescheides, sondern sind eigene Feststellungen des gerichtlichen Verfahrens. Darin hat sich ergeben, dass das Gericht nicht vom Bestehen eines ausreichenden sozialen Netzes und auch nicht vom Bestehen einer Wohnmöglichkeit des BF bei einem namentlich genannten Freund ausgehen konnte. Auch ergibt das Verfahren klar, dass der BF offenbar nicht über eine nennenswerte Summe Geldes verfügt und bisher lediglich von der Grundversorgung gelebt hat. Die bereits im aktuellen Asylverfahren zutage getretenen sozialen Kontakte reichen nicht hin, hier von der Annahme ausgehen zu können, dass tatsächlich ein tragfähiges soziales Netz vorliegen könnte und wurde dies auch nur unsubstanziiert in der Beschwerdeschrift behauptet. Der Aufforderung des Gerichts hier konkrete Namen anzugeben wurde in dieser Hinsicht nicht entsprochen. Weiters konnte das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass der BF auch in keiner Weise ausreisewillig ist, was sich aus seinen eigenen verbalen Angaben in der Einvernahme vom 11.12.2017 zeigte. Aus diesen Gründen konnte demnach auch von einer Einvernahme des BF Abstand genommen werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Dem gegenständlichen bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 11.12.2017 ist zu entnehmen, dass die Behörde zwar im Rahmen der Feststellungen Sicherungsbedarf begründende Elemente festhält, jedoch sodann weder in der Beweiswürdigung, noch in der rechtlichen Beurteilung auf die zuvor festgestellten Tatsbestandselemente eingeht bzw. sich darauf bezieht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird nach genereller Auflistung der gesetzlichen Bestimmung (auf S. 10 des Bescheides 2. Absatz) klar zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde die angenommene Fluchtgefahr auf folgende Kriterien ergründet: " Sie weisen keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass sie einer Entlassung nur dazu benützen werden um unterzutauchen und sich der Behörde zu entziehen". (Schreibfehler im Original)
Die darauf folgenden Ausführungen beziehen sich einzig und allein auf die Verhältnismäßigkeit der verhängten Schubhaft bzw. auf die Nichterteilung eines gelinderen Mittels.
Hiezu hat das Gericht Folgendes erwogen:
Im Rahmen der Prüfung für die Zulässigkeit der Verhängung einer Schubhaft sind die gesetzlich geregelten Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr einer Prüfung zu unterziehen. Im gegenständlichen Bescheid wird lediglich argumentiert, dass aufgrund der fehlenden aufrechten Meldung die Behörde von einem Untertauchen bzw. von einem Entziehen des Beschwerdeführers ausgeht. Darüber hinaus enthält der Bescheid keine weiteren Ausführungen zur Fluchtgefahr. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Annahme von Fluchtgefahr lediglich aufgrund einer fehlenden Meldung nicht als ausreichend anzusehen, in weiterer Folge von vorliegendem Sicherungsbedarf auszugehen. Hiefür würde es jedenfalls weiterer Kriterien bedürfen, die sich jedoch dem gegenständlichen Bescheid im Rahmen der Erörterung der Fluchtgefahr nicht entnehmen lassen. Das Gericht kann das Vorliegen von Fluchtgefahr lediglich aufgrund der unterlassenen Meldung nicht als ausreichend für die Annahme von Fluchtgefahr des BF qualifizieren. Der Bescheid war in diesem Sinne mangelhaft und dürftig ausgeführt. Die Anhaltung war daher für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
4.1.0. Dennoch erwies sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig.
4.1.1. Der BF reiste 2014 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde mit 02.12.2017 von seiner Unterkunft abgemeldet und hatte in weiterer Folge keine aufrechte Meldeadresse mehr. Er war daher für diese Zeitspanne für die Behörde jedenfalls nicht greifbar. Darüber hinaus hat das Verfahren ergeben, dass für den BF in Österreich derzeit auch keine Möglichkeit einer Wohnsitzbegründung vorliegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF auch nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen würde. Die im Verfahren zu prüfende Möglichkeit bei einem Freund unterzukommen, erwies sich als nicht gegeben. Seit dem 16.10.2017 liegt gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Eine aufschiebende Wirkung wurde bisher nicht erteilt. Im Rahmen der Einvernahme vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides hat der BF klar erklärt, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Im Zuge seiner Festnahme am 11.12.2017 durften die amtshandelnden Beamten aus gutem Grunde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unter Umständen eine sich allenfalls bietende Chance zur Flucht nutzen würde. Aufgrund der Erfahrung der Beamten wurden dem BF in weiterer Folge Handfesseln angelegt. Richtig ist zwar, dass der BF bisher im Asylverfahren kooperationswillig war, dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens dennoch klare Tendenzen dafür gesetzt hat, dass er sich nicht für die Behörde bereithalten würde, da eine potenzielle Abschiebung in naher Zukunft droht. Aufgrund der geschilderten Verhaltensweisen des BF geht das Gericht daher davon aus, dass beim BF aktuell eine qualifizierte Ausreiseunwilligkeit und auch Sicherungsbedarf gegeben ist.
4.1.2. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF aufgrund seiner wenigen genannten Kontakte im Inland tatsächlich über ein tragfähiges soziales Netz verfügen kann, zumal seine Hoffnung, bei einem Freund unterkommen zu können, sich als unbegründet erwiesen hat. Es sind im Verfahren daher keine Gründe ans Tageslicht getreten, die das notwendige Gewicht hätten, hier ein Überwiegen der privaten Interessen über die öffentlichen Interessen nach Sicherheit, Ordnung und einem geregelten Asyl- und Fremdenwesen manifestieren zu können. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (Untertauchen etc.) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Das Abwarten der konkreten Information durch die Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 27.12.2017 ist dem BF jedenfalls zumutbar und wird danach zu entscheiden sein, ob, gemessen an der Auskunft der Botschaft, die Fortsetzung der Schubhaft dann weiter zulässig sein wird, oder nicht. Die gegenständliche Schubhaft ist daher nach Rechtsansicht des Gerichtes auch verhältnismäßig.
4.1.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland bzw. in Europa verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Eine familiäre Bindung, die unter normalen Umständen eventuell Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Ein Freundesnetz, wie bereits ausgeführt, ist zwar vorhanden, doch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass dieses nicht ausreichend gewesen ist, den BF vom Untertauchen abzuhalten. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu sehen, dass ihn die pure Anordnung einer Wohnsitznahme, einer Meldeverpflichtung oder einer Kaution dazu bringen würde, nicht wieder unterzutauchen und sich den Behörden zu entziehen.
4.1.4. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
4.1.5. Der Beschwerdeführer wurde ab 02.12.2017 von seiner Unterkunft abgemeldet. Er war daher für die Behörde nicht ergreifbar, da auch sonst keine Informationen vorlagen, wo sich der BF befinden würde. Er galt daher als Untergetaucht, da er für die Behörden nicht greifbar gewesen ist. Im Zusammenhang mit dieser Problematik darf erwähnt werden, dass das Vorliegen eines Rechtsvertreters zwar die Zustellung von Ladungen durchaus erleichtern kann, jedoch keine Gewähr dafür ist, dass sich fremde Personen für eine Abschiebung bereit halten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf S. 3 sind daher für die fallgegenständliche Beurteilung nach Ansicht des Gerichtes nicht verwertbar.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Begründungsmangel, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2180323.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018