TE Bvwg Beschluss 2017/12/29 W243 2179374-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2017
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Entscheidungsdatum

29.12.2017

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W243 2179374-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johann EDER und Dr. Stefan KNAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1158976009-170789302, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johann EDER und Dr. Stefan KNAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1158976009-170789302, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans und subsidiär Schutzberechtigter in Italien, wurde am 05.07.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im österreichischen Bundesgebiet angehalten und festgenommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist (vgl. AS 139).In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist vergleiche AS 139).

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 31.10.2017 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt (vgl. AS 163).3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 31.10.2017 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt vergleiche AS 163).

4. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 04.12.2017 Beschwerde, welche noch am 04.12.2017 per E-Mail beim BFA einlangte.

5. Mit Eingabe des BFA vom 05.12.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.12.2017, erfolgte die Beschwerdevorlage. Unter einem beantragte das BFA, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, zumal der angefochtene Bescheid am 31.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden und bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig beantragte das BFA, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in einer Gesamthöhe von € 426,20 (davon € 57,40 als Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde und € 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde) zu verpflichten.

6. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, zugestellt am 19.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 31.10.2017 die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 28.11.2017 geendet habe und die erst am 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet sei. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung der Verständigung gewährt.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Stellungnahme im Postweg oder in einer in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), genannten zulässigen Form zu erfolgen habe. Unter einem wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Übermittlung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung sei.Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Stellungnahme im Postweg oder in einer in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), genannten zulässigen Form zu erfolgen habe. Unter einem wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Übermittlung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung sei.

7. Mit E-Mail vom 27.12.2017, beim Bundesveraltungsgericht protokolliert am 28.12.2017, übermittelte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer von 05.11.2017 bis zum 10.11.2017 an einer näher genannten Adresse in Italien aufgehalten habe. Die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides sei während dieses Zeitraumes erfolgt. Der Beschwerdeführer sei erst am 10.11.2017 (dies sei ein Freitag gewesen) nach Österreich zurückgekehrt, sodass er erstmals am 13.11.2017 Gelegenheit gehabt habe, das Schriftstück bei der Post abzuholen. Die Beschwerdefrist habe demnach gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz frühestens am 13.11.2017 zu laufen begonnen und sei die am 04.12.2017 übermittelte Beschwerde somit innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden.7. Mit E-Mail vom 27.12.2017, beim Bundesveraltungsgericht protokolliert am 28.12.2017, übermittelte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer von 05.11.2017 bis zum 10.11.2017 an einer näher genannten Adresse in Italien aufgehalten habe. Die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides sei während dieses Zeitraumes erfolgt. Der Beschwerdeführer sei erst am 10.11.2017 (dies sei ein Freitag gewesen) nach Österreich zurückgekehrt, sodass er erstmals am 13.11.2017 Gelegenheit gehabt habe, das Schriftstück bei der Post abzuholen. Die Beschwerdefrist habe demnach gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz frühestens am 13.11.2017 zu laufen begonnen und sei die am 04.12.2017 übermittelte Beschwerde somit innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden.

8. In der Folge langte mit E-Mail vom 29.12.2017 eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Schriftsatz wurde eine Bestätigung einer näher bezeichneten Person beigelegt, wonach der Beschwerdeführer diese Person vom 06.11.2017 bis zum 09.11.2017 an der bereits bekannt gegebenen Adresse in Italien besucht habe. Ergänzend wird ausgeführt, dass die An- und Abreise jeweils einen Tag in Anspruch genommen habe, sodass sich der Beschwerdeführer - wie bereits in der Stellungnahme vom 27.12.2017 ausgeführt worden sei - vom 05.11.2017 bis zum 10.11.2017 nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt (vgl. den im Akt befindlichen Zustellnachweis AS 163).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt vergleiche den im Akt befindlichen Zustellnachweis AS 163).

Der Beschwerdeführer war gemäß dem Auszug aus dem Melderegister vom 17.06.2016 bis zum 13.11.2017 an der Zustelladresse gemeldet.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 28.11.2017. Die am 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.

Zu A) I. Zurückweisung wegen Verspätung:Zu A) römisch eins. Zurückweisung wegen Verspätung:

3.1. § 17 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lautet:3.1. Paragraph 17, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG) lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Gegenständlich liegt ein Fall des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen.Gegenständlich liegt ein Fall des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ("Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit") vor und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall vier Wochen.

3.3. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des VwGVG bzw. AVG maßgeblich:

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;

Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;

Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12].Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, Rz 12].

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

3.4. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung zugestellt und ist sohin rechtswirksam erlassen.3.4. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 gemäß Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung zugestellt und ist sohin rechtswirksam erlassen.

Die in § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 31.10.2017 (Dienstag) zu laufen und endete mit Ablauf des 28.11.2017 (Dienstag).Die in Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am 31.10.2017 (Dienstag) zu laufen und endete mit Ablauf des 28.11.2017 (Dienstag).

Da die gegenständliche Beschwerde erst am 04.12.2017 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde erst am 04.12.2017 - somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist - bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Im Zusammenhang mit der per E-Mail vom 27.12.2017 eingebrachten "Stellungnahme" und der ebenfalls per E-Mail vom 29.12.2017 eingebrachten "ergänzenden Stellungnahme" des Rechtsvertreters ist zunächst festzuhalten, dass diese unbeachtlich sind, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seitens des Rechtsvertreters missachtet wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Form der Einbringung von Schriftsätzen dar. Darauf wurde der Rechtsvertreter auch im Verspätungsvorhalt hingewiesen.Im Zusammenhang mit der per E-Mail vom 27.12.2017 eingebrachten "Stellungnahme" und der ebenfalls per E-Mail vom 29.12.2017 eingebrachten "ergänzenden Stellungnahme" des Rechtsvertreters ist zunächst festzuhalten, dass diese unbeachtlich sind, da die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen seitens des Rechtsvertreters missachtet wurde. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Form der Einbringung von Schriftsätzen dar. Darauf wurde der Rechtsvertreter auch im Verspätungsvorhalt hingewiesen.

Am Rande wird jedoch darüber hinaus angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit den in den Stellungnahmen gemachten Ausführungen in concreto nicht durchzudringen vermag. So kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom 05.11.2017 bis zum 10.11.2017 in Italien aufhältig und damit ortsabwesend war, denn es ist aktenkundig, dass die Verständigung von der Hinterlegung bereits im Rahmen des Zustellversuchs am 30.10.2017 an der Zustelladresse des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. den Zustellnachweis, AS 163). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass - wie in der Stellungnahme vom 27.12.2017 pauschal behauptet wird - die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erst während der behaupteten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und damit erst nahezu eine Woche nach der erfolgten Hinterlegung am 31.10.2017 an der Abgabenstelle eingelegt worden wäre, liegen nicht vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der Zustellvorgang jedenfalls vor der behaupteten Ortsabwesenheit erfolgte, der Beschwerdeführer von diesem auch rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und der angefochtene Bescheid mit 31.10.2017 zugstellt wurde (dies entspricht gemäß § 17 Abs. 3 ZustG dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde).Am Rande wird jedoch darüber hinaus angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit den in den Stellungnahmen gemachten Ausführungen in concreto nicht durchzudringen vermag. So kann dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom 05.11.2017 bis zum 10.11.2017 in Italien aufhältig und damit ortsabwesend war, denn es ist aktenkundig, dass die Verständigung von der Hinterlegung bereits im Rahmen des Zustellversuchs am 30.10.2017 an der Zustelladresse des Beschwerdeführers erfolgte vergleiche den Zustellnachweis, AS 163). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass - wie in der Stellungnahme vom 27.12.2017 pauschal behauptet wird - die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erst während der behaupteten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers und damit erst nahezu eine Woche nach der erfolgten Hinterlegung am 31.10.2017 an der Abgabenstelle eingelegt worden wäre, liegen nicht vor. Es ist somit davon auszugehen, dass der Zustellvorgang jedenfalls vor der behaupteten Ortsabwesenheit erfolgte, der Beschwerdeführer von diesem auch rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und der angefochtene Bescheid mit 31.10.2017 zugstellt wurde (dies entspricht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.

Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:

Die belangte Behörde beantragte im Zuge der Beschwerdevorlage, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten in einer Gesamthöhe von €

426,20 zu verpflichten, wobei die in § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) festgesetzten Pauschalbeträge geltend gemacht wurden.426,20 zu verpflichten, wobei die in Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) festgesetzten Pauschalbeträge geltend gemacht wurden.

Ein solcher Kostenersatz ist jedoch nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie in Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gesetzlich vorgesehen.Ein solcher Kostenersatz ist jedoch nur in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie in Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gesetzlich vorgesehen.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann keiner Bestimmung des VwGVG entnommen werden und ergibt sich ein solcher darüber hinaus auch aus keiner Bestimmung der anzuwendenden Materiengesetze oder des AVG.Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden kann keiner Bestimmung des VwGVG entnommen werden und ergibt sich ein solcher darüber hinaus auch aus keiner Bestimmung der anzuwendenden Materiengesetze oder des AVG.

Der Antrag des BFA auf Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W243.2179374.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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