Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G314 2159754-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, slowakische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , slowakische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen des Versuchs des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sieben Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen 24.06.2013 und 14.01.2015 in insgesamt vier Angriffen versucht hatte, Parfüms und Kosmetika zu stehen, um sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als mildernd wurden das Geständnis, der Versuch, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass kein Schaden herbeigeführt wurde, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Wiederholung und der lange Tatzeitraum aus.Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin (BF) wegen des Versuchs des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von sieben Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sie zwischen 24.06.2013 und 14.01.2015 in insgesamt vier Angriffen versucht hatte, Parfüms und Kosmetika zu stehen, um sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als mildernd wurden das Geständnis, der Versuch, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass kein Schaden herbeigeführt wurde, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Wiederholung und der lange Tatzeitraum aus.
Die BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis XXXX.2015 in der Justizanstalt XXXX. Nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.04.2015, bei der sie angab, dass sie die Diebstähle wegen finanzieller Sorgen begangen habe und dass ihre Angehörigen in der Slowakei lebten, wurde gegen sie mit Bescheid vom 20.04.2015, Zl. XXXX, gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen sozialer, beruflicher und familiärer Bindungen in Österreich begründet. Der Bescheid ist rechtskräftig.Die BF verbüßte den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe bis römisch 40 .2015 in der Justizanstalt römisch 40 . Nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.04.2015, bei der sie angab, dass sie die Diebstähle wegen finanzieller Sorgen begangen habe und dass ihre Angehörigen in der Slowakei lebten, wurde gegen sie mit Bescheid vom 20.04.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde im Wesentlichen mit ihrer strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen sozialer, beruflicher und familiärer Bindungen in Österreich begründet. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Am 24.10.2016 beantragte die BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG. Ihre Lebensumstände hätten sich seit der Erlassung grundlegend geändert. Sie habe die Suchterkrankung, die Ursache ihrer Straftaten gewesen sei, durch eine Substitutionstherapie in den Griff bekommen und sei seit 10.06.2016 mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Am 23.07.2016 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, die wegen einer Drogenentzugssymptomatik besonderer medizinischer Versorgung bedürfe. Die BF werde in Österreich engmaschig sozialarbeiterisch unterstützt. In der Slowakei habe sie keinen familiären, ökonomischen oder sozialen Rückhalt. Sie sei auf die hier durchgeführte Substitutionstherapie, ihre familiären und sozialen Bindungen und auf die Betreuung durch den Verein "XXXX" und das Amt für Jugend und Familie angewiesen. Die Kontakte zu ihrem Ehemann und ihrer Tochter, die körperliche Nähe und nonverbale Interaktion brauche, seien zu berücksichtigen. Die BF benötige Unterstützung bei der anspruchsvollen Betreuung ihrer Tochter, sodass ein Erhalt der Familieneinheit geboten sei.Am 24.10.2016 beantragte die BF die Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG. Ihre Lebensumstände hätten sich seit der Erlassung grundlegend geändert. Sie habe die Suchterkrankung, die Ursache ihrer Straftaten gewesen sei, durch eine Substitutionstherapie in den Griff bekommen und sei seit 10.06.2016 mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Am 23.07.2016 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, die wegen einer Drogenentzugssymptomatik besonderer medizinischer Versorgung bedürfe. Die BF werde in Österreich engmaschig sozialarbeiterisch unterstützt. In der Slowakei habe sie keinen familiären, ökonomischen oder sozialen Rückhalt. Sie sei auf die hier durchgeführte Substitutionstherapie, ihre familiären und sozialen Bindungen und auf die Betreuung durch den Verein "XXXX" und das Amt für Jugend und Familie angewiesen. Die Kontakte zu ihrem Ehemann und ihrer Tochter, die körperliche Nähe und nonverbale Interaktion brauche, seien zu berücksichtigen. Die BF benötige Unterstützung bei der anspruchsvollen Betreuung ihrer Tochter, sodass ein Erhalt der Familieneinheit geboten sei.
Am 30.03.2017 wurde die BF aufgefordert, zur beabsichtigten Abweisung ihres Antrags Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Sie sei nicht mehr straffällig geworden und mittlerweile - mit Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie, den Verein "XXXX", ihren Ehemann und ihre Schwiegereltern - abstinent. Eine Trennung von ihrer Tochter sei nicht zumutbar; deren engmaschige Betreuung sei nur in XXXX gewährleistet.Am 30.03.2017 wurde die BF aufgefordert, zur beabsichtigten Abweisung ihres Antrags Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, nicht mehr vorlägen. Sie sei nicht mehr straffällig geworden und mittlerweile - mit Unterstützung durch das Amt für Jugend und Familie, den Verein "XXXX", ihren Ehemann und ihre Schwiegereltern - abstinent. Eine Trennung von ihrer Tochter sei nicht zumutbar; deren engmaschige Betreuung sei nur in römisch 40 gewährleistet.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen. Die BF sei bereits im April 2016 aufgefordert worden, auszureisen, habe der Behörde ihre Ausreise aber nie nachgewiesen. Sie habe ihre familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sie wusste, dass sie sich bis 20.04.2018 nicht in Österreich aufhalten dürfe. Ihr Lebensunterhalt sei nicht gesichert, zumal ihr Ehemann beschäftigunglos sei und die Familie von öffentlichen Zuwendungen lebe. Die BF könne ihr Familienleben in der Slowakei oder einem anderen EU-Mitgliedstaat fortsetzen. Außerdem gebe es legale Wiedereinreisemöglichkeiten (Visa zur Wiedereinreise gemäß § 26a FPG), Besuche außerhalb Österreichs und moderne Kommunikationsmittel, um das Familienleben aufrecht zu erhalten.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Die BF sei bereits im April 2016 aufgefordert worden, auszureisen, habe der Behörde ihre Ausreise aber nie nachgewiesen. Sie habe ihre familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sie wusste, dass sie sich bis 20.04.2018 nicht in Österreich aufhalten dürfe. Ihr Lebensunterhalt sei nicht gesichert, zumal ihr Ehemann beschäftigunglos sei und die Familie von öffentlichen Zuwendungen lebe. Die BF könne ihr Familienleben in der Slowakei oder einem anderen EU-Mitgliedstaat fortsetzen. Außerdem gebe es legale Wiedereinreisemöglichkeiten (Visa zur Wiedereinreise gemäß Paragraph 26 a, FPG), Besuche außerhalb Österreichs und moderne Kommunikationsmittel, um das Familienleben aufrecht zu erhalten.
Nach der Zustellung dieses Bescheids wurde die BF am 25.05.2017 in die Slowakei abgeschoben.
Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Der BF komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs 1 Z 1 NAG zu. Sie führe seit 2014 eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehemann. Bis zur Abschiebung habe sie mit ihm und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sie erwarte ihr zweites Kind. Da sich ihre private und familiäre Situation seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots so verändert habe, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens höher zu bewerten sei als die Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, sei das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien nicht gefährdet. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbots sei im Hinblick auf die stabile Lebenssituation der BF unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK geboten. Die Abschiebung der BF als elterliche Bezugsperson ihrer Tochter sei mit deren Wohl, das vorrangig zu berücksichtigen sei, nicht vereinbar. Die BF und ihr Ehemann würden Obsorge- und Erziehungspflichten gemeinsam wahrnehmen. Dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann der BF und dem hier engmaschig betreuten Kind sei ein Umzug in die Slowakei nicht zumutbar, zumal die Familie dort weder Unterkunft noch Arbeit hätte. Das BFA habe die Stellungnahme der BF vom 03.05.2017 nicht berücksichtigt. Die fehlende Einvernahme der BF verletze den amtswegigen Ermittlungsgrundsatz und ihr Recht auf Parteiengehör, zumal der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukomme.Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Der BF komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. Sie führe seit 2014 eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehemann. Bis zur Abschiebung habe sie mit ihm und der gemeinsamen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sie erwarte ihr zweites Kind. Da sich ihre private und familiäre Situation seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots so verändert habe, dass der Schutz des Privat- und Familienlebens höher zu bewerten sei als die Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, sei das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien nicht gefährdet. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbots sei im Hinblick auf die stabile Lebenssituation der BF unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK geboten. Die Abschiebung der BF als elterliche Bezugsperson ihrer Tochter sei mit deren Wohl, das vorrangig zu berücksichtigen sei, nicht vereinbar. Die BF und ihr Ehemann würden Obsorge- und Erziehungspflichten gemeinsam wahrnehmen. Dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann der BF und dem hier engmaschig betreuten Kind sei ein Umzug in die Slowakei nicht zumutbar, zumal die Familie dort weder Unterkunft noch Arbeit hätte. Das BFA habe die Stellungnahme der BF vom 03.05.2017 nicht berücksichtigt. Die fehlende Einvernahme der BF verletze den amtswegigen Ermittlungsgrundsatz und ihr Recht auf Parteiengehör, zumal der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zukomme.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 31.05.2017 einlangten.
Feststellungen:
Die BF, die vor ihrer Eheschließung XXXX hieß, stammt aus der Slowakei und hielt sich ab 2007 in Österreich auf. Sie spricht Slowakisch. Ihre Herkunftsfamilie lebt in der Slowakei.Die BF, die vor ihrer Eheschließung römisch 40 hieß, stammt aus der Slowakei und hielt sich ab 2007 in Österreich auf. Sie spricht Slowakisch. Ihre Herkunftsfamilie lebt in der Slowakei.
Obwohl der BF am 19.04.2015 die selbständige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach ihrer Haftentlassung aufgetragen worden war, verließ sie Österreich zunächst nicht. Sie war heroinabhängig und begann im November 2015, nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahren hatte, eine Substitutionsbehandlung. Seither wurde sie vom Verein "XXXX", einer Suchthilfeeinrichtung in XXXX, medizinisch und psychosozial betreut.Obwohl der BF am 19.04.2015 die selbständige Ausreise aus dem Bundesgebiet nach ihrer Haftentlassung aufgetragen worden war, verließ sie Österreich zunächst nicht. Sie war heroinabhängig und begann im November 2015, nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahren hatte, eine Substitutionsbehandlung. Seither wurde sie vom Verein "XXXX", einer Suchthilfeeinrichtung in römisch 40 , medizinisch und psychosozial betreut.
Ab Februar 2016 lebte die BF mit dem Vater ihres Kindes, dem bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, dem am 29.06.2015 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden war, im Haushalt seiner Eltern in XXXX, zusammen. Am 22.03.2016 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, die ihr aufgrund des Aufenthaltsverbots nicht erteilt wurde. Mit Schreiben des BFA vom 24.03.2016 wurde sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert und aufgefordert, Österreich bis 08.04.2016 zu verlassen. Eine Ersteckung dieser Frist wurde ihr nicht gewährt.Ab Februar 2016 lebte die BF mit dem Vater ihres Kindes, dem bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , dem am 29.06.2015 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden war, im Haushalt seiner Eltern in römisch 40 , zusammen. Am 22.03.2016 beantragte sie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, die ihr aufgrund des Aufenthaltsverbots nicht erteilt wurde. Mit Schreiben des BFA vom 24.03.2016 wurde sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert und aufgefordert, Österreich bis 08.04.2016 zu verlassen. Eine Ersteckung dieser Frist wurde ihr nicht gewährt.
Im Juni 2016 begaben sich die BF und XXXX in die Slowakei, wo sie am XXXX.2016 die Ehe schlossen und kurz darauf nach Österreich zurückkehrten. Am 23.07.2016 kam die gemeinsame Tochter, die bulgarische Staatsangehörige XXXX, in XXXX zur Welt. Das Baby litt nach der Geburt zunächst an einem Drogenentzugssyndrom und musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die BF und ihr Ehemann kümmerten sich in der Folge mit Unterstützung des Amts für Jugend und Familie gemeinsam um ihre Tochter. Am 04.01.2017 wurde dieser eine Anmeldebescheinigung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt.Im Juni 2016 begaben sich die BF und römisch 40 in die Slowakei, wo sie am römisch 40 .2016 die Ehe schlossen und kurz darauf nach Österreich zurückkehrten. Am 23.07.2016 kam die gemeinsame Tochter, die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 , in römisch 40 zur Welt. Das Baby litt nach der Geburt zunächst an einem Drogenentzugssyndrom und musste stationär im Krankenhaus behandelt werden. Die BF und ihr Ehemann kümmerten sich in der Folge mit Unterstützung des Amts für Jugend und Familie gemeinsam um ihre Tochter. Am 04.01.2017 wurde dieser eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt.
Nach der Geburt reduzierte die BF die Substitutionsdosis kontinuierlich. Seit Ende April 2017 nimmt sie kein Substitutionsmittel mehr ein.
Im April 2017 hielt sich die BF gut zwei Wochen lang in der Slowakei auf und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück, wo sie nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in XXXX, wohnte.Im April 2017 hielt sich die BF gut zwei Wochen lang in der Slowakei auf und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück, wo sie nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in römisch 40 , wohnte.
Die BF weist außer der eingangs genannten Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, XXXX, keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf.Die BF weist außer der eingangs genannten Verurteilung mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
XXXX verfügt seit 2011 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Von Jänner 2013 bis November 2015 war er (mit Unterbrechungen) bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, danach bezog er bis März 2016 Arbeitslosengeld und anschließend - abgesehen von zwei Tagen im September 2016, an denen er als Arbeiter erwerbstätig war - Notstandshilfe bzw. von 23.07.2016 bis 22.07.2017 Kinderbetreuungsgeld.römisch 40 verfügt seit 2011 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Von Jänner 2013 bis November 2015 war er (mit Unterbrechungen) bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig, danach bezog er bis März 2016 Arbeitslosengeld und anschließend - abgesehen von zwei Tagen im September 2016, an denen er als Arbeiter erwerbstätig war - Notstandshilfe bzw. von 23.07.2016 bis 22.07.2017 Kinderbetreuungsgeld.
Die BF war in Österreich ab 2011 immer wieder kurzfristig erwerbstätig; zum Teil war sie auch nur geringfügig beschäftigt. Zuletzt ging in Österreich zuletzt im April 2014 für ca. zwei Wochen einer Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen davon bezog sie ab November 2013 (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld, zuletzt von 09. bis 12.11.2015.
Bei ihrer Abschiebung am 25.05.2017 war die BF schwanger; sie und ihr Ehemann ihr zweites gemeinsames Kind.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den von der BF vorgelegten Unterlagen und ihrem dadurch untermauerten Vorbringen. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt, und werden durch die vorgelegte Kopie des Personalausweises des BF belegt. Ihr Geburtsname ergibt sich aus der Heiratsurkunde.
Der Aufenthalt der BF in Österreich ab 2007 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), aus dem ab 06.11.2007 Hauptwohnsitzmeldungen der BF hervorgehen. Der Aufenthalt ihrer Herkunftsfamilie in der Slowakei basiert auf ihren Angaben gegenüber
dem BFA am 19.04.2017 (" ... In Österreich habe ich keine
Angehörigen. Meine restliche Familie lebt in der Slowakei ..."). Slowakischkenntnisse der BF liegen aufgrund ihrer Herkunft nahe und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit den im Strafverfahren und vom BFA beigezogenen Dolmetschern problemlos möglich war.
Der Auftrag an die BF, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, konnte anhand der Niederschrift vom 19.04.2015 festgestellt werden. Da keine Ausreisebestätigung vorliegt, ist davon auszugehen, dass sie Österreich zunächst nicht verließ, zumal sie ab November 2017 in Wien aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und ihrer Schwangerschaft in Behandlung war.
Die Suchterkrankung der BF und ihre Behandlung und Betreuung wird anhand des Schreibens des Vereins "XXXX" vom 02.09.2016 festgestellt, dessen Inhalt mit dem Vorbringen der BF in Einklang steht. Ihre medizinische Betreuung während der Schwangerschaft durch das Ambulatorium der Suchthilfe XXXX und die aktenkundigen Amtshandlungen gegen sie wegen Erwerb und Besitz von Heroin korrespondieren damit.Die Suchterkrankung der BF und ihre Behandlung und Betreuung wird anhand des Schreibens des Vereins "XXXX" vom 02.09.2016 festgestellt, dessen Inhalt mit dem Vorbringen der BF in Einklang steht. Ihre medizinische Betreuung während der Schwangerschaft durch das Ambulatorium der Suchthilfe römisch 40 und die aktenkundigen Amtshandlungen gegen sie wegen Erwerb und Besitz von Heroin korrespondieren damit.
Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Ehemanns in XXXX ergibt sich aus ihrem mit dem ZMR in Einklang stehenden Vorbringen. Die Staatsangehörigkeit des Ehemanns der BF wird anhand seines bulgarischen Personalausweises, der in Kopie vorgelegt wurde, festgestellt. Seine Anmeldebescheinigung liegt ebenfalls vor.Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Ehemanns in römisch 40 ergibt sich aus ihrem mit dem ZMR in Einklang stehenden Vorbringen. Die Staatsangehörigkeit des Ehemanns der BF wird anhand seines bulgarischen Personalausweises, der in Kopie vorgelegt wurde, festgestellt. Seine Anmeldebescheinigung liegt ebenfalls vor.
Der erfolglose Antrag der BF auf Ausstellung einer Aufenthaltsbescheinigung ist im Fremdenregister dokumentiert und ergibt sich auch aus dem Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 23.03.2016. Die neuerliche Aufforderung zur Ausreise und die Ablehnung einer Fristerstreckung werden anhand der Schreiben des BFA vom 24.03.2016 und vom 25.04.2016 festgestellt.
Der Aufenthalt der BF in der Slowakei im Juni 2016 basiert auf der in der Sachverhaltsdarstellung vom 07.06.2016 enthaltenen Auskunft ihrer Schwiegermutter sowie darauf, dass sie im Juni 2016 in der Slowakei die Ehe schloss und ihr ein neuer Personalausweis (der in Kopie vorliegt) ausgestellt wurde. Die Heiratsurkunde wurde (mehrfach) vorgelegt. Da die BF ab 01.07.2016 wieder bei ihren Schwiegereltern in XXXX gemeldet war und am 23.07.2016 ihre Tochter in einem XXXX Krankenhaus zur Welt brachte, ist davon auszugehen, dass sie sich nur kurz in der Slowakei aufhielt und gleich wieder nach Österreich zurückkehrte.Der Aufenthalt der BF in der Slowakei im Juni 2016 basiert auf der in der Sachverhaltsdarstellung vom 07.06.2016 enthaltenen Auskunft ihrer Schwiegermutter sowie darauf, dass sie im Juni 2016 in der Slowakei die Ehe schloss und ihr ein neuer Personalausweis (der in Kopie vorliegt) ausgestellt wurde. Die Heiratsurkunde wurde (mehrfach) vorgelegt. Da die BF ab 01.07.2016 wieder bei ihren Schwiegereltern in römisch 40 gemeldet war und am 23.07.2016 ihre Tochter in einem römisch 40 Krankenhaus zur Welt brachte, ist davon auszugehen, dass sie sich nur kurz in der Slowakei aufhielt und gleich wieder nach Österreich zurückkehrte.
Die Geburtsurkunde und die Anmeldebescheinigung der Tochter der BF liegen vor. Die Drogenentzugssymptomatik ergibt sich aus den vorgelegten Kopien aus dem Mutter-Kind-Pass der BF und ist angesichts der Einnahme von Substitutionsmitteln während der Schwangerschaft nachvollziehbar. Die Unterstützung der Familie durch das Amt für Jugend und Familie folgt aus dem Schreiben vom 08.09.2016. Es leuchtet ein, dass sich die BF und ihr Ehemann gemeinsam um ihre Tochter kümmerten, zumal sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und keiner Erwerbstätigkeit nachgingen. Dafür spricht auch, dass der Ehemann der BF Kinderbetreuungsgeld bezog.
Der Aufenthalt der BF in der Slowakei im April 2017 ergibt sich aus ihrem insoweit glaubhaften Vorbringen, obwohl dafür keine urkundlichen Nachweise vorliegen. Da sie laut dem Schreiben des Vereins "XXXX" vom 03.05.2017, aus dem auch die nunmehrige Abstinenz von Substitutionsmitteln hervorgeht, am 28.04.2017 dort ein Betreuungsgespräch hatte, ist davon auszugehen, dass sie sich nur kurz in der Slowakei aufhielt.
Aus dem Strafregister ergibt sich, dass die BF nach ihrer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX 2015 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie legte einen Auszug aus dem Strafregister der Slowakei vor, in dem keine Eintragung aufscheint.Aus dem Strafregister ergibt sich, dass die BF nach ihrer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 2015 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde. Sie legte einen Auszug aus dem Strafregister der Slowakei vor, in dem keine Eintragung aufscheint.
Laut ZMR weist der Ehemann der BF seit 2011 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf, und zwar zunächst bei seiner Mutter und ab April 2017 - gemeinsam mit der BF und der gemeinsamen Tochter - in der XXXX in XXXX. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld aus der Mitteilung des AMS vom 07.04.2017 und aus dem Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom 09.02.2017. Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich und der Bezug von Arbeitslosengeld werden anhand des Versicherungsdatenauszugs festgestellt. Die Feststellungen zur Person der BF im Strafurteil belegen, dass sie bei ihrer Verurteilung ohne Beschäftigung war.Laut ZMR weist der Ehemann der BF seit 2011 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf, und zwar zunächst bei seiner Mutter und ab April 2017 - gemeinsam mit der BF und der gemeinsamen Tochter - in der römisch 40 in römisch 40 . Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der Bezug von Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld aus der Mitteilung des AMS vom 07.04.2017 und aus dem Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 09.02.2017. Die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich und der Bezug von Arbeitslosengeld werden anhand des Versicherungsdatenauszugs festgestellt. Die Feststellungen zur Person der BF im Strafurteil belegen, dass sie bei ihrer Verurteilung ohne Beschäftigung war.
Die neuerliche Schwangerschaft der BF wird anhand ihres durch die Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.05.2017 untermauerten Vorbringens festgestellt.Die neuerliche Schwangerschaft der BF wird anhand ihres durch die Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.05.2017 untermauerten Vorbringens festgestellt.
Aus den von der BF vorgelegten Facebook-Screenshots kann nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann schon seit 2014 besteht, zumal die abgebildeten Personen nicht eindeutig identifiziert werden können und sie ihn bei ihrer Einvernahme am 19.04.2015 nicht erwähnte. Mangels Entscheidungsrelevanz (siehe unten) werden dazu aber ohnedies keine Feststellungen getroffen.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Ehegattin eines EWR-Bürgers gemäß § 52 Abs 1 Z 1 NAG setzt voraus, dass gegen sie kein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht.Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Ehegattin eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG setzt voraus, dass gegen sie kein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht.
§ 67 FPG trägt die Überschrift "Aufenthaltsverbot" und lautet (soweit hier relevant):Paragraph 67, FPG trägt die Überschrift "Aufenthaltsverbot" und lautet (soweit hier relevant):
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
[...]
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. [...](2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. [...]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Brief Verkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Brief Verkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, durch die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, durch die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheids, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots setzt den Wegfall oder die wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit voraus. Dafür bedarf es grundsätzlich eines - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhaltens, regelmäßig in Freiheit (in diesem Sinn z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs 1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Dabei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 69 FPG Anm 4).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Dabei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 69, FPG Anmerkung 4).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Aufenthalt der BF in Österreich nach wie vor die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefahren ausgehen. Der seit ihrer Haftentlassung verstrichene Zeitraum reicht nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr anzunehmen, obwohl sie seit ihrer Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist, zumal noch nicht einmal drei Jahre vergangen sind und die Probezeit des bedingten Strafteils noch offen ist. Dazu kommt, dass die BF das Aufenthaltsverbot hartnäckig missachtete, Österreich trotz entsprechender Aufforderungen zunächst nicht verließ und sich bis zu ihrer Abschiebung insgesamt nur wenige Wochen in der Slowakei aufhielt. Da das Aufenthaltsverbot - unabhängig von der Frage, wann die BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat - gemäß § 67 Abs 4 zweiter Satz FPG jedenfalls im April 2018 enden wird, muss sich die BF nach ihrer Abschiebung tatsächlich nur ca. 13 Monate lang außerhalb von Österreich aufhalten.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das BFA zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Aufenthalt der BF in Österreich nach wie vor die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefahren ausgehen. Der seit ihrer Haftentlassung verstrichene Zeitraum reicht nicht aus, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihr ausgehenden Gefahr anzunehmen, obwohl sie seit ihrer Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden ist, zumal noch nicht einmal drei Jahre vergangen sind und die Probezeit des bedingten Strafteils noch offen ist. Dazu kommt, dass die BF das Aufenthaltsverbot hartnäckig missachtete, Österreich trotz entsprechender Aufforderungen zunächst nicht verließ und sich bis zu ihrer Abschiebung insgesamt nur wenige Wochen in der Slowakei aufhielt. Da das Aufenthaltsverbot - unabhängig von der Frage, wann die BF das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat - gemäß Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG jedenfalls im April 2018 enden wird, muss sich die BF nach ihrer Abschiebung tatsächlich nur ca. 13 Monate lang außerhalb von Österreich aufhalten.
Aus der nach § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass die privaten und familiären Bindungen der BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Die BF hat zwar enge familiäre und soziale Bindungen in Österreich, wo ihr Ehemann und ihre Tochter leben. Ihre Eheschließung, die Geburt ihrer Tochter und die neuerliche Schwangerschaft erfolgten aber erst nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots und damit zu einer Zeit, als die BF wusste, dass sie sich bis 20.04.2018 nicht in Österreich aufhalten durfte. Sie hat auch noch soziale Bindungen in der Slowakei, wo ihre Herkunftsfamilie lebt. Sie spricht die dort übliche Sprache und verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens dort.Aus der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass die privaten und familiären Bindungen der BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Die BF hat zwar enge familiäre und soziale Bindungen in Österreich, wo ihr Ehemann und ihre Tochter leben. Ihre Eheschließung, die Geburt ihrer Tochter und die neuerliche Schwangerschaft erfolgten aber erst nach der Erlassung des Aufenthaltsverbots und damit zu einer Zeit, als die BF wusste, dass sie sich bis 20.04.2018 nicht in Österreich aufhalten durfte. Sie hat auch noch soziale Bindungen in der Slowakei, wo ihre Herkunftsfamilie lebt. Sie spricht die dort übliche Sprache und verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens dort.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die (Liebes-) Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehemann schon seit 2014 bestand, ist daraus für sie nichts zu gewinnen, weil dann insoweit keine seit Erlassung des Aufenthaltsverbots geänderte Sachlage vorliegt.
Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF verhältnismäßig ist, ist insbesondere die Trennung von ihrer ca. 1 1/2 jährigen Tochter zu berücksichtigen. Bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen kommt deren Interessen (auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sein können) ein bedeutendes Gewicht zu. Das Kindeswohl ist bei allen von öffentlichen Stellen getroffenen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Zwar verursachten das Aufenthaltsverbot und die Abschiebung der BF eine Störung ihres Familienlebens, allerdings wurde ihre Tochter schon zuvor (auch) von deren Vater betreut. Da die Slowakei ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist und regelmäßige Verkehrsverbindungen nach XXXX bestehen, können der Ehemann und die Tochter der BF diese oft und ohne großen Aufwand besuchen, zumal für sie als EU-Bürger weder Reisebeschränkungen noch Visaerfordernisse bestehen (vgl EGMR 02.04.2015, Sarközi und Mahran vs. Österreich, Nr. 27945/10). Letztlich ist es sogar zumutbar, dass sie die BF in die Slowakei begleiten, zumal ihr Ehemann in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine sozialarbeiterische Betreuung und Unterstützung der BF im Hinblick auf ihre Suchterkrankung wird auch in der Slowakei möglich sein.Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF verhältnismäßig ist, ist insbesondere die Trennung von ihrer ca. 1 1/2 jährigen Tochter zu berücksichtigen. Bei allen Kinder betreffenden Entscheidungen kommt deren Interessen (auch wenn sie für sich alleine nicht entscheidend sein können) ein bedeutendes Gewicht zu. Das Kindeswohl ist bei allen von öffentlichen Stellen getroffenen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Zwar verursachten das Aufenthaltsverbot und die Abschiebung der BF eine Störung ihres Familienlebens, allerdings wurde ihre Tochter schon zuvor (auch) von deren Vater betreut. Da die Slowakei ein Nachbarstaat Österreichs und ebenfalls Mitglied der EU ist und regelmäßige Verkehrsverbindungen nach römisch 40 bestehen, können der Ehemann und die Tochter der BF diese oft und ohne großen Aufwand besuchen, zumal für sie als EU-Bürger weder Reisebeschränkungen noch Visaerfordernisse bestehen vergleiche EGMR 02.04.2015, Sarközi und Mahran vs. Österreich, Nr. 27945/10). Letztlich ist es sogar zumutbar, dass sie die BF in die Slowakei begleiten, zumal ihr Ehemann in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine sozialarbeiterische Betreuung und Unterstützung der BF im Hinblick auf ihre Suchterkrankung wird auch in der Slowakei möglich sein.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots überwiegt daher angesichts der von ihr begangenen Straftaten, der offenen Probezeit und ihrer Drogensucht, die trotz der kürzlich erreichten Abstinenz von Substitutionsmitteln nach wie vor eine Wiederholungsgefahr nahelegt, gegenüber den persönlichen Interessen der BF an der Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich. Die Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots durch das BFA ist daher nicht korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die BF beantragte, ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde im Allgemeinen gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, die dem Eintritt der Rechtskraft und dem Vollzug des angefochtenen Bescheids entgegensteht. Es ist aber nicht denkbar, einem Antrag eine solche aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit die BF damit vorläufigen Rechtsschutz in dem Sinn anstrebt, dass ihr während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots erlaubt werde, in das Bundesgebiet einzureisen, ist ihr zu entgegnen, dass eine gesetzliche Grundlage dafür nicht erkennbar ist und dass kein Anlass besteht, ihr hier vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (zumal der Antrag im Ergebnis abgewiesen wurde). Dies steht auch in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, zumal Artikel 32 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) zwar in Abs 1 vorsieht, dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach einem angemessenen Zeitraum die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragen können, aber gemäß Abs 2 nicht berechtigt sind, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.Die BF beantragte, ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde im Allgemeinen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung, die dem Eintritt der Rechtskraft und dem Vollzug des angefochtenen Bescheids entgegensteht. Es ist aber nicht denkbar, einem Antrag eine solche aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit die BF damit vorläufigen Rechtsschutz in dem Sinn anstrebt, dass ihr während der Prüfung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots erlaubt werde, in das Bundesgebiet einzureisen, ist ihr zu entgegnen, dass eine gesetzliche Grundlage dafür nicht erkennbar ist und dass kein Anlass besteht, ihr hier vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren (zumal der Antrag im Ergebnis abgewiesen wurde). Dies steht auch in Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben, zumal Artikel 32 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) zwar in Absatz eins, vorsieht, dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach einem angemessenen Zeitraum die Aufhebung des Aufenthaltsverbots beantragen können, aber gemäß Absatz 2, nicht berechtigt sind, während der Prüfung ihres Antrags in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebung Aufenthaltsverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2159754.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018