TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/20 W148 1429431-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

W148 1429431-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 24.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom 24.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bundesasylamtes vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bundesasylamtes vom 03.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2. Am 07.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 26.05.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 88 Abs. 1 und 15 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 26.05.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 88, Absatz eins und 15 Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2015 und am 16.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in Folge: BFA), niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden die gegenständlichen Straftaten des Beschwerdeführers erörtert und die Aberkennung des subsidiären Schutzes geprüft.

5. Das BFA stellte eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Sicherheitslage im Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz Baghlan. Der Anfragebeantwortung vom 10.02.2016 kann entnommen werden, dass es in der Provinz Baghlan und auch im Herkunftsort des Beschwerdeführers vermehrt zu Angriffen durch Aufständische, aber auch zu Militäroperationen afghanischer Sicherheitskräfte käme.

6. In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.08.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im Zusammenspiel mit seinen persönlichen Verhältnissen und der Erreichbarkeit seiner Heimatregion in der Provinz Baghlan mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass seit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Lage hinsichtlich der Sicherheit seiner Person eine solche Verbesserung erfahren hätte, dass ihm jetzt eine Rückkehr zumutbar wäre. Allerdings sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Verbrechens iSd § 17 StGB strafrechtlich verurteilt worden, womit der Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.6. In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.08.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im Zusammenspiel mit seinen persönlichen Verhältnissen und der Erreichbarkeit seiner Heimatregion in der Provinz Baghlan mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass seit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Lage hinsichtlich der Sicherheit seiner Person eine solche Verbesserung erfahren hätte, dass ihm jetzt eine Rückkehr zumutbar wäre. Allerdings sei der Beschwerdeführer auf Grund eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB strafrechtlich verurteilt worden, womit der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des gegenständlichen Bescheides mit Unterstützung seines Rechtsberaters fristgerecht Beschwerde.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des gegenständlichen Bescheides mit Unterstützung seines Rechtsberaters fristgerecht Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( festgestellter Sachverhalt)

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 26.05.2015, Zl. XXXX, wegen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB und der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 StGB unter der Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 36 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 26.05.2015, Zl. römisch 40 , wegen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB und der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB unter der Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 36, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zuvor erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu der strafgerichtlichen Verurteilung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 12.02.2018.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Mit gegenständlichem Bescheid vom BFA wurde dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von vier Wochen eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2016 zugestellt. Die am 24.08.2016 erhobene und bei der belangten Behörde am 14.09.2016 eingelangte Beschwerde war rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Spruchteil A)

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

III.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch drei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 12.08.2016 datiert ist, § 9 Abs. 2 AsylG, idF BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden war, weshalb die gegenständliche Aberkennung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden war.Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 12.08.2016 datiert ist, Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden war, weshalb die gegenständliche Aberkennung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden war.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

III.2.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB und der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1 iVm 87 Abs. 1 StGB unter der Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 36 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.römisch drei.2.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB und der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB unter der Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 36, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

§ 87 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Laut § 36 StGB gelten für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Der § 19 Abs. 1 besagt, dass gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden darf. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Laut Paragraph 36, StGB gelten für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat die in Paragraph 19, JGG vorgesehenen Strafdrohungen. Der Paragraph 19, Absatz eins, besagt, dass gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden darf. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).

Der § 5 Z 2 lit. a, 3 und 4 JGG schreibt vor, dass für die Ahndung von Jugendstraftaten die allgemeinen Strafgesetze gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:Der Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4 JGG schreibt vor, dass für die Ahndung von Jugendstraftaten die allgemeinen Strafgesetze gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:

[...] 2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,

a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, [...]

3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

4. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt. [...]

Somit beträgt die Strafdrohung im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 5 Z 4 JGG bis zu fünf Jahre, womit die von ihm verübte strafbare Handlung als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren ist.Somit beträgt die Strafdrohung im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bis zu fünf Jahre, womit die von ihm verübte strafbare Handlung als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu qualifizieren ist.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 leg.cit. entzieht und im - nicht angefochtenen - Spruchpunkt III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. entzieht und im - nicht angefochtenen - Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10).

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers seine einzige sei und er sich seines Fehlers bewusst sei, dass diese ihm bedingt nachgesehen worden sei und der Beschwerdeführer äußerst gut integriert sei, sehr gut Deutsch spreche sowie Arbeit gefunden habe, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers seine einzige sei und er sich seines Fehlers bewusst sei, dass diese ihm bedingt nachgesehen worden sei und der Beschwerdeführer äußerst gut integriert sei, sehr gut Deutsch spreche sowie Arbeit gefunden habe, ist Folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.. Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

III.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.römisch drei.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

III.3.2. Das BFA hat im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (RV 582 XXV. GP) heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet, da ihm - wie oben ausgeführt - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG war ihm somit nicht zu erteilen, weil dem seine rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegensteht.römisch drei.3.2. Das BFA hat im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode heißt es in diesem Zusammenhang, dass Fremde, die aus Gründen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sind, von vornherein von der Gewährung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen sind, da sie Ausschlussgründe für internationalen Schutz verwirklicht haben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet, da ihm - wie oben ausgeführt - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt wurde. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war ihm somit nicht zu erteilen, weil dem seine rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegensteht.

Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von § 57 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht.Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG sind weder im Verfahren hervorgekommen noch wurden diese vom Beschwerdeführer je vorgebracht.

Desweitern ist in Bezug auf sein Vorbringen zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des § 57 AsylG ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Eventuelle private Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, wie sie in § 55 AsylG geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen. Diese sind im konkreten Fall nicht verfahrensgegenständlich. Anzumerken ist jedoch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009, geduldet ist, seine Abschiebung wurde nicht für zulässig erklärt und sohin droht ihm diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben. Daher wäre eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen bereits aus diesem Umstand nicht geboten gewesen.Desweitern ist in Bezug auf sein Vorbringen zum Privatleben und zur Aufenthaltsverfestigung auszuführen, dass die Aufrechterhaltung des Privatlebens nicht Ziel des Paragraph 57, AsylG ist, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Eventuelle private Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK, wie sie in Paragraph 55, AsylG geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen. Diese sind im konkreten Fall nicht verfahrensgegenständlich. Anzumerken ist jedoch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geduldet ist, seine Abschiebung wurde nicht für zulässig erklärt und sohin droht ihm diesbezüglich auch kein im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben. Daher wäre eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen bereits aus diesem Umstand nicht geboten gewesen.

Dem BFA ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG für nicht gegeben erachtet. Daher war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Dem BFA ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG für nicht gegeben erachtet. Daher war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

III.3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch drei.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem - damals bestehenden - Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem - damals bestehenden - Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem - damals bestehenden - Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem - damals bestehenden - Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aufenthaltsberechtigung
besonderer Schutz, Duldung, strafrechtliche Verurteilung,
Verbrechen, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W148.1429431.2.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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