TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/12 W108 2180824-1

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Veröffentlicht am 12.03.2018
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Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2180824-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos aus Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nora ABURUMIEH, URBANEK LIND SCHMIED REISCH Rechtsanwälte OG, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 1054394902-171005288, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos aus Syrien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nora ABURUMIEH, URBANEK LIND SCHMIED REISCH Rechtsanwälte OG, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zl. 1054394902-171005288, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird XXXX nicht erteilt."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird römisch 40 nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin, wurde am XXXX in Syrien, XXXX , geboren und lebte in der Folge dort. In XXXX heiratete sie im Jahr XXXX den staatenlosen Palästinenser XXXX , geb. XXXX . Der Ehe entstammen sechs Kinder.1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin, wurde am römisch 40 in Syrien, römisch 40 , geboren und lebte in der Folge dort. In römisch 40 heiratete sie im Jahr römisch 40 den staatenlosen Palästinenser römisch 40 , geb. römisch 40 . Der Ehe entstammen sechs Kinder.

Dem Sohn der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , wurde aufgrund dessen Antrages auf internationalen Schutz (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag) vom 15.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.12.2014, Zl. 1045.460.209-140176856, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt.Dem Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde aufgrund dessen Antrages auf internationalen Schutz (im Folgenden: auch Antrag bzw. Asylantrag) vom 15.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.12.2014, Zl. 1045.460.209-140176856, der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt.

In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Familienangehörige ihres Sohnes XXXX bei der österreichischen Botschaft XXXX Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere syrische Dokumente, unter anderem den vom syrischen Innenministerium am XXXX ausgestellten (bis XXXX gültigen) Reisepass (Nummer XXXX ) der Beschwerdeführerin vorwiesen. Den Einreisanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Visum für die Einreise nach Österreich erteilt. Nach legaler Einreise am 16.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung zu diesem Antrag am 21.07.2015 sagte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054.394.902-150903437, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG den Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstaus ihres Sohnes XXXX ) zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der genannte Bescheid enthält eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin Arabisch. Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie beantragt, ein Konventionsreisepass ausgestellt.In der Folge stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann als Familienangehörige ihres Sohnes römisch 40 bei der österreichischen Botschaft römisch 40 Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, wobei die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrere syrische Dokumente, unter anderem den vom syrischen Innenministerium am römisch 40 ausgestellten (bis römisch 40 gültigen) Reisepass (Nummer römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vorwiesen. Den Einreisanträgen wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein Visum für die Einreise nach Österreich erteilt. Nach legaler Einreise am 16.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Befragung zu diesem Antrag am 21.07.2015 sagte die Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Antragstellung aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl. 1054.394.902-150903437, erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG den Status der Asylberechtigten (im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstaus ihres Sohnes römisch 40 ) zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der genannte Bescheid enthält eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin Arabisch. Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde eine gleichlautende Entscheidung getroffen. Am 22.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin, wie beantragt, ein Konventionsreisepass ausgestellt.

In der Folge lebte die Beschwerdeführerin, auch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn XXXX , als Asylberechtigte in Österreich. Neben XXXX leben noch weitere drei der sechs Kinder der Beschwerdeführerin (Tochter XXXX , Tochter XXXX und Sohn XXXX ) in Österreich. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland, die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , verblieb in XXXX in Syrien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am XXXX in Österreich und wurde in Österreich beerdigt. Die Beschwerdeführerin war bis 08.11.2016 in Österreich gemeldet und absolvierte einen Deutschkurs.In der Folge lebte die Beschwerdeführerin, auch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn römisch 40 , als Asylberechtigte in Österreich. Neben römisch 40 leben noch weitere drei der sechs Kinder der Beschwerdeführerin (Tochter römisch 40 , Tochter römisch 40 und Sohn römisch 40 ) in Österreich. Eine Tochter der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland, die verheiratete Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , verblieb in römisch 40 in Syrien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am römisch 40 in Österreich und wurde in Österreich beerdigt. Die Beschwerdeführerin war bis 08.11.2016 in Österreich gemeldet und absolvierte einen Deutschkurs.

2. Mit dem von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" gab die Beschwerdeführerin am 05.09.2016 Erklärungen dahingehend ab, die freiwillige Rückkehr nach Syrien zu beabsichtigen und Unterstützungsleistungen für die Rückkehr (finanzielle Starthilfe und Reisekosten) zu begehren, wobei sie auf das Vorhandensein ihres Reisepasses mit der Nummer 010/15/L001142, auf ihr Asylverfahren in Österreich, auf drei in Österreich zurückbleibende Familienangehörige (Kinder) und auf die Unterstützung/Beratung durch die Beratungseinrichtung " XXXX " hinwies. Mit Unterstützung der genannten Beratungseinrichtung wurden ferner der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Rückkehr bei der belangten Behörde (per E-Mail der Beratungseinrichtung vom 05.09.2016 an die belangte Behörde) gestellt und "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr" dahingehend beantwortet, dass der gewünschte Zielflughafen Damaskus sein solle, dass die Kontaktperson im Zielland die Tochter der Beschwerdeführerin sei und dass die Beschwerdeführerin einen Originalreispass habe.2. Mit dem von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" gab die Beschwerdeführerin am 05.09.2016 Erklärungen dahingehend ab, die freiwillige Rückkehr nach Syrien zu beabsichtigen und Unterstützungsleistungen für die Rückkehr (finanzielle Starthilfe und Reisekosten) zu begehren, wobei sie auf das Vorhandensein ihres Reisepasses mit der Nummer 010/15/L001142, auf ihr Asylverfahren in Österreich, auf drei in Österreich zurückbleibende Familienangehörige (Kinder) und auf die Unterstützung/Beratung durch die Beratungseinrichtung " römisch 40 " hinwies. Mit Unterstützung der genannten Beratungseinrichtung wurden ferner der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Rückkehr bei der belangten Behörde (per E-Mail der Beratungseinrichtung vom 05.09.2016 an die belangte Behörde) gestellt und "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr" dahingehend beantwortet, dass der gewünschte Zielflughafen Damaskus sein solle, dass die Kontaktperson im Zielland die Tochter der Beschwerdeführerin sei und dass die Beschwerdeführerin einen Originalreispass habe.

In der Folge wurde (per E-Mail der Beratungseinrichtung vom 09.11.2016 an die belangte Behörde) der Widerruf vom 16.09.2016 zurückgezogen und angefragt, ob hinsichtlich der Kostenübernahme für die Rückkehr die Bewilligung noch gelte oder neu beantragt werden müsse.

Schließlich wurde für die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin (per E-Mail der Beratungseinrichtung vom 09.11.2016 an die belangte Behörde) neuerlich der Antrag auf Kostenübernahme gestellt.

Mit Schreiben vom 18.11.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Kosten für die Rückkehr der Beschwerdeführerin übernommen werden.

Am 28.11.2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem in Syrien ausgestellten Reisepass freiwillig von Österreich über den Flughafen Damaskus in ihren Herkunftsstaat Syrien zurück und wohnt seither bei ihrer Tochter, XXXX , mit deren Mann und drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX , und zwar in einer Wohnung, die über ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer verfügt.Am 28.11.2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem in Syrien ausgestellten Reisepass freiwillig von Österreich über den Flughafen Damaskus in ihren Herkunftsstaat Syrien zurück und wohnt seither bei ihrer Tochter, römisch 40 , mit deren Mann und drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , und zwar in einer Wohnung, die über ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer verfügt.

Mit dem Schriftsatz "Ausreisebestätigung" vom 30.11.2016 berichtete die Beratungseinrichtung der belangten Behörde über die - erfolgte - Ausreise der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 von Österreich nach Syrien, Damaskus .

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 04.09.2017, 1 P 154/17t-2, wurde für die Beschwerdeführerin mangels bekannten Aufenthaltsortes entsprechend des von der belangten Behörde am 30.08.2017 gestellten Antrages eine Abwesenheitskuratorin bestellt. Dem dagegen rechtzeitig erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 08.11.2017, Zl. 23 R 422/17g, keine Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt.

Mittels "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 19.09.2017, zugestellt an jene Abwesenheitskuratorin, wurde die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verständigt und zur Beantwortung diverser Fragen bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit daraufhin erstatteter Stellungnahme vom 12.10.2017 erteilte die Abwesenheitskuratorin im Wesentlichen folgende Auskünfte: Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 in Österreich. Sie sei im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nach Österreich gekommen. Ihr Ehemann wäre mittlerweile verstorben und in XXXX begraben. Die Beschwerdeführerin habe in XXXX bei ihrem Sohn gewohnt und einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Nunmehr wohne die Beschwerdeführerin in XXXX bei ihrer Tochter und deren Familie. Die Beschwerdeführerin hätte nicht ausreisen wollen, sie sei lediglich aufgrund von Missverständnissen und fälschlich ausgelegter Informationen ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich gut integriert und habe hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Bis auf die Tochter in Syrien würden die (weiteren) Kinder der Beschwerdeführerin in Europa leben. Es werde die Einvernahme der (namentlich genannten) Kinder der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür beantragt, dass ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, nicht ausreisen hätte wollen.Mit daraufhin erstatteter Stellungnahme vom 12.10.2017 erteilte die Abwesenheitskuratorin im Wesentlichen folgende Auskünfte: Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2014 in Österreich. Sie sei im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann nach Österreich gekommen. Ihr Ehemann wäre mittlerweile verstorben und in römisch 40 begraben. Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 bei ihrem Sohn gewohnt und einen Deutschkurs besucht und abgeschlossen. Nunmehr wohne die Beschwerdeführerin in römisch 40 bei ihrer Tochter und deren Familie. Die Beschwerdeführerin hätte nicht ausreisen wollen, sie sei lediglich aufgrund von Missverständnissen und fälschlich ausgelegter Informationen ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich gut integriert und habe hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Bis auf die Tochter in Syrien würden die (weiteren) Kinder der Beschwerdeführerin in Europa leben. Es werde die Einvernahme der (namentlich genannten) Kinder der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür beantragt, dass ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, nicht ausreisen hätte wollen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ ihr gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, erließ ihr gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu den Gründen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten, für die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr sowie zu ihrem Privat- und Familienleben und zu ihrem Aufenthalt in Österreich. Dabei ging die belangte Behörde von dem unter Punkt 1. bis 3. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt und davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig erneut dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt habe, dass ihr im Falle der Rückkehr nicht die Gefahr drohe, getötet, gefoltert oder in ihrer Menschenwürde verletzt zu werden, dass sie in Syrien nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihren in Österreich lebenden (zumindest zwei) volljährigen Kindern nicht vorliege.

Überdies stellte die belangte Behörde die Lage in Syrien, insbesondere auch in XXXX , dar. Aus diesen Feststellungen geht etwa hervor, die syrische Regierung habe die Herrschaft über die meisten größeren Städte wiedererlangt und sei gerade die Lage in XXXX unter Kontrolle. Militärische Zugewinne auf Seiten der Regierung hätten den Bewegungsspielraum für die Menschen erweitert und könnten sich diese sowohl in der Hauptstadt als auch zwischen Damaskus und den Küstenprovinzen Tartus und Latakia frei bewegen. Zur Situation nach Rückkehr nach Syrien wurde etwa festgestellt, dass bereits im Jahr 2012 ein britisches Gericht festgestellt habe, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr bestehe, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung habe sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es könne jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werde. Zum Teil beruhen die länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf der Wiedergabe von Medienberichten, die auszugsweise wie folgt lauten:Überdies stellte die belangte Behörde die Lage in Syrien, insbesondere auch in römisch 40 , dar. Aus diesen Feststellungen geht etwa hervor, die syrische Regierung habe die Herrschaft über die meisten größeren Städte wiedererlangt und sei gerade die Lage in römisch 40 unter Kontrolle. Militärische Zugewinne auf Seiten der Regierung hätten den Bewegungsspielraum für die Menschen erweitert und könnten sich diese sowohl in der Hauptstadt als auch zwischen Damaskus und den Küstenprovinzen Tartus und Latakia frei bewegen. Zur Situation nach Rückkehr nach Syrien wurde etwa festgestellt, dass bereits im Jahr 2012 ein britisches Gericht festgestellt habe, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr bestehe, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung habe sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es könne jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen werde. Zum Teil beruhen die länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf der Wiedergabe von Medienberichten, die auszugsweise wie folgt lauten:

Die Waffenruhe in der syrischen Hauptstadt Damaskus hält. Luftangriffe, Hunger und Tod scheinen weit weg - dabei sind sie nur wenige Kilometer entfernt. Präsident Baschar al- Assad hat einen Rumpfstaat erschaffen.

Wer sich dieser Tage in der syrischen Hauptstadt umsieht, kann verstehen, warum Präsident Baschar al-Assad es bei den Friedensgesprächen in Genf mit Zugeständnissen nicht eilig hat. In Damaskus lässt sich der Krieg leicht vergessen. Die Luftangriffe, die Trümmer und der Hunger, teils nur wenige Kilometer entfernt, scheinen weit weg. Seit Ende Februar eine Waffenruhe in Kraft trat, hörte der Beschuss aus Vororten unter Kontrolle der Opposition praktisch auf.

Entlang der Straße an die Küste, wo die Bevölkerung regierungstreu ist, und aus den meisten Teilen Zentralsyriens wurden die Aufständischen vollständig vertrieben. Assad hat damit das Überleben eines Rumpfstaats sichergestellt, über den er herrschen könnte, sollte der Krieg noch lange andauern. Auch wenn seine Truppen kaum Chancen haben, kurzfristig weite Teile des Landes zurückzuerobern, hat die russische Militärintervention den Verlauf des Konflikts zu ihren Gunsten verändert.

"Die Leute sind viel entspannter als vorher, wir fühlen uns sicherer", sagt die Studentin Maha Arnus, die mit einer Freundin über den belebten Hamadija-Suk in der Altstadt bummelt. Der Basar hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Soldaten sitzen am Eingang unter einem großen Porträt Assads und überprüfen Passanten.

Männliche Fußgänger werden in den engen Seitenstraßen an Kontrollposten von Bewaffneten abgetastet. Vor den Geschäften überschreien Verkäufer den Lärm stotternder Generatoren, die laufen, wenn es keinen Strom gibt - mindestens zehn Stunden täglich. In Bab Tuma, einem vor dem Krieg bei Touristen beliebten christlichen Altstadtviertel, durchsucht ein Kämpfer der Hisbollah-Miliz an einer Kontrollstelle Fahrzeuge. Die Gäste in den Restaurants nehmen davon kaum Notiz, sie genießen das Mahl mit Angehörigen und Freunden. Neue Lokale und Cafés haben eröffnet, in denen die Gäste Wein trinken, essen oder Karten spielen können.

Nur 20 Minuten Fahrtzeit entfernt kommt es im Viertel Jarmuk zu Gefechten zwischen verschiedenen extremistischen Gruppen. Zuletzt mangelte es deshalb nach UN-Angaben rund 6000 Familien an Nahrungsmitteln und Wasser. In dem Viertel bekämpfen sich Anhänger der Terrormiliz Islamischer Staat und der Nusra-Front, dem syrischen Ableger von Al-Kaida. Regierungstruppen beschießen es regelmäßig von außerhalb. Daraja, ein von Aufständischen gehaltenes Gebiet nur zehn Kilometer südwestlich von Damaskus wird seit mehr als drei Jahren von Regierungstruppen belagert. Weil die syrische Regierung keine Hilfslieferungen zulässt, essen Menschen dort laut UN inzwischen sogar Gras. Assad kontrolliert etwa ein Drittel des Landes, darunter die meisten der größeren Städte. In den anderen Gebieten kommt es immer wieder zu Kämpfen, und in der nordsyrischen Provinz Aleppo ist die Waffenruhe praktisch zusammengebrochen. Doch in Assads Drittel haben militärische Zugewinne den Bewegungsspielraum erweitert. Die Menschen können sich frei zwischen der Hauptstadt und den Küstenprovinzen Tartus und Latakia bewegen, und die Straßen nach Homs und Palmyra im Osten wurden sicherer. Damaskus zählt zu den wenigen Städten, die von Gewalt wie in Homs oder Aleppo verschont blieben. Die Regierung achtet darauf, den Anschein von Normalität zu wahren. Die Polizei regelt den Verkehr, die Straßen werden gereinigt, Parks gepflegt. Mitte April wurde in den Gebieten unter Regierungskontrolle eine Parlamentswahl abgehalten, die Beteiligung lag nach offiziellen Angaben bei 57 Prozent. "Nach fünf Jahren kämpft das syrische Heer überall und erringt mit Unterstützung seiner Freunde und Verbündeten Siege" sagte der stellvertretende Außenminister Faisal Mekdad der Nachrichtenagentur AP. Eines Tages werde die Regierung wieder die volle Kontrolle über das Land haben, erklärt er. Dies würde jedoch ein langfristiges Engagement Moskaus voraussetzen, was nicht garantiert ist.

Doch vorerst genießt Assad weiterhin die Unterstützung seines mächtigen Verbündeten und kann es sich leisten, bei den Gesprächen in Genf auf seinem Standpunkt zu beharren. Assad wird auch noch immer von einem bedeutenden Teil der Gesellschaft unterstützt - auch deshalb, weil manche Menschen die Alternative, sofern es eine gibt, für noch schlimmer halten. Viele haben für die Opposition nur Verachtung übrig und sehen sie als bezahlte Agenten ausländischer Mächte. In Damaskus sorgen sich die Menschen vor allem um das syrische Pfund, das in den vergangenen Wochen rapide an Wert verlor. Ein Dollar kostet auf dem Schwarzmarkt derzeit etwa 500 Pfund, bei Kriegsbeginn vor fünf Jahren waren es 47. Die Inflation ist außer Kontrolle, selbst Grundnahrungsmittel können sich viele Menschen kaum noch leisten. Alle sind sich einig, dass der Konflikt noch lange dauern wird. Inzwischen glauben aber wieder mehr Menschen daran, dass Assad die Oberhand gewinnen oder zumindest seine Amtszeit beenden wird. Und sie sind entschlossen, bis dahin einfach ihrem gewohnten Alltag nachzugehen.

In Damaskus sei es relativ friedlich. Es ist erstaunlich, wie normal die Menschen dann auch wieder versuchen, das Leben zu leben, in die Schule gehen, auf die Arbeit zu gehen, und eben alles, was das Leben ausmacht.

Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben die seit Jahren besetzte Region Wadi Barada erobert und damit die Wasserversorgung der Hauptstadt Damaskus gesichert. Die Armee habe "ihre Mission erfüllt, indem sie die Sicherheit und Stabilität in den Orten von Wadi Barada wiederhergestellt hat", zitierte das Staatsfernsehen am Sonntag aus einer Erklärung des Militärs. Die Region befindet sich 15 Kilometer nordwestlich von Damaskus, durch sie fließt der Barada-Fluss in die syrische Hauptstadt. Vor einem Monat hatten erbitterte Kämpfe um das Gebiet begonnen, über das die Armee 2012 die Kontrolle verloren hatte. In der Folge war Damaskus seit dem 22. Dezember von der Trinkwasserversorgung abgeschnitten. In Syrien herrscht seit fast sechs Jahren Bürgerkrieg. In den vergangenen Monaten haben die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad wichtige Erfolge erzielt, etwa durch die Rückeroberung Aleppos. Vor einer Woche nahmen die Regierung und Rebellengruppen in der kasachischen Hauptstadt Astana indirekte Verhandlungen auf, bisher aber ohne greifbare Ergebnisse."

Syrische Regierungstruppen haben der verbündeten Hisbollah-Miliz zufolge die Kontrolle in einem Gebiet übernommen, das für die Wasserversorgung der Hauptstadt Damaskus wichtig ist. Dies sei Teil einer mit den Rebellen getroffenen Vereinbarung, meldete ein der Hisbollah nahestehender Nachrichtendienst am Samstag. Dagegen teilte die in England ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit, dies sei zwar mit den Rebellen vereinbart, aber noch nicht umgesetzt worden. Geplant sei, dass sich die Rebellen aus der strategisch wichtigen Region in die Provinz Idlib zurückziehen, einer Hochburg der Aufständischen. Die syrische Armee hatte zusammen mit Verbündeten wie der libanesischen Hisbollah wochenlang erbittert um das Gebiet Wadi Barada gekämpft. Dort entspringt eine Quelle, die für die Wasserversorgung der vier Millionen Menschen im Großraum Damaskus von großer Bedeutung ist und jahrelang von Rebellen kontrolliert wurde. Die Unterbrechung der Wasserversorgung hat seit Jahresanfang zu Engpässen in Damaskus geführt.

Fast eine halbe Million Syrer sind in diesem Jahr nach Hause zurückgekehrt. Das gab das UNFlüchtlingskommissariat [...] bekannt. Demnach sind 440.000 Syrer, die innerhalb der Landesgrenzen vertrieben wurden, in ihre alten Wohnstätten zurückgekehrt, und 31.000

Flüchtlinge, die außer Landes geflohen waren. Die meisten Wiederkehrer wohnen in Aleppo, Hama, Homs und Damaskus, da sich die Lage in diesen Städten etwas gebessert hat. Den Vereinten Nationen zufolge wollten die meisten Rückkehrer den Zustand ihrer Besitztümer kontrollieren oder nach Familienmitgliedern suchen.

Assads Truppen haben die Hauptstadt nach eigenen Angaben wieder fast ganz unter Kontrolle. Gegen freies Geleit hätten die Rebellen einen weiteren Stadtteil aufgegeben. Im Syrien-Krieg fällt nahezu ganz Damaskus nach Regierungsangaben erstmals seit 2013 wieder unter die Kontrolle der Truppen Präsident Baschar al-Assad. Auf der Grundlage von zuvor ausgehandelten Sicherheitsgarantien gaben die Aufständischen demnach einen nördlichen Teil der syrischen Hauptstadt auf. Im Lauf des Montags hätten mehr als tausend Menschen den Stadtteil Barseh verlassen, teilte Beschr Assaban, der Gouverneur von Damaskus, mit. Laut dem staatlichen Fernsehen machten sich insgesamt etwa 1.000 Menschen, unter ihnen 455 aufständische Kämpfer, auf den Weg in Rebellengebiete im Norden Syriens. Seit Beginn der Vereinbarungen über die Evakuierung Barsehs verließen rund 2.300 Aufständische das Stadtviertel.

Die Absprachen zwischen den Aufständischen und der Regierung Assad betreffen drei Stadtviertel. Bereits vor der Räumung Barsehs übernahmen die Regierungseinheiten wieder die Kontrolle über die Stadtviertel Kabun und Tischrin.

Die Vereinbarungen sehen eine Kapitulation der Rebellen im Gegenzug für die Zusicherung freien Geleits in andere von der Opposition kontrollierte Gebiete des Landes vor. Bereits in mehreren Fällen hatte die Regierung ein Evakuierungsabkommen angeboten. Nach Darstellung der syrischen Führung sollen sie dazu beitragen, das Blutvergießen in dem seit sechs Jahren tobenden Konflikt zu verringern. Die Opposition sieht in den Abkommen durch Bombardierungen und Belagerungen erzwungene Vertreibungen, für die Vereinten Nationen laufen die Vereinbarungen auf Zwangsumsiedlungen hinaus.

Seit der militärischen Intervention Russlands im September 2015 auf der Seite von Assad geraten dessen bewaffnete Gegner in vielen ihrer Hochburgen in Bedrängnis. Der Syrienkonflikt hatte im Frühjahr 2011 mit zunächst friedlichen Protesten gegen Assad begonnen. Seither wurden mehr als 320.000 Menschen bei den Kämpfen getötet, Millionen Syrer wurden in die Flucht getrieben.

Die belangte Behörde begründete die angefochtene Entscheidung (beweiswürdigend) wie folgt: Dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet am 28.11.2016 verlassen habe, ergebe sich aus der Ausreisebestätigung, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie dem ZMR-Auszug. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden sei, die Beschwerdeführerin wäre ausgereist, da sie darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten für ihre Person ausgeschlossen sei, könne dies die Behörde nicht von der Unfreiwilligkeit der Ausreise und Unterschutzstellung überzeugen und mute angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2015, der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt am 06.08.2015, zuerkannt worden sei, wobei der Bescheid eine Übersetzung des Spruchpunktes sowie der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache beinhaltet habe, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin am 22.06.2016 antragsgemäß ein Konventionsreisepass, auf welchen sie keinen Anspruch gehabt hätte, wäre sie niemals asylberechtigt gewesen, ausgestellt worden sei, schlicht absurd an. Bei den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich sohin schlicht um Schutzbehauptungen, mit welchen sie versuche, die Aberkennung des Schutzstatus zu verhindern. Aufgrund dieser Erwägungen, nämlich der Absurdität des Vorbringens und der daraus resultierenden Evidenz der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung, sei den Anträgen auf Anhörung von namentlich genannten Zeugen sowie dem Antrag auf Fristerstreckung nicht Folge zu leisten gewesen; es sei schlicht nicht erkennbar, inwiefern weitere zu gewinnende Erkenntnisse, welche nicht bereits im Rahmen der Stellungnahme vorgebracht worden seien, die erkennende Behörde von einem anderen Ergebnis zu überzeugen geeignet wären. Lediglich weitere Aussagen über die Freiwilligkeit der Rückkehr wären allenfalls zu erwarten, diese Freiwilligkeit sei jedoch hinreichend dadurch objektiviert, dass die Beschwerdeführerin ohne Not nach Syrien ausgereist sei und es sich bei ihrer Argumentation um Schutzbehauptungen handle. Auch allfällige Ausführungen zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft seien schlicht nicht geeignet, die Schutzbedürftigkeit zu perpetuieren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Gefährdung irgendeiner Art drohe, erschließe sich für die erkennende Behörde daraus, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, sie sohin offenbar keine Gefährdung irgendeiner Art vergegenwärtige, andernfalls sie, als vernünftig denkende Person, niemals freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre. Zwar sprächen aktuelle Berichte nach wie vor von einer prekären Lage, jedoch sei amtsbekannt, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer nach Syrien im Ansteigen begriffen sei, nicht zuletzt sei auch die Beschwerdeführerin selbst freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Daher werde seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass ein sicheres Leben in Syrien durchaus möglich sei. Nicht zuletzt zeichneten auch die im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat zitierten Medienberichte ein differenziertes Bild der aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Berichte gingen einhellig davon aus, dass in Damaskus nach wie vor ein normales Leben möglich sei. Es werde berichtet, dass es in Damaskus relativ friedlich sei, und die Menschen ihr Leben normal leben würden, beispielweise in die Schule und zur Arbeit gehen würden. Es gebe Berichte von einem normalen Leben in Damaskus und belebten Bazars. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin offenkundig selbst in XXXX lebe und erst eine Motivation zur Rückkehr nach Österreich entwickelt habe, als ihr vom gegenständlichen Aberkennungsverfahren berichtet worden sei, anders ließe sich der der Behörde bekannte Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums nach Tätigwerden der Abwesenheitskuratorin nicht erklären. Es sei berichtet worden, dass auch die Gebiete um Damaskus von den syrischen Sicherheitsbehörden zurückerobert wurden seien, womit die Stabilität der Region und vor allem die Trinkwasserversorgung von Damaskus gesichert worden sei. Ebenso seien andere Gebiete/Städte durch die syrische Regierung befreit worden und Menschen seien dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen beherrschten die Regierungstruppen inzwischen wieder beinahe ganz Damaskus und auch die "Hauptstadt" des Islamischen Staates (IS), Raqqa, sei fast gänzlich zurückerobert worden. Das Fortbestehen des IS in Syrien sei sohin aus militärischer Sicht nur noch eine Frage der Zeit. Es sei der erkennenden Behörde bekannt, dass immer wieder Asylwerber oder Schutzberechtigte syrischer Herkunft freiwillig in ihre Heimat ausreisten, was nicht der Fall wäre, wäre die Situation tatsächlich lebensbedrohlich. Diese machten inzwischen einen nicht zu vernachlässigenden Prozentsatz der geführten Verfahren auf Aberkennung internationalen Schutzes aus. Teilweise bezahlten Syrer nach Berichten sogar Schlepper dafür, dass diese sie bei der Ausreise aus Europa nach Syrien unterstützen. Gerade Personen, welche die gefährliche Reise nach Europa auf sich genommen hätten und denen dies auch gelungen sei, könne keinesfalls unterstellt werden, dass sie nochmals das Risiko auf sich nehmen würden, müssten sie vergegenwärtigen, in Syrien umzukommen, gefoltert zu werden oder in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch diese Rückkehrer gingen sohin offenbar davon aus, dass ihnen in Syrien keine der genannten Gefahren drohe. Bereits im Jahr 2013, sohin noch bevor die Beschwerdeführerin ihr Land verlassen habe, habe UNHCR davon berichtet, dass zahlreiche Syrer - insbesondere Familien -, welche sich in Lagern in Jordanien aufhielten, jeden Tag nach Syrien zurückkehrten. Als Motive hierfür seien teilweise verbesserte Sicherheitsbedingungen in den grenznahen Städten, andererseits auch der Schutz von Besitztümern oder die Rückkehr zur in Syrien verbliebenen Familie genannt worden. Zwischen März 2011 und April 2013 seien laut UNHCR 97.000 Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt. Auch die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Situation geraten könnte, sei nicht gerechtfertigt. Laut den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin halte sich eines der Kinder der Beschwerdeführerin in Syrien auf. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem gereist wäre, wenn ihre Perspektiven völlig aussichtslos wären, könne jedenfalls ausgeschlossen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr beinahe einem Jahr wieder in Syrien aufhalte, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich dort erneut eine Existenz habe aufbauen können. Dass sich zwei ihrer volljährigen Kinder in Österreich aufhielten, ergebe sich aus der IFA. Weiters habe die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin noch weitere zwei Kinder in Österreich hätte. Dies hätte nicht verifiziert werden können, da diese Personen nicht in der IFA aufschienen. Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Diese sei gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Weiters basierten die Feststellungen auf den angeführten Medienberichten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Gefährdung irgendeiner Art drohe, erschließe sich für die erkennende Behörde daraus, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, sie sohin offenbar keine Gefährdung irgendeiner Art vergegenwärtige, andernfalls sie, als vernünftig denkende Person, niemals freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre. Zwar sprächen aktuelle Berichte nach wie vor von einer prekären Lage, jedoch sei amtsbekannt, dass die Anzahl freiwilliger Rückkehrer nach Syrien im Ansteigen begriffen sei, nicht zuletzt sei auch die Beschwerdeführerin selbst freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Daher werde seitens der erkennenden Behörde davon ausgegangen, dass ein sicheres Leben in Syrien durchaus möglich sei. Nicht zuletzt zeichneten auch die im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat zitierten Medienberichte ein differenziertes Bild der aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Berichte gingen einhellig davon aus, dass in Damaskus nach wie vor ein normales Leben möglich sei. Es werde berichtet, dass es in Damaskus relativ friedlich sei, und die Menschen ihr Leben normal leben würden, beispielweise in die Schule und zur Arbeit gehen würden. Es gebe Berichte von einem normalen Leben in Damaskus und belebten Bazars. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin offenkundig selbst in römisch 40 lebe und erst eine Motivation zur Rückkehr nach Österreich entwickelt habe, als ihr vom gegenständlichen Aberkennungsverfahren berichtet worden sei, anders ließe sich der der Behörde bekannte Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums nach Tätigwerden der Abwesenheitskuratorin nicht erklären. Es sei berichtet worden, dass auch die Gebiete um Damaskus von den syrischen Sicherheitsbehörden zurückerobert wurden seien, womit die Stabilität der Region und vor allem die Trinkwasserversorgung von Damaskus gesichert worden sei. Ebenso seien andere Gebiete/Städte durch die syrische Regierung befreit worden und Menschen seien dorthin zurückgekehrt. Im Übrigen beherrschten die Regierungstruppen inzwischen wieder beinahe ganz Damaskus und auch die "Hauptstadt" des Islamischen Staates (IS), Raqqa, sei fast gänzlich zurückerobert worden. Das Fortbestehen des IS in Syrien sei sohin aus militärischer Sicht nur noch eine Frage der Zeit. Es sei der erkennenden Behörde bekannt, dass immer wieder Asylwerber oder Schutzberechtigte syrischer Herkunft freiwillig in ihre Heimat ausreisten, was nicht der Fall wäre, wäre die Situation tatsächlich lebensbedrohlich. Diese machten inzwischen einen nicht zu vernachlässigenden Prozentsatz der geführten Verfahren auf Aberkennung internationalen Schutzes aus. Teilweise bezahlten Syrer nach Berichten sogar Schlepper dafür, dass diese sie bei der Ausreise aus Europa nach Syrien unterstützen. Gerade Personen, welche die gefährliche Reise nach Europa auf sich genommen hätten und denen dies auch gelungen sei, könne keinesfalls unterstellt werden, dass sie nochmals das Risiko auf sich nehmen würden, müssten sie vergegenwärtigen, in Syrien umzukommen, gefoltert zu werden oder in eine ausweglose Situation zu geraten. Auch diese Rückkehrer gingen sohin offenbar davon aus, dass ihnen in Syrien keine der genannten Gefahren drohe. Bereits im Jahr 2013, sohin noch bevor die Beschwerdeführerin ihr Land verlassen habe, habe UNHCR davon berichtet, dass zahlreiche Syrer - insbesondere Familien -, welche sich in Lagern in Jordanien aufhielten, jeden Tag nach Syrien zurückkehrten. Als Motive hierfür seien teilweise verbesserte Sicherheitsbedingungen in den grenznahen Städten, andererseits auch der Schutz von Besitztümern oder die Rückkehr zur in Syrien verbliebenen Familie genannt worden. Zwischen März 2011 und April 2013 seien laut UNHCR 97.000 Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt. Auch die Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Situation geraten könnte, sei nicht gerechtfertigt. Laut den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin halte sich eines der Kinder der Beschwerdeführerin in Syrien auf. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem gereist wäre, wenn ihre Perspektiven völlig aussichtslos wären, könne jedenfalls ausgeschlossen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr beinahe einem Jahr wieder in Syrien aufhalte, könne jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie sich dort erneut eine Existenz habe aufbauen können. Dass sich zwei ihrer volljährigen Kinder in Österreich aufhielten, ergebe sich aus der IFA. Weiters habe die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin noch weitere zwei Kinder in Österreich hätte. Dies hätte nicht verifiziert werden können, da diese Personen nicht in der IFA aufschienen. Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation. Diese sei gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Weiters basierten die Feststellungen auf den angeführten Medienberichten.

Sodann erwog die belangte Behörde Folgendes:

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vor.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände vor.

§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat (Z 1), vor. Dabei sind es idR zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss zur Erfüllung der Z 1 der Wille bestehen, "die Beziehungen zum Herkunftsland zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 28.1.2005, 2002/01/0354), woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sieht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere bei Vorliegen der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründe, etwa wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaats gestellt hat (Ziffer eins,), vor. Dabei sind es idR zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: die Unterschutzstellung durch Reise in den Heimatstaat und jene durch Beantragung eines Reisepasses. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss zur Erfüllung der Ziffer eins, der Wille bestehen, "die Beziehungen zum Herkunftsland zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen" (VwGH 28.1.2005, 2002/01/0354), woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt.

Da Sie sich freiwillig erneut dem Schutz Ihres Herkunftsstaates unterstellten indem Sie zurückkehrten und sich dort offenbar erneut eine Existenz aufbauten, liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat vor, weshalb gem. § 7 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen war. Ihr Vorbringen zur mangelnden Freiwilligkeit war keinesfalls nachvollziehbar.Da Sie sich freiwillig erneut dem Schutz Ihres Herkunftsstaates unterstellten indem Sie zurückkehrten und sich dort offenbar erneut eine Existenz aufbauten, liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde jedenfalls eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat vor, weshalb gem. Paragraph 7, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen war. Ihr Vorbringen zur mangelnden Freiwilligkeit war keinesfalls nachvollziehbar.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen Syriens dermaßen prekär ist, dass Rückkehrern nach wie vor eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohen können.Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen Syriens dermaßen prekär ist, dass Rückkehrern nach wie vor eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohen können.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Dieses Zumutbarkeitskalkül beinhaltet lt. VwGH Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers im Falle der Rückkehrentscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0357). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der VwGH diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497).Dieses Zumutbarkeitskalkül beinhaltet lt. VwGH Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers im Falle der Rückkehrentscheidung (VwGH 1.9.2005, 2005/20/0357). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der VwGH diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen vergleiche VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497).

Wie hinreichend festgestellt und gewürdigt stehen Ihnen zahlreiche Fluchtalternativen innerhalb Syriens offen (und haben Sie als freiwilliger Rückkehrer eine solche offenbar schon genutzt), wobei einige demonstrativ im Rahmen des Bescheides genannt sowie begründet wurden. Von einer Zumutbarkeit und Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternativen geht die erkennende Behörde insbesondere aufgrund des Umstandes aus, dass Sie keine Verfolgung durch die syrische Regierung befürchten müssen, der Flughaften von Damaskus in Betrieb ist und Sie Verwandte in Syrien haben, welche Ihnen beim Wiederaufbau Ihrer Existenz behilflich sein können. Im Wesentlichen ist Ihnen praktisch jede nicht umkämpfte Stadt, mit Ausnahme vom IS besetzter Städte, zugänglich und zumutbar.

Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Angesichts Ihrer zahlreichen, sich in Syrien befindlichen Familienangehörigen und Ihrer guten Ausbildung sowie Ihrer Erwerbsfähigkeit ist die Befürchtung, Sie würden in eine ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert. Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Syrien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, im gesamten syrischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. In Ihrem Fall sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erforderlich machten.Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Artikel 3, EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Angesichts Ihrer zahlreichen, sich in Syrien befindlichen Familienangehörigen und Ihrer guten Ausbildung sowie Ihrer Erwerbsfähigkeit ist die Befürchtung, Sie würden in eine ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert. Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen (VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Syrien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen, im gesamten syrischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. In Ihrem Fall sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erforderlich machten.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Dass Sie eine der Alternativvoraussetzungen des § 57 Abs 1 AsylG erfüllen, kann nach Durchführung des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden. Die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist Ihnen daher zu versagen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Dass Sie eine der Alternativvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erfüllen, kann nach Durchführung des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht angenommen werden. Die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist Ihnen daher zu versagen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

d) der Grad der Integration,

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Zwar leben im Bundesgebiet zumindest zwei Ihrer (volljährigen) Kinder, nachdem Sie jedoch bereits vor beinahe einem Jahr freiwillig ausreisten wird seitens der erkennenden Behörde nicht davon ausgegangen, dass Sie zu Ihren Kindern maßgebliche Familienbande aufweisen, andernfalls Sie diese nicht alleine in Österreich zurückgelassen hätten. Im Übrigen ist anzumerken, dass nach der einschlägigen Judikatur das Familienleben zwischen Eltern und volljährigen Kindern nur schützenswert ist, wenn zusätzliche Parameter im Sinne eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses vorliegen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008).

Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK liegt in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt in Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt.

Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen der Republik an Ihrer Außerlandesbringung und Ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich kommt das BFA aufgrund obgenannter Umstände zu dem Schluss, dass den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, jedenfalls der Vorzug zu geben ist; dies aufgrund der völligen Absenz eines Privat- oder Familienlebens in Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.Bei sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen der Republik an Ihrer Außerlandesbringung und Ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich kommt das BFA aufgrund obgenannter Umstände zu dem Schluss, dass den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse am geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden, jedenfalls der Vorzug zu geben ist; dies aufgrund der völligen Absenz eines Privat- oder Familienlebens in Österreich. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.

Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt II wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht.Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde ausführlich geprüft und schließlich festgestellt, dass Ihnen eine solche Gefahr nicht droht.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Diese kommt Ihnen kraft Gesetzes gem. § 7 Abs. 4 AsylG nicht mehr zu.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Diese kommt Ihnen kraft Gesetzes gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr zu.

§ 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe.Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Syrien zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Syrien zulässig ist.

Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut Abs. 1a nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gem. Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht laut Absatz eins a, nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.

[...]

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid vom 29.07.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 28.11.2016 sei die Beschwerdeführerin nach Syrien ausgereist, weil ihr von Personen aus ihrem sozialen Umkreis mitgeteilt worden sei, dass sie in Österreich keinen Asylstatus mehr erhalten könne. Es sei eine Abwesenheitskuratorin für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Die belangte Behörde habe der Abwesenheitskuratorin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Abwesenheitskuratorin habe dazu Stellung genommen. Sodann sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darin wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige, der mit Bescheid vom 29.07.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Am 28.11.2016 sei die Beschwerdeführerin nach Syrien ausgereist, weil ihr von Personen aus ihrem sozialen Umkreis mitgeteilt worden sei, dass sie in Österreich keinen Asylstatus mehr erhalten könne. Es sei eine Abwesenheitskuratorin für die Beschwerdeführerin bestellt worden. Die belangte Behörde habe der Abwesenheitskuratorin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Die Abwesenheitskuratorin habe dazu Stellung genommen. Sodann sei der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vorgebracht:

Verfahrensvorschriften seien mangels Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, die hätten erläutern können, warum die Beschwerdeführerin zur Überzeugung gelangt sei, dass sie in Österreich kein Asyl mehr erhalten könnte, und dass die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gelungen sei, verletzt worden. Überdies fänden sich keine Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zur Einreise verwendet habe, und was ihr die Beratungsorganisation bei der freiwilligen Rückkehr dazu gesagt habe. Dies wäre aber entscheidend gewesen, da die Art, wie ein Reisepass verwendet worden sei, und die Frage, ob ein solcher überhaupt vorliege, ein wesentliches Indiz für die Unterschutzstellung sein könne. Auch hätte die Behörde ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerin einen alten oder einen neu beantragten Reisepass verwendet habe, falls sie überhaupt einen Reisepass verwendet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. Diese befassten sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage der innerstaatlichen Fluchtalternativen der Beschwerdeführerin näher zu befassen. So führe die Behörde demonstrativ Damaskus, Aleppo, Homs, Rojava und Manbidsch als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen an, ohne sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage in den einzelnen Städten auseinanderzusetzen. Berichten zufolge sei die Präsenz des Krieges in Syrien überall greifbar und selbst über XXXX , was weit weniger von Kampfhandlungen betroffen gewesen sei als Homs und Aleppo, liege eine depressive Stimmung. Strom und Wasserleitungen seien zerstört. Nur alle vier Tage gebe es für wenige Stunden Zugang zu Wasser, nur schwaches Licht erhelle die Nacht. In Aleppo und Homs sei die Lage in vielen Stadtteilen noch dramatischer. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführerin sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin relevant. Die Beschwerdeführerin sei ausgereist, weil ihr gesagt worden sei, dass die Gewährung von Asyl für sie ausgeschlossen sei. Die Behörde meine, es sei "absurd", dass die Beschwerdeführerin diese Überzeugungen erworben habe. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin ansonsten ja keinen Antrag auf einen Konventionsreisepass gestellt. Dem sei zu entgegnen, dass eine solche Angabe nicht "absurd" sei, sondern mit der Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden könne. Denn bei dem Bescheid handle es sich um ein rechtliches Dokument, welches für viele Asylwerber erst mit rechtlicher Beratung verstanden werden könne. Dies zeige sich etwa daran, dass der europäische und der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Rechtsberatung erkannt habe. Außerdem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Aussagen aus ihrem privaten Umfeld vertraut habe, obwohl diese im Widerspruch zu den übersetzten Spruchpunkten gestanden wären. Die Behörde habe es unterlassen, die Tatsache in ihrer Risikoprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle. Der Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt. Die Lage in XXXX sei keineswegs für die Bevölkerung und insbesondere auch für Rückkehrer mit einer annehmbaren Sicherheits- und Versorgungslage verbunden. Das könnte unter Umständen für Mitglieder der Milizen des Regimes anders sein, die Beschwerdeführerin sei aber kein solches Mitglied. Auffällig sei auch, dass die Behörde in der Aufzählung Berichte zur Bewegungsfreiheit ignoriere. Selbst wenn bestimmte Gebiete von der Regierung kontrolliert würden, sei die Beschwerdeführerin in diesen Gebieten nicht vor Übergriffen sicher. Die Behörde schreibe dann von vielen verschiedenen Städten, die befreit worden seien. Eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit sei für diese Städte aber nicht vorgenommen worden. Inwiefern eine Einreise in diese Gebiete möglich sei, sei nicht ermittelt worden. Außerdem fehle eine subjektive Zumutbarkeitsprüfung zur Gänze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also unter prekären Umständen zurückgekehrt sei, sei nicht auszuschließen, ob sie nicht einem Risiko vor Ort ausgesetzt sei, dass ihre Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn andere Personen für sich die Lage als sicher einschätzen, so sei deren individuelle Einschätzung der Lage nicht zu generalisieren. Wie viele von diesen Rückkehrern auch Witwen seien, habe die Behörde nicht erhoben. Die Behörde meine, dass die Beschwerdeführerin sich eine Existenz habe aufbauen können, weil sie sich nun wieder ein Jahr in Syrien aufhalten würde. Dabei verkenne die Behörde, dass ein Leben bei der Tochter keine Dauerlösung für die existenzielle Not der Beschwerdeführerin darstellen könne. Im Übrigen hätten hierzu keine Ermittlungen stattgefunden.Verfahrensvorschriften seien mangels Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen, die hätten erläutern können, warum die Beschwerdeführerin zur Überzeugung gelangt sei, dass sie in Österreich kein Asyl mehr erhalten könnte, und dass die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich gelungen sei, verletzt worden. Überdies fänden sich keine Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin ihren Reisepass zur Einreise verwendet habe, und was ihr die Beratungsorganisation bei der freiwilligen Rückkehr dazu gesagt habe. Dies wäre aber entscheidend gewesen, da die Art, wie ein Reisepass verwendet worden sei, und die Frage, ob ein solcher überhaupt vorliege, ein wesentliches Indiz für die Unterschutzstellung sein könne. Auch hätte die Behörde ermitteln müssen, ob die Beschwerdeführerin einen alten oder einen neu beantragten Reisepass verwendet habe, falls sie überhaupt einen Reisepass verwendet habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. Diese befassten sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage der innerstaatlichen Fluchtalternativen der Beschwerdeführerin näher zu befassen. So führe die Behörde demonstrativ Damaskus, Aleppo, Homs, Rojava und Manbidsch als mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen an, ohne sich mit der Sicherheits- und Versorgungslage in den einzelnen Städten auseinanderzusetzen. Berichten zufolge sei die Präsenz des Krieges in Syrien überall greifbar und selbst über römisch 40 , was weit weniger von Kampfhandlungen betroffen gewesen sei als Homs und Aleppo, liege eine depressive Stimmung. Strom und Wasserleitungen seien zerstört. Nur alle vier Tage gebe es für wenige Stunden Zugang zu Wasser, nur schwaches Licht erhelle die Nacht. In Aleppo und Homs sei die Lage in vielen Stadtteilen noch dramatischer. Die Feststellungen basierten auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführerin sei der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da sie aus Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet sei. Diese Verfolgungsgefahr sei weiterhin relevant. Die Beschwerdeführerin sei ausgereist, weil ihr gesagt worden sei, dass die Gewährung von Asyl für sie ausgeschlossen sei. Die Behörde meine, es sei "absurd", dass die Beschwerdeführerin diese Überzeugungen erworben habe. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin ansonsten ja keinen Antrag auf einen Konventionsreisepass gestellt. Dem sei zu entgegnen, dass eine solche Angabe nicht "absurd" sei, sondern mit der Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden könne. Denn bei dem Bescheid handle es sich um ein rechtliches Dokument, welches für viele Asylwerber erst mit rechtlicher Beratung verstanden werden könne. Dies zeige sich etwa daran, dass der europäische und der österreichische Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Rechtsberatung erkannt habe. Außerdem sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Aussagen aus ihrem privaten Umfeld vertraut habe, obwohl diese im Widerspruch zu den übersetzten Spruchpunkten gestanden wären. Die Behörde habe es unterlassen, die Tatsache in ihrer Risikoprognose zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle. Der Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt. Die Lage in römisch 40 sei keineswegs für die Bevölkerung und insbesondere auch für Rückkehrer mit einer annehmbaren Sicherheits- und Versorgungslage verbunden. Das könnte unter Umständen für Mitglieder der Milizen des Regimes anders sein, die Beschwerdeführerin sei aber kein solches Mitglied. Auffällig sei auch, dass die Behörde in der Aufzählung Berichte zur Bewegungsfreiheit ignoriere. Selbst wenn bestimmte Gebiete von der Regierung kontrolliert würden, sei die Beschwerdeführerin in diesen Gebieten nicht vor Übergriffen sicher. Die Behörde schreibe dann von vielen verschiedenen Städten, die befreit worden seien. Eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit sei für diese Städte aber nicht vorgenommen worden. Inwiefern eine Einreise in diese Gebiete möglich sei, sei nicht ermittelt worden. Außerdem fehle eine subjektive Zumutbarkeitsprüfung zur Gänze. Selbst wenn die Beschwerdeführerin also unter prekären Umständen zurückgekehrt sei, sei nicht auszuschließen, ob sie nicht einem Risiko vor Ort ausgesetzt sei, dass ihre Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK verletzt würden. Selbst wenn andere Personen für sich die Lage als sicher einschätzen, so sei deren individuelle Einschätzung der Lage nicht zu generalisieren. Wie viele von diesen Rückkehrern auch Witwen seien, habe die Behörde nicht erhoben. Die Behörde meine, dass die Beschwerdeführerin sich eine Existenz habe aufbauen können, weil sie sich nun wieder ein Jahr in Syrien aufhalten würde. Dabei verkenne die Behörde, dass ein Leben bei der Tochter keine Dauerlösung für die existenzielle Not der Beschwerdeführerin darstellen könne. Im Übrigen hätten hierzu keine Ermittlungen stattgefunden.

In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend die Aberkennung des Asylstatus (Spruchtunkt I.) moniert, die Behörde gehe offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und somit der Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Z 1 der GFK vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht freiwillig, sondern in der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, ausgereist. Zu Spruchtunkt II. wurde vorgebracht, dass aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte diese der Beschwerdeführerin zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen müssen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, da sie bereits zwei Jahre in Österreich legal als Asylberechtigte gelebt habe. Bei der Verneinung von Abhängigkeitsparametern verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in XXXX zusammengelebt und dort den A1 Deutschkurs besucht habe. In XXXX , insbesondere auch durch die von ihrem Sohn aufgebauten Kontakte, sei die Beschwerdeführerin gut integriert gewesen. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend die Aberkennung des Asylstatus (Spruchtunkt römisch eins.) moniert, die Behörde gehe offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt habe und somit der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht freiwillig, sondern in der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, ausgereist. Zu Spruchtunkt römisch zwei. wurde vorgebracht, dass aufgrund der von der Behörde herangezogenen Länderberichte diese der Beschwerdeführerin zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen müssen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, da sie bereits zwei Jahre in Österreich legal als Asylberechtigte gelebt habe. Bei der Verneinung von Abhängigkeitsparametern verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn in römisch 40 zusammengelebt und dort den A1 Deutschkurs besucht habe. In römisch 40 , insbesondere auch durch die von ihrem Sohn aufgebauten Kontakte, sei die Beschwerdeführerin gut integriert gewesen. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Asylverfahrensakten betreffend die Beschwerdeführerin, ihren verstorbenen Ehemann und ihre Kinder in Österreich, aus den eingeholten Auszügen (aus dem Melderegister) betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen in Österreich, aus (den Feststellungen in) dem angefochtenen Bescheid sowie auch aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin (in den Antragsunterlagen betreffend die unterstützte freiwillige Rückkehr, in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.10.2017 und in der Beschwerde) und aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden.

In der genannten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin selbst wesentliche Sachverhaltselemente an, etwa dass die am 28.11.2016 erfolgte Rückreise nach Syrien mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen XXXX erfolgt sei und die Beschwerdeführerin seither wieder in ihrem Geburtsort, gemeinsam mit ihrer Tochter, deren Ehemann und drei Kindern in einer Wohnung, die über ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer verfüge, wohne. Entgegen dem Vorbringen in der genannten Stellungnahme und in der Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht im Jahr 2014 nach Österreich, sondern im Juli 2015, und verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht im Jahr 2014, sondern im XXXX XXXX Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich betrug daher nicht wie in der Beschwerde behauptet zwei Jahre, sondern nicht einmal eineinhalb Jahre.In der genannten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin selbst wesentliche Sachverhaltselemente an, etwa dass die am 28.11.2016 erfolgte Rückreise nach Syrien mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen römisch 40 erfolgt sei und die Beschwerdeführerin seither wieder in ihrem Geburtsort, gemeinsam mit ihrer Tochter, deren Ehemann und drei Kindern in einer Wohnung, die über ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer verfüge, wohne. Entgegen dem Vorbringen in der genannten Stellungnahme und in der Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nicht im Jahr 2014 nach Österreich, sondern im Juli 2015, und verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht im Jahr 2014, sondern im römisch 40 römisch 40 Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich betrug daher nicht wie in der Beschwerde behauptet zwei Jahre, sondern nicht einmal eineinhalb Jahre.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren vollständig erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor) und im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls von diesem Sachverhalt aus, abweichend hiervon wird jedoch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt, dass vier der sechs Kinder in Österreich leben, und aufgrund des ZMR-Auszuges davon, dass die Beschwerdeführerin bis 08.11.2016 in Österreich aufrecht gemeldet war. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen und erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen zu wesentlichen Sachverhaltselementen, die nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. der Beurteilung der belangten Behörde gewesen wären. Die Beschwerdeführerin vermochte die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht begründet in Zweifel zu ziehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind der belangten Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und keine unrichtige Beweiswürdigung anzulasten:

Soweit die Beschwerdeführerin meint, ihre Ausreise sei bloß aufgrund von Missverständnissen und der fälschlichen Annahme, in Österreich kein Asyl mehr zu erhalten, nicht "freiwillig" erfolgt, vermochte sie den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. Dies schon deshalb, weil auf die Freiwilligkeit des Verhaltens in einem rechtlichen Sinn (nämlich im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z1 und Z4 GFK) abzustellen ist und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Missverständnisse und Falschannahmen keine gegen die Freiwilligkeit Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z1 und Z4 GFK der Rückkehr nach Syrien bzw. des neuerlichen Aufenthaltes in Syrien sprechende Umstände darstellen (siehe dazu näher die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.). Das Vorbringen bzw. die Beweisanträge zielen insofern auf ein untaugliches Beweisthema ab. Schon von daher war die belangte Behörde zur Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zum vorgebrachten Grund der Ausreise nicht gehalten, zumal sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn die Zeugen das bestätigt hätten, was die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt hat. Allerdings stellt die Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht in Abrede, dass ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten im Jahr 2015 zuerkannt und ihr ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, wobei ihr der Spruch des Bescheides über die Zuerkennung des Asylstatus in ihrer Muttersprache übersetzt wurde, und sie bis zur Ausreise im Jahr 2016 als Asylberechtigte in Österreich lebte, sodass im Übrigen der Annahme der belangten Behörde zu folgen ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin der Meinung hätte sein können, dass sie den Asylstatus nicht erhalten werde. Der beantragten Einvernahme der Kinder der Beschwerdeführerin zur gelungenen Integration der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen, da selbst bei Bestätigung einer solchen durch die namhaft gemachten Zeugen angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände (insbesondere der Kürze des Aufenthaltes in Österreich und der freiwilligen Rückkehr nach Syrien) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu erkennen wäre (siehe dazu Punkt 3.1.4.). Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten als offenbar unerheblich zu qualifizieren.Soweit die Beschwerdeführerin meint, ihre Ausreise sei bloß aufgrund von Missverständnissen und der fälschlichen Annahme, in Österreich kein Asyl mehr zu erhalten, nicht "freiwillig" erfolgt, vermochte sie den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten. Dies schon deshalb, weil auf die Freiwilligkeit des Verhaltens in einem rechtlichen Sinn (nämlich im Sinn von Artikel eins, Abschnitt C Z1 und Z4 GFK) abzustellen ist und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Missverständnisse und Falschannahmen keine gegen die Freiwilligkeit Sinn von Artikel eins, Abschnitt C Z1 und Z4 GFK der Rückkehr nach Syrien bzw. des neuerlichen Aufenthaltes in Syrien sprechende Umstände darstellen (siehe dazu näher die Ausführungen unter Punkt 3.1.3.). Das Vorbringen bzw. die Beweisanträge zielen insofern auf ein untaugliches Beweisthema ab. Schon von daher war die belangte Behörde zur Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zum vorgebrachten Grund der Ausreise nicht gehalten, zumal sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn die Zeugen das bestätigt hätten, was die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt hat. Allerdings stellt die Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht in Abrede, dass ihr in Österreich der Status der Asylberechtigten im Jahr 2015 zuerkannt und ihr ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, wobei ihr der Spruch des Bescheides über die Zuerkennung des Asylstatus in ihrer Muttersprache übersetzt wurde, und sie bis zur Ausreise im Jahr 2016 als Asylberechtigte in Österreich lebte, sodass im Übrigen der Annahme der belangten Behörde zu folgen ist, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführerin der Meinung hätte sein können, dass sie den Asylstatus nicht erhalten werde. Der beantragten Einvernahme der Kinder der Beschwerdeführerin zur gelungenen Integration der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen, da selbst bei Bestätigung einer solchen durch die namhaft gemachten Zeugen angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände (insbesondere der Kürze des Aufenthaltes in Österreich und der freiwilligen Rückkehr nach Syrien) kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu erkennen wäre (siehe dazu Punkt 3.1.4.). Die Beweisanträge sind nach dem Gesagten als offenbar unerheblich zu qualifizieren.

Soweit die Beschwerdeführerin "weitere Ermittlungen" vermisst bzw. eine mangelhafte Ermittlung von Tatsachen behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der relevante Sachverhalt in weiten Teilen von der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auch in ihrer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vorgebracht wurde, so etwa ihr nunmehriger Aufenthalt bei ihrer Tochter in XXXX , wogegen von einer erlittenen Verfolgung/Bedrohung (durch die syrische Regierung) bei bzw. seit der Rückkehr im Übrigen nichts erwähnt wurde. Dieses Vorbringen ergibt in Zusammenhalt mit den anderen vorliegenden Beweismitteln/Beweisergebnissen ein klares Bild der maßgebenden Umstände im Tatsachenbereich, sodass eine neuerliche bzw. ergänzende Beweiserhebung entbehrlich war und ist. Dies trifft etwa auch auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zum Reisepass zu, denn die Beschwerdeführerin führte in der genannten Stellungnahme selbst aus, dass sie bei ihrer Rückreise nach Syrien ihren in Syrien ausgestellten Reisepass mit der Nummer XXXX mitgehabt hätte. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (vom syrischen Innenministerium am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen) Reisepass mit eben dieser Nummer, aus dem auch der Geburtsort der Beschwerdeführerin XXXX hervorgeht, legal (mit Visum) am 16.07.2015 nach Österreich eingereist war und unter Inanspruchnahme von (finanzieller) Rückkehrhilfe und Rückkehrberatung wieder aus Österreich ausgereist und nach Syrien - über den Flughafen XXXX - in ihren Geburtsort zurückgekehrt ist, wobei sie in den im Verwaltungsakt einliegenden Formularen "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" und "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr" - unterstützt durch die genannte Beratungsorganisation - die Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Syrien, XXXX , unter Anführung ihres syrischen Reisepasses abgegeben hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin den oben angeführten Reisepass für die Ausreise/Rückkehr verwenden wollte und auch tatsächlich verwendet hat, wobei (aufgrund der Feststellungen zur Situation in Syrien im angefochtenen Bescheid) evident ist, dass ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus unvermeidlich ist. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien "illegal" unter Vermeidung eines Behördenkontaktes nach Syrien eingereist wäre, ergibt sich aus der unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Soweit die Beschwerdeführerin "weitere Ermittlungen" vermisst bzw. eine mangelhafte Ermittlung von Tatsachen behauptet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der relevante Sachverhalt in weiten Teilen von der Beschwerdeführerin selbst, insbesondere auch in ihrer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vorgebracht wurde, so etwa ihr nunmehriger Aufenthalt bei ihrer Tochter in römisch 40 , wogegen von einer erlittenen Verfolgung/Bedrohung (durch die syrische Regierung) bei bzw. seit der Rückkehr im Übrigen nichts erwähnt wurde. Dieses Vorbringen ergibt in Zusammenhalt mit den anderen vorliegenden Beweismitteln/Beweisergebnissen ein klares Bild der maßgebenden Umstände im Tatsachenbereich, sodass eine neuerliche bzw. ergänzende Beweiserhebung entbehrlich war und ist. Dies trifft etwa auch auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zum Reisepass zu, denn die Beschwerdeführerin führte in der genannten Stellungnahme selbst aus, dass sie bei ihrer Rückreise nach Syrien ihren in Syrien ausgestellten Reisepass mit der Nummer römisch 40 mitgehabt hätte. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (vom syrischen Innenministerium am römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 gültigen) Reisepass mit eben dieser Nummer, aus dem auch der Geburtsort der Beschwerdeführerin römisch 40 hervorgeht, legal (mit Visum) am 16.07.2015 nach Österreich eingereist war und unter Inanspruchnahme von (finanzieller) Rückkehrhilfe und Rückkehrberatung wieder aus Österreich ausgereist und nach Syrien - über den Flughafen römisch 40 - in ihren Geburtsort zurückgekehrt ist, wobei sie in den im Verwaltungsakt einliegenden Formularen "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" und "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr" - unterstützt durch die genannte Beratungsorganisation - die Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Syrien, römisch 40 , unter Anführung ihres syrischen Reisepasses abgegeben hat. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin den oben angeführten Reisepass für die Ausreise/Rückkehr verwenden wollte und auch tatsächlich verwendet hat, wobei (aufgrund der Feststellungen zur Situation in Syrien im angefochtenen Bescheid) evident ist, dass ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus unvermeidlich ist. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien "illegal" unter Vermeidung eines Behördenkontaktes nach Syrien eingereist wäre, ergibt sich aus der unterstützten freiwilligen Rückkehr nicht und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Ein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel der belangten Behörde betreffend die Lage in Syrien zur Beurteilung der Gefährdungs- bzw. Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht erkannt werden: Die Behörde hat umfangreiche Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, im Besonderen auch hinsichtlich der Kriterien, nach welchen in Syrien seitens der syrischen Regierung eine asylrelevante Inanspruchnahme bzw. eine Einstufung als oppositionell erfolgt, der Rückkehrsituation und der Lage im Geburts- und Rückkehrort der Beschwerdeführerin, XXXX , getroffen, wobei die belangte Behörde ausreichend aktuelle Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen herangezogen hat, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben, deren Stichhaltigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht begründet in Zweifel zu ziehen vermochte. Die Berichte/Feststellungen verkennen die prekäre Situation in Syrien nicht. Jedoch behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die Gefahrenlage unter dem Aspekt der Sicherheit und der Versorgung in Syrien in allen Gebieten für alle Personen unterschiedslos hoch einzuschätzen wäre. Dies steht im Einklang mit dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, dass die Berichte ein differenziertes Bild der Lage in Syrien ergeben und die Gefahrenlage (für die Beschwerdeführerin) regional unterschiedlich zu beurteilen ist (und die Beschwerdeführerin in verschiedenen Gebieten Syriens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei bzw. eine "Fluchtalternative" habe). Die Beschwerde vermochte den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Verhältnisse in manchen - sicher erreichbaren - Gebieten Syriens in Bezug auf Sicherheit und Versorgung nicht in einem relevanten Ausmaß prekär sind und es insbesondere in XXXX das von der syrischen Regierung kontrolliert wird, relativ friedlich ist und die Menschen dort ein "normales" Leben führen können, nicht substantiiert entgegenzutreten. Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Länderberichte "kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen" der Beschwerdeführerin befassen würden, ist ebenfalls nicht geeignet, einen relevanten Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel darzutun, weil die Beschwerdeführerin im Asylanerkennungsverfahren kein "Fluchtvorbringen" erstattet und nicht behauptet hat, sie hätte Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen bzw. eine Verfolgung zu befürchten. Die Beschwerdeführerin hat zu den Gründen für ihre Asylantragstellung vielmehr angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zuerkannt, weil sie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet wäre, sondern im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstatus ihres Sohnes. Mit der unsubstantiierten, bloßen Beschwerdebehauptung, eine vom syrischen Regime ausgehende Verfolgungsgefahr sei "weiterhin aufrecht", vermochte die Beschwerdeführerin die Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keine Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hat, nicht zu erschüttern und keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr begründet darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Hinweis auf Entscheidungen und Länderberichte, wonach bei abgelehnten Asylwerbern im Allgemeinen bei der Ankunft die Gefahr bestehe, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert und in der Folge schwer misshandelt zu werden (was auch aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien hervorgeht), vorbrachte, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt würde, ergibt sich ebenfalls keine maßgeblich wahrscheinliche (sondern eine bloß spekulative Annahme einer) Verfolgung(sgefahr). Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass die diesbezüglichen Berichte aufgrund der Allgemeinheit ihrer Aussagen sich nicht auf jeden Fall einer Rückkehr nach Syrien übertragen lassen und insbesondere keine Rückschlüsse auf den speziellen Fall der Beschwerdeführerin, die kein einschlägiges Gefährdungsprofil für die Einstufung als oppositionell zum syrischen Regime aufweist und die bereits freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist, zulassen, zumal sich aus den Berichten auch ergibt, dass es sein könne, dass Rückkehrer nach ihrer Rückkehr noch als Unterstützer des Regimes wahrgenommen werden und keine Verfolgung zu gewärtigen haben. Im Übrigen wurde eine erlittene Verfolgung/Bedrohung (durch die syrische Regierung wegen der Einstufung als oppositionell) bei bzw. seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht behauptet. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Syrien gefährdet sei, wird nicht verkannt wird, dass laut UNHCR Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, zu den in Syrien gefährdeten Personen zählen, jedoch geht aus der Einschätzung des UNHCR und aus den (in der Beschwerde angesprochenen) Berichten keinesfalls hervor, dass Frauen unabhängig von individuellen Faktoren in allen Gebieten Syriens maßgeblich wahrscheinlich von Verfolgung/Bedrohung betroffen sind, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wurde (selbst in der Beschwerde ist zur Lage der Frauen in Syrien angeführt, dass Frauen in Syrien, besonders in Damaskus , relativ große Freiheiten haben und am öffentlichen Leben teilnehmen). Entgegen der Beschwerdebehauptung ist die Beschwerdeführerin, die aus XXXX stammt, die vor ihrem Aufenthalt in Österreich dort lebte und die wieder dorthin zurückgekehrt ist, (dort) nicht alleinstehend oder ohne Schutz in Syrien und sie verfügt in XXXX über eine Wohnmöglichkeit (sie lebt mit ihrer Tochter, deren Ehemann und Kindern zusammen). Die Beschwerdeführerin ist daher aufgrund individueller Faktoren in Syrien, insbesondere in XXXX , keinem relevanten (realen) Risiko ausgesetzt, (von der syrischen Regierung) als Frau (mit geschlechtsspezifischer Gewalt) verfolgt/bedroht oder (auf andere Art) Opfer der prekären Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage zu werden, was durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist und seither in XXXX bei ihrer Tochter lebt, bestätigt wird (vgl. auch die Ausführungen unter Punkt 3.1.4.).Ein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel der belangten Behörde betreffend die Lage in Syrien zur Beurteilung der Gefährdungs- bzw. Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht erkannt werden: Die Behörde hat umfangreiche Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien, im Besonderen auch hinsichtlich der Kriterien, nach welchen in Syrien seitens der syrischen Regierung eine asylrelevante Inanspruchnahme bzw. eine Einstufung als oppositionell erfolgt, der Rückkehrsituation und der Lage im Geburts- und Rückkehrort der Beschwerdeführerin, römisch 40 , getroffen, wobei die belangte Behörde ausreichend aktuelle Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen herangezogen hat, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben, deren Stichhaltigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht begründet in Zweifel zu ziehen vermochte. Die Berichte/Feststellungen verkennen die prekäre Situation in Syrien nicht. Jedoch behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, dass die Gefahrenlage unter dem Aspekt der Sicherheit und der Versorgung in Syrien in allen Gebieten für alle Personen unterschiedslos hoch einzuschätzen wäre. Dies steht im Einklang mit dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, dass die Berichte ein differenziertes Bild der Lage in Syrien ergeben und die Gefahrenlage (für die Beschwerdeführerin) regional unterschiedlich zu beurteilen ist (und die Beschwerdeführerin in verschiedenen Gebieten Syriens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei bzw. eine "Fluchtalternative" habe). Die Beschwerde vermochte den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Verhältnisse in manchen - sicher erreichbaren - Gebieten Syriens in Bezug auf Sicherheit und Versorgung nicht in einem relevanten Ausmaß prekär sind und es insbesondere in römisch 40 das von der syrischen Regierung kontrolliert wird, relativ friedlich ist und die Menschen dort ein "normales" Leben führen können, nicht substantiiert entgegenzutreten. Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Länderberichte "kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen" der Beschwerdeführerin befassen würden, ist ebenfalls nicht geeignet, einen relevanten Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel darzutun, weil die Beschwerdeführerin im Asylanerkennungsverfahren kein "Fluchtvorbringen" erstattet und nicht behauptet hat, sie hätte Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen bzw. eine Verfolgung zu befürchten. Die Beschwerdeführerin hat zu den Gründen für ihre Asylantragstellung vielmehr angegeben, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und den Antrag zwecks Familienzusammenführung mit ihrem minderjährigen Sohn stelle. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zuerkannt, weil sie aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime geflüchtet wäre, sondern im Familienverfahren in Bezug auf den Asylstatus ihres Sohnes. Mit der unsubstantiierten, bloßen Beschwerdebehauptung, eine vom syrischen Regime ausgehende Verfolgungsgefahr sei "weiterhin aufrecht", vermochte die Beschwerdeführerin die Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin in Syrien keine Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hat, nicht zu erschüttern und keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr begründet darzutun. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde unter Hinweis auf Entscheidungen und Länderberichte, wonach bei abgelehnten Asylwerbern im Allgemeinen bei der Ankunft die Gefahr bestehe, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert und in der Folge schwer misshandelt zu werden (was auch aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien hervorgeht), vorbrachte, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien vom Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt würde, ergibt sich ebenfalls keine maßgeblich wahrscheinliche (sondern eine bloß spekulative Annahme einer) Verfolgung(sgefahr). Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass die diesbezüglichen Berichte aufgrund der Allgemeinheit ihrer Aussagen sich nicht auf jeden Fall einer Rückkehr nach Syrien übertragen lassen und insbesondere keine Rückschlüsse auf den speziellen Fall der Beschwerdeführerin, die kein einschlägiges Gefährdungsprofil für die Einstufung als oppositionell zum syrischen Regime aufweist und die bereits freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist, zulassen, zumal sich aus den Berichten auch ergibt, dass es sein könne, dass Rückkehrer nach ihrer Rückkehr noch als Unterstützer des Regimes wahrgenommen werden und keine Verfolgung zu gewärtigen haben. Im Übrigen wurde eine erlittene Verfolgung/Bedrohung (durch die syrische Regierung wegen der Einstufung als oppositionell) bei bzw. seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht behauptet. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Syrien gefährdet sei, wird nicht verkannt wird, dass laut UNHCR Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, zu den in Syrien gefährdeten Personen zählen, jedoch geht aus der Einschätzung des UNHCR und aus den (in der Beschwerde angesprochenen) Berichten keinesfalls hervor, dass Frauen unabhängig von individuellen Faktoren in allen Gebieten Syriens maßgeblich wahrscheinlich von Verfolgung/Bedrohung betroffen sind, was von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wurde (selbst in der Beschwerde ist zur Lage der Frauen in Syrien angeführt, dass Frauen in Syrien, besonders in Damaskus , relativ große Freiheiten haben und am öffentlichen Leben teilnehmen). Entgegen der Beschwerdebehauptung ist die Beschwerdeführerin, die aus römisch 40 stammt, die vor ihrem Aufenthalt in Österreich dort lebte und die wieder dorthin zurückgekehrt ist, (dort) nicht alleinstehend oder ohne Schutz in Syrien und sie verfügt in römisch 40 über eine Wohnmöglichkeit (sie lebt mit ihrer Tochter, deren Ehemann und Kindern zusammen). Die Beschwerdeführerin ist daher aufgrund individueller Faktoren in Syrien, insbesondere in römisch 40 , keinem relevanten (realen) Risiko ausgesetzt, (von der syrischen Regierung) als Frau (mit geschlechtsspezifischer Gewalt) verfolgt/bedroht oder (auf andere Art) Opfer der prekären Menschenrechts-, Sicherheits- und Versorgungslage zu werden, was durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Syrien zurückgekehrt ist und seither in römisch 40 bei ihrer Tochter lebt, bestätigt wird vergleiche auch die Ausführungen unter Punkt 3.1.4.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.1.3. Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.3. Zur Frage der Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerde moniert, dass nicht klar sei, auf welchen (konkreten) Endigungsgrund die Behörde ihre Entscheidung gründe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde die Aberkennung ganz eindeutig auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt hat, weil sie insbesondere den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.Die Beschwerde moniert, dass nicht klar sei, auf welchen (konkreten) Endigungsgrund die Behörde ihre Entscheidung gründe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Behörde die Aberkennung ganz eindeutig auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt hat, weil sie insbesondere den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, wenn sich der Flüchtling freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hat, verwirklicht sah.

Art. 1 Abschnitt C der GFK:Artikel eins, Abschnitt C der GFK:

Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, dh. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu § 7 AsylG).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind. 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland, und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, dh. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind zB Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu Paragraph 7, AsylG).

Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.Mit Blick auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK zu subsumieren sei.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in ihren Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (ihren Herkunftsstaat) zurückzureisen und freiwillig sich wieder dort aufzuhalten, den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung der Beschwerdeführerin in Syrien, XXXX , wo sie sich seit ihrer Ausreise am 28.11.2016 bei ihrer Tochter aufhält, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. ist und war sichtlich auf Dauer angelegt, was sich insbesondere aus der Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfe (insbesondere der finanziellen Starthilfe zum Aufbau einer neuen Existenz in Syrien) sowie anhand des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat (sie verfügt seit November 2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr) und ferner aus der Dauer des neuerlichen Aufenthaltes in Syrien (bereits seit über einem Jahr) ergibt.Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, freiwillig von Österreich wieder in ihren Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (ihren Herkunftsstaat) zurückzureisen und freiwillig sich wieder dort aufzuhalten, den Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK und nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung der Beschwerdeführerin in Syrien, römisch 40 , wo sie sich seit ihrer Ausreise am 28.11.2016 bei ihrer Tochter aufhält, ist als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren bzw. ist und war sichtlich auf Dauer angelegt, was sich insbesondere aus der Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfe (insbesondere der finanziellen Starthilfe zum Aufbau einer neuen Existenz in Syrien) sowie anhand des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat (sie verfügt seit November 2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr) und ferner aus der Dauer des neuerlichen Aufenthaltes in Syrien (bereits seit über einem Jahr) ergibt.

Es wurden keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oben genannten Sinn in Frage stellen: Mit dem Vorbringen, die Ausreise der Beschwerdeführerin sei bloß aufgrund von Missverständnissen und der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, erfolgt, wird kein gegen die Freiwilligkeit der Rückreise nach Syrien und des dortigen neuerlichen Aufenthaltes sprechender Umstand dargelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen eines (finanziell) unterstützten Rückkehrprogramms nach Syrien zurückgekehrt und hat selbst - unterstützt und beraten durch eine Beratungsorganisation - die Erklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien, XXXX , unter Anführung ihrer Tochter als Kontaktperson in Syrien abgegeben und die Übernahme der Reisekosten und der finanziellen Starthilfe beantragt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb Schritte gesetzt hat, um - vorteilhaft (unter Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen des Staates Österreich) - von Österreich nach Syrien (zu ihrer Tochter) zurückreisen und sich dort eine neue Existenz aufbauen zu können, und beschreibt - gerade - keine Situation, in der die Beschwerdeführerin einem freiwilligen Handeln entgegenstehend (etwa durch Abschiebung, Auslieferung, Kidnapping, unerwartete Reiserouten des Transportmittels) gezwungen war, nach Syrien zurückzureisen bzw. sich erneut unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die Rückreise der Beschwerdeführerin erfolgte auch nicht illegal unter Vermeidung von Behördenkontakt, sondern mit ihrem eigenen syrischen Reisepass, und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Rückreise aus zwingenden Gründen notwendig gewesen oder vom Aufnahmestaat verlangt worden wäre.Es wurden keine Umstände vorgebracht bzw. ersichtlich, die die Freiwilligkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin im oben genannten Sinn in Frage stellen: Mit dem Vorbringen, die Ausreise der Beschwerdeführerin sei bloß aufgrund von Missverständnissen und der fälschlichen Annahme, ausreisen zu müssen, erfolgt, wird kein gegen die Freiwilligkeit der Rückreise nach Syrien und des dortigen neuerlichen Aufenthaltes sprechender Umstand dargelegt. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen eines (finanziell) unterstützten Rückkehrprogramms nach Syrien zurückgekehrt und hat selbst - unterstützt und beraten durch eine Beratungsorganisation - die Erklärung zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien, römisch 40 , unter Anführung ihrer Tochter als Kontaktperson in Syrien abgegeben und die Übernahme der Reisekosten und der finanziellen Starthilfe beantragt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb Schritte gesetzt hat, um - vorteilhaft (unter Inanspruchnahme von finanziellen Leistungen des Staates Österreich) - von Österreich nach Syrien (zu ihrer Tochter) zurückreisen und sich dort eine neue Existenz aufbauen zu können, und beschreibt - gerade - keine Situation, in der die Beschwerdeführerin einem freiwilligen Handeln entgegenstehend (etwa durch Abschiebung, Auslieferung, Kidnapping, unerwartete Reiserouten des Transportmittels) gezwungen war, nach Syrien zurückzureisen bzw. sich erneut unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Die Rückreise der Beschwerdeführerin erfolgte auch nicht illegal unter Vermeidung von Behördenkontakt, sondern mit ihrem eigenen syrischen Reisepass, und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Rückreise aus zwingenden Gründen notwendig gewesen oder vom Aufnahmestaat verlangt worden wäre.

Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin (seit November 2016) keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Aberkennung durch das Bundesamt erfolgte innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin (seit November 2016) keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.1.4. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1.4. Zur Frage der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerdeführerin meint, es hätte ihr jedenfalls der subsidiäre Schutz zuerkannt werden müssen. Damit ist sie nicht im Recht:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 11 AsylG bestimmt, dass dann, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Paragraph 11, AsylG bestimmt, dass dann, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche hierzu VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0158, mwN). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellt eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, in welchem er die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul nicht beanstandete, fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung habe und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können müsse, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, finde. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, in welchem er die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der afghanischen Hauptstadt Kabul nicht beanstandete, fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung habe und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können müsse, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, finde. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin, auf die (von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen, insbesondere wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die syrische Regierung befürchten muss, XXXX von der syrischen Regierung kontrolliert wird, es dort relativ friedlich ist und die Menschen dort ein "normales" Leben führen können, der Flughafen von XXXX in Betrieb und XXXX über den Flughafen erreichbar ist, die Beschwerdeführerin aus XXXX stammt und in Syrien Verwandte hat, welche ihr beim Wiederaufbau ihrer Existenz behilflich sein können, die Beschwerdeführerin bereits freiwillig mit (finanzieller) Rückkehrhilfe nach Syrien zurückgekehrt ist und in Syrien in XXXX bei ihrer Tochter und deren Familie in einer Zweizimmerwohnung lebt, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Syrien, jedenfalls in XXXX , nicht von einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden kann bzw. dass der Beschwerdeführerin in Teilen Syriens, jedenfalls in XXXX , Schutz gewährleistet werden und ihr der Aufenthalt in diesen Teilen Syriens, jedenfalls in XXXX , zugemutet werden kann, was die Beschwerdeführerin als freiwillige Rückkehrerin bereits genützt hat, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage in Syrien, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, nach wie vor prekär, weshalb die belangte Behörde Antragstellern aus Syrien regelmäßig den subsidiären Schutz zuerkennt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Verhältnisse dazu führen, dass in allen Fällen (hinsichtlich aller Antragsteller und aller Gebiete Syriens bzw. zwingend) vom Vorliegen einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG auszugehen wäre. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor:Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den Fall der Beschwerdeführerin, auf die (von der belangten Behörde) getroffenen Feststellungen, insbesondere wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die syrische Regierung befürchten muss, römisch 40 von der syrischen Regierung kontrolliert wird, es dort relativ friedlich ist und die Menschen dort ein "normales" Leben führen können, der Flughafen von römisch 40 in Betrieb und römisch 40 über den Flughafen erreichbar ist, die Beschwerdeführerin aus römisch 40 stammt und in Syrien Verwandte hat, welche ihr beim Wiederaufbau ihrer Existenz behilflich sein können, die Beschwerdeführerin bereits freiwillig mit (finanzieller) Rückkehrhilfe nach Syrien zurückgekehrt ist und in Syrien in römisch 40 bei ihrer Tochter und deren Familie in einer Zweizimmerwohnung lebt, begegnet die Beurteilung der Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Syrien, jedenfalls in römisch 40 , nicht von einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden kann bzw. dass der Beschwerdeführerin in Teilen Syriens, jedenfalls in römisch 40 , Schutz gewährleistet werden und ihr der Aufenthalt in diesen Teilen Syriens, jedenfalls in römisch 40 , zugemutet werden kann, was die Beschwerdeführerin als freiwillige Rückkehrerin bereits genützt hat, keinen Bedenken. Zwar ist die (Menschenrechts)Lage in Syrien, wie auch von der belangten Behörde selbst festgehalten wurde, nach wie vor prekär, weshalb die belangte Behörde Antragstellern aus Syrien regelmäßig den subsidiären Schutz zuerkennt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Verhältnisse dazu führen, dass in allen Fällen (hinsichtlich aller Antragsteller und aller Gebiete Syriens bzw. zwingend) vom Vorliegen einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auszugehen wäre. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor:

Wie bereits oben unter Punkt 2. ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin aufgrund individueller Faktoren in Syrien, insbesondere in XXXX , keinem relevanten (realen) Risiko der Verfolgung/Bedrohung ausgesetzt. Aufgrund der außergewöhnlichen individuellen Umstände dieses Einzelfalles, speziell, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Syrien zurückgekehrt ist und seit über einem Jahr wieder verfolgungsfrei in Syrien lebt, kann bei einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich aus der persönliche Situation der Beschwerdeführerin in Relation zur allgemeinen (Menschenrechts)Lage in Syrien ergeben, eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien nicht erkannt werden.Wie bereits oben unter Punkt 2. ausgeführt wurde, ist die Beschwerdeführerin aufgrund individueller Faktoren in Syrien, insbesondere in römisch 40 , keinem relevanten (realen) Risiko der Verfolgung/Bedrohung ausgesetzt. Aufgrund der außergewöhnlichen individuellen Umstände dieses Einzelfalles, speziell, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Syrien zurückgekehrt ist und seit über einem Jahr wieder verfolgungsfrei in Syrien lebt, kann bei einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich aus der persönliche Situation der Beschwerdeführerin in Relation zur allgemeinen (Menschenrechts)Lage in Syrien ergeben, eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien nicht erkannt werden.

3.1.5. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1.5. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Hier wendet die Beschwerde gegen die Entscheidung der Behörde ein, die Beschwerdeführerin sei sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, da sie zwei Jahre in Österreich legal als Asylberechtigte verbracht habe, vier ihrer sechs Kinder in Österreich lebten, sie mit ihrem Sohn in Österreich zusammengelebt sowie einen Deutschkurs besucht habe.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht zwei Jahre, sondern nicht einmal eineinhalb Jahre aufhältig war.

Die Beurteilung und die Interessenabwägung der Behörde sind zu teilen. Hervorzuheben sind die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Syrien und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Familie und der vorgebrachten Integration - nach Syrien zurückgekehrt ist. Dem angegebenen bestehenden Familienleben in Österreich (hier leben vier der insgesamt sechs Kinder der Beschwerdeführerin) sowie dem in Österreich beerdigten Ehemann der Beschwerdeführerin steht das von der Beschwerdeführerin gegenwärtig tatsächlich gelebte und vor allem selbst gewählte Familienleben mit ihrer Tochter und deren Familie in Syrien gegenüber, mit denen sie aktuell auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich berechtigt war, ergibt sich aus der kurzen Dauer (Einreise am 16.07.2015 und Ausreise bereits am 28.11.2016) dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer freien Entscheidung nach Syrien zurückgekehrt ist, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist. Dass die Beschwerdeführerin einen Sprachkurs besucht hat und die Kinder der Beschwerdeführerin die gelungene Integration der Beschwerdeführerin bezeugen könnten, kann daran nichts ändern.Die Beurteilung und die Interessenabwägung der Behörde sind zu teilen. Hervorzuheben sind die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu Syrien und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - trotz ihrer Familie und der vorgebrachten Integration - nach Syrien zurückgekehrt ist. Dem angegebenen bestehenden Familienleben in Österreich (hier leben vier der insgesamt sechs Kinder der Beschwerdeführerin) sowie dem in Österreich beerdigten Ehemann der Beschwerdeführerin steht das von der Beschwerdeführerin gegenwärtig tatsächlich gelebte und vor allem selbst gewählte Familienleben mit ihrer Tochter und deren Familie in Syrien gegenüber, mit denen sie aktuell auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Auch wenn der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich berechtigt war, ergibt sich aus der kurzen Dauer (Einreise am 16.07.2015 und Ausreise bereits am 28.11.2016) dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet und aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer freien Entscheidung nach Syrien zurückgekehrt ist, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist. Dass die Beschwerdeführerin einen Sprachkurs besucht hat und die Kinder der Beschwerdeführerin die gelungene Integration der Beschwerdeführerin bezeugen könnten, kann daran nichts ändern.

Wie sich aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ergibt ist eine wie von der belangten Behörde hier getroffene Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Der Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG, wonach unter näheren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, hat seine Grundlage wiederum in § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (und des Bundesverwaltungsgerichtes) befand (befindet) sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, sodass die belangte Behörde mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt hat. Der von der belangten Behörde überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG war hingegen angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (s. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es wurde nicht erkannt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen "zu prüfen" gewesen.Wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ergibt ist eine wie von der belangten Behörde hier getroffene Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Der Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG, wonach unter näheren Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, hat seine Grundlage wiederum in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (und des Bundesverwaltungsgerichtes) befand (befindet) sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, sodass die belangte Behörde mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt hat. Der von der belangten Behörde überdies getroffene Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG war hingegen angesichts der unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung von vornherein verfehlt (s. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es wurde nicht erkannt, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Nur in diesem Fall wäre jedoch gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen "zu prüfen" gewesen.

Sohin war Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen erstem Satz (durch Änderung des Wortlautes des Satzes) der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG entfällt.Sohin war Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen erstem Satz (durch Änderung des Wortlautes des Satzes) der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG entfällt.

3.1.7. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß mit der oben angeführten Abänderung abzuweisen.3.1.7. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß mit der oben angeführten Abänderung abzuweisen.

3.1.8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, mwN). Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG kann von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt - wie hier - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).3.1.8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukomme vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, mwN). Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt - wie hier - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint vergleiche etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aufenthaltsdauer,
freiwillige Ausreise, Freiwilligkeit, öffentliches Interesse,
Privatleben, Reisedokument, Resozialisierung, Rückkehrhilfe,
Unterschutzstellung, Verhältnismäßigkeit, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2180824.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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