TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/29 W167 2151990-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2151990-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend die Vorschreibung von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , betreffend die Vorschreibung von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den Bescheiden vom XXXX, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dassXXXX und XXXX rückwirkend für ihre Beschäftigung vom XXXX bis XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung einzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten.1. Mit den Bescheiden vom römisch 40 , sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dassXXXX und römisch 40 rückwirkend für ihre Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung einzubeziehen seien. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX, sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- zu entrichten. Weiters sei er gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG verpflichtet für die Dienstnehmer2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- zu entrichten. Weiters sei er gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG verpflichtet für die Dienstnehmer

XXXX und XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils EUR 45,85, daher insgesamt EUR 91,70 zu entrichten.römisch 40 und römisch 40 einen Beitragszuschlag in der Höhe von jeweils EUR 45,85, daher insgesamt EUR 91,70 zu entrichten.

XXXX und XXXX seien im Zuge einer Kontrolle von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer auf dessen Baustelle betreten worden. Da XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des ASVG anzusehen seien und keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgt sei, seien die im Spruch angeführten Beitragszuschläge zu entrichten.römisch 40 und römisch 40 seien im Zuge einer Kontrolle von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes bei der Verrichtung von Hilfsarbeiten für den Beschwerdeführer auf dessen Baustelle betreten worden. Da römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des ASVG anzusehen seien und keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgt sei, seien die im Spruch angeführten Beitragszuschläge zu entrichten.

3. Gegen diesen Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom XXXX Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde.

Darin führte er aus, dass er mit XXXX und XXXX verwandt sei und sie ihm unregelmäßig und unentgeltlich geholfen hätten. Sie seien bei ihm in Österreich auf Besuch gewesen und er fühle sich als Gastgeber nicht als Arbeitgeber. Er ersuche daher darum, den Bescheid aufzuheben.Darin führte er aus, dass er mit römisch 40 und römisch 40 verwandt sei und sie ihm unregelmäßig und unentgeltlich geholfen hätten. Sie seien bei ihm in Österreich auf Besuch gewesen und er fühle sich als Gastgeber nicht als Arbeitgeber. Er ersuche daher darum, den Bescheid aufzuheben.

4. Mit E-Mail vom XXXX erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Einreichen seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ein Fehler aufgetreten sei und ersuchte darum, auch die beiden Bescheide vom4. Mit E-Mail vom römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, dass beim Einreichen seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ein Fehler aufgetreten sei und ersuchte darum, auch die beiden Bescheide vom

XXXX in seine Beschwerde miteinzubeziehen.römisch 40 in seine Beschwerde miteinzubeziehen.

5. Mit Beschluss vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Bescheide vom XXXX als verspätet zurück.5. Mit Beschluss vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Bescheide vom römisch 40 als verspätet zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

AmXXXX wurden im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes XXXX, und XXXX, auf einer Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen. Diese waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichteten jedoch Arbeiten für den Beschwerdeführer.AmXXXX wurden im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes römisch 40 , und römisch 40 , auf einer Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen. Diese waren zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung gemeldet, verrichteten jedoch Arbeiten für den Beschwerdeführer.

Mit den Bescheiden vom XXXX, wurde festgestellt, dass XXXX und XXXX rückwirkend für ihre Beschäftigung vom XXXX bis XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen sind und der Beschwerdeführer die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten hat. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen.Mit den Bescheiden vom römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 rückwirkend für ihre Beschäftigung vom römisch 40 bis römisch 40 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen sind und der Beschwerdeführer die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge (jeweils EUR 513,64) an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu entrichten hat. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zurückgewiesen.

Es erfolgte keine vollständige Anmeldung des XXXX und des XXXX binnen sieben Tagen.Es erfolgte keine vollständige Anmeldung des römisch 40 und des römisch 40 binnen sieben Tagen.

Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.

Die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge betragen insgesamt EUR 1.027,28.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen das Vorliegen von Dienstverhältnissen mitXXXX und XXXX, indem er ausführte, dass diese mit ihm verwandt seien und ihm im Rahmen ihres Besuches in Österreich unentgeltlich bei den Arbeiten an seinem Haus geholfen hätten. Diese Vorfrage wurde jedoch bereits in den Bescheiden vom XXXX, rechtskräftig entschieden, da die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als verspätet zurückgewiesen wurde.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen das Vorliegen von Dienstverhältnissen mitXXXX und römisch 40 , indem er ausführte, dass diese mit ihm verwandt seien und ihm im Rahmen ihres Besuches in Österreich unentgeltlich bei den Arbeiten an seinem Haus geholfen hätten. Diese Vorfrage wurde jedoch bereits in den Bescheiden vom römisch 40 , rechtskräftig entschieden, da die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Z1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Z2).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) (Z1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) (Z2).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 17/2012) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113. Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,).

Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, leg.cit. setzt sich der Beitragszuschlag im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-

je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, § 113 ASVG, Rz 1-10 mwN).Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Paragraph 113, ASVG, Rz 1-10 mwN).

Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer XXXX und XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet hat und diese bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der Baustelle des Beschwerdeführers bei der Ausübung von Arbeiten für ihn betreten wurden. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde lediglich die Dienstnehmereigenschaft der beiden. Mit den Bescheiden vom XXXX, XXXX, wurde jedoch bereits festgestellt, dass es sich bei XXXX und XXXX um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Mit Erlassung des Beschlusses vom XXXX wurden die Bescheide vom XXXX daher rechtskräftig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit wurde also die Vorfrage, ob es sich bei den beiden um Dienstnehmer im Sinne des ASVG handelt, bereits rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet hat und diese bei einer Kontrolle der Finanzpolizei auf der Baustelle des Beschwerdeführers bei der Ausübung von Arbeiten für ihn betreten wurden. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde lediglich die Dienstnehmereigenschaft der beiden. Mit den Bescheiden vom römisch 40 , römisch 40 , wurde jedoch bereits festgestellt, dass es sich bei römisch 40 und römisch 40 um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Mit Erlassung des Beschlusses vom römisch 40 wurden die Bescheide vom römisch 40 daher rechtskräftig vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Damit wurde also die Vorfrage, ob es sich bei den beiden um Dienstnehmer im Sinne des ASVG handelt, bereits rechtskräftig entschieden. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

In seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).In seinem Erkenntnis vom 02.05.2012, 2010/08/0192, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 Euro" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche auch VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt also nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG in Betracht. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218). Angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf zwei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch auch noch andauerte, ist also davon auszugehen, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages kommt also trotz des Umstandes, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß handelt, nicht in Betracht. Auch ein gänzliches Absehen vom Teilbetrag für den Prüfeinsatz kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es sich vorliegend um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Weiters sind auch im Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen.Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt also nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in Betracht. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218). Angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf zwei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch auch noch andauerte, ist also davon auszugehen, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246). Eine Herabsetzung des Beitragszuschlages kommt also trotz des Umstandes, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß handelt, nicht in Betracht. Auch ein gänzliches Absehen vom Teilbetrag für den Prüfeinsatz kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es sich vorliegend um einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Weiters sind auch im Verfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- (EUR 500,- pro Dienstnehmer zuzüglich einmalig EUR 800,- Teilbetrag für den Prüfeinsatz) vorgeschrieben.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,- (EUR 500,- pro Dienstnehmer zuzüglich einmalig EUR 800,- Teilbetrag für den Prüfeinsatz) vorgeschrieben.

Darüber hinaus war mangels rechtzeitiger vollständiger Anmeldung auch der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt. Dass bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen kumulativ vorgeschrieben werden, wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 ASVG) und auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen erfolgt (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG), da in diesem Fall sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorliegen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073).Darüber hinaus war mangels rechtzeitiger vollständiger Anmeldung auch der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erfüllt. Dass bereits ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen kumulativ vorgeschrieben werden, wenn eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen erfolgt (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), da in diesem Fall sowohl der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG als auch jener des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2011/08/0073).

Die Höhe des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG ist anzuführen, dass der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 3 ASVG das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten darf, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen.Die Höhe des Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist anzuführen, dass der Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASVG das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten darf, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen.

Da die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge im vorliegenden Fall insgesamt EUR 1.027,28 betragen, liegt die Obergrenze für den Beitragszuschlag bei EUR 2.054,56.

Wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, darf darüber hinaus der Beitragszuschlag - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des § 113 ASVG mit § 59 ASVG - den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung nicht übersteigen (VwGH 18.12.2003, 99/08/0111).Wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, darf darüber hinaus der Beitragszuschlag - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des Paragraph 113, ASVG mit Paragraph 59, ASVG - den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsnachentrichtung nicht übersteigen (VwGH 18.12.2003, 99/08/0111).

Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 20.02.2008, 2006/08/02859). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt.Bei der Ermessensübung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 20.02.2008, 2006/08/02859). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt.

Der vorgeschriebene Beitragszuschlag liegt jedoch weit unter der in § 113 Abs. 3 ASVG normierten Obergrenze und die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat den ihr durch die verspätete vollständige Meldung entstandenen Verwaltungsmehraufwand in ihrer Bescheidbegründung im Einzelnen dargelegt. Da der Beschwerdeführer die Höhe des Beitragszuschlages auch nicht bestritten hat, erweist sich der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag von insgesamt EUR 91,70 für beide Dienstnehmer als angemessen.Der vorgeschriebene Beitragszuschlag liegt jedoch weit unter der in Paragraph 113, Absatz 3, ASVG normierten Obergrenze und die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat den ihr durch die verspätete vollständige Meldung entstandenen Verwaltungsmehraufwand in ihrer Bescheidbegründung im Einzelnen dargelegt. Da der Beschwerdeführer die Höhe des Beitragszuschlages auch nicht bestritten hat, erweist sich der von der Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag von insgesamt EUR 91,70 für beide Dienstnehmer als angemessen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. wurde die strittige Frage, ob es sich bei XXXX und XXXX um Dienstnehmer handle, bereits durch die rechtskräftigen Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als Vorfrage entschieden. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. wurde die strittige Frage, ob es sich bei römisch 40 und römisch 40 um Dienstnehmer handle, bereits durch die rechtskräftigen Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse als Vorfrage entschieden. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2151990.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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