TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/4 L521 1418241-3

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Veröffentlicht am 04.04.2018
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Entscheidungsdatum

04.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs5
FPG §50
FPG §51
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 51 heute
  2. FPG § 51 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 51 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 51 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. FPG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L521 1418241-3/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. 13-535295401-170482215, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017, Zl. 13-535295401-170482215, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 46a, 50, 51, 52 und 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 46 a, 50, 51, 52 und 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"I. Der Antrag von XXXX vom 22.03.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete wird gemäß § 46a Abs. 5 iVm § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 abgewiesen. Der zweite Satz des Spruchs des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wird gemäß § 51 Abs. 5 FPG iVm § 50 FPG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist.""I. Der Antrag von römisch 40 vom 22.03.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen. Der zweite Satz des Spruchs des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wird gemäß Paragraph 51, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat zuletzt am 15.09.2010 illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das vorstehend angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das vorstehend angeführte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.

2. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2. Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

3. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 51 Abs. 1 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46a FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46 a, FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt.

In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei.

4. Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet verhielt.4. Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einholte und den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zu bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet verhielt.

Der bestellte Sachverständige XXXX kommt in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer altersentsprechend leistungsfähig sei, eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aus medizinischer Sicht als möglich erachtet und dass die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei wahrgenommen werden könne.Der bestellte Sachverständige römisch 40 kommt in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer altersentsprechend leistungsfähig sei, eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aus medizinischer Sicht als möglich erachtet und dass die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei wahrgenommen werden könne.

In einer von seinem rechtsfreundlichen Vertreter abgegeben Stellungnahme vom 23.08.2017 führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge über kein gültiges Reisedokument und keinen Aufenhaltstitel für das Bundesgebiet. Er sei "nach wie vor krank und nicht reisefähig", weshalb die "Einstellung des Verfahrens" beantragt werde. Eine ausführliche Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Aufforderung vom 24.07.2017 formulierten Fragen kann dem Schreiben nicht entnommen werden.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 22.03.2017 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z. 4 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 22.03.2017 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.)

Begründend führt das belangte Bundesamt im Wesentlichen aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zuletzt aus gesundheitlichen Gründen geduldet worden, jedoch habe das nunmehr eingeholte medizinische Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei und altersentsprechend leistungsfähig sei. Die weitere medizinische Behandlung könne in der Türkei durchgeführt werden, da es sich um Zivilisationskrankheiten handle, die in der Türkei ebenfalls gut behandelbar wären.

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend nicht rechtmäßig gewesen sei und keine außergewöhnlich starke Integration feststellbare wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

7. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 04.09.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, dem Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte stattzugeben. Eventualiter wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und jedenfalls die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach Wiederholung seines bereits im administrativen Verfahren vorgebrachten Standpunktes im Wesentlichen vor, er lebe gemeinsam mit seinem Sohn im Bundesgebiet und sei entgegen der Einschätzung des belangten Bundesamtes auch weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer sei in einem gesundheitlich sehr schlechten Zustand und könne die lange Reise in die Türkei nicht antreten. In der Türkei sei ferner keine hinreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Bezugspunkte in der Türkei und wäre dort aufgrund seines Gesundheitszustandes verloren.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 15.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2018 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Informationen zur Lage in der Türkei übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 05.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

12. Am 09.03.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung Urkunden zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage.

13. Am 22.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Einwände gegen den angefochtenen Bescheid sowie seine persönliche Situation im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der bereits übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand des Gutachtens des XXXX vom 16.08.2017 erörtert. Ferner wurde ein Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verkündet.13. Am 22.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Einwände gegen den angefochtenen Bescheid sowie seine persönliche Situation im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand der bereits übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anhand des Gutachtens des römisch 40 vom 16.08.2017 erörtert. Ferner wurde ein Sohn des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes verkündet.

14. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 begehrte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Aysakli Köyü in der Provinz Bingöl geboren und besuchte durch die Grundschule. In den Jahren 1978 bis 1980 leistete er den Wehrdienst ab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, er ist verheiratet und hat zwei Söhne und drei Töchter. Seine Kinder sind erwachsen. Der Beschwerdeführer spricht türkisch und kurdisch.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Aysakli Köyü in der Provinz Bingöl geboren und besuchte durch die Grundschule. In den Jahren 1978 bis 1980 leistete er den Wehrdienst ab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum Islam, er ist verheiratet und hat zwei Söhne und drei Töchter. Seine Kinder sind erwachsen. Der Beschwerdeführer spricht türkisch und kurdisch.

In der Türkei war der Beschwerdeführer in den Jahren 1981 bis 1984 in Istanbul als Arbeiter beruflich tätig, in der Folge arbeitete er in der Aysakli Köyü in der Landwirtschaft. Im Jahr 1986 verließ er sein Heimatdorf neuerlich und übersiedelte nach Istanbul, wo er als Bauarbeiter beruflich tätig war. In den Jahren 1989 bis 1994 befand sich der Beschwerdeführer in der Schweiz, stellte dort einen Asylantrag, der jedoch abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge in die Türkei abgeschoben wurde. Etwa 5 bis 7 Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei reiste der Beschwerdeführer neuerlich aus und er begab sich nach Deutschland, wo er ebenso einen Asylantrag stellte. Nach einer negativen Entscheidung wurde er neuerlich in die Türkei abgeschoben. In der Folge war er als Gelegenheitsarbeiter bei Baufirmen beruflich tätig und verbrachte als solcher Zeiten an verschiedenen Orten in der Türkei aber auch in Russland, in der Ukraine und in Rumänien. Im Sommer 2003 begab sich der Beschwerdeführer abermals in die Schweiz und stellte dort neuerlich einen Asylantrag. Im Dezember 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer kehrte in die Türkei zurück. Daraufhin verweilte der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Familie in Istanbul und später wieder als Bauarbeiter und als Saisonarbeiter an verschiedenen Orten in der Türkei.

1.2. Am 15.09.2010 verließ der Beschwerdeführer die Türkei illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1.2. Am 15.09.2010 verließ der Beschwerdeführer die Türkei illegal von Istanbul ausgehend mit dem Lastkraftwagen in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, Zl. 10 08.771-BAG, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.04.2014, Zlen. U 190-191/2014-7, U 2550-2551/2013-16, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes gerichteten Beschwerde abgelehnt.

Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 2 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 535295401/140163673, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2015, L507 1418241-2/2E, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich gemäß § 55 AslyG 2005 abgewiesen. Gemäß § 51 Abs. 1 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46a FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt. In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, neuerlich gemäß Paragraph 55, AslyG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46 a, FPG aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.04.2016 eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit bis zum 10.04.2017 ausgefolgt. In einem dazu angefertigten Amtsvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 ist festgehalten, dass eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei.

Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG.Am 22.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG.

1.3. Die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers leben in der Türkei. Dort halten sich auch seine Mutter und seine zwei älteren Schwestern auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Istanbul alleine in der Wohnung eines älteren Bruders des Beschwerdeführers. Seine zwei älteren Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern, ebenfalls in Istanbul. Sie unterstützen ihre Mutter. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers ist vor kurzem verstorben. Zu den Geschwistern und zur Mutter besteht Kontakt.

Der Sohn Yilamz des Beschwerdeführers wurde am 03.08.2017 in die Türkei abgeschoben. Zu ihm besteht derzeit kein Kontakt. Der Beschwerdeführer unterhält keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und seiner ledigen Tochter, seine Ehefrau hat sich von ihm abgewandt, da er sie nicht nach Österreich holte. Die Ehefrau und die ledige Tochter des Beschwerdeführers leben in Istanbul beim Schwiegervater des Beschwerdeführers. Zwei Töchter des Beschwerdeführers sind verheiratet, eine lebt mit ihrem Ehemann in Istanbul und ist finanziell gut situiert. Eine weitere Tochter lebt mit ihrem Ehemann in Bingöl. Mit den verheirateten Töchtern ist der Beschwerdeführer in Kontakt.

Der weitere Sohn Ferhat des Beschwerdeführers lebt derzeit im Bundesgebiet. Dieser stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2013, E2 415.020-1/2010/15E, abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 abgewiesen wurden. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015, L507 1415020-2/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der weitere Sohn Ferhat des Beschwerdeführers lebt derzeit im Bundesgebiet. Dieser stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2013, E2 415.020-1/2010/15E, abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen wurde. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Am 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AsylG 2005 ein, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014 abgewiesen wurden. Unter einem wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2015, L507 1415020-2/2E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Ersatzbescheid vom 25.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den - nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gewerteten - Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 neuerlich ab, erklärte jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als vorübergehend unzulässig.Mit Ersatzbescheid vom 25.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den - nunmehr als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gewerteten - Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2014 neuerlich ab, erklärte jedoch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als vorübergehend unzulässig.

XXXX wurde mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 20.01.2015, 24 Hv 136/17m, des Vergehens der versuchten Körperverletzung schuldig erkannt und gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB einer teilbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt.römisch 40 wurde mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 20.01.2015, 24 Hv 136/17m, des Vergehens der versuchten Körperverletzung schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB einer teilbedingten Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt.

Mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 24.05.2017, 19 Hv 10/17z, wurde XXXX ferner des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und 27 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall und Abs. 2 SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landegerichts Feldkirch vom 24.05.2017, 19 Hv 10/17z, wurde römisch 40 ferner des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 15, 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und 27 Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 XXXX ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Türkei zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 römisch 40 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Türkei zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für die freiwillig Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Auch dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zurückverwiesen. Das Verfahren ist derzeit wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. XXXX verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Auch dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zurückverwiesen. Das Verfahren ist derzeit wiederum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. römisch 40 verfügt derzeit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

1.4. Der Beschwerdeführer leitet an einer koronaren Herzerkrankung, er erlitt im September 2012 einen Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt und wurde in Krankenanstalten in Vorarlberg behandelt. Unter anderem wurden dem Beschwerdeführer im Oktober 2012 2 Stents eingesetzt. Seither ist er von kardialer Seite beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer ist altersentsprechend leistungsfähig, er geht regelmäßig spazieren und kann bis zu zwei Stockwerke zu Fuß zurücklegen. Der Beschwerdeführer leidet außerdem an Diabetes mellitus Typ 2, er nimmt dagegen Medikamente ein, einer Nierenzyste, Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins) und Osteopenie (Minderung der Knochendichte, Vorstufe der Osteoporose).

Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aus medizinischer Sicht möglich. Die weitere internistische Betreuung (regelmäßige Kontrollen, gegebenenfalls mit Echokardiographie und Belastungstest bzw. Adaptierung der Therapie des Beschwerdeführers) kann in der Türkei wahrgenommen werden und sind dort landesweit Behandlungsmöglichkeiten für kardiovaskuläre Krankheiten gegeben. Da koronare Herzerkrankungen und Diabetes mellitus Zivilisationskrankheiten sind und in der Türkei in ähnlicher Krankheitshäufigkeit wie in Mitteleuropa auftreten, sind Defizite in der adäquaten Behandlung in der Türkei sowie der damit verbundenen Medikation nicht feststellbar.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Der Beschwerdeführer gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder einer anderweitigen unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte oder Dritte ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der Beschwerdeführer verfügt für den Fall der Rückkehr über ein türkisches Identitätsdokument und eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in Istanbul und eine hinreichende Absicherung in seinen Grundbedürfnissen. Dem Beschwerdeführer steht als türkischer Staatsbürger ferner der Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit in der Türkei offen.

Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung und zu der erforderlichen Medikation offen. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

1.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 20.09.2010 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war zunächst als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Spätestens seit dem 30.05.2013 (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde ab dem 22.03.2016 (Ausfolgung der Duldungskarte) geduldet, die Gültigkeit endete am 10.04.2017 und wurde die Verlängerung mit dem angefochtenen Bescheid verweigert. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt ein Zimmer 6900 Bregenz, wobei sein Sohn XXXX ebenfalls in dieser Unterkunft untergebracht ist. Der Beschwerdeführer hat (von einem einmonatigen Kurs im Jahr 2010 abgesehen) keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und auch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert, er verfügt allerdings aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in deutschsprachigen Staaten grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verrichtete jedoch freiwillige Hilfsdienste in seiner Unterkunft als Hausmeister.Er bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt ein Zimmer 6900 Bregenz, wobei sein Sohn römisch 40 ebenfalls in dieser Unterkunft untergebracht ist. Der Beschwerdeführer hat (von einem einmonatigen Kurs im Jahr 2010 abgesehen) keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und auch keine diesbezüglichen Prüfungen absolviert, er verfügt allerdings aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in deutschsprachigen Staaten grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist nicht legal erwerbstätig und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, verrichtete jedoch freiwillige Hilfsdienste in seiner Unterkunft als Hausmeister.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet alleinstehend und für niemanden sorgepflichtig. Er pflegt im Übrigen, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, normale soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen aus seinem Kulturkreis. Sein Sohn XXXX ist ihm bei alltäglichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Beschaffen er Medikamente sowie bei der Körperpflege behilflich. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer ferner über Verwandte in Linz, mit denen er in gelegentlichem telefonischen Kontakt steht. Ferner verfügt er über einen Bruder samt dessen Familie in Götzis und wird von diesem einmal pro Woche zum Essen eingeladen. Sein Bruder unterstützt ihn außerdem fallweise finanziell sowie mit Naturalien (Nahrung, Gewand). Der Beschwerdeführer unterstützt niemanden finanziell.Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet alleinstehend und für niemanden sorgepflichtig. Er pflegt im Übrigen, insbesondere im Rahmen seiner Freizeitaktivitäten, normale soziale Kontakte, vorwiegend zu Personen aus seinem Kulturkreis. Sein Sohn römisch 40 ist ihm bei alltäglichen Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Beschaffen er Medikamente sowie bei der Körperpflege behilflich. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer ferner über Verwandte in Linz, mit denen er in gelegentlichem telefonischen Kontakt steht. Ferner verfügt er über einen Bruder samt dessen Familie in Götzis und wird von diesem einmal pro Woche zum Essen eingeladen. Sein Bruder unterstützt ihn außerdem fallweise finanziell sowie mit Naturalien (Nahrung, Gewand). Der Beschwerdeführer unterstützt niemanden finanziell.

Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte zum Bestehen eines aktuellen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor, welches ihm die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Stillhalteklausel ermöglichen würde bzw. dass die Bestimmungen des FRG 1997 für begünstigte Drittstaatsangehörige bzw. des ARB 1/80 zur Anwendung gelangen würden.

1.6. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Neueste Ereignisse

KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien

Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vergleiche Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018). Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,
https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,
http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,
https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung, Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017). Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017). Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017). Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017). Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017). Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again',
http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018

KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen

Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).

Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Anadolu Agency (29.11.2017): Turkey issues arrest warrants for FETO suspects,
http://aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-issues-arrest-warrants-for-feto-suspects/984501, Zugriff 29.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 29.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Turkish Purge (3.11.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 29.11.2017

KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft

Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)

Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdogan ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AM - Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    Focus (25.8.2017): Geheimdienst und neue Entlassungwelle: Erdogan baut per Dekret seine Macht aus, http://www.focus.de/politik/ausland/erdogan-im-groessenwahn-geheimdienst-und-neue-entlassungwelle-erdogan-baut-per-dekret-seine-macht-aus_id_7516131.html, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HB - Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft - ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 31.8.2017

KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen

Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund

70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bianet - BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 9.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-of-emergency-commission-receives-over-38000-appeals-.aspx?pageID=238&nID=116469&NewsCatID=338, Zugriff 9.8.2017

KI vom 19.7.2017, Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.2017. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdogan weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP - forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vgl. FAZ 17.7.2017).Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.2017. Dies ermöglicht Staatspräsident Erdogan weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP - forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vergleiche FAZ 17.7.2017).

Quellen:

? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.7.2017): Türkisches Parlament verlängert abermals Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/seit-putschversuch-tuerkisches-parlament-verlaengert-abermals-ausnahmezustand-15110851.html, Zugriff 19.7.2017

? tagesschau.de (17.7.2017): Türkei verlängert Ausnahmezustand, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-865.html, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.7.2017, Verhaftung von Mitarbeitern von Amnesty International - wachsender Druck auf NGOs

Am 18.7.2017 verhängte ein Gericht über sechs Menschenrechtsaktivisten, darunter die Direktorin von Amnesty International -Türkei die Untersuchungshaft, nachdem diese am 5.7.2017 festgenommen worden waren. Die Staatsanwaltschaft bezichtigte die Aktivisten der Unterstützung und Begünstigung einer terroristischen Organisation. Welche Terrororganisation gemeint war, blieb unklar. Untersuchungen wegen Terrorfinanzierung und Spionage wären laut Staatsanwaltschaft ebenfalls im Gange. Bereits im Juni 2017 wurde der Vorsitzende von Amnesty International -Türkei, Taner Kiliç, wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung inhaftiert (HDN 18.7.2017, Standard 18.7.2017). Seit dem Putschversuch wurden mehr als 1.000 NGOs verboten. Überdies berichteten auch internationale NGOs, wie Human Rights Watch, über Schmierkampagnen der staatlich kontrollierten Medien und Einschüchterung von Mitarbeitern. Auch die deutschen politischen Stiftungen, welche in der Türkei aktiv sind, melden einen zunehmenden Druck seitens der Behörden (Zeit 18.7.2017).

Quellen:

? HDN - Hürriyet Daily News (13.7.2017): Turkish court arrests six human rights activists on terror charges, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-court-arrests-six-human-rights-activists-on-terror-charges-.aspx?pageID=238&nID=115634&NewsCatID=339, Zugriff 19.7.2017

? Standard Online (18.7.2017): Türkei verhängt Untersuchungshaft über Amnesty-Landeschefin,

http://derstandard.at/2000061432083/Tuerkei-Sechs-Menschenrechtsaktivisten-in-Untersuchungshaft, Zugriff 19.7.2017

? Zeit online (18.7.2017): Erdogans Kampf gegen Menschenrechtler, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-amnesty-international-festnahme-recep-tayyip-erdogan, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.7.2017, Stand der Massenverhaftungen und Entlassungen wegen vermeintlicher Unterstützung der Gülen-Bewegung

Am Vorabend des Jahrestages des gescheiterten Putschversuches vom 15.7.2016 verlautete das türkische Justizministerium, dass bis dato

50.510 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert wurden, darunter 7.267 Militärangehörige, 8.815 Angestellte der Polizei, rund 100 Gouverneure und deren Stellvertreter und über 2.000 MitarbeiterInnen der Justiz. 169.013 Personen hätten laut Ministerium noch rechtliche Verfahren zu erwarten und nach rund

8.100 wird wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung noch gefahndet. Über 43.000 Personen wurden nach vorläufiger Festnahme wieder entlassen (HDN 13.7.2017, bianet 13.7.2017). Mit der Notstandsverordnung vom 14.7.2017 wurden zusätzlich 7.395 öffentlich Bedienstete entlassen (HDN 15.7.2017). Die regierungskritische Internetplattform "Turkey Purge" zählte mit Stand 19.7.2017 rund

145.700 Entlassungen, darunter über 4.400 Richter und Staatsanwälte, sowie 56.100 Inhaftierungen (TP 19.7.2017).

In der Türkei nahm am 17.7.2017 eine von der Regierung eingerichtete Kommission ihre Arbeit auf, die Beschwerden gegen Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit dem Putschversuch prüfen soll. Betroffene hätten nun zwei Monate Zeit, ihre Beschwerden einzureichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat sich bislang nicht mit den Entlassungen beschäftigt, sondern Kläger aus der Türkei aufgefordert, sich zunächst an die neue Kommission zu wenden (Zeit 17.7.2017).

Quellen:

? Bianet (13.7.2017): Ministry of Justice: 50,510 People Arrested in Coup Attempt Investigations,

https://bianet.org/english/politics/188268-ministry-of-justice-50-510-people-arrested-in-coup-attempt-investigations, Zugriff 19.7.2017

? HDN - Hürriyet Daily News (13.7.2017): 50,510 people arrested in Gülen probe since coup attempt: Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/50510-people-arrested-in-gulen-probe-since-coup-attempt-ministry.aspx?pageID=238&nID=115486&NewsCatID=509, Zugriff 19.7.2017

? HDN - Hürriyet Daily News (15.7.2017): Turkey dismisses over 7,000 police, soldiers, ministry officials with new emergency decree, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-dismisses-over-7000-police-soldiers-ministry-officials-with-new-emergency-decree-.aspx?pageID=238&nID=115540&NewsCatID=341, Zugriff 19.7.2017

? TP - TurkeyPurge (19.7.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 19.7.2017

? Zeit Online (17.7.2017): Türkei verlängert erneut Ausnahmezustand, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/tuerkei-parlament-ausnahmezustand-verlaengerung, Zugriff 19.7.2017

KI vom 19.4.2017, Verfassungsreferendum:

Am 16.4.2017 stimmten nach vorläufigen Ergebnissen bei einer Wahlbeteiligung von 84% 51,3% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechtsnationalistischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsieht (HDN 16.4.2017).

Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vgl. PACE 17.7.2017).Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vergleiche PACE 17.7.2017).

Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, wonach 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet wurden. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen. Der Vize-Vorsitzende der CHP, Bülent Tezcan bezeichnete das Referendum als "organisierten Diebstahl" und kündigte an, den Fall vor das türkische Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, so nötig (AM 18.7.2017). Die EU-Kommission hat die türkische Regierung aufgefordert, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu untersuchen (Zeit 18.4.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen, denn laut Michael Georg Link, Direktor des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stand fest, dass die Entscheidung der Wahlkommission, falsch oder gar nicht gestempelte Wahlzettel als gültig zu werten, ein Verstoß gegen türkisches Recht darstellte (FAZ 19.4.2017). Daraufhin kündigte die Oberste Wahlkommission eine Prüfung der Vorwürfe an (Spiegel 19.4.2017).

Quellen:

? AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey?

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.4.2017

? AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (17.4.2017): Beobachter bemängeln Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/osze-tuerkei-referendum-wahlbeobachter-kritik, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (18.4.2017): EU fordert Untersuchung von Manipulationsvorwürfen,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-eu-kommission-untersuchung-referendum-wahlbeobachter, zugriff 19.4.2017

? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.4.2017

? HDN - Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.4.2017

? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017):

INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey - Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.4.2017.

? PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): Turkey's constitutional referendum: an unlevel playing field,

http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6596&lang=2&cat=31, Zugriff 19.4.2017

? Spiegel Online (19.4.2017): Wahlkommission prüft Beschwerden über Manipulationen,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-referendum-wahlkommission-prueft-beschwerden-ueber-manipulationen-a-1143822.html, Zugriff 19.4.2017

KI vom 9.3.2017, Parlamentarische Versammlung des Europarates und UN-Hochkommissar für Menschenrechte zur Lage in der Türkei

Das Monitoring-Komitee der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) rief am 8.3.2017 zur Wiederaufnahme des Monitoring-Verfahrens in Bezug auf die Türkei auf. Das Monitoring-Komitee zeigte sich besorgt, dass es im Zuge des Ausnahmezustandes zu einer ernsthaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen gekommen ist. Die türkische Regierung hätte überdies unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, die jenseits dessen gehen, was die türkische Verfassung und das Völkerrecht erlauben. Das Komitee zeigte sich wegen des Ausmaßes der durchgeführten Säuberungen in der Verwaltung, der Armee, der Justiz und des Bildungswesens besorgt. Es zeigte sich angesichts der wiederholten Verletzungen der Medienfreiheit und der Anzahl der inhaftierten Journalisten alarmiert, und bezeichnete dies als "inakzeptabel in einer demokratischen Gesellschaft". Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere der Abgeordneten der pro-kurdischen HDP, die mit 93% überproportional betroffen waren, führe laut Komitee zu ernsthaften Einschränkungen der demokratischen Debatte am Vorabend des Verfassungsreferendums, das für den 16. April 2017 vorgesehen ist. Das Komitee fordert die Aufhebung des Ausnahmezustandes, den Stopp der Notstandsverordnungen sowie die Freilassung aller Parlamentarier und Journalisten bis zu deren Prozessende (PACE 8.3.2017).

Am 8.3.2017 zeigte sich der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra'ad Al Hussein, in seiner Rede vor dem UN-Menschenrechtsrat besorgt, dass die unter dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen scheinbar die Kritik und nicht den Terrorismus im Visier haben. Die Tatsache, dass Zehntausende nach dem versuchten Putsch entlassen, verhaftet, inhaftiert oder verfolgt worden sind - darunter auch zahlreiche demokratisch gewählte Volksvertreter, Richter und Journalisten - wecken die ernsthafte Besorgnis, ob ordentliche Gerichtsverfahren garantiert werden können. Die Menschenrechtssituation in der Südosttürkei ist laut Hochkommissar nach wie vor zutiefst beunruhigend. Ohne Zugang zum Gebiet hat das Fernüberwachungsverfahren des Büros des Hochkommissars glaubwürdige Hinweise auf hunderte von Todesfällen erhalten, was auf unverhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf gewalttätige Angriffe hindeutet (UN-OHCHR 8.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe / Monitoring Committee (8.3.2017): The Monitoring Committee calls for the monitoring procedure in respect of Turkey to be re-opened, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6538&lang=2&cat=3, Zugriff 9.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UN-OHCHR - UN-Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): High Commissioner for Human Rights presents Annual Report to the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21316&LangID=E, Zugriff 9.3.2017

KI vom 22.2.2017, Verurteilung von Parlamentariern der pro-kurdischen HDP

Am 20.2.2017 hat die Demokratische Partei der Völker (HDP) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) eine Beschwerde wegen der andauernden Inhaftierung ihrer beiden Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag eingereicht. Die HDP begründete dies u.a. mit dem Umstand, dass das Verfassungsgericht seit 95 Tagen keine Untersuchungen durchgeführt habe, und dadurch die beiden Parlamentarier ihren legislativen Aufgaben nicht nachkommen können (HDN 20.2.2017).

Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirtas. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Dogubeyazit befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirtas der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekdag ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vgl. Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017).Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirtas. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Dogubeyazit befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirtas der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekdag ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vergleiche Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AM - Al Monitor (21.2.2017): Pro-Kurdish HDP leader kicked out of Turkish parliament,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/02/turkey-unseats-figen-yuksedag-kurdish-bloc-leader.html, Zugriff 22.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (21.2.2017): Gericht verurteilt HDP-Chef zu fünf Monaten Gefängnis,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/tuerkei-selahattin-demirtas-haftstrafe-figen-yueksekdag-mandat, Zugriff 22.2.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN (20.2.2017): Opposition HDP applies to Euro court over arrest of co-leaders,
http://www.hurriyetdailynews.com/opposition-hdp-applies-to-euro-court-over-arrest-of-co-leaders.aspx?pageID=238&nID=109967&NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2017

  • -Strichaufzählung
    TS - tagesschau.de (17.1.2017): 142 Jahre Haft für Demirtas? http://www.tagesschau.de/ausland/haftstrafe-demirtas-101.html, Zugriff 22.2.2017

KI vom 16.2.2017, Menschenrechtskommissar des Europarates zur Presse- und Meinungsfreiheit

Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks bedauert, dass konkrete Fortschritte in Bezug auf die Medienfreiheit und die Meinungsfreiheit, die die Türkei in Zusammenarbeit mit dem Europarat sorgfältig verwirklicht hat, in den letzten Jahren gestoppt und rückgängig gemacht wurden. Insbesondere die übermäßige Anwendung des Konzepts der terroristischen Propaganda bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation, einschließlich von Aussagen, die eindeutig nicht zu Gewaltanwendung führen, und die Kombination mit einer übermäßigen Interpretation des Begriffes der Verleumdung haben die Türkei auf einen gefährlichen Weg gebracht. Laut Muižnieks wird die legitime Ablehnung und Kritik der Regierungspolitik verunglimpft und unterdrückt, wodurch einerseits das Ausmaß der demokratischen öffentlichen Debatte schrumpft und andererseits die gesellschaftliche Polarisierung wächst. Diese Situation habe sich unter dem anhaltenden Ausnahmezustand deutlich verschlechtert. Die türkischen Exekutive verfügt laut Menschenrechtskommissar über nahezu grenzenlose Ermessensbefugnisse, auch was das Vorgehen gegen die Medien und NGOs betrifft, nämlich ohne über ausreichende Beweise zu verfügen, und ohne dass zuvor eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Es wird auf der Grundlage vager Kriterien der angeblichen Verbindung zu einer terroristischen Organisation vorgegangen. Insbesondere der Pluralismus der Medien und ihre Unabhängigkeit sind Opfer dieser Entwicklungen geworden. Dazu gehören die Verwendung staatlicher Mittel zur Förderung von Regierungsmedien, eine durchdringende Internetzensur, willkürliche Ausgrenzung von Medien und Journalisten, die Übernahme oder Schließung von für die Behörden kritischen Medien, die Gewalt und die Repressalien gegen Medienarbeiter und die Inhaftierung von über 150 Journalisten (CoE-CHR 15.2.2017).

In einem Interview mit der Tageszeitung "Der Standard" vom 15.2.2017 zeigte sich Muižnieks besorgt und allarmiert. Die Probleme habe es bereits vor dem Ausnahmezustand und dem Putschversuch gegeben. Doch jetzt, wo mehr als 150 Medienorganisationen geschlossen, mehr als 150 Journalisten im Gefängnis sind, sei es höchste Zeit für die Verantwortlichen in der Türkei, den Kurs zu korrigieren. Der Menschenrechtskommissar äußerte auch Zweifel, ob eine öffentliche Debatte über das am 2.4.2017 anstehende Verfassungsreferendum unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes und der düsteren Situation für die Medien überhaupt geführt werden kann. Muižnieks sah es als inakzeptabel, Medienorganisationen ohne Gerichtsverfahren zu schließen. Diese Medienhäuser sollten wieder geöffnet und ihre Vermögenswerte zurückerstattet werden, solange noch ein Rechtsverfahren anhängig ist (Standard 15.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (15.2.2017): "Höchste Zeit für Türkei, den Kurs zu korrigieren",
http://derstandard.at/2000052648774/Hoechste-Zeit-fuer-die-Tuerkei-den-Kurs-zu-korrigieren, Zugriff 16.2.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-CHR - Council of Europe / Commissioner for Human Rights (15.2.2017): Urgent measures are needed to restore freedom of expression in Turkey,
http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/urgent-measures-are-needed-to-restore-freedom-of-expression-in-turkey, Zugriff 16.2.2017

2. Politische Lage

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdogan, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014).

Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015).

2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdogan im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).

Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdogan, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015).

Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b).

Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015).

Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016).

In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).

Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).

Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom 20. Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016).

Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016).

Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum 19. April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmus begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017).

Seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom 15. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über

3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017).

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015).

Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016).

Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016).

Die von Staatschef Erdogan angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdogan deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Yildirim sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdogan angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdogan deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Yildirim sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).

Quellen:

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    Der Standard (18.7.2016): Türkei - Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh,
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    SD - Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch
  • -Strichaufzählung
    Erdogan kündigt "Säuberung" an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426, Zugriff 24.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SD - Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davutoglu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016, Zugriff 24.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel online (19.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html, Zugriff 26.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html, Zugriff 24.1.2017

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    The Guardian (2.11.2015): Turkey election: Erdogan and AKP return to power with outright majority, http://www.theguardian.com/world/2015/nov/01/turkish-election-akp-set-for-majority-with-90-of-vote-counted, Zugriff 24.1.2017

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    TP - TurkeyPurge (5.2.2017): Turkey widens post-coup purge, http://turkeypurge.com/, Zugriff 6.2.2017

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    TM - Turkish Minute (26.1.2017): Turkish PM says referendum on constitutional amendments to be held in early April, https://www.turkishminute.com/2017/01/26/51500/, Zugriff 26.1.2017

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    TS - tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit,
http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html, Zugriff 25.1.2017

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    WP - The Washington Post (24.1.2017): How a constitutional amendment could end Turkey's republic, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/01/24/how-a-constitutional-amendment-could-end-turkeys-republic/?utm_term=.7258cec90569, Zugriff 25.1.2017

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    WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html, Zugriff 26.1.2017

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    WZ - Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html, Zugriff 26.1.2017

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    WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdogan,
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html, Zugriff 24.1.2017

3. Sicherheitslage

Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a).

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017).

Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016).

Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbakir, Mardin und Sirnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, Sanliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016).

Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016).

Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden gemäß Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016).

Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft" wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu 2015. Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016).

Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet.

Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am 28. Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut Togrul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/17. Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017).

Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (6.2.2017a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 6.2.2017

  • -Strichaufzählung
    ANF News (12.3.2016): Peoples' United Revolutionary Movement established for a joint struggle, http://anfenglish.com/news/peoples-united-revolutionary-movement-established-for-a-joint-struggle, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BPC - Bipartisan Policy Center (21.12.2016): Terror Attacks in Turkey Mark Regional and Internal Conflicts, http://bipartisanpolicy.org/blog/turkey-regional-and-internal-conflicts/, Zugriff 24.1.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH (2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 24.1.2017

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    Der Standard (22.8.2016): Anschlag auf Kurdenhochzeit: Ein Kind als Attentäter,
http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter, Zugriff 24.1.2017

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    Der Standard (30.6.2016): Istanbul-Anschlag: Spur nach Russland und Zentralasien,
http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien, Zugriff 24.1.2017

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    Die Zeit (17.1.2017): Verdächtiger gesteht Attentat auf Nachtclub, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-01/anschlag-istanbul-nachtclub-verdaechtiger-gestaendnis, Zugriff 24.1.2017

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    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
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    FT - Financial Times (4.1.2017): No sign of Turkish shift on Syria and Kurds after terror attacks, https://www.ft.com/content/9ac04d9c-d25f-11e6-b06b-680c49b4b4c0, Zugriff 24.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (4.4.2016): Newly-formed PKK initiative to target Turkish cities, conduct political propaganda: Report, http://www.hurriyetdailynews.com/newly-formed-pkk-initiative-to-target-turkish-cities-conduct-political-propaganda-report.aspx?pageID=238&nID=97276&NewsCatID=341, Zugriff 25.1.2017

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    LMD - Le Monde Diplomatique (7.7.2016): In den Ruinen von Cizre und Sûr, http://monde-diplomatique.de/artikel/!5317476, 24.1.2017

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    PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016): The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121 (2016), Provisional version],
http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 25.1.2017

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    Rudaw (15.3.2016): Over 6,600 homes damaged by fighting in Kurdish Silopi, Ankara says,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/15032016, Zugriff 24.1.2017

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    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei:
Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017

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    Stratfort (15.4.2016): Turkey's Militants Get More Organized, https://www.stratfor.com/sample/analysis/turkeys-militants-get-more-organized, Zugriff 25.1.2017

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    tagesschau.de (21.8.2016): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-115.html, Zugriff 24.1.2017

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    The Guardian (22.8.2016): Erdogan blames Isis for suspected suicide attack at wedding in Turkey, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/20/several-dead-in-suspected-terrorist-blast-at-wedding-in-turkey, Zugriff 24.1.2017

3.1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung

An Fethullah Gülen scheiden sich die Geister. Für seine Anhänger ist der in den USA lebende türkisch-stämmige Prediger eine Lichtgestalt. Seine Gegner hingegen sehen in ihm eher eine graue Eminenz, die mit ihrer weltweiten Gülen-Bewegung den Globus islamisieren will (TS 27.12.2013). Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft - keine politische Partei - benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen (BBC 21.7.2016). Die Bewegung definiert sich selbst folgendermaßen: "Die Gülen-Bewegung (Hizmet auf Türkisch) ist eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweis Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdogans, als letzterer die Macht übernahm. Erdogan nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016).

Wichtige Stationen dieser Entwicklung waren die Rede Erdogans in Davos 2009 und die Ereignisse rund um die Stürmung der türkischen Gaza-Flottille Mavi Marmara durch das israelische Militär 2010. Mit der Kritik Gülens am Versuch, mit der Mavi Marmara die israelische Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen, brach der Streit zwischen Gülens Bewegung und Erdogans Partei dann offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als Staatsanwälte, die Gülen nahgestanden sein sollen, gegen vier Minister der Regierung Erdogan Ermittlungen wegen Korruption einleiteten. Gleichzeitig tauchte eine Vielzahl von Mitschnitten abgehörter Telefonate im Internet auf, die den Verdacht nahelegten, dass auch der damalige Ministerpräsident Erdogan selbst in schwere Korruptionsfälle verstrickt war. Der Streit zwischen der Hizmet-Bewegung und der Partei entwickelte sich zum politischen Krieg: Die Regierung versetzte die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, die deren Anweisungen ausführenden Polizisten und die zuständigen Richter (bpb 1.9.2014).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (TS 19.12.2014). So wurde im ersten Halbjahr 2015 auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielte die Regierung auf die Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt lag zu Beginn auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben. Nach einer Welle von Versetzungen sollten Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 29.9.2015).

Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdogan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vgl. Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016).Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdogan, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavusoglu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vergleiche Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016).

Im Jänner 2017 leitete die deutsche Bundesanwaltschaft Ermittlungen wegen Spionageverdachts gegen den bundesweiten Dachverband der Moscheen-Gemeinden, Ditib ein. Von dort sollen Informationen über Anhänger des Predigers Gülen nach Ankara weitergereicht worden sein, wie zunächst auch vom Leiter des Dachverbandes eingestanden wurde. Ditib untersteht letztlich der Kontrolle des türkischen Präsidenten. Laut Satzung gibt es enge - auch personelle - Verbindungen zum staatlichen türkischen Religionsamt Diyanet in Ankara. Diyanet hatte im September 2016 alle für Religion zuständigen Mitarbeiter türkischer Botschaften und Konsulate dazu aufgefordert, Berichte über Aktivitäten der Gülen-Bewegung in ihrer Region zu verfassen und diese an die Religionsbehörde zu schicken (TS 18.1.2017).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, stellte am 7.10.2016 zum vermeintlichen terroristischen Charakter der Gülen-Bewegung fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichts, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Er betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation, nämlich zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne jedoch etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Muižnieks forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 25.1.2017

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    bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 25.1.2017

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    Der Standard (2.8.2016): Erdogan wirft Westen vor, Terrorismus zu unterstützen,
http://derstandard.at/2000042161164/Erdogan-wirft-Westen-vor-Terrorismus-zu-unterstuetzen?ref=rec, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.8.2016): Erdogan fordert Ausland auf, Gülen-Bewegung zu bekämpfen, http://dtj-online.de/erdogan-fordert-ausland-auf-gulen-bewegung-zu-bekaempfen-77971, Zugriff 25.1.2017

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    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.7.2016): Hier können Sie Nachbarn denunzieren,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/ankaras-rachefeldzug-gegen-guelen-anhaenger-erreicht-deutschland-14347999.html, Zugriff 25.1.2017

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    GM - Gülen Movement (o.D.): What is the Gülen Movement, http://www.gulenmovement.us/gulen-movement/what-is-the-gulen-movement, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (2.8.2016): West stands by coup, terrorists: President Erdogan,
http://www.hurriyetdailynews.com/west-stands-by-coup-terrorists-president-erdogan-.aspx?PageID=238&NID=102395&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2017

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    Kurier (20.7.2016): Türken in Europa rufen dazu auf, Erdogan-Gegner zu melden,
http://kurier.at/politik/inland/tuerken-in-europa-rufen-dazu-auf-erdogan-gegner-zu-melden/210.832.693, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol (2016) 18rev],
http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 25.1.2017

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    RS - Radio Sweden (22.7.2016): Turkey trying to track down Gülen supporters in Sweden,
http://sverigesradio.se/sida/artikel.aspx?programid=2054&artikel=6480045, Zugriff 25.1.2017

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    The Guardian (2.8.2016): The west is supporting terrorism against Turkey, claims Erdogan,
https://www.theguardian.com/world/2016/aug/02/the-west-is-supporting-terrorism-against-turkey-claims-erdogan, Zugriff 25.1.2017

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    TS - tagesschau.de (19.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Gegner Gülen, http://www.tagesschau.de/ausland/guelen-haftbefehl-103.html, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TS - tagesschau.de (27.12.2013): Lichtgestalt oder graue Eminenz? http://www.tagesschau.de/ausland/guelen102.html, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TS - tagesschau.de (28.7.2016): Deutschland soll Gülen-Anhänger ausliefern,
http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-guelen-anhaenger-auslieferung-101.html, Zugriff 25.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TS - tagesschau.de (18.1.2017): Ermittlungen wegen Ditib-Spionage, http://www.tagesschau.de/inland/ermittlungen-ditib-101.html, Zugriff 25.1.2017

3.2. PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)

Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten:

mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015).

1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016).

Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20. Juli 2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22. Juli 2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25. Juli 2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den - seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden - Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung kündigte nach deutlich intensivierten Kamphandlungen der PKK am 28. Juli 2015 ihrerseits den Friedensprozess faktisch auf. Seit Mitte August 2015 hat die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die "Selbstverwaltung" ausgerufen, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen. Die PKK-Guerillaeinheiten forderten, sich gegen den "Genozid" der türkischen Regierung zu wehren und die ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiete zu verteidigen (BMI-D 6.2016).

Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vergleiche AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).

Die türkische Armee fliegt regelmäßig Angriffe gegen die PKK-Basen in der gebirgigen Region des nördlichen Iraks. Es gab zahlreiche PKK-Angriffe auf die türkischen Sicherheitskräfte im Südosten des Landes. Im August 2016 tötete etwa eine Autobombe in Cizre elf Polizisten und verletzte 78 weitere. Hunderte Menschen starben bei den Zusammenstößen in der mehrheitlich kurdischen Region der Türkei (BBC 4.11.2016). Der Konflikt mit der PKK hat seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes im Juli 2015 mindestens 2.500 PKK-Kämpfern, Sicherheitskräften und Zivilisten das Leben gekostet (FP 5.1.2017). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Angebote der PKK zu Verhandlungen und der Einstellung der Kämpfe lehnte beispielsweise Regierungschef Binali Yildirim im Juni 2016 brüsk ab. Staatspräsident Erdogan verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    AM - Al Monitor (15.12.2015): Ocalan silent as Kurds' fight for self-rule rages on,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BBC News (4.11.2016): Who are Kurdistan Workers' Party (PKK) rebels? http://www.bbc.com/news/world-europe-20971100, Zugirff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2016):
Verfassungsschutzbericht 2015,
https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ICG - International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FP - Foreign Policy (5.1.2017): Conflicts to Watch in 2017, https://foreignpolicy.com/2017/01/05/10-conflicts-to-watch-in-2017/, Zugriff 17.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says 'nothing to discuss' with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discuss-with-pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238&nID=100295&NewsCatID=338, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    PKK - Partiya Karkerên Kurdistan (2016): To Get Outside The Borders Of Turkey, Appeal from PKK leader Abdullah Öcalan to the Turkish and international public opinion, released by his attorneys on 3 August 1999 [2 August 1999 / Imrali Island, Abdullah Öcalan], http://www.pkkonline.com/en/index.php?sys=article&artID=11, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Posch, Walter: The changing faces of the PKK. In BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias;
Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds:
History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, S.87-109, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer?
http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swp-berlin.org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurden-droht-zu-zerreissen.html, Zugriff 16.1.2017

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Gerichte sind nach dem Gesetz in drei Instanzen unterteilt: die sechs Höchstgerichte, die Regionalgerichte und die Gerichte erster Instanz. Doch die Gerichte der zweiten Instanz - die regionalen Berufungsgerichte und regionalen Verwaltungsgerichte - errichtet auf der Basis des Gesetzes Nr. 5235 im Jahr 2004, sind noch nicht als Zweitgerichte tätig. Das derzeitige Gerichtssystem arbeitet daher in der Praxis nur mit zwei Instanzen. Ende 2015 waren rund 9.900 Richter an den Gerichten tätig. Das Verfassungsgericht überprüft insbesondere die Verfassungsmäßigkeit - sowohl die Form als auch den Inhalt - von Gesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft und der Geschäftsordnung des Parlaments. Es entscheidet auch über Individualvorbringen in Bezug auf die angebliche Verletzung von Grundrechten und Freiheiten in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention durch die staatlichen Behörden. Neben dem Verfassungsgericht bestehen noch folgende Höchstgerichte: das Kompetenzkonfliktgericht, es entscheidet als Letztinstanz bei Konflikten bezüglich Urteilen und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte. Das Kassationsgericht, es entscheidet als letzte Instanz über die Entscheidungen und Urteile der Zivil- und Strafgerichte, die im Gesetz nicht andere Justizbehörden zugeordnet sind. Der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof], der insbesondere als Letztinstanz die Entscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte überprüft. Und schlussendlich gibt es noch wie für das Militär jeweils ein eigenes Militärverwaltungsgericht und ein Militärkassationsgericht (GRECO 17.3.2016).

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdogan Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015).

Laut Europäischer Kommission hat das türkische Justizsystem Rückschritte gemacht, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, was eine bedeutende Herausforderung für das Justizsystem insgesamt darstellt. Die umfangreichen Änderungen an den Strukturen und der Zusammensetzung der Höchstgerichte sind ernsthaft besorgniserregend, da sie die Unabhängigkeit der Justiz bedrohen und nicht den europäischen Standards entsprechen. Richter und Staatsanwälte wurden weiterhin von ihren Positionen entfernt und, auf Vorwürfe der Verschwörung mit der Gülen-Bewegung hin, in einigen Fällen verhaftet. Die Situation verschlechterte sich weiter nach dem Putschversuch vom 15.7.2016, nach welchem ein Fünftel der Richter und Staatsanwälte entlassen und ihr Vermögen eingefroren wurde. Es gab zahlreiche Berichte über selektive Justiz und politische Einmischung in Gerichtsfälle. Es besteht ernsthafte Sorge hinsichtlich der Einmischung der Regierung in Justizfälle, etwa in Form von öffentlichen Kommentaren, die die Glaubwürdigkeit der Justiz als Ganzes untergräbt. Das Gesetz vom Juli 2016, welches die Struktur und die Zusammensetzung des Kassationsgerichts und des Staatsrats änderte, führte ebenfalls zu ernsthafter Besorgnis seitens der EK, dass dies Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz hat. Wiederholte Änderungen der internen Organisation der Justizkörper und des Gerichtssystems, insbesondere des Strafgerichtssystems, bewirken Rechtsunsicherheit (EC 9.11.2016).

Hinsichtlich der von der Regierung angestrebten Gesetzesreformen sieht die Europäische Kommission wesentliche Teile der Gesetzgebung, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte betreffen nicht mit den Europäischen Standards im Einklang stehend. Laut EK muss der Rechtsrahmen, der allgemeine Garantien bezüglich der Respektierung der Menschen- und Grundrechte enthält, weiter verbessert werden. Die Vollstreckung der Rechte auf Basis der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist noch nicht gewährleistet (EC 9.11.2016).

Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vgl. HDN 7.6.2016). Am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt. Vorgesehen waren die Reduzierung der Kammern und der Mitgliederzahl, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (Anadolu 1.7.2016, vgl. FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016).Am 5.6.2016 ordnete der HSYK die Versetzung von 3.750 Richtern und Staatsanwälten an, wobei jene die im Sinne der Regierung Urteile gefällt hatten, befördert, andere hingegen degradiert wurden (Al-Monitor 14.6.2016, vergleiche HDN 7.6.2016). Am 1.7.2016 ratifizierte das türkische Parlament ein Gesetz zur Umstrukturierung des Staatsrates, der vor allem für die Verwaltungskontrolle zuständig ist, und des Kassationsgerichtes, auch Oberstes Appellationsgericht genannt. Vorgesehen waren die Reduzierung der Kammern und der Mitgliederzahl, sowie vorab die Entlassung sämtlicher Richter der beiden obersten Gerichte mit Ausnahme der Gerichtspräsidenten, deren Stellvertreter und der Generalstaatsanwälte. Für die Neubesetzung der Gerichte ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) zuständig. Im Falle des Staatsrats wird ein Viertel der Richter vom Staatspräsidenten bestimmt (Anadolu 1.7.2016, vergleiche FNS 30.6.2016, Standard 2.7.2016).

Am 16.7.2016, dem Tag nach dem gescheiterten Putschversuch, wurden gegen 2.745 Richter und Staatsanwälte Haftbefehle erlassen, unmittelbar nachdem ihre Suspendierung durch den HSYK angeordnet worden war. Ihnen wurden Verbindungen zur Gülen-Bewegung, die laut türkischer Regierung hinter dem Putschversuch steht, unterstellt. Unter den Verhafteten befanden sich auch zwei Richter des Verfassungsgerichtes und insgesamt 58 Richter des Staatsrates. Gegen 140 Richter des Obersten Appellationsgerichtes wurden Haftbefehle erlassen und elf von ihnen festgenommen (HDN 16.7.2016). Am 25.7.2016 beschloss der HSYK unter Anwesenheit von 17 seiner 22 Mitglieder unter Vorsitz von Justizminister Bekir Bozdag die Ernennung von 267 neuen Richtern des Obersten Appellationsgerichtes und 75 Mitgliedern des Staatsrates. Zwei Tage zuvor hatte Staatspräsident Erdogan eine entsprechende Gesetzesvorlage gebilligt, welche u.a. das Gesetz über den Staatsrat abänderte. Zwischenzeitlich entschied die Generalversammlung des HSYK fünf ihrer 22 Mitglieder auszuschließen, weil gegen sie seitens der Generalstaatsanwaltschaft Ankara ein Haftbefehl vorlag (HDN 25.7.2016). Am 15.11.2016 entließ der HSYK weitere 2013 Richter und Staatsanwälte, deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (TP 17.11.2016). Am 1.12.2016 erfolgte die Suspendierung von weiteren 191 Richtern und Staatsanwälten wegen möglicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung (HDN 2.12.2016), am 20.12.2016 eine ebensolche von 96 Richtern und Staatsanwälten (TP 20.12.2016). Mit Stand 17.1.2017 sind laut "TurkeyPurge" seit dem 15.7.2016 3.843 Richter und Staatsanwälte entlassen worden (TS 17.1.2017).

Die Umstrukturierung des Kassationshofs und des Staatsrates nach den im Juli verabschiedeten Gesetzen erforderte die Neuernennung aller Richter dieser Gerichte. Neue Richter wurden schnell, durch Verfahren, denen Transparenz fehlte, ernannt. Das Nominierungsverfahren des HSYK stand unter starkem Einfluss der Regierung (ICJ 6.12.2016).

Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), die erste Nicht-Regierungs-Organisation der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vgl. AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV eben mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).Die Vereinigung der Richter und Staatsanwälte (YARSAV), die erste Nicht-Regierungs-Organisation der Mitglieder der Justiz in der Türkei, wurde nach dem Putschversuch aufgelöst und ihr Vorsitzender, Murat Arslan, sowie andere Mitglieder inhaftiert (PACE 15.12.2016, vergleiche AM 9.11.2016). YARSAV gehörte zu den ersten, die auf internationaler Ebene über die Bedrohungen der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei sprachen, und alsbald als einzige türkische Organisation der Internationalen Richtervereinigung sowie den "Europäischen Richtern für Demokratie und Freiheitsrechte" (MEDEL) beitrat. Obwohl YARSAV sich einst vehement gegen die Aufnahme von Gülen-Mitgliedern in die Justiz ausgesprochen hatte, wurde die Schließung von YARSAV eben mit der Nähe zur Gülen-Bewegung begründet (AM 9.11.2016).

Diese Maßnahmen - die personellen Umstrukturierungen der Höchstgerichte, die Massenentlassungen, und das Verbot von YARSAV - haben laut der Internationalen Juristenkommission (ICJ) zur Erosion der Gewaltenteilung in der Türkei beigetragen und ernsthaft die Unabhängigkeit der Justiz auf allen Ebenen untergraben, sowie die Fähigkeit der Gerichte zu fairen Prozessen kompromittiert. In ähnlicher Weise zeigte sich die ICJ wegen jener Maßnahmen besorgt, die die Unabhängigkeit der Rechtsberufe und der Fähigkeit der Anwälte, die Menschenrechte zu schützen, unterminieren. Denn mehr als 573 Anwälte wurden laut Berichten im Zuge des Putschversuches verhaftet und mehr als 200 von ihnen eingesperrt sowie deren Vermögen eingefroren (ICJ 6.12.2016).

Ein am 9.12.2016 von den Verfassungsrechtsexperten des Europarates - der Venediger-Kommission - verabschiedetes Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die türkischen Behörden zwar "mit einer gefährlichen bewaffneten Verschwörung" konfrontiert waren und "gute Gründe" hatten, den Ausnahmezustand auszurufen, doch dass die von der Regierung ergriffenen Maßnahmen über das hinausgingen, was gemäß der türkischen Verfassung und dem Völkerrecht zulässig ist. Obwohl die Bestimmungen der türkischen Verfassung zur Ausrufung des Ausnahmezustands im Einklang mit den europäischen Normen zu stehen scheinen, übte die Regierung ihre Notstandsbefugnisse mithilfe einer Anlassgesetzgebung aus. So wurden zehntausende Beamte auf der Grundlage den Notdekreten beigefügten Listen entlassen. Diese Massenentlassungen beruhten nicht auf einzelfallbezogenen, nachprüfbaren Beweisen. Laut dem Gutachten lässt sich aus der Geschwindigkeit, mit der diese Listen veröffentlicht wurden, schließen, dass die Massenentlassungen nicht mit Mindestverfahrensgarantien einhergingen. Diese Entlassungen unterlagen offensichtlich keiner richterlichen Kontrolle, zumindest blieb der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung umstritten. Derartige Methoden, um den Staatsapparat zu säubern, erwecken stark den Anschein von Willkür. Der Begriff der Verbindung (zur Gülen-Bewegung) ist laut Kommission zu vage definiert und stellt keine aussagekräftige Verbindung mit solchen Organisationen her. Die Kommission betont, dass selbst unter der Annahme, dass einige Mitglieder des Gülen-Netzwerks an dem gescheiterten Staatsstreich beteiligt waren, dieser Umstand nicht dazu verwendet werden sollte, straf- und disziplinarrechtlich gegen alle Personen vorzugehen, die in der Vergangenheit mit dem Netz irgendwie in Kontakt standen (CoE-VC 9.12.2016).

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm KCK häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen (AA 29.9.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    AM - Al Monitor (9.11.2016): AKP targets judicial independence in latest post-coup takedown,
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    AM - Al-Monitor (14.6.2016): Massive reshuffle of judges, prosecutors is new blow to Turkish judiciary, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/06/turkey-judicial-independence-took-severe-blow.html, Zugriff 23.1.2017

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    Anadolu Agency (1.7.2016): Turkish parliament ratifies restructure to high courts,
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    CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (9.12.2016): Turkey had good reasons to declare the state of emergency but went too far with the emergency measures: Venice Commission, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&id=2449431&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 23.1.2017

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    Der Standard (2.7.2016): Richterbund: Türkische Justizreform verfassungswidrig,
http://derstandard.at/2000040280773/Richterbund-Tuerkische-Justizreform-verfassungswidrig?ref=rec, 23.1.2017

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    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 23.1.2017

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    FNS - Friedrich Naumann Stiftung (30.6.2016): FNS TÜRKEI BULLETIN 12/16 Berichtszeitraum: 15.-30. Juni 2016, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/596, Zugriff 23.1.2017

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    GRECO Secretariat/ Council of Europe (17.3.2016): Evaluation Report Turkey - Fourth Evaluation Round, Corruption prevention in respect of members of parliament, judges and prosecutors [Greco Eval
IV Rep (2015) 3E],römisch vier Rep (2015) 3E],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806c9d29, Zugriff 23.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (16.7.2016): Coup attempt shakes up Turkish judiciary with big shift, detentions reported, http://www.hurriyetdailynews.com/coup-attempt-shakes-up-turkish-judiciary-with-big-shift.aspx?pageID=238&nID=101692&NewsCatID=341, Zugriff 23.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (2.12.2016): 191 judges, prosecutors suspended over claims of Gülen links, http://www.hurriyetdailynews.com/191-judges-prosecutors-suspended-over-claims-of-gulen-links.aspx?pageID=238&nID=106812&NewsCatID=509, Zugriff 23.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (25.7.2016): 342 new members appointed to top judicial bodies,
http://www.hurriyetdailynews.com/342-new-members-appointed-to-top-judicial-bodies.aspx?pageID=238&nID=102058&NewsCatID=341, Zugriff 23.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (7.6.2016): Turkish gov't shakes up judiciary with decree shifting more than 3,700 judges, prosecutors, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-govt-shakes-up-judiciary-with-decree-shifting-more-than-3700-judges-prosecutors.aspx?pageID=238&nID=100164&NewsCatID=338, Zugriff 23.1.2017

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    ICJ - Internationale Juristenkommission (6.12.2016): Turkey:
emergency measures have gravely damaged the rule of law, https://www.icj.org/turkey-emergency-measures-have-gravely-damaged-the-rule-of-law/, Zugriff 23.1.2017

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    PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol (2016) 18rev],
http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 24.1.2017

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    TP - TurkeyPurge (17.1.2017): Purge in Numbers, http://turkeypurge.com/, Zugriff 23.1.2017

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    TP - TurkeyPurge (17.11.2016): 203 more judges, prosecutors dismissed from profession in Turkey, http://turkeypurge.com/203-more-judges-prosecutors-dismissed-from-profession-in-turkey, Zugriff 23.1.2017

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    TP - TurkeyPurge (20.12.2016): 96 more judges, prosecutors suspended over coup charges,
http://turkeypurge.com/96-more-judges-prosecutors-suspended-over-coup-charges, 23.1.2017

5. Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teskilâti), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Der Einfluss der Polizei wird seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung sukzessive von der AKP zurückgedrängt (massenhafte Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst und Strafverfahren). Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Die politische Bedeutung des Militärs ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen (AA 29.9.2015).

Vor dem Putschversuch im Juli 2016 hatte die Türkei 271.564 Polizisten und 166.002 Gendarmerie-Offiziere (einschließlich Wehrpflichtige). Nach dem Putschversuch wurden mehr als 18.000 Polizei- und Gendarmerieoffiziere suspendiert und mehr als 11.500 entlassen, während mehr als 9.000 inhaftiert blieben (EC 9.11.2016). Anfang Jänner 2017 wurden weitere 2.687 Polizisten entlassen (Independent 7.1.2017). Im Gegenzug kündigte Innenminister Süleyman Soylu bereits im September 2016 an, 20.000 neue Polizeibeamte rekrutieren zu wollen, wobei die Hälfte den Sondereinheiten zugeteilt würde (YS 9.9.2016).

Das türkische Parlament billigte 2014 eine umstrittene Geheimdienstreform, die die Befugnisse des Geheimdienstes MIT erheblich ausweitete. So hat der MIT weitgehend freie Hand für Spionageaktivitäten im In- und Ausland. Dazu gehören das Abhören von Privattelefonaten und das Sammeln von geheimdienstlichen Erkenntnissen mit Bezug auf "Terrorismus und internationale Verbrechen". Bislang war für jeden Fall eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Zudem wurden Gefängnisstrafen für Journalisten eingeführt, die vertrauliche Geheimdienstinformationen veröffentlichen (FAZ 17.4.2014). Auch Personen, die dem MIT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu zehn Jahre Haft. Die Entscheidung, ob der MIT-Vorsitzende im Laufe einer Ermittlung angeklagt werden darf, obliegt nun dem Staatspräsidenten. Im Falle von laufenden Untersuchungen kann der MIT-Vorsitzende innerhalb von zehn Tagen beim Präsidenten Einspruch erheben. Die letzte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Falles liegt beim Präsidenten (ÖB 7.2014).

Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).Das türkische Parlament verabschiedete am 27.3.2015 eine Änderung des Sicherheitsgesetzes, das terroristische Aktivitäten unterbinden soll. Dadurch wurden der Polizei weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen. Zudem werden die von der Regierung ernannten Provinzgouverneure ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen und der Polizei Instruktionen zu erteilen (NZZ 27.3.2015, vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Das Gesetz klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Chefs der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen. Die Exekutive kann eine Person bis zu 48 Stunden in Haft nehmen, wenn letztere an Veranstaltungen teilnimmt, die zur ernsthaften Störung der Öffentlichen Ordnung oder zu einem Straftatbestand führen können (Anadolu 27.3.2015).

Nach einer Gesetzesänderung vom 26.4.2014 muss der Staatsanwalt im Fall einer Beschwerde gegen das Geheimdienstpersonal den Geheimdienstchef informieren. Wenn der Geheimdienst die Vorwürfe des Fehlverhaltens mit seinen Pflichten oder Tätigkeiten in Verbindung setzt, wird die Untersuchung blockiert und den betroffenen Mitarbeitern des MIT wird Immunität gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat somit keine Befugnis, direkt strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten oder die Tätigkeit des Geheimdienstes im Falle von angeblichen Rechtsverstößen einzuleiten (HRW 29.4.2014).

Ende Juni 2016 wurde ein Gesetz verabschiedet, das kämpfenden Soldaten Immunität gewährt. Gemäß dem vom Verteidigungsministerium vorgelegten Entwurf wird eine von den Sicherheitsdiensten begangene Straftat als "militärisches Verbrechen" angesehen und vor einem Militärgericht verhandelt. Die Ermittlungs- und Gerichtsprozesse gegen Kommandeure und den Generalstab benötigen die Erlaubnis des Premierministers. Darüber hinaus sind Armeekommandanten befugt, Durchsuchungen von Häusern, Arbeitsplätzen oder anderen privaten Räumen zu erlassen (MEE 25.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    Anadolu Agency (27.3.2015): Turkey: Parliament approves domestic security package,
http://www.aa.com.tr/en/s/484662--turkey-parliament-approves-domestic-security-package, Zugriff 19.1.2017

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    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.4.2014): Türkischer Geheimdienst darf fast ungehindert spionieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/parlament-billigt-umstrittene-reform-tuerkischer-geheimdienst-darf-fast-ungehindert-spionieren-12900956.html, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.3.2015): Die Polizei bekommt mehr Befugnisse,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-mehr-befugnisse-fuer-polizei-gegen-demonstranten-13509122.html, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (27.3.2015): Turkish main opposition CHP to appeal for the annulment of the security package, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-main-opposition-chp-to-appeal-for-the-annulment-of-the-security-package-.aspx?pageID=238&nID=80261&NewsCatID=338, Zugriff 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (29.4.2014): Turkey: Spy Agency Law Opens Door to Abuse,
https://www.hrw.org/news/2014/04/29/turkey-spy-agency-law-opens-door-abuse, Zugriff 19.1.2017

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    Independent (7.1.2017): Turkey dismisses 6,000 police, civil servants and academics under emergency measures following coup, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/turkey-sacks-workers-emergency-measures-police-civil-servants-academics-a7514021.html, 19.1.2017

  • -Strichaufzählung
    MEE - Middle East Eye (25.6.2016): Turkey passes law granting immunity to soldiers fighting 'terrorism', http://www.middleeasteye.net/news/turkey-passes-law-granting-immunity-soldiers-fighting-terrorism-551543630, Zugriff 19.1.2017

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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.3.2015): Mehr Befugnisse für die Polizei; Ankara zieht die Schraube an, http://www.nzz.ch/international/europa/ankara-zieht-die-schraube-an-1.18511712, Zugriff 19.1.2017

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    ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei

  • -Strichaufzählung
    YS - Yeni Safak (9.9.2016): Turkey to recruit 20,000 new police in the coming period,
http://www.yenisafak.com/en/news/turkey-to-recruit-20000-new-police-in-the-coming-period-2530201, Zugriff 19.1.2017

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Türkei ist sowohl Partei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei seit 10.08.1988 in Kraft) als auch des Fakultativprotokolls zudem UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 seitens der Türkei unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde 2011 ratifiziert und trat im selben Jahr in Kraft (OHCHR o.D.). Durch einen Kabinettsbeschluss wurde am 28.1.2014 die "Nationale Menschenrechtsinstitution der Türkei" mit dem Nationalen Präventionsmechanismus beauftragt (PMT-UN 4.2.2014).

Menschenrechtsverbänden zufolge gibt es Hinweise, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen weiterhin stattfinden, insbesondere an Personen in Polizeigewahrsam, jedoch nicht am Ort der Verhaftung, sondern an anderen Orten, wo ein Nachweis schwieriger zu dokumentieren ist. Staatsanwälte untersuchen zwar angebliche Fälle von Missbrauch und Folter durch die Sicherheitskräfte, würden jedoch nur selten die Beschuldigten auch anklagen. Die Nationale Menschenrechtsorganisation (NHRI) ist für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, darunter Foltervorwürfe, übermäßige Gewaltanwendung oder außergerichtliche Tötungen. Türkische Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass das Versagen der NHRI bei der Untersuchung potenzieller Menschenrechtsverletzungen die Opfer des Missbrauchs von der Einreichung von Beschwerden abhält. Überdies erlauben die Behörden es den Beschuldigten im Falle eines Prozesses auf ihren Dienstposten zu bleiben (USDOS 13.4.2016).

Die Schwächung der Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch in der Haft nach der Verhängung des Ausnahmezustands nach dem Putschversuch wurde von zunehmenden Berichten über Folter und Misshandlungen in der Polizeigewalt, wie das Schlagen und Entkleiden von Inhaftierten, die Anwendung lang anhaltenden Stresspositionen sowie die Androhung von Vergewaltigung, begleitet. Drohungen gegenüber Rechtsanwälten und Eingriffe in medizinische Untersuchungen wurden ebenfalls berichtet. Betroffen von besagten Misshandlungen waren nicht nur Angehörige des Militärs und der Polizei, die im Zusammenhang mit dem Staatsstreich verhaftet wurden, sondern auch kurdische Gefangene im Südosten des Landes (HRW 12.1.2017).

Das Verhalten der Polizei und der Druck, den die Behörden ausüben, unterminiert laut Human Rights Watch auch die Integrität ärztlicher Untersuchungen von Personen in Polizeigewahrsam und Haft. Denn diese Untersuchungen müssen oft in Gefängnissen und in Anwesenheit von Polizisten durchgeführt werden. Außerdem weigerten sich die Behörden wiederholt Gefangenen und ihren Anwälten ärztliche Gutachten auszuhändigen, die ihre Vorwürfe, in Haft oder bei der Verhaftung misshandelt worden zu sein, stützen könnten. Als Begründung verwiesen die Verantwortlichen auf die Geheimhaltungspflicht in laufenden Ermittlungen. Angehörige der Strafverfolgungsbehörden wenden die Notverordnungen nicht nur auf Personen an, die verdächtigt werden, sich am Putschversuch beteiligt zu haben, sondern auch auf Gefangene, die angeblich Verbindungen zu bewaffneten kurdischen oder linken Gruppierungen haben. Auch diesen Menschen wird jeder Schutz vor Folter und anderer unberechtigter Verfolgung entzogen. Anwälte, Gefangene, Menschenrechtsaktivisten, medizinisches Personal und Gerichtsmediziner fürchten ständig, dass sie die nächsten auf der langen Liste angeblicher Putsch-Befürworter sind. Angehörige der türkischen Regierung, auch Präsident Recep Tayyip Erdogan, erklärten nach dem Putschversuch, dass sie Folter nicht tolerieren würden. Die Behörden reagieren jedoch nicht angemessen auf die aktuellen Foltervorwürfe. Stattdessen behaupten sie, diejenigen, die diese Vorwürfe äußern, seien voreingenommen, und werfen ihnen vor, den Putschversuch zu unterstützen oder Propaganda für die Gülen-Bewegung zu machen (HRW 25.10.2016).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats, nahm in seinem Memorandum vom 7.10.2016 ebenfalls Stellung zu Foltervorwürfen. Er betonte, nicht automatisch den Vorwürfen Glauben zu schenken, kritisierte jedoch die Verlängerung der Polizeihaft auf 30 Tage, den restriktiven Zugang zu einem Rechtsbeistand, die Einschränkungen hinsichtlich vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Klienten und darüber hinaus die Abwesenheit des Nationalen Präventionsmechanismus [zur Verhütung von Folter und Misshandlung]. Muižnieks forderte die türkische Regierung auf, dringend zur Rechtssituation vor dem Ausnahmezustand zurückzukehren (CoE-CommDH 7.10.2016).

Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty International am 24.7.2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren (wie Sporthallen) gesammelt zu haben (AI 24.7.2016). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) berichtete am 19.10.2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt wurden (TM 19.10.2016). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vgl. HDN 25.10.2016).Foltervorwürfe kamen 2016 regelmäßig von internationalen und türkischen Menschenrechtsorganisationen. So berichtete Amnesty International am 24.7.2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren (wie Sporthallen) gesammelt zu haben (AI 24.7.2016). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) berichtete am 19.10.2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt wurden (TM 19.10.2016). Der türkische Justizminister, Bekir Bozdag, wies am 23.10.2016 die Foltervorwürfe rigoros zurück und verlangte Beweise für die, seiner Meinung nach, falschen und ungerechten Anschuldigungen (MoJ o.D., vergleiche HDN 25.10.2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, teilte zum Abschluss eines Türkei-Besuches mit, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Er habe glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei den Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Melzer forderte die türkischen Behörden daher auf, unverzügliche, gründliche und unabhängige Untersuchungen aller Foltervorwürfe durchzuführen (DTJ 2.12.2016). Die jüngste Gesetzgebung und Dekrete von Staatspräsident Erdogan hätten laut Melzer ein Klima der Einschüchterung geschaffen, sodass Opfer entmutigt wurden, Beschwerden einzureichen oder über den Missbrauch zu sprechen, auch aus Angst vor Vergeltung an ihren Verwandten (HDN 2.12.2016, vgl. DW 2.12.2016).Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, teilte zum Abschluss eines Türkei-Besuches mit, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Er habe glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei den Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Melzer forderte die türkischen Behörden daher auf, unverzügliche, gründliche und unabhängige Untersuchungen aller Foltervorwürfe durchzuführen (DTJ 2.12.2016). Die jüngste Gesetzgebung und Dekrete von Staatspräsident Erdogan hätten laut Melzer ein Klima der Einschüchterung geschaffen, sodass Opfer entmutigt wurden, Beschwerden einzureichen oder über den Missbrauch zu sprechen, auch aus Angst vor Vergeltung an ihren Verwandten (HDN 2.12.2016, vergleiche DW 2.12.2016).

Quellen:

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    AI - Amnesty International (24.7.2016): Turkey: Independent monitors must be allowed to access detainees amid torture allegations,
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/07/turkey-independent-monitors-must-be-allowed-to-access-detainees-amid-torture-allegations/, Zugriff 18.1.2017

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    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH (2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 18.1.2017

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    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 18.1.2017

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    DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.12.2016): Missachtung der Menschenrechte: UN und Europarat erheben schwere Vorwürfe gegen die Türkei,
http://dtj-online.de/missachtung-der-menschenrechte-un-und-europarat-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-die-tuerkei-81177, Zugriff 18.1.2017

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    DW - Deutsche Welle (2.12.2016): UN expert: Torture and abuse 'widespread' in Turkey following July coup bid, http://www.dw.com/en/un-expert-torture-and-abuse-widespread-in-turkey-following-july-coup-bid/a-36623632, Zugriff 18.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (2.10.2016): Mistreatment widespread post-coup attempt detentions in Turkey: UN expert Melzer, http://www.hurriyetdailynews.com/mistreatment-widespread-post-coup-attempt-detentions-in-turkey-un-expert-melzer.aspx?pageID=238&nID=106849&NewsCatID=339, Zugriff 18.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (25.10.2016): Human Rights Watch says state of emergency gives Turkey 'blank check' to mistreat suspects, http://www.hurriyetdailynews.com/human-rights-watch-says-state-of-emergency-gives-turkey-blank-check-to-mistreat-suspects.aspx?pageID=238&nID=105338&NewsCatID=339, Zugriff 27.10.2016

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    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/334752/476506_de.html, Zugriff 18.1.2017

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    HRW - Human Rights Watch (24.10.2016): A Blank Check - Turkey's Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/turkey1016_web.pdf, Zugriff 18.1.2017

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    HRW - Human Rights Watch (25.10.2016): Turkey: Emergency Decrees Facilitate Torture - Reinstate Safeguards to Curb Abuse by Police, http://www.ecoi.net/local_link/331196/472395_de.html, Zugriff 18.1.2017

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    MoJ - Ministry of Justice (o.D.): Bozdag: "There is no ill-treatment and torture in penal institutions in Turkey.", http://www.adalet.gov.tr/bozdag-twitter, Zugriff 18.1.2017

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    OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ratification Status for Turkey, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=179&Lang=EN, Zugriff 18.1.2017

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    PMT-UN - Permanent Mission of Turkey to the United Nations [Geneva](4.2.2014): [Schreiben] 2014/62441669-BMCO DT/4267499, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/OPCAT/NPM/Turkey4Feb2014.pdf, Zugriff 18.1.2017

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    TM - Turkish Minute (19.10.2016): IHD: 40,573 rights violations, 1,481 dead in 9 months in Turkey, https://www.turkishminute.com/2016/10/19/ihd-40573-rights-violations-1481-dead-9-months-turkey/, Zugriff 18.1.2017

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    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 18.1.2017

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Die Vereine sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z.B. wie kürzlich die Anordnung einer unverhältnismäßig hohen Geldstrafe gegen die Menschenrechtsstiftung TIHV wegen angeblicher Verletzung der Sozialabgabepflichten). Viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen. Im Juni 2012 trat an die Stelle des bisherigen Präsidiums für Menschenrechte eine neue staatliche Menschenrechtsinstitution (Insan Haklari Kurumu). Die neue Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Ministerrat (7), Staatspräsidenten (2), Hohen Erziehungsrat (1) und den Vorsitzenden der Anwaltskammern (1) gewählt wurden. Bislang ist sie formell dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt, was Zweifel an ihrer Unabhängigkeit nährt (AA 29.9.2015).

Unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen sind selten an der Gesetzesfassung und der Politikbildung beteiligt. Einige ihrer Vertreter, darunter Menschenrechtsverteidiger, sind eingesperrt worden, wobei es glaubwürdige Berichte über Einschüchterungen gab. Eine große Zahl von Organisationen sind als Teil der Maßnahmen im Zuge des gescheiterten Putsches vom Juli 2016 geschlossen worden, weil ihnen Verbindungen zur Gülen-Bewegung nachgesagt wurden (EC 9.11.2016).

Die Zahl der NGOs, deren Aktivitäten aufgrund des Staatsnotstandes verboten wurden, stieg stetig. Im November 2016 wurden mehr als 370 NGOs geschlossen, wodurch die Gesamtzahl der verbotenen NGOs seit dem 15.7.2016 auf rund 1.500 stieg. 1.125 waren durch das Notstandsdekret vom 23.7.2016 verboten worden. 190 NGOs wurden Verbindungen zur PKK, 153 zur Gülen-Bewegung, 19 zur DHKP-C und acht zum sog. Islamischen Staat vorgehalten (AM 21.11.2016, vgl. Jurist 12.11.2016).Die Zahl der NGOs, deren Aktivitäten aufgrund des Staatsnotstandes verboten wurden, stieg stetig. Im November 2016 wurden mehr als 370 NGOs geschlossen, wodurch die Gesamtzahl der verbotenen NGOs seit dem 15.7.2016 auf rund 1.500 stieg. 1.125 waren durch das Notstandsdekret vom 23.7.2016 verboten worden. 190 NGOs wurden Verbindungen zur PKK, 153 zur Gülen-Bewegung, 19 zur DHKP-C und acht zum sog. Islamischen Staat vorgehalten (AM 21.11.2016, vergleiche Jurist 12.11.2016).

In der Türkei bestehen viele politisch aktive Nichtregierungsorganisationen. Allerdings beobachten und schikanieren die Behörden einige NGOs, besonders wenn diese in Verbindung mit der Gülen-Bewegung stehen. Gewerkschaften organisieren zwar aktiv Anti-Regierungsdemonstrationen, jedoch werden gewerkschaftliche Aktivitäten, u.a. das Streikrecht, eingeschränkt. Dies geschieht sowohl durch das Gesetz als auch in der Praxis, etwa durch anti-gewerkschaftliche Handlungen der Unternehmer (FH 28.1.2016). NGOs, die sich mit politisch sensiblen Themen, wie die Situation der kurdischen Minderheit beschäftigen, sind in den Augen der Öffentlichkeit oft diskreditiert und leiden unter gerichtlichen Schikanen sowie Medienkampagnen. Deren Aktivisten geraten oft ins Visier der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung (CoE-PACE 8.1.2016).

Schon immer haben sich türkische Interessenvertretungen auch sozialen und gesellschaftlichen Problemen und Projekten gewidmet, dies jedoch meist auf konkrete Vorhaben oder Bedürfnisse bezogen. In diesen Bereich fällt auch das ausgeprägte Stiftungswesen in der Türkei, das religiös oder sozial motiviert, die Teilhabe von weniger Begünstigten an Bildung, Kultur, Versorgung ermöglicht. Zivilgesellschaftliches Engagement im Sinne der politischen Einflussnahme auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft ist in der Türkei eine neuere Erscheinung und seit den 90er Jahren spürbar (GIZ 12.2016).

Gemäß Innenministerium gibt es rund 110.000 registrierte NGOs in der Türkei [2016], davon waren etwa 33.700 Berufs- oder Solidaritätsvereine, rund 18.000 religiöse Organisationen sowie dieselbe Anzahl (in Summe) an Bildungs-, Kultur-, Kunst- sowie humanitären Hilfsorganisationen. 85% der TürkInnen sind nicht Mitglieder in einer NGO, was ein klares Zeichen dafür ist, wie die TürkInnen eine Gesellschaft bilden, die misstrauisch in Bezug auf die Selbstorganisation ist (AM 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    AM - Al Monitor (21.11.2016): State of emergency shuts down Turkey's NGOs,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/11/turkey-emergency-rule-cracks-down-on-ngos.html, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.1.2016):
How to prevent inappropriate restrictions on NGO activities in Europe? [Doc. 13940],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1452772844_document-1.pdf, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Turkey, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/turkey, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016): Türkei, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tuerkei/gesellschaft/, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Jurist (12.11.2016): Turkey significantly restricts activities of NGOs and rights organizations,
http://www.jurist.org/paperchase/2016/11/turkey-significantly-restricts-activities-of-ngos-and-rights-organizations.php, Zugriff 17.1.2017

8. Wehrdienst

Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. (AA 29.9.2015; vgl. IRB 4.6.2014).Jeder männliche türkische Staatsangehörige unterliegt ab dem 20. Lebensjahr der Wehrpflicht. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. (AA 29.9.2015; vergleiche IRB 4.6.2014).

Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 18.000 Lira (etwa 6.500 Euro) ab dem 1.1.2015 vom Militärdienst freikaufen können. Dies war in der Geschichte bereits das fünfte Mal, dass ein derartiges Angebot an Wehrpflichtige in der Türkei gemacht wurde (AM 10.12.2014, vgl. Zeit 2.12.2014). Die Regelung sollte befristet bis zum 28.2.2015 gelten (Connection e.V. 2.2015). Seit der bewaffneten Eskalation in der Türkei bestehen weder die Möglichkeit noch neue Pläne eines Freikaufs, allerdings für im Ausland lebende Türken besteht diese Möglichkeit weiterhin.Am 10.12.2014 beschloss das Parlament, dass Männer ab einem Alter von 27 sich um 18.000 Lira (etwa 6.500 Euro) ab dem 1.1.2015 vom Militärdienst freikaufen können. Dies war in der Geschichte bereits das fünfte Mal, dass ein derartiges Angebot an Wehrpflichtige in der Türkei gemacht wurde (AM 10.12.2014, vergleiche Zeit 2.12.2014). Die Regelung sollte befristet bis zum 28.2.2015 gelten (Connection e.V. 2.2015). Seit der bewaffneten Eskalation in der Türkei bestehen weder die Möglichkeit noch neue Pläne eines Freikaufs, allerdings für im Ausland lebende Türken besteht diese Möglichkeit weiterhin.

Im Jänner 2016 ratifizierte Staatspräsident Erdogan ein neues Gesetz, dass das Entgelt zur Befreiung von der Wehrpflicht für Auslandstürken senkte. Staatsangehörige, welche zumindest drei Jahre außerhalb der Türkei leben oder arbeiten, können bei Zahlung von 1.000 Euro (statt bisher 6.000 Euro) vom Wehrdienst ausgenommen werden (EASO 11.2016). Allerdings profitieren nur Bürger davon, die älter als 38 Jahre sind. Anträge können bis zum 31.12.2017 bei den türkischen Konsulaten oder bei den Rekrutierungsbüros in der Türkei gestellt werden (Turkish Square 11.2.2016).

Mit einer Gesetzesänderung im Januar 2016 gilt für den "Freikauf" nun folgendes im Detail:

Die Gesamtsumme, die für den "Freikauf" festgelegt ist, beträgt 1.000 €. Diese ist bis zur Vollendung des 38. Lebensalters zu zahlen. Der bislang von Wehrpflichtigen zusätzlich zur Zahlung der Freikaufsumme abzuleistende 21-tägige Dienst entfällt seit dem 31.12.2011. Wehrpflichtige, die zwar formell die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der "Freikaufregelung" erfüllen, aber das 38. Lebensjahr bereits vollendet und bis dahin keinen Antrag auf "Freikauf" gestellt haben, können bis Ende 2017 eine Übergangsfrist nutzen. Wer in den letzten Jahren bereits die Freikaufregelung beantragt hatte - und eventuell auch eine Rate für die bislang weit höhere Summe gezahlt hatte - kommt nun ebenfalls in den Genuss der auf 1.000 € reduzierten Freikaufsumme. Nach Zahlung des Freikaufbetrags erhalten die Wehrpflichtigen die Entlassungsbescheinigung (Kesin terhis belgesi), die als Nachweis gilt, dass die Wehrpflicht erfüllt wurde (Connection e.V. 15.4.2016).

Laut der NGO "Soldiers' Rights Platform" widerfuhren einigen Rekruten Schikanen, körperlicher Missbrauch und Folter, die manchmal mit Selbstmord endeten. IHOP, die gemeinsame Plattform mehrerer türkischer Menschenrechtsorganisationen, behauptete, dass Hassverbrechen, die sexuelle Orientierung und ethnisch basierte Diskriminierung zu Selbstmorden führten (USDOS 13.4.2016).

2015 beschwerten sich 42% des Militärpersonals über Beleidigungen, während viele andere infolge von unverhältnismäßig schweren Bestrafungen psychisch erschöpft waren, keine angemessene medizinische Behandlung bekamen, unter Schlafentzug litten oder schlicht bedroht wurden. Zwischen 2013 und Anfang 2015 begingen 158 Soldaten Selbstmord. Alarmiert von den Selbstmordraten, hat das Militär Ende 2013 ein Projekt gestartet, das jedem Rekruten einen sog. "Kumpel" zuweist, der den Soldaten Rat gebend hilft, mit dem Leben in der Armee besser zu Rande zu kommen (DS 14.3.2015).

Das am 31.3.2013 beschlossene Disziplinargesetz zählt in Art.20 Homosexualität als eine der Verletzungen der Disziplinarregeln in den Türkischen Streitkräften auf, was die sofortige Entlassung zur Folge hat. Laut Punkt (g) ist "unnatürlicher Geschlechtsverkehr oder sich freiwillig einem solchen Akt zu unterwerfen" ein Grund für die Entlassung aus der Armee (ENLENCF 14.7.2013).Das am 31.3.2013 beschlossene Disziplinargesetz zählt in Artikel 20, Homosexualität als eine der Verletzungen der Disziplinarregeln in den Türkischen Streitkräften auf, was die sofortige Entlassung zur Folge hat. Laut Punkt (g) ist "unnatürlicher Geschlechtsverkehr oder sich freiwillig einem solchen Akt zu unterwerfen" ein Grund für die Entlassung aus der Armee (ENLENCF 14.7.2013).

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet (AA 29.9.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    AM - Al Monitor (10.12.2014): $8,700 will let young Turks 'buy out' their military service,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2014/12/turkey-compulsory-military-service-buy-exemption.html, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Connection e.V. (2.2015): Türkei: Keine Sekunde und keinen Kurus für die Armee! Zur befristeten Freikaufsregelung in der Türkei 2015, http://www.connection-ev.de/article-2052, Zugriff 12.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Connection e.V. (15.04.2016): Freikaufsregelung, Ausbürgerung, Ausmusterung und Asyl, http://www.connection-ev.de/article-1609, Zugriff 13.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (2.12.2014): Türken können sich von Wehrdienst freikaufen,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-12/tuerkei-wehrpflicht-ahmet-davutoglu-verweigerung, Zugriff 12.1.2017

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    DS - Daily Sabah (14.3.2015'):More Turkish soldiers died from suicide than combat in 10 years: Panel, http://www.dailysabah.com/turkey/2015/03/14/more-turkish-soldiers-died-from-suicide-than-combat-in-10-years-panel, Zugriff 12.1.2017

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    EASO (11.2016): EASO - European Asylum Support Office (11.2016):
Turkey Country Focus,
http://www.ecoi.net/file_upload/2162_1479371775_easo-coi-turkey-201611.pdf, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ENLENCF - European network of legal experts in the non-discrimination field (14.7.2013): NEWS REPORT: Turkish Parliament adopts a new military discipline law which makes homosexual conduct a ground for dismissal from the army, http://www.equalitylaw.eu/downloads/2636-tr-21-turkish-parliament-passes-a-bill-renderind-homosexuality-ground-for-dismissal-from-the-army, Zugriff 12.1.2017

  • -Strichaufzählung
    IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (4.6.2014): Turkey:
Military service, both compulsory and voluntary, including requirements, length, alternatives and exemptions; consequences of draft evasion and conscientious objection (2011-May 2014) [TUR104876.E], http://www.ecoi.net/local_link/279236/395968_en.html, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Turkish Square (11.2.2016): Military Exepmtion Fee Reduced For Turks Living Abroad,
http://turkishsquare.com/military-exepmtion-fee-reduced-for-turks-living-abroad/, Zugriff 12.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 12.1.2017

9. Allgemeine Menschenrechtslage

In der Türkei existieren weitreichende Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und Machenschaften, die der Staat als Bedrohung einschätzt. Politische Freiheitsrechte wie die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Zugang zur und Effizienz der Justiz sind ungenügend. Gerichtliche Untersuchungen und Verhandlungen sind intransparent. Verdächtige kommen für undefinierte Zeit in Untersuchungshaft. Betroffen sind neben politisch aktiven Kurden auch Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Journalisten und Gewerkschafter. Bei Demonstrationen greifen die Einsatzkräfte oft auf exzessive Gewalt zurück. Bei Vorwürfen gegen Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen blieb Straffreiheit die Regel. Frauen, LGBT-Personen, Flüchtlinge und Asylbewerber sind von Diskriminierungen und Gewalt betroffen. Fälle von willkürlichen Abschiebungen und exzessiver Gewaltanwendung haben sich an der Grenze zu Syrien gehäuft (HR-CH 29.7.2016, vgl. USDOS 13.4.2016).In der Türkei existieren weitreichende Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus und Machenschaften, die der Staat als Bedrohung einschätzt. Politische Freiheitsrechte wie die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Zugang zur und Effizienz der Justiz sind ungenügend. Gerichtliche Untersuchungen und Verhandlungen sind intransparent. Verdächtige kommen für undefinierte Zeit in Untersuchungshaft. Betroffen sind neben politisch aktiven Kurden auch Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Journalisten und Gewerkschafter. Bei Demonstrationen greifen die Einsatzkräfte oft auf exzessive Gewalt zurück. Bei Vorwürfen gegen Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen blieb Straffreiheit die Regel. Frauen, LGBT-Personen, Flüchtlinge und Asylbewerber sind von Diskriminierungen und Gewalt betroffen. Fälle von willkürlichen Abschiebungen und exzessiver Gewaltanwendung haben sich an der Grenze zu Syrien gehäuft (HR-CH 29.7.2016, vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die türkische Menschenrechtsvereinigung (IHD) verlautbarte am 23.1.2017, dass 2016 ein katastrophales Jahr für Menschenrechtsverletzungen in der Türkei gewesen sei, da fast 50.000 Menschenrechtsverletzungen gemeldet wurden, vor allem seit der Erklärung des Notstandes nach dem gescheiterten Staatsstreich. Besonders betroffen waren die südöstlichen Provinzen der Türkei (TP 24.1.2017).

Die EK zeigte sich besorgt, dass es unter den kriegsähnlichen Bedingungen in einigen Provinzen des Südostens zu systematischen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es gäbe mehrfach glaubwürdige Berichte zu solchen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte - Folter, Misshandlung und willkürliche Inhaftierung mit eingeschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt (EC 9.11.2016).

Die Türkei hat dem Europarat über eine Abweichung (Derogation) seiner Verpflichtung zur Sicherung einer Reihe von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Grundrechten mitgeteilt. Nach dem Putschversuch fanden sehr umfangreiche Suspendierungen, Entlassungen, Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung und Beteiligung am versuchten Putsch statt. Die Maßnahmen betrafen das gesamte Spektrum der Gesellschaft, insbesondere die Justiz, die Polizei, die Gendarmerie, das Militär, den öffentlichen Dienst, die lokalen Behörden, die Hochschulen, die Lehrer, die Rechtsanwälte, die Medien und die Wirtschaft. Mehrere Institutionen und private Unternehmen wurden stillgelegt, ihre Vermögenswerte wurden beschlagnahmt oder öffentlichen Institutionen übertragen. Zunehmend wurden ernsthafte Vorwürfe hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und den überproportionalen Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte im Südosten berichtet. Viele gewählte Vertreter und städtische Führungskräfte im Südosten wurden suspendiert, ihrer Pflichten enthoben oder unter Terrorverdacht verhaftet. Zahlreiche Vorwürfe von schweren Verstößen gegen das Verbot von Folter und Misshandlung sowie von Verfahrensrechten wurden unmittelbar nach dem Putschversuch vermeldet. Ein Rechtsvakuum besteht bei Menschenrechtsfällen, da die neue nationale Einrichtung für Menschenrechte und Gleichheit noch nicht eingerichtet ist. Geschlechtsbasierte Gewalt, Diskriminierung, Hassreden gegen Minderheiten, Hassverbrechen und Menschenrechtsverletzungen an lesbischen, schwulen, bisexuellen, transsexuellen und intersexuellen Personen (LGBTI) sind nach wie vor ein ernstes Problem. Im Bereich der Meinungsfreiheit hat es im vergangenen Jahr schwerwiegende Rückschläge gegeben. Die Versammlungsfreiheit ist nach wie vor stark eingeschränkt. Menschenrechtsverteidiger unterlagen Einschüchterungen und Verhaftungen. Im Rahmen der Maßnahmen nach dem Coup wurden viele Organisationen geschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt. Die EK verlangte die genaue Untersuchung aller vermeintlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verfolgung der Täter und die Entschädigung der Opfer (EC 9.11.2016).

Seit September 2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 75 Fällen eine oder mehrere Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt, die vor allem das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, friedliche Versammlungsfreiheit, Verbot der Diskriminierung und Schutz des Eigentums. Insgesamt wurden 2.075 neue Anträge einem Entscheidungsgremium zugeteilt, wodurch die Zahl der anhängigen Anträge auf 7.982 anstieg. Die EU hat die Türkei aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Umsetzung aller Urteile des EGMR zu intensivieren. Die Türkei hat 938 Fälle im Rahmen des verstärkten Überwachungsverfahrens anhängig (EC 9.11.2016).

Das EU-Parlament bekräftigte am 24.11.2016 in einer Resolution, dass die repressiven Maßnahmen der türkischen Regierung im Ausnahmezustand unverhältnismäßig sind und die durch die türkische Verfassung geschützten Grundrechte und Freiheiten sowie die demokratischen Werte verletzen, auf denen die Europäische Union und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) beruhen. Kritisiert wurde, dass Behörden seit dem Putschversuch zehn Mitglieder der türkischen Großen Nationalversammlung der Oppositionspartei HDP und etwa 150 Journalisten verhaftet, 2.386 Richter und Staatsanwälte und 40.000 andere Personen festgenommen haben - von denen mehr als 31.000 in Haft blieben - und gegen die meisten der 66.000 suspendierten und 63.000 entlassenen öffentlich Bediensteten bisher keine Anklageschrift vorliegt (EP 24.11.2016).

Am 7.10.2016 veröffentlichte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, ein Memorandum zu den Folgewirkungen der in der Türkei im Rahmen des Ausnahmezustandes gesetzten Maßnahmen für die Menschenrechtslage. Muižnieks bedauerte die Verlängerung des Ausnahmezustandes und forderte die türkischen Behörden dazu auf, die Notstandsdekrete zurückzunehmen, beginnend mit jenen Bestimmungen, die den höchsten Grad an Willkür in ihrer Anwendung erlauben und am weitesten von der üblichen Rechtssicherheit abweichen (CoE-CommDH 7.10.2016). Dabei kritisierte Muižnieks den erschwerten Zugang für Festgenommene zu Rechtsbeihilfe oder die durch die Verhängung des Ausnahmezustands mögliche Untersuchungshaft von bis zu 30 Tagen. Mehr Transparenz bei der Prüfung von Mitgliedschaften in Terrororganisationen sei notwendig. Verdächtige sollten zumindest über Beweise gegen sie informiert werden. Weiterhin forderte er den sofortigen Stopp von Schließungen privater Unternehmen, wie etwa Medienhäuser, sowie deren Enteignung aufgrund einer einfachen Verwaltungsentscheidung (FNS 10.2016).

Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vgl. NZZ 13.9.2016).Anlässlich der Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 13.9.2016 stellte der UN Hochkommissar für Menschenrechte, Zeid Ra'ad Al Hussein, fest, dass die Sorge um die Menschenrechte im Südosten der Türkei weiterhin akut ist. Einlangende Berichte an den Hochkommissar sprachen von andauernden Verletzungen des internationalen Rechts sowie der Menschrechte, u.a. dem Tod von Zivilisten, außergerichtlichen Tötungen, Massenumsiedelungen und der Zerstörung von Städten und Dörfern. Der Hochkommissar kritisierte, dass dem Hochkommissariat trotz der Kooperation mit der Türkei, der Zugang zur Region zwecks einer umfassenden, unabhängigen Beurteilung der Lage, verweigert wurde (OHCHR 13.9.2016). Wenn der Zugang verweigert wird, müsse man laut Hochkommissar vom Schlimmsten ausgehen (NZZ 13.9.2016). Deshalb wurde eine temporäre Monitoring-Einheit in Genf eingerichtet, um dem Menschenrechtsrat auch weiterhin zu berichten (OHCHR 13.9.2016, vergleiche NZZ 13.9.2016).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, warf den Sicherheitskräften im mehrheitlich kurdischen Südosten der Türkei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vor, resultierend aus den Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren. Darunter seien Verstöße gegen das Recht auf Leben, heißt es in einem Bericht vom 2.12.2016. Muižnieks stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit vergangenem Jahr immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016, vgl. DTJ 2.12.2016). Laut Muižnieks deutet alles darauf hin, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit den behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgegangen sind, noch ex officio strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchführten, bei denen Menschen während der Sicherheitsoperationen ums Leben kamen. Scheinbar ging es, so Muižnieks, mehr darum, die Sicherheitskräfte vor einer Strafverfolgung zu schützen, während gleichzeitig Menschenrechts-NGOs und Anwälte diffamiert wurden, die solche Verfälle vorbrachten. Die Türkei bliebe bedauerlich hinter ihren internationalen Verpflichtungen zurück (CoE-CommDH 2.12.2016).Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, warf den Sicherheitskräften im mehrheitlich kurdischen Südosten der Türkei zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vor, resultierend aus den Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren. Darunter seien Verstöße gegen das Recht auf Leben, heißt es in einem Bericht vom 2.12.2016. Muižnieks stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit vergangenem Jahr immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016, vergleiche DTJ 2.12.2016). Laut Muižnieks deutet alles darauf hin, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit den behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgegangen sind, noch ex officio strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchführten, bei denen Menschen während der Sicherheitsoperationen ums Leben kamen. Scheinbar ging es, so Muižnieks, mehr darum, die Sicherheitskräfte vor einer Strafverfolgung zu schützen, während gleichzeitig Menschenrechts-NGOs und Anwälte diffamiert wurden, die solche Verfälle vorbrachten. Die Türkei bliebe bedauerlich hinter ihren internationalen Verpflichtungen zurück (CoE-CommDH 2.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH (2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 18.1.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH(2016)35],
https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 18.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.12.2016): Missachtung der Menschenrechte: UN und Europarat erheben schwere Vorwürfe gegen die Türkei,
http://dtj-online.de/missachtung-der-menschenrechte-un-und-europarat-erheben-schwere-vorwuerfe-gegen-die-tuerkei-81177, Zugriff 18.1.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 18.1.2017

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    EP - Europäisches Parlament (24.11.2016): European Parliament resolution of 24 November 2016 on EU-Turkey relations [2016/2993(RSP)],
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P8-TA-2016-0450, Zugriff 18.1.2017

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    FNS - Friedrich Naumann Stiftung (10.2016): TÜRKEI BULLETIN 19/16, Berichtszeitraum: 01.-15. Oktober 2016, http://www.koeln-istanbul.de/terms/pdfs/TUERKEI%20BULLETIN%2019-16.pdf Zugriff 18.1.2017

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    HR-CH - Humanrights.ch (29.7.2016): Länderinformation:
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http://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/tuerkei/, Zugriff 18.1.2017

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.9.2016): Uno kritisiert zunehmende Behinderung von Beobachtern,
http://www.nzz.ch/international/menschenrechte-weltweit-uno-kritisiert-zunehmende-behinderung-von-beobachtern-ld.116444, Zugriff 18.1.2017

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    OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (13.9.2016): Opening Statement by Zeid Ra'ad Al Hussein, United Nations High Commissioner for Human Rights, at the 33rd session of the Human Rights Council,
http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=20474&LangID=E, Zugriff 18.1.2017

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    TP - TurkeyPurge (24.1.2017): IHD Report: Human rights abuses systematically grew in Turkey following failed coup, http://turkeypurge.com/ihd-report-human-rights-abuses-systematically-grew-in-turkey-following-failed-coup, Zugriff 25.1.2017

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    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 18.1.2017

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz ist mehr auf die Rechtmäßigkeit öffentlicher Versammlungen, den auf deren friedfertigen Charakter fokussiert. Jüngste Gesetzeszusätze haben die Versammlungsfreiheit weiter eingeschränkt (OSCE 28.1.2016).

Laut Europäischer Kommission bleiben Restriktionen der Versammlungsfreiheit ein Problem. Systematische Schwierigkeiten, wie Einschränkungen bei der Registrierung und Verfahren zur Autorisierung sowie die Arbeitsweise von Vereinigungen, setzten sich fort. Einige zivilgesellschaftliche Organisationen sahen ihre Routinearbeit durch Schließungsverfahren, Strafen, Restriktionen und Disziplinarmaßnahmen beeinträchtigt. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sah einen Rückschritt. Während die Verfassung die Versammlungsfreiheit allgemein garantiert, bewirken andere Gesetzesteile, besonders das Sicherheitspaket vom April 2015, weiterhin ernsthafte Einschränkungen bezüglich der effektiven Umsetzung dieses Recht. Mehrere Demonstrationen wurden als Sicherheitsbedrohung gesehen, viele davon galten der Kurdenproblematik, dem Umweltschutz oder wurden als regierungskritisch eingestuft. Die EK empfahl, dass die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zur Versammlungsfreiheit umgesetzt, und das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen dringend überarbeitet werden muss (EC 9.11.2016).

Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt (EC 9.11.2016, vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 13.4.2016).Die Versammlungsfreiheit ist übermäßig, ohne zwingende Gründe, eingeschränkt, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis, insbesondere durch den unverhältnismäßigen Gebrauch von Polizeigewalt bei Demonstrationen und den Mangel an Bestrafung der Gesetzeshüter. Die Polizei machte bei mehreren Anlässen übermäßigen Gebrauch von Gewalt (EC 9.11.2016, vergleiche HRW 27.1.2016, USDOS 13.4.2016).

Insbesondere das im März 2015 beschlossene Sicherheitsgesetz hat starken Einfluss auf die Versammlungsfreiheit [Anm.: siehe auch Abschnitt 5.Sicherheitsbehörden]. Laut Europarat wirft dieses Gesetz zahlreiche Fragen auf, da der Polizei bei bloßem Verdacht die Durchsuchung von Wohnungen und Fahrzeugen erlaubt und Verdächtige 24 Stunden ohne Aufsicht eines Richters verhört werden können (CoE-PACE 14.9.2015).

Während das Gesetz die Vereinigungsfreiheit vorsieht, gab es durch die Regierung weiterhin zahlreiche Einschränkungen. Laut Gesetz müssen die Behörden zwar nicht über die Gründung einer Vereinigung informiert werden, doch müssen die Behörden im Voraus in Kenntnis gesetzt werden, wenn es zu einem Interagieren mit internationalen Organisationen kommt. Bei finanzieller Unterstützung aus dem Ausland muss den Behörden eine umfangreiche Dokumentation vorgelegt werden, was laut Vereinigungen eine Last für deren Wirken darstellt (USDOS 13.4.2016).

Was die geplanten Reformen in Bezug auf den Rechtsrahmen zur Regelung der Vereinigungsfreiheit betrifft, so enthielt der im November 2014 veröffentlichte Nationale Aktionsplan für den EU-Beitritt der Türkei Maßnahmen zur Änderung des Vereinigungsrechts und weiterer damit verbundener Gesetze. Während der Entwurfsphase fanden mehrere Beratungsgespräche mit NGOs statt. Der Konsultationsprozess wurde im Juli 2013 abgeschlossen. Der Gesetzentwurf wurde ohne Erklärung und Bekanntmachung der Entscheidung des Kabinetts am 22. September 2014 zurückgezogen (ICNL 26.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (14.9.2015):
    The progress of the Assembly's monitoring procedure (October 2014-August 2015) [Doc. 13868 Part 1], http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/X2H-Xref-ViewPDF.asp?FileID=22018&lang=en, Zugriff 17.1.2017

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    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/318400/457403_de.html, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (26.10.2016):
Civic Freedom Monitor: Turkey,
http://www.icnl.org/research/monitor/turkey.html, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true, Zugriff 17.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 17.1.2017

10.1. Opposition

Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen (OSCE 28.1.2016; vgl. FH 2016). Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen (HDN 9.9.2015; vgl. MEE(9.9.2015).Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 9.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2.590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen (OSCE 28.1.2016; vergleiche FH 2016). Die Angreifer stammten vor allem aus rechten und rechtsradikalen Gruppierungen, wie der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP und den rechtsextremistischen Grauen Wölfen (HDN 9.9.2015; vergleiche MEE(9.9.2015).

Im Mai 2016 wurde durch Parlamentsbeschluss die Immunität von 154 Parlamentariern aller Parteien aufgehoben. Insgesamt wurden 810 Strafverfahren gegen Abgeordnete aller Parteien eingebracht. Während jedoch nur 9% der regierenden AKP-Abgeordneten betroffen waren, fiel der Rest auf die Oppositionsparteien. Unter diesen war vor allem die pro-kurdische HDP betroffen. 55 von 59 HDP-ParlamentarierInnen wurde die Immunität entzogen. Die Venediger Kommission des Europarates verlangte Mitte Oktober 2016 die Wiederherstellung der Immunitätder Mitglieder des Parlaments (PACE 15.12.2016).

Am 4.11.2016 wurden die beiden Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, sowie ein Dutzend weiterer Parlamentarier der HDP festgenommen bzw. gegen sie Untersuchungshaft verhängt. Die türkische Regierung wirft der HDP vor, der politische Arm der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu sein (HDN 4.11.2016, vgl. FAZ 6.11.2016). Zudem wurde Sebahat Tuncel, die Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der regionalen Schwesterpartei der HDP, welche vor dem Gerichthof in Diyarbakir gegen die Festnahmen der HDP-Parlamentarier demonstrierte, inhaftiert (TP 6.11.2016). Als Folge des Vorgehens gegen die Parlamentarier kam es insbesondere in Istanbul und Adana zu Protesten. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern vor und verhaftete an die 100 Demonstranten (TM 6.11.2016). Die internationale Kritik am Vorgehen gegen die Oppositionspolitiker und zuvor gegen die Presse wies der türkische Staatspräsident Erdogan scharf zurück und meinte in einer Rede am 6.11.2016, dass Europa als Ganzes den PKK-Terrorismus unterstütze (Spiegel 6.11.2016, vgl. DS 6.11.2016).Am 4.11.2016 wurden die beiden Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, sowie ein Dutzend weiterer Parlamentarier der HDP festgenommen bzw. gegen sie Untersuchungshaft verhängt. Die türkische Regierung wirft der HDP vor, der politische Arm der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu sein (HDN 4.11.2016, vergleiche FAZ 6.11.2016). Zudem wurde Sebahat Tuncel, die Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der regionalen Schwesterpartei der HDP, welche vor dem Gerichthof in Diyarbakir gegen die Festnahmen der HDP-Parlamentarier demonstrierte, inhaftiert (TP 6.11.2016). Als Folge des Vorgehens gegen die Parlamentarier kam es insbesondere in Istanbul und Adana zu Protesten. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern vor und verhaftete an die 100 Demonstranten (TM 6.11.2016). Die internationale Kritik am Vorgehen gegen die Oppositionspolitiker und zuvor gegen die Presse wies der türkische Staatspräsident Erdogan scharf zurück und meinte in einer Rede am 6.11.2016, dass Europa als Ganzes den PKK-Terrorismus unterstütze (Spiegel 6.11.2016, vergleiche DS 6.11.2016).

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Terroranschläge wurden im Herbst 2016 weitere Vertreter der pro-kurdischen Opposition verhaftet.

In der Nacht nach dem Anschlag in Kayseri an 11.12.2016 griffen aufgebrachte Bürger wieder Büros der pro-kurdischen HDP an, obschon diese den Anschlag verurteilt hatten. In sozialen Medien kursierten Mordaufrufe gegen Parteifunktionäre der HDP. Der deutsch-türkische HDP-Parlamentarier Ziya Pir sprach von einer "Pogromstimmung" (Standard 18.12.2016, vgl. DTJ 19.12.2016). Am 12.12.2016 wurden 235 Personen, inklusive lokaler Regierungsmitglieder der oppositionellen HDP, in elf Provinzen wegen möglicher Verbindungen zur PKK festgenommen (12.12.2016).In der Nacht nach dem Anschlag in Kayseri an 11.12.2016 griffen aufgebrachte Bürger wieder Büros der pro-kurdischen HDP an, obschon diese den Anschlag verurteilt hatten. In sozialen Medien kursierten Mordaufrufe gegen Parteifunktionäre der HDP. Der deutsch-türkische HDP-Parlamentarier Ziya Pir sprach von einer "Pogromstimmung" (Standard 18.12.2016, vergleiche DTJ 19.12.2016). Am 12.12.2016 wurden 235 Personen, inklusive lokaler Regierungsmitglieder der oppositionellen HDP, in elf Provinzen wegen möglicher Verbindungen zur PKK festgenommen (12.12.2016).

Gegen Politiker der größten Oppositionspartei, der kemalistisch-sozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP) wird ebenfalls vorgegangen. Anfang November hatte Staatspräsident Erdogan Strafanzeige wegen Beleidigung gegen alle 133 Abgeordneten der CHP erstattet. Vorausgegangen waren regierungskritische Äußerungen bei einer Versammlung der CHP (Spiegel 8.11.2016). Für den CHP-Parlamentarier Enis Berberoglu forderte die Staatsanwaltschaft am 11.1.2017 lebenslange Haft, weil dieser vertrauliche Informationen des türkischen Geheimdienstes MIT veröffentlicht hätte, wodurch bewaffnete Terrororganisationen begünstigt wurden. Die Anklage ist Teil des Prozesses, der gegen die beiden Cumhuriyet-Journalisten, Gül und Dünder, geführt wird, die Waffenlieferungen des Geheimdienstes MIT nach Syrien im Jahr 2014 publik machten (TP 11.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Der Spiegel (6.11.2016): Erdogan macht Europa für Terror in der Türkei verantwortlich,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-macht-europa-fuer-terror-verantwortlich-a-1119992.html, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (18.12.2016): 14 Tote bei Explosion in türkischer Stadt Kayseri,
http://derstandard.at/2000049466893/Explosion-in-tuerkischer-Stadt-Kayseri, Zugriff 13.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (8.11.2016): Erdogan zeigt offenbar alle 133 CHP-Abgeordneten an,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-zeigt-offenbar-alle-133-chp-abgeordneten-an-a-1120379.html, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Daily Sabah (12.1.2017): CHP lawmaker faces terror charges in espionage case,
http://www.dailysabah.com/investigations/2017/01/12/chp-lawmaker-faces-terror-charges-in-espionage-case, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Daily Sabah (6.11.2016): EU aiding and abetting terror, says President Erdogan,
http://www.dailysabah.com/d/politics/2016/11/07/eu-aiding-and-abetting-terror-says-president-erdogan, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DTJ - Deutsch Türkisches Journal (19.12.2016): Der Terror und die Sprache des Krieges,
http://dtj-online.de/der-terror-in-der-tuerkei-und-die-rhetorik-des-krieges-81578, Zugriff 13.1.2017

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    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World - Turkey, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/turkey, Zugriff 13.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (12.12.2016): At least 235 people including HDP executives rounded up on terror charges, http://www.hurriyetdailynews.com/at-least-235-people-including-hdp-executives-rounded-up-on-terror-charges.aspx?pageID=238&nID=107177&NewsCatID=509, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (4.11.2016): Prosecutors seek arrest of HDP co-chairs,
http://www.hurriyetdailynews.com/prosecutors-seek-arrest-of-hdp-co-chairs.aspx?pageID=238&nID=105731&NewsCatID=509, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (9.9.2015): HDP offices violently attacked in several anti-terrorism protests,http://www.hurriyetdailynews.com/hdp-headquarters-local-office-shops-attacked-in-central-turkey.aspx?pageID=238&nid=88187, Zugriff 13.1.2017

  • -Strichaufzählung
    MEE - Middle East Eye (9.9.2015): Far-right activists attack HDP offices across Turkey after anti-PKK http://www.middleeasteye.net/news/thousands-across-turkey-protests-against-pkk-666574588#sthash.wEkfvQcl.dpuf, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.1.2016): Turkey, Early Parliamentary Elections, 1 November 2015:
Final Report; OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report,
http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/219201?download=true, Zugriff 13.1.2017

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    PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol (2016) 18rev],
http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 13.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TM - Turkish Minute (6.11.2016): Dozens detained in Istanbul, Adana during demonstrations in protest of HDP arrests, https://www.turkishminute.com/2016/11/06/dozens-detained-istanbul-adana-demonstrations-protest-hdp-arrests/, Zugriff 16.1.2017

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    TP - turkey purge (11.1.2017): Prosecutor seeks life for CHP MP, 10 years for Cumhuriyet editors, http://turkeypurge.com/prosecutor-seeks-life-for-chp-mp-10-years-for-cumhuriyet-editors, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TP - turkey purge (6.11.2016): Pro-Kurdish DBP Co-chair arrested, http://turkeypurge.com/pro-kurdish-dbp-co-chair-arrested, Zugriff 16.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TS - tagesschau.de (4.11.2016): Führende Kurden-Politiker festgenommen,
http://www.tagesschau.de/ausland/kurden-politiker-festnahme-101.html, Zugriff 16.1.2017

11. Haftbedingungen

Allgemein ist die Ausstattung in den Gefängnissen inadäquat und sie erfüllt nicht internationale Standards. Unterfinanzierung, Überbelegung und der Mangel an angemessener Gesundheitsversorgung stellen ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen berichteten regelmäßig über den mangelnden Zugang zu Wasser, angemessener Heizung, Lüftung und Beleuchtung, was die Regierung zurückwies. Zudem wären die räumlichen und hygienischen Bedingungen infolge der Überbelegungen unzureichend (USDOS 13.4.2016).

Das Internetmagazin "Encompassing Crescent", welches sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt, berichtete im März 2016, dass 721 schwer kranke Häftlinge in Hochsicherheitsgefängnissen ohne angemessene medizinische Versorgung einsitzen. Das Innenministerium räumte ein, dass es1.300 kranke Insassen gäbe, mit täglich steigender Tendenz. 282 Häftlinge leiden laut Encompassing Crescent unter schwerwiegenden Krankheiten, doch ist es nicht möglich eine entsprechende Behandlung unter den gegebenen Umständen durchzuführen. Der Gesundheitszustand der Betroffenen wurde seitens der Behörden vielmehr ignoriert und diese dem Warten auf den Tod überlassen (Encompassing Crescent 12.3.2016).

Anlässlich der Sitzung des UN-Anti-Folterkomitees Ende April 2016 übermittelte auch die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) ihre Stellungnahme. Zu den Verhältnissen insbesondere in den Gefängnissen spricht die TIHV davon, dass Folter und Misshandlungen üblich sind. Darüber hinaus verursachen, so TIHV, der begrenzte Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Hygiene- und Ernährungsprobleme sowie die Isolationshaft speziell im Typ-F Gefängnissen ernsthafte Schäden an der physischen und psychischen Integrität der Insassen. Überdies werden die Zustände durch die zunehmende Überbelegung der Gefängnisse verschärft (TIHV 3.2016).

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, berichtete Anfang Dezember 2016, dass die meisten von ihm besuchten Gefängnisse überfüllt waren, mit einer Belegung von 125 bis 200% der tatsächlich vorgesehenen Kapazität. Nichtsdestoweniger waren laut Melzer die Haftbedingungen in den Gefängnissen in Ankara, Diyarbakir, Sanliura und Istanbul generell befriedigend (DW 2.12.2016).

Die Europäische Kommission beklagte im November 2016 den Mangel an Psychologen, Sozialarbeitern und Soziologen im Gefängnissystem, was die Rehabilitation der Insassen negativ beeinflusst. Zudem sei es der Zivilgesellschaft und professionellen Organisationen nicht gestattet, an Rehabilitations- und Bewährungsmaßnahmen teilzuhaben. Laut EK werden Einzelhaft und willkürliche Praktiken oft als Disziplinarmaßnahmen verhängt. Im Zuge des gescheiterten Coups wurde eine große Anzahl von Verdächtigten an irregulären Orten eingesperrt ohne angemessene Haftbedingungen und unter schwerwiegenden Hindernissen bei der Umsetzung ihrer Verfahrensrechte gemäß den europäischen Standards (EC 9.11.2016).

Vor den Massenverhaftungen nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 waren mit Stand 1.4.2016 in der Türkei 187.609 Personen in den geschätzten 355 Gefängnissen inhaftiert, rund 14% davon in Untersuchungshaft. Dies entsprach einem Wert von 238 pro 100.000 Einwohner [vgl. Österreich: Juni 2016: 93]. Im Jahr 2000 betrug die Quote 73, 2006 101 und 2012 bereits 180, was einer steten Zunahme gleichkommt. Die Auslastung betrug mit Stand Februar 2016 fast 103%. Der Anteil der inhaftierten Frauen betrug 3,7% (ICPS 1.4.2016).

Im September 2016 kündigte das Justizministerium den Bau von 174 Gefängnissen mit rund 100.000 Plätzen im Verlauf der nächsten fünf Jahre an. Anlass war die massive Überbelegung aufgrund der Verhaftungen im Zuge des gescheiterten Putschversuchs. Tausende Verurteilte wurden vorzeitig entlassen, um Platz für Putschverdächtige zu machen (HDN 15.9.2016). Mit Stand 10.11.2016 waren annähernd 42.500 Personen inhaftiert, denen eine Verbindung mit dem Putschversuch angelastet wurde (TP 10.1.2017).

Quellen:

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    DW - Deutsche Welle (2.12.2016): UN expert: Torture and abuse 'widespread' in Turkey following July coup bid, http://www.dw.com/en/un-expert-torture-and-abuse-widespread-in-turkey-following-july-coup-bid/a-36623632, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 11.1.2017

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    Encompassing Crescent (12.3.2016): The conditions of the ill prisoners in Turkey,
http://encompassingcrescent.com/2016/03/the-conditions-of-the-ill-prisoners-in-turkey-2/, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HDN - Hürriyet Daily News (15.9.2016): 174 jails to be built in Turkey,
http://www.hurriyetdailynews.com/174-jails-to-be-built-in-turkey.aspx?pageID=238&nID=103932&NewsCatID=509, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ICPS - International Centre for Prison Studies (1.4.2016): World Prison Brief http://www.prisonstudies.org/country/turkey, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TIHV - Human Rights Foundation of Turkey (3.2016): Alternative Report To the United Nations Committee Against Torture For Its Consideration of the 4th Periodic Report of Turkey, http://en.tihv.org.tr/wp-content/uploads/2016/04/rapor.pdf, Zugriff 18.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TP - Turkeypurge (10.1.2017): Turkey widens post-coup purge, http://turkeypurge.com/, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 11.1.2017

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (AA 29.9.2015). Anlässlich einer Konferenz zum 12. Welttag gegen die Todesstrafe (2014) unterzeichnete damals auch der türkische Außenminister den Appell zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe (WCADP 9.10.2014).

Staatspräsident Erdogan kündigte im Oktober 2016 an, das türkische Parlament über die Wiedereinführung der Todesstrafe entscheiden zu lassen. Erdogan zeigte sich überzeugt, dass die Abgeordneten für die Todesstrafe stimmen werden. Unmittelbar nach dem gescheiterten Umsturzversuch vom 15. Juli hatte der Präsident bereits die Wiedereinführung dieser Strafe erwogen (Spiegel 29.10.2016, vgl. Tagesspiegel 25.11.2016).Staatspräsident Erdogan kündigte im Oktober 2016 an, das türkische Parlament über die Wiedereinführung der Todesstrafe entscheiden zu lassen. Erdogan zeigte sich überzeugt, dass die Abgeordneten für die Todesstrafe stimmen werden. Unmittelbar nach dem gescheiterten Umsturzversuch vom 15. Juli hatte der Präsident bereits die Wiedereinführung dieser Strafe erwogen (Spiegel 29.10.2016, vergleiche Tagesspiegel 25.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    Spiegel Online (29.10.2016): Erdogan lässt Parlament über Todesstrafe abstimmen,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-laesst-parlament-ueber-todesstrafe-abstimmen-a-1118858.html, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Tagesspiegel (25.11.2016): Erdogan: Werde Gesetz zur Todesstrafe unterzeichnen,
http://www.tagesspiegel.de/politik/eu-beitrittsgespraeche-mit-der-tuerkei-erdogan-werde-gesetz-zur-todesstrafe-unterzeichnen/14894010.html, Zugirff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (9.10.2014):
World Day - Dialogue should make death penalty "a sentence of the past" - foreign ministers,
http://www.worldcoalition.org/foreign-ministers-declaration-world-day-against-death-penalty.html, Zugriff 11.1.2017

13. Religionsfreiheit

In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, die Mehrheit davon sind Hanefiten (sunnitisch). Es gibt einen beträchtlichen Anteil an Aleviten, je nach Quelle zwischen 15 und 25 Millionen. Weiters leben in der Türkei laut Eigenangabe drei Millionen schiitische Dschafariten, ca. 60.000 armenische Christen (zusätzlich noch 30.000 nicht-registrierte Immigranten aus Armenien), ca. 25.000 Angehörige der römisch-katholischen Kirche, ca. 18.000 Juden, ca. 20.000 syrisch-orthodoxe Christen, ca. 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) ca. 10.000 Baha'is, ca. 22.000 Jesiden (davon 17.000, die 2014 als Flüchtlinge kamen), ca. 5.000 Zeugen Jehovas, ca. 7.000 Protestanten verschiedener Denominationen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 griechisch-orthodoxe Christen. Eine Umfrage legt nahe, dass ca. 2% der Bevölkerung Atheisten sind (US DOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische Minderheiten, auch die offiziell anerkannten, sehen sich mit erheblichen Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit konfrontiert. Die wichtigsten Probleme in diesem Zusammenhang bestehen darin, dass aufgrund eines Mangels an theologischen Schulen kein Klerus ausgebildet werden kann, und dass sich die Regierung weigert, eine Genehmigung für die Eröffnung neuer Kirchen (für nicht anerkannte christliche Konfessionen) zu gewähren. Obwohl sich die Gesamtzahl der Menschen der verschiedenen nicht-muslimischen Gemeinschaften in einem Land mit einer Bevölkerung von 75 Millionen auf etwa 100.000 beläuft, herrscht weit verbreitete, teils durch Verschwörungstheorien befeuerte, teils irrationale Angst vor christlicher Missionstätigkeit und Zionismus in der Gesellschaft, geschürt durch die antisemitische, antiwestliche und antichristliche Rhetorik der Politiker, Regierungsbeamten, Meinungsbildner und Medien. Die Behörden vernachlässigen ihre Pflicht vollkommen, Nicht-Muslime, vor allem Juden, gegen vorherrschende Hassreden, manchmal verbunden mit Hassverbrechen, in den Medien, dem politischen Diskurs und dem täglichen Leben zu schützen (EC/DGJC 2016).

Religiöse Fragen werden vom Direktorat für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) koordiniert und bestimmt, dessen Mandat es ist, den sunnitischen Islam zu fördern. Die Regierung bildet weiterhin sunnitische Geistliche aus, während sie andere religiöse Gruppen daran hindert, Geistliche innerhalb des Landes auszubilden. Die Regierung finanzierte weiterhin den Bau von sunnitischen Moscheen, während sie die Grundstücksnutzung anderer religiöser Gruppen einschränkte. Nicht-sunnitische Moslems waren mit physischen Angriffen und Drohungen konfrontiert. Bei zwei getrennten Vorfällen schossen Unbekannte auf drei Aleviten-Vertreter. Glaubensstätten der Griechisch-Orthodoxen, Armenisch-Apostolischen Kirche sowie der jüdischen Gemeinde wurden verwüstet. Über 20 Häuser von Aleviten wurden verheert. Eine offen anti-semitische "Dokumentation" wurde im Fernsehen ausgestrahlt und von regierungsfreundlichen Medien online gestellt (USDOS 10.8.2016).

Glaubens- und Religionsfreiheit werden laut Europäischer Kommission generell respektiert. Allerdings besteht die Notwendigkeit, die Gesetzeslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtes für Menschrechte und an die Empfehlungen des Europarates und der EU anzugleichen. Besondere Aufmerksamkeit gelte der Freistellung vom verpflichtenden Religions- und Ethikunterricht, der Anführung der Religionszugehörigkeit auf Identitätskarten, der Rechtspersönlichkeit von religiösen Körperschaften und Institutionen, den Orten der Religionsausübung und der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis von ausländischen Klerikern. Außerdem gehörten die ausständigen Punkte die Aleviten betreffend behandelt. Hierzu zählen die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Cem-Häuser, der alevitischen Gebetshäuser, und des verpflichtenden Religionsunterrichtes. Die Regierung hat hierzu im Jänner 2016 dem Ministerkomitee des Eurorates zwei Aktionspläne vorgelegt (EC 9.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EC/DGJC - European Commission/ Directorate-General for Justice and Consumers, European Network of legal experts in gender equality and non-discrimination (2016): Country report: Non-discrimination -Turkey,
http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    US DOS - United States Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/328419/469198_de.html, Zugriff 22.2.2016

14. Ethnische Minderheiten

Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei nicht-moslemischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist schiitische Azeris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 13.4.2016).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 500.000 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner) (AA 29.9.2015). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (23.000) und Assyrer (15.000) (MRGI o.D.).

Das Gesetz erlaubt den BürgerInnen private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden. Zumindest drei Universitäten bieten Kurdisch-Programme an. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihre Kampagnen zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. Allerdings ist die Verwendung einer anderen Sprache als Türkisch in der Regierung oder im Öffentlichen Dienst nicht erlaubt (USDOS13.4.2016).

Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vgl. Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).Im Zuge der beiden Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wuchs der Anteil von Abgeordneten mit einem Minderheitenhintergrund deutlich. Die regierende AKP, die sozialdemokratische CHP und insbesondere die pro-kurdische HDP stellten KandidatInnen ethnischer und religiöser Minderheiten an aussichtsreichen Listenplatzen auf. Mandatare mit armenischen, assyrischen, jesidischen, Roma und Mhallami-Wurzeln [arabisch sprechende Minderheit] sind auch nach den Novemberwahlen im türkischen Parlament vertreten (HDN 2.11.2015; vergleiche Economist 8.6.2015, Agos 8.6.2015).

Über die Kurdenthematik wird offen und über die Armenier-Frage immer häufiger und kontroverser berichtet. Dennoch werden weiterhin mit Verweis auf die "Bedrohung der nationalen Sicherheit" oder "Gefährdung der nationalen Einheit" Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft - teilweise wiederholt - vor allem kurdische oder linke Zeitungen (AA 29.9.2015).

Der Dialog zwischen der Regierung und Minderheitenvertretern wurde fortgeführt. Ein positives Gerichtsurteil wurde gegen die Organisation der Grauen Wölfe in Kars verkündet, gegen die Anklage wegen Volksverhetzung gegen Armenier erhoben wurde. Trotzdem waren Hassreden und Drohungen gegen Minderheitenvertreter oder deren Eigentum weiterhin ein Problem. Zudem kamen die langen Verzögerungen in Fällen, in denen religiöse Vertreter oder deren Eigentum attackiert wurden, einer Straffreiheit gleich (EC 9.11.2016).

Das gesamte Bildungssystem basiert laut einem Bericht der Minority Rights Group International auf dem Türkentum. Auf nicht-türkische Gruppen wird entweder kein Bezug genommen oder sie werden auf eine negative Weise dargestellt. Eine positive Darstellung anderer Gruppen im Bildungssystem würde laut Nurcan Kaya, Autorin des Berichts, zum gesellschaftlichen Frieden beitragen (MRGI 27.10.2015). Die einzige Erwähnung der Kurden in Schulbüchern findet sich unter dem Titel "gefährliche Gesellschaft". Diskriminierende Passagen über Assyrer wurden entfernt, nachdem assyrische Verbände beim Bildungsministerium darum angesucht hatten. Armenier jedoch, werden weiterhin als Gruppe dargestellt, die einst dem Türkentum und dem nationalen Bestand schadeten bzw. diesen verrieten (MRGI 2015). Laut Europäischer Kommission sollten die Schulbücher überarbeitet und die diskriminierende Rhetorik entfernt werden (EC 9.11.2016).

Die türkische Regierung hat mehrere Male gegenüber dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung wiederholt, dass sie keine quantitative oder qualitative Daten in Bezug auf den ethnischen Hintergrund ihrer BürgerInnen sammelt, speichert oder verwendet, betonend, dass es sich um ein sensibles Thema handelt, im Besonderen für jene Nationen, die seit langer Zeit in diversifizierten, multikulturellen Gemeinschaften leben. Allerdings sammeln die Behörden in der Tat Daten zur ethnischen Herkunft der BürgerInnen, zwar nicht für Rechtsverfahren oder zu Studienzwecken, aber zwecks Profilerstellung und Überwachung, insbesondere von Kurden und Roma. Beispiele hierfür sind unabsichtlich durch Regierungseinrichtungen an die Öffentlichkeit gelangt, wie die Website einer Provinz-Polizeiabteilung, die Informationen zum ethnischen Hintergrund der Einwohner enthielt (EC/DGJC 2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    Agos (8.6.2015): A more colourful parliament, http://www.agos.com.tr/en/article/11826/a-more-colourful-parliament, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    EC/DGJC - European Commission/ Directorate-General for Justice and Consumers, European Network of legal experts in gender equality and non-discrimination (2016): Country report: Non-discrimination -Turkey,
http://www.equalitylaw.eu/downloads/3748-2016-tr-country-report-nd, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Hürriyet Daily News (2.11.2015): Minority MPs preserve seats in Nov 1 election,
http://www.hurriyetdailynews.com/minority-mps-preserve-seats-in-nov-1-election.aspx?pageID=238&nID=90641&NewsCatID=339, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    MRGI - Minority Rights Group International (2015): Discrimination Based on Colour, Ethnic Origin, Language, Religion and Belief in Turkey's Education System,
http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/10/EN-turkiye-egitim-sisteminde-ayirimcilik-24-10-2015.pdf, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    MRGI - Minority Rights Group International (o.D.): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    MRGI - Minority Rights Group International (27.10.2015): Education system in Turkey criticised for marginalising ethnic, religious and linguistic minorities,
http://minorityrights.org/2015/10/27/education-system-in-turkey-criticised-for-marginalising-ethnic-religious-and-linguistic-minorities/, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    The Economist (8.6.2015): Less of a monolith, http://www.economist.com/blogs/erasmus/2015/06/turkey-and-religious-minorities, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 21.12.2016

14.1. Kurden

Mehr als 15 Millionen türkische BürgerInnen, so wird geschätzt, haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte. Die kurdischen Gemeinden waren überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren verhängt. Es gab Einschränkungen bei der Versorgung beispielsweise mit Strom und Wasser, und viele konnten keine medizinische Versorgung erhalten. Kurdische und pro-kurdische zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien sind zunehmend vor Probleme gestellt, was die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anlangt (USDOS 13.4.2016).

Angesichts des Zusammenbruchs des Friedensprozesses im Sommer 2015 widerfuhr laut Europäischer Kommission dem Südosten des Landes eine weitere ernsthafte Verschlechterung der Sicherheitslage. Dies führte zu schweren Verlusten an Menschenleben, Vertreibungen im großen Ausmaß und weitreichenden Zerstörungen. Es wurden systematische schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die Regierung benutzte die Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch auch dazu, viele Gemeinderäte und Bürgermeister sowie Lehrer zu suspendieren und etliche kurdisch-sprachige Medien zu schließen. Die Europäische Kommission bezeichnete die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess als den einzig gangbaren Weg. Versöhnung und Wiederaufbau seien die Schlüsselthemen, denen sich die Regierung widmen sollte (EC 9.11.2016).

Die pro-kurdische HDP hat mehrfach zur Rückkehr zum Friedensprozess aufgerufen. Im Jänner 2016 forderte der Co-Vorsitzende der HDP, Selahattin Demirtas, vor dem EU-Parlament die internationale Gemeinschaft auf, für die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen Regierung und PKK einzutreten, was überdies einen positiven Effekt auf die Krise in Syrien hätte (HDN 27.1.2016).

Mit der Notverordnung vom 22.11.2016 wurden unter den 550 Vereinen und 19 privaten medizinischen Zentren auch 46 Vereine in Diyabakir im mehrheitlich kurdischen Südosten infolge ihrer vermeintlichen Nähe zur PKK verboten, darunter auch lokalpolitisch engagierte Nachbarschaftsvereine, eine Solidaritätsvereinigung für muslimische Geistliche, der Forschungsverein für die kurdische Sprache und der Kurdische Schriftstellerverband. Der einst auch von Parlamentariern der Regierungspartie AKP gelobte Wohltätigkeitsverein Sarmasik wurde geschlossen, wovon 32.000 sozial Bedürftiger betroffen waren, die zuvor monatliche Esspakete von Sarmasik erhalten hatten (AM 6.12.2016).

Sowohl die HDP als parlamentarische Partei als auch die islamistisch kurdische HÜDA-PAR streben eine Form der Dezentralisierung des türkischen Einheitsstaates und die Stärkung der Rechte der Kurden durch lokale Selbstverwaltung an (Fend 2015). Gegen zahlreiche Bürgermeister sowie die beiden Co-Vorsitzenden der HDP; Selahattin Demirtas und Figen Yüksekdag, wurden wegen ihrer Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung in den Kurdengebieten Strafverfahren eingeleitet. Staatspräsident Erdogan wies die Forderungen nach Autonomie und Selbstverwaltung als Versuch der Errichtung eines Staates im Staate scharf zurück (HDN 28.1.2016).

In den letzten Monaten des Jahres 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Mit Stand Dezember 2016 waren 64 pro-kurdische Ko-Bürgermeister und über 3.000 Mitglieder der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der pro-kurdischen HDP, eingesperrt. 46 der unter DBP geführten Gemeindeverwaltungen wurden Regierungstreuhändern unterstellt (TP 21.12.2016). [siehe auch Kapitel 13.1. Opposition]

Am 8.9.2016 suspendierte das Bildungsministerium mittels Dekret

11.285 kurdische LehrerInnen unter dem Vorwurf UnterstützerInnen der PKK zu sein. Alle waren Mitglieder der linksorientierten Gewerkschaft für Bildung und Bildungswerktätige, Egitim Sen. Idris Baluken, Abgeordneter der pro-kurdischen HDP meinte, dass durch die Säuberung fast keine ortsansässigen Lehrer an den Schulen im Südosten mehr übrig wären. Vertreter der HDP und der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP) hegten Zweifel, wie die betroffenen Lehrkräfte als PKK-Unterstützer ohne angemessenes Rechtsverfahren bestimmt werden konnten (AM 12.9.2016).

Ende November wurden nach einer ähnlichen Maßnahme im Juli per Notstandsdekret rund 370 NGOs geschlossen, von denen über 190 eine Verbindung zur PKK vorgeworfen wurde. Alle NGOs, welche die Bezeichnung "Freier Bürger" in ihrer Namensbezeichnung in Städten mit einer kurdischen Bevölkerung trugen, wurden unter der Anklage PKK-Sympathisanten zu legitimieren, verboten. Unter ihnen war auch das seit 1992 bestehende Kurdische Institut in Istanbul, dessen Mitglieder beispielsweise auch von Gerichten als Experten anerkannt wurden (AM 21.11.2016).

Basierend auf der Notstandsverordnung vom 29.10.2016 wurden 15 kurdische Medien eingestellt, davon 11 Zeitungen - die bekannteste war Özgür Gündem, zwei Nachrichtenagenturen - die "Dicle" (DIHA) und "Jin" Nachrichtenagenturen und drei Magazine. Die meisten, mit Ausnahme der Nachrichtenagentur DIHA mit ihrem Hauptquartier in Istanbul, hatten ihren Sitz im Südosten der Türkei. Laut Generalsekretär der Europäischen Föderation der Journalisten, Ricardo Gutiérrez, sind die Kurden am meisten von der Zensur betroffen, weil die betroffenen Medien vor allem Nachrichten aus der Region veröffentlichten (EFJ 30.10.2016).

Dem seit September 2015 eskalierenden bewaffneten Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK trat auch politisch und ethnisch motivierte Gewalt gegen Kurden hinzu. Als zwischen dem 6. und 8.9.2015 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration im September 2015, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vgl. WSJ 12.9.2015). Am 17.12.2016 kam es nach einem vermeintlichen Bombenanschlag der PKK in der Stadt Kayseri zu Angriffen und Brandanschlägen auf Büros der HDP in Kayseri und anderen Orten, darunter auch in Istanbul, wo tags darauf neun Personen verhaftet wurden (HDN 18.12.2016, vgl. Rudaw 17.12.2016).Dem seit September 2015 eskalierenden bewaffneten Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK trat auch politisch und ethnisch motivierte Gewalt gegen Kurden hinzu. Als zwischen dem 6. und 8.9.2015 30 Soldaten und Polizisten infolge von Bombenanschlägen der PKK getötet wurden, griffen militante türkische Nationalisten in 56 Provinzen und Bezirken Parteibüros der pro-kurdischen Partei HDP an. Am Höhepunkt der Ausschreitungen stürmten 500 Leute das HDP-Hauptquartier in Ankara und verwüsteten bzw. versuchten dieses niederzubrennen. Es kam darüber hinaus zu gewaltsamen Übergriffen auf Personen und Geschäftslokale kurdischer Provenienz. Im anatolischen Kirsehir wurden mehr als 20 Geschäfte angezündet. Linienbusse, die in die kurdischen Provinzen verkehren, wurden wie ihre kurdisch-stämmigen Insassen physisch attackiert (Al Monitor 13.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). In Istanbul riefen bei einer Demonstration im September 2015, die vom Jugendverband der rechts-nationalistischen Parlamentspartei MHP organisiert wurde, laut Medienberichten tausende Demonstranten: "Wir wollen keine Militärintervention, wir wollen ein Massaker" (Welt 10.9.2015, vergleiche WSJ 12.9.2015). Am 17.12.2016 kam es nach einem vermeintlichen Bombenanschlag der PKK in der Stadt Kayseri zu Angriffen und Brandanschlägen auf Büros der HDP in Kayseri und anderen Orten, darunter auch in Istanbul, wo tags darauf neun Personen verhaftet wurden (HDN 18.12.2016, vergleiche Rudaw 17.12.2016).

Das am 2.3.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglichte in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben (AA 29.9.2015).

Obwohl die Verwendung der kurdischen Sprache im privaten Bildungswesen sowie in der Öffentlichkeit erlaubt ist, dehnte die Regierung die Erlaubnis zum Kurdisch-Unterricht nicht auf das öffentliche Schulwesen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    AM - Al Monitor (21.11.2016): State of emergency shuts down Turkey's NGOs,
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    AM - Al Monitor (12.9.2016): Kurds become new target of Ankara's post-coup purges,
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    AM - Al Monitor (13.9.2015): Is Turkey heading toward civil war? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/09/turkey-pkk-clashes-heading-to-turk-kurd-strife.html, Zugriff 9.1.2016AM - Al Monitor (13.9.2015): römisch eins s Turkey heading toward civil war? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/09/turkey-pkk-clashes-heading-to-turk-kurd-strife.html, Zugriff 9.1.2016

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    AM - Al Monitor (6.12.2016): Turkey's emergency rule hits thousands of destitute Kurds,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/12/turkey-emergency-rule-hits-thousands-destitute-kurds.html, Zugriff 9.1.2017

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    EC - European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD (2016) 366 final],
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 9.1.2017

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    EFJ - European Federation of Journalists (30.10.2016): Turkish government shuts down 15 Kurdish media outlets, http://europeanjournalists.org/blog/2016/10/30/turkish-government-shuts-down-15-kurdish-media-outlets/, Zugriff 13.1.2017

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    Fend, Walter J. (2015): Kurdish political parties in Turkey. In:
Taucher, Wolfgang et alia (Hg.): The Kurds, History-Religion-Languages-Politics, Vienna, BFA, S. 51-86.

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    HDN - Hürriyet Daily News (18.12.2016): Groups attack, set fire to HDP buildings after deadly bombing in Kayseri, http://www.hurriyetdailynews.com/groups-attack-set-fire-to-hdp-buildings-after-deadly-bombing-in-kayseri.aspx?pageID=238&nID=107453&NewsCatID=341, Zugriff 9.1.2017

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    HDN - Hürriyet Daily News (27.1.2016): HDP calls for re-launch of Kurdish peace process,
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    HDN - Hürriyet Daily News (28.1.2016): No room for autonomy seekers: Erdogan,
http://www.hurriyetdailynews.com/no-room-for-autonomy-seekers-erdogan.aspx?PageID=238&NID=94486&NewsCatID=338, Zugriff 9.1.2017

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    TP - turkeypurge (21.12.2016): UPDATED NUMBERS: Turkey jails 64 pro-Kurdish mayors, 3051 DBP members to date, http://turkeypurge.com/updated-numbers-turkey-jails-64-pro-kurdish-mayors-3051-dbp-members-to-date, Zugriff 9.1.2017

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    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
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    Welt N24 (10.9.2015): "Wir wollen Massaker", http://www.welt.de/print/die_welt/politik/article146230839/Wir-wollen-Massaker.html, Zugriff 9.1.2016

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    WSJ - Wall Street Journal: Turkey Faces Threat of Growing Unrest (12.9.2015):
http://www.wsj.com/articles/turkey-faces-threat-of-growing-unrest-1442050203, Zugriff 9.1.2017

15. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Die Verfassung besagt, dass die Reisefreiheit innerhalb des Landes nur durch einen Richter in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung eingeschränkt werden kann. Die Bewegungsfreiheit war ein Problem im Osten und Südosten angesichts des Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und der PKK sowie deren Unterstützer. Beide Konfliktparteien errichteten Kontrollpunkte und Straßensperren. Die Regierung errichtete spezielle Sicherheitszonen und rief Ausgangssperren in mehreren Provinzen als Reaktion auf die PKK-Angriffe aus. Flüchtlinge, die den Status des bedingten Asyls hatten sowie Syrer, denen sog. temporärer Schutz gewährt wurde, erfuhren ebenfalls Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Bedingte Flüchtlinge bedurften einer Erlaubnis der örtlichen Behörden, um in andere als die ihnen zugewiesenen Städte reisen zu können. Syrern wurde anlässlich einer Neuregistrierung seitens der Behörden verboten, die auf ihrer Registrierungskarte vermerkte Provinz zu verlassen. Syrer konnten beim Generaldirektorat für Migrationsmanagement (DGMM) eine Reiseerlaubnis beantragen (USDOS 13.4.2016).

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet (AA 29.9.2015).

Die türkische Regierung hat Anfang Jänner 2017 ein Dekret erlassen, dank dem sie im Ausland lebende Türken unter bestimmten Bedingungen die Staatsbürgerschaft entziehen kann. Die Notstandsdekrete von Anfang Jänner gelten für Personen, die schwerer Straftaten beschuldigt werden und trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten in ihre Heimat zurückkehren. Gründe können unter anderem Putschversuche, wie der vom Juli 2015, oder die Gründung bewaffneter Organisationen sein (Zeit 7.1.2016).

Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ab Sommer 2015 hatten die verbliebenen, nicht geflohenen Einwohner unter strikten Ausgangsperren zu leben. Während diese dazu gedacht waren die Zivilbevölkerung zu schützen, schränkten sie massiv die Bewegungsfreiheit und somit den Zugang zu Ressourcen und dringender medizinischer Hilfe ein. Die Ausgangssperren erlaubten den Sicherheitskräften auf jeden zu schießen, der sein Heim verließ (DW 15.1.2016). Laut der "Menschrechtsstiftung der Türkei" gab es zwischen Mitte August 2015 und Mitte August 2016 111 offiziell bestätigte unbegrenzte oder 24-Stunden-Ausgangssperren in 35 Distrikten und neun Städten. Hiervon waren laut Schätzungen rund 1,67 Millionen Einwohner betroffen (TIHV 21.8.2016).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies im Juni 2016 auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde (CoE-PACE 22.6.2016).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, stufte die teils monatelangen Ausgangssperren, die seit 2015 immer wieder über Städte in den Kurdengebieten verhängt werden, als unverhältnismäßig ein (CoE-CommDH 2.12.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (6.2.2017a): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TuerkeiSicherheit.html?version=439, Zugriff 6.2.2017

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    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

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    CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH (2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 16.12.2016

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    CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016):
The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121 (2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 16.12.2016

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    Die Zeit (29.7.2016): Zahl der Festnahmen in der Türkei steigt auf 18.000,
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-07/putschversuch-repressionen-tuerkei-guelen-bewegung-festnahmen, Zugriff 16.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (7.1.2016): Kabinett kann Türken nun Staatsbürgerschaft entziehen,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-01/recep-tayyip-erdogan-tuerkei-staatsbuergerschaft-entzug-ausland, Zugriff 9.1.2017

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    DW - Deutsche Welle (15.1.2016): Turkey's southeast heats up as Erdogan clamps down,
http://www.dw.com/en/turkeys-southeast-heats-up-as-erdogan-clamps-down/a-18980318, Zugriff 16.12.2016

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (20.7.2016): Türkei verhängt Ausreiseverbot für Wissenschaftler, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/tuerkei-verhaengt-ausreiseverbot-fuer-wissenschaftler-14349110.html, Zugriff 16.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Spiegel online (23.7.2016): Türkei: Erdogan schließt mehr als 2000 Schulen und gemeinnützige Einrichtungen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-erdogan-schliesst-schulen-einrichtungen-ausreiseverbote-a-1104424.html, Zugriff 25.1.2017

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    TIHV - Menschenrechtsstiftung der Türkei (21.8.2016): Curfews Between August 16, 2015 - August 16, 2016 and Civilians Who Lost Their Lives,
http://en.tihv.org.tr/curfews-between-august-16-2015-august-16-2016-and-civilians-who-lost-their-lives/, Zugriff 16.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/322542/462019_de.html, Zugriff 16.12.2016

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    WZ - Wiener Zeitung (24.7.2016): Erdogan verschärft Kurs gegen Kritiker,
http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/833532_Erdogan-verschaerft-Kurs-gegen-Kritiker.html, Zugriff 25.1.2017

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Schätzungen besagten, dass sich das Wachstum des Bruttosozialprodukts 2016 auf unter 3% gemindert hat. Allerdings wird seitens der OECD ein Wiederanstieg auf 3,75% bis 2018 erwartet. Die türkische Wirtschaft ist weiterhin mit dem geopolitischen Gegenwind und ungelösten politischen Problemen konfrontiert. Nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2015 verschlechterte sich die Marktstimmung nur vorrübergehend. Allerdings kam es im Zuge der geopolitischen Unsicherheiten und der Verlängerung des Ausnahmezustandes zu einer Herabstufung der Ratings, was zu einer zusätzlichen Schwächung der Landeswährung und der Aktienmärkte führte. Das Vertrauen der privaten Haushalte und Unternehmen sank. Die Unsicherheiten sind zwar hoch, doch die Fiskal-, Aufsichts- und Geldpolitik wirken unterstützend und sollten den Privatkonsum wieder anregen (OECD 11.2016).

Die türkische Wirtschaft hat mit enormen Problemen zu kämpfen. Im dritten Quartal des Jahres 2016 fiel das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 1,8% niedriger aus als im Vorjahresquartal, teilte die nationale Statistikbehörde mit. Es war das erste Mal seit 27 Quartalen, dass ein Minus verzeichnet wurde. Die BIP-Entwicklung im dritten Quartal ist bislang das deutlichste Zeichen, dass die schwierige politische Lage im Land sich auf die Wirtschaft auswirkt. Laut der Statistikbehörde gingen die privaten Konsumausgaben um 3,2% zurück. Die Exporte sanken demnach sogar um 7% (Zeit 12.12.2016).

Ein düsteres Bild ergibt ein Blick auf die Detailzahlen für 2016. Die Fertigungsindustrie als Rückgrat der türkischen Wirtschaft sank im dritten Quartal 2016 um fast 5%. Der wichtige Agrarsektor und der Dienstleistungsbereich schrumpften um 1% respektive 2% seit Anfang 2016. Turbulenzen im Privatsektor, Erschütterungen im Bankenbereich, ein Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie schrumpfende Einkommen drohen für 2017. Der Hauptgrund liegt darin, dass sich die türkische Wirtschaft auf externe Fonds verlässt und sich eben diese angesichts eines gestiegenen Dollars aus dem Land zurückziehen (AM 4.1.2017).

Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem. Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Die durchschnittliche Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 bei knapp über 10%. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen ArbeiterInnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2016 auf 1.647 Türkische Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, sodass insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2016c, BS 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E9DC3FE4C4E50A1CDD48B99ED27D8701/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 6.2.2017

  • -Strichaufzählung
    AM - Al Monitor (4.1.2017): Why 2017 doesn't bode well for Turkey's economy,
http://fares.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/turkey-economy-black-winter-alarm.html, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (12.12.2016): Türkische Wirtschaft schrumpft erstmals seit Jahren,
http://www.zeit.de/wirtschaft/2016-12/tuerkei-wirtschaft-politische-situation-unruhe-auswirkungen, Zugriff 11.1.2017

  • -Strichaufzählung
    OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development (11.2016): developments in individual oecd and selected non-member economies - Turkey,
http://www.oecd.org/eco/outlook/economic-forecast-summary-turkey-oecd-economic-outlook-november-2016.pdf, Zugriff 11.1.2017

16.1. Sozialbeihilfen/-versicherung

Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015). Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015). Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 29.9.2015). Das Amt für Soziales und Kindeswohl (Institution of Social Services and Protection of Children) beachtet die Bedürfnisse von gefährdeten Gruppen (Familien, Kinder, Behinderte), ebenso wie die Bedürfnisse von wirtschaftlich und sozial Benachteiligten (IOM 12.2015). Die Institution für Soziale Dienstleistungen und dem Schutz von Kindern ist zuständig für Personen und Familien, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Bei der Verteilung von Sachleistungen werden u.a. die sozio-ökonomischen Gegebenheiten des jeweiligen Wohngebietes berücksichtigt. Die Sachleistungen werden bedürftigen Personen in der Regel für ein halbes oder ein ganzes Jahr gewährt (IOM 8.2014).

Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub). Eine eigene Säule bildet die Krankenversicherung (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Die Summe der einzelnen Sparten der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung beträgt 34,5%, wobei der Arbeitgeberanteil 20,5% und der Arbeitnehmeranteil 14% beträgt. Der Staat schießt noch ein Viertel der Prämiensumme (mit Ausnahme der 2% Karenz-, Kranken- und Arbeitsunfallprämie) zu. Hinzu kommen noch die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von 1% Arbeitnehmer-, 2% Arbeitgeber- und 1% staatlicher Beitrag (SGK 2016b).

Zum 1.1.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 1.10.2008. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterfallen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig. Ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich (AA 29.9.2015).

Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90%über denen, von der SGK verrechneten liegen (IBZ 21.3.2014).

Das Gesundheitssystem funktioniert im Allgemeinen gut und bietet einen weitreichenden Zugang sowie fast eine universelle Abdeckung. Unterschiede bestehen jedoch je nach Region. Außerdem besteht ein Mangel an einem System der Langzeitbehandlung für Kinder und Personen mit Behinderung (BS 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Turkey Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Turkey.pdf, Zugriff 9.12.2016

  • -Strichaufzählung
    IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 9.12.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (12.2015):
Länderinformatiosblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T%C3%BCrkei_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 9.12.2016

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt - Türkei 2014

  • -Strichaufzählung
    SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 9.12.2016

  • -Strichaufzählung
    SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit) (2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 9.12.2016

16.2. Arbeitslosenunterstützung

Alle Arbeitnehmer, einschließlich derer, die in der Landwirtschaft, im Forstwesen und im Bereich Dienstleistung tätig sind, sind unterstützungsberechtigt, wenn sie zuvor ein geregeltes Einkommen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erhalten haben. Selbständige sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Arbeitslosenhilfe ist auf den Betrag des Mindestlohnes begrenzt. Benötigte Dokumente sind: ein entsprechender Antrag an das Direktorat des Türkischen Beschäftigungsbüros (ISKUR) innerhalb von 30 Tagen nach Verlust des Arbeitsplatzes, einschließlich schriftlicher Bestätigung vom Arbeitnehmer und der Personalausweis (IOM 12.2015).

Unterstützungsleistungen: 600 Tage Beitragszahlung ergeben 180 Tage

Arbeitslosenhilfe; 900 Tage Beitragszahlung ergeben 240 Tage

Arbeitslosenhilfe; 1080 Tage Beitragszahlung ergeben 300 Tage Arbeitslosenhilfe (IOM 12.2015).

Quellen:

- IOM - International Organisation for Migration (12.2015):

Länderinformationsblatt - Türkei 2015

16.3. Rente

Berechtigung:

  • -Strichaufzählung
    Staatsbürger über 18 Jahre

  • -Strichaufzählung
    Exilanten, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit möglich)

  • -Strichaufzählung
    Im Ausland gezahlte Beiträge können in die Türkei transferiert und in TL nach dem derzeitigen Kurs ausgezahlt werden

  • -Strichaufzählung
    Ehegattinnen können von der Rente profitieren, sofern sie ihrer ausländischen Beiträge an die SSK, Bag-kur oder Emekli Sandigi überwiesen haben

Voraussetzungen:

  • -Strichaufzählung
    Anmelden bei der Social Security Institution SGK

  • -Strichaufzählung
    Hausfrauen müssen sich bei Bag-kur anmelden

  • -Strichaufzählung
    Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr

Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter 18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist oder mindestens zehn Jahre gedient hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der Verstorbene mindestens fünf Jahre gedient, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25, Waisenhilfe (IOM 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (12.2015):
    Länderinformationsblatt - Türkei 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698620/17619910/17927201/T%C3%BCrkei_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927534&vernum=-, Zugriff 9.12.2016

17. Medizinische Versorgung

Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 Prozent in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, soll dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden (AA 29.9.2015).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter 5 pro 100.000 Einwohner. Insgesamt standen 2011 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten "Aktionsplan für Mentale Gesundheit" zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden (AA 29.9.2015).

Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara (4), Antalya, Bursa (2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul (5), Izmir (3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van (2) (AA 29.9.2015).

Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. 2011 bestanden landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. 134 Untersuchungszentren (KETEM) bieten u.a. eine Früherkennung von Krebs an (AA 29.9.2015). Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 13%der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 29.9.2015).

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vgl. IBZ 21.3.2014).Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Gewisse Medikamente werden mit rotem bzw. grünem Rezept erteilt, sodass eine Kontrolle des Verkaufs möglich ist. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden (IOM 8.2014, vergleiche IBZ 21.3.2014).

Schutzbedürftige Gruppen sind: alte Menschen, Frauen, Kinder, psychisch Kranke, Traumatisierte, Sozialhilfeempfänger, an kritischen Krankheiten Erkrankte, Patienten mit Organtransplantationen, etc. Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens' Office Belgium, Direction Access and Stay, Humanitarian Regularisations, Medical Section, via MedCOI (21.3.2014): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey

  • -Strichaufzählung
    IOM - International Organisation for Migration (8.2014): Country Fact Sheet Türkei 2014

18. Behandlung nach Rückkehr

Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (AA 29.9.2015).

Personen die für die von der EU als Terrororganisation eingestuften PKK oder einer Vorfeldorganisation der PKK tätig waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Ähnliches gilt für andere Terrororganisationen (z.B. DHKP-C, türk. Hisbollah, al Kaida). Generell werden abgeschobene türkische Staatsangehörige von der Türkei rückübernommen (ÖB Ankara 7.2014).

Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische PYD bzw. die YPG als von der als terroristisch eingestuften PKK geschaffene Organisationen, welche mit der PKK hinsichtlich der Führungskader, der Organisationsstrukturen sowie der Strategie und Taktik verbunden sind (MFA o.D.). Anders sieht dies die EU. Die EU-Außenbeauftragte und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Federica Mogherini, bestätigte am 23.6.2016, dass weder die PYD noch die YPG auf die Liste von Personen, Gruppen oder Entitäten hinzugefügt wurden, gegen welche Sanktionen zur Anwendung kämen. Die YPG wäre laut Mogherini entscheidend für das Aufhalten des Vormarsches und das Zurückdrängen von Da'esh [i.e. IS] in Syrien gewesen. Es gäbe keinen aktuellen Vorschlag des Rates die PYD und/oder die YPG auf die Liste zu setzen. Überdies habe die türkische Regierung von diesem Umstand Kenntnis.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei

  • -Strichaufzählung
    European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016-000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB Ankara (7.2014): Asylländerbericht Türkei

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, Vernehmung des XXXX als Zeuge und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers samt der dazu abgegebenen Stellungnahme. Ferner wurde Einsicht genommen in den Akt des Asylgerichtshofes E2 418241-1 sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes 1418241-2, jeweils den Beschwerdeführer betreffend, sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, betreffend XXXX .2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, Vernehmung des römisch 40 als Zeuge und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers samt der dazu abgegebenen Stellungnahme. Ferner wurde Einsicht genommen in den Akt des Asylgerichtshofes E2 418241-1 sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes 1418241-2, jeweils den Beschwerdeführer betreffend, sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, betreffend römisch 40 .

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht sowie dem Akteninhalt, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. In der mündlichen Verhandlung konnte durch Befragung des Beschwerdeführers insbesondere erhoben werden, dass dieser über bislang gegenüber dem belangten Bundesamt nicht offengelegte familiäre Anknüpfungspunkte in Istanbul in Gestalt zweier Schwestern und seiner Mutter verfügt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten türkischen Ausweisdokumentes (Personalausweis) fest.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes folgt das Bundesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des XXXX vom 16.08.2017. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (siehe hiezu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen "krank und nicht reisefähig" bzw. in einem "gesundheitlich sehr schlechten Zustand" sei, vermag eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufzuzeigen.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes folgt das Bundesverwaltungsgericht dem schlüssigen Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (siehe hiezu VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen "krank und nicht reisefähig" bzw. in einem "gesundheitlich sehr schlechten Zustand" sei, vermag eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht aufzuzeigen.

Das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 erörtert und auch der nunmehrigen Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung zur Einsichtnahme überlassen. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 nicht vorgebracht und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht das Begehren auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Einholung eines Privatgutachtens begehrt, um dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem belangten Bundesamt sind damit saniert (vgl. zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024).Das Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 wurde darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 erörtert und auch der nunmehrigen Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung zur Einsichtnahme überlassen. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 nicht vorgebracht und seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch nicht das Begehren auf Einräumung einer (weiteren) Frist zur Einholung eines Privatgutachtens begehrt, um dem Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Allfällige Mängel des Verwaltungsverfahrens vor dem belangten Bundesamt sind damit saniert vergleiche zuletzt VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024).

Soweit der Beschwerdeführer Schreiben seines Hausarztes (zuletzt vom 20.02.2018) in Vorlage bringt, sind diese nicht geeignet, das Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 zu erschüttern. Einerseits weicht die Diagnose des Hausarztes nicht von jener des Sachverständigen ab, sodass keine zusätzlichen Erkrankungen erkannt werden könne, die einer weiterführenden Behandlung bedürfen und womit eine Unvollständigkeit des Gutachtens des XXXX dargetan würde. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers in einer Verneinung der Einschätzung des Gutachtens des XXXX (insbesondere wird ausgeführt, dass "weiterhin einer hoher medizinischer Betreuungsbedarf" bestehe, der "in der Türkei sicher nicht gegeben" sei und es wäre deshalb eine Rückreise "mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden"), ohne dass seitens des Hausarztes näher dargelegt wird, aus welchen fachlichen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt, als der behördlich bestellte Sachverständige. Mit solchen Behauptungen wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem schlüssigen Gutachten des XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Soweit der Beschwerdeführer Schreiben seines Hausarztes (zuletzt vom 20.02.2018) in Vorlage bringt, sind diese nicht geeignet, das Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 zu erschüttern. Einerseits weicht die Diagnose des Hausarztes nicht von jener des Sachverständigen ab, sodass keine zusätzlichen Erkrankungen erkannt werden könne, die einer weiterführenden Behandlung bedürfen und womit eine Unvollständigkeit des Gutachtens des römisch 40 dargetan würde. Darüber hinaus erschöpfen sich die Ausführungen des Hausarztes des Beschwerdeführers in einer Verneinung der Einschätzung des Gutachtens des römisch 40 (insbesondere wird ausgeführt, dass "weiterhin einer hoher medizinischer Betreuungsbedarf" bestehe, der "in der Türkei sicher nicht gegeben" sei und es wäre deshalb eine Rückreise "mit einem erheblichen gesundheitlichen Risiko und evt. Lebensgefahr verbunden"), ohne dass seitens des Hausarztes näher dargelegt wird, aus welchen fachlichen Gründen er zu einer anderen Einschätzung gelangt, als der behördlich bestellte Sachverständige. Mit solchen Behauptungen wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem schlüssigen Gutachten des römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich ferner in der mündlichen Verhandlung selbst vergewissern, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers - wie vom Sachverständigen beschrieben - gut erscheint und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck einer schwer kranken und nicht reisefähigen Person vermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Schwierigkeiten hinsichtlich der mehrstündigen Anreise von Bregenz nach Linz zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, ferner äußerte der Beschwerdeführer auch keine besonderen Bedürfnisse (wie etwa Ruhepause und dergleichen) im Rahmen der Verhandlung. Mehr noch vermittelte der Beschwerdeführer einen agilen Eindruck und vertrat dieser in der Verhandlung in aufbrausender Manier energisch seinen Verfahrensstandpunkt (insbesondere, dass er berechtigt sei, sich weiterhin zum Zweck der Inanspruchnahme des Gesundheitssystems im Bundesgebiet aufzuhalten und versorgt zu werden), sodass der vom Beschwerdeführer gewonnene persönliche Eindruck in diametralem Gegensatz zu dem in seinem schriftlichen Vorbringen gezeichneten angeblichen schlechten bis lebensbedrohlichen Gesundheitszustand steht.

Aus den vorstehenden Gründen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen anderen medizinischen Sachverständigen zu veranlassen, wie dies vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung eingefordert wurde.

Entsprechendes gilt für die seitens des Beschwerdeführers behauptete Hilfsbedürftigkeit, auch eine solche ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens zu verneinen und es ergab auch die Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen keinen Hinweis auf eine tatsächliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, mag dieser auch derzeit bei alltäglichen Verrichtungen von seinem Sohn unterstützt werden.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal darin lediglich pauschal und ohne Angaben von Quellen oder Bescheinigungsmitteln vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wurde in der Türkei die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Anzeichen dafür sind indes nicht erkennbar. Vielmehr wird das Gesundheitssystem als gut beschrieben und geht aus dem Gutachten des XXXX vom 16.08.2017 sowie den Feststellungen zur Lage in der Türkei deutlich hervor, dass eine adäquate weitere Behandlung in der Türkei gesichert ist. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ausweislich der Feststellungen auch für Personen gewährleistet, die Sozialhilfe beziehen müssen. Leistungen der Sozialhilfe werden in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial, Unterkunft, Bildungshilfen und auch Krankenhilfe gewährt und in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate zuerkannt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden und die nicht gesetzlich sozialversichert sind (siehe hiezu im Detail die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 16.1 und 17). Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat als solcher Zugang zu Sozialleistungen - gerade wenn er nicht gesetzlich sozialversichert ist. Darüber hinaus ist von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu seiner Mutter und zu seinen Schwestern bzw. auch zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern auszugehen, sodass der Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt, er würde in seinem Heimatdorf bzw. "im Osten" keine hinreichende medizinische Versorgung vorfinden (siehe hiezu auch die Erwägungen unten unter Punkt 2.4.).Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 nicht substantiiert entgegengetreten, zumal darin lediglich pauschal und ohne Angaben von Quellen oder Bescheinigungsmitteln vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer wurde in der Türkei die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden. Anzeichen dafür sind indes nicht erkennbar. Vielmehr wird das Gesundheitssystem als gut beschrieben und geht aus dem Gutachten des römisch 40 vom 16.08.2017 sowie den Feststellungen zur Lage in der Türkei deutlich hervor, dass eine adäquate weitere Behandlung in der Türkei gesichert ist. Der Zugang zum Gesundheitssystem ist ausweislich der Feststellungen auch für Personen gewährleistet, die Sozialhilfe beziehen müssen. Leistungen der Sozialhilfe werden in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial, Unterkunft, Bildungshilfen und auch Krankenhilfe gewährt und in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate zuerkannt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden und die nicht gesetzlich sozialversichert sind (siehe hiezu im Detail die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 16.1 und 17). Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat als solcher Zugang zu Sozialleistungen - gerade wenn er nicht gesetzlich sozialversichert ist. Darüber hinaus ist von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu seiner Mutter und zu seinen Schwestern bzw. auch zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern auszugehen, sodass der Einwand des Beschwerdeführers nicht verfängt, er würde in seinem Heimatdorf bzw. "im Osten" keine hinreichende medizinische Versorgung vorfinden (siehe hiezu auch die Erwägungen unten unter Punkt 2.4.).

Ausweislich der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Versorgungsdefizite bestehen vor allem in ländlichen Provinzen dennoch, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie etwa Diabetes. Ausweislich des Gutachtens des XXXX bestehen ferner keine Defizite bei der Nachbehandlung von Herzerkrankungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht ferner außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul - einer Großstadt mit mehr als 15 Millionen Einwohnern - grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Form staatlicher Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte vorfinden wird. Ferner ist im Ermittlungsverfahren kein Grund zu Tage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul zu registrieren und dort staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte solche Hinderungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, zumal er in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf beharrte, krank zu sein und nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. dort keine Chance zu haben und "nicht in die Kategorie dieser Leute fallen", die Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen hätten. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der Feststellungen zu staatlichen Unterstützungen in der Türkei und dem dortigen Gesundheitssystem auf, ebenso wenig vermag er damit die reale Gefahr aufzuzeigen, dass ihm eine akut notwendige Behandlung verweigert würde und er deshalb in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen würde.Ausweislich der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Versorgungsdefizite bestehen vor allem in ländlichen Provinzen dennoch, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie etwa Diabetes. Ausweislich des Gutachtens des römisch 40 bestehen ferner keine Defizite bei der Nachbehandlung von Herzerkrankungen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht ferner außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Istanbul - einer Großstadt mit mehr als 15 Millionen Einwohnern - grundsätzlich adäquate Behandlungsmöglichkeiten in Form staatlicher Krankenanstalten und niedergelassener Ärzte vorfinden wird. Ferner ist im Ermittlungsverfahren kein Grund zu Tage getreten, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Istanbul zu registrieren und dort staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst konnte solche Hinderungsgründe in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, zumal er in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf beharrte, krank zu sein und nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. dort keine Chance zu haben und "nicht in die Kategorie dieser Leute fallen", die Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen hätten. Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Unrichtigkeit der Feststellungen zu staatlichen Unterstützungen in der Türkei und dem dortigen Gesundheitssystem auf, ebenso wenig vermag er damit die reale Gefahr aufzuzeigen, dass ihm eine akut notwendige Behandlung verweigert würde und er deshalb in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen würde.

Hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten - eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten im Rückkehrfall wurde zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht - weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung vorrangig zur freiwilligen Rückkehr innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert wird und das Bundesverwaltungsgericht kein Hindernis erkennen kann, welches einer Mitnahme eines für die ersten Wochen ausreichenden Bestandes an Medikamenten entgegenstehen würde. Sowohl bei freiwilliger Rückkehr als auch im Fall einer Abschiebung (in letzterem Fall freilich in geringerer Höhe) wird außerdem einen finanzielle Starthilfe in bar ausbezahlt, sodass der Beschwerdeführer bis zur Regelung seiner Angelegenheiten in Istanbul nicht vollkommen mittellos sein wird. Im Fall einer Abschiebung ist ebenfalls kein Grund erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer die Mitnahme einer ausreichenden Stückzahl der erforderlichen Medikamente verweigert werden sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet seine amtswegige Ermittlungspflicht im Übrigen nicht als derart weitgehend, als dass für die Aussprache der Zulässigkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer gegenüber nachgewiesen werden müsste, in welcher Weise dieser an jedem einzelnen Tag nach einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat an seine Medikamente gelangen wird. Vielmehr reicht die Feststellung aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in Istanbul behandelbar sind und der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger im Wege der Systeme der sozialen Sicherheit auch ohne sozialversichert zu sein Zugang zur Krankenbehandlung genießt. Dass die erforderlichen Medikamente und Behandlungen - insbesondere zur Behandlung von Diabetes - in Istanbul erhältlich sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Feststellungen zum Gesundheitssystem in der Türkei und dort insbesondere in Großstädten wie Istanbul nicht davon aus, dass staatliche Krankenanstalten den eigenen Staatsbürgern akut erforderliche Behandlungen verweigern würden, sodass diese in einen lebensbedrohlichen oder qualvollen Zustand versetzt würden. Länderkundliche Berichte, die auf derartiges hindeuten, sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und wurden auch nicht in Vorlage gebracht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, bei akutem Behandlungs- oder Medikamentenbedarf eine Krankenanstalt in Istanbul aufzusuchen oder eine Ambulanz zu rufen. Dass ihm eine notwendige Behandlung verweigert würde ist - wie bereits erwähnt - nicht glaubhaft, zumal sich in den Feststellungen zur Lage in der Türkei kein Hinweis darauf findet.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Familienangehörige in Istanbul und er wird auch deshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in die Lage geraten, vollkommen mittel- und unterstützungslos zu sein. Da der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern steht ist kein Grund erkennbar, weshalb ihn diese im Fall einer schweren Erkrankung nicht unterstützen sollten.

2.4. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. sind aufgrund nachstehender Erwägungen zu treffen:

Die Feststellung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer der Gülen-Bewegung nicht angehört und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt war, beruhen auf den diesbezüglichen nachvollziehbaren widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Ein Hinweis auf ein politisches Engagement kann weder den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, noch den Verwaltungsakten entnommen werden.

Der Vollständigkeit halber ist auf den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 sowie den daran anschließenden und bis zum Entscheidungszeitraum fortdauernden Ausnahmezustand einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich zunächst auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei, welche die wesentlichen Ereignisse seit dem versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 abbilden. Darüber hinaus ist eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von diesen Ereignissen und den daraus erwachsenden Folgen dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 nicht in der Türkei auf, eine Beteiligung am Militärputsch ist demnach nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und verneinte jegliche Kontakte mit der Gülen-Bewegung. Ausweislich der vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei Strafverfolgung oder Inhaftierung zu befürchten hätte.

Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat und die Todesstrafe in der Türkei darüber hinaus abgeschafft ist, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

Die Sicherheitslage in der Türkei ist grundsätzlich als gut zu bezeichnen, wiewohl die Türkei mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer hat indes diesbezüglich nicht dargetan, dass er von einer allenfalls abschnittsweise prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK in der Türkei und dort insbesondere in Istanbul ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. Seit Mitte August 2015 wurden in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt. Indes ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul möglich und angesichts der familiären Verankerung zu erwarten ist. Istanbul ist weder von Kampfhandlungen betroffen, noch herrschen Ausgangssperren - was im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde. Eine individuelle Betroffenheit des betroffen von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen, sodass weitergehende Feststellungen hiezu nicht geboten sind.Die Sicherheitslage in der Türkei ist grundsätzlich als gut zu bezeichnen, wiewohl die Türkei mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie den Islamischen Staat oder die PKK konfrontiert ist. Der Beschwerdeführer hat indes diesbezüglich nicht dargetan, dass er von einer allenfalls abschnittsweise prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK in der Türkei und dort insbesondere in Istanbul ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Die Sicherheitslage hat sich zwar seit Juli 2015 verschlechtert, kurz nachdem die PKK verkündete, das Ende des Waffenstillstandes zu erwägen, welcher im März 2013 besiegelt wurde. Seither ist landesweit mit politischen Spannungen, gewaltsamen Auseinandersetzungen und terroristischen Anschlägen zu rechnen. In den Kurdengebieten der Südost-Türkei wurden seit Beginn der Dezember-Offensive gegen die PKK in den drei Städten Cizre, Silopi und Diyarbakir zahlreiche PKK-Anhänger und Zivilsten getötet. Seit Mitte August 2015 wurden in 19 Distrikten von sieben Städten, vorwiegend in Diyarbakir, Sirnak, Mardin und Hakkâri, Ausgangssperren verhängt. Indes ist festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul möglich und angesichts der familiären Verankerung zu erwarten ist. Istanbul ist weder von Kampfhandlungen betroffen, noch herrschen Ausgangssperren - was im Übrigen auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde. Eine individuelle Betroffenheit des betroffen von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach nicht anzunehmen, sodass weitergehende Feststellungen hiezu nicht geboten sind.

Aus Nachteilen wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ist angesichts der fehlenden Eingriffsintensität derselben kein als Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizierendes Szenario zu gewinnen. Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Hinsichtlich des bloßen Umstands der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiter auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichten die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels eines diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt werden kann - nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers im Rückkehrfall haben sollten, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Darüber hinaus leben Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Istanbul und kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Abstammung ein weiterer Aufenthalt in Istanbul unzumutbar sein soll, wohingegen seine Mutter, die Ehefrau und Kinder sowie Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor dort ansässig sind. Von vorgebrachten Repressalien wie den Massenentlassungen im öffentlichen Dienst in der Türkei ist der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht betroffen. Auch sonst kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe zugehören würde.

Davon abgesehen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie ausweislich der allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Türkei mindestens 80 Prozent der Kurden in der Türkei - die grundlegenden politischen Forderungen der PKK (Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen) teilt, eine Verstrickung des Beschwerdeführers in terroristischen Aktivitäten der PKK oder ein anderweitiges Engagement des Beschwerdeführers bei der PKK kann schon angesichts des Faktums ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, selbst der PKK anzugehören oder sonst aktiv an deren Aktivitäten teilgenommen zu haben. Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer allenfalls nur unterstellten Gesinnung im Hinblick auf die Aktivitäten der PKK sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgehkommen. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer niemals wegen einer ihm unterstellten Nähe zur PKK von türkischen Behörden dahingehend belangt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet wurde oder er inhaftiert wurde. Darüber hinaus wurde kein Sachverhalt substantiiert vorgebracht, welcher auf eine Rückkehrgefährdung aufgrund eines tatsächlichen oder nur unterstellten Naheverhältnisses zur PKK hindeuten würde, sodass eine solche Rückkehrgefährdung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen ist.

Die weiteren Feststellungen beruhen schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf, dem Verhältnis zu seiner Familie und zu seiner Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde und ergänzend auf den Angaben des Zeugen und den Feststellungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen E2 418241-1 und 1418241-2, jeweils den Beschwerdeführer betreffend sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, betreffend XXXX .Die weiteren Feststellungen beruhen schließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf, dem Verhältnis zu seiner Familie und zu seiner Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde und ergänzend auf den Angaben des Zeugen und den Feststellungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Geschäftszahlen E2 418241-1 und 1418241-2, jeweils den Beschwerdeführer betreffend sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, betreffend römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat die Grundschule besucht und war als Arbeiter und in der Landwirtschaft erwerbstätig. Er leistete auch seinen Wehrdienst ab.

Da er in der Türkei in Istanbul über seine Mutter, zwei Töchter und zwei Schwestern verfügt, mit denen er in Kontakt steht, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr nach Istanbul als möglich und zumutbar und ferner aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dort selbst bereits mehrere Jahre aufhältig war. Zwar legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach dar, er müsse in sein Heimatdorf zurückkehren, blieb jedoch eine nachvollziehbare Erklärung für seine Behauptung schuldig. Ausweislich der Feststellungen verließ der Beschwerdeführer dieses Dorf im Übrigen bereits erstmals im Jahr 1981 zu Erwerbszwecken und hielt sich spätestens seit 1986 nicht mehr dort auf, sondern lebte in Istanbul - wenn er sich nicht gerade in der Schweiz bzw. in Deutschland als Asylwerber aufhielt. Gründe, die einer Rückkehr nach Istanbul entgegenstehen würden, kann das Bundesverwaltungsgericht deshalb nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer wird im Fall einer Rückkehr nach Istanbul aufgrund seiner dort aufhältigen Angehörigen sozialen Anschluss vorfinden. Seine Mutter bewohnt eine seinem älteren Bruder gehörende Eigentumswohnung in Istanbul, sodass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall dort Unterkunft kann. Zwar verneinte der Beschwerdeführer diese Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung pauschal mit dem Argument, dass sein Bruder dies nicht gestatten würde, eine plausible Erklärung dafür wurde jedoch ebenfalls nicht abgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang sehr wohl von einer bestehenden Wohnmöglichkeit aus. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass sich seine Mutter in betagtem Alter befindet und Unterstützung von ihren in Istanbul lebenden Töchtern erhält, sodass es im Interesse sämtlicher Familienmitglieder erscheint, wenn sich ein Familienmitglied wie der Beschwerdeführer in unmittelbarer Näher der Mutter aufhält. Räumliche Schwierigkeiten dabei wurden ebenso wenig vorgebracht, wie anderweitige Gründe (Streitigkeiten in der Familie und dergleichen), womit ein plausibler Grund dargestellt würde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in der Wohnung seines Bruders in Istanbul - zumindest vorübergehend nach der Rückkehr - Unterkunft zu nehmen.

In diesem Zusammenhang fällt ferner ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz aufgetragen wurde, bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufzuzeigen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass erst über gezielte Befragung in der mündlichen Verhandlung hervorkam, dass sich die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Istanbul aufhalten und sein Bruder dort über eine Eigentumswohnung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht gewann dabei den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Versuch unternahm, Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nach Möglichkeit zu verschleiern.

Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte (Tochter, zwei Schwestern, Mutter) in Istanbul, die über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen und ist demnach von einem hinreichenden sozialen Netzwerk im Rückkehrfall auszugehen, welches den Beschwerdeführer unterstützen würde. Ferner besteht eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter des Beschwerdeführers in der Wohnung seines Bruders.

Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei nicht entnommen werden. Vielmehr stehen die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität sämtlichen türkischen Staatsangehörigen als Anspruchsberechtigte offen, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei im Hinblick auf die Versorgung mit Nahrung und Unterkunft als erwiesen anzusehen ist, auch wenn eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die erlittene koronare Herzerkrankung nicht mehr möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 5 iVm § 46a Abs. 1 Z. 4 FPG 2005 abgewiesen. Das belangte Bundesamt ging damit offenbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche Karte ausgefolgt wurde, weil eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG als vorübergehend unzulässig erkannt wurde.3.1. Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 abgewiesen. Das belangte Bundesamt ging damit offenbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine solche Karte ausgefolgt wurde, weil eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG als vorübergehend unzulässig erkannt wurde.

Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wurde nämlich gemäß § 51 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei "gemäß § 46a FPG" aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Zwar wird in der Begründung dieses Bescheides dargelegt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei. Der Begründung eines Bescheides kommt jedoch keine normative Wirkung zu (VwGH 20.05.2015, Zl. 2012/10/0113). Verbindlichkeit kommt nur dem Spruch zu, nur dieser erlangt rechtliche Geltung und ist vollstreckbar (VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0157). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 25.09.2015 mit hinreichender Klarheit festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei vorübergehend unzulässig sei und nicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dafür spricht einerseits die sprachliche Fassung des Spruchs, welcher die Worte "Abschiebung in die Türkei" und "vorübergehend unzulässig" ebenso explizit gebraucht, wie den § 51 Abs. 1 FPG als Rechtsgrundlage (wobei verfehlter Weise in der Folge auf § 46a FPG Bezug genommen wird, was allerdings in beiden Fällen unzutreffend wäre).Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, wurde nämlich gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei "gemäß Paragraph 46 a, FPG" aufgrund dessen schwerer Erkrankung vorübergehend unzulässig sei. Zwar wird in der Begründung dieses Bescheides dargelegt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig sei. Der Begründung eines Bescheides kommt jedoch keine normative Wirkung zu (VwGH 20.05.2015, Zl. 2012/10/0113). Verbindlichkeit kommt nur dem Spruch zu, nur dieser erlangt rechtliche Geltung und ist vollstreckbar (VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0157). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 25.09.2015 mit hinreichender Klarheit festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei vorübergehend unzulässig sei und nicht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dafür spricht einerseits die sprachliche Fassung des Spruchs, welcher die Worte "Abschiebung in die Türkei" und "vorübergehend unzulässig" ebenso explizit gebraucht, wie den Paragraph 51, Absatz eins, FPG als Rechtsgrundlage (wobei verfehlter Weise in der Folge auf Paragraph 46 a, FPG Bezug genommen wird, was allerdings in beiden Fällen unzutreffend wäre).

Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der bislang geduldete Aufenthalt des Beschwerdeführers auf die festgestellte vorübergehende Unzulässigkeit von dessen Abschiebung zurückzuführen ist, was freilich im Ergebnis keinen Unterschied macht, da in diesem Verfahren sowohl die Zulässigkeit der Abschiebung als auch die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen ist und Ausgangspunkt in beiden Fällen das Begehren des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Duldungskarte ist.

3.2. Gemäß § 51 Abs. 5 FPG erster Satz ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG rechtskräftig entschieden wurde, auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Die genannte Bestimmung sieht daher eine Durchbrechung der Rechtskraft im Falle geänderter Verhältnisse vor.3.2. Gemäß Paragraph 51, Absatz 5, FPG erster Satz ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG rechtskräftig entschieden wurde, auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Die genannte Bestimmung sieht daher eine Durchbrechung der Rechtskraft im Falle geänderter Verhältnisse vor.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 5 FPG sind im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Der seitens des belangten Bundesamtes beigezogene Sachverständige XXXX hat in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zweifelsfrei festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund seines Gesundheitszustandes möglich ist. Seit dem 16.08.2017 steht demnach fest, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer - auch zwangsweisen - Rückführung in dessen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Damit ist eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, zugrunde gelegten Sachverhalt eingetreten, zumal in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht reise- und transportfähig war. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, steht der hier angefochtenen Entscheidung demnach nicht entgegen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 51, Absatz 5, FPG sind im gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Der seitens des belangten Bundesamtes beigezogene Sachverständige römisch 40 hat in seinem Gutachten vom 16.08.2017 zweifelsfrei festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund seines Gesundheitszustandes möglich ist. Seit dem 16.08.2017 steht demnach fest, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer - auch zwangsweisen - Rückführung in dessen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Damit ist eine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, zugrunde gelegten Sachverhalt eingetreten, zumal in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht reise- und transportfähig war. Die Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015, Zl. 535295401-140163673, steht der hier angefochtenen Entscheidung demnach nicht entgegen.

Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der nunmehr verbesserte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers auch die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt hätte, hätte das belangte Bundesamt mit seinem Bescheid vom 25.09.2015 tatsächlich die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt.

3.3. Zum Zweck der Klarstellung und der Anpassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides an die vorstehenden Erwägungen war dieser einer Neuformulierung zu unterziehen. Da § 51 Abs. 5 FPG explizit eine (auch amtswegig möglich) Abänderung des ursprünglichen Bescheides verlangt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, ist dieser Ausspruch zu ergänzen. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird damit nicht überschritten, da in der rechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine nachteilige Änderung eintritt und die Zulässigkeit der Abschiebung ohnehin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.3.3. Zum Zweck der Klarstellung und der Anpassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides an die vorstehenden Erwägungen war dieser einer Neuformulierung zu unterziehen. Da Paragraph 51, Absatz 5, FPG explizit eine (auch amtswegig möglich) Abänderung des ursprünglichen Bescheides verlangt, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, ist dieser Ausspruch zu ergänzen. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird damit nicht überschritten, da in der rechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine nachteilige Änderung eintritt und die Zulässigkeit der Abschiebung ohnehin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005:4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005:

Wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.Wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.

Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan. Einer Heranziehung des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 steht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Duldung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan. Einer Heranziehung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 steht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Duldung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

5. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:5. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.5.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,).

Der Sohn des Beschwerdeführers XXXX lebt mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, sodass insoweit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben ist, welches bei der nachstehenden Abwägung zu berücksichtigen sein wird. Hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich konnte eine starke Nahebeziehung zu diesen nicht festgestellt werden und besteht auch kein weiterer Wohnsitz. In Ansehung dieser Personen liegt daher (allenfalls) ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich vor.Der Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 lebt mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt, sodass insoweit ein Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben ist, welches bei der nachstehenden Abwägung zu berücksichtigen sein wird. Hinsichtlich der weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich konnte eine starke Nahebeziehung zu diesen nicht festgestellt werden und besteht auch kein weiterer Wohnsitz. In Ansehung dieser Personen liegt daher (allenfalls) ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich vor.

5.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.5.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).

5.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).5.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

5.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:5.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2010 rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig, bis sein Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Seit dem 30.05.2013 (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vom 22.03.2016 bis zum 10.04.2017 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.Der Beschwerdeführer reiste am 20.09.2010 rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig, bis sein Antrag auf internationalen Schutz im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Seit dem 30.05.2013 (Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes) ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vom 22.03.2016 bis zum 10.04.2017 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet.

Das Gewicht der - grundsätzlich mit siebeneinhalb Jahren beachtlichen - Zeit des faktischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz herbeiführte und zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach dem 30.05.2013 musste sich der Beschwerdeführer ferner der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz gewiss sein, umso mehr als der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2014 ablehnte. In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreisverpflichtung nicht nach und stellte vielmehr neuerlich einen unberechtigten Antrag - in diesem Fall auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK - welcher mit Ersatzbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch die zur Ausfolgung der Duldungskarte führende vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen. Zusammenfassend erwarb der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel und ist sein Aufenthalt auch seit der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht rechtmäßig. Daran vermag auch die zwischenzeitliche Duldung nichts zu ändern (§ 31 Abs. 1a Z. 3 FPG).Das Gewicht der - grundsätzlich mit siebeneinhalb Jahren beachtlichen - Zeit des faktischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz herbeiführte und zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach dem 30.05.2013 musste sich der Beschwerdeführer ferner der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz gewiss sein, umso mehr als der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 01.04.2014 ablehnte. In der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Ausreisverpflichtung nicht nach und stellte vielmehr neuerlich einen unberechtigten Antrag - in diesem Fall auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK - welcher mit Ersatzbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde auch die zur Ausfolgung der Duldungskarte führende vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen. Zusammenfassend erwarb der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel und ist sein Aufenthalt auch seit der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht rechtmäßig. Daran vermag auch die zwischenzeitliche Duldung nichts zu ändern (Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG).

Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem weder eine Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügt er über eine diesbezügliche Einstellungszusage. Er hat auch keine über Hilfstätigkeiten als Hausmeister in seiner Unterkunft vor seiner Herzerkrankung hinausgehende gemeinnützige Arbeit verrichtet.

Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Kontakte im festgestellten Umfang, wobei er vorrangig mit seinem Sohn und seinen Verwandten sowie mit Personen aus seinem Kulturkreis verkehrt. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend.

Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Kernfamilie (Mutter, zwei Schwestern, zwei Töchter) verfügt, sodass ungeachtet der langen Absenz nach wie vor von starken Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen ist. Es deutete außerdem nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Wenngleich zusammenfassend ein bereits längerer faktischer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegeben ist, steht diesem zusammenfassend gegenüber dass der Aufenthalt zunächst durch einen unberechtigten Asylantrag herbeigeführt wurde und dieser seit dem 30.05.2013 nicht rechtmäßig ist. Bei der diesbezüglichen Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen bereits mehrmals in europäischen Staaten erfolglos einen Asylantrag stellte und selbst nach Abschiebung in die Türkei nicht von dieser Vorgehensweise abließ. Der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag ist der vierte, wobei der Beschwerdeführer bei den vorangehenden drei erfolglosen Antragstellungen in der Schweiz bzw. in Deutschland bereits zweimal abgeschoben werden musste. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes demonstrierte der Beschwerdeführer damit eindeutig die mangelnde Bereitschaft, die asyl- und fremdenrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und den Entscheidungen von Behörden und Gerichten Folge zu leisten.

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend zu würdigen, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht, da dieser durch sein Verhalten demonstriert, auch vor der mehrfachen Stellung unberechtigter Anträge zur Perpetuierung seines faktischen Aufenthaltes in einem europäischen Staat nicht zurückzuschrecken.

Die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, wiegen demnach den langen faktischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr als auf. Dazu tritt, dass der faktische Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, welcher durch eine illegale Einreise herbeigeführt wurde und währenddessen sich der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes - der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, was auch die eingegangenen Bindungen im Bundesgebiet relativiert.

Es befinden sich zwar die in den Feststellungen angeführten Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich, ein bestehendes und besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnte indes nicht festgestellt werden. Die Trennung von seinem Sohn XXXX ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vertretbar. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sein Sohn XXXX auf die Unterstützung durch seinen Vater angewiesen wäre, zumal der Genannte im Rahmen der Grundversorgung betreut wird und auch keine gesundheitlichen Einschränkungen oder besonderen Bedürfnisse von XXXX vorgebracht wurden. Eine wechselseitige finanzielle Unterstützung konnte nicht festgestellt werden.Es befinden sich zwar die in den Feststellungen angeführten Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich, ein bestehendes und besonders berücksichtigungswürdiges Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem oder anderen im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnte indes nicht festgestellt werden. Die Trennung von seinem Sohn römisch 40 ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vertretbar. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sein Sohn römisch 40 auf die Unterstützung durch seinen Vater angewiesen wäre, zumal der Genannte im Rahmen der Grundversorgung betreut wird und auch keine gesundheitlichen Einschränkungen oder besonderen Bedürfnisse von römisch 40 vorgebracht wurden. Eine wechselseitige finanzielle Unterstützung konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer selbst wird in der Türkei hinreichend Betreuung durch seine weiteren Familienangehörigen vorfinden, sodass auch diesbezüglich nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibes in Österreich erkannt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist, zumal dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde. XXXX wurde außerdem mehrfach straffällig und insbesondere wegen Suchtgifthandels verurteilt und wurde zuletzt wider ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde zwar Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, dies jedoch nur wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, sodass neuerlich mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahme zu rechnen sein wird. Der weitere Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist demnach auch ungewiss und kann auch deshalb ein Familienleben mit diesem nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer führen.Der Beschwerdeführer selbst wird in der Türkei hinreichend Betreuung durch seine weiteren Familienangehörigen vorfinden, sodass auch diesbezüglich nicht die Notwendigkeit eines weiteren Verbleibes in Österreich erkannt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist, zumal dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde. römisch 40 wurde außerdem mehrfach straffällig und insbesondere wegen Suchtgifthandels verurteilt und wurde zuletzt wider ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde zwar Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, L521 1415020-3/4E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, dies jedoch nur wegen mangelhafter Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, sodass neuerlich mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahme zu rechnen sein wird. Der weitere Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist demnach auch ungewiss und kann auch deshalb ein Familienleben mit diesem nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer führen.

Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Ferner bestehen in Gestalt der Mutter, der Töchter, der Schwestern und des Sohnes XXXX - mag zu diesem auch derzeit kein Kontakt bestehen - auch maßgebliche Bindungen zum Herkunftsstaat.Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten. Ferner bestehen in Gestalt der Mutter, der Töchter, der Schwestern und des Sohnes römisch 40 - mag zu diesem auch derzeit kein Kontakt bestehen - auch maßgebliche Bindungen zum Herkunftsstaat.

Ein erwähnenswertes Engagement bei Organisationen im Wohnort, gemeinnützigen Vereinen oder anderweitige und über die Bindung zu Verwandten hinausgehende soziale Kontakte hat der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen, zumal im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen des Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage gebracht wurden. Dass der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit in Aussicht hat und er deshalb weiterhin auf Unterstützungsleistungen der Allgemeinheit angewiesen wäre, rundet das Bild ab. Bemühungen des Beschwerdeführers, rasch in das Erwerbsleben eintreten zu können, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck gewinnt, dass es dem Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in Österreich tatsächlich vorrangig um den Erhalt von Unterstützungsleistungen bzw. Sozialleistungen und dem weiteren Verbleib bei seinem Sohn geht.

Die Herzerkrankung des Beschwerdeführers bzw. dessen Diabetes stehen angesichts des im Verfahren durch einen Sachverständigen festgestellten Gesundheitszustandes und der im Herkunftsstaat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits die belangte Behörde - zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse aus den in § 9 BFA-VG genannten Gründen entgegenstehen.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse aus den in Paragraph 9, BFA-VG genannten Gründen entgegenstehen.

6. Zulässigkeit der Abschiebung:

6.1. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.6.1. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist ferner gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Die Abschiebung in einen Staat ist ferner gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

6.2. Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).6.2. Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).

6.3. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).6.3. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR U 15.02.2000, S.C.C. gegen Sweden, Nr. 46553/99).

6.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).6.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).

6.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).6.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

6.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung gemäß § 50 FPG nicht gegeben sind.6.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG nicht gegeben sind.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers liegt ferner deutlich von jenen Provinzen entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der PKK stattfinden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in der Türkei teilweise angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Türkei unter der stabilen Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte befindet und nur eine geringe laufende, vom Islamischen Staat sowie der PKK ausgehende Anschlagskriminalität zu verzeichnen ist. Die von der PKK ausgehende Anschlagskriminalität ist zudem vorrangig gegen türkische Sicherheitskräfte gerichtet und beschränkt sich weitgehend auf das kurdische Gebiet im Osten der Türkei, sodass eine Betroffenheit des Beschwerdeführers in Istanbul nicht anzunehmen ist. Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehört.

Zum anderen hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage in der Türkei abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in Istanbul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde im Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren oder sogar lebendbedrohlichen Erkrankung leidet. Ausweislich der Feststellungen ist der Beschwerdeführer ferner in der Lage, bestehende Erkrankungen - wie seine Diabetes - im Herkunftsstaat einer adäquaten Behandlung zuzuführen bzw. dass hinsichtlich seiner Herzerkrankung die weitere Nachsorge im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu erwarten ist, ist von der Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl staatlicher Krankenhäuser auszugehen und damit von vorhandenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer steht in der Türkei der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung offen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wurde im Verfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt an keiner schweren oder sogar lebendbedrohlichen Erkrankung leidet. Ausweislich der Feststellungen ist der Beschwerdeführer ferner in der Lage, bestehende Erkrankungen - wie seine Diabetes - im Herkunftsstaat einer adäquaten Behandlung zuzuführen bzw. dass hinsichtlich seiner Herzerkrankung die weitere Nachsorge im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden können. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Istanbul zu erwarten ist, ist von der Verfügbarkeit einer hinreichenden Anzahl staatlicher Krankenhäuser auszugehen und damit von vorhandenen adäquaten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in der Eigentumswohnung seines Bruders. Hinsichtlich der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist einerseits von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Andererseits stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkischen Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial oder einer Unterkunft gewährt.Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und über eine Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter in der Eigentumswohnung seines Bruders. Hinsichtlich der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ist einerseits von einer entsprechenden Unterstützung durch seine Familie auszugehen. Andererseits stehen dem Beschwerdeführer die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige durch die Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität als Anspruchsberechtigter offen, da er über die türkischen Staatsbürgerschaft verfügt. Ausweislich der Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden etwa in Form von Unterstützung mit Nahrungsmitteln, Heizmaterial oder einer Unterkunft gewährt.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt demgemäß nicht vor.

6.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.6.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine vorläufige Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fallbezogen nicht erlassen wurde. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz in den Raum gestellte individuelle Verfolgung in der Türkei wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2013, Zl. E2 418.241-1/2011/11E, verneint. Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer nicht ein und ergab auch das gegenständliche Verfahren mangels eines diesbezüglichen Vorbringens keinen Hinweis auf eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des Beschwerdeführers in der Türkei aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten.

7. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Vorbringen erstattet.7. Die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift und der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Vorbringen erstattet.

8. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde - von der Richtigstellung von Spruchpunkt I. abgesehen - in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ist.8. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde - von der Richtigstellung von Spruchpunkt römisch eins. abgesehen - in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Refoulementschutz und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Schlagworte

Antragsbegehren, Duldung, familiäre Situation, Intensität,
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, mündliche
Verkündung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, schriftliche Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.1418241.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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