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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des M P in G, vertreten durch Mag. Hermann Josef Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2012, Zl. FA11A B26-3436/2012-2, betreffend Leistung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 stellte die Bezirkshauptmannschaft Weiz (als erstinstanzliche Behörde) die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 10/2012, iVm § 36 Stmk. BHG, per 28. Februar 2012 ein.Mit Bescheid vom 23. Februar 2011 stellte die Bezirkshauptmannschaft Weiz (als erstinstanzliche Behörde) die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 9, Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 36, Stmk. BHG, per 28. Februar 2012 ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass "ab 01.02.2012 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt" bestehe.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Änderung der Richtsätze mit 1. Jänner 2012 die Behörde gemäß § 37 Stmk. BHG verpflichtet sei, die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt erneut zu berechnen. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung werde die vollstationäre Unterbringung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Allerdings gebühre gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes (u.a. Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben) gedeckt seien. Da diese Leistungen nicht gedeckt seien, bestehe ein Anspruch auf einen von der Behörde mit ¼ des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten ohne Familienbeihilfebezug pauschal festgelegten Richtsatz. Dieser anteilige Richtsatz betrage ab 1. Jänner 2012 EUR 144,-- (576/4), dem der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Stmk. BHG als Einkommen gegenüberzustellen sei. Da dieses Einkommen den anteiligen Richtsatz übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Änderung der Richtsätze mit 1. Jänner 2012 die Behörde gemäß Paragraph 37, Stmk. BHG verpflichtet sei, die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt erneut zu berechnen. Der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung werde die vollstationäre Unterbringung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestehe. Allerdings gebühre gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn durch die vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhaltes (u.a. Bekleidung, angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben) gedeckt seien. Da diese Leistungen nicht gedeckt seien, bestehe ein Anspruch auf einen von der Behörde mit ¼ des Richtsatzes eines alleinstehend Unterstützten ohne Familienbeihilfebezug pauschal festgelegten Richtsatz. Dieser anteilige Richtsatz betrage ab 1. Jänner 2012 EUR 144,-- (576/4), dem der Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. BHG als Einkommen gegenüberzustellen sei. Da dieses Einkommen den anteiligen Richtsatz übersteige, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Grundsätzlich gebühre die Hilfe im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folge. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt mit 31. Jänner 2012 einzustellen gewesen sei. Der nach dem 1. Februar 2012 bezogene Lebensunterhalt sei aber als gutgläubig verbraucht anzusehen.
Darüber hinaus liege kein Härtefall nach § 10 Abs. 2 Stmk. BHG vor, da ein solcher nur dann gegeben sei, wenn dem Menschen mit Behinderung unabdingbare Kosten entstünden, die er keinesfalls vermeiden könne und deren Bezahlung seine Existenz gefährde, und er somit seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht mehr decken könne. Ein besonderer Härtefall könne nicht erkannt werden, weil Familienbeihilfe bezogen werde und die Lebenserhaltungskosten im gegenständlichen Fall von einer Einrichtung zum größten Teil gedeckt würden.Darüber hinaus liege kein Härtefall nach Paragraph 10, Absatz 2, Stmk. BHG vor, da ein solcher nur dann gegeben sei, wenn dem Menschen mit Behinderung unabdingbare Kosten entstünden, die er keinesfalls vermeiden könne und deren Bezahlung seine Existenz gefährde, und er somit seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht mehr decken könne. Ein besonderer Härtefall könne nicht erkannt werden, weil Familienbeihilfe bezogen werde und die Lebenserhaltungskosten im gegenständlichen Fall von einer Einrichtung zum größten Teil gedeckt würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (Stmk. BHG), LGBl. Nr. 26/2004 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (Stmk. BHG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF, lauten:
"§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
a) eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder
b) eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder
c) eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen.
...
1. alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie
a) eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem NAG besitzt oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
b) seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und
c) keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
d) Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen. d) Ansprüche und Forderungen des Menschen mit -Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.
...
§ 3 Paragraph 3
Arten der Hilfeleistungen
...
e) Lebensunterhalt
...
§ 10 Paragraph 10
Richtsätze
1. Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für
§ 11 Paragraph 11
Gesamteinkommen
1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde, 1. besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß Paragraph 10, berücksichtigt wurde,
2. besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden,
...
§ 37 Paragraph 37
Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, ABl. für die Steiermark, GZ Nr. 21/2010 idF 310/2011, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 2009 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, ABl. für die Steiermark, GZ Nr. 21 aus 2010, in der Fassung 310 aus 2011,, lauten:
"§ 1
Lebensunterhalt
1. alleinstehend Unterstützte ... 576 Euro ..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass nach der mit 1. Jänner 2012 erfolgten Richtsatzänderung eine Neuberechnung zu erfolgen habe. Da der anteilige Richtsatz in der Höhe von EUR 144,-- durch den Grundbetrag der Familienbeihilfe mit Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 165,-- abgedeckt werde, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und seien die Leistungen mit 31. Jänner 2012 einzustellen. Der über den 1. Februar 2012 bezogene Lebensunterhalt sei als gutgläubig verbraucht anzusehen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Spruch des Bescheides in der Begründung des Bescheides keine Deckung finde, weil bei Bescheiderstellung offenkundig ein Muster eines anderen Bescheides herangezogen worden sei; es liege daher keine "zulässige Bescheidbegründung" vor.
Darüber hinaus sei nach Auffassung des Beschwerdeführers entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl ein besonderer Härtefall gemäß § 10 Abs. 2 Stmk. BHG gegeben, der zur Weitergewährung des Lebensunterhaltes ab dem 1. März 2012 führe, zumal dem Beschwerdeführer lediglich die Familienbeihilfe von monatlich EUR 165,-- sowie EUR 44,-- Pflegegeld zur Verfügung stünden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen, sondern lediglich um Beihilfen handle.Darüber hinaus sei nach Auffassung des Beschwerdeführers entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl ein besonderer Härtefall gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Stmk. BHG gegeben, der zur Weitergewährung des Lebensunterhaltes ab dem 1. März 2012 führe, zumal dem Beschwerdeführer lediglich die Familienbeihilfe von monatlich EUR 165,-- sowie EUR 44,-- Pflegegeld zur Verfügung stünden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um Einkommen, sondern lediglich um Beihilfen handle.
Dem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zunächst zu Grunde, dass im Fall des Beschwerdeführers "vollzeitbetreutes Wohnen" im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 Stmk. BHG in Anspruch genommen werde und dem Beschwerdeführer damit gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Stmk. BHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt im vollen Umfang zustehe, sondern lediglich gemäß § 9 Abs. 2 Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zunächst zu Grunde, dass im Fall des Beschwerdeführers "vollzeitbetreutes Wohnen" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins, Stmk. BHG in Anspruch genommen werde und dem Beschwerdeführer damit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk. BHG keine Hilfe zum Lebensunterhalt im vollen Umfang zustehe, sondern lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Stmk. BHG eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
Dies wird von der Beschwerde auch nicht bestritten, ebenso wenig wie die Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von 25 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte (ohne Familienbeihilfenbezug). Die Beschwerde bringt gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides letztlich nur vor, dass keine "zulässige Bescheidbegründung" vorliege, weil bei der Bescheiderstellung offenkundig ein "Bescheidmuster" eines anderen Bescheides herangezogen worden sei.
Hierzu ist darauf zu verweisen, dass der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zukommt, weshalb selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Kommentar zu § 60 Rz 31 mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher aus der Verwendung eines anderen Familiennamens als jenem des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der richtigen Berechnungsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.Hierzu ist darauf zu verweisen, dass der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zukommt, weshalb selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig macht vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Kommentar zu Paragraph 60, Rz 31 mwN). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher aus der Verwendung eines anderen Familiennamens als jenem des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der richtigen Berechnungsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen bei der Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu bemerken, dass auch dies im Lichte der hg. Judikatur nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019, Punkt 4.3., mwN).Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen bei der Bemessung der anteilsmäßigen Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu bemerken, dass auch dies im Lichte der hg. Judikatur nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. April 2012, Zl. 2011/10/0019, Punkt 4.3., mwN).
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Mai 2015
Schlagworte
Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100113.X00Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015