TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/12 W257 1418151-2

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W257 1418151-2/4E

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH", 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH", 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

IM NAMEN DER REPUBLIK

A) Der Bescheid wird insofern abgeändert, als dass künftig

I.römisch eins.

der Spruchpunkt I folgendermaßen zu lauten hat:der Spruchpunkt römisch eins folgendermaßen zu lauten hat:

"Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.10.2015, Zahl W198 1418151-1/39E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 145/2017, von Amts wegen aberkannt.""Der Ihnen mit Erkenntnis vom 30.10.2015, Zahl W198 1418151-1/39E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, von Amts wegen aberkannt."

II.römisch zwei.

der Spruchpunkt V. folgendermaßen zu lauten hat:der Spruchpunkt römisch fünf. folgendermaßen zu lauten hat:

"Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG zulässig.""Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig."

III.römisch drei.

Die übrigen Spruchpunkte bleiben unberührt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2002 in Österreich einen Asylantrag und reiste danach nach England weiter. Nach einer Rücküberstellung von England nach Österreich im Jahr 2004 reiste der Beschwerdeführer nach 10 Tagen abermals nach England und wurde das zweite Mal am 08.10.2010 nach Österreich rücküberstellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2015, Zl. W198 1418151-1/39E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2011, mit welchem ihm der internationale Schutz und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurden, insofern geändert, als dass ihm subsidiärer Schutz in Bezug auf Afghanistan bis zum 30.10.2016 zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Logar, sowie auf die schlechte Versorgungslage in Kabul, verbunden mit dem Umstand, dass er sich noch nie in Kabul aufgehalten habe, dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe, womit ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde (Seite 33 des Erk.).

Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid der belangten Behörde wurde ihm der subsidiäre Schutz wieder aberkannt. Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wäre durch die mehrmalige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein Aberkennungsgrund erfüllt worden. Zugleich sprach die belangte Behörde aus dass eine Abschiebung, wegen der schlechten Sicherheitslage unzulässig sei (nähere Begründung weiter unten).

Ein Aufenthaltsverbot wurde nicht erteilt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, stellte folgende Anträge: (I) Der subsidiäre Schutz möge wieder zuerkannt werden, es mögen die Feststellungen getroffen werden, dass (II) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, (III) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gegeben seien und (IV) möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. In eventu möge der Bescheid an die Behörde zurückgestellt werden.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, stellte folgende Anträge: (römisch eins) Der subsidiäre Schutz möge wieder zuerkannt werden, es mögen die Feststellungen getroffen werden, dass (römisch zwei) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, (römisch drei) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gegeben seien und (römisch vier) möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. In eventu möge der Bescheid an die Behörde zurückgestellt werden.

Der Verwaltungsakt langte am 25.02.2018 und Ergänzungen dazu am 15.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Als Beweismittel wird der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogen (OZ1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen

Der Sachverhalt steht fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Logar, im Distrikt Mohamad Agha, im Dorf XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams. Er hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Heimatdistrikt.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Logar, im Distrikt Mohamad Agha, im Dorf römisch 40 in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islams. Er hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Heimatdistrikt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 in seiner Heimatprovinz, wo er als Schafhirte gearbeitet hat. Er hat keine Schulbildung. Er reiste 2002 nach Europa, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste nach England weiter, wurde 2004 nach Österreich entsprechend der Dublin Verordnung rücküberstellt, blieb hier nur 10 Tage, reiste wieder nach England wo er schließlich am 08.10.2010 nochmals nach Österreich überstellt wurde.

Er spricht Deutsch und Paschtu und vermutlich durch seinen langjährigen Aufenthalt in England auch Englisch.

Der Beschwerdeführer befindet sich im gelockerten Strafvollzug der Strafanstalt Rottenstein.

2.2. Zum Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG2.2. Zum Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG

* Am 27.04.2012 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 005 HV 13/2012x, wegen § 223 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. (Urkundenfälschung und Körperverletzung)* Am 27.04.2012 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 005 HV 13/2012x, wegen Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. (Urkundenfälschung und Körperverletzung)

* Am 25.03.2013 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 012 HV 29/2013b, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 und § 15, des Verbrechens nach § 269 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. (Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt)* Am 25.03.2013 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 012 HV 29/2013b, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2 und Paragraph 15,, des Verbrechens nach Paragraph 269, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt verurteilt. (Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt)

* Am 16.04.2014 wurde er vom BG Graz-West, Gz. 006 U 242/2012x, wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster und zweiter Fall, § 83 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Körperverletzung, Beleidigung gegenüber einem Beamten)* Am 16.04.2014 wurde er vom BG Graz-West, Gz. 006 U 242/2012x, wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1, erster und zweiter Fall, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Körperverletzung, Beleidigung gegenüber einem Beamten)

* Am 18.07.2017 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 010 HV 43/2014y, wegen § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1 und Abs. 2, § 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe vom 4 Monaten unbedingt verurteilt, mit einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB (gefährliche Drohung, Beleidigung gegenüber einem Beamten)* Am 18.07.2017 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 010 HV 43/2014y, wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 115, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitstrafe vom 4 Monaten unbedingt verurteilt, mit einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB (gefährliche Drohung, Beleidigung gegenüber einem Beamten)

* Am 07.07.2016 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 016HV62/2016i, wegen §§ 15, 125, 126 Abs. 1 Ziffer 7, §§ 15, 105 Abs. 1, § 269 Abs. 1 erster Fall, § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 2 und § 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung, Nötigung)* Am 07.07.2016 wurde er vom LG für Strafsachen Graz, Gz. 016HV62/2016i, wegen Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 2 und Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt (Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, schwere Sachbeschädigung, Nötigung)

* Am 15.09.2016 wurde er vom BG Graz West, Gz. 0018 U 23/2016k, wegen § 125, §§ 27 Abs. 1 Ziffer 1, erster Fall und zweiter Fall SMG nachträglich zu der Verurteilung Gz. 010 HV 43/2014y verurteilt (Suchtmittelgesetz).* Am 15.09.2016 wurde er vom BG Graz West, Gz. 0018 U 23/2016k, wegen Paragraph 125,, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 1, erster Fall und zweiter Fall SMG nachträglich zu der Verurteilung Gz. 010 HV 43/2014y verurteilt (Suchtmittelgesetz).

* Es steht fest, dass der Beschwerdeführer wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat - Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat - Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Hauptstadt Kabul, die über den Luftweg sicher erreichbar ist, oder in seine Heimatprovinz Logar, die von Kabul aus gut erreichbar ist, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen; er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (wurde seitens der belangten Behörde auszugsweise im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt):

2.4.1. Allgemeine Lage in Afghanistan:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). [...]

Taliban

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). [...]

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).

Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017).

In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).

2.4.2. Zur Provinz Logar:

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Logar hat folgende Distrikte: Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki

Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).Barak, Khwaki und Azrah und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).

Auszug aus dem Erk des BvWG vom 30.08.2017, Gz W200 1426789-2:

Anfrage an die Staatendokumentation: [...] Ist der Heimatort des Antragstellers von Kabul aus sicher erreichbar - und falls ja, wie ist dieser erreichbar?

Antwort: Flugverbindungen von Kabul nach Logar sind für Zivilisten nicht verfügbar. Mit dem Auto sind es etwa 60 Kilometer (Fahrzeit rund 50min) bis zum Zentrum der Provinz [...].

2.4.3. Zur Lage in Kabul:

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017).

2.4.4. Internationaler Flughafen Kabul

Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 2.4.5. Erhaltungskosten in KabulDer Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 2.4.5. Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

Wohnungssituation in Sar-e Pul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Sar e Pol für zwei Personen belaufen sich auf ca. 180-200 USD pro Monat. Die monatlichen Mietkosten für ein durchschnittliches Haus betragen ca. 70-90 USD und 150-200 USD pro Monat für ein Luxusapartment (IOM 4.8.2016).

2.4.6. Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).

Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:

Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).

Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).

2.4.7. Memorandum of Understanding (MoU)

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Quellen:[...]"

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem im Bescheid eingefügten Länderbericht, dem seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen ergeben sich aus der folgender

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Punkt 2.1):

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, darin der Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts zu dem eingangs erwähnten Erkenntnis. Es gab keine Hinweise ab dem getroffenen Erkenntnis, dass sich die Feststellungen hinsichtlich seiner Person geändert haben. Dass er aus dem Distrikt Mohamad Agha stammt, aus der Provinz Logar entstammt aus dem Erk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2015 (AS 271, OZ1).

3.2. Zu der Feststellung hinsichtlich seiner Verurteilung (sh Punkt 2.3)

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Einsichtnahme in das EKIS am 07.03.2018.

Der Beschwerdeführer ist sechsfach vorbestraft. Dabei zeigt sich, dass die Angriffe zumeist gegen dieselben Rechtsschutzgüter gerichtet sind (körperliche Unversehrtheit, fremdes Eigentum, strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt). Zudem zeigt sich, dass der Beschwerdeführer diese Strafdelikte in wiederholter und letztlich auch gesteigerter Handlung von zumindest 2012 bis 2017, sohin über 5 Jahren, unternahm. Er war durch die Wiederholungen der einschlägigen Delikte offenbar nicht in der Lage in das Unrecht seines Verhalten einzusehen und sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten. So wurde er zweimal wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt (25.03.2013 und 16.04.2014), bei dem beide Male Beamte verletzt wurden und beim letzten Fall zudem eine schwere Sachbeschädigung hinzutrat. Es liegen somit zwei Verbrechenstatbestände vor. Erschwerend kommt die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz hinzu.

Wegen des lang anhaltenden Tatzeitraumes und der beiden verübten Verbrechen gelangt das Gericht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Freilassung abermals bei der nächsten Gelegenheit gegen die Staatsgewalt oder der körperlichen Unversehrtheit anderer vorgehen wird. Dabei ist zu beachten, dass die verübten Taten nicht von einer langen Vorbereitungshandlung gekennzeichnet sind, sondern durch eine Gemütsbewegung hervorgerufen werden. Gerade darin erkennt das Gericht hinsichtlich der Prognoseentscheidung das besondere Gefährdungspotential. Denn solche latenten "Gelegenheiten" werden immer wieder auftreten. Daran ändert auch nichts die bisherige gute Führung in der Justizanstalt Klagenfurt oder seine Integrationsbemühungen, welche ihm auch nicht abzusprechen sind. Der Beschwerdeführer verübte die Taten offenbar nicht aus einem Bereicherungsanspruch, sondern verübte Sie immer wieder auf die gleiche schädliche Neigung der Inakzeptanz der staatlichen Gewalt und der körperlichen Unversehrtheit anderer. Selbst bei einer guten Integration, selbst bei einer Selbsterhaltungsfähigkeit, zu dem er auch bestrebt ist, kann das Tatmuster des Beschwerdeführers wieder auftreten. Anders wäre es zu sehen, wenn er aus einem Bereicherungsanspruch heraus gehandelt hätte. Diesfalls könnte eine Integration oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit die Neigung verhindern; nicht aber die auf einer Gemütsbewegung basierenden tätlichen Angriffe gegen andere Personen. Insofern misst das Gericht den Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers in Bezug zu den Straftaten weniger Gewicht bei.

Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass das öffentliche Schutzinteresse von dieser Person höher zu werten ist, als das Weiterbestehen des subsidiären Schutzes, welcher in seinem Fall hinsichtlich seines Heimatdistriktes auch nicht mehr vorliegt (sh dazu gleich unten), ungeachtet der verübten besonders schweren Verbrechen.

3.3. Zur einer möglichen Rückkehr und zur Situation im Herkunftsstaat:

Das Gericht geht hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr von einem 36-jährigen gesunden Afghanen aus, welcher alleine von Afghanistan bis nach Österreich reiste, von hier nach England, dort lebte, nach Österreich abgeschoben wurde und wieder nach England einreiste. Er hat sich hier nicht integriert und rutschte zwei Jahre nachdem er sich in Österreich dauerhaft niederließ, in die Kriminalität ab.

Zu Logar ist auszuführen, dass ein Vergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle (180 in Logar von 01.09.2015. - 31.05.2016) Logar im Vergleich mit sämtlichen Provinzen an der 14. Stelle (von 34) im Hinblick auf die geringste Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steht. In der Provinz wurden 2016/2017 militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; dabei wurden Aufständische getötet. Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet oder getötet.Zu Logar ist auszuführen, dass ein Vergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle (180 in Logar von 01.09.2015. - 31.05.2016) Logar im Vergleich mit sämtlichen Provinzen an der 14. Stelle (von 34) im Hinblick auf die geringste Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steht. In der Provinz wurden 2016 aus 2017, militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; dabei wurden Aufständische getötet. Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet oder getötet.

Die Fahrtzeit von Kabul (Flughafen) bis nach Logar beträgt mit dem Auto ca 1 Stunde und 44 min. Die Fahrstrecke umfasst ca 80 km.

(https://www.google.at/maps/dir/Flughafen+Kabul,+1,Great+Massoud+Avenue,Khwaja+Rawash,Kabul,+Afghanistan/Lugar,+Afghanistan/@34.2857159,68.8536868,10z/data=!3m1!4b1!4m13!4m12!1m5!1m1!1s0x38d16c35db95f857:0x3357ce322637b1db!2m2!1d69.2124003!2d34.5617394!1m5!1m1!1s0x38d6aef5ab3f850d:0xb7591e989b3dafbc!2m2!1d69.1923916!2d34.0145518?dcr=0)

(Zugriff: 18.03.2018).

Die Fahrt führt durch den Distrikt Kabul und Logar, beide Distrikte mit einer geringen Anzahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen, und hauptsächlich über einer großen Transitroute, die von der Regierung kontrolliert wird. Einer Rückkehr in den Distrikt Logar steht somit nichts im Weg.

Aus dem Länderinformationsblatt ist zudem ersichtlich, dass Kabul als sicher gilt. Das Gericht verkennt nicht die aktuelle schwierige Lage in Kabul, jedoch ist aus dem sicherheitsrelevanten Aspekt erkennbar, dass in Kabul, kein Kriegszustand besteht, wodurch schon alleine durch die Anwesenheit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit verletzt werden würde.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welche in die Feststellungen aufgenommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigengehörs am 10.11.2017 zugesandt. Ihm wurde seitens der Behörde die Möglichkeit eingeräumt hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Am 29.11.2017 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Stande der Strafhaft ein, worin er den Länderberichten nicht entgegentrat. Ebenso wurde in der Beschwerde keine gegenteilige Ansicht zu den Länderberichten erhoben. Die Behörde und auch das ho Gericht hat daher die Beweiswürdigung aus den Länderberichten zu erschöpfen.

Die Behörde führt in dem Bescheid beweiswürdigend aus, dass "man berücksichtigen müsse, dass der Beschwerdeführer aus Logar stammt" und "aufgrund der ständig sich ändernden Sicherheitslage und der weitgehenden Abwesenheit einer funktionierenden Regierungskontrolle die Zumutbarkeit einer IFA in diese derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben sei".

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt sich die die gleichen Länderberichte wie das Bundesverwaltungsgericht, welche hier auszugsweise in den Feststellungen wiedergegeben wurden.

Der Ansicht der Behörde kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht folgen. Einerseits wurde nicht dargelegt, welche Konsequenz es hat, wenn "man von Logar stammt", das hat die Behörde nicht ausgeführt, andererseits ergibt sich klar aus dem Länderberichten, dass bei Prüfung der Fluchtalternative in Kabul die Regierungskontrolle in der Hauptstadt vorhanden ist.

Entsprechend den Feststellungen behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, den Transitrouten etc. Das Gericht gelangt daher zur Ansicht, dass Logar derzeit als sicher gilt. Gleiches ist für den Weg von Kabul nach Logar und für Kabul selbst zu sagen.

Auf seine persönliche Situation bezogen ergibt sich zudem, dass keine Gründe hervorgetreten sind und auch nicht vorgebracht wurden, dass er persönlich nicht in der Lage wäre die innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen oder der Weg von Kabul nach Logar für ihn persönlich nicht möglich wäre. Es wurde kein Grund vorgebracht, welcher den begründeten Verdacht erhärten würde, dass im Falle der Rückführung der Beschwerdeführer ein reales Risiko ausgesetzt ist oder er Gefahr liefe, dass in seine körperliche Unversehrtheit eingegriffen werde.

Es war daher - entgegen der Ansicht der Behörde - die Feststellung zu treffen, dass eine Abschiebung zulässig ist.

Daraus folgt die

4. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zulässig.

Zu A) Aberkennung des subsidiären Schutzes

4.1. Zur inhaltlichen Entscheidung durch das Gericht:

Wie unter Punkt oben ausgeführt, gelangt das Gericht, entgegen der behördlich vorgenommen Ermessen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seine Heimatprovinz unversehrt zurückkommen kann.

Das Gericht gelangt nicht zu Ansicht, dass ein Sachverhalt des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegt, wonach der Bescheid zur Neufassung der Behörde zurückzuweisen ist. Die Behörde hat den Sachverhalt ausreichend und ordentlich ermittelt, der Partei ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu dem Vorhaben der Behörde zu äußern und auch sonst sind keine Ermittlungsfehler aufgetreten. Denkbar wäre, dass ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 4 vorliegt. Hierzu:Das Gericht gelangt nicht zu Ansicht, dass ein Sachverhalt des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegt, wonach der Bescheid zur Neufassung der Behörde zurückzuweisen ist. Die Behörde hat den Sachverhalt ausreichend und ordentlich ermittelt, der Partei ausreichend Gelegenheit gegeben sich zu dem Vorhaben der Behörde zu äußern und auch sonst sind keine Ermittlungsfehler aufgetreten. Denkbar wäre, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 4, vorliegt. Hierzu:

§ 28 Abs. 4 VwGVG bestimmt: "Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen."Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG bestimmt: "Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen."

Das Gericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die meritorische Entscheidung geht daher der Zurückverweisung im Falle des Ermessens der Behörde voraus, wie es auch der VwGH unter Ra 2017/05/0054 am 21.11.2017 erkannte.Das Gericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die meritorische Entscheidung geht daher der Zurückverweisung im Falle des Ermessens der Behörde voraus, wie es auch der VwGH unter Ra 2017/05/0054 am 21.11.2017 erkannte.

Das Gericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid, entgegen des Bescheidantrages (sh dazu Punkt 1), nicht zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen,

4.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat - Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 AsylG4.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat - Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG

§ 9 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 bestimmt:Paragraph 9, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bestimmt:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Das Gericht hat daher gem § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zum entscheidungszeitpunkt vorliegen:Das Gericht hat daher gem Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zum entscheidungszeitpunkt vorliegen:

Allgemeines:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Auch der Verfassungsgerichtshof führte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass das Faktum, dass ein Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreiche und dass mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK dargetan werde (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).Auch der Verfassungsgerichtshof führte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass das Faktum, dass ein Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreiche und dass mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dargetan werde vergleiche VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,).

Zu dem Fall:

Wie in der Beweiswürdigung (Punkt 3.3) dargelegt und in den Feststellungen (sh Punkt 2.3) festgehalten, geht das Gericht vor dem Hintergrund der unbestrittenen Länderfeststellungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr droht.

Die Behörde kommt auf der Grundlage der gleichen Länderfeststellungen jedoch zur Auffassung, dass eine reale Gefahr droht. Der Beschwerdeführer führt in der hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr aus, dass er in Kabul keine sozialen Anknüpfungspunkte habe und er deswegen in eine aussichtslose Situation kommen würde. Er verweist auf eine VfGH - Judikatur aus dem Jahr 2012 und 2013, sowie auf eine VfGH - Judikatur vom Sept 2017, welche jedoch für den gegenständlichen Fall keine Relevanz hat. Zu der Heimatprovinz Logar wurde nichts ausgeführt.

4.3. Zu dem Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 und den Ausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG4.3. Zu dem Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 und den Ausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG

Die Behörde führt unter Spruchpunkt I, § 9 Abs. 2 AsylG, somit den Ausschließungsgrund wegen der Verbrechens, an. § 9 Abs. 1 Asyl, den Aberkennungsgrund, den Sie in der rechtlichen Beurteilung behandelt, wurde im Spruch nicht aufgenommen.Die Behörde führt unter Spruchpunkt römisch eins, Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, somit den Ausschließungsgrund wegen der Verbrechens, an. Paragraph 9, Absatz eins, Asyl, den Aberkennungsgrund, den Sie in der rechtlichen Beurteilung behandelt, wurde im Spruch nicht aufgenommen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass er

(i) aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen und entgegen dem Ermessen der Behörde dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr droht. Damit ist der Tatbestand der Aberkennung des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG erfüllt und muss daher auch in den Spruch aufgenommen werden. Zusätzlich(i) aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen und entgegen dem Ermessen der Behörde dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr droht. Damit ist der Tatbestand der Aberkennung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG erfüllt und muss daher auch in den Spruch aufgenommen werden. Zusätzlich

(ii) erfüllt er den Ausschließungsgrund der Verübung eines Verbrechens, wobei in seinem Fall von einer besonderen Schwere auszugehen ist (sh hierzu Punkt 3.2). Damit hat er zusätzlich den Ausschließungstatbestand des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG erfüllt.(ii) erfüllt er den Ausschließungsgrund der Verübung eines Verbrechens, wobei in seinem Fall von einer besonderen Schwere auszugehen ist (sh hierzu Punkt 3.2). Damit hat er zusätzlich den Ausschließungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG erfüllt.

Entsprechend wurde mit der gegenständlichen Erkenntnis der Spruchpunkt I abgeändert.Entsprechend wurde mit der gegenständlichen Erkenntnis der Spruchpunkt römisch eins abgeändert.

Richtigerweise prüfte die Behörde gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Möglichkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie kam allerdings bereits bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG zu dem Ergebnis, dass wegen der Sicherheitslage eine Rückführung nicht möglich ist. Auf der Grundlage Ihres Ermessens und der Anordnung des § 9 Abs. 2 letzter Satz die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, stellte Sie fest, das zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen wird und auch eine Ausreiseverpflichtung besteht, jedoch eine Abschiebung nicht zulässig ist.Richtigerweise prüfte die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Möglichkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie kam allerdings bereits bei der Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG zu dem Ergebnis, dass wegen der Sicherheitslage eine Rückführung nicht möglich ist. Auf der Grundlage Ihres Ermessens und der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden, stellte Sie fest, das zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen wird und auch eine Ausreiseverpflichtung besteht, jedoch eine Abschiebung nicht zulässig ist.

Richtigerweise zog die Behörde die für die Abwägung der schutzwürdigen Interessen zentrale Bestimmung des 9 Abs. 1 BFA-VG heran. Dem Ergebnis kann das Gericht beipflichten, denn er hat weder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, noch hat er, selbst nach langjährigem Aufenthalt in Österreich - keine abgeschlossene Sprachausbildung. Er hat zwar vor sich zu integrieren, steht im gelockerten Vollzug, vermeinte seine Fehler wieder gutzumachen, doch muss dem entgegen gehalten werden, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verlebt hat und gerade durch die wiederholten Straftaten Zeugnis darüber gelegt hat, dass er nicht bereit ist sich in Österreich zu integrieren.Richtigerweise zog die Behörde die für die Abwägung der schutzwürdigen Interessen zentrale Bestimmung des 9 Absatz eins, BFA-VG heran. Dem Ergebnis kann das Gericht beipflichten, denn er hat weder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, noch hat er, selbst nach langjährigem Aufenthalt in Österreich - keine abgeschlossene Sprachausbildung. Er hat zwar vor sich zu integrieren, steht im gelockerten Vollzug, vermeinte seine Fehler wieder gutzumachen, doch muss dem entgegen gehalten werden, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist, den Großteil seines Lebens in Afghanistan verlebt hat und gerade durch die wiederholten Straftaten Zeugnis darüber gelegt hat, dass er nicht bereit ist sich in Österreich zu integrieren.

Es konnte nicht dargelegt werden und traten im Verfahren auch nicht hervor, dass eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Falle einer Abschiebung auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Aus diesem Grund ist dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Abschiebung als dauernd unzulässig auszusprechen, abweisend zu begegnen.Es konnte nicht dargelegt werden und traten im Verfahren auch nicht hervor, dass eine drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens im Falle einer Abschiebung auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG). Aus diesem Grund ist dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Abschiebung als dauernd unzulässig auszusprechen, abweisend zu begegnen.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der als unbegründet abzuweisen war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vergleiche auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und insbesondere dem Sicherheitsinteresse von Österreich gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und insbesondere dem Sicherheitsinteresse von Österreich gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nachdem das Gericht entgegen der Auffassung der Behörde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle der Rückführung nach Logar oder alternativ dazu nach Kabul erkennt, ist einerseits eine Abschiebung gem§ 46 FPG entsprechend § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG und § 52 Abs. 9 FPG zulässig und war daher der Spruchpunkt V entsprechend abzuändern.Nachdem das Gericht entgegen der Auffassung der Behörde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Falle der Rückführung nach Logar oder alternativ dazu nach Kabul erkennt, ist einerseits eine Abschiebung gem§ 46 FPG entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig und war daher der Spruchpunkt römisch fünf entsprechend abzuändern.

Damit tritt für den Beschwerdeführer jedoch eine Verschlechterung für seine Situation ein, denn mit dem Bescheid wäre er bis zur Änderung der Sicherheitslage in Österreich gem § 46a FPG geduldet gewesen. Nunmehr stellt das Gericht fest, dass eine Abschiebung sofort möglich wäre.Damit tritt für den Beschwerdeführer jedoch eine Verschlechterung für seine Situation ein, denn mit dem Bescheid wäre er bis zur Änderung der Sicherheitslage in Österreich gem Paragraph 46 a, FPG geduldet gewesen. Nunmehr stellt das Gericht fest, dass eine Abschiebung sofort möglich wäre.

Ein Verschlechterungsverbot "reformatio in peius" ist jedoch weder dem AsylG, dem BFA-VG, noch dem FPG zu entnehmen (sh VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

4.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zuletzt auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0142).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche zuletzt auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0142).

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, zudem die Mangelhaftigkeit des Bescheides auch nicht gerügt wird.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Afghanistan, insbesondere Kabul oder Herat - die Aktualisierung, vorgebracht seitens des Beschwerdeführers miteingeschlossen - ergeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG daher unterbleiben.Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Afghanistan, insbesondere Kabul oder Herat - die Aktualisierung, vorgebracht seitens des Beschwerdeführers miteingeschlossen - ergeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aberkennungstatbestand § 9 Abs.
2, Abschiebung, Körperverletzung, Rückkehrsituation,
Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W257.1418151.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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