Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W260 2137835-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zahl römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines bereits in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren durchgeführt, in dem Ungarn schließlich zustimmte, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren zu führen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet.1.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines bereits in Ungarn gestellten Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren durchgeführt, in dem Ungarn schließlich zustimmte, den Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren zu führen. Daher wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet.
Der Beschwerdeführer entzog sich daraufhin dem Verfahren und reiste zunächst nach Frankreich und dann nach Griechenland. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer abermals in Österreich ein und stellte am 14.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung am 14.09.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, bereits im Jahr 2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt zu haben. Seine Fluchtgründe hätten sich seitdem nicht geändert. Im Jahr 2003 sei er in den Iran gereist, weil er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe. Er habe sich um seinen Vater, welcher behindert sei, kümmern und Geld nach Hause schicken müssen.
1.3. In seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz "BFA" oder "belangte Behörde") am 26.09.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, damals habe Krieg zwischen den Taliban und den USA geherrscht. In der Wohnung der Familie sei eine Bombe explodiert. Dabei sei seine Schwester getötet worden. Am selben Tag habe sein Vater beide Beine und sein Bruder ein Bein verloren. Der Beschwerdeführer habe seine Familie finanziell unterstützen wollen. Deshalb sei er 2003 in den Iran gereist. Dort habe er bis Ende 2012 als Hilfsarbeiter in einer Baufirma gearbeitet und das Geld nach Hause geschickt.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig durch die Rechtsberatung des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingebracht.
1.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden "BVwG") vom 25.10.2016, GZ W248 2137835-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.7. Am 10.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, bis 2003 in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Dann hätten die Amerikaner im Zuge von Kämpfen gegen die Taliban eine Bombe auf das Haus der Familie geworfen. Bei diesem Angriff sei die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden, sein Vater habe beide Beine und sein Bruder ein Bein verloren. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2003 in den Iran geflüchtet, um dort zu arbeiten und seiner Familie Geld schicken zu können. Sowohl die wirtschaftliche Lage seiner Familie als auch die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hätten den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen, zu flüchten. Zudem sei sein Vater als Kommunist von den Mujaheddin als Ungläubiger bezeichnet und bedroht worden. Seine Familie habe den Beschwerdeführer auch wegschicken wollen, weil er aus diesem Grund von den Mujaheddin verfolgt hätte werden können. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Bauarbeiter gearbeitet. Da ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, sei er nach Europa geflüchtet.
Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer gezwungen, in den Krieg zu ziehen; denn die Taliban würden in die Dörfer gehen und junge Männer für den Dschihad anwerben. Außerdem könnte man ihm aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland, vor allem in Europa, unterstellen, vom Islam abgefallen zu sein.
1.8. Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 06.11.2017 zu GZ: W248 2137835-1/10E, die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung des Erkenntnisses stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seien von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan worden. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer nach Art. 3 MRK verstoßende Behandlung drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Familie und die schlechte Sicherheitslage im Herkunftsstaat, kein Vorbringen entnommen hätte werden können, welche eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachten Angaben, wie die ihn treffende Gefahr einer Anwerbung durch die Taliban für den Dschihad und die mögliche Unterstellung, vom Islam aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland abgefallen zu sein, waren für das Bundesverwaltungsgericht mangels näherer Konkretisierung und pauschal gehaltenen Ausführungen nicht glaubhaft und konnten nicht festgestellt werden.In der Begründung des Erkenntnisses stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seien von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan worden. Es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer nach Artikel 3, MRK verstoßende Behandlung drohe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, wie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Familie und die schlechte Sicherheitslage im Herkunftsstaat, kein Vorbringen entnommen hätte werden können, welche eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachten Angaben, wie die ihn treffende Gefahr einer Anwerbung durch die Taliban für den Dschihad und die mögliche Unterstellung, vom Islam aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland abgefallen zu sein, waren für das Bundesverwaltungsgericht mangels näherer Konkretisierung und pauschal gehaltenen Ausführungen nicht glaubhaft und konnten nicht festgestellt werden.
Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2018 einen Folgeantrag Asyl. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag 09.06.2017 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, dass die Sicherheitslage in Kapisa sehr schlecht sei und dass nach dem Tod seiner Mutter auch seine Brüder aus Afghanistan flüchten hätten müssen. Er habe Angst um sein Leben, da man sich im Falle einer Rückkehr entweder den Taliban oder den Daesh anschließen müsse.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 01.03.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs 3 und 15a AsylG, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 01.03.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG, wonach dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist nicht. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er der Meldepflicht gemäß § 15a AslyG unterliege.Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist nicht. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass er der Meldepflicht gemäß Paragraph 15 a, AslyG unterliege.
Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäß § 52a Abs.2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme gegenständlicher Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme gegenständlicher Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.
2.3. Die belangte Behörde führte am 12.04.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin durch.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer undatierte Fotos seines seit 1996 verschollenen Vaters vor, dies zum Beweis, dass dieser bei der afghanischen Armee gedient hätte.
Befragt, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, teilte der Beschwerdeführer mit, dass die iranischen Behörden seinen Bruder nach Afghanistan abgeschoben hätten. Dieser sei in der Folge von den Taliban "erwischt" und eingesperrt worden. Seine Mutter habe daraufhin einen Herzinfarkt erlitten und verstorben. Er befürchte, dass auch ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefangennahme durch die Taliban drohe.
Die Rechtsberaterin brachte vor, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens die Sicherheitslage geändert habe und der Beschwerdeführer hätte neue Gründe vorgebracht, wonach nicht mit ausreichender Sicherheit eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan ausgeschlossen werden könne.
Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
2.4. Der Verwaltungsakt langte am 17.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte. Das BVwG holte eine Strafregisterauskunft ein, wonach der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.2.4. Der Verwaltungsakt langte am 17.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte. Das BVwG holte eine Strafregisterauskunft ein, wonach der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.
2.5. Am 19.04.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Anfang 2018 maßgeblich zum Schlechten verändert hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Im November 2013 reiste zum ersten Mal nach Österreich ein.
Aufgrund der damaligen Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren wurde eine Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren und reiste nach Griechenland. Dort war er als Orangenpflücker und Pizzabäcker tätig. Im September 2016 reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.09.2016 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W248 2137835-1/10E vom 06.11.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 14.09.2016 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG zu GZ W248 2137835-1/10E vom 06.11.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 16.02.2018 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, insbesondere eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul seit rechtskräftiger Erledigung des Antrags vom 14.09.2016 ergeben hätte.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Kapisa, oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, das Erstverfahrens des Beschwerdeführers und die geplant gewesene Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, wie die Angst vor den Taliban, sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.
Wie die belangte Behörde richtig anführt, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Entführung seines Bruders durch die Taliban, zusammengefasst um ein übersteigertes Fluchtvorbringen. Einer der ursprünglichen Gründe seiner Flucht, die behauptete Bedrohung durch die Taliban, ist damit jedoch gleich geblieben.
Diesen, vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgrund, hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 06.11.2017 bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden.
Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag selbst an, dass er selbst nie persönlich bedroht worden ist, die angebliche erfolgte Entführung seines Bruders kann er nicht belegen und verstrickt sich in der gesamten Befragung, wie es auch die belangte Behörde aufzeigt, in Widersprüche (vgl. Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde am 12.04.2018, Seite 131). Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuerlichen Antrag auf Asyl im Zuge der Erstbefragung am 16.02.2018 an, dass er unverändert Angst vor den Taliban habe, seine Brüder und er aus diesem Grunde Afghanistan verlassen hätten müssen (vgl. Antrag auf internationalen Schutz, Folgeantrag, Niederschrift vom 16.02.2018, Seite 6). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ca. zwei Monate später, gibt er an, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei, seine Mutter, die ihm dies mitgeteilt hätte kurz darauf verstorben, wie es ihm Nachbarn telefonisch mitgeteilt hätten und er im Anschluss sein Telefon verloren hätte.Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag selbst an, dass er selbst nie persönlich bedroht worden ist, die angebliche erfolgte Entführung seines Bruders kann er nicht belegen und verstrickt sich in der gesamten Befragung, wie es auch die belangte Behörde aufzeigt, in Widersprüche vergleiche Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde am 12.04.2018, Seite 131). Der Beschwerdeführer gibt in seinem neuerlichen Antrag auf Asyl im Zuge der Erstbefragung am 16.02.2018 an, dass er unverändert Angst vor den Taliban habe, seine Brüder und er aus diesem Grunde Afghanistan verlassen hätten müssen vergleiche Antrag auf internationalen Schutz, Folgeantrag, Niederschrift vom 16.02.2018, Seite 6). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ca. zwei Monate später, gibt er an, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei, seine Mutter, die ihm dies mitgeteilt hätte kurz darauf verstorben, wie es ihm Nachbarn telefonisch mitgeteilt hätten und er im Anschluss sein Telefon verloren hätte.
In Summe ist dieses Vorbringen unglaubhaft und dient offensichtlich dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das BVwG in diesem gesamten Vorbringen kein glaubhafter Kern erkennbar ist. Daher wird dieser Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid ausführte, von dieser aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Entführung seines Bruders durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat, und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist es auch unglaubhaft und der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer von der Entführung seines Bruders telefonisch von seiner Mutter erfahren habe, deren Nummer er jedoch gelöscht habe, seine Mutter kurz darauf verstorben sei und der Beschwerdeführer von ihrem Tod telefonisch von Nachbarn erfahren habe, sein Telefon im Anschluss jedoch verloren hätte (vgl. Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde am 12.04.2018, Seite 5f).Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Entführung seines Bruders durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat, und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist es auch unglaubhaft und der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer von der Entführung seines Bruders telefonisch von seiner Mutter erfahren habe, deren Nummer er jedoch gelöscht habe, seine Mutter kurz darauf verstorben sei und der Beschwerdeführer von ihrem Tod telefonisch von Nachbarn erfahren habe, sein Telefon im Anschluss jedoch verloren hätte vergleiche Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde am 12.04.2018, Seite 5f).
Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 samt Kurzinformation vom 02.03.2017, und der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 02.03.2017 samt aktueller Kurzinformation vom 30.01.2018 stützt.
Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.04.2018 an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen auf die Provinz Kapisa und die Stadt Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr mit der Entführung durch die Taliban bedroht werde, ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft.
Die Anmerkung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 12.04.2018, dass in Kabul auch keine Sicherheit herrsche, ist per se auch nicht geeignet, darzutun, inwieweit ihn dieser Umstand persönlich betreffen kann.
Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und der Stadt Kabul ist im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des BVwG im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen und auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Berichte zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Zuletzt hat es Angriffe auf schiitische Muslime gegeben. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und der Stadt Kabul ist im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten. Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des BVwG im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen und auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Berichte zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Zuletzt hat es Angriffe auf schiitische Muslime gegeben. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.04.2017, 2017/01/0016, mwN).
Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.
Zusammenfassend ergibt sich beim Beschwerdeführer das Bild, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins b, i, s, 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.
Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Im Einzelnen bedeutet dies:
o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z 1 AslyG 2005):o Aufrechte Rückkehrentscheidung (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005):
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen.
o Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):o Res iudicata (entschiedene Sache) (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005):
Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.10.2016, wie im Verfahrensgang dargestellt, den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach wie vor Angst vor den Taliban habe und sein Bruder entführt worden sei. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusst übersteigert und damit als unglaubhaft angesehen.
Im Kern ist dieses Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban - gleich geblieben, objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Im Kern ist dieses Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban - gleich geblieben, objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.
Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Einzig, dass er sich persönlich vor den Taliban - verstärkt durch die angebliche Entführung seines Bruders - fürchte, was jedoch - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft ist, und dass in Afghanistan Krieg herrsche. Insofern wurde den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK ( Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005):
Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 06.11.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde und das BVwG in seinem abweisenden Erkenntnis vom 06.11.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG).
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Es sind auch keine erheblichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Eine, den Beschwerdeführer individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.
Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Kapisa bzw. als innerstaatliche Schutzalternative nach Kabul ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt.
Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt erliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban, hat der Beschwerdeführer auch keine derartigen Umstände, die konkret ihn als Person betreffen, vorgebracht.
o Rechtmäßigkeit des Verfahrens
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2137835.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018