TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 L521 2194132-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6b Abs4
GEG §6c Abs1
GGG Art.1 §2 Z1
GGG Art.1 §4 Abs3
GGG Art.1 §4 Abs4
GGG Art.1 §9 Abs1
GGG Art.1 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

L521 2194132-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.03.2018, Zl. 100 Jv 20/18z-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 19.03.2018, Zl. 100 Jv 20/18z-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Partei ist beklagte Partei des der Gebührenforderung zugrunde liegenden Verfahrens XXXX des Landesgerichts Salzburg, welches eine Teilungsklage betreffend eine in der Katastralgemeinde 56602 Egg der politischen Gemeinde Thalgau zum Gegenstand hat.1. Die beschwerdeführenden Partei ist beklagte Partei des der Gebührenforderung zugrunde liegenden Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts Salzburg, welches eine Teilungsklage betreffend eine in der Katastralgemeinde 56602 Egg der politischen Gemeinde Thalgau zum Gegenstand hat.

Mit Klage vom 03.05.2017 begehrte die in diesem Verfahren klagende Partei die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung.

2. Infolge der Zustellung der Klage beantragte die beschwerdeführenden Partei am 02.06.2017 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der "Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt"

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Landesgericht Salzburg der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 21.06.2017, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO und verfügte die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes. Als Verfahrenshelfer wurde seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg der nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestimmt.Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Landesgericht Salzburg der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 21.06.2017, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und verfügte die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes. Als Verfahrenshelfer wurde seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg der nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestimmt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2017, XXXX , wurde dem klägerischen Begehren Folge gegeben und die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung angeordnet.3. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2017, römisch 40 , wurde dem klägerischen Begehren Folge gegeben und die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der streitgegenständlichen Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung angeordnet.

Die beschwerdeführenden Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 16.01.2018 das Rechtsmittel der Berufung und bewertete das Berufungsinteresse mit EUR 66.495,63. Für die Einbringung der Berufung wurde von dem im Schriftsatz angegebenen Konto des rechtfreundlichen Vertreters am 21.01.2018 Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.146,00 abgebucht.

4. Infolge der Abbuchung richtete die beschwerdeführenden Partei am 13.03.2018 einen Antrag an das Landesgericht Salzburg, "dem Beklagten die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, dies auch rückwirkend für das gesamte Verfahren ab Einbringung der Klagebeantwortung und ebenso für das Rechtsmittelverfahren.". Das Landesgericht Salzburg erließ daraufhin am Tag des Einlangens der vorstehend angesprochenen Eingabe den Beschluss, dass in Klarstellung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, XXXX , ausgesprochen werde, dass der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO für den ganzen Rechtsstreit einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bewilligt werde, da eine Einschränkung auf bestimmte Prozesshandlungen nicht in Betracht komme.4. Infolge der Abbuchung richtete die beschwerdeführenden Partei am 13.03.2018 einen Antrag an das Landesgericht Salzburg, "dem Beklagten die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, dies auch rückwirkend für das gesamte Verfahren ab Einbringung der Klagebeantwortung und ebenso für das Rechtsmittelverfahren.". Das Landesgericht Salzburg erließ daraufhin am Tag des Einlangens der vorstehend angesprochenen Eingabe den Beschluss, dass in Klarstellung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, römisch 40 , ausgesprochen werde, dass der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO für den ganzen Rechtsstreit einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bewilligt werde, da eine Einschränkung auf bestimmte Prozesshandlungen nicht in Betracht komme.

5. Am 07.02.2018 beantragte die beschwerdeführenden Partei die Rückzahlung der abgebuchten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.146,00 mit der Begründung, dass der beschwerdeführenden Partei im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt wurde.5. Am 07.02.2018 beantragte die beschwerdeführenden Partei die Rückzahlung der abgebuchten Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.146,00 mit der Begründung, dass der beschwerdeführenden Partei im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt wurde.

6. Am 08.03.2018 wurde die Rückbuchung der abgebuchten Pauschalgebühr auf das Konto des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei infolge eines Lastschriftwiderspruchs des Zahlungspflichtigen durchgeführt.

7. Über den Antrag auf Rückzahlung entschied der Präsident des Landesgerichts Salzburg mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2018, womit dem Antrag der beschwerdeführende Partei nicht stattgegeben wurde.

Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei sei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO bewilligt worden, nicht jedoch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO. Die beschwerdeführende Partei habe daher die durch die Überreichung der Berufung angefallenen Gerichtsgebühren zu entrichten.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei sei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt worden, nicht jedoch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO. Die beschwerdeführende Partei habe daher die durch die Überreichung der Berufung angefallenen Gerichtsgebühren zu entrichten.

8. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 23.03.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, im Berufungsschriftsatz sei auf das Bestehen von Verfahrenshilfe deutlich hingewiesen worden und erweise sich der Gebühreneinzug bereits deshalb als irrtümlich erfolgt. Gemäß § 64 Abs. 2 ZPO dürfe die Begünstigung nach § 64 Abs 1 Z. 3 ZPO nur in vollem Ausmaß gewährt werden, sodass sämtliche Begünstigungen des § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO mitumfasst wären.8. Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 23.03.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, im Berufungsschriftsatz sei auf das Bestehen von Verfahrenshilfe deutlich hingewiesen worden und erweise sich der Gebühreneinzug bereits deshalb als irrtümlich erfolgt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ZPO dürfe die Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur in vollem Ausmaß gewährt werden, sodass sämtliche Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mitumfasst wären.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 02.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der beschwerdeführenden Partei XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, XXXX , die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO als in diesem Verfahren beklagte Partei bewilligt und die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes verfügt. Als Verfahrenshelfer wurde seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg der nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestimmt.1.1. Der beschwerdeführenden Partei römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, römisch 40 , die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO als in diesem Verfahren beklagte Partei bewilligt und die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes verfügt. Als Verfahrenshelfer wurde seitens der Rechtsanwaltskammer Salzburg der nunmehrige Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestimmt.

1.2. Gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2017, XXXX , erhob die Beschwerdeführende Partei - vertreten durch den Verfahrenshelfer - am 16.01.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsschriftsatz wurde hiezu sowohl im Schriftsatz selbst als auch in einer ergänzenden Mittteilung dazu mittels des Vermerks "Verfahrenshilfe" auf das Bestehen von Verfahrenshilfe hingewiesen.1.2. Gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13.12.2017, römisch 40 , erhob die Beschwerdeführende Partei - vertreten durch den Verfahrenshelfer - am 16.01.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs das Rechtsmittel der Berufung. Im Berufungsschriftsatz wurde hiezu sowohl im Schriftsatz selbst als auch in einer ergänzenden Mittteilung dazu mittels des Vermerks "Verfahrenshilfe" auf das Bestehen von Verfahrenshilfe hingewiesen.

1.3. Für die Einbringung der Berufung wurde von dem im Schriftsatz angegebenen Konto des rechtfreundlichen Vertreters am 21.01.2018 Pauschalgebühr im Betrag von EUR 2.146,00 abgebucht. Am 08.03.2018 wurde die Rückbuchung der abgebuchten Pauschalgebühr auf das Konto des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei infolge eines Lastschriftwiderspruchs des Zahlungspflichtigen durchgeführt.

1.4. Infolge der Abbuchung richtete die beschwerdeführenden Partei am 13.03.2018 einen Antrag an das Landesgericht Salzburg, "dem Beklagten die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, dies auch rückwirkend für das gesamte Verfahren ab Einbringung der Klagebeantwortung und ebenso für das Rechtsmittelverfahren.". Das Landesgericht Salzburg erließ daraufhin am Tag des Einlangens der vorstehend angesprochenen Eingabe den Beschluss, dass in Klarstellung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, XXXX , ausgesprochen werde, dass der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO für den ganzen Rechtsstreit einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bewilligt werde, da eine Einschränkung auf bestimmte Prozesshandlungen nicht in Betracht komme.1.4. Infolge der Abbuchung richtete die beschwerdeführenden Partei am 13.03.2018 einen Antrag an das Landesgericht Salzburg, "dem Beklagten die Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren zu bewilligen, dies auch rückwirkend für das gesamte Verfahren ab Einbringung der Klagebeantwortung und ebenso für das Rechtsmittelverfahren.". Das Landesgericht Salzburg erließ daraufhin am Tag des Einlangens der vorstehend angesprochenen Eingabe den Beschluss, dass in Klarstellung des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, römisch 40 , ausgesprochen werde, dass der beschwerdeführenden Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO für den ganzen Rechtsstreit einschließlich des Rechtsmittelverfahrens bewilligt werde, da eine Einschränkung auf bestimmte Prozesshandlungen nicht in Betracht komme.

1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.5. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 3422/17k des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Salzburg enthält.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 3422/17k des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg, welcher Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts Salzburg enthält.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 17/2018 unterliegt unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, unterliegt unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß § 75 Abs. 4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs. 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt § 9 Abs. 2 GGG zufolge nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt Paragraph 9, Absatz 2, GGG zufolge nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

3.2. Gemäß § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 59/2017, sind nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z. 6 GEG zurückzuzahlen3.2. Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Die Rückzahlung ist § 6c Abs. 2 GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.

3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwH).

3.4. Fallbezogen bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, ihr wäre die Verfahrenshilfe bewilligt worden und wäre daher in Ansehung der am 16.01.2018 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Berufung Gebührenfreiheit eingetreten. Dieser Rechtsansicht erweist sich als unzutreffend.

Wie bereits von der Justizverwaltungsbehörde zutreffend hervorgehoben wurde, wurde der beschwerdeführende Partei mit Beschluss des Landesgerichts vom 21.06.2017,

XXXX , die Verfahrenshilfe (nur) im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO bewilligt und die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes verfügt. Die Wohltat der die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1römisch 40 , die Verfahrenshilfe (nur) im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt und die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes verfügt. Die Wohltat der die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins

Z. lit. a ZPO wurde der beschwerdeführenden Partei hingegen nicht zuerkannt, wobei eine solche Befreiung im Verfahrenshilfeantrag vom 02.06.2017 auch nicht angesprochen wurde. Auch sonst kann dem Verwaltungsakt keine gerichtliche Entscheidung entnommen werden, welche eine einstweilige Befreiung der beschwerdeführenden Partei von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg zum Gegenstand hätte.Z. Litera a, ZPO wurde der beschwerdeführenden Partei hingegen nicht zuerkannt, wobei eine solche Befreiung im Verfahrenshilfeantrag vom 02.06.2017 auch nicht angesprochen wurde. Auch sonst kann dem Verwaltungsakt keine gerichtliche Entscheidung entnommen werden, welche eine einstweilige Befreiung der beschwerdeführenden Partei von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg zum Gegenstand hätte.

Soweit die Beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 64 Abs. 2 ZPO und die Fundstelle JBl 1997, 465 vorbringt, die vorläufige unentgeltliche Beigebzug eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO umfasse auch sämtliche Wohltaten des § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO, da die Verfahrenshilfe für den ganzen Rechtsstreit zu gelten habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht nicht beizutreten. Einerseits sieht § 64 Abs. 2 ZPO explizit vor, dass bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden, wobei die Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO nur in vollem Ausmaß gewährt werden darf.Soweit die Beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf Paragraph 64, Absatz 2, ZPO und die Fundstelle JBl 1997, 465 vorbringt, die vorläufige unentgeltliche Beigebzug eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasse auch sämtliche Wohltaten des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, da die Verfahrenshilfe für den ganzen Rechtsstreit zu gelten habe, vermag das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsansicht nicht beizutreten. Einerseits sieht Paragraph 64, Absatz 2, ZPO explizit vor, dass bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen ist, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden, wobei die Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur in vollem Ausmaß gewährt werden darf.

Grundsätzlich hat demnach der Prozessgericht im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Lediglich hinsichtlich der Begünstigung nach § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO ist angeordnet, dass diese Begünstigung nur in vollem Ausmaß - sohin nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt - gewährt werden darf. Ob und in welchem Ausmaß andere Begünstigungen - wie etwa jene des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO - gewährt werden, wird von § 64 Abs. 2 zweiter Satz ZPO nicht tangiert. Insbesondere bewirkt dieser Bestimmung keine automatische Zuerkennung sämtlicher Begünstigungen des § 64 Abs. 1 Z. 1 ZPO, wenn im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO bewilligt wird.Grundsätzlich hat demnach der Prozessgericht im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Lediglich hinsichtlich der Begünstigung nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist angeordnet, dass diese Begünstigung nur in vollem Ausmaß - sohin nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt - gewährt werden darf. Ob und in welchem Ausmaß andere Begünstigungen - wie etwa jene des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO - gewährt werden, wird von Paragraph 64, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht tangiert. Insbesondere bewirkt dieser Bestimmung keine automatische Zuerkennung sämtlicher Begünstigungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wenn im Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt wird.

Der in JBl 1997,465 abgedruckten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.01.1997, 1 Ob 2394/96g, kann kein anderslautender Standpunkt entnommen werden. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung betont, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden können (Anlass war die Beigebung eines Rechtsanwalts für den "Rekurs gegen die Zurückweisung der

Nichtigkeitsklage ... und das weitere Verfahren ..."). Hinsichtlich

zu entrichtender Gerichtsgebühren wird in der Entscheidung keine Aussage getroffen. Nichts anderes wird im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, XXXX , dargetan, zumal darin (lediglich) klargestellt wird, dass dem Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang der vorläufige unentgeltliche Beigebzug eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO zukommt.zu entrichtender Gerichtsgebühren wird in der Entscheidung keine Aussage getroffen. Nichts anderes wird im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21.06.2017, römisch 40 , dargetan, zumal darin (lediglich) klargestellt wird, dass dem Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang der vorläufige unentgeltliche Beigebzug eines Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zukommt.

Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht keine einstweilige Befreiung der beschwerdeführenden Partei von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg erkennen und war die Justizverwaltungsbehörde demgemäß befugt, vom im Berufungsschriftsatz angeführten Einziehungskonto des Verfahrenshelfers die Pauschalgebühr für die eingebrachte Berufung abzubuchen (§ 4 Abs. 3 und 4 GGG). Daran ändert der Hinweis auf die gewährte Verfahrenshilfe im Schriftsatz nichts, zumal der beschwerdeführenden Partei eben nur Verfahrenshilfe im Ausmaß der § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO bewilligt wurde.Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht keine einstweilige Befreiung der beschwerdeführenden Partei von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts Salzburg erkennen und war die Justizverwaltungsbehörde demgemäß befugt, vom im Berufungsschriftsatz angeführten Einziehungskonto des Verfahrenshelfers die Pauschalgebühr für die eingebrachte Berufung abzubuchen (Paragraph 4, Absatz 3 und 4 GGG). Daran ändert der Hinweis auf die gewährte Verfahrenshilfe im Schriftsatz nichts, zumal der beschwerdeführenden Partei eben nur Verfahrenshilfe im Ausmaß der Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt wurde.

3.5. Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen ließen und ist diese somit als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass zwischenzeitlich am 08.03.2018 die Rückbuchung der abgebuchten Pauschalgebühr auf das Konto des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei infolge eines Lastschriftwiderspruchs des Zahlungspflichtigen durchgeführt wurde und schon deshalb eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren nicht in Betracht kommt.

Da der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden ist, besteht im Einbringungsverfahren im Übrigen keine Möglichkeit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gerichtlicher Entscheidungen aufzugreifen. Sollte die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, dass das Landesgericht Salzburg im Beschluss vom 21.06.2017, XXXX , unzureichend oder unzutreffend über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.03.2018 abgesprochen habe, wäre dieser Umstand im Grundverfahren wahrzunehmen bzw. wahrzunehmen gewesen.Da der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden ist, besteht im Einbringungsverfahren im Übrigen keine Möglichkeit die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gerichtlicher Entscheidungen aufzugreifen. Sollte die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, dass das Landesgericht Salzburg im Beschluss vom 21.06.2017, römisch 40 , unzureichend oder unzutreffend über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13.03.2018 abgesprochen habe, wäre dieser Umstand im Grundverfahren wahrzunehmen bzw. wahrzunehmen gewesen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage - wie im gegenständlichen Fall - eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einziehung,
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung,
Rechtsmittelgebühr, Rückzahlungsantrag, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2194132.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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