TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W186 2005467-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
NAG §14a Abs4 Z2
NAG §81 Abs36
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 14a gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W186 2005467-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 831231909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 28.04.2017 und 16.05.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 831231909, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 28.04.2017 und 16.05.2018,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein 22-jähriger Staatsangehöriger von Bangladesch und muslimischen Glaubens, stellte am 23.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zu seinem Antrag wurde der BF am 24.08.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in BARAIPUR geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, infolge von Armut den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er wolle seine Familie finanziell unterstützen um sich und seinen Geschwistern eine bessere Zukunft zu bieten.Zu seinem Antrag wurde der BF am 24.08.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an ledig zu sein, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in BARAIPUR geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, infolge von Armut den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Er wolle seine Familie finanziell unterstützen um sich und seinen Geschwistern eine bessere Zukunft zu bieten.

Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.12.2013 führte der BF aus, sich vor seiner Ausreise im Dorf BARAIPUR, im Distrikt DENI aufgehalten zu haben. Er habe in seinem Elternhaus gelebt. Zuletzt hätten auch die Tante, zwei Onkel samt deren Familie, die Großmutter sowie Cousin und Cousine im Elternhaus gelebt. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Der BF selbst sei als Maler und Anstreicher tätig gewesen, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er sei Sympathisant der BNP gewesen, und habe für einen Funktionär Plakate geklebt. Eines Tages habe es in der Stadt FENI eine Versammlung der Awami League gegeben, wobei es zu einer Explosion gekommen sei. Der BF sei daraufhin beschuldigt hierfür worden und von der Polizei gesucht worden. Aufgrund dessen habe er das Land verlassen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.02.2014, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.02.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.08.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.02.2014, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.02.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 23.08.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.02.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 18.02.2014 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Am 07.03.2014 langte hg. die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF gegen den im Spruch genannten Bescheid ein.

4. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 18.03.2014, hg. eingelangt am 19.03.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Eingabe vom 27.08.2015 gab der BF bekannt, RA Mag. Robert BITSCHE mit der Vertretung beauftragt zu haben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2014 unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bengali, des Rechtsvertreters des BF, sowie einer Vertrauensperson des BF (seine Lebensgefährtin) eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI an D: Bitte übersetzen Sie den vom BF verfassten Beschwerdetext.

Grüß Gott, ich habe mein Heimatland verlassen, um mein Leben zu retten. Gegen meine Person wurde ein Verfahren eingeleitet und zwar wegen einer Bombenexplosion. Diese Bombe ist mitten in einer Kundgebung der AWAMI LEAGUE explodiert. Ich war Sympathisant der BNP. Zurzeit werde ich sowohl von der Polizei als auch von Leuten der AL gesucht. Sechs Monate hielt ich mich bei meinem Onkel mütterlicherseits auf. Ich kehrte nicht mehr nach Hause zurück. Ich war sozusagen eingesperrt, wie in einem Gefängnis. Ich wurde bei mir von Mitgliedern der AL gesucht. Sie sprachen Drohungen aus, dass sie mich töten würden, egal, wo sie mich finden, deshalb ersuche ich um Asyl. Falls Sie vorhaben mich nach Hause zurückzuschicken, ist es mir lieber, sie bringen mich hier um und schicken meinen Leichnam nach Hause. Mehr habe ich nicht mehr zu sagen.

RI: Stimmt das noch, was Sie damals geschrieben haben?

BF: Ja.

RI: Sie haben gesagt, dass irgendein Verfahren gegen Sie anhängig ist. Wissen Sie darüber etwas?

BF: Als ich von der Polizei gesucht wurde, erst dann erfuhr ich, dass ein Verfahren gegen mich anhängig sei.

RI: Wie haben Sie das erfahren?

BF: Während ich von der Polizei gesucht wurde, war ich nicht zu Hause. Dann kam jemand zu mir nach Hause, als ich in einem Geschäft war. Er teilte mir mit, dass er von meinem Vater informiert wurde, dass ich von der Polizei gesucht würde bzw. dass ein Verfahren gegen mich eingeleitet worden sei.

RI stellt in Aussicht, dass unter Umständen Ermittlungen unter Zuhilfenahme eines Vertrauensanwalts im Heimatstaat des BF vorgenommen werden. Das ist aber noch nicht in die Wege geleitet und noch nicht entschieden.

RI: Erzählen Sie mir einmal, wie Sie in Österreich leben?

BF: Ich habe hier meine Freundin und meine Familie. In einem Monat werden wir unser Baby bekommen. Mit meiner Familie in Bangladesch habe ich sehr wenig Kontakt. Meine Familie ist jetzt hier.

RI: Wovon leben Sie denn?

BF: Zurzeit werde ich von der Caritas unterstützt, das heißt ich bin über die Caritas versichert und bekomme auch 365 Euro im Monat. Eine Zeitlang habe ich keine Unterstützung bekommen. Zu dieser Zeit wurde ich von meiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt.

RI: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Weniger als 18 Jahre alt.

RI: Welche Schule haben Sie in Bangladesch besucht?

BF: Fünf Jahre Grundschule bzw. Volksschule und drei Jahre Mittelschule, daher habe ich keinen Schulabschluss.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt in Bangladesch?

BF: Meine Eltern und meine zwei jüngeren Brüder.

RI: Haben Sie versucht in Österreich eine Arbeit zu finden?

BF: Ja, ich habe versucht eine Arbeit zu finden, habe aber gehört ohne "Visum" geht nichts, sobald ich ein "Visum" hätte, könnte ich Arbeit bekommen.

RI: Wie haben Sie einander kennengelernt?

BF: In der Dresdnerstraße habe ich sie kennengelernt. Ich kannte sie eigentlich durch einen Freund. Wir haben miteinander Kaffee getrunken und unsere Nummern ausgetauscht.

RI: Leben Sie an einem gemeinsamen Wohnsitz?

BF: Ja, wir sind auch schon ein Jahr zusammen.

RI: Wie finanzieren Sie diese Wohnung?

BF: Je nachdem wer Geld hat. Damals hat meine Freundin über Wasser gehalten, als ich keine Unterstützung der Caritas hatte, aber momentan teilen wir uns die Lebenserhaltungskosten.

RI an VP: Haben Sie Familienanschluss in Wien?

VP: Nein.

RI: Welche berufliche Tätigkeit üben Sie aus?

VP: Ich arbeite als Putzfrau. Ich bin seit fünf Jahren in Österreich und beantrage ein anderes Visum, das heißt, ich stelle einen Antrag auf Daueraufenthalt.

RI: Wie stellen Sie beide sich Ihre Zukunft vor?

VP: Schön. Wir helfen einander. Wir passen sehr gut zueinander. Wir sprechen Deutsch miteinander.

RI an BF: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

BF: Ich würde gerne in der Gastronomie arbeiten und würde gerne Koch werden.

RI: Haben Sie schon Kontakte zu Gastrobetrieben?

BF: Ja, ich habe viele Kontakte zu Österreichern bzw. Leuten in Österreich, da hat jemand zu mir gesagt, er würde mich sofort als Koch nehmen.

BFV legt vor: Kopie Mutter-Kind-Pass mit erwarteten Geburtstermin, den arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Meldezettel, Mietvertrag der Lebensgefährtin, Deutsch-Sprach-Zeugnis Niveau A2, Mitgliederbestätigung Cricket-Verein, Bestätigung des Vereins Bangladesch-Niederösterreichische-Gesellschaft, Bangladesch-Kulturverein Österreich, zwei Empfehlungsschreiben der Frau XXXX und der Frau XXXX und eine Karte der Bücherei, Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte.BFV legt vor: Kopie Mutter-Kind-Pass mit erwarteten Geburtstermin, den arbeitsrechtlichen Vorvertrag, Meldezettel, Mietvertrag der Lebensgefährtin, Deutsch-Sprach-Zeugnis Niveau A2, Mitgliederbestätigung Cricket-Verein, Bestätigung des Vereins Bangladesch-Niederösterreichische-Gesellschaft, Bangladesch-Kulturverein Österreich, zwei Empfehlungsschreiben der Frau römisch 40 und der Frau römisch 40 und eine Karte der Bücherei, Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte.

RI: Wissen Ihre Eltern, dass sie Großeltern werden?

BF: Ja, sie freuen sich.

RI an VP: Wo befindet sich Ihre Familie?

VP: In Nis.

RI: Wie viel Miete zahlen Sie im Monat?

BF: 272 Euro, es sind etwa 30 m².

RI: Haben Sie viel Kontakt zu anderen Leuten aus Bangladesch?

BF: Nein, nicht so viel, weil ich bin hier. BF sieht seine Lebensgefährtin an.

RI: Haben Sie vor zu heiraten?

VP: Ja, wenn unser Kind geboren ist und wenn mein Visum verlängert

ist ......

RI: Trifft es zu, dass Sie bereits mit 15 Jahren das Land verlassen haben?

BF: Ja, 2010 habe ich mein Heimatland verlassen.

RI: Sie waren drei Jahre lang in Griechenland?

BF: Ja.

RI: Wie haben Sie dort gelebt?

BF: Ich habe dort schlechte Erfahrungen gemacht. Die Polizei machte immer Probleme.

RI: Waren Sie dort in Begleitung von Erwachsenen aus Bangladesch?

BF: Ja.

RI: Wer hat eigentlich beschlossen aus Bangladesch wegzugehen?

BF: Damals hatte ich Angst. Mein Onkel mütterlicherseits sagte zu mir, ich sollte weg gehen und hatte alles in die Wege geleitet."

8. Mit Eingabe vom 05.05.2017 legte der BF die Einkommensunterlagen seiner Lebensgefährtin vor.

9. Mit Eingabe vom 14.05.2018 legte der BF die Geburtsurkunde seines Kindes, einen ZMR Auszug, sowie einen Mietvertrag vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2018 erneut eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers der Sprach Bengali, sowie des Rechtsvertreters des BF durch, zu welcher die belangte Behörde nicht erschien.

Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Diese Verhandlung dient im Wesentlichen der Erörterung jener Umstände die sich seit der letzten Verhandlung verändert haben.

BFV verweist auf die vorgelegten Unterlagen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Geburtsurkunde der Tochter des BFXXXX.

BFV: Es gibt auch einen aktualisierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Dieser wird vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.

Auf Nachfrage geben BF und BFV an, dass das Erlangen einer Beschäftigungsbewilligung (in diesem Falle in der Gastronomie) in Wien als unmöglich gilt. Deshalb habe der BF diesbezüglich auch nichts unternommen. Der BF lebe derzeit vom Einkünften bzw. dem Kinderbetreuungsgeld der Frau.

BF: Ich selbst bekomme Unterstützung von der GVS.

Der BF führt aus, dass er wesentlich mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter befasst ist. Es gäbe keine Familienangehörigen beiderseits in Österreich.

RI: Arbeitet Ihre Frau im Moment?

BF: Sie ist noch in Karenz.

BFV legt eine Bestätigung über die Karenz der Frau des BF vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.

RI: In welcher Sprache wird Ihre Tochter erzogen?

BF: Ich spreche mit meiner Freundin Deutsch, mit meiner Tochter rede ich Bengali. Meine Frau spricht mehr Deutsch, ich spreche Bengali.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF?

BFV: Nein.

RI: Haben Sie vor zu heiraten?

BF: Ja, ich fühle mich dazu verpflichtet.

RI: Könnten Sie jetzt heiraten?

BF: Man braucht einen Reisepass dazu, ich habe keinen.

RI: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Seit viereinhalb Jahren.

RI bittet die Lebensgefährtin des BF in den Verhandlungssaal.

RI an Lebensgefährtin des BF: Seit wann sind Sie in Österreich?

Lebensgefährtin des BF: Seit fünf Jahren.

BFV: Sie war vorher in Deutschland.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Serbien?

Lebensgefährtin des BF: Ja, ich habe aber nur meinen Vater, meine Mutter habe ich in Deutschland verloren.

RI: Wie würde es Ihnen mit Ihrer Tochter gehen, wenn Sie zu zweit mit ihr sein müssten.

Lebensgefährtin des BF: Das wäre sehr schwierig. Sie ist ein bisschen anstrengend, er hilft mir sehr. Ohne ihn wüsste ich nicht, was ich mache. Sie hat sich an ihn gewöhnt und ohne ihn wäre es sehr schwierig. Sie freut sich sehr wenn er da ist.

RI: Welchen rechtlichen Status hat Ihre Tochter?

Lebensgefährtin des BF: Alles wie ich.

BFV: Wir ziehen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zurück.BFV: Wir ziehen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zurück.

RI: In welcher Sprache reden Sie mit dem Kind?

Lebensgefährtin des BF: In Deutsch und Serbisch.

RI: In welcher Sprache spricht Ihr Lebensgefährte mit der Tochter?

Lebensgefährtin des BF: Er sollte in Bengali mit ihr reden, er redet mit ihr aber wegen mir sehr viel auf Deutsch."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen an.

Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der unbescholtene BF lebt seit nunmehr viereinhalb Jahren im Bundesgebiet.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF führt mit einer serbischen Staatsangehörigen, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Rot-Weiß-Rot Card berechtigt ist, seit 2016 eine Lebensgemeinschaft. Dieser Lebensgemeinschaft entstammt die am 14.06.2017 geborene Tochter des BF.

Der BF bezog von 24.08.2013 bis 25.09.2013, von 25.09.2013 bis 30.04.2016 und seit 10.11.2016 Leistungen aus der Grundversorgung.

Seit 10.05.2016 lebt er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und trat während seines Asylverfahrens durchgehend melderechtlich in Erscheinung.

Der BF lernte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Deutsche Sprache und absolvierte ein ÖSD Sprachzertifikat der Niveaustufe A2.

Er lebt derzeit von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin aus ihrem Einkommen als Reinigungskraft, dem Kindergeld und den Leistungen aus der Grundversorgung. Ihm obliegt tagsüber die Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Der BF hat sich während seines Aufenthaltes um seine Integration im Bundesgebiet bemüht: er ist sowohl Mitglied des Bangladesh Cricket Club Austria, als auch der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft. Zudem ist er Mitglied des Vereines "Greater Noakhali Kultur Verein Österreich). Ebenso verfügt der BF über eine Mitgliedskarte der Bücherei Wien. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Auch hat sich der BF bereits Gedanken über seine berufliche Zukunft im Bundesgebiet im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemacht.

Darüber hinaus verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag in der Gastronomie.

Im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes könnte der BF für seine Selbsterhaltungsfähigkeit sorgen und einer Arbeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.

Die Bemühungen des BF zur Erlernung der Deutschen Sprache werden durch die Absolvierung des ÖSD Zertifikates der Niveaustufe A2 vom 28.07.2016 ausreichend dokumentiert.

Die Angaben zur Lebensgemeinschaft des BF und des gemeinsamen Kindes beruhen aus den diesbezüglichen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der hg. Verhandlung vom 28.04.2017, sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes.

Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Umständen, dass dieser über Freundschaften im Bundesgebiet verfügt, eine Familie mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsangehörigen gegründet hat, sowie Mitglied zahlreicher Vereine ist. Die Integration des BF wird darüber hinaus auch durch Befürwortungsschreiben von Bekannten des BF dokumentiert, welche ihn als liebevollen und verantwortungsbewussten Menschen beschreiben.

Die Feststellungen zur Vereinsaktivität des BF und seine Mitgliedschaft bei der Bücherei Wien resultieren aus den vorgelegten Mitgliedschaftsbestätigungen.

Dass der BF im Falle einer Aufenthaltsgestattung seinen Lebensunterhalt selbständig sichern könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits über einen Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Gastronomie im Ausmaß von 40 Wochenstunden verfügt.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus der Einsicht in das GVS. Dass der BF seit 2016 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der hg. Verhandlung vom 28.04.2017, die im Einklang mit einem aktuellen ZMR Auszug steht.

Dass die Lebensgefährtin des BF als Reinigungskraft tätig ist, und für den Lebensunterhalt aufkommt, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben im Rahmen der hg. Verhandlungen, sowie aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen.

Dass sich der BF bereits Gedanken über seine berufliche Zukunft im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet gemacht hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung vom 28.04.2017, wonach er gerne als Koch in der Gastronomie arbeiten würde. Auch gab er diesbezüglich an, bereits Kontakte zu Österreichern zu haben, die ihn sofort einstellen würden.

Dass der BF derzeit tagsüber die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernimmt, ergibt sich aus seinen Aussagen in den hg. Verhandlungen, sowie aus den Aussagen der Lebensgefährtin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 17.02.2014 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 17.02.2014 mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

1. Das Bundesamt erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005.1. Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF hielt sich seit 23.08.2013 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd § 46 FPG geduldet.Der BF hielt sich seit 23.08.2013 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet.

Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Dass der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Aufgrund der Familiengründung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung in das Recht des BF auf Familienleben eingreifen und ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Aufgrund der Familiengründung des BF im Bundesgebiet würde eine Rückkehrentscheidung in das Recht des BF auf Familienleben eingreifen und ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der BF lebt seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsangehörigen. Am 14.06.2017 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin geboren. Der BF und seine Lebensgefährtin leben seit 2016 in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF und seine Familie lebt von dem Einkommen der Lebensgefährtin aus ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft, dem Kindergeld, sowie den Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist tagsüber mit der Betreuung des Kleinkindes betraut. Eine im Fall einer Ausweisung zu erfolgende Trennung des BF von seinem Kind würde zudem das Kindeswohl gefährden, da der BF tagsüber mit der Betreuung des Kindes betraut ist, während seine Lebensgefährtin einer beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft nachgeht und für das Familieneinkommen sorgt.

Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies aber nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen.

Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben (EGMR, Urteil vom 03. Oktober 2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10). Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen.

Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom 28. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom 16. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben.

Im konkreten Fall muss berücksichtigt werden, dass der BF stark in die tägliche Versorgung und Erziehung eingebunden ist und sich tagsüber selbständig um das Kind kümmert.

Eine Trennung von ihrem Vater würde für das Kleinkind einen massiven Eingriff bedeuten und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigen. Eine Fortführung des Familienlebens in Bangladesch erscheint aufgrund der vollständigen Integration der Mutter in Österreich nicht zumutbar.

Aufgrund des gemeinsamen Haushalts, der finanziellen Abhängigkeit, sowie des gemeinsamen Kleinkindes überwiegen unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl die familiären Interessen des BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Der BF hat sich im Zuge seines nunmehr viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowohl in sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert. Er ist Mitglied in zahlreichen Vereinen, verfügt über einen Freundschafts- und Bekanntenkreis und ist der deutschen Sprache mächtig. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre er aufgrund seines Arbeitsvorvertrages sofort fähig, für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbständig zu sichern. Er hat sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bemüht, seine Integration voranzutreiben und wurde von den vorgelegten Empfehlungsschreiben als vertrauenswürdiger, lieber Mensch beschreiben. Diese Beschreibung des BF konnte auch durch den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der hg. Verhandlungen bestätigt werden.

Die Frage, ob im Falle einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Recht des BF in sein Privatleben bzw. ob die öffentlichen Interessen am weiteren Verbleib des BF in Österreich, die privaten Interessen des BF überwiegen, konnte aufgrund des bereits zuvor festgestellten Eingriffes einer Rückkehrentscheidung in das Recht des BF auf Familienleben und dem überwiegen der familiären Interessen des BF unterbleiben.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllt dieser die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllt dieser die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.

5. Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn5. Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14a Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Der BF erfüllt durch das bereits vor dem 01.10.2017, konkret im Zuge der hg. Verhandlung am 28.04.2017, in Vorlage gebrachte ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011).Der BF erfüllt durch das bereits vor dem 01.10.2017, konkret im Zuge der hg. Verhandlung am 28.04.2017, in Vorlage gebrachte ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2005467.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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