Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
BFA-VG §16 Abs1Spruch
G308 2174365-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2017, Zahl: XXXX, betreffend Ausweisung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2017, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Am 12.04.2017 langte per E-Mail die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG der Magistratsabteilung XXXX über das Fehlen des Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der nötigen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, mit dem Ersuchen um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ein.1. Am 12.04.2017 langte per E-Mail die Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG der Magistratsabteilung römisch 40 über das Fehlen des Aufenthaltsrechts bzw. das Nichtvorliegen der nötigen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , mit dem Ersuchen um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ein.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt über das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung informiert und ihr im Zuge dessen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach Zustellversuch am 27.04.2017 nachweislich durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX mit Beginn der Abholfrist 28.04.2017 zugestellt.Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach Zustellversuch am 27.04.2017 nachweislich durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist 28.04.2017 zugestellt.
Eine Stellungnahme langte beim Bundesamt jedoch nicht ein.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
In der - der Beschwerdeführerin in einer verständlichen Sprache (Polnisch) übersetzten - Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführerin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingeräumt.
Der Bescheid wurde der - damals rechtsfreundlich noch nicht vertretenen - Beschwerdeführerin mit RSa-Schreiben nach Zustellversuch am 26.07.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX mit Beginn der Abholfrist mit 27.07.2017 zugestellt.Der Bescheid wurde der - damals rechtsfreundlich noch nicht vertretenen - Beschwerdeführerin mit RSa-Schreiben nach Zustellversuch am 26.07.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist mit 27.07.2017 zugestellt.
4. Am 16.08.2017 wurde das den nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltende RSa-Schreiben mit dem Vermerk "nicht behoben" an das Bundesamt zurückgesendet.
5. Seitens des Bundesamtes erging in weiterer Folge mit Schreiben vom 15.09.2017 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion XXXX mit dem Auftrag, im Zuge einer Hauserhebung festzustellen, ob die Beschwerdeführerin an ihrem laut Zentralem Melderegister bestehenden Wohnsitz noch wohnhaft ist oder nicht. Für den Fall eines Antreffens der Beschwerdeführerin wurde um nachweisliche Ausfolgung des angefochtenen Bescheides ersucht.5. Seitens des Bundesamtes erging in weiterer Folge mit Schreiben vom 15.09.2017 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion römisch 40 mit dem Auftrag, im Zuge einer Hauserhebung festzustellen, ob die Beschwerdeführerin an ihrem laut Zentralem Melderegister bestehenden Wohnsitz noch wohnhaft ist oder nicht. Für den Fall eines Antreffens der Beschwerdeführerin wurde um nachweisliche Ausfolgung des angefochtenen Bescheides ersucht.
6. Mit der am 19.10.2017 beim Bundesamt einlangenden Bestätigung wurde seitens der Landespolizeidirektion die Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 09.10.2017 um 09:35 Uhr sowie der Umstand mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse nach wie vor aufhalte.
7. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017, beim Bundesamt sowohl per Fax als auch per ERV am 23.10.2017 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 30.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach Zustellung am 27.07.2017 durch Hinterlegung unter Heranziehung der nunmehr infolge der Aufhebung der zwei-wöchigen Beschwerdefrist durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist, welche mit Ablauf des 24.08.2017 endete, als verspätet erweist. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
10. Mit dem am 16.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 15.03.2018 wurde sodann der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem erneut Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 erhoben.
Begründend wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass die scheinbar am 26.07.2017 in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlegte Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin nie zugegangen sei. Es sei zudem nicht klar, wie die Bescheinigung des Zustellversuchs zu verstehen sei, da es sich bei der darauf befindlichen Unterschrift nicht um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handle. Unverständlich sei auch darüberstehende Vermerk "1.9.". Sollte es sich dabei um ein Datum handeln, sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet befunden habe, sondern sich gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkelin in Polen aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei erst am 02.09.2017 an den österreichischen Wohnort zurückgekehrt. Bis zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Beschwerdeführerin keine - der Zustellung durch die Landespolizeidirektion XXXX am 09.10.2017 vorangegangene - Zustellung bekannt gewesen. Gerechnet von einer Zustellung am 09.10.2017 hätte sich die Beschwerde als rechtzeitig erwiesen. Die Beschwerdeführerin wohne in der Wohnung ihrer Tochter in XXXX. Die Tochter entleere regelmäßig beim Betreten des Hauses das Postfach. Die Hinterlegungsanzeige sei höchstwahrscheinlich gemeinsam mit Werbemitteln weggeworfen worden. Dabei handle es sich aber um einen minderen Grad des Versehens. Es sei lebensfremd, wenn erwartet würde, dass jeder Mensch seine täglich zahlreichen Werbesendungen Seite für Seite durchsuche. Ähnliche Fälle würden sogar in Kanzleien berufsmäßiger Parteienvertreter eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Dies müsse daher umso mehr für rechtsunkundige Privatpersonen gelten. Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Tochter treffe ein über einen minderen Grad hinausgehendes Versehen. Ein Versehen eines Dritten könne nicht dem Empfänger angelastet werden, zumal es sich um einen harmonischen Haushalt handle und die Beschwerdeführerin keine Kontrollpflicht ihrer Tochter treffe. Jedenfalls handle es sich dabei für die Beschwerdeführerin um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beschwerdeführerin dieses Ereignis nicht mitberechnet habe und dies auch nicht habe erwarten können. Auch hätte das Wegwerfen der Hinterlegungsanzeige durch die Tochter von der Beschwerdeführerin nicht verhindert werden können. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt und zugleich erneut Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 erhoben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben.Begründend wurde zum Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass die scheinbar am 26.07.2017 in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlegte Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin nie zugegangen sei. Es sei zudem nicht klar, wie die Bescheinigung des Zustellversuchs zu verstehen sei, da es sich bei der darauf befindlichen Unterschrift nicht um die Unterschrift der Beschwerdeführerin handle. Unverständlich sei auch darüberstehende Vermerk "1.9.". Sollte es sich dabei um ein Datum handeln, sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht im Bundesgebiet befunden habe, sondern sich gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkelin in Polen aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei erst am 02.09.2017 an den österreichischen Wohnort zurückgekehrt. Bis zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Beschwerdeführerin keine - der Zustellung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am 09.10.2017 vorangegangene - Zustellung bekannt gewesen. Gerechnet von einer Zustellung am 09.10.2017 hätte sich die Beschwerde als rechtzeitig erwiesen. Die Beschwerdeführerin wohne in der Wohnung ihrer Tochter in römisch 40 . Die Tochter entleere regelmäßig beim Betreten des Hauses das Postfach. Die Hinterlegungsanzeige sei höchstwahrscheinlich gemeinsam mit Werbemitteln weggeworfen worden. Dabei handle es sich aber um einen minderen Grad des Versehens. Es sei lebensfremd, wenn erwartet würde, dass jeder Mensch seine täglich zahlreichen Werbesendungen Seite für Seite durchsuche. Ähnliche Fälle würden sogar in Kanzleien berufsmäßiger Parteienvertreter eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Dies müsse daher umso mehr für rechtsunkundige Privatpersonen gelten. Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Tochter treffe ein über einen minderen Grad hinausgehendes Versehen. Ein Versehen eines Dritten könne nicht dem Empfänger angelastet werden, zumal es sich um einen harmonischen Haushalt handle und die Beschwerdeführerin keine Kontrollpflicht ihrer Tochter treffe. Jedenfalls handle es sich dabei für die Beschwerdeführerin um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beschwerdeführerin dieses Ereignis nicht mitberechnet habe und dies auch nicht habe erwarten können. Auch hätte das Wegwerfen der Hinterlegungsanzeige durch die Tochter von der Beschwerdeführerin nicht verhindert werden können. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt und zugleich erneut Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 erhoben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I.: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:2.1. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des § 13 Abs. 3 ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter iSd des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Vermittelt durch § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Auch diese Bestimmung ist § 71 AVG (und § 146 ZPO) sinngemäß nachgebildet.Vermittelt durch Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG. Auch diese Bestimmung ist Paragraph 71, AVG (und Paragraph 146, ZPO) sinngemäß nachgebildet.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte; es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und den Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 ua).
Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 24.05.2005, vom 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. zu § 71 AVG VwGH 2011/22/0021).Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 24.05.2005, vom 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche zu Paragraph 71, AVG VwGH 2011/22/0021).
Die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden; es sind bereits mit dem Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH vom 07.08.1992, 92/14/0033; vom 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt. Ihr Vorliegen ist glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, 90/04/0101). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Weitere Gesichtspunkte sind nicht in die Prüfung einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden; es sind bereits mit dem Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH vom 07.08.1992, 92/14/0033; vom 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt. Ihr Vorliegen ist glaubhaft zu machen (VwGH vom 19.06.1990, 90/04/0101). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Weitere Gesichtspunkte sind nicht in die Prüfung einzubeziehen (VwGH vom 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0140; vom 26.07.2002, 99/02/0314; vom 30.03.2004, 2003/06/0070).
Die Partei hat dabei nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten; ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe zu § 46 VwGG Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 71 AVG E 72 ff und VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0311; vom 28.03.2001, 2001/04/0005).Die Partei hat dabei nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten; ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe zu Paragraph 46, VwGG Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, Paragraph 71, AVG E 72 ff und VwGH vom 11.07.2000, 2000/16/0311; vom 28.03.2001, 2001/04/0005).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt über die Absicht, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen, informiert. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich nach Zustellversuch am 27.04.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX mit Beginn der Abholfrist 28.04.2017 zugestellt. Anders als beim angefochtenen Bescheid erfolgte jedoch diesbezüglich keine Rücksendung an das Bundesamt mit dem Vermerk "nicht behoben". Zwar gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme ab, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verständigung nicht zugegangen wäre. Dies wurde nämlich im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag weder vorgebracht noch hätte sich dergleichen sonst ergeben. Die Beschwerdeführerin konnte auch Monate nach der Zustellung sowohl der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch des angefochtenen Bescheides an derselben Abgabestelle von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort angetroffen werden. Auch wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (Magistratsabteilung XXXX) im Verfahren über die von der Beschwerdeführerin mit 22.11.2012 beantragten Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mehrmals schriftlich aufgefordert, die von der NAG-Behörde geforderten Unterlagen und Nachweise zum Unterhalt der Beschwerdeführerin vorzulegen. Auch diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführer bisher laut aktenkundigem Schreiben der NAG-Behörde vom 12.04.2017 nicht nachgekommen. Insbesondere nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt hätte die Beschwerdeführerin daher mit der zeitnahen Erlassung eines entsprechenden Bescheides rechnen müssen. In Anbetracht der laufenden Verfahren vor der NAG-Behörde und auch dem Bundesamt hätte die Beschwerdeführerin auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit bezogen auf mögliche Zustellungen Vorkehrungen treffen müssen.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt über die Absicht, gegen sie eine Ausweisung zu erlassen, informiert. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich nach Zustellversuch am 27.04.2017 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 mit Beginn der Abholfrist 28.04.2017 zugestellt. Anders als beim angefochtenen Bescheid erfolgte jedoch diesbezüglich keine Rücksendung an das Bundesamt mit dem Vermerk "nicht behoben". Zwar gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme ab, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin die Verständigung nicht zugegangen wäre. Dies wurde nämlich im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag weder vorgebracht noch hätte sich dergleichen sonst ergeben. Die Beschwerdeführerin konnte auch Monate nach der Zustellung sowohl der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch des angefochtenen Bescheides an derselben Abgabestelle von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes dort angetroffen werden. Auch wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (Magistratsabteilung römisch 40 ) im Verfahren über die von der Beschwerdeführerin mit 22.11.2012 beantragten Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mehrmals schriftlich aufgefordert, die von der NAG-Behörde geforderten Unterlagen und Nachweise zum Unterhalt der Beschwerdeführerin vorzulegen. Auch diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführer bisher laut aktenkundigem Schreiben der NAG-Behörde vom 12.04.2017 nicht nachgekommen. Insbesondere nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt hätte die Beschwerdeführerin daher mit der zeitnahen Erlassung eines entsprechenden Bescheides rechnen müssen. In Anbetracht der laufenden Verfahren vor der NAG-Behörde und auch dem Bundesamt hätte die Beschwerdeführerin auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit bezogen auf mögliche Zustellungen Vorkehrungen treffen müssen.
Die Beschwerdeführerin hat weiters keinerlei Nachweise für eine urlaubsbedingte bzw. vorübergehende Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum der ersten Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 26.07.2017 bzw. mit Beginn der Abholfrist am 27.07.2017 vorgelegt. Es wurde weiters nicht einmal behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies wird lediglich für den 01.09.2017 vorgebracht, wobei die Beschwerdeführerin sich am 02.09.2017 bereits wieder in XXXX aufgehalten haben soll.Die Beschwerdeführerin hat weiters keinerlei Nachweise für eine urlaubsbedingte bzw. vorübergehende Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum der ersten Zustellung des gegenständlichen Bescheides am 26.07.2017 bzw. mit Beginn der Abholfrist am 27.07.2017 vorgelegt. Es wurde weiters nicht einmal behauptet, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies wird lediglich für den 01.09.2017 vorgebracht, wobei die Beschwerdeführerin sich am 02.09.2017 bereits wieder in römisch 40 aufgehalten haben soll.
Nachdem die Beschwerdeführerin auch bisher ihren Mitwirkungspflichten in den von Verwaltungsbehörden geführten Verfahren nicht nachgekommen ist, erscheint das nunmehr erstattete Vorbringen, die Tochter habe die Hinterlegungsanzeige mit Werbesendungen weggeworfen, als Schutzbehauptung.
Selbst bei Zutreffen der Behauptungen wurde kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit verhindert hätte werden können.
Darüber hinaus wurden mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.03.2018 - wie bereits ausgeführt - keine (tauglichen) Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag auch aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Darüber hinaus wurden mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.03.2018 - wie bereits ausgeführt - keine (tauglichen) Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag auch aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden kann. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II.: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:2.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes und bis zum 16.10.2017 geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 24/2016 betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt war. Dies galt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes und bis zum 16.10.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 24 aus 2016, betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt war. Dies galt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
Wie bereits unter Punkt I. angeführt, enthält der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 eine der Beschwerdeführerin in eine verständliche Sprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung mit einer - entsprechend dem damals geltenden und soeben angeführten § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 - Rechtsmittelfrist von zwei Wochen.Wie bereits unter Punkt römisch eins. angeführt, enthält der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2017 eine der Beschwerdeführerin in eine verständliche Sprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung mit einer - entsprechend dem damals geltenden und soeben angeführten Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, - Rechtsmittelfrist von zwei Wochen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, G134/2017 ua, wurden die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 26.09.2017, G134/2017 ua, wurden die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Es ist daher auf die gegenständlich zu beurteilende Rechtzeitigkeit der Beschwerde der nunmehr seit 17.10.2017 geltende § 16 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017 anzuwenden. Demnach gilt für Beschwerden an das Bundesamt - außer in Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz) - eine Beschwerdefrist von vier Wochen.Es ist daher auf die gegenständlich zu beurteilende Rechtzeitigkeit der Beschwerde der nunmehr seit 17.10.2017 geltende Paragraph 16, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, anzuwenden. Demnach gilt für Beschwerden an das Bundesamt - außer in Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG (Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz) - eine Beschwerdefrist von vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid vom 23.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin mittels RSa-Schreiben durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zur Abholung ab 27.07.2017 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist begann mit diesem Tag zu laufen und endete - ausgehend von einer nunmehr anzuwendenden vierwöchigen Frist - mit Ablauf des 24.08.2017. Die Beschwerde wurde erst am 23.10.2017 per Fax beim Bundesamt eingebracht.
Wie unter Punkt II.2.1. ausgeführt, lagen gegenständlich keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor. Das Vorbringen zum Verspätungsvorhalt erschöpft sich zudem in jenem des Wiedereinsetzungsantrages. Der Verspätung der Beschwerde wird darin zudem nicht entgegengetreten.Wie unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt, lagen gegenständlich keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist vor. Das Vorbringen zum Verspätungsvorhalt erschöpft sich zudem in jenem des Wiedereinsetzungsantrages. Der Verspätung der Beschwerde wird darin zudem nicht entgegengetreten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. §§ 28 Abs. 1, § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins,, Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Beschwerde zurückzuweisen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen und die Beschwerde zurückzuweisen waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob iSd § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH Ra 2016/02/0049), sodass die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen ist, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.Die Frage, ob iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung einer Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH Ra 2016/02/0049), sodass die Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen ist, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2174365.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018