TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/24 G301 1415661-3

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 1415661-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Jamaika, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jamaika, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018,

Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz und Aufenthaltsverbot, zu Recht (A.) und beschließt (B.):Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz und Aufenthaltsverbot, zu Recht (A.) und beschließt (B.):

A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. desA) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des

angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte werden ersatzlos aufgehoben.

B) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in

seinen Spruchpunkten III., IV. und V. aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.seinen Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. aufgehoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.02.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wegen den BF ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.02.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wegen den BF ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit dem am 21.03.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit 20.03.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und den angefochtenen Bescheid jedenfalls im Umfang des von der Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zur Gänze aufheben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.03.2018 vom BFA vorgelegt.

Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2018 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit der am 05.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, per E-Mail eingelangten Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 AsylG 2005 der am 22.08.2013 gestellte (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen, zumal dem BF als Ehegatte einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen ebenso ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme.Mit der am 05.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, per E-Mail eingelangten Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF wurde unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 der am 22.08.2013 gestellte (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen, zumal dem BF als Ehegatte einer in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen ebenso ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme.

Der BF ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Der unionsrechtliche Aufenthalt des BF in Österreich ist durch eine vom XXXX, am 03.06.2015 ausgestellten und bis 03.06.2020 gültigen Aufenthaltskarte (für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit der Nr. XXXX dokumentiert.Der BF ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Der unionsrechtliche Aufenthalt des BF in Österreich ist durch eine vom römisch 40 , am 03.06.2015 ausgestellten und bis 03.06.2020 gültigen Aufenthaltskarte (für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers) mit der Nr. römisch 40 dokumentiert.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.09.2017, Zl. XXXX, wegen § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.09.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde am XXXX2018 aus der Strafhaft entlassen, die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde am XXXX2018 aus der Strafhaft entlassen, die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF (AS 343) und auch dem diesbezüglichen Hinweis im angefochtenen Bescheid (S. 10/AS 292).

Die Feststellung zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des BF als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beruht auf der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR) und der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie der Aufenthaltskarte (AS 345).

Die Feststellung zur Verurteilung und Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und im Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.):3.1. Aufhebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.):

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF am 22.08.2013 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenso unstrittig ist, dass der BF im Wege einer am 05.02.2018 mittels E-Mail beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingelangten Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters erklärte, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 zurückzuziehen. Dabei wurde ausdrücklich auf den Umstand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF als Ehegatte einer in Österreich niedergelassenen freizügigkeitsberechtigen ungarischen Staatsangehörigen und somit einer Unionsbürgerin hingewiesen.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF am 22.08.2013 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenso unstrittig ist, dass der BF im Wege einer am 05.02.2018 mittels E-Mail beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingelangten Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters erklärte, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzuziehen. Dabei wurde ausdrücklich auf den Umstand des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des BF als Ehegatte einer in Österreich niedergelassenen freizügigkeitsberechtigen ungarischen Staatsangehörigen und somit einer Unionsbürgerin hingewiesen.

Gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG).Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG).

Gemäß § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum ZweckGemäß Paragraph 2, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Der BF ist Staatsangehöriger von Jamaika und somit Drittstaatsangehöriger. Als Ehegatte einer gemäß § 51 NAG in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen ist der BF gemäß § 54 Abs. 1 NAG als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.Der BF ist Staatsangehöriger von Jamaika und somit Drittstaatsangehöriger. Als Ehegatte einer gemäß Paragraph 51, NAG in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen ist der BF gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG als Angehöriger einer EWR-Bürgerin zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 NAG wird für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger sind, zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) ausgestellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG wird für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger sind, zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (Paragraph 54,) ausgestellt.

Als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ist der BF im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Dieser Aufenthalt wird auch durch eine gültige Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG dokumentiert.Als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ist der BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Dieser Aufenthalt wird auch durch eine gültige Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG dokumentiert.

Die Zurückziehung des am 22.08.2013 gestellten Antrages auf internationalen Schutzes mit der am 05.02.2018 beim BFA eingelangten Eingabe ist daher gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 rechtswirksam erfolgt.Die Zurückziehung des am 22.08.2013 gestellten Antrages auf internationalen Schutzes mit der am 05.02.2018 beim BFA eingelangten Eingabe ist daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 rechtswirksam erfolgt.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch in Spruchpunkt I. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und - damit zusammenhängend - in Spruchpunkt II. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und - damit zusammenhängend - in Spruchpunkt römisch zwei. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Durch die rechtswirksame Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf internationalen Schutz lag jedoch keine von der belangten Behörde zu entscheidende Verwaltungssache mehr vor, weshalb sie - wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - auch nicht darüber absprechen hätte dürfen.

Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos aufzuheben.

3.2. Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie - damit zusammenhängend - in Spruchpunkt IV. gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie - damit zusammenhängend - in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und in Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Bei der Begründung des Aufenthaltsverbotes beschränkte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Hinweis, dass der BF dreimal strafgerichtlich verurteilt worden sei, wobei im Bescheid der entsprechende Auszug aus dem Strafregister angeführt ist. Daraus folgernd gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass aufgrund dieser dreimaligen rechtskräftigen Verurteilungen "klar ersichtlich" sei, dass der BF eine "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" darstelle, weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt des erneut im Gefängnis befindlichen BF auch "eine negative Zukunftsprognose" getroffen werden müsse.

Der belangten Behörde ist hier zunächst vorzuwerfen, dass im Bescheid keinerlei nähere Feststellungen zu den drei nur mit den allgemeinen im Strafregister ersichtlichen Urteilsdaten angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und Schwere der diesen zugrundeliegenden Straftaten, getroffen wurden. Weiters hat sich ergeben, dass Ausfertigungen oder Kopien der entsprechenden Strafurteile in den vorgelegten Verwaltungsakten gar nicht einliegen und von der belangten Behörde offenbar auch nicht bei den Strafgerichten angefordert wurden, was jedoch für die Feststellung und Beurteilung des persönlichen Fehlverhaltens des BF auf Grund der näher darzustellenden Straftaten und die sich daraus auch ergebende Erstellung einer Gefährdungsprognose im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG erforderlich gewesen wäre. Einzig der nicht näher substanziierte Hinweis auf die mehrmalige Straffälligkeit reicht jedenfalls aber nicht aus, um eine negative Gefährdungsprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür auch einer individuellen Auseinandersetzung mit dem näher darzustellenden persönlichen Fehlverhalten des BF sowie einer anschließenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die belangte Behörde legt aber weder die den Straftaten zugrundeliegenden Sachverhalte noch die Art und Schwere dieser Straftaten näher dar.Der belangten Behörde ist hier zunächst vorzuwerfen, dass im Bescheid keinerlei nähere Feststellungen zu den drei nur mit den allgemeinen im Strafregister ersichtlichen Urteilsdaten angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zur Art und Schwere der diesen zugrundeliegenden Straftaten, getroffen wurden. Weiters hat sich ergeben, dass Ausfertigungen oder Kopien der entsprechenden Strafurteile in den vorgelegten Verwaltungsakten gar nicht einliegen und von der belangten Behörde offenbar auch nicht bei den Strafgerichten angefordert wurden, was jedoch für die Feststellung und Beurteilung des persönlichen Fehlverhaltens des BF auf Grund der näher darzustellenden Straftaten und die sich daraus auch ergebende Erstellung einer Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG erforderlich gewesen wäre. Einzig der nicht näher substanziierte Hinweis auf die mehrmalige Straffälligkeit reicht jedenfalls aber nicht aus, um eine negative Gefährdungsprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es dafür auch einer individuellen Auseinandersetzung mit dem näher darzustellenden persönlichen Fehlverhalten des BF sowie einer anschließenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die belangte Behörde legt aber weder die den Straftaten zugrundeliegenden Sachverhalte noch die Art und Schwere dieser Straftaten näher dar.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen. Auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG).

Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkte III., IV. und V. aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides (im betreffenden Umfang) an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides (im betreffenden Umfang) an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. zurückzuverweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. zurückzuverweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt C.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, begünstigte Drittstaatsangehörige,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G301.1415661.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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