TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 W186 2013445-1

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
NAG §14a Abs4 Z2
NAG §81 Abs36
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 14a gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W186 2013445-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 831852106 - 1770165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 12.05.2016 und 16.05.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 831852106 - 1770165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils am 12.05.2016 und 16.05.2018,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 wird XXXX, geb. XXXX, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wird römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein 24-jähriger Staatsangehöriger von Bangladesch und muslimischen Glaubens, stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Zu seinem Antrag wurde der BF am 18.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, sunnitischer Moslem und ledig zu sein, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX, XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, als Mitglied der BNP in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der Regierungspartei mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden zu sein.Zu seinem Antrag wurde der BF am 18.12.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, sunnitischer Moslem und ledig zu sein, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, als Mitglied der BNP in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der Regierungspartei mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden zu sein.

Der BF wurde am 18.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seiner ID Karte sowie sein Schulabschlusszeugnis vor. Der BF führte aus, Angehöriger der bengalischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem zu sein. Im Bundesgebiet verfüge er über keine Familienangehörigen. Vor seiner Ausreise habe er in Bangladesch im Ort XXXX, ca. 60km östlich von XXXX, zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern, in einem Haus gelebt. Er habe 2012 die Schule abgeschlossen und seither als Hilfsarbeiter im Geschäft seines Onkels gearbeitet.Der BF wurde am 18.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seiner ID Karte sowie sein Schulabschlusszeugnis vor. Der BF führte aus, Angehöriger der bengalischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem zu sein. Im Bundesgebiet verfüge er über keine Familienangehörigen. Vor seiner Ausreise habe er in Bangladesch im Ort römisch 40 , ca. 60km östlich von römisch 40 , zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern, in einem Haus gelebt. Er habe 2012 die Schule abgeschlossen und seither als Hilfsarbeiter im Geschäft seines Onkels gearbeitet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2014, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.10.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 16.12.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2014, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 08.10.2014, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 16.12.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt und es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. Unter einem wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden habe können. Aufgrund der Schulbildung des BF und seines bestehenden familiären Netzwerkes sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr zu erfüllen, weshalb sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten lasse. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine auswegslose die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden habe können. Auch seien aus dem Privatleben des BF mangels Integrationsverfestigung keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine asylrelevante Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden habe können. Aufgrund der Schulbildung des BF und seines bestehenden familiären Netzwerkes sei es ihm jedenfalls möglich, die existenziellen Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr zu erfüllen, weshalb sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten lasse. Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine auswegslose die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet nicht festgestellt werden habe können. Auch seien aus dem Privatleben des BF mangels Integrationsverfestigung keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.10.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 07.10.2014 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Am 14.10.2014, hg. eingelangt am 21.10.2014, erhob der BF durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilte, fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.

Beantragt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässsig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist, sowie in eventu dem BF den Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.Beantragt wurde, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen, in eventu feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässsig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen ist, sowie in eventu dem BF den Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

4. Das Bundesamt legte die Beschwerde am 22.10.2014, hg. eingelangt am 24.10.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Eingabe vom 13.01.2015 übermittelte der BF eine ÖSD-Prüfungsbestätigung der Niveaustufe A1.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2016 unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des Rechtsvertreters des BF, eine mündliche Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde an der Verhandlung nicht teilnahm.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"R: Wissen Sie irgendetwas Neues von Ihrem Strafverfahren in Bangladesh?

BF: Ja. Es gibt etwas Neues. Im Juni 2015, ganz genau kann ich mich nicht erinnern, war die Polizei bei uns zu Hause. Das hat mir mein Vater mitgeteilt. Sie haben mich gesucht.

R: Haben Sie oder Ihre Familie für Sie einen Anwalt in Bangladesh?

BF: Das kann ich nicht sagen, weil ich das nie meinen Vater gefragt habe.

R: Wie sind Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?

BF: Telefonisch.

R: Wie oft telefonieren Sie?

BF: In der Woche einmal, zweimal, manchmal auch dreimal.

R: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Bangladesh?

BF: Als ich hierhergekommen bin, ist meine Großmutter väterlicherseits gestorben. Mein Großvater väterlicherseits lebt noch. Meine Eltern leben noch. Ich habe noch 4 Brüder und 2 Schwestern. Wir sind insgesamt 5 Burschen. Ich habe auch noch 3 Onkel väterlicherseits und auch Tanten, auch 3 Onkel mütterlicherseits. Meine Großeltern mütterlicherseits leben nicht mehr.

R: Woher genau aus Bangladesh kommen Sie?

BF: Dorf XXXX, XXXX (Polizeiverwaltungsbezirk), XXXX (Gemeindeverband UNP). Distrikt XXXX.BF: Dorf römisch 40 , römisch 40 (Polizeiverwaltungsbezirk), römisch 40 (Gemeindeverband UNP). Distrikt römisch 40 .

R: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: Ich habe SSC, also den Mittelschulabschluss, bestanden.

R: Was haben Sie nach der Schule gemacht?

BF: Ich habe 2012 die Schule beendet. Danach habe ich bei meinem Onkel in einem Kosmetikgeschäft gearbeitet. Ich habe ihm beim Verkauf geholfen.

R: Es trifft zu, dass Sie im Zuge einer Veranstaltung im März 2013 fälschlich beschuldigt worden sind, eine Straftat begangen zu haben. Ist das richtig?

BF: In Sylhet gab es eine Veranstaltung. Ich wurde eingeladen, bin aber dorthin nicht gegangen. Das war ein Treffen der BNP, sowie auch eine Protestkundgebung, beides quasi. An dem Tag bin ich aber nicht hingegangen.

R: Trifft es zu, dass Sie beschuldigt worden sind, etwas angestellt zu haben?

BF: Ich hatte zwei Schulfreunde, der eine war im gleichen Alter, der andere war älter als ich. Die beiden waren Mitglieder der AL und haben jedes Mal zu mir gesagt: "Komm zu uns und tritt der AL bei". Sie haben gesagt, es könnte jederzeit zu Problemen führen. Zu diesem Zeitpunkt ging ich mit meinem Onkel regelmäßig ins Geschäft. Einmal bis zweimal im Monat hatte ich frei. Da war neben meiner Schule ein Bazar. Von meinem zu Hause war es ca. 2 km entfernt. Da verbrachte ich meine Freizeit mit meinen Freunden.

R: Waren die Freunde von der AL oder waren es andere Freunde?

BF: Das haben wir gemacht, aber wer mich jetzt beschuldigt hat, das kann ich jetzt nicht sagen.

R: Ich denke, Sie haben jetzt den "Faden verloren". Sie waren am Bazar und haben die Freizeit mit Ihren Freunden verbracht?

BF: Nein. Ich habe mit meinen anderen Freunden die Freizeit dort verbracht. Als sie mich sahen, haben sie zu mir immer gesagt: "Du hast noch Zeit, beende deine Mitgliedschaft bei der BNP". Zu dem Zeitpunkt, als ich ins Geschäft ging, war ich Mitglied bei der Chattrodol.

R: Sie haben gesagt, dass Sie mit der BNP zu tun gehabt hatten. Was bedeutet BNP? Wofür steht BNP?

BF: Bangladesh National Party.

R: Was bedeutet das? Gibt es auch noch einen anderen Ausdruck in Bengali?

BF: Nein, tut mir leid. Das weiß ich nicht.

R: Sie haben dieses Dokument im Verfahren vorgelegt. Können Sie sich daran erinnern (vgl. AS 59)?R: Sie haben dieses Dokument im Verfahren vorgelegt. Können Sie sich daran erinnern vergleiche AS 59)?

BF: Ja. Beim 1. Interview habe ich das vorgelegt.

R: Können Sie mir erklären, wie Sie das Dokument in die Hände bekommen haben?

BF: Nachdem ich nach Österreich gereist bin, hatte ich ja sehr viele Probleme und mein Vater hat mir diese Dokumente besorgt, wie er das gemacht hat, das kann ich Ihnen nicht sagen. Er hat mir das per DHL gesendet. Ich habe gehört, wenn man diese Papiere hier abgibt, dann ist es vorteilhaft.

R: Waren Sie eigentlich ordentliches Mitglied in der BNP?

BF: Ja.

R: Seit wann?

BF: Ab April 2012.

R: Haben Sie da irgendeine Mitgliedskarte bekommen?

BF: So eine Karte wurde nicht ausgestellt. Sie haben mir gesagt, ich bekomme so etwas, aber sie haben mir es nicht gegeben.

R an BFV: Haben Sie an den BF Fragen?

BFV: Wie sind Sie zur BNP gekommen?

BF: Als ich meine Schule beendet habe 2012, ab dem Zeitpunkt half ich meinem Onkel in seinem Geschäft aus. Zu dem Zeitpunkt gab es zwei Geschäfte weiter im selben Markt einen Mann, der ein wenig älter war als ich. Er war XXXX (Generalsekretär) der XXXX von XXXX (D: Das ist ein Polizeiverwaltungsbezirk).BF: Als ich meine Schule beendet habe 2012, ab dem Zeitpunkt half ich meinem Onkel in seinem Geschäft aus. Zu dem Zeitpunkt gab es zwei Geschäfte weiter im selben Markt einen Mann, der ein wenig älter war als ich. Er war römisch 40 (Generalsekretär) der römisch 40 von römisch 40 (D: Das ist ein Polizeiverwaltungsbezirk).

R: Wie ist das weitergegangen?

BF: Er hatte dort das Geschäft. Zu meinem Onkel ins Geschäft kamen viele höherrangige BNP-Funktionäre. Sie kamen so oder um sich zu unterhalten, oder um Tee zu trinken. Da habe ich immer zugehört und seitdem wurde von dort aus mein Interesse geweckt und des Öfteren unterhielt ich mich mit XXXX, das ist der oben erwähnte Generalsekretär.BF: Er hatte dort das Geschäft. Zu meinem Onkel ins Geschäft kamen viele höherrangige BNP-Funktionäre. Sie kamen so oder um sich zu unterhalten, oder um Tee zu trinken. Da habe ich immer zugehört und seitdem wurde von dort aus mein Interesse geweckt und des Öfteren unterhielt ich mich mit römisch 40 , das ist der oben erwähnte Generalsekretär.

R: Wer von Ihrer Familie war denn noch bei der BNP?

BF: Niemand.

R: Sie haben sich mit XXXX unterhalten und was haben Sie dann beschlossen?R: Sie haben sich mit römisch 40 unterhalten und was haben Sie dann beschlossen?

BF: Durch seine Unterhaltungen wurde ich angeregt und kam auf die Idee, es wäre gut, sich der BNP anzuschließen.

R: Warum war es gut? War es überhaupt gut?

BF: Was mir gefiel war, dass die BNP, "alle, die die BNP machen", regelmäßig zum Gebet gehen. Die Gesetze, die sie machen, die gefielen mir sehr.

R: Können Sie mir ein Beispiel nennen, was Ihnen da so gut gefallen hat?

BF: Zum Beispiel als sie gekommen sind, gab es viele Arbeiten, um die Straßen zu verbessern und auch für die Madrasas wurde viel gearbeitet.

R: Das hat Ihnen zugesagt?

BF: Das hat mir sehr gefallen.

R: Haben Sie mit Ihrer Familie, dem Vater oder dem Onkel, über diese Sache gesprochen?

BF: Ja. Über die BNP. Mein Vater war sehr jähzornig, er mochte keine politischen Parteien. Ich konnte mit ihm darüber nie sprechen und er hätte es auch nie zugelassen. Auch mein Onkel mochte es nicht, dass man mit einer politischen Partei in Verbindung stünde. Er wollte nie in die Politik involviert sein. Manchmal kamen auch AL-Leute zum Onkel zum Einkaufen, aber er hat es nie in seinem Leben erwähnt, dass er, der Onkel, irgendeiner Partei angehören sollte.

R: Was hat dann der Vater gesagt, als diese Schwierigkeiten aufgetaucht sind?

BF: Meine Probleme begannen am 10. Oktober 2013. An dem Tag kam die Polizei in unser Haus. Mein Vater hat bis dato nichts gewusst und nichts geahnt. Bis zu diesem besagten Tag wusste ich auch nichts davon. Ich habe es erst an diesem Tag erfahren.

R: Was wollte die Polizei bei Ihnen, beim Vater?

BF: Die Polizei hat mit meinem Vater gesprochen. Ich war an dem Tag nicht zu Hause.

R: Sie haben vorgelegt, dass gegen Sie ein Haftbefehl in Bangladesh besteht. Sind Sie damit einverstanden, dass dazu Recherchen in Bangladesh getätigt werden?

BF: Ich habe keine Einwände.

Es wird die Zeugin XXXX, XXXX, 9020 Klagenfurt, Telefon: XXXX4 zur nächsten Verhandlung geladen werden zum Thema: "Integration".Es wird die Zeugin römisch 40 , römisch 40 , 9020 Klagenfurt, Telefon: XXXX4 zur nächsten Verhandlung geladen werden zum Thema: "Integration".

BFV legt noch eine Reihe von Unterlagen betreffend die Situation des BF in Österreich vor."

7. Mit Eingabe vom 25.04.2018 legte der BF nachstehende integrationsbezeugende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über den Pflichtschulabschluss

  • -Strichaufzählung
    Lehrvertrag als Koch

  • -Strichaufzählung
    Beschäftigungsbewilligung des AMS

  • -Strichaufzählung
    Lohn- und Gehaltsabrechnungen

  • -Strichaufzählung
    Anmeldung der geringfügigen Beschäftigung der Kärntner GGK

  • -Strichaufzählung
    Bescheinigungen des Österreichischen Roten Kreuzes über das ehrenamtliche Engagement des BF (u.a. Verleihung der Silbernen Verdienstmedaille

  • -Strichaufzählung
    ÖSD Sprachzertifikate (A1 und A2)

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung der Veranstaltung "Wandern verbindet"

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung des VOBIS Sprachcafés

  • -Strichaufzählung
    diverse Referenzschreiben

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2018 erneut eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF, eines Dolmetschers der Sprach Bengali, des Rechtsvertreters des BF, sowie einer Vertrauensperson durch, zu welcher die belangte Behörde nicht erschien.

Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.Im Zuge der Verhandlung zog der BF seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Die letzte Verhandlung wurde vertagt. Vor dem Hintergrund, dass Sie vorgebracht haben, dass gegen Sie ein Haftbefehl in Bangladesch besteht. Ich habe Sie damals gefragt, ob Sie einverstanden wären, dass dazu Recherchen in Bangladesch getätigt werden und Sie waren damit einverstanden. Es gibt keine Rechercheergebnisse in ihrem Fall.

RI: Verstehen Sie den Dolmetscher gut?

BF: Ja.

Auf Nachfrage gibt der BF an, dass es ihm gut geht und er in der Lage sei, an der heute stattfindenden Verhandlung teilzunehmen.

RI: Haben Sie Einwände gegen den Dolmetscher.

BF verweis tan den anwesenden RV.

BF: Ja.

RI: Warum haben Sie Einwände gegen den Dolmetscher?

BF: Nein, eigentlich nicht.

RI: Der Dolmetscher war bei Ihrer letzten Verhandlung schon da.

RV: Beim letzten Mal war ein anderer Dolmetscher. Ich kenne den hier anwesenden D, als ausgezeichneten D. Über Jahre. Ich hatte noch nie ein Problem bei seiner Übersetzung. Wir haben aber folgendesRegierungsvorlage, Beim letzten Mal war ein anderer Dolmetscher. Ich kenne den hier anwesenden D, als ausgezeichneten D. Über Jahre. Ich hatte noch nie ein Problem bei seiner Übersetzung. Wir haben aber folgendes

Problem: Dem BF wurde via Facebook mitgeteilt, dass er eine bestimmte Nummer anrufen sollte und Geld bezahlen sollte, dass der Dolmetscher richtig übersetzt. Diese Bedenken haben wir dem Präsidium mitgeteilt, auch mit dem Hinweis, dass wird das einmal in den Raum stellen, dass wir nicht wissen, in wie weit der anwesende D tatsächlich in diese Geschichte involviert ist und gibt es subjektive Bedenken des BF. Wir können nicht verifizieren, ob diese Bedenken objektiv nachvollziehbar sind.

D: Ich habe mit niemand Kontakt aufgenommen. Ich habe genügend Feinde, die in letzter Zeit mir Schwierigkeiten bereiten wollen.

RV: Der Client fürchtet sich einfach. Er ist mit diesen bedenken zu uns gekommen und wir haben am Anfang auch nicht gewusst, was wir damit anfangen sollen. Wir wollten das einfach diskutieren.Regierungsvorlage, Der Client fürchtet sich einfach. Er ist mit diesen bedenken zu uns gekommen und wir haben am Anfang auch nicht gewusst, was wir damit anfangen sollen. Wir wollten das einfach diskutieren.

RI: Was genau haben Sie via Facebook bekommen und von wem?

BF: Als ich den "Interview-Brief" bekommen habe... danach sieben Tage von einem Mann von Klagenfurt, der mich kennt. Er hat bei mir in Facebook angerufen.

RI: Wer ist dieser Mann und was haben Sie mit ihm gesprochen?

BF: Er hat gesagt du hast am 16 Mai in Wien beim Gericht einen Termin. Dann kommt ein Dolmetscher mit Namen XXXX.BF: Er hat gesagt du hast am 16 Mai in Wien beim Gericht einen Termin. Dann kommt ein Dolmetscher mit Namen römisch 40 .

BF bestätigt, dass der Anrufer den Namen XXXX erwähnt hat.BF bestätigt, dass der Anrufer den Namen römisch 40 erwähnt hat.

BF: Ich habe gefragt, wie weißt du das. Er hat gesagt, ich habe eine Information bekommen.

RI: Hat er auch gesagt, von wem er diese Information bekommen hat?

BF: Er hat gesagt, er habe diese Information von Wien bekommen. Er hat mir eine Nummer gegeben und hat gesagt, es wäre gut wenn du mit dieser Nummer Kontakt aufnimmst.

RI: Können Sie mir den Namen der Person sagen die Sie angerufen hat?

BF: XXXX ist der Name der Person. Ich kenne den echten Namen nicht. Wir haben gemeinsam in einer Wohnung gewohnt, in einer Pension in der XXXX in Klagenfurt.BF: römisch 40 ist der Name der Person. Ich kenne den echten Namen nicht. Wir haben gemeinsam in einer Wohnung gewohnt, in einer Pension in der römisch 40 in Klagenfurt.

RI: Wann haben Sie dort gewohnt?

BF: Während meines Aufenthaltes in Villach. Ich wurde von einer anderen Unterkunft in die XXXX überstellt. Bis Dezember letzten Jahres war ich dort.BF: Während meines Aufenthaltes in Villach. Ich wurde von einer anderen Unterkunft in die römisch 40 überstellt. Bis Dezember letzten Jahres war ich dort.

RI: Haben Sie diese Nummer dann angerufen?

BF: Nein, ich habe Angst gehabt, ich war auch nicht sicher, was das soll.

RI: Sollen wir jetzt diese Nummer anrufen?

BF und RV sind sich nicht sicher.BF und Regierungsvorlage sind sich nicht sicher.

BF: Danach bin ich zur Diakonie in Villach gegangen und habe denen über den Vorfall berichtet.

RV: Die Diakonie hat diese Nummer auch nicht angerufen.Regierungsvorlage, Die Diakonie hat diese Nummer auch nicht angerufen.

RI: Ist das eine Telefonnummer oder eine Facebook Nummer.

BF: Eine normale Nummer.

RV legt den Screenshot über die Facebook Konversation vor. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Die darin angeführte Nummer lautet:Regierungsvorlage legt den Screenshot über die Facebook Konversation vor. Dieser wird in Kopie zum Akt genommen. Die darin angeführte Nummer lautet:

XXXX.römisch 40 .

RV: Wir haben diese Nummer nicht gewählt. Meine Kollegin, die sich mit Facebook besser auskennt, hat sich das angeschaut und hat bemerkt, dass der Anrufer (XXXX) über Facebook mit einem Herrn XXXX befreundet ist. Ob das der anwesende D ist, konnten wir nicht feststellen. Wer mit Facebook miteinander verbunden ist, ist aber eine andere Sache. Das muss nichts bedeuten. Ich weiß der D, ist politisch aktiv und kennt viele Leute.Regierungsvorlage, Wir haben diese Nummer nicht gewählt. Meine Kollegin, die sich mit Facebook besser auskennt, hat sich das angeschaut und hat bemerkt, dass der Anrufer (römisch 40 ) über Facebook mit einem Herrn römisch 40 befreundet ist. Ob das der anwesende D ist, konnten wir nicht feststellen. Wer mit Facebook miteinander verbunden ist, ist aber eine andere Sache. Das muss nichts bedeuten. Ich weiß der D, ist politisch aktiv und kennt viele Leute.

D: Die jetzige Regierung ist "heiß" auf mich und will mir Schaden zufügen. Das weiß ich.

RI an BF: Fürchten Sie sich jetzt?

BF: Ich kenne den D persönlich nicht. Ich kenne ihn vom Erstinterview in Traiskirchen. Vor der jetzigen Situation habe ich keine Angst.

RI erklärt, dass sie davon ausgeht, dass Herr XXXX korrekt übersetzt. Dies aufgrund der über 10jährigen Erfahrung mit diesem Dolmetscher. In diesen Jahren hat es nie irgendwelche Bedenken in Bezug auf diesen Dolmetscher gegeben.RI erklärt, dass sie davon ausgeht, dass Herr römisch 40 korrekt übersetzt. Dies aufgrund der über 10jährigen Erfahrung mit diesem Dolmetscher. In diesen Jahren hat es nie irgendwelche Bedenken in Bezug auf diesen Dolmetscher gegeben.

BF: Ich habe auch kein Problem damit. Ich lebe seit über 4 Jahren hier und habe noch nie etwas Schlechtes über Sie (Dolmetscher) gehört.

RI: Ich schlage vor wir rufen diese Nummer an.

BF: Gern.

RI ruft mit Unterstützung des D an der genannten Nummer an. Bei der angerufenen Person handelt es sich um XXXX, wohnhaft XXXX (Moschee), 1150 Wien. Auf Nachfrage gibt der angerufene an, er kenne den BF nicht, vom Namen her. Er kenne lediglich einen XXXX, mit dem er heute wegen arbeiten telefoniert habe. Auf Nachfrage gibt der Angerufene weiter an, er kenne einen gewissen XXXX, mit diesem sei er befreundet.RI ruft mit Unterstützung des D an der genannten Nummer an. Bei der angerufenen Person handelt es sich um römisch 40 , wohnhaft römisch 40 (Moschee), 1150 Wien. Auf Nachfrage gibt der angerufene an, er kenne den BF nicht, vom Namen her. Er kenne lediglich einen römisch 40 , mit dem er heute wegen arbeiten telefoniert habe. Auf Nachfrage gibt der Angerufene weiter an, er kenne einen gewissen römisch 40 , mit diesem sei er befreundet.

Unter Beiziehung des D wird Herr Mafusur RAHMAN mit dem Vorfall und dem Vorwurf konfrontiert, dass der BF bei ihm anrufen solle, um durch eine Geldzahlung sicher zu stellen, dass der heute anwesende D richtig übersetze. Meinte Herr XXXX: "So etwas habe ich nie behauptet. Hin und wieder telefoniere ich mit XXXX, aber über solche Sachen haben wir nie gesprochen."Unter Beiziehung des D wird Herr Mafusur RAHMAN mit dem Vorfall und dem Vorwurf konfrontiert, dass der BF bei ihm anrufen solle, um durch eine Geldzahlung sicher zu stellen, dass der heute anwesende D richtig übersetze. Meinte Herr XXXX: "So etwas habe ich nie behauptet. Hin und wieder telefoniere ich mit römisch 40 , aber über solche Sachen haben wir nie gesprochen."

Dolmetscher erklärt, dass es auch auf seiner Seite keine Befangenheitsgründe gibt.

BF wird über seine Entschlagungsrechte belehrt.

D erklärt abschließend, er habe mit dem jetzigen Botschafter von Bangladesch in Wien massive Probleme. Dieser setze ihn unter Druck und intrigiere gegen ihn. Er habe ihn auch für die Einreise in Bangladesch "gesperrt". Weil D mit dem Sohn, namens XXXX, des ehemaligen Staatspräsidenten bzw. Premierministerin (XXXX) sehr eng befreundet ist, der im Exil in London lebt. Seine Mutter ist inhaftiert worden, seit 08. Februar ist sie in Haft: In Dhaka, wegen Korruptionsvorwürfen. D gibt an: Ich bin Sonderbeauftragter von XXXX, in Sachen Information an die europäischen Staaten über diese Art von Menschenrechtsverletzungen und typische Erhebung von Scheinvorwürfen gegen politische Gegner. Prof. Dr. XXXX aus Oberösterreich von der SD-Fraktion(im europäischen Parlament), ist sehr gut informiert über meine Aktivitäten XXXX ist für Menschenrechtsangelegenheiten in der SD zuständig und war mehrmals in Bangladesch.D erklärt abschließend, er habe mit dem jetzigen Botschafter von Bangladesch in Wien massive Probleme. Dieser setze ihn unter Druck und intrigiere gegen ihn. Er habe ihn auch für die Einreise in Bangladesch "gesperrt". Weil D mit dem Sohn, namens römisch 40 , des ehemaligen Staatspräsidenten bzw. Premierministerin (römisch 40 ) sehr eng befreundet ist, der im Exil in London lebt. Seine Mutter ist inhaftiert worden, seit 08. Februar ist sie in Haft: In Dhaka, wegen Korruptionsvorwürfen. D gibt an: Ich bin Sonderbeauftragter von römisch 40 , in Sachen Information an die europäischen Staaten über diese Art von Menschenrechtsverletzungen und typische Erhebung von Scheinvorwürfen gegen politische Gegner. Prof. Dr. römisch 40 aus Oberösterreich von der SD-Fraktion(im europäischen Parlament), ist sehr gut informiert über meine Aktivitäten römisch 40 ist für Menschenrechtsangelegenheiten in der SD zuständig und war mehrmals in Bangladesch.

RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Bangladesch?

BF: Mein Vater, meine Mutter und meine sechs Geschwister (BF antwortet auf Deutsch)

BF: Ich habe Angst gehabt, weil eigentlich keiner weiß, dass ich am 16.05 eine Verhandlung hier habe. Ich weiß nicht, wie jemand das wissen kann.

RV: Möglicherweise will jemand nicht nur dem Herrn XXXX schaden, sondern auch dem BF.Regierungsvorlage, Möglicherweise will jemand nicht nur dem Herrn römisch 40 schaden, sondern auch dem BF.

RI: Wem haben Sie von der Verhandlung erzählt?

BF: Niemanden außer meiner Firma, meiner Chefin und der Diakonie.

RI: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Ja, ich habe eine Lehrstelle als Koch.

RI: Wo?

BF: In Klagenfurt, XXXX.BF: In Klagenfurt, römisch 40 .

RI: Seit wann machen Sie die Lehre?

BF: Seit 01.12.2017.

RI: Wie lange geht die Lehre noch?

BF: Drei Jahre.

RI: Was haben Sie vor dem 01.12.2017 gemacht um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?

BF: Von der GVS habe ich gelebt.

RI: Sie sind jetzt 24 Jahre alt.

BF: Ja.

RI: Wie alt waren Sie als Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich war 19 Jahre alt. Es war am 16.12.2013.

RI: Wie ist es Ihnen gelungen diese Lehrstelle zu bekommen?

BF deutet auf die anwesende Vertrauensperson.

BF: Mit ihr war ich einmal essen, in jenem Restaurant, indem ich jetzt arbeite. Während dem Essen haben wir mit der dortigen Chefin gesprochen und haben uns kennengelernt. Danach bin ich selbst hingegangen, alleine. Damals hatte ich gerade den Hauptschulabschluss fertig. Da habe ich die Chefin angesprochen, ob sie mit etwas anbieten kann, wo ich lernen und mich weiterbilden kann. Wenn ich jetzt eine Lehre abschließen kann bzw. etwas lernen kann, habe ich eine bessere Zukunft in Österreich. So habe ich sie angesprochen. Meinen Hauptschulabschluss usw. habe ich ihr gezeigt. Sie hat gesagt, sie versucht eine Lehrstelle für mich zu organisieren. Sie hat ein Formular ausgefüllt, dieses habe ich beim AMS abgegeben. Einige Tage später, hat das AMS eine Genehmigung erteilt. Sowohl für mich als auch für die Chefin.

RI hält fest, dass dem BF eine Beschäftigungsbewilligung bis 31.01.2021 erteilt worden ist. Mit einem monatlichen Entgelt von 850 Euro brutto.

RI: Sie kriegen 850 € brutto?

BF: Ja.

RI: Kommen Sie damit aus?

BF: Nein.

RI: Wieviel bekommen Sie netto?

BF: 779 Euro 68 Cent.

RI: Wie finanzieren Sie den Rest Ihres Lebensunterhaltes?

BF: Einmal war die Chefin bei mir, damals in der XXXX, auf Besuch. Sie hat gesehen, in welch schlechten Zustand wir leben. Wir lebten mit sieben Personen. Mir wurde mitgeteilt, dass ich bis Dezember in dieser Wohnung bleiben kann, die ich nicht bezahlen muss. Danach müsste ich mich selbst um eine neue Unterkunft kümmern. Ich habe eine Wohnung gesucht. Aber die Vermieter/innen haben immer eine Kaution verlangt. Die Miete für die Wohnungen sind ca. 400 Euro. Dann habe ich die Chefin diesbezüglich angesprochen. Meine Chefin hat mir gesagt: "Ich habe ein Zimmer, du kannst das Zimmer nutzen und ein bisschen sparen. Als Überbrückungslösung bis du eine eigene Wohnung findest, kannst du da wohnen."BF: Einmal war die Chefin bei mir, damals in der römisch 40 , auf Besuch. Sie hat gesehen, in welch schlechten Zustand wir leben. Wir lebten mit sieben Personen. Mir wurde mitgeteilt, dass ich bis Dezember in dieser Wohnung bleiben kann, die ich nicht bezahlen muss. Danach müsste ich mich selbst um eine neue Unterkunft kümmern. Ich habe eine Wohnung gesucht. Aber die Vermieter/innen haben immer eine Kaution verlangt. Die Miete für die Wohnungen sind ca. 400 Euro. Dann habe ich die Chefin diesbezüglich angesprochen. Meine Chefin hat mir gesagt: "Ich habe ein Zimmer, du kannst das Zimmer nutzen und ein bisschen sparen. Als Überbrückungslösung bis du eine eigene Wohnung findest, kannst du da wohnen."

RI: Sie haben auch den Pflichtschulabschluss gemacht. Wie lange haben Sie die Schule besucht?

BF: Drei Semester lang. Ich habe die Prüfung nach drei Semestern gemacht.

RI: Sie haben jedenfalls ein Deutschdiplom A2 Niveau. Stimmt das?

BF: Ja.

RI: Machen Sie jetzt noch Deutschkurse?

BF: Privatdeutschkurse, ja. Je nachdem wann ich frei habe und Zeit dafür habe.

RI: Können Sie mir sagen, mit wem Sie soziale Beziehungen in Österreich pflegen?

BF zeigt auf die anwesende Vertrauensperson.

BF: "Die Omi", ihren Ehemann und Freunde. Die Freizeit verbringe ich mit einer Badminton-Gruppe. Die bestehen meistens aus Österreichern.

RI: Wie haben Sie die Frau XXXX kennengelernt?RI: Wie haben Sie die Frau römisch 40 kennengelernt?

BF: Im Jahr 2015 kamen sehr viele Flüchtlinge nach Österreich. In Klagenfurt gibt es eine Halle, die heißt "Dullnighalle". Ich habe dort als freiwilliger Mitarbeiter gearbeitet, beim Roten Kreuz. Ich hatte frei, ich hatte keinen Job und habe mir gedacht, dass ich Leuten helfen und auch zu Österreichern/Österreicherinnen Kontakt knüpfen kann. Wir haben Essen verteilt. So habe ich "die Omi" kennengelernt. Im Zuge dieser Arbeit.

RI an Vertrauensperson: Wollen Sie zum Leben des BF in Österreich noch etwas sagen?

Vertrauensperson: Ab dem ersten Interview wissen Sie ja, was alles passiert ist. Anschließend hat sich der BF wirklich sehr bemüht den Hauptschulabschluss, in eigentlich kurzer Zeit, abzuschließen. Er hat sich sehr dahintergeklemmt. Auch die Lehrstelle hat er sich selbst organisiert. Er hat sich dies alles in sehr kurzer Zeit organisiert. Ich war nur die Begleitperson. Auch die Chefin möchte ihn über die Lehre hinaus behalten. Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, aus irgendeinem Grund und er kurzfristig Probleme haben könnte, sind immer meine Familie und ich da, um ihm zu helfen. Wir bekommen auch sehr viel von ihm zurück. Es ist nicht nur so, dass ich ihm helfe, er gibt auch sehr viel zurück. So bin ich auch die "Ersatzomi".

RV: Wir haben uns besprochen. Der BF zieht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Spruchpunkt II zurück."Regierungsvorlage, Wir haben uns besprochen. Der BF zieht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen an.

Er reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der unbescholtene BF lebt seit nunmehr bald viereinhalb Jahren im Bundesgebiet.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2014 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF absolvierte im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss und bestand am 27.10.2015 die Prüfung ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A2.

Er macht seit 01.12.2017 eine dreijährige Lehre als Koch im Gasthaus XXXX in Klagenfurt, wofür das AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausstellte.Er macht seit 01.12.2017 eine dreijährige Lehre als Koch im Gasthaus römisch 40 in Klagenfurt, wofür das AMS eine Beschäftigungsbewilligung ausstellte.

Der BF engagiert sich in überdurchschnittlichem Ausmaß im Bundesgebiet und hat in der lokalen Bevölkerung ein großes Kontaktnetz aufgebaut.

Der BF verdient im Zuge seiner Lehre € 779,68 netto. Er trat während seines Asylverfahrens durchgehend melderechtlich in Erscheinung und lebt nun im Gasthaus XXXX in einem familiären Umfeld, wo er seine Kochlehre absolviert.Der BF verdient im Zuge seiner Lehre € 779,68 netto. Er trat während seines Asylverfahrens durchgehend melderechtlich in Erscheinung und lebt nun im Gasthaus römisch 40 in einem familiären Umfeld, wo er seine Kochlehre absolviert.

Auch hat sich der BF bereits Gedanken über seine berufliche Zukunft im Bundesgebiet im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemacht und verfügt er über einen Zusicherung zur Fixanstellung als Koch in seinem Lehrbetrieb.

Im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes wäre der BF selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.

Die Bemühungen des BF zur Erlernung der Deutschen Sprache werden durch die Absolvierung des ÖSD Zertifikates der Niveaustufe A2 und dem Pflichtschulabschluss im Bundesgebiet ausreichend dokumentiert.

Die Feststellung zur Lehre des BF als Koch im Gasthaus XXXX, zu seiner Unterkunftnahme im Gasthaus XXXX, sowie zu dem Umstand, dass er nach seinem Lehrabschluss in diesem Betrieb unmittelbar als Koch arbeiten kann, beruhen auf den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, sowie dem Empfehlungsschreiben von XXXXDie Feststellung zur Lehre des BF als Koch im Gasthaus römisch 40 , zu seiner Unterkunftnahme im Gasthaus römisch 40 , sowie zu dem Umstand, dass er nach seinem Lehrabschluss in diesem Betrieb unmittelbar als Koch arbeiten kann, beruhen auf den Angaben des BF in der hg. mündlichen Verhandlung am 16.05.2018, sowie dem Empfehlungsschreiben von römisch 40

(XXXX).(römisch 40 ).

Die Feststellungen zur Integration des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den zahlreichen Unterstützungs- und Befürwortungsschreiben - die den BF allesamt als offenen, hilfsbereiten Menschen beschreiben -, seinem ehrenamtlichen Engagement beim Österreichischen Roten Kreuz im Bereich der Flüchtlingsbetreuung, der Absolvierung des Ersten Hilfe Kurses, der Teilnahme am Projekt "Wandern verbindet", der freiwilligen Mitarbeit in der Landwirtschaft (Weinbau), der Teilnahme am VOBIS-Sprachcafé, der Verleihung der Silbernen Verdienstmedaille durch das Österreichische Rote Kreuz, die allesamt durch Vorlage entsprechender Bestätigungen dokumentiert sind, sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richtern im Zuge der beiden hg. Verhandlungen.

Dass im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung die Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Bundesgebiet gegeben ist und sich der BF um seine berufliche Zukunft im Bundesgebiet Gedanken gemacht hat, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass der Lehrbetrieb des BF den BF nach seinem Lehrabschluss behalten und einstellen möchte, sowie andererseits aus dem Empfehlungsschreiben der Firma K.M Profi Kaminbau, die den BF ebenfalls anstellen würde. Auch gab die Vertrauensperson im Zuge der hg. Verhandlung am 16.05.2018 an, den BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch weiterhin unterstützten zu wollen.

Die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses resultiert aus dem vorgelegten Zeugnis.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF im Bundesgebiet stets seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachkam, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Insoweit ist auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 mwNw). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Rz 7; Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 112; Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232; Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42; Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191).

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 06.10.2014 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 06.10.2014 mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

1. Das Bundesamt erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005.1. Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF hielt sich seit 16.12.2013 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd § 46 FPG geduldet.Der BF hielt sich seit 16.12.2013 als Asylwerber in Österreich auf, sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet.

Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Dass der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der BF nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein vorläufiges Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Abweisung des Asylantrages endet.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4.1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebenso wenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Der BF ist ledig und kinderlos. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung würde daher nicht in sein Recht auf Familienleben eingreifen.

4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.4.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Im vorliegenden Fall würde eine Rückkehrentscheidung in das Recht des BF auf Privatleben eingreifen.

Der BF hat sich im Zuge seines nunmehr viereinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowohl in sozialer, sprachlicher, als auch beruflicher Hinsicht integriert:

Er hat sich in überdurchschnittlichem Ausmaß ehrenamtlich engagiert, und hierfür sogar die silberne Verdienstmedaille verliehen bekommen. Neben einem Erste-Hilfe Kurs und seinem freiwilligen Engagement als Flüchtlingshelfer, half er auch in der Landwirtschaft bei der Weinernte mit. Er verfügt über ein großes Kontaktnetz zur lokalen Bevölkerung, die ihn allesamt als hilfsbereiten und offenen Menschen, der sich gut integriert hat, beschreiben. Bemerkenswert ist, dass der BF nicht nur die Deutsche Sprache erlernte, indem er ein ÖSD Zertifikat der Niveaustufen A1 und A2 absolvierte, sondern auch den Pflichtschulabschluss im Bundesgebiet erfolgreich bestand und es selbständig eine Lehrstelle als Koch, die noch bis 2020 dauert, in der Gastwirtschaft finden konnte. Auch hat der BF mittlerweile im familiären Umfeld des Gasthauses Unterkunft bezogen. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wäre der BF aufgrund der Zusicherung der Gastwirtschaft, die den BF ausbildet, ihn sofort zu übernehmen, weiterhin selbsterhaltungsfähig. Auch gab die Vertrauensperson im Rahmen der hg. Verhandlung am 16.05.2018 an, den BF auch weiterhin unterstützen zu wollen. Der BF trat im Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung und leistete durch sein ehrenamtliches Engagement einen wertvollen Beitrag in der österreichischen Gesellschaft.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus den eben dargelegten Gründen das Interesse an der Fortführung des Privatlebens des BF im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Insgesamt kann im Fall des BF sohin von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruht die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, weshalb die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet hintanzustehen haben.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid eine den BF betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch für dauerhaft unzulässig zu erklären.

5. Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn5. Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14a Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete:

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.

Der BF erfüllt durch das bereits vor dem 01.10.2017 absolvierte ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011).Der BF erfüllt durch das bereits vor dem 01.10.2017 absolvierte ÖSD-Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,).

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2013445.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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