TE Bvwg Beschluss 2018/5/28 I407 2190991-2

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Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I407 2190991-2/9E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl: IFA: 1107219009 VZ: 180305787, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl: IFA: 1107219009 VZ: 180305787, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl. 1107219009, VZ: 160327948 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl. 1107219009, VZ: 160327948 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2016 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 einen Folgeantrag Asyl und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt. Er bestätigte seine persönlichen Daten, erklärte, dass er durch einen "Mr. XXXX" rechtsfreundlich vertreten werde und wurde darauf hingewiesen, dass über seinen ersten Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er erklärte, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe. Über Befragung über neue Asylgründe teilte der Beschwerdeführer mit: "Ich bin Mitglied der IPOB. Wir setzen uns für die Unabhängigkeit Biafras ein. Die Situation in Nigeria hat sich verschlechtert. Das Militär geht brutal gegen die Anhänger vor. Ich habe in Wien an Kundgebungen teilgenommen und viele Fotos von dieser Kundgebung sind im Internet. Ich habe Angst, dass man auch mich auf diesen Fotos erkennt. Dann wäre mein Leben in Gefahr, deshalb kann ich nicht zurück." Er nehme seit 2016 an diesen Demonstrationen teil und wisse seit dem laufenden Jahr, dass die Fotos im Internet wären. Befragt nach seinen Befürchtungen bei seiner Rückkehr sagte er aus, dass diese seien, getötet zu werden.

3. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.3. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

5. Am 16.05.2018 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost der belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Gegenwart seines Rechtsberaters ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinem Folgeantrag einvernommen.

Befragt, antwortete er, dass er arbeitsfähig und gesund sei und keine Medikamente nehme.

Befragt, was gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme spreche, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer:

"Mein Problem in Nigeria bezüglich Biafra existiert immer noch. Es ist sogar noch schlimmer geworden. Die Nigerianische Regierung schickt Flugzeuge aus um Mitglieder der IPOB zu töten."

Befragt, ob die Fluchtgründe des Erstverfahrens noch von ihm aufrecht erhalten werden, sagte er aus, dass dies zutreffe.

Auf die Frage, warum er einen zweiten Asylantrag stelle, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Name in Nigeria registriert sei, mit der Aufforderung, dass wo auch immer er auch angetroffen werde, er getötet werden solle. Diese Information habe er in Wien bekommen. Manchmal habe er mit Leuten von der BIAFRA und IPOB vor der nigerianischen Botschaft demonstriert. Er sei in Nigeria schon ein IBOP Mitglied gewesen. Auch die Mutter und seine Schwester, die in Nigeria leben würden, wären Mitglieder von IBOP. Auf die Frage, ob er Beweismittel habe, dass er Mitglied in dieser Organisation sei, antwortete er: "Ich hatte Beweismittel aber ich habe Sie in Nigeria vergessen. Ich hatte einen Mitgliedsausweis. Nachgefragt, ich rufe jemanden an, dass mir mein Ausweis geschickt wird. Geben Sie mir zwei Wochen bitte. Nachgefragt, ich werde ein Mitglied der IPOB in Nigeria anrufen, dass er mir meinen Ausweis schickt."

Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist zur Vorlage dieser Beweise bis zum 30.5.2018 gegeben und ferner Fragen allgemeiner Art zu IPOB und Biafra gestellt.

Auf den Vorhalt, dass das vom Beschwerdeführer dargebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zustehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Situation der IPOB Mitglieder ist schlimmer geworden in Nigeria."

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen.

Die belangte Behörde übergab dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen, dieser verzichtet auf eine Stellungnahme.

In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Dies wurde damit begründet, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ergeben habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hätten sich keine Umstände ergeben, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er würde auch sonst über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In Österreich würde der Beschwerdeführer über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Zum Herkunftsstaat wurden Feststellungen getroffen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden und dem Stand vom 07.08.2017 entsprechen.

Beweiswürdigend strich die belangte Behörde hervor, dass kein glaubwürdiger Kern des Vorbringens ersichtlich sei und voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen werde.

Im nunmehrigen Asylantrag habe der Beschwerdeführer offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Die erkennende Behörde kam sohin "zum zwingenden Schluss", dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.

Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingen würde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei.Darüber hinaus merkte die belangte Behörde an, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Paragraph 12, a (2) lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens eine voraussichtliche Zurückweisung bedingen würde, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar sei.

Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben. Diese Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben. Diese Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben.

Fallgegenständlich läge ein Folgeantrag vor. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal er zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen habe, allerdings 18 Monate noch nicht vergangen seien (richtig: nicht verlassen hat).

Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe unmittelbar bevor.

Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.

Bereits in seinem Vorverfahren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde.

Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine Verletzung, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht.

6. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 18.05.2018 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.6. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 18.05.2018 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

7. Am 28.05.2018 langte die Vollmacht des Beschwerdeführers bei Gericht ein. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Gesetzesprüfungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2018, A 2018/0003-1 in Kenntnis gesetzt, mit dem unter anderem der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, § 22 Abs 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, als verfassungswidrig aufzuheben.7. Am 28.05.2018 langte die Vollmacht des Beschwerdeführers bei Gericht ein. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Gesetzesprüfungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2018, A 2018/0003-1 in Kenntnis gesetzt, mit dem unter anderem der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 17.05.2018 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 17.05.2018 gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Nigeria noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren mit 06.07.2016 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Dem Beschwerdeführer wurde am 05.04.2018 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitsdauer bis zum 03.06.2018 erteilt, er war für eine Rückführung am 31.01.2018 nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer war zuletzt in der XXXX, mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet. Er hat Österreich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft seines ersten Bescheids über den internationalen Schutz und dem 17.05.2018 (Vorlage des gegenständlichen Bescheids an das BVwG) nicht verlassen.Der Beschwerdeführer war zuletzt in der römisch 40 , mit aufrechtem Wohnsitz gemeldet. Er hat Österreich zwischen dem Eintritt der Rechtskraft seines ersten Bescheids über den internationalen Schutz und dem 17.05.2018 (Vorlage des gegenständlichen Bescheids an das BVwG) nicht verlassen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Das Erstverfahren über den Internationalen Schutz wurde in Ibo durchgeführt, die Einvernahme vor der belangten Behörde auf Englisch, einer Sprache, die der Beschwerdeführer beherrscht. § 12 Abs. 1 BFA-VG gilt.Das Erstverfahren über den Internationalen Schutz wurde in Ibo durchgeführt, die Einvernahme vor der belangten Behörde auf Englisch, einer Sprache, die der Beschwerdeführer beherrscht. Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gilt.

In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet.

In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.

Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und zum Rückführungsversuch am 31.01.2018 basieren auf einer Abfrage des Auskunftssystems IZR vom 17.05.2018.

Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit stammen aus einer Abfrage des Strafregisters vom 17.05.2018.

Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gründet auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) vom selben Tag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer englisch beherrscht, beruht auf dem Amtswissen der belangten Behörde, wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgeht.

Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrecht erhalten wolle. Er wäre Mitglied der IPOB in Nigeria und würde sich für die Unabhängigkeit Biafras einsetzen. Die Situation in Nigeria hätte sich verschlechtert. Er hätte Angst, in Nigeria getötet zu werden.

Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, dass er und näher bezeichnete Verwandte schon Mitglied der IBOP in Nigeria gewesen wären und er jetzt in Wien für die IBOP demonstriere. Videos darüber würden im Internet kursieren und im Falle seiner Verbringung nach Nigeria müsse er deshalb und wegen seines Kampfes in für Biafra um sein Leben fürchten. Die Situation der IPOB Mitglieder sei schlimmer geworden in Nigeria.

Der Feststellung zu den Fluchtgründen wurde das Vorbringen im Erstverfahren sowie das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2017 zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Er brachte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 06.07.2016 neu entstanden ist.

Im Erstverfahren war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er sein Heimatland verlassen habe, da ein Bürgerkrieg herrschen würde. Sein Bruder wäre getötet worden und nun wäre auch er gefährdet. Dieses Vorbringen wurde als nicht glaubhaft gewürdigt.

Für das fallgegenständliche Verfahren ist maßgeblich, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren vor dem Hintergrund der Lage in Nigeria 2016 nicht unerwähnt gelassen hätte, dass er und seine Verwandten bereits in Nigeria Mitglied der IBOP gewesen seien.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Insgesamt sind die in der Einvernahme vom 06.07.2016 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage vorgetragen und als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.

3. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 9.05.2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.3. Der dem fallgegenständlichen Bescheid vorangegangene Bescheid vom 9.05.2016 ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.

4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 09.05.2016 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 06.07.2016 rechtswirksam. Laut seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylverfahren durchgehend in Österreich aufhältig und hat daher seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 09.05.2016 gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde am 06.07.2016 rechtswirksam. Laut seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seit seinem ersten Asylverfahren durchgehend in Österreich aufhältig und hat daher seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung ist weiterhin aufrecht.

5. Der Antrag vom 29.03.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme vom 16.05.2018 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der "Sache" des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016 wesentlich zu ändern.

Ob entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliegt, wie die belangte Behörde vermeint, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Ob entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliegt, wie die belangte Behörde vermeint, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Er ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines zweijährigen Aufenthalts, der seit einem Jahr unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Er ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines zweijährigen Aufenthalts, der seit einem Jahr unrechtmäßig ist, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte (auf Punkt 10.1. der dem fallgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Berichte wird verwiesen) kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Nigeria eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.8. Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2018 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I407.2190991.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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