TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W111 2140781-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z4
IntG §9 Abs4 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W111 1433944-1/17E

W111 2140783-1/12E

W111 2140781-1/8E

W111 2140782-1/9E

W111 2140779-1/8E

Schriftliche Ausfertigung der am 30.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1)

XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.)römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.)

XXXX , geb. XXXX , und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 01.03.2013, 2.), 3.), 4.) und 5.) vom 18.10.2016, Zln. 1.) 1207.670-BAI, 2.) 13-831350300-1720478, 3.) 13-831350409-1720460 4.) 13-831350507-1720451, und 5.) 14-1030678105-14939425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018:römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 01.03.2013, 2.), 3.), 4.) und 5.) vom 18.10.2016, Zln. 1.) 1207.670-BAI, 2.) 13-831350300-1720478, 3.) 13-831350409-1720460 4.) 13-831350507-1720451, und 5.) 14-1030678105-14939425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2018:

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2013, 2.), 3.), 4.) und 5.) vom 18.10.2016, Zln. 1.) 1207.670-BAI, 2.) 13-831350300-1720478, 3.) 13-831350409-1720460 4.) 13-831350507-1720451, und 5.) 14-1030678105-14939425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien und vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2013, 2.), 3.), 4.) und 5.) vom 18.10.2016, Zln. 1.) 1207.670-BAI, 2.) 13-831350300-1720478, 3.) 13-831350409-1720460 4.) 13-831350507-1720451, und 5.) 14-1030678105-14939425, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wirdA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird

ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Ziffer 1 iVm § 10 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 3.) XXXX und 4.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 1.) XXXX , 2) XXXX , 5.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 1.) römisch 40 , 2) römisch 40 , 5.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern sowie gesetzliche Vertreter der jeweils minderjährigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen.

Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111 1433945-1) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 25.06.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. die Seiten 21 bis 31 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes) und am 05.12.2012 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 151 bis 161) wurde. Der Erstbeschwerdeführer legte insbesondere seinen georgischen Personalausweis vor und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Unterstützung der politischen Partei "Georgischer Traum" verfolgt zu werden.Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Schwester (nunmehrige Beschwerdeführerin zu W111 1433945-1) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 25.06.2012 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt vergleiche die Seiten 21 bis 31 des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes) und am 05.12.2012 vor dem damaligen Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 151 bis 161) wurde. Der Erstbeschwerdeführer legte insbesondere seinen georgischen Personalausweis vor und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Unterstützung der politischen Partei "Georgischer Traum" verfolgt zu werden.

2. Mit Bescheid vom 01.03.2013, Zl. 12 07.670-BAI, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Georgien gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und dieser gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es habe weder festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich aktiver Sympathisant der legalen Partei "Georgischer Traum" gewesen wäre, noch dass dieser deshalb irgendwelche Probleme gehabt hätte. Auch darüber hinaus hätten sich keine Gründe ergeben, welche für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz sprechen würden und erweise sich eine Ausweisung seiner Person mangels schützenswerter familiärer oder privater Interessen im Bundesgebiet als gerechtfertigt.2. Mit Bescheid vom 01.03.2013, Zl. 12 07.670-BAI, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es habe weder festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich aktiver Sympathisant der legalen Partei "Georgischer Traum" gewesen wäre, noch dass dieser deshalb irgendwelche Probleme gehabt hätte. Auch darüber hinaus hätten sich keine Gründe ergeben, welche für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz sprechen würden und erweise sich eine Ausweisung seiner Person mangels schützenswerter familiärer oder privater Interessen im Bundesgebiet als gerechtfertigt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 22.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche dem damaligen Asylgerichtshof am 02.04.2013 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

4. Am 19.09.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin infolge gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, den nunmehrigen Drittbeschwerdeführer und die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag polizeilich erstbefragt wurde (vgl. die Seiten 39 bis 46 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes).4. Am 19.09.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin infolge gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder, den nunmehrigen Drittbeschwerdeführer und die nunmehrige Viertbeschwerdeführerin, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag polizeilich erstbefragt wurde vergleiche die Seiten 39 bis 46 des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes).

Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundegebiet geboren, für welchen in der Folge am 02.09.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.Am römisch 40 wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundegebiet geboren, für welchen in der Folge am 02.09.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Am 06.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 141 bis 159). Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die aus Abchasien stammende Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen die in dieser Region angespannte Allgemeinsituation sowie eine versuchte Anwerbung ihrer Person als Spionin durch das georgische Militär ins Treffen. Außerdem wolle sie mit ihrem in Österreich aufhältigen Mann als Familie zusammenleben. Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für ihre Person gelten.Am 06.09.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 141 bis 159). Bezüglich ihres Fluchtgrundes führte die aus Abchasien stammende Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen die in dieser Region angespannte Allgemeinsituation sowie eine versuchte Anwerbung ihrer Person als Spionin durch das georgische Militär ins Treffen. Außerdem wolle sie mit ihrem in Österreich aufhältigen Mann als Familie zusammenleben. Für ihre minderjährigen Kinder würden die gleichen Gründe wie für ihre Person gelten.

4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 18.10.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 9 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen oder im Falle einer Rückkehr mit einer Gefährdungslage zu rechnen hätten, welche die Gewährung subsidiären Schutzes geboten erscheinen ließe. Ebensowenig hätten sich Gründe ergeben, vor deren Hintergrund eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig zu erachten wäre. Aufgrund des im Stadium des Beschwerdeverfahrens anhängigen Verfahrens auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der in diesem Verfahren anwendbaren Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 erweise sich die Erlassung von Rückkehrentscheidungen jedoch als vorübergehend unzulässig.4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 18.10.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 9, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, es habe nicht festgestellt werden können, dass die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen oder im Falle einer Rückkehr mit einer Gefährdungslage zu rechnen hätten, welche die Gewährung subsidiären Schutzes geboten erscheinen ließe. Ebensowenig hätten sich Gründe ergeben, vor deren Hintergrund eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig zu erachten wäre. Aufgrund des im Stadium des Beschwerdeverfahrens anhängigen Verfahrens auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der in diesem Verfahren anwendbaren Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 erweise sich die Erlassung von Rückkehrentscheidungen jedoch als vorübergehend unzulässig.

5. Gegen diese Bescheide wurde mit für die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 25.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, beiliegend wurden Unterlagen bezüglich der Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich übermittelt.

6. Die Beschwerdevorlage in den Verfahren der Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen langte am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 30.01.2018 fand in den Verfahren der beschwerdeführenden Parteien sowie in jenen der Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Familienmitgliedern (Zln. W111 2160933-1, W111 2137977-1, W111 2154748-1 und W111 1433945-1) zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die beschwerdeführenden Parteien, die Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Familienangehörige, deren bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 16.01.2018 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilzunehmen, jedoch aufgrund der Aktenklage eine Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen:

* Empfehlungsschreiben durch die Pfarre XXXX vom 25.01.2018 sowie ein Empfehlungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien vom 23.01.2018;* Empfehlungsschreiben durch die Pfarre römisch 40 vom 25.01.2018 sowie ein Empfehlungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien vom 23.01.2018;

* Bestätigung der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei den XXXX vom 21.01.2018; Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Reinigungsgraft vom 29.01.2018 sowie Empfehlungsschreiben vom 20.01.2017, jeweils betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Bestätigung der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei den römisch 40 vom 21.01.2018; Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Reinigungsgraft vom 29.01.2018 sowie Empfehlungsschreiben vom 20.01.2017, jeweils betreffend den Erstbeschwerdeführer;

* Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Reinigungskraft vom 29.01.2018, sowie Empfehlungsschreiben vom 13.01.2013, vom 15.01.2018 und vom 18.01.2018, jeweils betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

* Zahlreiche Empfehlungsschreiben durch Freunde sowie dessen Klassenvorstand und seine frühere Volksschullehrerin, Volksschulzeugnisse sowie Teilnahmebestätigungen an Sportveranstaltungen betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer;

* Unterlagen über den Volksschulbesuch der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin;

Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

(BF5=Erstbeschwerdeführer, BF6=Zweitbeschwerdeführerin,

BF7=Drittbeschwerdeführer, BF8=Viertbeschwerdeführerin)

"(...) BFV: Nach Rücksprache mit den von mir vertretenen BF1-9 gebe ich bekannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Dies deswegen da dem Vorbringen der BF keine aktuelle Relevanz im Hinblick auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz zukommen."(...) BFV: Nach Rücksprache mit den von mir vertretenen BF1-9 gebe ich bekannt, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Dies deswegen da dem Vorbringen der BF keine aktuelle Relevanz im Hinblick auf die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz zukommen.

Der R erteilt eine ausführliche Rechtsbelehrung. Die BF1, 2 und 3 sowie 5 und 6 geben in eigenem Namen bzw. als Vertreter ihrer minderjährigen Kinder an die Belehrung verstanden zu haben und mit der Zurückziehung der Beschwerden einverstanden zu sein.

So hin wird festgehalten, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I und II. folgender Bescheide in Rechtskraft erwachsen:So hin wird festgehalten, dass die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei. folgender Bescheide in Rechtskraft erwachsen:

(...)

BFV gibt an sämtliche BF zu vertreten, die anwesenden BF geben im eigenen bzw. im Namen ihrer vertretenen Kinder an dem zuzustimmen.

(...)

Beginn der Befragung BF5

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF5: Ich wohne in XXXX gemeinsam mit meiner Familie und arbeite zurzeit freiwillig im Altersheim. Ich habe auch eine Arbeitszusage der Firma " XXXX ". Am 26. hatte ich eine A2 Prüfung, jedoch habe ich noch kein Zeugnis. Ich verbringe viel Zeit mit meiner Familie, ich begleite meinen Sohn, der dreimal die Woche Fußball spielt. An den Wochenenden hat er Spiele in anderen Städten, da fahre ich auch mit. Dadurch habe ich natürlich täglichen Kontakt mit vielen anderen Eltern. Das jüngste Kind bringe ich in den Kindergarten und hole es auch ab. Abgesehen von meinen Beschäftigungen, beschäftige ich mich nur mit meiner Familie. Meine Kinder haben in Georgien nicht die Zukunft, die sie in Österreich haben. Ordnung und Lebensbedingungen sind nicht die gleichen. Schon damals nach der ersten Verhandlung wollte ich eine Deutschprüfung absolvieren, habe diese jedoch nicht geschafft. Beim XXXX habe ich meine Hilfe angeboten, sie haben aber keinen Platz für mich gehabt.BF5: Ich wohne in römisch 40 gemeinsam mit meiner Familie und arbeite zurzeit freiwillig im Altersheim. Ich habe auch eine Arbeitszusage der Firma " römisch 40 ". Am 26. hatte ich eine A2 Prüfung, jedoch habe ich noch kein Zeugnis. Ich verbringe viel Zeit mit meiner Familie, ich begleite meinen Sohn, der dreimal die Woche Fußball spielt. An den Wochenenden hat er Spiele in anderen Städten, da fahre ich auch mit. Dadurch habe ich natürlich täglichen Kontakt mit vielen anderen Eltern. Das jüngste Kind bringe ich in den Kindergarten und hole es auch ab. Abgesehen von meinen Beschäftigungen, beschäftige ich mich nur mit meiner Familie. Meine Kinder haben in Georgien nicht die Zukunft, die sie in Österreich haben. Ordnung und Lebensbedingungen sind nicht die gleichen. Schon damals nach der ersten Verhandlung wollte ich eine Deutschprüfung absolvieren, habe diese jedoch nicht geschafft. Beim römisch 40 habe ich meine Hilfe angeboten, sie haben aber keinen Platz für mich gehabt.

R: Einsicht genommen wird in die Strafregisterauskunft. Der BF5 ist nicht vorbestraft.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF5: Nein.

Beginn der Befragung BF6

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF6: Ich bin XXXX , ich bin seit vier Jahren in Österreich. Ich arbeite als Saisonarbeiterin, habe auch eine Einstellungszusage. Ich habe von österreichischen Freunden Empfehlungsschreiben. Neben der Beschäftigung habe ich natürlich meine Familie, mit der ich viel Zeit verbringe. Ich habe bis jetzt leider nur Saisonarbeit machen dürfen. Im Februar habe ich die A2 Prüfung, bisher habe ich noch keine Prüfung abgelegt.BF6: Ich bin römisch 40 , ich bin seit vier Jahren in Österreich. Ich arbeite als Saisonarbeiterin, habe auch eine Einstellungszusage. Ich habe von österreichischen Freunden Empfehlungsschreiben. Neben der Beschäftigung habe ich natürlich meine Familie, mit der ich viel Zeit verbringe. Ich habe bis jetzt leider nur Saisonarbeit machen dürfen. Im Februar habe ich die A2 Prüfung, bisher habe ich noch keine Prüfung abgelegt.

Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

R: Einsicht genommen wird in die Strafregisterauskunft. Die BF6 ist nicht vorbestraft.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF6: Wir würden sehr gerne hier bleiben, arbeiten und für unsere Kinder eine gute Zukunft aufbauen. Ich habe in Georgien nur mit meinem Vater Kontakt, sonst zu niemand, ich fühle mich in Österreich zuhause.

R: Wer vertritt Ihre zwei Kinder?

BF6: Der Vater.

Beginn der Befragung BF5 als Vertreter seiner Kinder

Für den BF7

BF5: Hinsichtlich meines Sohnes XXXX möchte ich anführen, dass die korrekte Schreibweise seines Vornamens XXXXBF5: Hinsichtlich meines Sohnes römisch 40 möchte ich anführen, dass die korrekte Schreibweise seines Vornamens römisch 40

...

R: Möchten Sie sonst noch etwas zu Ihrem Sohn sagen?

BF: Seine Mannschaft spielt fast monatlich im Ausland, er darf leider noch nicht mitfahren und dass ist für ihn nicht gut. Er ist sehr gut integriert, er ist sehr gut befreundet mit den Kindern in der Klasse und seiner Mannschaft. Er geht zurzeit in die erste Klasse neue Mittelschule. Wir wollen, dass er ins Gymnasium wechselt und haben einen Termin bekommen.

Die vorgelegten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.

Für den BF8

R: Was haben Sie zu Ihrer Tochter zu sagen?

BF5: Meine Tochter besucht zurzeit die dritte Klasse der Volkschule. Sie möchte auch in ein Gymnasium kommen. Sie ist sehr aktiv, sie kann sehr gut malen, überall wo sie dabei sein kann ist sie auch dabei.

Vorgelegt werden Länderberichte zur Lage in Georgien, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2017 (Gesamtaktualisierung am 22.03.2017). Es werden den BF Exemplare dazu übergeben.

R: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Nein, ich verzichte auf eine Stellungnahme.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, gehören dem georgisch-orthodoxen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers.

Der Erstbeschwerdeführer gelangte im Juni 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet und hält sich seit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 24.06.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien befinden sich infolge illegaler Einreise und Asylantragstellung am 19.09.2013 durchgehend im Bundesgebiet, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde im Juli 2014 in Österreich geboren.

Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in Tirol und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie. In Österreich lebt zudem eine volljährige Schwester des Erstbeschwerdeführers aufgrund eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz, sowie eine weitere Schwester, welche gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer eingereist ist und für welche - ebenso wie für deren Mann und ihre Kinder - mit Entscheidungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergehen (Zln. W111 2160933-1, W111 2137977-1, W111 2154748-1 und W111 1433945-1). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen stehen die beschwerdeführenden Parteien in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres mehr als fünfeinhalbjährigen (Erstbeschwerdeführer) respektive rund viereinhalbjährigen (Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen) Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Deutschkenntnisse, sind unbescholten und verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bereits über Einstellungszusagen, wodurch der Familie eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sein wird. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich aktuell durch ehrenamtliche Arbeit in einem Altersheim, die Zweitbeschwerdeführerin ist als Saisonarbeiterin tätig. Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt.

Der XXXX jährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die erste Klasse der Neuen Mittelschule und beherrscht die deutsche Sprache bereits sehr gut. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Volksschule im Bundesgebiet, wo er durchwegs gute schulische Leistungen erbrachte, zudem ist er Mitglied einer Fußballmannschaft, in welcher er als wertvolles Teammitglied geschätzt wird. Auch die XXXX jährige Viertbeschwerdeführerin, welche zurzeit die dritte Klasse der Volksschule im Bundesgebiet besucht, weist bereits fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache auf und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Die Bindungen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu ihrer Heimat sind aufgrund des Umstandes, dass diese die prägenden Jahre ihrer bisherigen Schullaufbahn in Österreich zugebracht haben, schwach ausgeprägt, während sie das Leben in Österreich gewohnt sind. Der XXXX jährige Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten in Österreich.Der römisch 40 jährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die erste Klasse der Neuen Mittelschule und beherrscht die deutsche Sprache bereits sehr gut. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte die Volksschule im Bundesgebiet, wo er durchwegs gute schulische Leistungen erbrachte, zudem ist er Mitglied einer Fußballmannschaft, in welcher er als wertvolles Teammitglied geschätzt wird. Auch die römisch 40 jährige Viertbeschwerdeführerin, welche zurzeit die dritte Klasse der Volksschule im Bundesgebiet besucht, weist bereits fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache auf und ist altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Die Bindungen des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu ihrer Heimat sind aufgrund des Umstandes, dass diese die prägenden Jahre ihrer bisherigen Schullaufbahn in Österreich zugebracht haben, schwach ausgeprägt, während sie das Leben in Österreich gewohnt sind. Der römisch 40 jährige Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten in Österreich.

Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, der Verwurzelung der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.

Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide 01.03.2013 respektive vom 18.10.2016, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 01.03.2013 respektive vom 18.10.2016, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente (betreffend BF1: georgischer Personalausweis - Kopie AS 3; betreffend BF2: georgischer Flüchtlingsausweis - Kopie AS 23, sowie georgische bzw. österreichische Geburtsurkunden der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien) in Zusammenschau mit den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens.

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den Bestätigungsschreiben über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, den Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, den Nachweisen über die sportlichen Aktivitäten des Drittbeschwerdeführers, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.

Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2018 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Die Spruchteile I. und II. der im Spruch angeführten Bescheide sind damit in Rechtskraft erwachsen.Zu betonen ist nochmals, dass die beschwerdeführenden Parteien die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2018 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen haben. Die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der im Spruch angeführten Bescheide sind damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu 1.)

Zu A)

3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 01.03.2013 bzw. vom 18.10.2016 hinsichtlich deren Spruchpunkten I. und II. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018 sind die verwaltungsbehördlichen (im Spruch genannten) Bescheide vom 01.03.2013 bzw. vom 18.10.2016 hinsichtlich deren Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu 2.)

Zu A)

3.4. Der - im Verfahren des Erstbeschwerdeführers anzuwendende - § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:3.4. Der - im Verfahren des Erstbeschwerdeführers anzuwendende - Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen."

Dadurch, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.Dadurch, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen römisch eins. und römisch zwei. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im Fall des Erstbeschwerdeführers die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im Fall des Erstbeschwerdeführers die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20, 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

In Hinblick auf den die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde in Spruchpunkt III. der diese betreffenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Rückehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jeweils für vorübergehend unzulässig erklärt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde diesen nicht erteilt. Im dagegen gerichteten Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen.In Hinblick auf den die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde in Spruchpunkt römisch drei. der diese betreffenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Rückehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jeweils für vorübergehend unzulässig erklärt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde diesen nicht erteilt. Im dagegen gerichteten Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen.

3.5. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.5. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

3.6. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.6. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit rund viereinhalb Jahren (bzw. rund fünfeinhalb Jahren im Falle des Erstbeschwerdeführers) im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.

Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit Juni 2012 bzw. September 2013 anhängig, ohne dass den beschwerdeführenden Parteien diese lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann.Die beschwerdeführenden Parteien haben ihre Aufenthaltsdauer auch nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0033), sondern waren deren einzige Verfahren auf internationalen Schutz seit Juni 2012 bzw. September 2013 anhängig, ohne dass den beschwerdeführenden Parteien diese lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich um eine berufliche Integration im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht und streben eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie an. Zu betonen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Willen in Bezug auf eine berufliche Integration durch die Verrichtung ehrenamtlicher Arbeit (Erstbeschwerdeführer) bzw. Saisonarbeit (Zweitbeschwerdeführerin) unter Beweis stellten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin brachten glaubhaft vor, Bemühungen bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt zu haben und brachten jeweils eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in Vorlage. Die Genannten verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und vermittelten glaubhaft den Eindruck, sich um einen weiteren Ausbau ihrer Sprachkenntnisse sowie die baldige Absolvierung von Deutschprüfungen bemühen zu wollen. Aufgrund der in Vorlage gebrachten Beschäftigungszusagen sowie der sozialen Vernetzung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, ist davon auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, künftig weitgehend unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers ist auf Grundlage eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karten Plus) im Bundesgebiet wohnhaft. In Bezug auf eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers und deren Kernfamilie ergeht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung (Zln. W111 2160933-1, W111 2137977-1, W111 2154748-1 und W111 1433945-1). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen pflegen die beschwerdeführenden Parteien regelmäßigen Kontakt.

Hervorzugeben ist desweiteren die umfassende Verwurzelung der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Der XXXX jährige Drittbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule, wo er sich vergleichsweise schnell in das neue soziale und sprachliche Umfeld eingewöhnte, die deutsche Sprache erlernte und durchwegs gute schulische Leistungen verzeichnete, wie sich aus den vorlegelegten Zeugnissen ergibt. Nunmehr besucht er die erste Klasse der Neuen Mittelschule, wobei ein Wechsel in ein Gymnasium angestrebt wird. Aus einem Schreiben seines Klassenvorstandes ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer als verlässlicher Schüler gilt, welcher gut in den Klassenverband integriert ist und schulische Leistungen deutlich über dem Schnitt der Klasse erbringt. Zudem ist das sportliche Engagement des Minderjährigen hervorzuheben, welcher in seiner Freizeit Mitglied einer U11-Fußballmannschaft ist, in welcher er als talentierter Spieler und beliebtes Teammitglied geschätzt wird, wie sich aus den zahlreich in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben von TeamkollegInnen ergibt. Der Drittbeschwerdeführer hat viele Freunde im Bundesgebiet gefunden und ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Herkunftsstaat im Alter von sechs Jahren verlassen und seine bisherige Schulbildung in Österreich absolviert hat, mit dem Alltagsleben in Österreich vertraut und weist demgegenüber vergleichsweise schwache Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf. Vergleichbare Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind auch bei der neunjährigen Viertbeschwerdeführerin zu erkennen, welche gegenwärtig die dritte Klasse der Volksschule besucht, wo sie ebenfalls altersgemäß gut in das Schulleben integriert ist und sich bereits fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der in Österreich geborene dreijährige Fünftbeschwerdeführer besucht derzeit den Kindergarten im Bundesgebiet.Hervorzugeben ist desweiteren die umfassende Verwurzelung der minderjährigen Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Der römisch 40 jährige Drittbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule, wo er sich vergleichsweise schnell in das neue soziale und sprachliche Umfeld eingewöhnte, die deutsche Sprache erlernte und durchwegs gute schulische Leistungen verzeichnete, wie sich aus den vorlegelegten Zeugnissen ergibt. Nunmehr besucht er die erste Klasse der Neuen Mittelschule, wobei ein Wechsel in ein Gymnasium angestrebt wird. Aus einem Schreiben seines Klassenvorstandes ergibt sich, dass der Drittbeschwerdeführer als verlässlicher Schüler gilt, welcher gut in den Klassenverband integriert ist und schulische Leistungen deutlich über dem Schnitt der Klasse erbringt. Zudem ist das sportliche Engagement des Minderjährigen hervorzuheben, welcher in seiner Freizeit Mitglied einer U11-Fußballmannschaft ist, in welcher er als talentierter Spieler und beliebtes Teammitglied geschätzt wird, wie sich aus den zahlreich in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben von TeamkollegInnen ergibt. Der Drittbeschwerdeführer hat viele Freunde im Bundesgebiet gefunden und ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Herkunftsstaat im Alter von sechs Jahren verlassen und seine bisherige Schulbildung in Österreich absolviert hat, mit dem Alltagsleben in Österreich vertraut und weist demgegenüber vergleichsweise schwache Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf. Vergleichbare Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind auch bei der neunjährigen Viertbeschwerdeführerin zu erkennen, welche gegenwärtig die dritte Klasse der Volksschule besucht, wo sie ebenfalls altersgemäß gut in das Schulleben integriert ist und sich bereits fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der in Österreich geborene dreijährige Fünftbeschwerdeführer besucht derzeit den Kindergarten im Bundesgebiet.

Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann (vgl. dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10).Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH vom 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Auch der Verfassungsgerichtshof spricht sich in seinem Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. 950/10 u.a. für eine stärkere Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration von minderjährigen Beschwerdeführern, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, aus, wobei Kindern auch nicht in dem Maß wie ihren Obsorgeberechtigten der Umstand eines unsicheren bzw. auf Folgeanträgen basierenden Aufenthaltsstatus angelastet werden kann vergleiche dazu auch VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 12.06.2010, Zl. U614/10).

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Georgien sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Georgien sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.7. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.3.7. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Da der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Sekundarschule besucht und eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2016/2017 nachgewiesen hat, und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, erfüllen die Genannten das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und 4 IntG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen. Da die übrigen beschwerdeführenden Parteien ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung (A2) nicht vorgelegt haben und auch ansonsten die in § 55 Abs 1 Z 2 AsylG iVm §§ 9, 10 IntG genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" fallgegenständlich nicht vor.Da der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Sekundarschule besucht und eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2016 aus 2017, nachgewiesen hat, und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, erfüllen die Genannten das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 IntG, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen. Da die übrigen beschwerdeführenden Parteien ein Zeugnis über eine absolvierte Integrationsprüfung (A2) nicht vorgelegt haben und auch ansonsten die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, IntG genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" fallgegenständlich nicht vor.

Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den erst-, zweit- und fünftbeschwerdeführenden Parteien der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den erst-, zweit- und fünftbeschwerdeführenden Parteien der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.8. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.8. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In diesem Sinne berichtigen die gegenständlichen schriftlichen Ausfertigungen die Niederschriften der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Erkenntnisse insofern, als das im Spruch irrtümlich angeführte Datum des die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien betreffenden Bescheides - im Sinne des unzweifelhaften Akteninhaltes und wie an anderen Stellen der Verhandlungsniederschrift angeführt - von "18.10.2018" auf "18.10.2016" richtiggestellt wurde. Außerdem wurde Spruchteil 2. A) II. insoweit korrigiert, als anstatt der (in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin) irrtümlich angeführten Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 Z 1 IntG nunmehr richtigerweise auf die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 2 Z 3 leg.cit. Bezug genommen wird. Am Inhalt der getroffenen Entscheidung tritt hierdurch keine Änderung ein, es handelt sich lediglich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass sich die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" an die minderjährige Viertbeschwerdeführerin auf den Besuch der Primarschule (sohin Z 3), nicht hingegen auf die Ablegung einer Integrationsprüfung gemäß Z 1 gründet.In diesem Sinne berichtigen die gegenständlichen schriftlichen Ausfertigungen die Niederschriften der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Erkenntnisse insofern, als das im Spruch irrtümlich angeführte Datum des die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien betreffenden Bescheides - im Sinne des unzweifelhaften Akteninhaltes und wie an anderen Stellen der Verhandlungsniederschrift angeführt - von "18.10.2018" auf "18.10.2016" richtiggestellt wurde. Außerdem wurde Spruchteil 2. A) römisch zwei. insoweit korrigiert, als anstatt der (in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin) irrtümlich angeführten Rechtsgrundlage des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG nunmehr richtigerweise auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. Bezug genommen wird. Am Inhalt der getroffenen Entscheidung tritt hierdurch keine Änderung ein, es handelt sich lediglich um die Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass sich die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" an die minderjährige Viertbeschwerdeführerin auf den Besuch der Primarschule (sohin Ziffer 3,), nicht hingegen auf die Ablegung einer Integrationsprüfung gemäß Ziffer eins, gründet.

Zu B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.9. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.2140781.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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