Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2191172-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.01.2018, GZ: 0001747590, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.01.2018, GZ: 0001747590, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 13.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:
* ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Zuerkennung einer Alterspension in der näher bezeichneten Höhe an die Ehefrau des Beschwerdeführers;
* ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, betreffend die Leistungshöhe der Invaliditätspension des Beschwerdeführers sowie
* eine Bestätigung der Gemeinde Breitenbach am Inn hinsichtlich der bestehenden Haushaltsgemeinschaft und aufrechten Meldung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Privathaushalt an der näher bezeichneten Adresse.
2. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24.11.2017 bestätigte die Pensionsversicherungsanstalt bzw. Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Zweipersonenhaushalt des Beschwerdeführers und die Höhe seiner monatlichen Bezüge sowie die seiner Ehefrau.
3. Mit Schreiben vom 24.11.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens in der Höhe von € 210,68 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis näher bezeichneter, abzugsfähiger Aufwendungen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen falsch berechnet worden sei. Der im Bescheid angeführte Betrag betreffend die Einkünfte aus seiner Landwirtschaft sei unrichtig, da er diese einschließlich des dazugehörigen Wohnhauses bereits im Jahr 2013 an seinen Sohn übergeben habe. Im Übergabevertrag sei ihm und seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden, wofür er monatlich einen Betrag von € 300,00 an Wohnkosten zu leisten habe. Da er an einer Penicillin-Unverträglichkeit leide sowie in therapeutischer Behandlung auf Grund seiner Bluterkrankung sei, habe er entsprechende Mehrkosten zu tragen, die jedoch nur teilweise von der Krankenkasse ersetzt würden.
7. Am 03.04.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gemäß telefonischer Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - wie im Aktenvermerk vom 27.11.2017 festgehalten wurde - herangezogen worden seien. Die im Bescheid bei der Ermittlung des Nettohaushaltseinkommens berücksichtigte Aufgabenpauschale stelle gemäß der dazu zitierten gesetzlichen Bestimmung ein Einkommen aus der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Zweipersonenhaushalt eines Wohnhauses, das der Beschwerdeführer seinem Sohn im Jahr 2013 mittels Übergabevertrags übertragen hatte. Im Gegenzug wurde ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wofür er (und seine Ehefrau) als Ausgedingeleistung monatlich einen Wohnkostenbeitrag in der Höhe von € 300,00 zu leisten hat.
Er ist Bezieher einer Invaliditätspension in der Höhe von € 1.031,54 und erhält zudem eine Pensionsleistung aus dem Ausland von monatlich netto € 81,82 sowie eine Ausgleichszulage in der Höhe von € 161,05. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht eine Alterspension in der Höhe von monatlich netto € 570,54.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf seinem eigenen Vorbringen. Die im Bescheid festgestellte Höhe des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers sowie jenes seiner Ehefrau ist insgesamt unbestritten geblieben, sodass die von der belangten Behörde gemäß der Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgestellten Beträge, dem vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegte werden konnten.
Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer dem Grunde nach bestrittene Aufgabenpauschale, da diese - wie untenstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt - eine Leistung aus der Sozialversicherung darstellt und daher bei der Bemessung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berücksichtigen war.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 1.704,95 (Invaliditätspension des Beschwerdeführers iHv € 1.031,54 zuzüglich der Pensionsleistung aus dem Ausland iHv € 81,82 sowie der Ausgleichszulage von € 161,05 und der Alterspension seiner Ehefrau von € 570,54 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.527,14).Das Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) monatlich netto € 1.704,95 (Invaliditätspension des Beschwerdeführers iHv € 1.031,54 zuzüglich der Pensionsleistung aus dem Ausland iHv € 81,82 sowie der Ausgleichszulage von € 161,05 und der Alterspension seiner Ehefrau von € 570,54 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) beträgt, übersteigt die in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.527,14).
3.4 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).3.4 Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese - durch Bescheid - anerkannt hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese - durch Bescheid - anerkannt hat.
Ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt wurden, wurde vom Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mehraufwand auf Grund notwendiger therapeutischer Behandlung bzw. Penicillin-Unverträglichkeit keine Berücksichtigung finden konnte. Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, hat der Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet noch in der Beschwerde geltend gemacht.Ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde, in welchem die in der Beschwerde angeführten Abzugsposten als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 anerkannt wurden, wurde vom Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung - weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133), sodass im Beschwerdefall gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mehraufwand auf Grund notwendiger therapeutischer Behandlung bzw. Penicillin-Unverträglichkeit keine Berücksichtigung finden konnte. Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden iSd vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, hat der Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet noch in der Beschwerde geltend gemacht.
Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der tatsächlichen von ihm monatlich zu leistenden Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß § 48 Abs. 5 leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des im Übergabevertrag als Ausgedingeleistung eingeräumten lebenslangen Wohnrechts erfolgt, sodass an Wohnkosten lediglich der Pauschalbetrag von € 140,00 in Anrechnung zu bringen war.Insoweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der tatsächlichen von ihm monatlich zu leistenden Wohnkosten verlangt, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass dies gemäß Paragraph 48, Absatz 5, leg. cit. ausschließlich in jenen Fällen möglich ist, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall, zumal - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt - die Wohnraumnutzung auf Grund des im Übergabevertrag als Ausgedingeleistung eingeräumten lebenslangen Wohnrechts erfolgt, sodass an Wohnkosten lediglich der Pauschalbetrag von € 140,00 in Anrechnung zu bringen war.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der von der belangten Behörde im Rahmen landwirtschaftlicher Einkünfte berücksichtigte Betrag von € 161,05 nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen sei, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 seine gesamte Landwirtschaft an seinen Sohn übergeben habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei - wie von der belangten Behörde im Vorlageschreiben laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern angeführt - um einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezug gemäß § 140 Abs. 7 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 559/1978 idF BGBl. I 3/2013, in Form einer Ausgleichszulage für die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Diese Leistung ist daher bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte aller haushaltszugehörigen Personen entsprechend zu berücksichtigen und auf das Haushaltseinkommen anzurechnen, sodass der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand insoweit ins Leere geht.Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der von der belangten Behörde im Rahmen landwirtschaftlicher Einkünfte berücksichtigte Betrag von € 161,05 nicht auf das Haushalts-Nettoeinkommen anzurechnen sei, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 seine gesamte Landwirtschaft an seinen Sohn übergeben habe, ist festzuhalten, dass es sich dabei - wie von der belangten Behörde im Vorlageschreiben laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern angeführt - um einen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezug gemäß Paragraph 140, Absatz 7, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,, in Form einer Ausgleichszulage für die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Diese Leistung ist daher bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte aller haushaltszugehörigen Personen entsprechend zu berücksichtigen und auf das Haushaltseinkommen anzurechnen, sodass der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand insoweit ins Leere geht.
3.5 Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.6 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Ausgleichszulage, Berechnung, Betriebsübereignung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2191172.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018