Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2187687-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.01.2018, GZ: 0001747090, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.01.2018, GZ: 0001747090, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 05.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 19.10.2017 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen u.a. zum Nachweis des Vorliegens einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie der Höhe ihrer Bezüge und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die Meldebestätigungen der darin näher bezeichneten Personen, die ihren Nebenwohnsitz am Standort, für welchen die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt wurde, hatten sowie eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Pensionsversicherungsanstalt zum Nachweis der Höhe ihrer Witwen- und Alterspension.
4. Mit Schreiben vom 14.11.2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens von € 276,50 mit und forderte sie zur Vorlage weiterer, im Schreiben näher bezeichneter Unterlagen binnen zweiwöchiger Frist auf.
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den vorliegend maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie u.a. darauf hinwies, dass sie pflegebedürftig sei und im Rahmen einer 24-Stunden Pflege betreut werde. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen waren zwei Kontoauszüge samt Detailaufschlüsselung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zum Nachweis der für die Pflegehelferinnen der Beschwerdeführerin zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sowie zwei handschriftliche Aufstellungen der für die Pflegeleistung monatlich zu zahlenden Beträge einschließlich Zahlungsbestätigung über den Erhalt der Zahlung.
8. Am 01.03.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
9. Mit Verfügung vom 04.04.2018, nachweislich zugestellt am 19.04.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht der Tochter der Beschwerdeführerin die von ihr eingebrachte Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren und der Berechtigung zur Einbringung der Beschwerde im Namen ihrer Mutter vorzulegen, widrigenfalls die Eingabe zurückzuweisen wäre. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine 24-Stunden Betreuung nur im Rahmen anerkannter außergewöhnlicher Belastungen bzw. Vorlage einer Bestätigung des Sozialministeriumservice möglich sei.
10. Mit hg. am 17.04.2018 eingelangtem Schreiben wurde der Mängelbehebungsauftrag fristgerecht erfüllt und aufforderungsgemäß eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Tochter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin hat am Standort, für welchen die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt wurde, ihren Hauptwohnsitz und lebt dort in einem Einpersonenhaushalt eines Wohnhauses. Sie bezieht eine Witwenpension in der Höhe von monatlich netto € 1.117,32 sowie eine Alterspension von monatlich netto € 295,80 und erhält zudem ein Pflegegeld der Pflegestufe drei.
Die Beschwerdeführerin wird regelmäßig von zwei Pflegehelferinnen betreut, die am Wohnsitz der Beschwerdeführerin gemeldet sind und dort ihren Nebenwohnsitz haben. Die notwendigen Pflegeleistungen werden jeweils im Wochenrad erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen.
Ein Nachweis der zur Anerkennung abzugsfähiger Aufwendungen erforderlichen Unterlagen wurde trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung von der Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Die handschriftlichen Aufstellungen erfüllen - wie der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 04.04.2018 mitgeteilt wurde - nicht die gesetzlichen Anforderungen zum Beleg allfälliger Mehraufwendungen im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person € 1.018,55, für zwei Personen € 1.527,14 und für jede weitere Person € 157,16.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1) mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.273,12 (Witwen- sowie Alterspension der Beschwerdeführerin iHv € 1.413,12 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (derzeit € 1.018,55).Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1) mit einem monatlichen Nettobetrag von € 1.273,12 (Witwen- sowie Alterspension der Beschwerdeführerin iHv € 1.413,12 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, liegt über der in Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen überschreitet den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz von 12% (derzeit € 1.018,55).
3.4 Mit der Novelle zur Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 70/2016, wurde im Hinblick auf die Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens aus der Summe der Einkünfte sämtlicher zum gemeinsamen Haushalt des Antragstellers gehörender Personen u.a. klargestellt, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind (vgl. ErlRV 1175 BlgNR 25. GP, 1). Vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Systematik sind daher die Pflegehelferinnen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der bestehenden Nebenwohnsitzmeldung, nicht als haushaltszugehörig anzusehen, sodass vorliegend - wie von der belangten Behörde richtig angenommen - von einem Einpersonenhaushalt auszugehen ist (vgl. dazu BVwG 19.01.2018, W179 2146602-1). Eine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, die eine Haushaltszugehörigkeit der Pflegekräfte der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde, besteht nicht, zumal der Aufenthalt am Wohnsitz der Beschwerdeführerin lediglich tätigkeitsbezogen erfolgt. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch weder behauptet, noch ergeben sich andere Anhaltspunkte, wonach eine Haushaltszugehörigkeit der Pflegerinnen anzunehmen wäre.3.4 Mit der Novelle zur Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, wurde im Hinblick auf die Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens aus der Summe der Einkünfte sämtlicher zum gemeinsamen Haushalt des Antragstellers gehörender Personen u.a. klargestellt, dass die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden, nicht anzurechnen sind vergleiche ErlRV 1175 BlgNR 25. GP, 1). Vor dem Hintergrund der sich daraus ergebenden Systematik sind daher die Pflegehelferinnen der Beschwerdeführerin, ungeachtet der bestehenden Nebenwohnsitzmeldung, nicht als haushaltszugehörig anzusehen, sodass vorliegend - wie von der belangten Behörde richtig angenommen - von einem Einpersonenhaushalt auszugehen ist vergleiche dazu BVwG 19.01.2018, W179 2146602-1). Eine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, die eine Haushaltszugehörigkeit der Pflegekräfte der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde, besteht nicht, zumal der Aufenthalt am Wohnsitz der Beschwerdeführerin lediglich tätigkeitsbezogen erfolgt. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch weder behauptet, noch ergeben sich andere Anhaltspunkte, wonach eine Haushaltszugehörigkeit der Pflegerinnen anzunehmen wäre.
3.5 Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Z 2 leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).3.5 Soweit im Überschreitungsfall Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. (abgesehen von der Anrechnung der Wohnkosten) die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275; VwGH 26.05.2014, 2013/03/0033 mwN).
Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung sind bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens daher nur dann als abzugsfähig anzurechnen, wenn diese Kosten im Rahmen der Steuerbemessung im Einkommensteuerbescheid von der zuständigen Abgabenbehörde als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden oder wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird (vgl. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung).Die Kosten einer 24-Stunden-Betreuung sind bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens daher nur dann als abzugsfähig anzurechnen, wenn diese Kosten im Rahmen der Steuerbemessung im Einkommensteuerbescheid von der zuständigen Abgabenbehörde als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden oder wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, wurde trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung von der Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde vorgelegt. Auch von der Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Im vorliegenden Fall konnten daher gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Mehraufwendungen auf Grund der notwendigen 24-Stunden Betreuung keine Berücksichtigung finden.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, wurde trotz ausdrücklicher und hinreichend konkreter Aufforderung von der Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ein solcher Bescheid einer Abgabenbehörde vorgelegt. Auch von der Möglichkeit, die Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, für die ein Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gewährt wird, unmittelbar nachzuweisen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht (zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Im vorliegenden Fall konnten daher gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Mehraufwendungen auf Grund der notwendigen 24-Stunden Betreuung keine Berücksichtigung finden.
Hinsichtlich der möglichen Abzugsposition der Wohnkosten wurde ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen weder behauptet noch sonst nachgewiesen, sodass lediglich ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen war (vgl. § 48 Abs. 5 Z 1 leg. cit.)Hinsichtlich der möglichen Abzugsposition der Wohnkosten wurde ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen weder behauptet noch sonst nachgewiesen, sodass lediglich ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen war vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit.)
Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Haushalts-Nettoeinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.Da - abgesehen von den Wohnkosten - eine Reduktion des festgestellten Haushalts-Nettoeinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraphen 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.6 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2187687.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018