Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
ABGB §1332Spruch
W224 2189308-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , wiederum vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 1087016004-151341771, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , wiederum vertreten durch Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 1087016004-151341771, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. Beschwerdeführer stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 25.09.2015 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vorläufig mit der gesamten Obsorge hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA am 21.09.2016 übermittelt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 07.06.2016 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich endgültig mit der gesamten Obsorge hinsichtlich des mj. Beschwerdeführers betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA am 21.09.2016 übermittelt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.11.2016 nachweislich zugestellt.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 19.03.2017 wurde die Obsorge für den mj. Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich wiederum entzogen und dem volljährigen Bruder des mj. Beschwerdeführers übertragen. Dieser Beschluss ist seit 13.04.2017 rechtskräftig und vollstreckbar.
5. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA erhob der Bruder des mj. Beschwerdeführers als sein nunmehriger gesetzlicher Vertreter am 13.09.2017 Beschwerde. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher sich im Wesentlichen darauf stützte, dass der mj. Beschwerdeführer nie Kontakt mit einem Rechtsberater gehabt habe und nie informiert geworden sei, dass ein Bescheid erlassen worden wäre. Dem mj. Beschwerdeführer bzw. dessen (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht obsorgeberechtigten) Bruder sei auch keine Kopie des Bescheides des BFA ausgehändigt worden. Im sei jedoch seine "graue" Karte ausgehändigt worden. Am 30.08.2017 hätten der mj. Beschwerdeführer und sein zu diesem Zeitpunkt obsorgeberechtigter Bruder bei der Caritas nach dem Stand des Asylverfahrens nachgefragt und ihnen sei mitgeteilt worden, dass dem mj. Beschwerdeführer seit 23.12.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der Bescheid sei rechtskräftig und der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich habe keine Beschwerde dagegen eingebracht. Hätten der mj. Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zu äußern und hätte sich der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich geweigert, eine Beschwerde einzubringen, hätte man einen Kollisionskurator bestellen können, um alle Möglichkeiten, die dem Kindeswohl dienen, auszuschöpfen.5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des BFA erhob der Bruder des mj. Beschwerdeführers als sein nunmehriger gesetzlicher Vertreter am 13.09.2017 Beschwerde. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, welcher sich im Wesentlichen darauf stützte, dass der mj. Beschwerdeführer nie Kontakt mit einem Rechtsberater gehabt habe und nie informiert geworden sei, dass ein Bescheid erlassen worden wäre. Dem mj. Beschwerdeführer bzw. dessen (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht obsorgeberechtigten) Bruder sei auch keine Kopie des Bescheides des BFA ausgehändigt worden. Im sei jedoch seine "graue" Karte ausgehändigt worden. Am 30.08.2017 hätten der mj. Beschwerdeführer und sein zu diesem Zeitpunkt obsorgeberechtigter Bruder bei der Caritas nach dem Stand des Asylverfahrens nachgefragt und ihnen sei mitgeteilt worden, dass dem mj. Beschwerdeführer seit 23.12.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Der Bescheid sei rechtskräftig und der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich habe keine Beschwerde dagegen eingebracht. Hätten der mj. Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seinen Willen zu äußern und hätte sich der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich geweigert, eine Beschwerde einzubringen, hätte man einen Kollisionskurator bestellen können, um alle Möglichkeiten, die dem Kindeswohl dienen, auszuschöpfen.
Der mj. Beschwerdeführer habe erst am 30.08.2017 Kenntnis vom Bescheid des BFA erlangt und aus diesem Grund sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig. Es liege weder ein schuldhaftes Verhalten des Bruders des mj. Beschwerdeführers noch ein minderer Grad des Versehens vor. Es könne dem Bruder des mj. Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden, dass der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich dem mj. Beschwerdeführer keine Kopie des Bescheides des BFA ausgehändigt oder über die Möglichkeit einer Beschwerde informiert habe.
6. Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018, Zl. 1087016004-151341771, wurde der Antrag des mj. Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgewiesen, dass aus dem Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden könnten, dass es zu der Fristversäumnis auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses gekommen wäre. Der Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wurde dem (damals obsorgeberechtigten) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich nachweislich am 25.11.2016 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich es unterlassen habe, eine allfällige Beschwerde fristgerecht einzubringen. Dass der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses die Rechtsmittelfrist versäumt hätte, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht geltend gemacht. Es seien sohin jene Umstände, welche für die Verhinderung der Vornahme der Prozesshandlung kausal gewesen seien, nicht konkret beschrieben worden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Bruder des mj. Beschwerdeführers Beschwerde am 12.04.2018 an das BFA. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung vor, der (damals obsorgeberechtigte) Kinder- und Jugendhilfeträge Land Oberösterreich habe durch die Nichteinbringung einer Beschwerde für den Beschwerdeführer "sämtliche ihm garantierte Rechte gravierend verletzt". Der mj. Beschwerdeführer müsse eine effektive Gelegenheit haben, seine Rechte durchsetzen zu können. Sonst seien die Rechte in der Kinderrechtskonvention "nicht mehr als leere Worte". Es liege gegenständlich kein Verschulden des mj. Beschwerdeführers an der Nichteinhaltung der Frist vor.
8. Die Beschwerde wurde am 19.04.2018 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde dem im maßgeblichen Zeitpunkt für den mj. Beschwerdeführer obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich als gesetzlichen Vertreter des mj.
Beschwerdeführers am 25.11.2016 nachweislich zugestellt.
Der mj. Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen obsorgeberechtigten Bruder, erhob am 13.09.2017 Beschwerde den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Es ist nicht glaubhaft, dass der im maßgeblichen Zeitpunkt für den mj. Beschwerdeführer obsorgeberechtigte Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. 1087016004-151341771, einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das BFA hatte daher ausschließlich das Vorbringen des mj. Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 13.09.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.Vorweg wird darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Das BFA hatte daher ausschließlich das Vorbringen des mj. Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 13.09.2017 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.
Hier hat der mj. Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, der im maßgeblichen Zeitpunkt für den mj. Beschwerdeführer obsorgeberechtigte Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich habe den Beschwerdeführer als dessen gesetzlichen Vertreter nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass der Bescheid des BFA betreffend den Antrag auf internationalen Schutz bereits ergangen wäre und die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht bestehe.
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (VwGH 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034).Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (VwGH 30.06.2016, Ra 2015/19/0155). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034).
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN; 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.1.2004, 2001/20/0425). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden (Gerichten) besonders ins Gewicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 29.03.2012, 2011/23/0180, mwN; 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).
Besondere Sorgfaltspflichten treffen dabei auch die Organe von Gebietskörperschaften. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Büroorganisation von Gebietskörperschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei den Mindestanforderungen einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind (vgl. VwGH 24.09.2003, 97/13/0224, mwN).Besondere Sorgfaltspflichten treffen dabei auch die Organe von Gebietskörperschaften. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Büroorganisation von Gebietskörperschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei den Mindestanforderungen einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Prozesshandlungen sichergestellt ist und Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens durch entsprechende Kontrollen auszuschließen sind vergleiche VwGH 24.09.2003, 97/13/0224, mwN).
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdevorbringen entgegen zu halten, dass der - nunmehr durch seinen Bruder vertretene mj. Beschwerdeführer - im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Grunde in keiner Weise dargetan bzw. in weiterer Folge glaubhaft gemacht hat, inwieweit den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich als vormaligen gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers überhaupt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis getroffen hat, sodass er die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.11.2016 versäumt habe. Darüber hinaus wurde auch nicht geltend gemacht, in welcher Weise den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich als vormaligen gesetzlichen Vertreter des mj. Beschwerdeführers kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
Bereits aus diesen Gründen hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, denn das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN).Bereits aus diesen Gründen hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen, denn das im Antrag auf Wiedereinsetzung enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 20.4.2001, 98/05/0083, mwN).
Soweit in der Beschwerde auf Art. 3 der UN-Kinderrechtekonvention verwiesen wird, wonach bei allen Minderjährige betreffenden Maßnahmen von Verwaltungsbehörden und Gerichten das Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass anlässlich der Genehmigung der UN-Kinderrechtekonvention der Nationalrat einen Erfüllungsvorbehalt beschlossen hat. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder verwirklicht den in Art. 3 der UN-Kinderrechtekonvention verankerten besonderen Schutz- und Fürsorgeanspruch von Kindern in Verbindung mit dem zentralen, kinderrechtespezifischen Anspruch der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Nach dem zweiten Satz des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Aus dieser Bestimmung lässt sich in der vorliegenden Konstellation jedoch allenfalls ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab für die mit der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger betrauten Jugendwohlfahrtsträger der Gebietskörperschaften ableiten. Nicht ableitbar ist daraus jedoch, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinauslaufen kann.Soweit in der Beschwerde auf Artikel 3, der UN-Kinderrechtekonvention verwiesen wird, wonach bei allen Minderjährige betreffenden Maßnahmen von Verwaltungsbehörden und Gerichten das Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass anlässlich der Genehmigung der UN-Kinderrechtekonvention der Nationalrat einen Erfüllungsvorbehalt beschlossen hat. Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder verwirklicht den in Artikel 3, der UN-Kinderrechtekonvention verankerten besonderen Schutz- und Fürsorgeanspruch von Kindern in Verbindung mit dem zentralen, kinderrechtespezifischen Anspruch der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls. Nach dem zweiten Satz des Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Aus dieser Bestimmung lässt sich in der vorliegenden Konstellation jedoch allenfalls ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab für die mit der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger betrauten Jugendwohlfahrtsträger der Gebietskörperschaften ableiten. Nicht ableitbar ist daraus jedoch, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls auf das Ergebnis einer materiellen Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Fristen und der Obliegenheit zu ihrer Wahrung hinauslaufen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).
Schlagworte
Beschwerdefrist, Fahrlässigkeit, Fristablauf, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2189308.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018