Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2174461-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 05.07.2017, GZ. 234972/17, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 05.07.2017, GZ. 234972/17, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 15.03.2017 beim Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung "825012-0 (2016W) UE 2 Städtebau" wegen Vorliegens schwerer Mängel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG ein. Dazu führte sie aus, dass die "Bestimmungen des UG § 59 Abs. 5 bis 6" nicht eingehalten worden sind.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 15.03.2017 beim Universitätsstudienleiter der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck einen Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Prüfung "825012-0 (2016W) UE 2 Städtebau" wegen Vorliegens schwerer Mängel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG ein. Dazu führte sie aus, dass die "Bestimmungen des UG Paragraph 59, Absatz 5 bis 6 nicht eingehalten worden sind.
2. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2017, GZ. 234972/17, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung "Städtebau", UE 2, LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016/2017, des Bachelorstudiums Architektur nach Einholung einer Stellungnahme der Lehrveranstaltungsleiterin (Prüferin) gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die Bestimmungen des § 59 Abs. 6 UG eingehalten worden und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass Umfang, Inhalt und Abgabeform der Prüfung über den im Curriculum vorgesehenen Lehrinhalt ausgedehnt oder laufend verändert worden seien. Lediglich der Abgabetermin des Projektes sei um zwei Wochen nach hinten verschoben worden. Dass der Aufwand zur Absolvierung der Prüfung für die Beschwerdeführerin sehr hoch gewesen sei, liege insbesondere daran, dass sie alleine ein Projekt bearbeitet habe und sich nicht, wie vorgesehen, einer Gruppe angeschlossen habe. Darüber hinaus habe sie Aufgaben umfangreicher oder mehrmals ausgearbeitet, obwohl dies nicht gefordert gewesen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin nicht dargestellt, welchen Mangel ihr Vorbringen, die Bewertungsarithmetik sei ihr zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, darstelle.2. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2017, GZ. 234972/17, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung "Städtebau", UE 2, LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016 aus 2017,, des Bachelorstudiums Architektur nach Einholung einer Stellungnahme der Lehrveranstaltungsleiterin (Prüferin) gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin seien die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 6, UG eingehalten worden und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass Umfang, Inhalt und Abgabeform der Prüfung über den im Curriculum vorgesehenen Lehrinhalt ausgedehnt oder laufend verändert worden seien. Lediglich der Abgabetermin des Projektes sei um zwei Wochen nach hinten verschoben worden. Dass der Aufwand zur Absolvierung der Prüfung für die Beschwerdeführerin sehr hoch gewesen sei, liege insbesondere daran, dass sie alleine ein Projekt bearbeitet habe und sich nicht, wie vorgesehen, einer Gruppe angeschlossen habe. Darüber hinaus habe sie Aufgaben umfangreicher oder mehrmals ausgearbeitet, obwohl dies nicht gefordert gewesen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin nicht dargestellt, welchen Mangel ihr Vorbringen, die Bewertungsarithmetik sei ihr zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, die Behörde komme aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung sowie falscher Darstellung des Sachverhaltes zu einer "unrichtigen Bescheidentscheidung".
4. Der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck sah mit Beschluss vom 05.10.2017 von der Erstellung eines Gutachtens ab.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.10.2017, eingelangt am 24.10.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 30.10.2017, W224 2174461-1/2Z, der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG binnen Frist von zwei Wochen und belehrte sie gemäß § 13 iVm § 13a AVG über die Folgen der Zurückweisung im Falle des Nichtverbesserns.6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 30.10.2017, W224 2174461-1/2Z, der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG binnen Frist von zwei Wochen und belehrte sie gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG über die Folgen der Zurückweisung im Falle des Nichtverbesserns.
7. Mit Schreiben vom 20.11.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen insofern, als sie nunmehr geltend machte, die Prüferin habe weder vor oder zu Beginn des Semesters noch vor der Anmeldung zur Prüfung über die Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung sowie über die Beurteilungsmaßstäbe und Beurteilungskriterien informiert. Auch nach Beginn der Prüfung habe sie nicht darüber informiert. Die Beurteilungskriterien und -maßstäbe seien den Studierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung unbekannt gewesen. Entgegen der Behauptung der Prüferin hätte sich im Vorlesungsverzeichnis kein Hinweis auf Informationen im OLAT (Online Learning and Training; Lernmanagementsystem der Universität Innsbruck) befunden, dieser sei erst am 01.03.2017 hinzugefügt worden. Auch im OLAT selbst hätten sich die gemäß § 59 Abs. 5 und 6 UG erforderlichen Informationen nicht befunden. Die Abgabetermine der Übungen habe die Prüferin im OLAT erst am 12.10.2016, sohin nach Prüfungsbeginn, veröffentlicht. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass die Übungen nicht an Dienstagen (Termin der Lehrveranstaltung), sondern jeweils bereits am Montag davor (24 Uhr) abzugeben seien. Die Beschwerdeführerin habe sich für diese Übung angemeldet, weil sie dienstags stattgefunden habe und somit ihrer Ansicht nach auch die Prüfungsleistungen erst dienstags fällig sein könnten. Wäre diese Prüfungsmodalität von der Prüferin nicht abgeändert worden, sondern hätte die Beschwerdeführerin jeweils bis Dienstag die Prüfungsleistung erbringen können, wäre die Prüfung positiv zu beurteilen gewesen. Ferner gehe die Rechtfertigung der Prüferin hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Angabe von Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäben für eine Übung betreffend eine "entwerferische Aufgabenstellung" ins Leere. Die Prüferin selbst zeige den von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangel der fehlenden Information auf. Mangels Information über Beurteilungskriterien und -maßstäbe sei es nicht nachvollziehbar, wie die Prüferin überhaupt zur Beurteilung gelangt sei. Wäre die Beschwerdeführerin über die Kriterien und Maßstäbe der Beurteilung informiert gewesen, hätte sie die Prüfungsleistungen positiv erbringen oder vom Antritt zur Prüfung Anstand nehmen können.7. Mit Schreiben vom 20.11.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen insofern, als sie nunmehr geltend machte, die Prüferin habe weder vor oder zu Beginn des Semesters noch vor der Anmeldung zur Prüfung über die Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung sowie über die Beurteilungsmaßstäbe und Beurteilungskriterien informiert. Auch nach Beginn der Prüfung habe sie nicht darüber informiert. Die Beurteilungskriterien und -maßstäbe seien den Studierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung unbekannt gewesen. Entgegen der Behauptung der Prüferin hätte sich im Vorlesungsverzeichnis kein Hinweis auf Informationen im OLAT (Online Learning and Training; Lernmanagementsystem der Universität Innsbruck) befunden, dieser sei erst am 01.03.2017 hinzugefügt worden. Auch im OLAT selbst hätten sich die gemäß Paragraph 59, Absatz 5 und 6 UG erforderlichen Informationen nicht befunden. Die Abgabetermine der Übungen habe die Prüferin im OLAT erst am 12.10.2016, sohin nach Prüfungsbeginn, veröffentlicht. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass die Übungen nicht an Dienstagen (Termin der Lehrveranstaltung), sondern jeweils bereits am Montag davor (24 Uhr) abzugeben seien. Die Beschwerdeführerin habe sich für diese Übung angemeldet, weil sie dienstags stattgefunden habe und somit ihrer Ansicht nach auch die Prüfungsleistungen erst dienstags fällig sein könnten. Wäre diese Prüfungsmodalität von der Prüferin nicht abgeändert worden, sondern hätte die Beschwerdeführerin jeweils bis Dienstag die Prüfungsleistung erbringen können, wäre die Prüfung positiv zu beurteilen gewesen. Ferner gehe die Rechtfertigung der Prüferin hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Angabe von Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäben für eine Übung betreffend eine "entwerferische Aufgabenstellung" ins Leere. Die Prüferin selbst zeige den von der Beschwerdeführerin behaupteten Mangel der fehlenden Information auf. Mangels Information über Beurteilungskriterien und -maßstäbe sei es nicht nachvollziehbar, wie die Prüferin überhaupt zur Beurteilung gelangt sei. Wäre die Beschwerdeführerin über die Kriterien und Maßstäbe der Beurteilung informiert gewesen, hätte sie die Prüfungsleistungen positiv erbringen oder vom Antritt zur Prüfung Anstand nehmen können.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Power Point Präsentation zur Lehrveranstaltung "825012 (2016W) UE Städtebau" vorzulegen. Mit E-Mail vom 27.02.2018 wurde die Power Point Präsentation dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.
10. Mit Schreiben vom 15.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben zu können, dass die Originaldatei der Power Point Präsentation als Datenträger zur Verifizierung des Erstellungsdatums vorgelegt werde und dass die Lehrveranstaltungsleiterin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einvernommen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Wintersemester 2016/17 die Übung "Städtebau" (LV-Nummer 825012). Diese wurde mit der Note "Nicht genügend" beurteilt. Die Beurteilung erfolgte am 02.03.2017.
Die Lehrveranstaltung gliederte sich in zwei Phasen. In der ersten Phase waren wöchentlich Aufgaben auszuarbeiten, wobei die Aufgabenstellung jeweils in der Lehrveranstaltung am Dienstag besprochen wurde und die Aufgabe bis darauffolgenden Montag, 24 Uhr, elektronisch abgegeben und bis darauffolgenden Dienstag, 14.30 Uhr, an der Universität aufgehängt werden musste. In der zweiten Phase (beginnend mit Ende November 2016) war ein Projekt auszuarbeiten.
Die Beschwerdeführerin wusste bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung, dass sie regelmäßige (wöchentliche) (Teil-)Leistungen zu erbringen hatte, um die Lehrveranstaltung positiv abzuschließen.
Am 16.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung dieser Prüfung wegen Vorliegens schwerer Mängel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG, insbesondere der Nichteinhaltung der "Bestimmungen des UG § 59 Abs. 5 bis 6".Am 16.03.2017 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung dieser Prüfung wegen Vorliegens schwerer Mängel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG, insbesondere der Nichteinhaltung der "Bestimmungen des UG Paragraph 59, Absatz 5 bis 6,
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde keinen schweren Mangel bei der Durchführung der negativ beurteilten Prüfung glaubhaft machen kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Prüferin, sowie dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung darüber Bescheid wusste, dass sich die Beurteilung der Lehrveranstaltung auf regelmäßig (wöchentliche) zu erbringende (Teil-)Leistungen stützt, geht aus ihrem Vorbringen hervor, sie habe sich extra für diese jeweils dienstags stattfindende Lehrveranstaltung angemeldet, da in diesem Fall "allfällige Prüfungsleistungen ebenfalls immer erst dienstags fällig sein können". Ferner war dies bereits im September 2016 aus dem Vorlesungsverzeichnis ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin selbst legte in dem zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Schreiben entsprechend einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis zur angefochtenen Lehrveranstaltungsprüfung (Übung) "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) vom 03.10.2016, Stand 21.09.2016, vor. Aus diesem Auszug geht hervor, dass offenbar vor Semesterbeginn der Prüfungsmodus durch den Verweis auf § 7 der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" bekannt war.Die Beschwerdeführerin selbst legte in dem zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen Schreiben entsprechend einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis zur angefochtenen Lehrveranstaltungsprüfung (Übung) "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) vom 03.10.2016, Stand 21.09.2016, vor. Aus diesem Auszug geht hervor, dass offenbar vor Semesterbeginn der Prüfungsmodus durch den Verweis auf Paragraph 7, der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" bekannt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lauten:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lauten:
"Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 76. (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76, (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(3) Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(4) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
[...]
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79, (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden."(6) Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden."
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 22.12.2003, 14. Stück, Nr. 97, in der Fassung Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck verlautbart am 01.07.2015,
78. Stück, Nr. 511, lauten:
"§ 5. Lehrveranstaltungen
(1) [...]
(3) Es sind folgende Lehrveranstaltungsarten zu unterscheiden:
1. [...]
5. Übungen (UE) dienen zur praktischen Bearbeitung konkreter wissenschaftlicher Aufgaben eines Fachgebiets.
6. [...]
§ 7. Methoden und Arten der PrüfungenParagraph 7, Methoden und Arten der Prüfungen
(1) Es sind folgende Prüfungsmethoden zu unterscheiden:
1. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.
2. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.
3. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.
(2) Es sind folgende Prüfungsarten zu unterscheiden:
1. [...]
6. Lehrveranstaltungsprüfungen sind:
a) die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden und bei denen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 2 und 3;a) die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden und bei denen die Beurteilung aufgrund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3;
b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 bis 11.b) Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 bis 11,
7. [...]
(3) Im Curriculum sind die Methode und die Art der Prüfungen festzulegen. Es kann im Curriculum auch bestimmt werden, dass bei Lehrveranstaltungsprüfungen die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter die Prüfungsmethode (§ 7 Abs. 1) vor Beginn der Lehrveranstaltung festlegt.(3) Im Curriculum sind die Methode und die Art der Prüfungen festzulegen. Es kann im Curriculum auch bestimmt werden, dass bei Lehrveranstaltungsprüfungen die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter die Prüfungsmethode (Paragraph 7, Absatz eins,) vor Beginn der Lehrveranstaltung festlegt.
(4) [...]"
3.3. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Architektur an der Fakultät für Architektur der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24.04.2008, 33. Stück, Nr. 262, in der Fassung des Mitteilungsblattes der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, verlautbart am 2. Mai 2016, 24. Stück, Nr. 374, lautet:3.3. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, des Curriculums für das Bachelorstudium Architektur an der Fakultät für Architektur der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, verlautbart im Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24.04.2008, 33. Stück, Nr. 262, in der Fassung des Mitteilungsblattes der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, verlautbart am 2. Mai 2016, 24. Stück, Nr. 374, lautet:
"In Übungen (UE) wenden Studierende fachspezifische Kenntnisse auf konkrete Problemstellungen an und werden dabei von den Lehrenden betreut. Übungen dienen der Erprobung, Überprüfung und Vertiefung des jeweiligen Fachbereichs. Übungen sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter. Teilungsziffer: 30"
3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) I. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der negativ beurteilten Übung "Städtebau" (LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016/17). Gemäß § 7 (Methoden und Arten der Prüfungen) der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", fallen unter Lehrveranstaltungsprüfungen auch "Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 bis 11".1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der negativ beurteilten Übung "Städtebau" (LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016/17). Gemäß Paragraph 7, (Methoden und Arten der Prüfungen) der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", fallen unter Lehrveranstaltungsprüfungen auch "Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, das sind die Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 bis 11,
§ 72 UG unterscheidet hinsichtlich der Feststellung des Studienerfolges nur zwischen "Prüfungen" und "wissenschaftlichen Arbeiten" bzw. "künstlerischen Arbeiten". Im Hinblick auf diese Unterscheidung ist aus systematischen Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dort, wo er Regelungen zu "Prüfungen" trifft, nicht "wissenschaftliche Arbeiten bzw. "künstlerische Arbeiten" erfassen wollte (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, § 72). Hingegen finden sich keine Hinweise im Gesetz, dass der Gesetzgeber Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter grundsätzlich von Regelungen zu "Prüfungen" und damit auch von der Anwendung des § 79 Abs. 1 UG ausnehmen wollte. Auch indem der Gesetzgeber die Anwendung des § 77 Abs. 3 UG ausdrücklich auf Prüfungen, "die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt" werden, beschränkt, lässt sich schließen, dass bei Unterlassung einer diesbezüglichen Spezifizierung unter "Prüfungen" sowohl Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, als auch Prüfungen, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen Beiträgen erfolgt (und sohin auch Übungen im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 5 der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"), zu verstehen sind.Paragraph 72, UG unterscheidet hinsichtlich der Feststellung des Studienerfolges nur zwischen "Prüfungen" und "wissenschaftlichen Arbeiten" bzw. "künstlerischen Arbeiten". Im Hinblick auf diese Unterscheidung ist aus systematischen Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dort, wo er Regelungen zu "Prüfungen" trifft, nicht "wissenschaftliche Arbeiten bzw. "künstlerische Arbeiten" erfassen wollte vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoizner (Hrsg), Kommentar UG3, Paragraph 72,). Hingegen finden sich keine Hinweise im Gesetz, dass der Gesetzgeber Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter grundsätzlich von Regelungen zu "Prüfungen" und damit auch von der Anwendung des Paragraph 79, Absatz eins, UG ausnehmen wollte. Auch indem der Gesetzgeber die Anwendung des Paragraph 77, Absatz 3, UG ausdrücklich auf Prüfungen, "die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt" werden, beschränkt, lässt sich schließen, dass bei Unterlassung einer diesbezüglichen Spezifizierung unter "Prüfungen" sowohl Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, als auch Prüfungen, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen Beiträgen erfolgt (und sohin auch Übungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen"), zu verstehen sind.
Wie bei allen negativ beurteilten Prüfungen können auch aus der negativen Beurteilung einer Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter gravierende Konsequenzen für den Studierenden erwachsen. So wird es in der Regel der Fall sein, dass die Lehrveranstaltung erst im folgenden Studiensemester oder sogar erst im folgenden Studienjahr wiederholt werden kann, sodass es zu einem wesentlichen Studienzeitverlust kommen kann. Es scheint daher aus rechtsstaatlichen Überlegungen in rechtsschutzfreundlicher Weise geboten, den Studierenden auch hinsichtlich Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer erfolgt, eine Anfechtungsmöglichkeit bei schweren Mängeln in der Durchführung einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesem Grund davon aus, dass auch die von der Beschwerdeführerin absolvierte und negativ beurteilte "Übung" trotz ihres Lehrveranstaltungscharakters als Prüfung im Sinne des § 79 Abs. 1 UG zu qualifizieren ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht aus diesem Grund davon aus, dass auch die von der Beschwerdeführerin absolvierte und negativ beurteilte "Übung" trotz ihres Lehrveranstaltungscharakters als Prüfung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG zu qualifizieren ist.
Insofern ist die Beschwerde aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.
II. Zur Abweisung der Beschwerde:römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde:
1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Nur schwergewichtige Fehler würden zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig (RV 588 BlgNR 20. GP, 97f).Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG). Der diesbezügliche Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine "Exzesskontrolle"; wird die Prüfung nicht angefochten oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen, so hat sie Bestand und kann nicht mehr beseitigt werden vergleiche VwGH 18.03.2015, Ro 2014/10/0062; 30.01.2014, 2013/10/0266; 23.10.2012, 2009/10/0105; 21.05.2012, 2009/10/0191). Nur schwergewichtige Fehler würden zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 97f).
Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094, mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).Wie auch in der Lehre vertreten wird vergleiche Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094, mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187). Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wenn es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079).
Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Universität Innsbruck führt gemäß § 1 der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", die Bezeichnung Universitätsstudienleiterin oder Universitätsstudienleiter. Das gemäß § 79 Abs. 1 UG zuständige Organ war daher der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck.Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Universität Innsbruck führt gemäß Paragraph eins, der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", die Bezeichnung Universitätsstudienleiterin oder Universitätsstudienleiter. Das gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG zuständige Organ war daher der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck.
1.3. Mit der Behauptung, die Prüferin habe weder vor Beginn oder zu Beginn des Semesters, noch vor Anmeldung zur Prüfung und auch nicht nach Beginn der Prüfung über die Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung sowie über Beurteilungskriterien bzw. Beurteilungsmaßstäbe informiert, zeigt die Beschwerdeführerin keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.4. Bereits aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Innsbruck, Stand 21.09.2016, sohin vor Semesterbeginn, waren Ziele (Lernergebnisse), Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung Übung "Städtebau" (LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016/17) ersichtlich. Zu den Methoden wurde darin ausgeführt, dass die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolge. Zum Prüfungsmodus wurde auf § 7 der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", verwiesen.1.4. Bereits aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Innsbruck, Stand 21.09.2016, sohin vor Semesterbeginn, waren Ziele (Lernergebnisse), Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung Übung "Städtebau" (LV-Nummer 825012, Wintersemester 2016/17) ersichtlich. Zu den Methoden wurde darin ausgeführt, dass die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolge. Zum Prüfungsmodus wurde auf Paragraph 7, der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen", verwiesen.
Es war sohin bereits vor Semesterbeginn ersichtlich, dass die Übung "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets war, die wöchentlich stattfand und bei der die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgte. Auch Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung waren daraus ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 1 und 2 UG (bis 30.09.2017 im Wesentlichen gleichlautend geregelt in § 59 Abs. 5 und 6 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 77/2005) nicht eingehalten wurden, ist daher nicht zutreffend und würde im Übrigen auch keinen schweren Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG darstellen.Es war sohin bereits vor Semesterbeginn ersichtlich, dass die Übung "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter zur praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebiets war, die wöchentlich stattfand und bei der die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgte. Auch Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung waren daraus ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins und 2 UG (bis 30.09.2017 im Wesentlichen gleichlautend geregelt in Paragraph 59, Absatz 5 und 6 UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,) nicht eingehalten wurden, ist daher nicht zutreffend und würde im Übrigen auch keinen schweren Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, UG darstellen.
1.5. In der von der Prüferin im verwaltungsbehördlichen Verfahren am 27.06.2017 abgegebenen Stellungnahme führte diese aus, dass Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltung sowie Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung (04.10.2016) erläutert wurden. In diesem Rahmen sei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen auch noch die Möglichkeit offen gestanden, sich von der Lehrveranstaltung abzumelden. Der Power Point Präsentation der ersten Einheit sind insbesondere die genauen (wöchentlichen) Abgabetermine sowie die Folgen verspäteter Abgaben oder unentschuldigter Abwesenheiten zu entnehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin daher bewusst sein, dass die Abgabetermine jeweils an Montagen sein würden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten auch noch offene Punkte betreffend Ziele, Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien durch Nachfragen der Beschwerdeführerin geklärt und ihre Entscheidung betreffend eine Abmeldung gefällt werden können. Somit geht das Vorbringen ins Leere, sie hätte unter Umständen vom Prüfungsantritt Abstand genommen, wenn sie rechtzeitig über die Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe informiert worden wäre. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung freigestanden, für sie offene Punkte anzusprechen und so Klärung zu erhalten.
1.6. Ferner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus dem Vorlesungsverzeichnis (Stand 21.09.2016) nicht ersichtlich, dass bei dieser dienstags stattfindenden Lehrveranstaltung "allfällige Prüfungsleistungen ebenfalls immer erst dienstags fällig sein können". Hinweise darauf, dass die Frist für die regelmäßig zu erbringenden Leistungen immer erst dienstags ende, sind weder aus den vorgelegten Unterlagen herauszulesen, noch ist darauf aus den sonstigen Umständen zu schließen.
Spätestens ab der ersten Einheit der Lehrveranstaltung am 04.10.2016 war klar, dass Zeitpunkt der elektronischen Abgabe jeweils der auf die Lehrveranstaltung folgende Montag, 24 Uhr, war. Die Festlegung dieses Abgabetermins mit Montag kann vor diesem Hintergrund aber entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine "Abänderung einer wesentlichen Prüfungsmodalität" darstellen. Dass die Beschwerdeführerin ursprünglich ohne ersichtlichen Grund von einem anderen Abgabetermin ausgegangen ist, ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz und vermag insbesondere keine "Änderung" zu begründen.
Auch in dem Umstand, dass als Abgabetermin der jeweilige Montag (24 Uhr) vor den Lehrveranstaltungsterminen festgesetzt wurde, ist daher ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz nicht zu erblicken.Auch in dem Umstand, dass als Abgabetermin der jeweilige Montag (24 Uhr) vor den Lehrveranstaltungsterminen festgesetzt wurde, ist daher ein schwerer Mangel im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz nicht zu erblicken.
1.7. Unabhängig davon ist auch das vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte die Lehrveranstaltung positiv abgeschlossen, wenn sie jeweils bis Dienstag, 15 Uhr, für die Abgabe der gestellten Aufgaben Zeit gehabt hätte, nicht zielführend. Die Aufgabenstellung für die zu erbringenden Arbeiten erfolgte jeweils in der Lehrveranstaltung am Dienstag und die Aufgabe war bis darauffolgenden Montag (24 Uhr) auszuarbeiten. Eine mittelfristige Planung bzw. Zeiteinteilung während der gesamten Woche war daher möglich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die positive Leistungserbringung jeweils gerade von den wenigen zwischen dem tatsächlichen Abgabetermin (Montag, 24 Uhr) und dem von der Beschwerdeführerin ursprünglich angenommenen Abgabetermin (Dienstag, 15 Uhr) liegenden Stunden abhängig war. Aus diesem Grund kann die Festlegung des Abgabetermins mit Montag, 24 Uhr, auch nicht als Verkürzung der Prüfungszeit (bzw. unzureichende Prüfungszeit) gesehen werden und konnte diese somit nicht von Einfluss auf das Gesamtprüfungsergebnis sein.
1.8. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht einmal nachvollziehbar sei, wie die Prüferin zu ihrer Beurteilung gekommen sei, und auch darin der Mangel an Informationen ersichtlich sei, bezieht sich auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung. Die Beschwerdeführerin macht mit diesem Vorbringen keinen Formalfehler geltend, sondern bezieht sich auf die inhaltliche Beurteilung ihrer Prüfungsleistung. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (RV 588 BlgNR 20. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner [Hrsg] Kommentar UG3 § 79 II.).1.8. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht einmal nachvollziehbar sei, wie die Prüferin zu ihrer Beurteilung gekommen sei, und auch darin der Mangel an Informationen ersichtlich sei, bezieht sich auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung. Die Beschwerdeführerin macht mit diesem Vorbringen keinen Formalfehler geltend, sondern bezieht sich auf die inhaltliche Beurteilung ihrer Prüfungsleistung. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 93; vergleiche dazu auch Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner [Hrsg] Kommentar UG3 Paragraph 79, römisch zwei.).
1.9. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfung (Übung) "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel im Sinne eines Exzesses - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).
Es ist auch nicht erkennbar, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, dass die Originaldatei der Power Point Präsentation als Datenträger zur Verifizierung des Erstellungsdatums vorgelegt werde, zu einem anderen Ergebnis führen würde, denn anhand der im Verfahren von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen zur Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfung (Übung) "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) lässt sich für das Bundesverwaltungsgerichts zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerde keinen schweren Mangel bei der Durchführung der negativ beurteilten Prüfung glaubhaft machen kann.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Die Beschwerdeführerin stellte in der Ergänzung zur Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet.
Im Gegenteil wurden die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Durchführung der Lehrveranstaltungsprüfung (Übung) "Städtebau" (Wintersemester 2016/17; LV-Nummer 825012) von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt und das Bundesverwaltungsgericht unterzog diese Unterlagen einer rechtlichen Würdigung.
Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Insofern ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ergänzung zu ihrer Beschwerde zu qualifizieren, wenn sie "die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Parteien sowie der beantragten Zeugen" beantragt, "insbesondere aber nicht ausschließlich aus dem Grund, da die Aussagen der Prüferin den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der tatsächlichen Aktenlage zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung widersprechen". Denn im gesamten Verfahren ist nicht erkennbar, wo der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Prüfung gelegen sein sollte. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme der Prüferin zur Frage, ob die Power Point Präsentation überhaupt und speziell am 04.10.2016 den Studierenden in der Lehrveranstaltung präsentiert wurde. Diese Einvernahme kann jedoch auf Grund der von der Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vorlesungsverzeichnis-Auszug vom 03.10.2016, Stand 21.09.2016, unterbleiben, weil - wie bereits oben ausgeführt - dabei ein Verweis auf § 7 der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" enthalten war.Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Insofern ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Ergänzung zu ihrer Beschwerde zu qualifizieren, wenn sie "die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Parteien sowie der beantragten Zeugen" beantragt, "insbesondere aber nicht ausschließlich aus dem Grund, da die Aussagen der Prüferin den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der tatsächlichen Aktenlage zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung widersprechen". Denn im gesamten Verfahren ist nicht erkennbar, wo der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Prüfung gelegen sein sollte. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme der Prüferin zur Frage, ob die Power Point Präsentation überhaupt und speziell am 04.10.2016 den Studierenden in der Lehrveranstaltung präsentiert wurde. Diese Einvernahme kann jedoch auf Grund der von der Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Vorlesungsverzeichnis-Auszug vom 03.10.2016, Stand 21.09.2016, unterbleiben, weil - wie bereits oben ausgeführt - dabei ein Verweis auf Paragraph 7, der Satzung der Universität Innsbruck, Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" enthalten war.
Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur maßgeblichen Bestimmung des § 79 Abs. 1 UG fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob § 79 Abs. 1 UG, wonach das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben hat, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist, auch auf negativ beurteilte Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, anzuwenden ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, UG fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob Paragraph 79, Absatz eins, UG, wonach das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden mit Bescheid aufzuheben hat, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist, auch auf negativ beurteilte Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, bei denen die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, anzuwenden ist.
Schlagworte
Formmangel, Lehrveranstaltung, negative Beurteilung, Prüfungsablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2174461.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018