TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/5 W136 2193063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W136 2193063-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40026-0005-DK-Senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft, Baumannstraße 9/11, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40026-0005-DK-Senat 1 aus 2018,, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:

XXXX wird gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.römisch 40 wird gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht als Hauptsachbearbeiter Dienst im XXXX .1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht als Hauptsachbearbeiter Dienst im römisch 40 .

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28.02.2018, GZ BMI-PA1700/0131-I/1/f/2018, wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018, GZ W136 2190633-1/3E, aufgehoben.

2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Zur Verdachtslage wurde ausgeführt, dass der BF verdächtig sei, "als Hauptsachbearbeiter gemeinsam mit seinem vorgesetzten Referatsleiter [....] im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter im Jahr 2016 mit dem Vorsatz, die Sozialistische Republik Nordkorea als Auftraggeberin der österreichischen Staatsdruckerei an ihrem Recht auf die Ausfolgung von exklusiv über Bestellung angefertigten Reisepassrohlingen ausschließlich an autorisierte Personen, somit in ihrem Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten durch den Werkunternehmer, geschädigt zu haben, indem er sich in Ausübung seiner nachrichtlichen Befugnisse von der Österreichischen Staatsdruckerei rechtswidrig etwa 30 nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft hatte, um anschließend zumindest drei Stück davon an den südkoreanischen Geheimdienst weiterzugeben."

Ausgeführt wurde, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf den Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung im Zusammenhalt mit der von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur AZ 6 St 2/18f am 27.02.2018 verfügten und angeschlossenen Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung stütze. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Dem Senat liegen zur Beurteilung der Sachlage die Anordnung der Hausdurchsuchung und die, aufgrund des Erhebungsersuchens übermittelten, Stellungnahmen des Bundeskriminalamtes und des XXXX vor."Dem Senat liegen zur Beurteilung der Sachlage die Anordnung der Hausdurchsuchung und die, aufgrund des Erhebungsersuchens übermittelten, Stellungnahmen des Bundeskriminalamtes und des römisch 40 vor.

Einem Verwaltungsgerichtshofjudikat zufolge (24.4.2006, 2003/09/0002) vermag alleine die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Suspendierung nicht zu begründen, doch ist -nach Ansicht des Senates - der vorliegende Fall nicht mit dem, dem zitierten Judikat zugrundeliegenden vergleichbar.

Laut Angaben jener Zeugen, welchen bezüglich ihrer Identität seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne der zitierten strafprozessualen Bestimmung Anonymität zugesichert worden ist, haben sich die Rohlinge zunächst im Büro des Referatsleiters XXXX befunden. Zu einem späteren Zeitpunkt jedoch konnten die Zeugen die Rohlinge im Stahlschrank des Beamten wahrnehmen.Laut Angaben jener Zeugen, welchen bezüglich ihrer Identität seitens der Staatsanwaltschaft im Sinne der zitierten strafprozessualen Bestimmung Anonymität zugesichert worden ist, haben sich die Rohlinge zunächst im Büro des Referatsleiters römisch 40 befunden. Zu einem späteren Zeitpunkt jedoch konnten die Zeugen die Rohlinge im Stahlschrank des Beamten wahrnehmen.

Zwar ist es - wie das Bundeskriminalamt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat- üblich, dass Musterexemplare von Reisedokumenten zum Zwecke urkundentechnischer Vergleichsuntersuchungen zur Verfügung gestellt werden, doch sind diese Dokumente als Muster gekennzeichnet und weisen meist eine Personalisierung mit fiktiven Datensätzen aus. Reisepassrohlinge wie im vorliegenden Fall werden jedoch nicht ausgetauscht.

Selbst das XXXX konzertiert in seiner Stellungnahme, dass eine Vorgehensweise wie die zu beurteilende im Amt einmalig ist und dass das XXXX in Passlieferungen der österreichischen Staatsdruckerei nicht eingebunden ist. Es lege allerdings ein Stellungnahmeersuchen des Wirtschaftsministeriums gemäß § 78 Außenwirtschaftsgesetz vor.Selbst das römisch 40 konzertiert in seiner Stellungnahme, dass eine Vorgehensweise wie die zu beurteilende im Amt einmalig ist und dass das römisch 40 in Passlieferungen der österreichischen Staatsdruckerei nicht eingebunden ist. Es lege allerdings ein Stellungnahmeersuchen des Wirtschaftsministeriums gemäß Paragraph 78, Außenwirtschaftsgesetz vor.

§ 78 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz besagt jedoch, dass, sollten sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheid oder für die Ausstellung eines Importzertifikates oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen ergeben, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums betreffen, dann ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen zu geben. Abs. 2 bis 9 leg. cit. beschäftigt sich mit der Errichtung eines Beirates zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die zitierte Gesetzesbestimmung vermag also keine Grundlage für die Beschaffung und Aushändigung von Reisepassrohlingen zu bieten.Paragraph 78, Absatz eins, Außenwirtschaftsgesetz besagt jedoch, dass, sollten sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheid oder für die Ausstellung eines Importzertifikates oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen ergeben, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums betreffen, dann ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen zu geben. Absatz 2 bis 9 leg. cit. beschäftigt sich mit der Errichtung eines Beirates zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die zitierte Gesetzesbestimmung vermag also keine Grundlage für die Beschaffung und Aushändigung von Reisepassrohlingen zu bieten.

Wohl behauptet das XXXX in der Stellungnahme weiters, dass aufgrund der do Aktenlage eine Involvierung des Beamten nicht erkennbar sei, doch stehen dem die Aussagen zweier Zeugen entgegen.Wohl behauptet das römisch 40 in der Stellungnahme weiters, dass aufgrund der do Aktenlage eine Involvierung des Beamten nicht erkennbar sei, doch stehen dem die Aussagen zweier Zeugen entgegen.

Wie schon eingangs ausgeführt, bedarf es im Stadium der Suspendierung keines Nachweises der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung. Es genügt das Vorliegen eines begründeten Verdachts. Der Senat vertritt die Ansicht, dass ein solcher aufgrund der vorhandenen Zeugenaussagen durchaus gegeben ist. Ob der Beamte tatsächlich die angelastete Verfehlung begangen hat, wird das Strafverfahren weisen.

Wohl hat den Zeugenaussagen zufolge der Beamte die Reisepassrohlinge in seinem Stahlschrank aufbewahrt. § 12 StGB besagt aber, dass nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für das Vorliegen der Mittäterschaft ist entscheidend, dass jeder der mehreren zusammenwirkenden Personen eine Ausführungshandlung setzt. Nachdem den Ausführungen sowohl des Bundeskriminalamtes als auch des XXXX zufolge letzteres grundsätzlich weder in Passlieferungen der österreichischen Staatsdruckerei noch im Austausch von Rohlingen zwecks urkundentechnischer Vergleichsuntersuchungen eingebunden ist, hätte es dem Beamten auffallen müssen, aus welchem Grund sich das XXXX plötzlich im Besitz von Reisepassrohlingen befindet und außerdem aus welchem Grund diese in seinem Stahlschrank aufbewahrt werden und wie mit diesen in weiterer Folge verfahren werden sollte. Das ist eine, selbst für XXXX Beamte außergewöhnliche, Situation, sodass der Beamte die Verpflichtung gehabt hätte, dies mit dem Vorgesetzten und Dienststellenleiter zu besprechen. Somit liegt der Verdacht der Mitwirkung beim Amtsmissbrauch nahe.Wohl hat den Zeugenaussagen zufolge der Beamte die Reisepassrohlinge in seinem Stahlschrank aufbewahrt. Paragraph 12, StGB besagt aber, dass nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für das Vorliegen der Mittäterschaft ist entscheidend, dass jeder der mehreren zusammenwirkenden Personen eine Ausführungshandlung setzt. Nachdem den Ausführungen sowohl des Bundeskriminalamtes als auch des römisch 40 zufolge letzteres grundsätzlich weder in Passlieferungen der österreichischen Staatsdruckerei noch im Austausch von Rohlingen zwecks urkundentechnischer Vergleichsuntersuchungen eingebunden ist, hätte es dem Beamten auffallen müssen, aus welchem Grund sich das römisch 40 plötzlich im Besitz von Reisepassrohlingen befindet und außerdem aus welchem Grund diese in seinem Stahlschrank aufbewahrt werden und wie mit diesen in weiterer Folge verfahren werden sollte. Das ist eine, selbst für römisch 40 Beamte außergewöhnliche, Situation, sodass der Beamte die Verpflichtung gehabt hätte, dies mit dem Vorgesetzten und Dienststellenleiter zu besprechen. Somit liegt der Verdacht der Mitwirkung beim Amtsmissbrauch nahe.

Nun liegen dem Senat die Zeugenaussagen nicht vor, doch ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das XXXX grundsätzlich mit geheimen, sensiblen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Causen/Daten zu tun hat. [...] Die Staatsanwaltschaft hat den Zeugen hinsichtlich deren Identität gemäß § 162 StPO Anonymität zuerkannt. Diese ist daher gemäß § 76 Abs. 4 StPO nicht verhalten, etwaige Informationsersuchen der Disziplinarkommission zu beantworten und Akten zur Einsicht zu übermitteln. [...] Wenn also die Staatsanwaltschaft gemäß der angeführten strafprozessualen Bestimmung den Zeugen Anonymität zugesteht, so wird dies seinen Grund haben, sonst würde die diesbezüglich Norm der StPO ad absurdum geführt, weshalb im Zusammenhalt mit der Regelung im § 76 Abs. 4 StPO die für die Beweislage bedeutsamen Zeugenaussagen nicht übermittelt werden. Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend.Nun liegen dem Senat die Zeugenaussagen nicht vor, doch ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das römisch 40 grundsätzlich mit geheimen, sensiblen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Causen/Daten zu tun hat. [...] Die Staatsanwaltschaft hat den Zeugen hinsichtlich deren Identität gemäß Paragraph 162, StPO Anonymität zuerkannt. Diese ist daher gemäß Paragraph 76, Absatz 4, StPO nicht verhalten, etwaige Informationsersuchen der Disziplinarkommission zu beantworten und Akten zur Einsicht zu übermitteln. [...] Wenn also die Staatsanwaltschaft gemäß der angeführten strafprozessualen Bestimmung den Zeugen Anonymität zugesteht, so wird dies seinen Grund haben, sonst würde die diesbezüglich Norm der StPO ad absurdum geführt, weshalb im Zusammenhalt mit der Regelung im Paragraph 76, Absatz 4, StPO die für die Beweislage bedeutsamen Zeugenaussagen nicht übermittelt werden. Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend.

Ohne den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht; ob die Dienstpflichtverletzungen geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden.

Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauch zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen -unter anderem- gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben. Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl. VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet. [....]"Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauch zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen -unter anderem- gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen zu haben. Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden vergleiche VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet. [....]"

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge offenkundigen Fehlens irgendeines Tatverdachtes und mangelnder Gefahr iS des 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 sowie infolge offenkundiger Aktenwidrigkeit der Begründung und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge offenkundigen Fehlens irgendeines Tatverdachtes und mangelnder Gefahr iS des 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 sowie infolge offenkundiger Aktenwidrigkeit der Begründung und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass schon deshalb kein Disziplinarvergehen vorläge, weil der dem BF angelastete Tatvorwurf denkunmöglich den Tatbestand des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB darstellen könne, sondern es sich um einen korrekte, dienstlich angeordneten durch das SPG, PStSG und das PolizeikooperationsG gedeckte Behördenhandlung gehandelt habe, was dem Dienstgeber des BF bekannt gewesen sei. Auch sei der BF bekannterweise in den nunmehr zu Unrecht inkriminierten Vorgang der Passübergabe an Vertreter Südkoreas nicht involviert gewesen und seien die Passrohlinge auch niemals in einem Stahlschrank des BF verwahrt gewesen, dies schon deshalb, weil in den Amtsräumen des BF kein Stahlschrank existiere, was auch der belangten Behörde bekannt sei. Schließlich sehe nicht einmal die vorgeblich geschädigte Volksrepublik Nordkorea im Behördenvorgehen eine Vertragsverletzung.Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass schon deshalb kein Disziplinarvergehen vorläge, weil der dem BF angelastete Tatvorwurf denkunmöglich den Tatbestand des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB darstellen könne, sondern es sich um einen korrekte, dienstlich angeordneten durch das SPG, PStSG und das PolizeikooperationsG gedeckte Behördenhandlung gehandelt habe, was dem Dienstgeber des BF bekannt gewesen sei. Auch sei der BF bekannterweise in den nunmehr zu Unrecht inkriminierten Vorgang der Passübergabe an Vertreter Südkoreas nicht involviert gewesen und seien die Passrohlinge auch niemals in einem Stahlschrank des BF verwahrt gewesen, dies schon deshalb, weil in den Amtsräumen des BF kein Stahlschrank existiere, was auch der belangten Behörde bekannt sei. Schließlich sehe nicht einmal die vorgeblich geschädigte Volksrepublik Nordkorea im Behördenvorgehen eine Vertragsverletzung.

4. Mit Note vom 17.04.2018, eingelangt am 20.04.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Mit Eingaben vom 07.05.2018 und 01.06.2018 des BF wurde das bereits in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen zum Teil konkretisiert oder wiederholt und weitere Urkunden vorgelegt.

6. Mit Note vom 18.05.2018 übermittelte die Dienstbehörde des BF eine Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 18.04.2018 zum Einspruch des BF gemäß § 106 Abs. 1 Z1 StPO. Zum Verdacht der Mittäterschaft betreffend Amtsmissbrauches durch den BF wird ausgeführt, das sich die Verdachtslage aus der Aussage eines aus Zeugenschutzgründen nicht näher genannten Zeugen ergäbe, der angegeben habe, das der Vorgesetzte des BF bei einer Morgenbesprechung mitgeteilt habe, dass er im Besitz von nordkoreanischen Pässen sei, die er gemeinsam mit dem BF habe besorgen können.6. Mit Note vom 18.05.2018 übermittelte die Dienstbehörde des BF eine Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 18.04.2018 zum Einspruch des BF gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Z1 StPO. Zum Verdacht der Mittäterschaft betreffend Amtsmissbrauches durch den BF wird ausgeführt, das sich die Verdachtslage aus der Aussage eines aus Zeugenschutzgründen nicht näher genannten Zeugen ergäbe, der angegeben habe, das der Vorgesetzte des BF bei einer Morgenbesprechung mitgeteilt habe, dass er im Besitz von nordkoreanischen Pässen sei, die er gemeinsam mit dem BF habe besorgen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zur vorliegenden Verdachtslage betreffend eine Dienstpflichtverletzung des BF wird Folgendes festgestellt:

1.1. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im BVT Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen.1.1. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im BVT Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen.

Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des XXXX zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen.Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Vielzahl von Bediensteten des römisch 40 zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu mehrere Zeugen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben wird, einvernommen.

Gegen den BF wird staatsanwaltlich ermittelt, weil er im Verdacht steht, sich im Jahr 2016 als Mittäter in Ausübung seiner nachrichtendienstlichen Befugnisse rechtswidrig von der OESD nordkoreanische Reisepassrohlinge verschafft zu haben und diese an den südkoreanischen Geheimdienst weitergegeben zu haben, wodurch die Republik Nordkorea in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten durch den Werkunternehmer geschädigt worden sein soll. Diese Reisepassrohlinge sollen sich nach Zeugenaussagen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im Stahlschrank im Büro des BF befunden haben.

Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom XXXX , getroffen werden.Obige Feststellungen konnten auf der Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom römisch 40 , getroffen werden.

1.2. Im Jahr 2015 übernahm die OESD einen Auftrag Nordkoreas zur Anfertigung von 190.000 elektronischen Pässen. In weiterer Folge übergab eine Kontaktperson der OESD einem Mitarbeiter des XXXX , 30 Stück nordkoreanische Passrohlinge (dh. Pässe ohne Seriennummer und ohne Personendaten). Der Genannte übergab im April 2016 drei Reisepassrohlinge (je ein Reise- ein Dienst- und ein Diplomatenpass) Vertretern des südkoreanischen Nachrichtendienstes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung.1.2. Im Jahr 2015 übernahm die OESD einen Auftrag Nordkoreas zur Anfertigung von 190.000 elektronischen Pässen. In weiterer Folge übergab eine Kontaktperson der OESD einem Mitarbeiter des römisch 40 , 30 Stück nordkoreanische Passrohlinge (dh. Pässe ohne Seriennummer und ohne Personendaten). Der Genannte übergab im April 2016 drei Reisepassrohlinge (je ein Reise- ein Dienst- und ein Diplomatenpass) Vertretern des südkoreanischen Nachrichtendienstes zum Zwecke der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung.

Dieser Vorgang war spätestens seit September 2017 der XXXX bekannt. Im Oktober 2017 war dieser Vorgang Gegenstand von Medienberichterstattung in Print- und Onlinemedien sowie einem Beitrag in der ZIB 2. Am 27. Oktober gab das BMI in einer Presseaussendung an, dass der dargestellte Vorgang in dieser Form stattgefunden habe, dieser üblich und regulär gewesen sei und nach Einschätzung eines namhaften Verfassungsjuristen rechtlich korrekt (gewesen) sei. Wörtlich wurde in dieser Presseaussendung zum gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt ".....Es überrascht, dass übliche und reguläre Vorgänge auf Grundlage anonymer Skandalisierungen und weiterer nicht konkretisierter Behauptungen in vorliegender Form Gegenstand der Berichterstattung anerkannter Medien sein können. Nach Informationen des Innenministeriums stammen die Behauptung aus anonymen Schreiben, die in anderem ZusammenhangDieser Vorgang war spätestens seit September 2017 der römisch 40 bekannt. Im Oktober 2017 war dieser Vorgang Gegenstand von Medienberichterstattung in Print- und Onlinemedien sowie einem Beitrag in der ZIB 2. Am 27. Oktober gab das BMI in einer Presseaussendung an, dass der dargestellte Vorgang in dieser Form stattgefunden habe, dieser üblich und regulär gewesen sei und nach Einschätzung eines namhaften Verfassungsjuristen rechtlich korrekt (gewesen) sei. Wörtlich wurde in dieser Presseaussendung zum gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt ".....Es überrascht, dass übliche und reguläre Vorgänge auf Grundlage anonymer Skandalisierungen und weiterer nicht konkretisierter Behauptungen in vorliegender Form Gegenstand der Berichterstattung anerkannter Medien sein können. Nach Informationen des Innenministeriums stammen die Behauptung aus anonymen Schreiben, die in anderem Zusammenhang

längst widerlegt worden sind. ........"

Obige Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (ua. Sachverhaltsdarstellung des Leiters XXXX vom XXXX an die XXXX , diverse Medienberichte) sowie aus der Presseaussendung des BMI vom 27.10.2017.Obige Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vom BF vorgelegten Unterlagen (ua. Sachverhaltsdarstellung des Leiters römisch 40 vom römisch 40 an die römisch 40 , diverse Medienberichte) sowie aus der Presseaussendung des BMI vom 27.10.2017.

(https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20171027_OTS0118/klarstellung-zu-berichterstattung-ueber-pass-weitergabe-an-suedkorea)

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung schon deswegen entfallen, weil der Beschwerde nach der Aktenlage stattzugeben war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

......"

2.1. Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).

2.2. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

2.3. Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

2.5. Es genügt nicht, dass die Behörde den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, dass gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei (VwGH vom 05.04.1990, Zl. 90/09/0008)

2.6. Ist Gegenstand des Verdachtes etwa ein Amtsmissbrauch, der Wissentlichkeit und Schädigungsvorsatz voraussetzt, hat der VwGH auch diesbezüglich Ausführungen in der Begründung der Suspendierung verlangt (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 4, S 508)

3. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend war daher zu prüfen, ob für die dem BF vorgeworfene Dienstpflichtverletzung tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen und ob und diese Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des BF im Dienst zu gefährden.

Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde offenkundig selbst gewisse Zweifel, inwiefern der zur Last gelegte Sachverhalt geeignet ist, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, denn sie hat zunächst die Dienstbehörde diesbezüglich um ergänzende Informationen, insbesondere über die Usancen der Beschaffung und Weitergabe ausländischer Reisepassrohlinge durch inländische Behörden, und im weiteren auch die das BVT betreffende Hausdurchsuchung anordnende Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption um weitere Informationen ersucht.

Nachdem die belangte Behörde diesbezüglich jedoch keine zielführenden Informationen erhalten hat, hat sie sich darauf beschränkt die in der Anordnung der Durchsuchung dargestellte Verdachtslage wiederzugeben. Wie bereits im Erkenntnis W136 2190633-1/3E, mit dem die vorläufige Suspendierung des BF vom erkennenden Gericht aufgehoben wurde, ausgeführt, ergibt sich jedoch aus dem dargestellten Sachverhalt im Hinblick darauf, dass dieser noch im Herbst 2017 in einer Presseaussendung des Bundesministeriums für Inneres als "üblicher und regulärer Vorgang" bezeichnet wurde, keineswegs nach der Lebenserfahrung der Verdacht einer Pflichtverletzung, selbst wenn diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen laufen. Wenn die belangte Behörde den grundsätzlich außer Streit stehenden Vorgang nunmehr offenkundig anders beurteilt und darin den Verdacht einer Pflichtverletzung erblickt, hätte sie die näheren Erwägungen dafür im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in der Begründung eines Suspendierungsbescheides darzulegen ist, warum sich der Verdacht einer Pflichtverletzung ergibt, offen zu legen gehabt.

Überdies bleibt im Gegenstand völlig offen, inwiefern der BF als Mittäter an der im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung mitgewirkt haben soll. Wenn die belangte Behörde, darauf hinweist, dass ein Zeuge angegeben habe, dass die Reisepassrohlinge sich im Stahlschrank des Büros des BF befunden hätten, so ist darauf zu verweisen, dass sie gleichzeitig zugesteht, keine Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen zu haben. Im Übrigen ist aus der derzeit vorliegenden Aktenlage keine Involvierung des BF an der inkriminierten Beschaffung und Weitergabe der Reispassrohlinge ersichtlich und hat die Dienststelle des BF diesen Umstand der belangten Behörde auch ausdrücklich mitgeteilt.

Die Ausführungen der belangte Behörde wonach dem BF hätte auffallen müssen, dass seine Dienststelle im Besitz der Reispassrohlinge ist und sich diese beim ihm im Stahlschrank befänden und er verpflichtet gewesen wäre, dies mit dem Dienststellenleiter zu besprechen, weshalb der Verdacht der Mitwirkung am Amtsmissbrauch naheläge, sind angesichts des Umstandes, dass dieser Vorgang nach der Aktenlage dem Dienststellenleiter ohnehin bekannt war, nicht nachvollziehbar.

Im Ergebnis begründet die belangte Behörde somit ihren Tatverdacht nicht durch eine Schlussfolgerung aus Tatsachen sondern ausschließlich damit, dass gegen den BF strafrechtliche Ermittlungen laufen, was im Sinne der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur keine hinreichende Begründung ist. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung darauf hinweist, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2006, Zl. 2003/09/0002 zugrunde liegt, vergleichbar wäre, ist darauf zu verweisen, dass in diesem Fall die verfügte Suspendierung eines Beamten gerade wegen Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben wurde.

Nach dem Gesagten war der Beschwerde stattzugeben und - nachdem das Bundesverwaltungsgericht wie oben ausgeführt - in der Sache selbst zu entscheiden hat, auszusprechen, dass die Suspendierung des BF nicht verfügt wird, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit keine hinreichend begründeten Verdachtsmomente für eine eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung erkannt werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) 2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Amtsmissbrauch, Ansehen des Amtes, Aufhebung einer Suspendierung,
Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, strafrechtliche
Verfolgung, Suspendierung, Verdachtsgründe, wesentliche Interessen
des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2193063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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