Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z2Spruch
I406 1302021-2/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 20.07.2005 gestellten Antrag zu Zl. 0510.841-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 20.07.2005 gestellten Antrag zu Zl. 0510.841-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist die Ausweisung von XXXX, geb. XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.römisch eins. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist die Ausweisung von römisch 40 , geb. römisch 40 , aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, 0510.841-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, 0510.841-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt werde, da er sowohl zu den fluchtauslösenden Ereignissen als auch in Bezug auf seine Personendaten widersprüchliche Angaben getätigt habe. Diese Widersprüchlichkeiten in seinem niederschriftlichen Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht aufzuklären vermocht.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Berufung.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, ZI. A8 302.021-1/2008/19E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweise sich insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich sei, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolge.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.03.2012, ZI. A8 302.021-1/2008/19E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweise sich insgesamt als mangelhaft, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich sei, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolge.
4. Am 09.05.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Dorf in XXXX 6 Jahre die Primary School sowie vier Jahre die Secondary School besucht habe. Er sei in Nigeria keiner Beschäftigung nachgegangen. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er sei in der Zeit von 2003 bis 2005 als Hausarbeiter tätig gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Bote gearbeitet, das sei keine richtige Arbeit gewesen, er habe sich damit den Schulbesuch ermöglich wollen und diese Arbeit neben der Schule ausgeführt. Er wisse nicht genau, in welchem Alter er mit der Schule begonnen habe. Er habe immer nur in XXXX gelebt, kurz vor seiner Ausreise habe er sich in XXXX aufgehalten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er, nachdem er seine Strafen abgesessen habe, seit 2007 als Zeitungsverteiler verdient.Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Dorf in römisch 40 6 Jahre die Primary School sowie vier Jahre die Secondary School besucht habe. Er sei in Nigeria keiner Beschäftigung nachgegangen. Auf Vorhalt, er habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, er sei in der Zeit von 2003 bis 2005 als Hausarbeiter tätig gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er habe als Bote gearbeitet, das sei keine richtige Arbeit gewesen, er habe sich damit den Schulbesuch ermöglich wollen und diese Arbeit neben der Schule ausgeführt. Er wisse nicht genau, in welchem Alter er mit der Schule begonnen habe. Er habe immer nur in römisch 40 gelebt, kurz vor seiner Ausreise habe er sich in römisch 40 aufgehalten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er, nachdem er seine Strafen abgesessen habe, seit 2007 als Zeitungsverteiler verdient.
5. Mit Schreiben vom 02.07.2013 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof und führte darin aus, dass das Bundesasylamt nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt mit Erkenntnis des AsylGH vom 13.03.2012 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist entschieden habe.
6. Der Asylgerichtshof richtete mit Fax vom 01.08.2013 ein Schreiben an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.
7. Mit Stellungnahme vom 09.08.2013 führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass es aufgrund von Arbeitsauslastung, bedingt durch die hohe und ständig steigende Anzahl der zu bearbeitenden Fälle, nicht möglich gewesen sei, den Fall innerhalb der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten, die Verzögerungen seien nicht auf ein Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen.
8. Am 19.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, W144 1302021- 2/8E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, W144 1302021- 2/8E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2005 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.).Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2005 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Weiters wurde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen. Ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG wurde nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Weiters wurde eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen. Ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Letztlich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig erklärt.Letztlich wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig erklärt.
10. Mit Schriftsatz vom 06.07.2017 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers ordentlich Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001-5, wurde Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, soweit dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und soweit gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001-5, wurde Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, soweit dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und soweit gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.
12. Der gegenständliche Akt wurde am 14.12.2015 der Gerichtsabteilung I406 neu zugewiesen.
13. Mit Schreiben vom 24.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.
14. Am 17.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorlegte:
* ein ÖSD A2 Zertifikat "nicht bestanden"
* einen "Gebietsbetreuungsvertrag", Jahresaufstellungen von 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012 und 2011 (XXXX)* einen "Gebietsbetreuungsvertrag", Jahresaufstellungen von 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012 und 2011 (römisch 40 )
* eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung", sowie eine Versicherungsbestätigung für Zeiträume am 01.01.2016 der SVA
* ein Empfehlungsschreiben XXXX* ein Empfehlungsschreiben römisch 40
* ein Empfehlungsschreiben der afrikanischen-katholischen Gemeinde Wien
* einen Antrag "Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde vom 15.05.2018"
* eine Einzahlungsbestätigung der Miete
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im Jahr 2005.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, W144 1302021- 2/8E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, W144 1302021- 2/8E, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) erlassen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001-5, wurde der Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, soweit dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und soweit gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015, Zl. Ro 2015/19/0001-5, wurde der Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, soweit dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, und soweit gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.
Somit sind die Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, Spruchpunkt I. und II. in Rechtskraft erwachsen.Somit sind die Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit fast dreizehn Jahren in Österreich auf, stellte einen - letztlich unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz und kam seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren stets nach.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse des Niveaus A besucht, jedoch noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt, ist zu einfacher Konversation in deutscher Sprache in der Lage und hat so seinen Integrationswillen in sprachlicher Hinsicht bewiesen.
Er führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige.
Der Beschwerdeführer verdient mit der Zustellung von Zeitungen bis zu 490 € im Monat und übt diese Tätigkeit bereits seit 2011 aus.
Er ist selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Bezüge aus der Grundversorgung.
Er ist Mitglied der afrikanischen-katholischen Kirche und besucht regelmäßig Gottesdienste.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung, bestritt seinen Lebensunterhalt als Bote, zu Angehörigen dort hat er keinen Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Erkentnisses des Verwaltungsgerichtshofes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Erkentnisses des Verwaltungsgerichtshofes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Religionsbekenntnis sowie Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur sprachlichen Integration beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie dem Eindruck in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Erwerbssituation, den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten sowie den privaten Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur Integration beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen, seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie dem Eindruck in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu familiären Anknüpfungspunkten, Schulbildung und Erwerbssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, wie folgt aus:
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Aus der oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ergibt sich, dass - mit den dort genannten Maßgaben - § 10 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden ist. Jene Maßgabe des § 75 Abs. 8 AsylG 2005, wonach die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt, ist nach dem oben Gesagten erfüllt anzusehen. Die noch in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltene Anordnung einer Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 auf nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängigen Anträge erweist sich vor dem Hintergrund der später erlassenen und hier anzuwendenden Norm des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als nicht (mehr) maßgeblich.Aus der oben wiedergegebenen Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ergibt sich, dass - mit den dort genannten Maßgaben - Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden ist. Jene Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, wonach die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt, ist nach dem oben Gesagten erfüllt anzusehen. Die noch in Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltene Anordnung einer Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängigen Anträge erweist sich vor dem Hintergrund der später erlassenen und hier anzuwendenden Norm des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als nicht (mehr) maßgeblich.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Solcherart erlassene Ausweisungen (arg.:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Solcherart erlassene Ausweisungen (arg.:
"Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 erlassen wurden") bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden") bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
Demnach war das Bundesverwaltungsgericht dazu berufen, im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen.Demnach war das Bundesverwaltungsgericht dazu berufen, im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens nach der abschlägigen Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag zu prüfen, ob gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu erlassen ist und gegebenenfalls eine solche auszusprechen.
Die maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet:
Verbindung mit der Ausweisung
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer rechtskräftig negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer rechtskräftig negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer, der sich bereits seit beinahe dreizehn Jahren in Österreich aufhält, ist in seiner derzeitigen Wohngemeinde bereits sehr gut integriert. Er verdient mit der Zustellung von Zeitungen seinen Lebensunterhalt und ist sohin selbsterhaltungsfähig, dies bereits seit dem Jahr 2011.
Der Beschwerdeführer hat ein Deutschkurs des Niveaus A besucht, jedoch noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt, ist jedoch zur einfachen Konversation in deutscher Sprache in der Lage und hat so seinen Integrationswillen in sprachlicher Hinsicht bewiesen. Weiters ist er Mitglied einer afrikanischen-katholischen Kirche und besucht er regelmäßig den Gottesdienst.
Auch die vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben verdeutlichen den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer in all den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich sowohl in gesellschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert hat.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
So hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert und es ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Zudem ist sein Integrationswille deutlich erkennbar.
Seine Bindungen zu seinem Heimatland sind nur mehr sehr schwach ausgeprägt, weswegen er keinen besonderen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat hat.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig zu erklären war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I406.1302021.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018