Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2194837-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.05.2018 mündlich verkündeten Erkentnnnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, vertreten durch RA Dr. Peter VÖGEL in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2018, 09:35 Uhr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch RA Dr. Peter VÖGEL in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zahl römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2018, 09:35 Uhr zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX.2018 um 09:35 Uhr, wurde gegen diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2018 um 09:35 Uhr, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.2. Mit dem am 09.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX.2018 für rechtswidrig zu erklären; festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen sowie dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters die Verfahrenskosten gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV zu ersetzen.1.2. Mit dem am 09.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2018 für rechtswidrig zu erklären; festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen sowie dem BF zu Handen des ausgewiesenen Vertreters die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV zu ersetzen.
1.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag der zugrunde liegende Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.
1.4. Am 16.05.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und sein Rechtsbeistand teilnahmen und die die Verkündung der im Spruch angeführten Entscheidung zur Folge hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist irakischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.
Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.
Der BF brachte am 25.04.2011 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA, hinsichtlich § 8 AsylG in Rechtskraft erwachsen am 29.07.2011 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl abgewiesen, dem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes jedoch stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AGH), in Rechtskraft erwachsen am 30.12.2013 als unbegründet abgewiesen.Der BF brachte am 25.04.2011 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA, hinsichtlich Paragraph 8, AsylG in Rechtskraft erwachsen am 29.07.2011 wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl abgewiesen, dem Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes jedoch stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AGH), in Rechtskraft erwachsen am 30.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX.2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wurde der BF zu XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB, 27 Abs. 1, 1.Fall, 27Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wurde der BF zu römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB, 27 Absatz eins, eins Punkt F, a, l, l, 27
Abs. 1 Z 1, 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, 27 Abs. 1 Z 1, 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten verurteilt wovon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten verurteilt wovon 5 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wurde der BF zu XXXX wegen Urkundenunterdrückung und Schlepperei gemäß §§ 229 Abs. 1 StGB, §§ 114, 1. 2. und 3. Fall Z2, 114 Abs. 4, 1. Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016 wurde der BF zu römisch 40 wegen Urkundenunterdrückung und Schlepperei gemäß Paragraphen 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 114, eins, 2. und 3. Fall Z2, 114 Absatz 4, eins, Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des BFA Burgenland, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am 27.01.2017, wurde dem BF aufgrund der soeben angeführten Straftaten dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 AsylG aberkannt, dessen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 9 AsylG entzogen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 sowie ein auf 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA Burgenland, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 27.01.2017, wurde dem BF aufgrund der soeben angeführten Straftaten dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, AsylG aberkannt, dessen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 9, AsylG entzogen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, sowie ein auf 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF befand sich bis XXXX.2017 in Strafhaft und wurde an diesem Tag entlassen. Vom 25.01.2018 bis zu seinem Aufgriff am XXXX.2018 nahm der BF bei seinem Cousin in XXXX unangemeldet Unterkunft. Er unterließ es, sich an dieser Anschrift anzumelden und dem Bundesamt darüber Mitteilung zu machen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Landespolizeidirektion XXXX oder eine ihrer Dienststellen Kenntnis über den Aufenthaltsort des BF seit der Haftentlassung hatten. Abgesehen davon verfügt der BF über keine Verwandte in Österreich, in Großbritannien leben Brüder von ihm und in Udine ein Cousin.Der BF befand sich bis römisch 40 .2017 in Strafhaft und wurde an diesem Tag entlassen. Vom 25.01.2018 bis zu seinem Aufgriff am römisch 40 .2018 nahm der BF bei seinem Cousin in römisch 40 unangemeldet Unterkunft. Er unterließ es, sich an dieser Anschrift anzumelden und dem Bundesamt darüber Mitteilung zu machen. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Landespolizeidirektion römisch 40 oder eine ihrer Dienststellen Kenntnis über den Aufenthaltsort des BF seit der Haftentlassung hatten. Abgesehen davon verfügt der BF über keine Verwandte in Österreich, in Großbritannien leben Brüder von ihm und in Udine ein Cousin.
Der BF wurde am XXXX.2018 um 19:30 Uhr durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX im Zug XXXX nach Udine einen fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgestellt, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Seiten des BFA ein Festnahmeauftrag erteilt und gegen den BF am XXXX.2018 der im Spruch angeführte Schubhaftbescheid erlassen. Das Reiseziel des BF war Udine, wo einer seiner Cousins wohnhaft ist. Ziel des BF war es, in Udine einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Bis dato hielt sich der BF dort noch nicht auf.Der BF wurde am römisch 40 .2018 um 19:30 Uhr durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 im Zug römisch 40 nach Udine einen fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, festgestellt, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Seiten des BFA ein Festnahmeauftrag erteilt und gegen den BF am römisch 40 .2018 der im Spruch angeführte Schubhaftbescheid erlassen. Das Reiseziel des BF war Udine, wo einer seiner Cousins wohnhaft ist. Ziel des BF war es, in Udine einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Bis dato hielt sich der BF dort noch nicht auf.
Der BF befand sich vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX, wurde am zuletzt genannten Tag in das XXXX überstellt und befindet sich seitdem dort in Schubhaft.Der BF befand sich vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , wurde am zuletzt genannten Tag in das römisch 40 überstellt und befindet sich seitdem dort in Schubhaft.
Der BF war bis dato vom 17.02.2012 bis 10.05.2012 im XXXX, vom 04.06.2012 bis 03.10.2012 bei der XXXX in XXXX sowie vom 24.06.2014 bis 19.08.2014 bei der XXXX jeweils im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt, wobei die letzte Tätigkeit im geringfügigen Ausmaß ausgeübt wurde. Der BF ist gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass dieser arbeitsunfähig ist.Der BF war bis dato vom 17.02.2012 bis 10.05.2012 im römisch 40 , vom 04.06.2012 bis 03.10.2012 bei der römisch 40 in römisch 40 sowie vom 24.06.2014 bis 19.08.2014 bei der römisch 40 jeweils im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt, wobei die letzte Tätigkeit im geringfügigen Ausmaß ausgeübt wurde. Der BF ist gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass dieser arbeitsunfähig ist.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von 2013 bis 2016 als Informant für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gearbeitet und hiefür monatlich € 800,00 bezogen hat.
Aktuell verfügt der BF über keine Barmittel und kein eigenes Einkommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass - wer auch immer - für ihn eine finanzielle Sicherheit zur Abwendung oder zwecks Entlassung aus der Schubhaft hätte leisten können.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF Mitte Jänner beim BFA, RD Steiermark einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt hat.
Am XXXX.2017 beantragte die belangte Behörde bei der irakischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, dessen Erlangung nach wie vor betrieben wird. Der letzte dahingehende Kontakt zur Botschaft bestand am XXXX.2018.Am römisch 40 .2017 beantragte die belangte Behörde bei der irakischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, dessen Erlangung nach wie vor betrieben wird. Der letzte dahingehende Kontakt zur Botschaft bestand am römisch 40 .2018.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
In Ermangelung der Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokuments aus der Heimat des BF wird gegenständlich von einer Verfahrensidentität ausgegangen.
Familienstand und Kinderlosigkeit sind den fremdenrechtlichen Vorakten zu entnehmen und hat der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt, es hätten sich dahingehend keine Änderungen ergeben.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, die bisher geführten fremdenrechtlichen Verfahren samt deren Ausgang dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister, die bisherigen Beschäftigungen aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges.
Der Aufenthalt des BF vom 05.01.2018 bis zum Aufgriff am XXXX.2018 wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung selbst ins Treffen geführt.Der Aufenthalt des BF vom 05.01.2018 bis zum Aufgriff am römisch 40 .2018 wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung selbst ins Treffen geführt.
Der Aufgriff des BF in XXXX ist dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu entnehmen und wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF oder seinem RV bestritten. Das Reiseziel hat der BF selbst glaubwürdig angegeben und ausgeführt, bis dato noch nicht in Udine gewesen zu sein. Dass er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, brachte der BF in der mündlichen Verhandlung selbst vor.Der Aufgriff des BF in römisch 40 ist dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu entnehmen und wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vom BF oder seinem Regierungsvorlage bestritten. Das Reiseziel hat der BF selbst glaubwürdig angegeben und ausgeführt, bis dato noch nicht in Udine gewesen zu sein. Dass er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, brachte der BF in der mündlichen Verhandlung selbst vor.
Den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen ließen sich keinen Krankheiten des BF entnehmen. Anhaltspunkte für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit auf Seiten des BF fanden sich nicht, zumal der BF Österreich bereits beschäftigt war.
Der BF hat auch angegeben, über keine Barmittel und kein Einkommen zu verfügen.
Die Einleitung des HRZ-Verfahrens und der diesbezügliche Stand sind den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung entnehmbar.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.
So ist festzuhalten, dass der BF trotz des gegen ihn rechtskräftig erlassenen Einreiseverbotes nach seiner Haftentlassung nicht in den Irak ausreiste oder das Bundesgebiet verließ.
Des Weiteren spricht die unterlassene Verständigung des BFA vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Es widerspricht - wie im Übrigen auch vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dargetan - sowohl der üblichen Vorgangsweise wie auch der Lebenserfahrung, dass der BF - hätte er mit seinem Bewährungshelfer Mitte Jänner 2018 das BFA zwecks Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte aufgesucht - nicht festgenommen worden wäre. Ferner findet sich auch kein dahingehender Eintrag im zentralen Fremdenregister. Ebenso schilderte der BF lebensfremd, er sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX angehalten worden. Der gängige Ablauf einer Amtshandlung bei Anhaltung eines Fremden wäre derart gewesen, dass die Beamten vor Ort eine Anfrage im ZFR getätigt hätten, die das Einreiseverbot und somit die fehlende Rechtsgrundlage des BF zum Aufenthalt in Österreich zu Tage gefördert hätten. Dass die Beamten bei dem sodann zu Tage geförderten Ergebnis den BF ohne Einholung eines Festnahmeauftrages oder weiterer Anordnungen seitens des BFA-Journaldienstes - der BF war zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Bundesgebiet gemeldet - aus der Amtshandlung entlassen hätten, ist nicht nur unüblich, sondern liegt an der Grenze zum Amtsmissbrauch. Ein derartiges Vorgehen kann jedoch solchen Organen nicht ungeprüft unterstellt werden. Der im gegenständlichen Fall erkennende Richter war selbst rund 18 Jahre lang Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - zuletzt als Leiter des Sicherheitsreferates des Polizeikommissariates XXXX - und ist ihm aus seiner dienstlichen Erfahrung bekannt, dass die vom BF geschilderten Ausführungen völlig unplausibel, weil in Polizeikreisen nicht gängig sind. In diese Richtung erscheint auch das Vorbringen, der BF hätte die Polizeiinspektion XXXX aufgesucht, weil er sich beim Magistrat der Stadt XXXX nicht habe anmelden können, unplausibel.Des Weiteren spricht die unterlassene Verständigung des BFA vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gegen seine Vertrauenswürdigkeit. Es widerspricht - wie im Übrigen auch vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dargetan - sowohl der üblichen Vorgangsweise wie auch der Lebenserfahrung, dass der BF - hätte er mit seinem Bewährungshelfer Mitte Jänner 2018 das BFA zwecks Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte aufgesucht - nicht festgenommen worden wäre. Ferner findet sich auch kein dahingehender Eintrag im zentralen Fremdenregister. Ebenso schilderte der BF lebensfremd, er sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 angehalten worden. Der gängige Ablauf einer Amtshandlung bei Anhaltung eines Fremden wäre derart gewesen, dass die Beamten vor Ort eine Anfrage im ZFR getätigt hätten, die das Einreiseverbot und somit die fehlende Rechtsgrundlage des BF zum Aufenthalt in Österreich zu Tage gefördert hätten. Dass die Beamten bei dem sodann zu Tage geförderten Ergebnis den BF ohne Einholung eines Festnahmeauftrages oder weiterer Anordnungen seitens des BFA-Journaldienstes - der BF war zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Bundesgebiet gemeldet - aus der Amtshandlung entlassen hätten, ist nicht nur unüblich, sondern liegt an der Grenze zum Amtsmissbrauch. Ein derartiges Vorgehen kann jedoch solchen Organen nicht ungeprüft unterstellt werden. Der im gegenständlichen Fall erkennende Richter war selbst rund 18 Jahre lang Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - zuletzt als Leiter des Sicherheitsreferates des Polizeikommissariates römisch 40 - und ist ihm aus seiner dienstlichen Erfahrung bekannt, dass die vom BF geschilderten Ausführungen völlig unplausibel, weil in Polizeikreisen nicht gängig sind. In diese Richtung erscheint auch das Vorbringen, der BF hätte die Polizeiinspektion römisch 40 aufgesucht, weil er sich beim Magistrat der Stadt römisch 40 nicht habe anmelden können, unplausibel.
Dass der BF als Informant eines Polizisten von 2013 bis 2016 tätig gewesen sein und hiefür € 800,00 monatlich in einem Kuvert erhalten haben soll, widerspricht nicht nur der eigenen Aussage des BF, er verfüge über kein Vermögen, sondern stellt ebenso eine in Suchtmittelkreisen nicht denkbare Handlungsweise dar. Abgesehen davon, dass hier ausschließlich vertrauenswürdige Personen zum Zug kommen, konnte der BF den Namen des Beamten, für welchen er gearbeitet haben soll, nicht nennen, hätten seine Deutschkenntnisse wohl nicht für eine derartige Unterstützung ausgereicht und werden derartige Informanten nicht durch Übergabe des Entgelts in einem Kuvert entlohnt. Der BF konnte hiefür auch keine Bescheinigungsmittel vorlegen. Die Nennung einer Telefonnummer des Polizisten mit dem Codenamen "XXXX" reicht dafür nicht, wäre in der mündlichen Verhandlung nicht prüfbar gewesen, um wen es sich am anderen Ende der Leitung handelt.
Der BF vermochte ferner nicht darzutun, dass jemand aus seinem verwandtschaftlichen Umfeld - wie in der Beschwerde behauptet - eine Sicherheit für die Hintanhaltung der Schubhaft hätte leiste können. Weder nannte er darin Personen oder die Höhe des Betrages noch legte er eine notarielle Haftungserklärung vor, noch machte er in der mündlichen Verhandlung dahingehend nähere Angaben.
Im Übrigen - wie bereits in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses hervorgehoben - ist die in § 77 Abs. 3 Z 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von drei Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.Im Übrigen - wie bereits in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses hervorgehoben - ist die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von drei Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.
Nicht plausibel erscheint ferner, dass der BF am XXXX.2018, dem Tag seiner Anhaltung, freiwillig habe ausreisen wollen. Einerseits hatte er nach seiner Haftentlassung dazu die Möglichkeit - und bis zu seinem Aufgriff - ausreichend Zeit. Andererseits kann gar nicht von "freiwilliger" Ausreise gesprochen werden, beabsichtigte der BF eigenen Angaben zufolge in Italien einen Asylantrag zu stellen und nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehrhilfe von Österreich aus gar nicht in Anspruch. Dass er davon nichts gewusst haben soll, ist nicht nachvollziehbar, musste ihm diese angesichts der bisher durchlaufenen fremden- und asylrechtlichen Verfahren bekannt gewesen sein. Es ist ferner nicht richtig, dass der BF berechtigt war, nach Italien einzureisen und sich dort aufzuhalten, zumal das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum, somit auch für Italien gilt.Nicht plausibel erscheint ferner, dass der BF am römisch 40 .2018, dem Tag seiner Anhaltung, freiwillig habe ausreisen wollen. Einerseits hatte er nach seiner Haftentlassung dazu die Möglichkeit - und bis zu seinem Aufgriff - ausreichend Zeit. Andererseits kann gar nicht von "freiwilliger" Ausreise gesprochen werden, beabsichtigte der BF eigenen Angaben zufolge in Italien einen Asylantrag zu stellen und nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehrhilfe von Österreich aus gar nicht in Anspruch. Dass er davon nichts gewusst haben soll, ist nicht nachvollziehbar, musste ihm diese angesichts der bisher durchlaufenen fremden- und asylrechtlichen Verfahren bekannt gewesen sein. Es ist ferner nicht richtig, dass der BF berechtigt war, nach Italien einzureisen und sich dort aufzuhalten, zumal das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum, somit auch für Italien gilt.
Was schließlich die beiden Verurteilungen des BF betrifft, ergibt sich - auch hier entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl ein Zusammenhang mit dem Moment der Fluchtgefahr. So ergibt sich aus § 76 Abs. 2a FPG, dass auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Was schließlich die beiden Verurteilungen des BF betrifft, ergibt sich - auch hier entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl ein Zusammenhang mit dem Moment der Fluchtgefahr. So ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG, dass auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
Der mit Schubhaft betitelte § 76 FPG lautet:Der mit Schubhaft betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen..Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen..
Das erkennende Gericht schließt sich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweise. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.
Überdies verfügt der BF in Österreich nur über lose familiäre oder sonstige berücksichtigungswürdige soziale Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die bloß vorübergehende Unterkunftnahme bei seinem Cousin für rund 2 1/2 Monate erfolgte ohne Anmeldung und war der BF nicht in der Lage, eine genaue Anschrift anzuführen. Weitere soziale oder verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet führte der BF nicht ins Treffen.
Dem BF ist auch anzulasten, dass er sein Aufenthaltsrecht grob fahrlässig aufs Spiel gesetzt hat, in dem er mehrere Straftaten begangen hat, die zu zwei Verurteilungen geführt haben, wobei die letzte eine zweijährige unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hatte. An der fehlenden Integration können auch die drei kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse des BF nichts ändern.
Schließlich wollte der BF nach Italien ausreisen, um sich dem behördlichen Einfluss weiter zu entziehen und machte dieser keine Meldung von seinem aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung hielte.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung hielte.
Wie bereits in der mündlichen Verkündung hervorgehoben, ist die in § 77 Abs. 3 Z 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von 3 Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.Wie bereits in der mündlichen Verkündung hervorgehoben, ist die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von 3 Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.
Eine Gesamtabwägung aller a Wie bereits in der mündlichen Verkündung hervorgehoben, ist die in § 77 Abs. 3 Z 3 FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von 3 Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.Eine Gesamtabwägung aller a Wie bereits in der mündlichen Verkündung hervorgehoben, ist die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorgesehene Möglichkeit der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit nur eine von 3 Möglichkeiten der Anordnung eines gelinderen Mittels. Diese Option sagt jedoch nichts über die Voraussetzungen aus, die gegeben sein müssen, um ein solches Mittel überhaupt anordnen zu können. Erst dann - wie dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz eins, FPG zu entnehmen ist - wenn das Bundesamt Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann, ist von einem solchen Gebrauch zu machen.
Aufgrund der angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Aufgrund der angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich geworden sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sie sich bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es sei auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin-VO und § 76 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es sei auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-VO und Paragraph 76, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.2. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der denkbar geringen sozialen Bindungen in Österreich - in Erinnerung wird die zweijährige Freiheitsstrafe des BF gerufen - war von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorlagen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten ließen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erwies sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erwies sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass bereits ein HRZ-Verfahren eingeleitet wurde und das BFA laufend in Kontakt mit der irakischen Botschaft steht.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwog, weil - aus einer ex-ante-Beurteilung heraus - ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorgelegen wären, die der Erlassung der Schubhaft entgegengestanden wären, ist dem Vorbringen in der Beschwerde nicht zu entnehmen gewesen.
Die Anhaltung in Schubhaft und die weitere Anhaltung erwiesen sich somit als notwendig und verhältnismäßig.
Es war daher festzustellen, dass die für die Festnahme und weiterer Anhaltung des BF normierten Voraussetzungen vorlagen.
3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (samt Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, weil sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2194837.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018