Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2182625-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Baumannstraße 9/11, 1030 WIEN, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts WIEN vom 24.10.2017, Zl 4786/17t-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft, Baumannstraße 9/11, 1030 WIEN, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts WIEN vom 24.10.2017, Zl 4786/17t-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der
angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von € 530,25 stattgegeben wird.
Der genannte Betrag ist der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG), Zl XXXX brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 21.10.2016 eine Mahnklage gegen die XXXX (im Folgenden: XXXX oder beklagte Partei) über einen Streitwert von €1. Im Grundverfahren vor dem Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG), Zl römisch 40 brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 21.10.2016 eine Mahnklage gegen die römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 oder beklagte Partei) über einen Streitwert von €
18.777,44 ein.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in Höhe von € 707,-- wurde durch Einziehung und Abbuchung entrichtet.
Am 24.10.2016 wurde der Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen.
Am 02.11.2016 wurde der Zahlungsbefehl der beklagten Partei mittels Übernahme durch einen Arbeitnehmer zugestellt.
Mit Beschluss des HG vom 04.11.2016 wurde das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen.Mit Beschluss des HG vom 04.11.2016 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen.
Mit Schriftsatz der bP vom 06.10.2017 wurde die Klage zurückgezogen und gleichzeitig der Antrag auf Rückzahlung von drei Vierteln der Pauschalgebühr zu Handen der Rechtsvertretung der bP gestellt.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichts WIEN vom 24.10.2017 wurde dem Rückzahlungsantrag der bP "nicht stattgegeben" (dieser wurde somit abgewiesen).
In der Begründung wurde nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen rechtlich wie folgt ausgeführt:
"Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführte Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen (Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG)."Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführte Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen (Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG).
Im vorliegenden Fall liegt weder eine Zurückziehung der Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner vor, noch eine Zurückweisung von vornherein. Da somit die Voraussetzungen für eine Rückzahlung von 3/4 der Pauschalgebühren nicht vorliegen, war dem Antrag der [bP] nicht statt zu geben."
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 31.10.2017) richtet sich die am 28.11.2017 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der diese die Rückzahlung von drei Vierteln der Pauschalgebühr beantragt.
Begründend wird insbesondere sinngemäß ausgeführt, der beklagten Partei sei die Mahnklage (gemeint: der Zahlungsbefehl) am 02.11.2016 zustellt worden. Am 31.10.2016 - sohin zwei Tage vorher - sei der Konkurs über die beklagte Partei eröffnet worden.
Die Zustellung hätte daher nicht an die bP, sondern an den Masseverwalter erfolgen müssen. Ob eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werde oder ob es sich - wie im vorliegendem Fall - um eine nicht wirksame Zustellung handle, müsse im Ergebnis dieselben Rechtsfolgen haben: Die Pauschalgebühr sei um drei Viertel zurückzuerstatten.
4. Mit Schreiben vom 01.12.2017 (eingelangt am 11.01.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2018 (zugestellt am 14.05.2018) verständigte das BVwG die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen bzw Beweismittel vorzulegen.
6. Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme (datiert mit 15.05.2018) der belangten Behörde beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:
Über das Vermögen der XXXX wurde mit Beschluss des HG vom 31.10.2016, Zahl XXXX , der Konkurs eröffnet, und dies am 02.11.2016 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.Über das Vermögen der römisch 40 wurde mit Beschluss des HG vom 31.10.2016, Zahl römisch 40 , der Konkurs eröffnet, und dies am 02.11.2016 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Mit Schreiben des HG, datiert mit 31.10.2016, wurde ua die Österreichische Post AG (im Folgenden auch: Post) von der Eröffnung des genannten Insolvenzverfahrens verständigt. Dieses enthält die Anordnung, dass alle sonst dem Schuldner ( XXXX ) auszufolgenden Sendungen an den (namentlich genannten) Insolvenzverwalter auszuhändigen seien. Das gelte nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.Mit Schreiben des HG, datiert mit 31.10.2016, wurde ua die Österreichische Post AG (im Folgenden auch: Post) von der Eröffnung des genannten Insolvenzverfahrens verständigt. Dieses enthält die Anordnung, dass alle sonst dem Schuldner ( römisch 40 ) auszufolgenden Sendungen an den (namentlich genannten) Insolvenzverwalter auszuhändigen seien. Das gelte nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.
Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Schreiben vor oder nach der am 02.11.2016 an die beklagte Partei erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls bei der Österreichische Post AG eingelangt ist.
Auch an das Postamt XXXX (im Folgenden: Postfiliale), übermittelte das HG eine Verständigung mit einem dem genannten Schreiben entsprechenden Inhalt. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese dort vor oder nach der am 02.11.2016 an die beklagte Partei erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls eingelangt ist.Auch an das Postamt römisch 40 (im Folgenden: Postfiliale), übermittelte das HG eine Verständigung mit einem dem genannten Schreiben entsprechenden Inhalt. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese dort vor oder nach der am 02.11.2016 an die beklagte Partei erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls eingelangt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Feststellungen zum die XXXX betreffenden Insolvenzverfahren beruhen auf einem im Justizverwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei (edikte.justiz.gv.at) sowie auf dem beigeschafften Insolvenzakt des HG, Zahl XXXX .Die Feststellungen zum die römisch 40 betreffenden Insolvenzverfahren beruhen auf einem im Justizverwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei (edikte.justiz.gv.at) sowie auf dem beigeschafften Insolvenzakt des HG, Zahl römisch 40 .
Betreffend die Negativfeststellungen zu den Zeitpunkten der jeweiligen Zustellung der Verständigung der Post sowie der Postfiliale ist Folgendes auszuführen:
Im genannten Insolvenzakt des HG ist zwar die Verständigung sowohl der Post als auch der Postfiliale von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermerkt, jedoch nicht, wann und auf welche Weise diese jeweils erfolgt ist.
In ihrer Stellungnahme vom 15.05.2018 brachte die belangte Behörde vor, aus dem Konkursakt sei ersichtlich, dass die Verständigung über die Konkurseröffnung am 03.11.2016 sowohl an die Österreichische Post AG als auch an die Postfiliale abgefertigt worden sei. Dazu verwies sie auf einen beigelegten Auszug des Insolvenzaktes. Weiters brachte sie vor, die Verständigung sei durch Versenden des Konkurseröffnungsbeschlusses mittels Kuverts erfolgt.
Der von der belangten Behörde vorgelegte Aktenauszug enthält die Verständigung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie eine Seite mit der Überschrift "ZV" ("Zustellverfügung"; Formatierungen wie im Original). Dazu findet sich die Unterüberschrift "Beschluss", darunter sind mehrere Adressaten genannt. Rechts neben dieser Auflistung findet sich ein mit Stempel angebrachter Abfertigungsvermerk, wobei auf diesem das Feld "eingelangt" mit dem Datumsstempel "2. NOV. 2016" sowie quer mit einem (händisch ausgebesserten) weiteren Datumsstempel "3. NOV. 2016" samt Unterschrift versehen ist. Unter der weiteren Unterüberschrift "Edikt" ist eine Liste weiterer Empfänger angeführt, wobei als erster Adressat die Österreichische Nationalbank genannt ist, mit dem Zusatz "mit Uhrzeit und Fax". Rechts neben diesem Zusatz findet sich der Datumsstempel "31. OKT. 2016" mit den handschriftlichen Vermerken "11.15 h" sowie "Neuerl. 2.11.2016". Unter der genannten Adressatenliste findet sich der gedruckte Vermerk "Insolvenzdatei eingetragen am: 31.12.2016", wobei das Datum händisch durchgestrichen ist und daneben ein Datumsstempel "2. NOV. 2016" samt Unterschrift, welche sich von der obigen Unterschrift unterscheidet, angebracht ist. Darunter findet sich die Überschrift "Benachrichtigungen gemäß § 78 Abs. 2 und 4 IO", unter der wiederum Adressaten aufgelistet sind, darunter auch die Post und die Postfiliale. Zu dieser Auflistung finden sich weder ein Datumsvermerk noch eine Unterschrift; zu den einzelnen Adressaten sind lediglich (wie in den anderen Listen auch) händisch "Häkchen" angebracht.Der von der belangten Behörde vorgelegte Aktenauszug enthält die Verständigung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie eine Seite mit der Überschrift "ZV" ("Zustellverfügung"; Formatierungen wie im Original). Dazu findet sich die Unterüberschrift "Beschluss", darunter sind mehrere Adressaten genannt. Rechts neben dieser Auflistung findet sich ein mit Stempel angebrachter Abfertigungsvermerk, wobei auf diesem das Feld "eingelangt" mit dem Datumsstempel "2. NOV. 2016" sowie quer mit einem (händisch ausgebesserten) weiteren Datumsstempel "3. NOV. 2016" samt Unterschrift versehen ist. Unter der weiteren Unterüberschrift "Edikt" ist eine Liste weiterer Empfänger angeführt, wobei als erster Adressat die Österreichische Nationalbank genannt ist, mit dem Zusatz "mit Uhrzeit und Fax". Rechts neben diesem Zusatz findet sich der Datumsstempel "31. OKT. 2016" mit den handschriftlichen Vermerken "11.15 h" sowie "Neuerl. 2.11.2016". Unter der genannten Adressatenliste findet sich der gedruckte Vermerk "Insolvenzdatei eingetragen am: 31.12.2016", wobei das Datum händisch durchgestrichen ist und daneben ein Datumsstempel "2. NOV. 2016" samt Unterschrift, welche sich von der obigen Unterschrift unterscheidet, angebracht ist. Darunter findet sich die Überschrift "Benachrichtigungen gemäß Paragraph 78, Absatz 2 und 4 IO", unter der wiederum Adressaten aufgelistet sind, darunter auch die Post und die Postfiliale. Zu dieser Auflistung finden sich weder ein Datumsvermerk noch eine Unterschrift; zu den einzelnen Adressaten sind lediglich (wie in den anderen Listen auch) händisch "Häkchen" angebracht.
Zu der Benachrichtigung der Post und der Postfiliale ist somit kein Datum vermerkt. Es ist davon auszugehen, dass sich das auf dem gestempelten Abfertigungsvermerk befindliche Datum 03.11.2016 ausschließlich auf die Zustellung des Beschlusses an die unter der Überschrift "Beschluss" genannten Adressaten, nicht aber die Verständigung der Post sowie der Postfiliale bezieht. Dies zum einen, weil sich der Stempel unmittelbar neben der entsprechenden Auflistung befindet, zum anderen, weil betreffend das Edikt sowie den Eintrag in die Insolvenzdatei jeweils eigens - zudem frühere - Daten genannt sind. Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, wonach aus dem Konkursakt ersichtlich sei, dass die Verständigung über die Konkurseröffnung am 03.11.2016 sowohl an die Österreichische Post AG als auch an die Postfiliale abgefertigt worden sei, nicht gefolgt werden. Zu ihrem weiteren Vorbringen, die Verständigung sei durch Versenden des Konkurseröffnungsbeschlusses mittels Kuverts erfolgt, hat die belangte Behörde keine Beweismittel vorgelegt. Die Art der Zustellung geht auch aus dem Insolvenzakt nicht hervor.
Über Anfrage des BVwG an die Post (über das "Post-Kundenservice"), wann ihr der Beschluss des Handelsgerichts betreffend die Postsperre zugestellt worden sei, gab diese bekannt, dies ließe sich nicht beantworten. Es könne nicht mehr festgestellt werden, wann ein Beschluss zugestellt worden sei. Dazu wurde angemerkt, dass Beschlüsse von Konkurseröffnungen mittels Fax zur Post oder zu den Zustellbasen gelängen. Ein Zeitpunkt des Einganges eines Faxes ließe sich seitens der Post im Nachhinein nicht mehr eruieren.
Über Nachfrage des BVwG gab die Post bekannt, dass auch die Zustellung des Beschlusses an die Postfiliale nicht mehr nachvollzogen werden könne, die Postfilialen nicht für die Einrichtung einer Postsperre zuständig seien und diese von Mitarbeitern der Zustellbasen eingerichtet würden. Im System der Post sei die Postsperre für die XXXX ab 08.11.2016 eingerichtet.Über Nachfrage des BVwG gab die Post bekannt, dass auch die Zustellung des Beschlusses an die Postfiliale nicht mehr nachvollzogen werden könne, die Postfilialen nicht für die Einrichtung einer Postsperre zuständig seien und diese von Mitarbeitern der Zustellbasen eingerichtet würden. Im System der Post sei die Postsperre für die römisch 40 ab 08.11.2016 eingerichtet.
Somit ergab das Ermittlungsverfahren, dass sich die Zustellung der Verständigung an die Post sowie an die Postfiliale (hier wäre wohl - ungeachtet der internen Zuständigkeitsbestimmungen der Post - der Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung maßgeblich) nicht mehr feststellen lässt: Weder der Insolvenzakt noch die Korrespondenz mit der Post vermochten Aufschluss darüber zu geben, wann die Verständigungen zugestellt wurden. Zwar ist das Schreiben des HG an die Post mit 31.10.2016, dem Tag der Konkurseröffnung, datiert; jedoch bedeutet dies nicht, dass es bereits an diesem Tag zugestellt (oder auch nur versandt) wurde. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass im System der Post die Postsperre für die XXXX ab 08.11.2016 eingerichtet wurde, schließen, dass die (frühere) Verständigung erst an diesem Tag - oder zumindest nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 02.11.2016 - erfolgte.Somit ergab das Ermittlungsverfahren, dass sich die Zustellung der Verständigung an die Post sowie an die Postfiliale (hier wäre wohl - ungeachtet der internen Zuständigkeitsbestimmungen der Post - der Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung maßgeblich) nicht mehr feststellen lässt: Weder der Insolvenzakt noch die Korrespondenz mit der Post vermochten Aufschluss darüber zu geben, wann die Verständigungen zugestellt wurden. Zwar ist das Schreiben des HG an die Post mit 31.10.2016, dem Tag der Konkurseröffnung, datiert; jedoch bedeutet dies nicht, dass es bereits an diesem Tag zugestellt (oder auch nur versandt) wurde. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass im System der Post die Postsperre für die römisch 40 ab 08.11.2016 eingerichtet wurde, schließen, dass die (frühere) Verständigung erst an diesem Tag - oder zumindest nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 02.11.2016 - erfolgte.
Die Zustellung (insbesondere eine solche per Fax oder auf anderem elektronischen Wege) kann daher einerseits bereits am Tag der Konkurseröffnung am 31.10.2016 oder, nachdem der 01.11.2016 ein Feiertag war, am 02.11.2016 vor der an diesem Tag vorgenommenen Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sein - wobei in letzterem Fall auf die Uhrzeit beider Vorgänge abzustellen wäre. Andererseits ist es angesichts dieser engen zeitlichen Abfolge ebenso möglich, dass die Verständigung erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erging.
Somit waren entsprechende Negativfeststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
Zu Spruchteil I)Zu Spruchteil römisch eins)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß Tarifpost 1 GGG iVm § 2 Z 1 lit a und § 7 Abs 1 Z 1 GGG hat der Kläger mit Überreichung der Klage bei einem Streitwert von über € 7.000,-- bis € 35.000,-- eine Pauschalgebühr von € 707,-- zu zahlen.Gemäß Tarifpost 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG hat der Kläger mit Überreichung der Klage bei einem Streitwert von über € 7.000,-- bis € 35.000,-- eine Pauschalgebühr von € 707,-- zu zahlen.
Gemäß Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Gemäß Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
§ 13 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) lautet:
"Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
§ 232 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:Paragraph 232, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:
"Streitanhängigkeit.
§ 232. (1) Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.Paragraph 232, (1) Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
[...]"
§ 78 Abs 2 Insolvenzordnung (IO) lautet:Paragraph 78, Absatz 2, Insolvenzordnung (IO) lautet:
"§ 78. (2) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG):
Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des § 232 ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird oder - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess daher noch nicht bis zur Streitanhängigkeit im Sinn des Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof [...] im wesentlichen dargetan, daß nach Zustellung einer (Mahn)Klage im ADV-Mahnverfahren eine Ermäßigung der Pauschalgebühren gemäß der Anmerkung 3. zur TP 1 des nach § 1 Abs 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs auf ein Viertel im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 18.04.1990, 89/16/0202).Nun hat der Verwaltungsgerichtshof [...] im wesentlichen dargetan, daß nach Zustellung einer (Mahn)Klage im ADV-Mahnverfahren eine Ermäßigung der Pauschalgebühren gemäß der Anmerkung 3. zur TP 1 des nach Paragraph eins, Absatz eins, GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs auf ein Viertel im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 18.04.1990, 89/16/0202).
Insoweit die eingeklagte Forderung die Konkursmasse betrifft, gilt der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Unter einer Zustellung iSd Anm 3 zur TP 1 GGG ist auch die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs 1 ZustG (hier iVm § 78 Abs 2 KO idF 1982/370) zu verstehen. (VwGH 18.04.1990, 89/16/0202).Insoweit die eingeklagte Forderung die Konkursmasse betrifft, gilt der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Unter einer Zustellung iSd Anmerkung 3 zur TP 1 GGG ist auch die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach Paragraph 13, Absatz eins, ZustG (hier in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, KO in der Fassung 1982/370) zu verstehen. (VwGH 18.04.1990, 89/16/0202).
Die Postsperre iSd § 78 KO zählt zu den anderslautenden Anordnungen iSd § 13 Abs 1 ZustellG (Hinweis Ritz, BAO-KOmmentar2, § 13 ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059).Die Postsperre iSd Paragraph 78, KO zählt zu den anderslautenden Anordnungen iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG (Hinweis Ritz, BAO-KOmmentar2, Paragraph 13, ZustellG, Tz 4). Greift die Postsperre, hat die Zustellung an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen, der in einem solchen Fall zum "Empfänger" im rechtstechnischen Sinn wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1092). Die Postsperre bezieht sich nicht nur auf Sendungen, die das Konkursverfahren betreffen, weil das Gesetz dem Zustellorgan nicht die Prüfung zumutet, ob Sendungen die Masse berühren (VwGH 28.10.2004, 2002/15/0059).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, da die Konkurseröffnung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei, hätte diese nicht an die beklagte Partei, sondern an den Masseverwalter erfolgen müssen, und sei daher unwirksam. Daher seien gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG drei Viertel der Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
Nach § 78 Abs 2 IO hat das Insolvenzgericht zugleich mit der Insolvenzeröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach der Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Insolvenzeröffnung zu benachrichtigen. Mit der Verständigung tritt für die genannten Stellen das Verbot in Kraft, Sendungen an den Schuldner zu überlassen, und das Gebot, diese dem Insolvenzverwalter auszuhändigen. Man spricht von Postsperre (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze § 78 IO Rz 50 (Stand 01.11.2011, rdb.at)).Nach Paragraph 78, Absatz 2, IO hat das Insolvenzgericht zugleich mit der Insolvenzeröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach der Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Insolvenzeröffnung zu benachrichtigen. Mit der Verständigung tritt für die genannten Stellen das Verbot in Kraft, Sendungen an den Schuldner zu überlassen, und das Gebot, diese dem Insolvenzverwalter auszuhändigen. Man spricht von Postsperre (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 78, IO Rz 50 (Stand 01.11.2011, rdb.at)).
Mit der Benachrichtigung der Post- und Telegraphendienststellen, der Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen von der Insolvenzeröffnung haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung vor oder nach der Insolvenzeröffnung abgesendet wurde oder bei den genannten Stellen einlangte (Bartsch/Pollak3 I 374). Die Postsperre tritt aber nicht von selbst ein, sondern wirkt erst von der Verständigung an. Maßgeblich ist der Zugang beim Adressaten der Postsperre (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze § 78 IO Rz 58 mwN (Stand 01.11.2011, rdb.at)).Mit der Benachrichtigung der Post- und Telegraphendienststellen, der Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen von der Insolvenzeröffnung haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung vor oder nach der Insolvenzeröffnung abgesendet wurde oder bei den genannten Stellen einlangte (Bartsch/Pollak3 römisch eins 374). Die Postsperre tritt aber nicht von selbst ein, sondern wirkt erst von der Verständigung an. Maßgeblich ist der Zugang beim Adressaten der Postsperre (Katzmayr in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 78, IO Rz 58 mwN (Stand 01.11.2011, rdb.at)).
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Zustellung der Verständigung an die Post sowie an die Postfiliale (hier wäre wohl - ungeachtet der internen Zuständigkeitsbestimmungen der Post - der Zeitpunkt der früher erfolgten Zustellung maßgeblich) vor oder nach der am 02.11.2016 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls eingelangt ist.
Somit steht nicht fest, ob bei Zustellung des Zahlungsbefehls die Postsperre bereits eingetreten war, welche bewirkt, dass die Zustellung gemäß § 78 KO iVm § 13 Abs 1 ZustG an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen hat. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die an die beklagte Partei erfolgte Zustellung wirksam war.Somit steht nicht fest, ob bei Zustellung des Zahlungsbefehls die Postsperre bereits eingetreten war, welche bewirkt, dass die Zustellung gemäß Paragraph 78, KO in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ZustG an den Masseverwalter als Empfänger zu erfolgen hat. Daher lässt sich nicht beurteilen, ob die an die beklagte Partei erfolgte Zustellung wirksam war.
Es kann somit nicht vom Vorliegen einer wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls und damit einer Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO ausgegangen werden. Daher gelangt Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG zur Anwendung, wonach sich die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 auf ein Viertel ermäßigt und bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird.Es kann somit nicht vom Vorliegen einer wirksamen Zustellung des Zahlungsbefehls und damit einer Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO ausgegangen werden. Daher gelangt Anmerkung 3 zur Tarifpost 1 GGG zur Anwendung, wonach sich die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 auf ein Viertel ermäßigt und bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuzahlen sind, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der bP auf Rückzahlung von € 530,25 (drei Viertel der Pauschalgebühr von € 707,--) stattgegeben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Klagsrückziehung, Konkurs, Masseverwalter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182625.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018