TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0202

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
23/01 Konkursordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §80 Abs1;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 TP1 Anm3;
KO §78 Abs2 idF 1982/370;
KO §81 Abs1 idF 1982/370;
KO §83 Abs1 idF 1982/370;
VwRallg;
ZPO §453a Z2;
ZustG §13 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 323;

Betreff

A-Aktiengesellschaft gegen Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Oktober 1989, Zl. Jv 4196 - 33a/89, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Mit Beschluß des ... -gerichtes ... vom 20. März 1989 war über das Vermögen des E. K. der Konkurs eröffnet und in diesem Rechtsanwalt Dr. R. H. zum Masseverwalter bestellt worden.

Die Beschwerdeführerin - ein Versicherer im Sinne des VersVG - hatte durch ihren Vertreter am 16. Mai 1989 beim Bezirksgericht ... (in der Folge: BG) gegen E. K. eine - als Formblattklage gemäß § 453a Z. 1 ZPO in der Fassung durch Art. IV Z. 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135, und Art. II Z. 3 lit. a) der Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl. Nr. 71, in Verbindung mit der Mahnform-Verordnung BGBl. Nr. 467/1985 eingebrachte - (Mahn)klage wegen S 6.728,-- s.A. überreicht, da er es trotz schuldhafter Schadenszufügung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unterlassen habe, der Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Schadensmeldung zu erstatten, wodurch ihr Mehrkosten in der genannten Höhe entstanden seien. Die dem Streitwert entsprechenden Gerichtsgebühren waren (ohne Zahlungsauftrag) entrichtet worden.

Die gemäß § 453a Z. 2 ZPO (in der Fassung durch Art. IV Z. 75 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 und durch Art. II Z. 3 lit. b der Zivilverfahrens-Novelle 1986) an die Stelle der Zustellung der Klage tretende Zustellung des den Klagsinhalt vollständig wiedergebenden Zahlungsbefehls des BG vom 1. Juni 1989 war am 6. Juni 1989 an den erwähnten Masseverwalter erfolgt.

Nachdem der Masseverwalter rechtzeitig Einspruch gegen den angeführten Zahlungsbefehl erhoben hatte, war die dargestellte (Mahn)Klage mit - dem Vertreter der Beschwerdeführerin und dem Masseverwalter am 23. Juni 1989 zugestelltem - Beschluß des BG vom 21. Juni 1989 zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt worden.

Darauf hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin für sie am 29. Juni 1989 beim BG einen Schriftsatz überreicht, in dem erklärt worden war, sie "ziehe die gegenständliche Klage zurück" und beantrage, drei Viertel der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuzahlen.

Mit Beschluß vom 30. Juni 1989 hatte das BG die "Klagsrückziehung" zur Kenntnis genommen.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (wie die Beschwerdeführerin vermeint) der angeführte Rückzahlungsantrag begründet ist oder (im Sinne der Begründung des im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in einem mit dem vorliegenden Fall - vielleicht mit einer noch zu behandelnden Ausnahme - in allen maßgebenden Punkten vergleichbaren Fall (siehe das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0155, auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird) im wesentlichen dargetan, daß nach Zustellung einer (Mahn)Klage im ADV-Mahnverfahren eine Ermäßigung der Pauschalgebühren gemäß der Anmerkung 3. zur TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs auf ein Viertel im Gesetz nicht vorgesehen ist und der auf Grund des § 30 Abs. 3 GGG über den Rückzahlungsantrag mit Bescheid entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichtes (hier also des BG) gebunden ist.

Die oben angedeutete Möglichkeit einer Ausnahme der Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem dem angeführten Erkenntnis vom 8. März 1990 zugrundegelegenen Fall könnte darin gesehen werden, daß im vorliegenden Fall die Zustellung nicht an E. K. selbst, sondern an den Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen erfolgt war.

Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerde - auf Grund der Tatsachenangabe in der oben dargestellten (Mahn)Klage zutreffend - davon aus, daß die von ihr eingeklagte Forderung das Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs seiner Verfügung entzogen ist (also die Konkursmasse), betrifft. Insoweit gilt der Masseverwalter aber als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1962, Zl. 1936/60, Slg. Nr. 5814/A - verstärkter Senat, vom 15. Mai 1987,

Zlen. 85/17/0104, 0152, ÖStZB 2/1988, S. 63, und vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0044).

Das bedeutet - ganz abgesehen von der Frage, ob nach Zurückweisung einer Klage deren Zurückziehung noch denkmöglich ist oder nicht -, im vorliegenden Fall, daß weder eine Zurückweisung der (Mahn)Klage von vornherein noch deren Zurückziehung vor Zustellung an den Verfahrensgegner - unter einer solchen Zustellung ist jedenfalls im Sinne der zitierten Anmerkung 3 zur TP 1 auch die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs. 1 ZustellG (hier in Verbindung mit § 78 Abs. 2 KO in der Fassung durch Art. II Z. 34 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 370) zu verstehen - stattfand und eine Wiedergabe bzw. Erörterung der die Nichtigkeit des angeführten Zahlungsbefehles und des damit zusammenhängenden Verfahrens betreffenden Ausführungen in der Beschwerde entbehrlich ist.

Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Masseverwalter Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160202.X00

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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