Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2195920-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Liberia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV: Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.IV: Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 29.05.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 vollinhaltlich abgewiesen und der BF aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 abgewiesen. Ein sprachanalytisches Gutachten vom 30.09.2011 ergab, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Liberia liegt.
2. Am 09.08.2013 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz.
3. Am 07.10.2013 stellte der BF nach seiner Überstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der BF aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 abgewiesen.3. Am 07.10.2013 stellte der BF nach seiner Überstellung aus der Schweiz seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der BF aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 abgewiesen.
4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2015 wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 1 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat beging der BF am 26.11.2014.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2015 wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, 27 Absatz 3 und 28 Absatz eins, 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat beging der BF am 26.11.2014.
5. Mit Ladungsbescheid vom 08.10.2015 wurde der BF zu einem Termin zur Feststellung seiner Identität zur Vertretungsbehörde Liberias geladen. Diesen Bescheid behob der BF jedoch nicht und konnte an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz zahlreicher Versuche nicht persönlich angetroffen werden.
6. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 12.05.2017 wurde der BF neuerlich zu einem Termin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Eine Zustellung dieses Bescheides an den BF war nicht möglich. Auch die Zustellung des Ladungsbescheides des Bundesamtes vom 27.10.2017 an den BF war nicht möglich und teilte die um Zustellung dieser Bescheide ersuchte Landespolizeidirektion mit Schreiben vom 10.11.2017 dem Bundesamt mit, dass eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes am 27.10.2017 unbeachtet geblieben sei und der BF weder an seiner Meldeadresse anwesend noch postalisch erreichbar sei. Hinweise zum Aufenthaltsort habe die Landespolizeidirektion nicht in Erfahrung bringen können.
7. Am 10.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Klagenfurt aufgegriffen. Dabei versteckte sich der BF zuerst und versuchte anschließend zu flüchten. Seiner Festnahme widersetzte sich der BF durch körperliche Angriffe gegen die einschreitenden Organe und verletzte dabei einen Polizisten. Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.7. Am 10.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Klagenfurt aufgegriffen. Dabei versteckte sich der BF zuerst und versuchte anschließend zu flüchten. Seiner Festnahme widersetzte sich der BF durch körperliche Angriffe gegen die einschreitenden Organe und verletzte dabei einen Polizisten. Der BF wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.
8. Der BF wurde am 10.03.2018 vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er gesund sei und sich in Österreich befinde um zu arbeiten. Er wolle in Österreich bleiben. An Verwandten und Freunden befänden sich seine Kirchenmitglieder und seine Freunde in Österreich. Er sei liberianischer Staatsangehöriger und wohne an einer von seiner Meldeadresse verschiedenen Adresse in Österreich. Er werde von seiner Kirche unterstützt und erhalte Essen von einer Hilfsorganisation. Er sei immer an seiner Meldeadresse aufhältig und wisse nicht, warum ihn die Polizei ihn nicht habe antreffen können. Er sei auch von der Polizei kontrolliert worden.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr bestehe, da der BF höchst mobil sei, zwischenzeitlich auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, illegal nach Italien gereist sei und von Italien mit einem Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum belegt worden sei. Der BF sei zwar in Österreich polizeilich als obdachlos gemeldet, lebe aber im Untergrund, entziehe sich dem Verfahren und den Behörden, um seine Abschiebung zu verhindern. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich nur durch Zuwendungen der Kirche. Aus diesem Grund sei die Entscheidung verhältnismäßig und werde der BF ehestens der nigerianischen Botschaft vorgeführt, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates - welches die nigerianische Botschaft grundsätzlich ausstelle - zeitnah die Abschiebung zu organisieren.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr bestehe, da der BF höchst mobil sei, zwischenzeitlich auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, illegal nach Italien gereist sei und von Italien mit einem Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum belegt worden sei. Der BF sei zwar in Österreich polizeilich als obdachlos gemeldet, lebe aber im Untergrund, entziehe sich dem Verfahren und den Behörden, um seine Abschiebung zu verhindern. Seinen Lebensunterhalt finanziere er sich nur durch Zuwendungen der Kirche. Aus diesem Grund sei die Entscheidung verhältnismäßig und werde der BF ehestens der nigerianischen Botschaft vorgeführt, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates - welches die nigerianische Botschaft grundsätzlich ausstelle - zeitnah die Abschiebung zu organisieren.
Aus der persönlichen Lebenssituation und dem Vorverhalten des BF könne geschlossen werden, dass eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen sei. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.03.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.
10. Am XXXX wurde der BF der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wobei bekannt gegeben wurde, dass für die Bestätigung der nigerianischen Staatsangehörigkeit bzw. der Widerlegung der Staatsangehörigkeit Liberias zusätzliche Nachweise erforderlich seien.10. Am römisch 40 wurde der BF der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wobei bekannt gegeben wurde, dass für die Bestätigung der nigerianischen Staatsangehörigkeit bzw. der Widerlegung der Staatsangehörigkeit Liberias zusätzliche Nachweise erforderlich seien.
11. Am XXXX wurde ein Telefoninterview des BF mit der liberianischen Vertretungsbehörde durchgeführt, wobei von der liberianischen Vertretungsbehörde mitgeteilt wurde, dass der BF kein Staatsbürger Liberias sei, da er nicht einmal gewusst habe, zu welchem Stamm er gehöre.11. Am römisch 40 wurde ein Telefoninterview des BF mit der liberianischen Vertretungsbehörde durchgeführt, wobei von der liberianischen Vertretungsbehörde mitgeteilt wurde, dass der BF kein Staatsbürger Liberias sei, da er nicht einmal gewusst habe, zu welchem Stamm er gehöre.
12. Am 22.05.2018 erhob der BF Beschwerde gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft. Begründend brachte er vor, dass die Anhaltung unverhältnismäßig sei, da er seit 10.03.2018 in Schubhaft angehalten werde und trotz Vorführungen zu den liberianischen und nigerianischen Vertretungsbehörden keine konkrete Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates bestehe. Der Zweck der Schubhaft könne daher nicht erreicht werden, weshalb die weitere Anhaltung unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus sei eine Fluchtgefahr als Voraussetzung für die Schubhaft bzw. ein gelinderes Mittel nicht erkennbar. Der BF sei für die Behörden immer erreichbar gewesen, da er über eine Meldeadresse verfügt habe.
Wenn dem BF vorgeworfen werde, dass er versucht habe sich seiner Festnahme zu entziehen, so sei dies damit zu begründen, dass er in Westafrika sozialisiert worden sei, wo allgemein große Angst vor herbeistürmenden Polizisten herrsche.
Der Schubhaftbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden, die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.
Fehlende Ausreisewilligkeit könne für sich allein entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen.
Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lasse sich keine Fluchtgefahr ableiten. Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht habe oder besonderes Interesse habe unterzutauchen sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es gebe auch keinen Hinweis darauf, dass der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle.
Allenfalls könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
Der BF beantragte die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten entsprechend der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.
Da der Beschwerde keine Vollmacht des BF angeschlossen war, wurde am 22.05.2018 vom Bundesverwaltungsgericht ein Auftrag zur Mangelbehebung erlassen. Die Vollmacht wurde am 24.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
13. Das Bundesamt legte am 22.05.2018 und am 25.05.2018 den Verwaltungsakt vor, gab am 22.05.2018 eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.13. Das Bundesamt legte am 22.05.2018 und am 25.05.2018 den Verwaltungsakt vor, gab am 22.05.2018 eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
14. Am XXXX wurde der BF neuerlich der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei wurde bestätigt, dass es sich beim BF um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle und die ehest mögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt.14. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei wurde bestätigt, dass es sich beim BF um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle und die ehest mögliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt.
15. Am 29.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Rechtsvertreter des BF trotz rechtzeitiger nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Vor Eröffnung der Verhandlung wurde telefonisch beim Rechtsvertreter des BF nachgefragt, ob eine Teilnahme an der Verhandlung erfolgen werde. Ein Vertreter des Rechtsvertreters teilte daraufhin mit, dass eine Verhandlungsteilnahme vorgesehen sei. Er werde seinerseits versuchen, den eingeteilten Vertreter telefonisch zu erreichen, was jedoch - laut telefonischer Mitteilung des Vertreters des Rechtsvertreters - nicht möglich war. Eine weitere Mitteilung des Rechtsvertreters, ob ein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, erfolgte nicht. Mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung wurde zugewartet. Der BF wurde ausdrücklich dazu befragt, ob er der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsvertreters zustimme, was vom BF bejaht wurde. Ein Vertreter seines Rechtsvertreters erschien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.
Der BF gab bei seiner Befragung im Wesentlichen an, dass er aus Liberia stamme. Er könne keine Angaben zu Liberia machen, da er mit seiner Mutter Liberia sehr früh verlassen habe und seine Mutter habe ihm nicht viel über Liberia erzählen können. Deshalb habe er die detaillierten Fragen bei der Telefonbefragung durch die liberianische Vertretungsbehörde nicht beantworten können. Der BF verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen und habe keine Familie. Er habe Bekannte, die Kirchenmitglieder seiner Kirche seien. Er habe etwa zwei Jahre lang ohne Arbeitsbewilligung als Zeitungszusteller gearbeitet und diese Tätigkeit drei Monate vor seiner Festnahme aufgegeben. Eine weitere Tätigkeit habe er seither nicht ausgeübt. Er besitze kein Vermögen und habe seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller finanziert. Zusätzlich habe er Essensspenden erhalten. Er könne in seiner Kirche übernachten und habe das auch manchmal während gewisser Veranstaltungen gemacht. Er leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Über Dokumente, die seine Identität bescheinigen, verfüge er nicht und habe er derartige Dokumente auch nie besessen. Er habe im Jahr 2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei jedoch nach Österreich abgeschoben worden. In Italien habe er sich zwei Tage aufgehalten, da er dort auf eine Party habe gehen wollen. Dass Italien gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum erlassen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Seine Meldeadresse in Österreich könne er nicht angeben, er sei jedoch dort gemeldet gewesen. Konkret nach jener Adresse befragt, die er bei seiner Einvernahme am 10.03.2018 angegeben hatte, führte der BF aus, dass er sich damals vielleicht nicht an die korrekte Adresse habe erinnern können. Bei seiner Festnahme am 10.03.2018 habe er beabsichtigt, sich zwei Tage lang wegen einer Kirchenveranstaltung an jenem Ort, an dem er festgenommen wurde, aufzuhalten.
Seine im Zentralen Melderegister aufscheinende Zustelladresse habe er regelmäßig, längstens alle zwei Wochen, aufgesucht, um seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. An dieser Adresse habe er eine dauerhafte Wohnmöglichkeit, habe sein Zimmer jedoch mit einem zweiten Mitbewohner teilen müssen, weshalb er immer öfter auswärts geschlafen habe. Er habe bei jener Person geschlafen, mit der er als Zeitungszusteller gearbeitet habe.
Auf den Vorhalt, dass es nicht möglich war, ihm drei Ladungsbescheide des Bundesamtes zuzustellen, gab der BF an, dass er diese Ladungen erhalten und seinem Anwalt gezeigt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass ihn die Polizei einlade, um ein Dokument zu erhalten. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er einen Brief schreiben werde, damit Ladungen in Zukunft direkt an ihn übermittelt werden.
Er habe bei der zuständigen Polizeiinspektion auch bestätigt, dass er die drei genannten Ladungen erhalten habe.
Auf Vorhalt des Schreibens der Landespolizeidirektion vom 10.11.2017, wonach die Ladung vom 27.10.2017 nicht habe zugestellt werden können, da der BF die Abgabestelle nicht benütze und auch sonst keine Anhaltspunkte für seinen Aufenthaltsort vorlägen, gab der BF an, dass er zwei Ladungen empfangen habe und sein Anwalt ihm daraufhin mitgeteilt habe, dass er die Behörde kontaktieren werde um in Zukunft Ladungen direkt zugestellt zu erhalten.
Vor seiner Festnahme am 10.03.2018 sei er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes geflohen, da er einige Tage vor seiner Festnahme von Unbekannten attackiert worden sei und deshalb in Schock geraten sei, als er die Polizisten gesehen habe. Er habe sich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht versteckt und habe auch keine körperliche Gewalt angewendet um sich seiner Festnahme zu entziehen.
Nach Nigeria wolle er nicht ausreisen, da er nicht aus Nigeria stamme. Einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion würde er nachkommen. Im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft werde er sich eine Wohnung suchen sowie seine Telefonnummer und die Telefonnummer seines Anwalts und dessen Adresse hinterlegen.
16. Mit Schreiben vom 06.06.2018 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt er über kein Reisedokument. Er wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es besteht kein Zweifel daran, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2015 wurde der BF nach §§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 1 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.11.2014 begangen.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.05.2015 wurde der BF nach Paragraphen 27, Absatz eins, 8. Fall, 27 Absatz 3 und 28 Absatz eins, 1. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Die letzte dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat hat der BF am 26.11.2014 begangen.
3. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein, er ist haftfähig.
4. Der BF wird seit 10.03.2018 in Schubhaft angehalten.
5. Die nigerianische Vertretungsbehörde hat am XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt.5. Die nigerianische Vertretungsbehörde hat am römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt.
6. Im Zeitpunkt der Entscheidung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013 wurde der BF aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 abgewiesen. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
2. Der BF verfügt zwar seit 17.01.2014 fast durchgehend über eine aufrechte Meldung als obdachlos, er war jedoch an der betreffenden Adresse weder aufhältig noch postalisch erreichbar. Der BF hat dadurch seine Abschiebung behindert.
3. Der BF hat seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 07.10.2013 zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 erlassene Ausweisung durchsetzbar war.
4. Der BF hat seine tatsächliche Herkunft verschwiegen. Er behauptet, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde am XXXX festgestellt.4. Der BF hat seine tatsächliche Herkunft verschwiegen. Er behauptet, Staatsangehöriger Liberias zu sein. Seine nigerianische Staatsangehörigkeit wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde am römisch 40 festgestellt.
5. Der BF hat nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 Österreich unrechtmäßig verlassen und am 09.08.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
6. Der BF hat nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 07.10.2013 Österreich unrechtmäßig verlassen und sich in Italien aufgehalten. Am 18.01.2017 wurde in Italien ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum den BF betreffend erlassen.
7. Der BF versuchte sich seiner Festnahme am 10.03.2018 zu entziehen, indem er vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes flüchtete und Gewalt gegen diese anwendete.
Familiäre und soziale Komponente
1. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.
2. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich.
3. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
4. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 und vom 19.11.2013, in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem und durch Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 und vom 19.11.2013, die Beschwerden des BF in seinen Asylverfahren betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF
2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der BF über derartige Dokumente verfügt. Auch aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018, in der er angegeben hat, dass er keine Dokumente besitzt, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich, dass er über kein Reisedokument oder sonstige Identitätsdokumente verfügt. Seine Volljährigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hinweise darauf, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lassen sich dem bisherigen Verfahren nicht entnehmen. Da seine beiden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass die nigerianische Vertretungsbehörde den BF als Staatsangehörigen Nigerias identifiziert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom XXXX.2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf, dem kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass der BF über derartige Dokumente verfügt. Auch aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018, in der er angegeben hat, dass er keine Dokumente besitzt, die seine Identität bescheinigen, ergibt sich, dass er über kein Reisedokument oder sonstige Identitätsdokumente verfügt. Seine Volljährigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Hinweise darauf, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, lassen sich dem bisherigen Verfahren nicht entnehmen. Da seine beiden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Dass die nigerianische Vertretungsbehörde den BF als Staatsangehörigen Nigerias identifiziert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom römisch 40 .
2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.03.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018, bei denen er jeweils angegeben hat, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
2.4. Dass der BF seit 10.03.2018 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.5. Die Feststellung, dass die nigerianische Vertretungsbehörde am XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX. Diese Mitteilung ist insofern glaubhaft, als der nigerianischen Vertretungsbehörde entsprechend ihrer Mitteilung vom XXXX für eine positive Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF entweder zusätzliche Beweise oder die Feststellung Liberias vorzulegen sind, dass der BF nicht Staatsangehöriger Liberias ist. Nachdem die Vertretungsbehörde Liberias am XXXX mitteilte, dass der BF nicht Staatsangehöriger Liberias sei, ist die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die nigerianische Vertretungsbehörde nach neuerlicher Vorführung des BF am XXXX nachvollziehbar.2.5. Die Feststellung, dass die nigerianische Vertretungsbehörde am römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugesagt hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 . Diese Mitteilung ist insofern glaubhaft, als der nigerianischen Vertretungsbehörde entsprechend ihrer Mitteilung vom römisch 40 für eine positive Feststellung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des BF entweder zusätzliche Beweise oder die Feststellung Liberias vorzulegen sind, dass der BF nicht Staatsangehöriger Liberias ist. Nachdem die Vertretungsbehörde Liberias am römisch 40 mitteilte, dass der BF nicht Staatsangehöriger Liberias sei, ist die Feststellung der Staatsangehörigkeit durch die nigerianische Vertretungsbehörde nach neuerlicher Vorführung des BF am römisch 40 nachvollziehbar.
2.6. Da dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich ist und insbesondere das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die nigerianische Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreisezertifikate ausstellt, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Abschiebung des BF nach Nigeria möglich ist.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellungen zum Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF beruhen auf der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Beschwerdeverfahren auf Grund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.10.2013.
3.2. Dass der BF seit 17.01.2014 fast durchgehend über eine aufrechte Meldung als obdachlos verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in da Zentrale Melderegister. Dass er jedoch an der angegebenen Zustelladresse weder aufhältig noch postalisch erreichbar war, ergibt sich aus dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 10.11.2017, aus dem hervorgeht, dass der BF auf die an der Zustelladresse hinterlassene Benachrichtigung über einen zuzustellenden Ladungsbescheid nicht reagiert habe, bei zahlreichen Versuchen nicht vor Ort habe angetroffen werden können und auch sonst keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort vorlägen. Der Verantwortung des BF in der mündlichen Verhandlung, er sei an dieser Adresse postalisch erreichbar gewesen und habe alle zwei Wochen kontrolliert, ob er Post erhalten habe, kommt keine Glaubhaftigkeit zu. So hat der BF in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt, es sei nicht möglich gewesen, ihm drei Bescheide des Bundesamtes zuzustellen, geantwortet, dass er alle diese Ladungen erhalten habe. Erst auf Vorhalt des Schreibens der Landespolizeidirektion hinsichtlich des Versuches, dem BF den dritten Ladungsbescheid vom 27.10.2017 zuzustellen, schränkte er seine ursprünglich gemachte Aussage dahingehend ein, dass er nur zwei Schreiben des Bundesamtes erhalten habe. Auch seiner in diesem Zusammenhang gemachten Aussage, sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass er dem Bundesamt mitteilen werde, dass zukünftig alle Ladungen an ihn zuzustellen seien, ist mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen, zumal im zeitlichen Zusammenhang mit den Ladungen vom 08.10.2015, 12.05.2017 und 27.10.2017 keine Vollmachtsbekanntgabe eines Anwaltes aktenkundig ist. Da der BF somit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitgewirkt hat und für das Bundesamt nicht erreichbar war, hat er seine Abschiebung zumindest erschwert bzw. behindert.
3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 wurde der BF aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2011 abgewiesen. Diese Ausweisung war daher am 07.10.2013, dem Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrags auf internationalen Schutz vom 07.10.2013 durchsetzbar. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz am 07.10.2013 zu einem Zeitpunkt stellte, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar war.
3.4. Die Feststellung, wonach der BF eine falsche Staatsangehörigkeit angibt, beruht auf folgenden Erwägungen. Ein sprachanalytisches Gutachten vom 30.09.2011 hat ergeben, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Liberia liegt. Dieses Gutachten berücksichtigt nicht nur die Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes des BF, welche zu dem Ergebnis kommt, dass der sprachliche Im Zuge dieses Gutachtens wurden auch Kenntnisse des BF über Liberia überprüft. Der BF war dabei - unter anderem - nicht in der Lage, Angaben zur geographischen Lage des von ihm angegebenen Heimatortes zu machen, konnte keine Städte in Liberia nennen, wusste nicht, welche lokalen Sprachen man in dem von ihm angegebenen Herkunftsort spricht und konnte keine für Liberia typischen Gerichte nennen. Als Grund seiner mangelnden Kenntnisse über Liberia gab der BF damals an, dass man ihm verboten habe, das Haus zu verlassen und sich mit anderen Leuten zu treffen. Am XXXX wurde der BF von der liberianischen Vertretungsbehörde befragt und konnte dabei auch einfache Fragen zu Liberia nicht beantworten. In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 mit den Ausführungen der liberianischen Vertretungsbehörde konfrontiert gab der BF an, dass er Libera sehr früh verlassen habe und ihm seine Mutter nicht viel von Liberia erzählt habe. Vor diesem Hintergrund habe der BF die im Interview vom XXXX gestellten detaillierten Fragen nicht beantworten können. Es fällt auf, dass der BF sowohl bei Erstellung des Sprachgutachtens als auch im Zusammenhang mit seinem Interview durch die liberianische Vertretungsbehörde nach Erklärungen seiner mangelnden Kenntnisse über Liberia sucht. Diese Erklärungen sind jedoch nicht in Einklang zu bringen, zumal er im Zusammenhang mit dem Sprachgutachten mit dem Verbot, das Haus zu verlassen und Leute zu treffen argumentierte, während er im Fall der Befragung durch die Vertretungsbehörde bei der mündlichen Verhandlung danach befragt sein frühes Verlassen Liberias ins Treffen führte. Diese Erklärungsversuche stimmen auch mit dem persönlichen Eindruck vom BF überein, den er auf den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Der BF war bemüht, stets eine plausible Erklärung zu den ihm vorgehaltenen Umständen zu machen, die jedoch einer genaueren Überprüfung nicht standhielten. So widerspricht insbesondere das vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebene sehr frühe Verlassen Liberias einschließlich der wenigen Informationen, die er von seiner Mutter erhalten habe seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er von 1999 bis 2004 die Schule in Liberia besucht habe - und insofern nicht auf Erzählungen seiner Mutter zu grundlegendem Wissen über Liberia angewiesen war. Insgesamt ist es dem BF daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des vorliegenden Sprachgutachtens und seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren nicht gelungen, Zweifel an seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit zu wecken. Insgesamt bestätigt diese Aussage auch den persönlichen Eindruck vom BF, wonach ihm keine Glaubwürdigkeit zukommt und er bewusst falsche Angaben macht. Bestätigt wird dieser Eindruck auch durch die Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsangehöriger durch die nigerianische Vertretungsbehörde vom XXXX.3.4. Die Feststellung, wonach der BF eine falsche Staatsangehörigkeit angibt, beruht auf folgenden Erwägungen. Ein sprachanalytisches Gutachten vom 30.09.2011 hat ergeben, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Sicherheit in Nigeria und mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Liberia liegt. Dieses Gutachten berücksichtigt nicht nur die Einschätzung des sprachlichen Hintergrundes des BF, welche zu dem Ergebnis kommt, dass der sprachliche Im Zuge dieses Gutachtens wurden auch Kenntnisse des BF über Liberia überprüft. Der BF war dabei - unter anderem - nicht in der Lage, Angaben zur geographischen Lage des von ihm angegebenen Heimatortes zu machen, konnte keine Städte in Liberia nennen, wusste nicht, welche lokalen Sprachen man in dem von ihm angegebenen Herkunftsort spricht und konnte keine für Liberia typischen Gerichte nennen. Als Grund seiner mangelnden Kenntnisse über Liberia gab der BF damals an, dass man ihm verboten habe, das Haus zu verlassen und sich mit anderen Leuten zu treffen. Am römisch 40 wurde der BF von der liberianischen Vertretungsbehörde befragt und konnte dabei auch einfache Fragen zu Liberia nicht beantworten. In der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2018 mit den Ausführungen der liberianischen Vertretungsbehörde konfrontiert gab der BF an, dass er Libera sehr früh verlassen habe und ihm seine Mutter nicht viel von Liberia erzählt habe. Vor diesem Hintergrund habe der BF die im Interview vom römisch 40 gestellten detaillierten Fragen nicht beantworten können. Es fällt auf, dass der BF sowohl bei Erstellung des Sprachgutachtens als auch im Zusammenhang mit seinem Interview durch die liberianische Vertretungsbehörde nach Erklärungen seiner mangelnden Kenntnisse über Liberia sucht. Diese Erklärungen sind jedoch nicht in Einklang zu bringen, zumal er im Zusammenhang mit dem Sprachgutachten mit dem Verbot, das Haus zu verlassen und Leute zu treffen argumentierte, während er im Fall der Befragung durch die Vertretungsbehörde bei der mündlichen Verhandlung danach befragt sein frühes Verlassen Liberias ins Treffen führte. Diese Erklärungsversuche stimmen auch mit dem persönlichen Eindruck vom BF überein, den er auf den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Der BF war bemüht, stets eine plausible Erklärung zu den ihm vorgehaltenen Umständen zu machen, die jedoch einer genaueren Überprüfung nicht standhielten. So widerspricht insbesondere das vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebene sehr frühe Verlassen Liberias einschließlich der wenigen Informationen, die er von seiner Mutter erhalten habe seinen Angaben im Asylverfahren, wonach er von 1999 bis 2004 die Schule in Liberia besucht habe - und insofern nicht auf Erzählungen seiner Mutter zu grundlegendem Wissen über Liberia angewiesen war. Insgesamt ist es dem BF daher in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund des vorliegenden Sprachgutachtens und seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren nicht gelungen, Zweifel an seiner nigerianischen Staatsangehörigkeit zu wecken. Insgesamt bestätigt diese Aussage auch den persönlichen Eindruck vom BF, wonach ihm keine Glaubwürdigkeit zukommt und er bewusst falsche Angaben macht. Bestätigt wird dieser Eindruck auch durch die Identifizierung des BF als nigerianischer Staatsangehöriger durch die nigerianische Vertretungsbehörde vom römisch 40 .
3.5. Dass der BF nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 Österreich unrechtmäßig verlassen hat und am 09.08.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich zum einen aus der Eurodac-Abfrage und zum anderen aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, in der er zugesteht, dass er diesen Antrag in der Schweiz gestellt hat.
3.6. Auch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Italien im Jahr 2017 gesteht der BF in der mündlichen Verhandlung ein. Dass von den italienischen Behörden ein Aufenthaltsverbot gegen den BF für den gesamten Schengenraum erlassen worden ist steht auf Grund der Eintragung im Schengen-Informationssystem fest.
3.7. Die Feststellungen zum Verhalten des BF bei seiner Festnahme am 10.03.2018 stehen auf Grund des schriftlichen Berichtes der zuständigen Landespolizeidirektion fest. Daraus ergibt sich, dass der BF zuerst versucht hat, sich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstecken, anschließend davongelaufen ist, im Rahmen dieses Fluchtversuches einem Polizisten einen Stoß gegen den Oberkörper versetzt und einen weiteren im Zuge der Festnahme am Daumen verletzt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung danach befragt, bestritt der BF sich versteckt und Gewalt angewendet zu haben. Das Davonlaufen begründete er damit, dass er einige Tage zuvor von Unbekannten attackiert worden sei, weshalb er in Schock geraten sei, als er die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesehen habe. Diese Erklärung stimmt nicht mit jener überein, die der BF in seiner Beschwerde angibt, wonach er auf Grund seiner Sozialisierung in Westafrika große Angst vor herbeistürmenden Polizisten habe. Auch diese sich widersprechenden Erklärungsversuche des BF untermauern den vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck, wonach ihm keine Glaubwürdigkeit zukommt. Es konnte daher festgestellt werden, dass der BF am 10.03.2018 versucht hat sich seiner Festnahme zu entziehen und sich letztendlich seiner Festnahme durch Anwendung von Gewalt widersetzt hat.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
4.1. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt ergibt sich aus seinen dahingehend plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Gegenteiliges lässt sich aus dem Akt des Bundesamtes nicht entnehmen.
4.2. Die Feststellung, wonach der BF über kein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab er nach Freunden in Österreich befragt an, dass er über Bekannte verfüge, die Mitglieder seiner Kirchengemeinde seien. Von einem dieser Kirchenmitglieder sei er insofern unterstützt worden, als er mit diesem als Zeitungszusteller gearbeitet habe und teilweise auch bei dieser Person übernachtet habe. Die Zusammenarbeit mit dieser Person habe jedoch ca. drei Monate vor der Festnahme des BF geendet. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft könne er nicht angeben, wo er Unterkunft nehmen könne. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines gefestigten sozialen Netzes haben sich daher weder aus dem Verfahrensakt noch aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergeben.
4.3. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt steht insofern fest, als der BF im Zentralen Melderegister als obdachlos gemeldet war, das Vorliegen eines eigenen Wohnsitzes in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet hat, sondern die Frage nach einer möglichen Unterkunft für den Fall seiner Haftentlassung nur damit beantworten konnte, dass er sich eine Wohnung suchen würde.
4.4. Aus den Ausführungen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit ergibt sich, dass er zwar ca. zwei Jahre lang ohne Arbeitserlaubnis als Zeitungskolporteur gearbeitet hat. Diese Tätigkeit hat er bereits drei Monate vor seiner Festnahme nicht mehr ausgeübt. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging der BF daher in Österreich zu keinem Zeitpunkt nach. Die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen verneinte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenso wie jene nach einem Einkommen. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er sich laut seiner Aussage durch seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur und zusätzlich erhielt er Essensspenden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als die nigerianische Vertretungsbehörde zugesagt hat, ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen und das Bundesamt angegeben hat, das die nigerianischen Vertretungsbehörde grundsätzlich Heimreiszertifikate ausstellt. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die die Abschiebung des BF innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, war die Anordnung der Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich möglich.
Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Das Gericht geht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat dadurch, dass er untergetaucht ist und an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar war, seine Abschiebung zumindest behindert. Damit hat er aber den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Doch auch durch sein unrechtmäßiges Verlassen Österreichs in die Schweiz im Jahr 2013 und seine beharrliche Weigerung richtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit zu machen, haben dazu beigetragen, dass die Abschiebung erschwert wurde, weshalb auch auf Grund dieses Verhaltens der genannte Tatbestand erfüllt ist.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat dadurch, dass er untergetaucht ist und an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar war, seine Abschiebung zumindest behindert. Damit hat er aber den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Doch auch durch sein unrechtmäßiges Verlassen Österreichs in die Schweiz im Jahr 2013 und seine beharrliche Weigerung richtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit zu machen, haben dazu beigetragen, dass die Abschiebung erschwert wurde, weshalb auch auf Grund dieses Verhaltens der genannte Tatbestand erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013 wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG gilt diese Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Insofern ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt, da die erlassene Ausweisung rechtskräftig und damit durchsetzbar ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigten, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2013 wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG gilt diese Ausweisung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Insofern ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt, da die erlassene Ausweisung rechtskräftig und damit durchsetzbar ist.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung - die dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20-12-2011 abgewiesen - bestand im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 07.10.2013, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt ist.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG auch zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung - die dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20-12-2011 abgewiesen - bestand im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 07.10.2013, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, kein nennenswertes soziales Netz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, kein nennenswertes soziales Netz, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.05.2011 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht, er ist in Österreich untergetaucht, hat Österreich mehrfach unrechtmäßig verlassen und sich in der Schweiz und in Italien aufgehalten, er hat seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar war, es liegt auch nunmehr eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert und er verfügt über kein Vermögen. Seiner Festnahme am 10.03.2018 versuchte sich der BF durch Flucht und die Anwendung von Gewalt zu entziehen. Darüber hinaus zeigt auch seine strafgerichtliche Verurteilung, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist daher von Sicherungsbedarf auszugehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Gefahr des Untertauchens dadurch verstärkt wird, dass mittlerweile sämtliche Voraussetzungen für die Durchsetzung der Außerlandesbringung des BF vorliegen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen. Insofern war dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, es liege keine Fluchtgefahr vor, da der BF ordnungsgemäß als obdachlos gemeldet sei nicht zu folgen. Auf Grund des oben geschilderten über einen langen Zeitraum gezeigten Verhaltens des BF war von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf und hat in seinen Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht. Er ist in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert, verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und besitzt keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Darüber hinaus wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich bestraft. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Schubhaft nicht entgegensteht. Insbesondere wird auch - entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde - die Dauer der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die bisherige Anhaltung in Schubhaft diente auch dazu, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Dass dazu mehrere Termine bei unterschiedlichen Vertretungsbehörden erforderlich waren, ist dem BF selbst zuzuschreiben, da er auf Grund seiner falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates maßgeblich und beharrlich verzögert und behindert hat.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Asylverfahren jahrelang falsche Angaben gemacht hat, und untergetaucht ist um sich seiner Abschiebung zu entziehen - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens ist zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegen nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Insbesondere konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Der BF gab zwar auch in der Verhandlung an, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Unter Berücksichtigung seiner über weite Teile unglaubhaften Angaben und seinem bisherigen Verhalten ist es dem BF dabei jedoch nicht gelungen, das Gericht von seiner tatsächlichen Kooperationsbereitschaft zu überzeugen. So stehen insbesondere die Tatsachen der konsequenten Verweigerung der Angabe seiner tatsächlichen Herkunft und sein Verhalten bei seiner Festnahme am 10.03.2018 der Annahme entgegen, der Sicherungsbedarf könne tatsächlich durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er im Asylverfahren jahrelang falsche Angaben gemacht hat, und untergetaucht ist um sich seiner Abschiebung zu entziehen - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens ist zu einem Zeitpunkt, in dem eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegen nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung der Abschiebung ausreichend ist. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach der Sicherungszweck auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht hätte werden können, ist unter Berücksichtigung des vom BF gezeigten Verhaltens daher nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu begründen. Insbesondere konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen. Der BF gab zwar auch in der Verhandlung an, dass er bereit sei, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Unter Berücksichtigung seiner über weite Teile unglaubhaften Angaben und seinem bisherigen Verhalten ist es dem BF dabei jedoch nicht gelungen, das Gericht von seiner tatsächlichen Kooperationsbereitschaft zu überzeugen. So stehen insbesondere die Tatsachen der konsequenten Verweigerung der Angabe seiner tatsächlichen Herkunft und sein Verhalten bei seiner Festnahme am 10.03.2018 der Annahme entgegen, der Sicherungsbedarf könne tatsächlich durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erfüllt werden.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.3.2.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des BF - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - besteht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Verstärkt wird dies dadurch, dass nunmehr auch die Zusicherung der nigerianischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Entziehung, Festnahme, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2195920.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018