RS Vwgh 2004/4/21 2003/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
KHStG 1983 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Studienpläne haben nach den gesetzlichen Vorgaben den für jede Studienrichtung vorgesehenen Rahmen näher zu präzisieren. Danach haben sie unter anderem auch die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern, zu denen nach § 19 Abs. 2 KHStG die Zentralen künstlerischen Fächer (ZKF) und die sonstigen Pflichtfächer zählen, vorzunehmen. Für die Beurteilung, was ein ZKF oder sonstiges (Pflicht)Fach ist, kommen daher nur die jeweiligen Studienpläne in Betracht, anhand derer primär zu prüfen ist, ob eine Zuordnung der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im eben dargestellten Sinn vorgenommen werden kann. Nur dann, wenn eine Gegenüberstellung der festgelegten Lehrveranstaltungen, der vorgesehenen Pflichtfächer, der Semesterwochenstundenzahl und der Lehrveranstaltungstypen mit den vom Überleitungswerber im maßgebenden Zeitraum abgehaltenen Lehrveranstaltungen (mit diesen Merkmalen) keine hinreichende Zuordnung zu einem ZKF oder den sonstigen (Pflicht)Fächern zuließe, wäre für die Auslegung allfälliger sich aus dem Studienplan in Verbindung mit dem KHStG ergebender Zweifelsfragen letztlich die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter maßgebend. Der Umstand, die vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen ("Einführung in die praxisbezogene Musiktheorie", "Harmonielehre und Kontrapunkt", "Formenlehre" und "Solfeggio") wären inhaltlich als solche im ZKF zu werten, ist daher nicht von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2000/12/0229 mwN). Ebenso wenig ändert ein allenfalls bestehender (etwa vorbereitender oder methodischer) inhaltlicher Zusammenhang der vom Überleitungswerber unterrichteten Fächer mit den Instrumentalfächern etwas an diesem Ergebnis (vgl. etwa das zu Lehrveranstaltungen in "Didaktik der Rhythmik mit Kindern", "Rhythmikunterricht mit Kindern in musik- und sozialpädagogischen Einrichtungen" und ähnlichen ergangene hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2000/12/0099). Mangels Gleichwertigkeitsprüfung hat auch der Umstand keine Bedeutung, ob den vom Überleitungswerber abgehaltenen Lehrveranstaltungen in anderen Studienrichtungen nach dem KHStG in Verbindung mit den dafür geltenden Studienplänen die Rolle eines ZKF zuzuordnen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2000/12/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120053.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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