Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2196372-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Dietrich SEEBER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20.04.2018, GZ A3-405-2/3-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Dietrich SEEBER, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20.04.2018, GZ A3-405-2/3-2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 38 Abs 4 und 6 SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 38, Absatz 4 und 6 SchUG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin, im Schuljahr 2016/17 Schülerin des XXXXgymnasiums XXXX, trat - nach negativer Beurteilung beim schriftlichen Reifeprüfungstermin (28.09.2017) - am 11.10.2017 zu einer Kompensationsprüfung im Fach Mathematik an und wurde von der Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin, im Schuljahr 2016/17 Schülerin des XXXXgymnasiums römisch 40 , trat - nach negativer Beurteilung beim schriftlichen Reifeprüfungstermin (28.09.2017) - am 11.10.2017 zu einer Kompensationsprüfung im Fach Mathematik an und wurde von der Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt.
2. (Erst) am 06.03.2018 entschied die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei.
Die Entscheidung wurde am 12.03.2018 zugestellt.
3. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Widerspruch erhoben. Sinngemäß und zusammengefasst monierte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, dass man ihr während der Vorbereitungszeit auf Nachfrage nach der verbleibenden Zeit mitgeteilt habe, sie hätte noch 30 Minuten zur Vorbereitung, doch sei sie bereits 5 Minuten nach der Auskunft aufgefordert worden, mit der Prüfung zu beginnen. So sei sie zusätzlichem Stress ausgesetzt gewesen.
Sie habe drei Prüfungsaufgaben richtig gelöst, die vierte zur Hälfte, anschließend habe sie unter Mitwirkung des Prüfers eine Leitfrage richtig beantwortet. Letzteres habe der Prüfer auch bestätigt, aber hingewiesen, es sei seine Mithilfe in größerem Ausmaße erforderlich gewesen.
Während der Prüfung seien die Vorbereitungsnotizen der Beschwerdeführerin mit technischer Unterstützung an die Wand projiziert worden, nach der Prüfung habe der Vorsitzende gemeint, dass aufgrund der wenigen Notizen der Rückschluss gezogen worden sei, dass sie nicht über genügend Wissen verfügt hätte, sie hätte ansonsten mehr Notizen verfasst. Auch habe man gemeint, dass sie während der Prüfung lethargisch gewirkt habe und nur auf Fragen geantwortet habe, nicht aber "in Redeflüsse ausgebrochen" sei. Diese Aspekte seien somit unzulässig in die Prüfung eingeflossen.
Eine andere Prüfungskandidatin habe der Beschwerdeführerin erzählt, sie selbst sei aufgrund mehrerer Falschantworten vom Prüfer durch gezielte Fragestellungen zum richtigen Ergebnis geführt und letztlich positiv beurteilt worden.
Bei richtiger und sachgemäßer Bewertung hätte die Prüfungskommission zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin über so ausreichende Kenntnisse verfügte, dass die Leistung jedenfalls als positiv zu werten gewesen wäre.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte die Direktion der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule mehrere Stellungnahmen.
4.1. Zunächst hielt der Schulleiter fest, dass für eine positive Beurteilung entweder 4 Grundkompetenzpunkte oder drei Grundkompetenzpunkte mit einem Leitfragenpunkt notwendig gewesen wären. Die Kommission habe einstimmig entschieden, dass die Beschwerdeführerin drei Grundkompetenzpunkte und 0 Leitfragenpunkte erworben hätte; somit sei die Prüfung negativ zu beurteilen gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe 40 Minuten Vorbereitungszeit gehabt, 10 Minuten mehr als vorgeschrieben. Die Aufsicht führende Lehrerin habe auf Nachfrage keine Störung gemeldet.
Hinsichtlich der Mitwirkung des Prüfers bei Leitfrage 1 müsse festgehalten werden, dass die Prüflinge schriftlich informiert würden, dass sie bei der Beantwortung der Leitfrage ihre Kommunikationsfähigkeit unter Beweis stellen sollten.
Die Gespräche nach der Prüfung mit der Beschwerdeführerin seien für den Prüfungsausgang irrelevant gewesen. Ein Vergleich mit anderen Prüfungen sei nicht Teil der Leistungsbeurteilung und daher unzulässig.
4.2. Die Klassenvorständin führte aus, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 40 Minuten Vorbereitungszeit gehabt habe. Als fachfremde Lehrkraft habe sie den Eindruck gehabt, dass die Antworten durch die Kandidatin sehr knapp ausfielen und Ergänzungen meist dann erfolgt seien, wenn der Prüfer eine Hilfestellung gegeben oder gezielt nachgefragt habe. Das Redegebaren der Beschwerdeführerin sei, im Vergleich zum ihr bekannten Präsentationsgebaren der Beschwerdeführerin, sehr zurückhaltend gewesen. Dies könne natürlich auf die verständliche Nervosität zurückzuführen sein und habe bei der Beurteilung keine Rolle gespielt.
Drei Grundkompetenzpunkte seien als richtig gelöst bewertet worden, eine Leitfrage als nur zum Teil richtig gelöst. Daher sei letztere als nicht ausreichend beantwortet gewertet worden.
4.3. Die beiden Prüfer führten aus, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben 1, 3 und 4 habe lösen können, Aufgabe 5 hingegen nicht, Aufgabe 2 nicht selbständig. Die Beschwerdeführerin habe nicht erkannt, dass eine lineare Funktion durch 2 gegebene Punkte zu legen gewesen sei. Nur durch wiederholtes Nachfragen und Hinführen zur Lösung sei schlussendlich das richtige Ergebnis gefunden worden. Das Ministerium habe wörtlich informiert, dass die Kandidatin/der Kandidat nachweisen müsse, durch eigenständige Präsentation der Lösung des Grundkompetenzanteils der Fragestellung die entsprechende Grundkompetenz zu beherrschen. Es sei unbedingt erforderlich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auch ohne entsprechende Leitung durch die Prüferin bzw. den Prüfer ihre Bearbeitung der Aufgaben zu den Grundkompetenzen ausführlich präsentieren können.
Daher sei die Aufgabe von der Prüfungskommission als nicht gelöst bewertet worden.
Die Beschwerdeführerin habe die Leitfragen zu den Aufgaben 2, 3, 4 und 5 nicht beantworten können. Bei der Beantwortung der Leitfrage zu Aufgabe 1 habe sie sehr wohl gewusst, dass das Skalarprodukt der beiden Richtungsvektoren Null sein müsse, auch habe sie nach mehrmaligem Nachfragen Bedingungen für die Werte a1, a2 und a3 herleiten können. Allerdings habe sie den ersten Teil der Leitfrage "Geben Sie an, wie die Gerade g in Bezug zur x-, y- und z-Achse jeweils liegt (parallel, identisch, schneidend bzw. windschief), und begründen Sie ihre Aussagen!" gar nicht beantworten können. In der Lösungserwartung des Bundesministeriums heiße es wörtlich dazu: "Der Leitfragenpunkt ist genau dann zu geben, wenn die Lagebeziehungen zwischen der Geraden g und den Koordinatenachsen korrekt angegeben und der Lösungserwartung (sinngemäß) entsprechend begründet werden (wobei eine korrekte Argumentation mithilfe von Schrägrissskizzen zulässig ist) sowie korrekte Bedingungen für a1, a2 und a3 angegeben werden." Folglich sei der Leitfragenpunkt für diese Aufgabe nicht gegeben worden.
Somit sei die Prüfungskommission zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin 3 Grundkompetenzpunkte und 0 Leitfragenpunkte erreicht habe und deshalb mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen sei.
Im Widerspruch sei fälschlicherweise behauptet worden, dass durch Mithilfe des Prüfers eine Leitkompetenzfrage beantwortet worden sei. Richtig sei, dass aufgrund wiederholter Mithilfe der Grundkompetenzteil von Aufgabe 2 schlussendlich richtig am Angabenzettel gestanden sei.
5. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23.03.2018 führte das zuständige Schulaufsichtsorgan LSI HR Mag. XXXX, zusammengefasst und sinngemäß aus, dass für die Beurteilung der Leistungen bei der Kompensationsprüfung zur standardisierten schriftlichen Reifeprüfung in Mathematik die Vorgaben des Ministeriums gelten würden. Es sei unbedingt erforderlich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auch ohne entsprechende Anleitung durch die Prüferin bzw. den Prüfer ihre Bearbeitung der Aufgaben zu den Grundkompetenzen ausführlich präsentieren können. Kandidatinnen und Kandidaten, die in der Prüfungssituation mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nicht in kommunikativen Austausch treten und ihre Überlegungen nicht unter korrekter Verwendung der Fachsprache im Grundkompetenzbereich ausführlich darlegen würden, könne die entsprechende Kompetenz nicht bescheinigt werden.5. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 23.03.2018 führte das zuständige Schulaufsichtsorgan LSI HR Mag. römisch 40 , zusammengefasst und sinngemäß aus, dass für die Beurteilung der Leistungen bei der Kompensationsprüfung zur standardisierten schriftlichen Reifeprüfung in Mathematik die Vorgaben des Ministeriums gelten würden. Es sei unbedingt erforderlich, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auch ohne entsprechende Anleitung durch die Prüferin bzw. den Prüfer ihre Bearbeitung der Aufgaben zu den Grundkompetenzen ausführlich präsentieren können. Kandidatinnen und Kandidaten, die in der Prüfungssituation mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nicht in kommunikativen Austausch treten und ihre Überlegungen nicht unter korrekter Verwendung der Fachsprache im Grundkompetenzbereich ausführlich darlegen würden, könne die entsprechende Kompetenz nicht bescheinigt werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssten über den Nachweis der jeweiligen Grundkompetenz hinaus durch die kommunikativen Elemente in der mündlichen Prüfungssituation entsprechende Reflexionsaspekte nachweisen.
Im konkreten Fall habe die Beschwerdeführerin eine Vorbereitungszeit von 40 Minuten, sohin 10 Minuten länger als die vorgeschriebenen 30 Minuten.
Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Grundkompetenzen drei Aufgabenstellungen richtig gelöst, die vierte jedoch nur mit Hilfe des Prüfers. Angesichts der Vorgaben müsse die nur mit Hilfe des Prüfers erfolgte Bearbeitung der Aufgabenstellung Nr. 2 als nicht richtig gelöst erachtet werden.
In Bezug auf die Leitfragen habe die Beschwerdeführerin 4 Aufgabenstellungen nicht lösen können, bei der Leitfrage zu Aufgabenstellung 1 habe sie eine Teillösung geschafft, ein Leitfragenpunkt könne jedoch nur bei vollständiger Lösung zuerkannt werden.
Die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei daher gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Kürze der schriftlichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass es durchaus üblich sei, solche Aufzeichnungen durchzusehen, um auch feststellen zu können, dass Antworten oder Darstellungen bedingt durch Nervosität falsch wiedergegeben worden seien. Die Aufzeichnungen würden nicht in das Prüfungsergebnis einfließen.
Hinsichtlich des Vergleichs mit anderen Prüfungssituationen werde angemerkt, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens sein könnten, zumal die Informationen lediglich auf angeblichen Informationen Dritter beruhten.
6. Mit Schreiben vom 23.03.2018 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung:
Hinsichtlich Vorbereitungszeit sei nicht moniert worden, dass die Beschwerdeführerin zu wenig Zeit gehabt hätte, sondern dass sie die falsche Auskunft erhalten habe, sie hätte noch 30 Minuten. 5 Minuten nach dieser Auskunft sei sie aufgerufen worden und daher sehr nervös gewesen. Sie habe nach der Auskunft noch versucht, alle Aufgabenlösungen anzugehen und sei unterbrochen worden.
Der Prüfer habe ausschließlich Fragen zum Thema gestellt, aber keine Hilfestellungen geboten. Die Beschwerdeführerin habe daher alleine und selbständig die Frage gelöst.
Der Direktor (Prüfungsvorsitzende) habe den Eltern erklärt, dass die (wenigen) schriftlichen Notizen auf mangelndes Können rückschließen hätten. Man habe die Aufzeichnungen mit einer anderen Schülerin verglichen und festgestellt, dass diese weitaus mehr niedergeschrieben hätte.
Hinsichtlich der Stellungnahme des Prüfers werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl erkannt habe, dass es sich um eine lineare Funktion handle, welche durch zwei gegebene Punkte zu legen sei. Diese Frage und die Antwort müssten dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen sein.
Auch habe der Prüfer sich in der Vergangenheit abwertend über die Person der Beschwerdeführerin geäußert, er habe gemeint, dass bestimmte in der Vergangenheit gestellte Mathematikfragen für die Beschwerdeführerin (vom Schwierigkeitsgrad her) durchaus reichen würden, einer guten Schülerin würde er derartige Fragen nicht stellen. Auch habe er beim Maturaball gemeint, es hätten schon mehrere die Matura geschafft, auch die Beschwerdeführerin würde es irgendwann noch einmal schaffen.
Dies alles lasse auf eine Befangenheit des Prüfers schließen.
In Bezug auf die Ausführungen der Klassenvorständin könne man daraus ableiten, dass das "Rede- und Präsentationsgebaren" der Beschwerdeführerin unzulässigerweise in die Bewertung eingeflossen sei.
Nur der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Rechtswissenschaften an der Universität XXXX studiere und eine Studienassistentenstelle am Institut für Strafrecht innehabe. Auch habe sie aufgrund der späten Bescheidzustellung einen allfälligen Wiederholungstermin zur Matura im Jänner 2018 nicht wahrnehmen können.Nur der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 studiere und eine Studienassistentenstelle am Institut für Strafrecht innehabe. Auch habe sie aufgrund der späten Bescheidzustellung einen allfälligen Wiederholungstermin zur Matura im Jänner 2018 nicht wahrnehmen können.
7. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 17.04.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht, LSI HR Mag. XXXX, ergänzend unter anderem wie folgt aus: die Schulleitung habe ausgeführt, dass die aufsichtsführende Lehrkraft der Beschwerdeführerin die Auskunft gegeben habe, dass die Vorbereitungszeit insgesamt 30 Minuten betrage, nicht aber während der Vorbereitungszeit gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe "jetzt noch 30 Minuten".7. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 17.04.2018 führte das zuständige Organ der Schulaufsicht, LSI HR Mag. römisch 40 , ergänzend unter anderem wie folgt aus: die Schulleitung habe ausgeführt, dass die aufsichtsführende Lehrkraft der Beschwerdeführerin die Auskunft gegeben habe, dass die Vorbereitungszeit insgesamt 30 Minuten betrage, nicht aber während der Vorbereitungszeit gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe "jetzt noch 30 Minuten".
Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe "aufgrund von Fragen die Aufgaben richtig und selbständig gelöst", sei bereits ein Widerspruch in sich. Durch Fragestellungen sei die Selbständigkeit nicht mehr gegeben.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2018, Zl. A3-405-2/3-2018, wurde der Widerspruch gem. § 38 Abs 4 und 6 sowie § 71 Abs 2 lit f SchUG als unbegründet abgewiesen, die Beurteilung des Prüfungsgebietes "Mathematik (schriftlich)" mit "Nicht genügend" festgesetzt sowie festgestellt, dass die Reifeprüfung nicht bestanden wurde.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2018, Zl. A3-405-2/3-2018, wurde der Widerspruch gem. Paragraph 38, Absatz 4 und 6 sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG als unbegründet abgewiesen, die Beurteilung des Prüfungsgebietes "Mathematik (schriftlich)" mit "Nicht genügend" festgesetzt sowie festgestellt, dass die Reifeprüfung nicht bestanden wurde.
Hier auf das Wesentlichste zusammengefasst, wurde dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin drei Grundkompetenzpunkte erreicht habe und keinen Leitfragenpunkt. Für eine positive Beurteilung wären jedoch entweder 4 Grundkompetenzpunkte oder 3 Grundkompetenzpunkte mit einem Leitfragenpunkt notwendig gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Vorbereitungszeit gehabt. Es habe festgestellt werden können, dass die Notizen auf die Beurteilung keinen Einfluss gehabt hätten. Die getroffene Anmerkung zum geringen Ausmaß (im Vergleich zu einer anderen Prüfungskandidatin) sei lediglich als Indiz zu sehen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eher nicht über die notwendigen Kompetenzen verfügt habe und dass die Schuld woanders (Aufgabenstellung, Prüfungssituation) zu suchen sei.
Die Prüfung habe vor einer Kommission stattgefunden, es bestehe kein Grund an den Ausführungen der Kommissionsmitglieder zu zweifeln. Die auf einem Maturaball getätigten Äußerungen seien wohl positiv (aufmunternd, ermutigend) zu sehen.
9. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass die Aufgabenstellung 2 - mit Hilfestellungen - richtig gelöst worden sei.
Eine notwendige Protokollierung sei jedoch nicht vorgenommen worden, die Mitglieder der Kommission hätten nur ein Prüfungsraster "abgehakt". Die konkreten mündlichen Fragestellungen seien dem Beurteilungsraster nicht zu entnehmen.
Die geführten Aufzeichnungen seien nicht ausreichend, um von diesen Aufzeichnungen auf eine plausible, schlüssige und frei von Widersprüchen erfolgte Notenfindung schließen zu können. Die inhaltliche Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des Landesschulinspektors werde ausdrücklich bestritten.
Auf den Protokollblatt zur Kompensationsprüfung habe ein Kommissionsmitglied bei Grundkompetenz 2 ausgeführt, dass "große Hilfe notwendig" gewesen sei, und mit einem Pfeil auf ein "X" [Anmerkung: "Aufgabe nicht geschafft"] verwiesen. Im Feld bei Leitfragenpunkt 1 habe er "1/2" angegeben und ausgeführt, dass die zweite Teilfrage nicht beantwortet worden sei. Das zweite Kommissionsmitglied habe bei Grundkompetenz 2 ein Minuszeichen angeführt, beim Leitfragenpunkt 1 ein Wellen- und Minuszeichen. Das dritte Kommissionsmitglied habe beim Grundkompetenzpunkt 2 ausgeführt: "Schülerin versteht die Angabe nicht.", bei der Beurteilung zu Leitfragenpunkt 1 ein "X" vermerkt mit der Anmerkung "Ziel der Frage kann nicht beantwortet werden", bei Aufgabe 2 sei ausgeführt worden: "Leitfrage wird nicht beantwortet".
Es seien somit völlig unterschiedliche Angaben der Kommissionsmitglieder vorzufinden. Hinsichtlich Leitfragenpunkt 1 seien zwei Mitglieder von einem halben Punkt ausgegangen,.
Hinsichtlich Grundkompetenzpunkt 2 hätten die Prüfer in ihrer Stellungnahme ausgeführt: "Richtig ist, dass aufgrund wiederholter Mithilfe der Grundkompetenzteil von Aufgabe 2 schlussendlich richtig im Angabezettel stand."
Wenn ein Kommissionsmitglied ausführe, dass die Beschwerdeführerin die Aufgabe nicht verstanden habe, so kann der Grund weder dem Bewertungsraster noch der Stellungnahme entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Nachfrage zur Fragestellung gehalten und in weiterer Folge Aufgabe 2 richtig gelöst.
Aufgrund der mangelhaften Protokolle wäre zumindest der Grundkompetenzpunkt zu Aufgabenstellung 2 zu geben gewesen, darüber hinaus auch hinsichtlich Leitfragenpunkt ein halber Punkt. Die Rechtsansicht, wonach nur entweder vier Grundkompetenzpunkte plus null Leitfragenpunkt oder drei Grundkompetenzpunkte plus ein Leitfragenpunkt erforderlich seien, könne nicht nachvollzogen werden. Es kann insbesondere nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht nachvollzogen werden, dass nicht auch halbe Punkte im Zuge der Bewertung jeweils vergeben werden könnten. Maßgeblich für die Beurteilung sei, dass Grundkompetenzpunkte mit mehr als drei Punkte erreicht werden müssten und nur dann, wenn nicht mehr als drei Grundkompetenzpunkte erreicht würden, müsse jedenfalls zusätzlich ein Leitfragenpunkt erreicht werden.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest dreieinhalb Grundkompetenzpunkte erreicht habe und zumindest einen halben Leitfragenpunkt, dass im Gesamtergebnis die Beschwerdeführerin die erforderliche Punkteanzahl erreicht habe. Das starre Festhalten an gegenständlichem Punktesystem sei den einschlägigen Beurteilungsvorschriften nicht zu entnehmen.
Die Beurteilung mit "nicht genügend" ist aufgrund falscher Anwendung der Beurteilungsvorschriften entstanden, bei richtiger Anwendung der Beurteilungsvorschriften hätte sich jedenfalls die richtige positive Beurteilung einstellen müssen.
Die belangte Behörde habe das Beweisanbot der zeugenschaftlichen Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Notizen der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Beschwerdeführerin eingeflossen seien, übergangen und lediglich vermutet, dass die Notizen ein Indiz gewesen seien, dass sie zum Zeitpunkt "eher nicht" über die notwendigen Kompetenzen verfügt habe.
Es sei darauf hinzuweisen, dass weder ein handschriftliches Prüfungsprotokoll noch ein Prüfungsprotokoll in Reinschrift vorliege. Die Stellungnahmen der Kommissionsmitglieder seien erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Widerspruch der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Die ausgefüllten Beurteilungsraster seien völlig unzureichend. Hätte die Kommission ausreichend protokolliert, so würde sich daraus erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die erforderliche Punkteanzahl erreicht habe, welche für das Bestehen der Prüfung notwendig sei. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Protokollierung durch die Prüfungskommission könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgen.
Auch sei das gegenständliche Beurteilungsraster nicht unterschrieben und nicht erkennbar, von wem es stamme.
Es werde der Antrag gestellt, die Beurteilung des Prüfungsgebietes "Mathematik schriftlich" mit "genügend" festzusetzen und die Reifeprüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu beurteilen. Zudem werde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
9. Einlangend am 25.05.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die (volljährige) Beschwerdeführerin trat - nach negativer Beurteilung beim schriftlichen Reifeprüfungstermin (28.09.2017) - am 11.10.2017 zu einer Kompensationsprüfung im Fach Mathematik an und wurde von der Prüfungskommission mit "Nicht genügend" beurteilt.
(Erst) am 06.03.2018 entschied die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Beschwerdeführerin die Reifeprüfung nicht bestanden habe, da sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Kompensationsprüfung 5 Aufgabenstellungen zu lösen und erreichte bei den Aufgaben 1, 3 und 4 je einen Grundkompetenzpunkt. Aufgabenstellung Nr. 5 konnte sie nicht lösen, Aufgabenstellung Nr. 2 konnte sie hinsichtlich des Grundkompetenzanteiles zwar lösen, jedoch nur mit Unterstützung des Prüfers.
Die Beschwerdeführerin konnte hinsichtlich der Leitfragenpunkte keinen einzigen Punkt erwerben. Der Leitfrage zu Aufgabenstellung Nr. 1 konnte sie zwar teilweise beantworten, jedoch benötigte sie auch hier zum Teil Unterstützung.
Hinsichtlich des Verlaufs der Prüfung liegen drei Protokollblätter (je eines unterfertigt vom Vorsitzenden, vom ersten Prüfer sowie von der Beisitzerin) vor mit Verweis auf das Prüfungsraster.
Der (erste) Prüfer, Mag. XXXX, füllte das Prüfungsraster wie folgt aus: Bei Aufgabenstellung 1, 3 und 4 setzte er in der Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" einen Haken, bei Aufgabenstellung Nr. 2 ein "X" mit der Anmerkung "große Hilfe notwendig". Bei allen fünf Aufgabenstellungen setzte er in der Spalte "Leitfragenpunkt erreicht" ein "X", bei der Frage 1 mit dem Zusatz "1/2 2. Teilfrage konnte nicht beantwortet werden."Der (erste) Prüfer, Mag. römisch 40 , füllte das Prüfungsraster wie folgt aus: Bei Aufgabenstellung 1, 3 und 4 setzte er in der Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" einen Haken, bei Aufgabenstellung Nr. 2 ein "X" mit der Anmerkung "große Hilfe notwendig". Bei allen fünf Aufgabenstellungen setzte er in der Spalte "Leitfragenpunkt erreicht" ein "X", bei der Frage 1 mit dem Zusatz "1/2 2. Teilfrage konnte nicht beantwortet werden."
Die Beisitzerin, Mag. XXXX, füllte das Prüfungsraster wie folgt aus:Die Beisitzerin, Mag. römisch 40 , füllte das Prüfungsraster wie folgt aus:
Bei Aufgabenstellung 1, 3 und 4 setzte sie in der Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" einen Haken, bei Aufgabenstellung Nr. 2 ein "X" mit der Anmerkung "Schülerin versteht die Angabe nicht". Bei allen fünf Aufgabenstellungen setzte sie in der Spalte "Leitfragenpunkt erreicht" ein "X", bei der Frage 1 mit dem Zusatz
"2. Teil der Frage kann nicht beantwortet werden", bei der Frage 2 mit dem Zusatz "Leitfrage wird nicht beantwortet".
Der Vorsitzende, OStR Mag. XXXX, füllte das Prüfungsraster wie folgt aus: Bei Aufgabenstellung 1, 3 und 4 setzte er in der Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" einen Haken, bei Aufgabenstellung Nr. 2 und 5 ein Minuszeichen. Bei Aufgabenstellungen 2, 3, 4 und 5 setzte er in der Spalte "Leitfragenpunkt erreicht" ein Minuszeichen, bei der Frage 1 ein Minuszeichen kombiniert mit einem Wellenzeichen.Der Vorsitzende, OStR Mag. römisch 40 , füllte das Prüfungsraster wie folgt aus: Bei Aufgabenstellung 1, 3 und 4 setzte er in der Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" einen Haken, bei Aufgabenstellung Nr. 2 und 5 ein Minuszeichen. Bei Aufgabenstellungen 2, 3, 4 und 5 setzte er in der Spalte "Leitfragenpunkt erreicht" ein Minuszeichen, bei der Frage 1 ein Minuszeichen kombiniert mit einem Wellenzeichen.
Gesamt erzielte die Beschwerdeführerin somit das Ergebnis von drei Grundkompetenzpunkten und null Leitfragenpunkten.
Bei Aufgabenstellung Nr. 2 konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grundkompetenzanteiles keine eigenständige Lösung erarbeiten.
Bei Aufgabenstellung Nr. 1 konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Leitfragenpunktes nur eine teilweise Lösung erarbeiten.
Die Vorbereitungsnotizen wurden von der Prüfungskommission nicht bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses berücksichtigt. Die Mitglieder sahen jedoch die Notizen durch, um zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu überprüfen, ob diese etwas aufgrund von Nervosität oder aus einem anderen Grund nicht vorgebracht hat. Der Vorsitzende teilte im Anschluss an die Prüfung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern mit, aus dem geringen Umfang der Vorbereitungsnotizen sei der Rückschluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vorbereitung nicht über genügend Wissen verfügt habe.
Die Beschwerdeführerin hatte 40 Minuten Vorbereitungszeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin nach 35 Minuten mitgeteilt wurde, sie habe noch eine (weitere) halbe Stunde Zeit für die Vorbereitung.
Der Erstprüfer äußerte sich vor den Mitschülerinnen und -schülern der Beschwerdeführerin dahingehend, er hätte mathematische Aufgabenstellungen, welche die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt zu bewältigen hatte, keiner guten Schülerin gegeben.
Der Erstprüfer äußerte sich vor den Mitschülerinnen und-schülern der Beschwerdeführerin auf dem Maturaball dahingehend, dass auch die Beschwerdeführerin einmal die Matura schaffen werde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den erreichten Grundkompetenzpunkten und Leitfragenpunkten ergeben sich insbesondere aus den Protokollblättern und den übereinstimmenden Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission.
Insbesondere das erste Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des eingebrachten Widerspruches (Schriftsatz vom 16.03.2018) deckt sich durchaus mit den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission: Hier führt die Beschwerdeführerin selbst aus (Seite 3 unten), dass sie eine Aufgabe hinsichtlich Grundkompetenzanteil "zur Hälfte" und eine Aufgabe hinsichtlich der Leitfrage "bei Mitwirkung des Prüfers" richtig beantwortet habe. Im Widerspruch führt die Beschwerdeführerin ebenso aus, dass ihr der Prüfer nach der Prüfung mitgeteilt habe, dass seine Mithilfe im größeren Ausmaß notwendig gewesen wäre (Seite 3 unten). Die (nachträgliche) Stellungnahme der Kommissionsmitglieder deckt sich diesbezüglich inhaltlich somit mit den Erinnerungen der Beschwerdeführerin zu den Gesprächen im Anschluss der Prüfung.
Soweit die Beschwerdeführerin - insbesondere nach dem Schriftsatz vom 16.03.2018 - vorbringt, sie habe bei der Aufgabenstellung Nr. 2 hinsichtlich des Grundkompetenzanteiles und bei Aufgabenstellung Nr. 1 hinsichtlich des Leitfragenpunktes eine eigenständige, vollständige und richtige Lösung erarbeitet, wurde seitens der Mitglieder des Senates übereinstimmend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Aufgabenstellung Nr. 2 hinsichtlich des Grundkompetenzanteiles deutliche Unterstützung durch Zwischenfragen der Kommissionsmitglieder notwendig war und dass bei Aufgabenstellung Nr. 1 ein Teilaspekt nicht beantwortet werden konnte.
Da die Beschwerdeführerin erst in den auf den Widerspruch folgenden späteren Schriftsätzen und Stellungnahmen das Vorbringen dahingehend abänderte, dass ihre Leistungen hinsichtlich der Aufgabenstellungen Nr. 1 und Nr. 2 vollständig bzw. eigenständig waren, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den sowohl untereinander als auch mit den knappen Notizen auf den Protokollblättern übereinstimmenden Darstellungen der Kommissionsmitglieder Folge zu leisten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Mitglieder der Kommission hätten im Bewertungsraster "völlig unterschiedliche" Darstellungen zur Beantwortung der gegenständlichen Aufgabenstellungen, so kann diese Sichtweise seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal ansatzweise geteilt werden. Die Kommissionsmitglieder vermerkten im Raster beim Grundkompetenzanteil der zweiten ersten Aufgabenstellung (1) "große Hilfe notwendig -> X" [Anm.: X steht für "nicht erfüllt"] bzw. (2) "Schülerin versteht die Angabe nicht. X" sowie (3) ein Minuszeichen. Alle drei Kommissionsmitglieder gehen somit übereinstimmend davon aus, dass der Grundkompetenzpunkt nicht zugebilligt werden kann; von einer "völlig unterschiedlichen" Darstellung kann keinesfalls gesprochen werden.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Mitglieder der Kommission hätten im Bewertungsraster "völlig unterschiedliche" Darstellungen zur Beantwortung der gegenständlichen Aufgabenstellungen, so kann diese Sichtweise seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht einmal ansatzweise geteilt werden. Die Kommissionsmitglieder vermerkten im Raster beim Grundkompetenzanteil der zweiten ersten Aufgabenstellung (1) "große Hilfe notwendig -> X" [Anm.: römisch zehn steht für "nicht erfüllt"] bzw. (2) "Schülerin versteht die Angabe nicht. X" sowie (3) ein Minuszeichen. Alle drei Kommissionsmitglieder gehen somit übereinstimmend davon aus, dass der Grundkompetenzpunkt nicht zugebilligt werden kann; von einer "völlig unterschiedlichen" Darstellung kann keinesfalls gesprochen werden.
Ähnliches gilt für den Leitkompetenzanteil der ersten Aufgabenstellung: (1) "1/2 2.Teilfrage konnte nicht beantwortet werden X", (2) "2. Teil der Frage kann nicht beantwortet werden X" sowie (3) ein kombiniertes Wellen-/Minuszeichen. Auch hier muss festgestellt werden, dass die Kommissionsmitglieder übereinstimmend davon ausgehen, dass der Leitfragenpunkt nicht zugebilligt werden kann; auch hier kann keinesfalls von einer "völlig unterschiedlichen" Darstellung gesprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der (geringe) Umfang der Notizen in die Beurteilung eingeflossen sein soll, wurde seitens der Mitglieder der Prüfungskommission glaubwürdig und nachvollziehbar sowie übereinstimmend ausgeführt, dass dies nicht der Fall war. Zwar erläuterte der Vorsitzende nach der Prüfung in Gegenwart der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, dass der geringe Umfang der Notizen zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung (Vorbereitungsphase) ein Indiz für den geringen Wissensstand der Prüfungskandidatin darstellte, doch wurde glaubhaft erklärt, dass die Prüfungskommission am Ende der Prüfung die Notizen dahingehend durchging, ob die Kandidatin aufgrund etwaiger Nervosität etwas nicht vorbringen konnte, was in der Vorbereitungsphase notiert wurde. Auch erhielt die Beschwerdeführerin trotz des geringen Umfanges der Notizen drei Grundkompetenzpunkte zugesprochen, sodass nicht erkannt werden kann, dass die Notizen entscheidungsrelevant gewesen wären.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nach etwa 35 Minuten Vorbereitungszeit nachgefragt, wie lange sie noch Zeit habe, und die Antwort erhalten, sie habe noch 30 Minuten, sodass sie nervös geworden sei, als man sie nach bereits 5 Minuten zur Prüfung aufgerufen habe, hat die Aufsicht habende Lehrerin nachvollziehbar dargelegt, lediglich zu Beginn der Vorbereitungszeit auf eine 30minütige Bearbeitungsdauer hingewiesen zu haben. Auch widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Aufsicht habende Lehrerin, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, nach 35 Minuten Vorbereitungszeit (anstelle der ursprünglich vorgesehenen 30 Minuten) davon spricht, dass eine Kandidatin noch weitere 30 Minuten haben soll. Daher erscheinen die Ausführungen der Aufsicht habenden Lehrerin deutlich schlüssiger und nachvollziehbarer zu sein als die Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Die von der Beschwerdeführerin monierten und hier festgestellten Aussagen des (Erst-) Prüfers wurden seitens des Prüfers nicht substantiiert bestritten (vom Prüfer bestritten wurde lediglich generell der Vorwurf der Befangenheit).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Sache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 35 SchUG normiert:Paragraph 35, SchUG normiert:
Prüfungskommission
§ 35. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:Paragraph 35, (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
1. der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,
2. der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer und
3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 als Mitglieder an:
1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte als Vorsitzender,
2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer,
3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,
4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und4. jener Lehrer, der die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer, beim Prüfungsgebiet "Religion" ein Religionslehrer (Beisitzer).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Ziffer 4, in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers gemäß Ziffer 5, Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer bzw. Religionslehrer als Beisitzer gemäß Ziffer 5, zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer bzw. Religionslehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwesenheit aller in den Absatz eins und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 2, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern bzw. dem Prüfer und dem Beisitzer jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Absatz 2, Ziffer eins und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 38 SchUG normiert:Paragraph 38, SchUG normiert:
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).Paragraph 38, (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 35, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3,, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit "Nicht genügend" und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit "Befriedigend", "Genügend" oder "Nicht genügend" festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist(6) Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2. "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden;
3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sin3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sin
4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
§§ 70 und 71 SchUG lauten:Paragraphen 70 und 71 SchUG lauten:
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (Paragraphen 11, 12, 12 a, 26 b, 26 c,),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),f) Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),g) Maßnahmen der Begabungsförderung (Paragraphen 26, 26 a, 26 b, 26 c,),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),j) Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
§§ 13, 25 und 26 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) normieren:Paragraphen 13, 25 und 26 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) normieren:
Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete
§ 13. (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.Paragraph 13, (1) Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter namhaft zu machende Person oder Personen elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Die Aufgabenstellungen sind sodann in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren. Die Korrektur- und Beurteilungsanleitungen sind bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise aufzubewahren und sodann der Prüferin oder dem Prüfer auszuhändigen.
(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", "Lebende Fremdsprache (vierjährig)", "Lebende Fremdsprache (dreijährig)", "Latein (sechsjährig)" und "Latein (vierjährig)" nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.(2) Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten "Lebende Fremdsprache (sechsjährig)", "Lebende Fremdsprache (vierjährig)", "Lebende Fremdsprache (dreijährig)", "Latein (sechsjährig)" und "Latein (vierjährig)" nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die lehrplanmäßige Wochenstundenzahl, die Lernjahre und die unterschiedlichen Anforderungen Bedacht zu nehmen. In den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind die Aufgabenstellungen in der betreffenden Fremdsprache abzufassen.
Durchführung der Klausurprüfung
§ 25. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.Paragraph 25, (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(3) Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.(3) Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sind in der betreffenden Fremdsprache abzulegen. Darüber hinaus können im Einvernehmen zwischen der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die Reifeprüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(5) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
Mündliche Kompensationsprüfung
§ 26. (1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.Paragraph 26, (1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß.(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß Paragraphen 13 und 14 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 30 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.(3) Für die Durchführung gilt Paragraph 30, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Beschwerde zunächst vor, dass das Prüfungsprotokoll keine vollständigen Beurteilungsgrundlagen beinhalte, insbesondere seien über gestellte Zwischenfragen und die erteilten Antworten der Beschwerdeführerin keine Angaben zu finden.
Richtig ist an diesem Vorbringen, dass das als Formblatt gestaltete Prüfungsprotokoll neben Angaben zum Namen der Kandidatin, zu den Mitgliedern der Prüfungskommission, zur Nummer der zugewiesenen Angaben, zum Prüfungstag sowie zu Beginn und Ende lediglich ein Feld "Anmerkungen, besondere Vorkommnisse", weiters ein Feld zur Beurteilung sowie zum Abstimmungsergebnis enthält.
Die zweite Seite enthält ein Bewertungsraster, welches für die fünf Aufgabenstellungen zwei Spalten vorsieht, eine Spalte "Grundkompetenzpunkt erreicht" sowie eine Spalte "Leitfragenpunkt erreicht."
Diese Ausgestaltung des Prüfungsprotokolls entspricht prinzipiell den Vorgaben des § 77 lit c SchUG.Diese Ausgestaltung des Prüfungsprotokolls entspricht prinzipiell den Vorgaben des Paragraph 77, Litera c, SchUG.
Hinsichtlich des Verlaufs der Prüfung finden sich in den vorliegenden Protokollblättern lediglich mit Kürzeln ausgestaltete handschriftliche Aufzeichnungen, deren Erklärungsinhalt der allgemeinen Verwaltungspraxis im Schulwesen entspricht und prinzipiell keinen Raum für Zweifel lässt (zB Minuszeichen für "Aufgabe nicht erfüllt" oder ein Haken für "Aufgabe erfüllt").
Darüber hinaus liegen mehrere Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie das (teilweise widersprüchliche) Vorbringen der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Prüfung vor.
Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der sowohl untereinander als auch mit den Notizen auf den Protokollblättern übereinstimmenden Darstellungen der Kommissionsmitglieder zu zweifeln.
Soweit die Beschwerdeführerin die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Punkteschemas und sinngemäß auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Leistungsbeurteilung rügt, ist ihr zu entgegnen, dass § 38 Abs 4 SchUG ausdrücklich vorsieht, dass die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen haben.Soweit die Beschwerdeführerin die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Punkteschemas und sinngemäß auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Leistungsbeurteilung rügt, ist ihr zu entgegnen, dass Paragraph 38, Absatz 4, SchUG ausdrücklich vorsieht, dass die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen haben.
Das Beurteilungsschema findet sich sowohl auf den Unterlagen, welche der Beschwerdeführerin zu Beginn ausgehändigt wurden, als auch im "Exemplar für Prüfer/innen", welches zusätzlich zum Beurteilungsschema auch jeweils einen Lösungsschlüssel für jeden Grundkompetenz- und Leitfragenpunkt der 5 Aufgabenstellungen enthält. Diese Lösungsschlüssel fangen jeweils an mit "Der Grundkompetenzpunkt [Leitfragenpunkt] ist genau dann zu geben, wenn
...".
Aus den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission und aus der gutachterlichen Stellungnahme des zuständigen Organs der Schulaufsicht geht - wie beweiswürdigend dargelegt wurde - eindeutig und nachvollziehbar hervor, welche Punkte von der Beschwerdeführerin selbständig gelöst wurden und welche nicht.
Aus den Formulierungen des Beurteilungsschemas "Jede Aufgabe wird mit null, einem oder zwei Punkten bewertet" sowie "Der Grundkompetenzpunkt [Leitfragenpunkt] ist genau dann zu geben, wenn ..." ist das Nicht-Zuerkennen eines halben Punktes auch als völlig nachvollziehbar und keinesfalls rechtswidrig zu qualifizieren. Darüber hinaus lässt sich auch keinesfalls aus dem Beurteilungsschema ableiten, dass ein (behauptetermaßen erzielter) halber Grundkompetenz- und ein (behauptetermaßen erzielter) halber Leitfragenpunkt gewissermaßen zu einem ganzen Punkt zusammengefügt werden können. Im Gegenteil: Gerade aus dem Beurteilungsschema ist eine unterschiedliche Gewichtung und Bedeutung der Grundkompetenzpunkte und der Leitfragenpunkte abzuleiten; so benötigt man beispielsweise für eine positive Beurteilung vier Grundkompetenzpunkte, aber keinen einzigen Leitfragenpunkt oder - alternativ - drei Grundkompetenzpunkte und einen Leitfragenpunkt. Es wäre daher selbst im Fall der - aus Sicht des BVwG nicht gegebenen - Möglichkeit von halben Punkten unsachlich, Grundkompetenz- und Leitfragenpunkten dieselbe Gewichtung zuzusprechen.
Da die Beschwerdeführerin nur drei Grundkompetenzpunkte und keinen Leitfragenpunkt erreichte, erfolgte die negative Beurteilung der Kompensationsprüfung zu Recht.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit des Prüfers geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich anordnet, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bei der Klausurprüfung (welcher die Kompensationsprüfung zuzurechnen ist) als Prüfer zu fungieren hat, sodass dieser Lehrer nicht als befangen gilt (vgl. VwGH 15.02.1999, Zl. 98/10/0377). Ungeachtet dessen kann aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Befangenheit des Prüfers abgeleitet werden: So begegnet es keinen erheblichen Bedenken, wenn der Prüfer beim Maturaball meint, es hätten schon andere die Matura geschafft, auch die Beschwerdeführerin werde die Matura schaffen, oder wenn er zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, er habe bestimmte (zu einem früheren Zeitpunkt gegebene) Prüfungsfragen nur der Beschwerdeführerin, nicht aber einer besseren Schülerin gegeben. Gerade in letzterem Fall wäre die Beschwerdeführerin konsequenterweise mit schwereren Prüfungsfragen konfrontiert worden, wenn der Prüfer tatsächlich gegen sie eingestellt gewesen wäre.3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit des Prüfers geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass das Schulunterrichtsgesetz ausdrücklich anordnet, dass der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bei der Klausurprüfung (welcher die Kompensationsprüfung zuzurechnen ist) als Prüfer zu fungieren hat, sodass dieser Lehrer nicht als befangen gilt vergleiche VwGH 15.02.1999, Zl. 98/10/0377). Ungeachtet dessen kann aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine inhaltliche Befangenheit des Prüfers abgeleitet werden: So begegnet es keinen erheblichen Bedenken, wenn der Prüfer beim Maturaball meint, es hätten schon andere die Matura geschafft, auch die Beschwerdeführerin werde die Matura schaffen, oder wenn er zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, er habe bestimmte (zu einem früheren Zeitpunkt gegebene) Prüfungsfragen nur der Beschwerdeführerin, nicht aber einer besseren Schülerin gegeben. Gerade in letzterem Fall wäre die Beschwerdeführerin konsequenterweise mit schwereren Prüfungsfragen konfrontiert worden, wenn der Prüfer tatsächlich gegen sie eingestellt gewesen wäre.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Die zeugenschaftliche Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin konnte unterbleiben, da die Eltern bei der Beschlussfassung der Mitglieder des Prüfungssenates nicht anwesend waren und lediglich gehört haben, dass der Vorsitzende mitgeteilt hat, dass aus dem geringen Umfang der Vorbereitungsnotizen auch der Schluss gezogen wurde, dass die Kandidatin zum Zeitpunkt der Vorbereitung nicht über genügend Wissen verfügt habe. Diese Aussage wurde jedoch ohnehin den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich jedenfalls als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht darüber hinaus weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich jedenfalls als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht darüber hinaus weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. vergleiche dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Befangenheit, Beurteilungsschlüssel, Kompensationsprüfung, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2196372.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018