TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W154 2198210-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 154 2198210-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA Ägypten, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 zur Zl. 1097757602 / 180526244, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA Ägypten, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 zur Zl. 1097757602 / 180526244, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge:BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) mit Bescheid vom 19.05.2016 negativ entschieden hat. Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ: I403 2129069-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Am 22.03.2017 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Spruchpunkt III stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Am 22.03.2017 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Spruchpunkt römisch drei stellt fest, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2017, GZ: I419 2129069-2/3.E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF am 29.09.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde bzw. Revision an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in diesen Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergangen, auch wurde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

2. Am 06.06.2018 wurde der BF von Sicherheitsbeamten in einer näher bezeichneten U-Bahnstation in Wien angetroffen. Es erfolgte eine Personenkontrolle, wobei der nicht rechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt wurde. Der BF wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.

3. Am 07.06.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"[...]

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten?

A: Ja

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Sie wurden am 06.06.2018 um Uhr 15:40, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich der U-Bahn Station Währinger Straße, angehalten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Aufgrund dessen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Sie sind behördlich nicht gemeldet.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 19.05.2016 negativ abgeschlossen (§§ 3 und 8 AsylG), und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig wäre. Die Entscheidung erwuchs in 2. Instanz am 01.08.2016 in Rechtskraft. Ein von Ihnen eingebrachter Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.08.2017 zurückgewiesen und erwuchs in 2.Instanz am 29.09.2017 in Rechtskraft.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 19.05.2016 negativ abgeschlossen (Paragraphen 3 und 8 AsylG), und wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig wäre. Die Entscheidung erwuchs in 2. Instanz am 01.08.2016 in Rechtskraft. Ein von Ihnen eingebrachter Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 30.08.2017 zurückgewiesen und erwuchs in 2.Instanz am 29.09.2017 in Rechtskraft.

Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato nicht nach und tauchten unter.

In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt.

F: Sind Sie in Österreich behördlich gemeldet?

A: Nein.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer gestrigen Festnahme am 06.06.2018 Unterkunft bezogen?

A: Ich habe im Caritas Heim Meidling gewohnt. Das war für zwei Monate.

F: Wo haben Sie zuletzt gelebt?

A: Das war bei einem Bekannten bei der Thaliastraße.

F: Wie heißt Ihr Bekannter. Wie lautet seine genaue Wohnadresse?

A: Er heißtXXXX. Ich kenne die genaue Adresse aber nicht. Befragt gebe ich an, dass ich bei XXXX anläute und er dann die Türe öffnet. Mehr kann ich zu XXXX nicht sagen. Ich war nur vier Tage bei ihm.A: Er heißtXXXX. Ich kenne die genaue Adresse aber nicht. Befragt gebe ich an, dass ich bei römisch 40 anläute und er dann die Türe öffnet. Mehr kann ich zu römisch 40 nicht sagen. Ich war nur vier Tage bei ihm.

F: Wo waren Sie sonst noch wohnhaft?

A: Bei der Caritas Anlaufstelle Josefstädterstraße war ich auch sehr oft. Ich bleibe vor Ort bis die Caritas in der Früh aufsperrt.

F: Sie haben den Ladungen zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats vom 15.11.2016 und 20.01.2017 bisher nicht Folge geleistet? Sie sind zu beiden Interviewterminen nicht erschienen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß davon nichts.

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?

A: Von der Caritas.

F: Was erhalten Sie von der Caritas?

A: Ich esse und trinke dort.

F: Wo haben Sie gearbeitet?

A: Ich habe noch nie im Bundesgebiet gearbeitet.

F: Sind Sie im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Sind Sie im Besitz von Barmitteln?

A: Ich habe ca. sieben Euro bei mir.

F: Haben Sie ein gültiges Reisedokument?

A: Nein.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet?

A: Nein.

F: Wo befinden sich Ihre Familienangehörigen?

A: Alle sind in Ägypten.

F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen?

A: Nein.

F: Wo befinden sich Ihre Effekte?

A: Ich habe alle Sachen hier.

Entscheidung

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie sind behördlich nicht gemeldet und verstoßen somit gegen das Meldegesetz verstoßen. Sie sind für die Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über keine Barmittel. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Sie werden ehestmöglich zur Identifikationsfeststellung der Ägyptischen Botschaft vorgeführt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats ist mit der Ägyptischen Botschaft in die Wege geleitet.

Es wird Ihnen eine Rechtsberatungsorganisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation Sie kontaktieren wird.

Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt.

F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen?

A: Ich habe alles verstanden. Ich möchte aber sagen, dass ich einen Sohn im Bundegebiet habe. Er heißt XXXX. Er ist am XXXX geboren. Er wohnt in Linz mit seiner Mutter. Die Mutter heißt XXXX(IFA XXXX) und ist am XXXX geboren. Sie wohnt in Linz. Ich möchte sagen, dass ich meinen Sohn noch nie gesehen habe, da mein Sohn in Ägypten gelebt hat. Der Sohn ist seit sechs Monaten in Österreich und lebt gemeinsam mit der Mutter in Linz. Ich wollte Ihn diese Woche besuchen gehen.A: Ich habe alles verstanden. Ich möchte aber sagen, dass ich einen Sohn im Bundegebiet habe. Er heißt römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. Er wohnt in Linz mit seiner Mutter. Die Mutter heißt XXXX(IFA römisch 40 ) und ist am römisch 40 geboren. Sie wohnt in Linz. Ich möchte sagen, dass ich meinen Sohn noch nie gesehen habe, da mein Sohn in Ägypten gelebt hat. Der Sohn ist seit sechs Monaten in Österreich und lebt gemeinsam mit der Mutter in Linz. Ich wollte Ihn diese Woche besuchen gehen.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ich war verheiratet und bin jetzt geschieden. Wir sind seit ca. sieben oder acht Jahren geschieden. Ich habe meine Ex-Frau zuletzt in Griechenland vor vier Jahren gesehen. Meinen Sohn habe ich auch zuletzt vor vier Jahren in Griechenland gesehen. Ich telefoniere aber mit meiner Ex-Frau und meinen Sohn. Ich habe meine Frau vor 14 Jahren geheiratet. Befragt gebe ich an, dass meine Ex-Frau auch ca. seit sechs Monaten in Österreich ist.

F: Wo in Linz wohnt Ihre Frau und Ihr Sohn? Können Sie sonst Angaben dazu machen?

A: Ich weiß es nicht. Ich kann dazu nichts sagen.

[...]"

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 07.06.2018 zugestellt.

Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind ägyptischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie über kein identitätsbezeugendes Dokument verfügen.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseverpflichtung nach Ägypten welcher Sie bis dato nicht nachgekommen sind. Sie besitzen keinen langfristigen und sicheren Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie besitzen keine Barmittel und keinen Aufenthaltstitel. Die Behörde muss somit davon ausgehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und Ihrer Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gingen in Österreich laut Sozialversicherungsauszug noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich behördlich nicht meldeten und somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar waren.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich seit dem 21.12.2017 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sind.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder über verfahrensrelevante familiäre noch berufliche oder soziale Bindungen verfügen

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär verankert. Laut Ihren eigenen und unbewiesenen Angaben leben Ihre Ex-Frau XXXX und Ihr Sohn in Österreich, Linz. Sie konnten keine Wohnadresse nennen. Eine ZMR-Abfrage Ihre Ex-Frau verlief ohne Ergebnis. Sie konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort Ihre Ex-Frau und Ihres Sohnes machen. Beide hätten Sie Sie zuletzt vor vier Jahren in Griechenland gesehen. Im Verfahren konnten daher keine Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein tatsächliches Familienleben geführt wird. "Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär verankert. Laut Ihren eigenen und unbewiesenen Angaben leben Ihre Ex-Frau römisch 40 und Ihr Sohn in Österreich, Linz. Sie konnten keine Wohnadresse nennen. Eine ZMR-Abfrage Ihre Ex-Frau verlief ohne Ergebnis. Sie konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort Ihre Ex-Frau und Ihres Sohnes machen. Beide hätten Sie Sie zuletzt vor vier Jahren in Griechenland gesehen. Im Verfahren konnten daher keine Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein tatsächliches Familienleben geführt wird. "

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt des BFA-Aktes verwiesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Heranziehung des § 76 Abs. 3 FPG und unter Hervorhebung der Ziffern 3 und 9 aus:Rechtlich führte die belangte Behörde unter Heranziehung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und unter Hervorhebung der Ziffern 3 und 9 aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Gegen Sie besteht seit dem 29.09.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Ägypten welcher Sie bis dato nicht aus eigenem nachgekommen sind. Sie sind behördlich nicht gemeldet. Laut Ihren Angaben lebten Sie zuletzt bei einem Freund, genaue Adresse unbekannt.

Bis zum 21.12.2017 waren Sie in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, obdachlos gemeldet. Sie tauchten danach im Bundesgebiet unter und entzogen sich somit dem fremdenrechtlichen Verfahren. Sie besitzen auch nicht ausreichend Barmittel um sich Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Sie verfügen über keine langfristige gesicherte Unterkunft. Sie besitzen nicht ausreichend Barmittel bzw. ein Reisedokument sowie den Willen um Ihren illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Es gibt keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und sich dem Asylverfahren entziehen.

Es sei auch darauf hingewiesen werden, dass Sie beim Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifkats bisher nicht mitgewirkt haben. Diesbezüglichen Ladungsbescheiden vom 11.10.2016 und 11.01.2017 sind Sie nicht nachgekommen. Sie werden ehestmöglich zur Identifikationsfeststellung der Ägyptischen Botschaft vorgeführt.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel bzw. den Willen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden.

Sie sind behördlich nicht gemeldet und konnten auch sonst keine Unterkunft mit konkreten Angaben nennen.

Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Ihre Familie lebt in Ägypten. In Österreich leben Ihren Angaben nach Ihre Ex-Frau und Ihr Sohn. Eine ZMR-Abfrage betreffend dem Aufenthaltsort Ihrer Ex-Frau verlief negativ. Sie konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort Ihre Ex-Frau und Ihres Sohnes machen. Sie haben Ihre Ex-Frau und Ihren Sohn zuletzt vor vier Jahren gesehen. Es besteht in keinster Weise ein tatsächliches Familienleben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihren bisherigen Ausreiseverpflichtungen nicht nachkamen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund Ihres Verhaltens im Zuge der Abschiebung sowie der Aussagen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, kommt die Behörde zu dem Entschluss, dass in Ihrem Fall das gelindere Mittel nicht zielführend wäre und die Gefahr besteht, aufgrund Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsnormen, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauchen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

5. Gegen den Mandatsbescheid vom 07.06.2018, gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft wurde seitens des BF mit Schriftsatz vom 12.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass im Fall des BF weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorlägen sowie die mangelhafte Prüfung der Anwendbarkeit gelinderer Mittel.

6. Am 14.06.2018 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und fasst in einem Schriftsatz im Wesentlichen nochmals den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen, dabei führte sie aus, dass der BF am 29.06.2018 der ägyptischen Botschaft zu einem Interviewtermin vorgeführt werde. Die Einhaltung des Interviewtermins sei für die Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates unbedingt notwendig und es müsse sichergestellt werden, dass der BF sich nicht wiederum dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehe.

Des Weiteren führte sie aus, dass das bisherige Verhalten des BF nur dazu diente, um den illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und es als ausgeschlossen anzusehen sei, dass der BF im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung mitwirken würde. Der BF könne nicht als vertrauenswürdig angesehen werden, weshalb von der Verhängung des gelinderen Mittels hätte Abstand genommen werden müssen. Eine entsprechende Begründung würde im Schubhaftbescheid angeführt. Der nunmehrige angebliche Aufenthalt des minderjährigen Sohnes ändere nichts an der Vollstreckung der bestehenden Rückkehrentscheidung, da einerseits nicht feststehe, auf welcher Rechtsgrundlage die Kindermutter und der Sohn aufhältig sein sollten und anderseits der bisherige telefonische Kontakt auch in Ägypten aufrechterhalten werden könne. Im Übrigen könne der BF auf legalen Weg nach Österreich zurückkehren, da gegen den BF kein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Ägypten zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des BF steht nicht fest.Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA mit Bescheid vom 19.05.2016 negativ entschieden hat. Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ: I403 2129069-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Am 22.03.2017 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Spruchpunkt III stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Am 22.03.2017 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Spruchpunkt römisch drei stellt fest, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2017, GZ: I419 2129069-2/3.E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF am 29.09.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde bzw. Revision an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in diesen Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergangen, auch wurde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Für den BF liegt in Österreich seit 21.12.2017 keine behördliche Wohnsitzmeldung vor. Davor war der BF lediglich mit Unterbrechungen behördlich gemeldet.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 07.06.2018, 11.55 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit der ägyptischen Vertretungsbehörde wurde bereits eingeleitet. Ein Vorführtermin des BF vor die ägyptische Botschaft ist für den 29.06.2018 festgelegt.

Die Abschiebung des BF nach Ägypten bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. So gab der BF in der Einvernahme vom 07.06.2018 einmal an, seinen Sohn noch nie gesehen zu haben, weil jener bislang in Ägypten gelebt habe, dann vermeinte der BF, seinen Sohn zuletzt in Griechenland vor vier Jahren gesehen zu haben. Der BF konnte den genauen Aufenthaltsort seiner Ex- Frau, die sich seit einigen Monaten in Österreich befinden solle, nicht nennen und führte aus, dass er zu seinem Sohn lediglich telefonischen Kontakt pflegen würde. Auch die Beschwerde blieb diesbezüglich unsubstantiiert. Von der familiären Verankerung des BF in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Barmittel in der Höhe von wenigen Euro sind jedenfalls zu gering, um etwas im Hinblick auf das Vorliegen einer sozialen Verankerung für seine Person zu gewinnen. Bezüglich der Wohnsitznahme des BF muss dem BF entgegengehalten werden, dass er ab 21.12.2017 nicht mehr behördlich in Österreich gemeldet war und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF war auch in der Einvernahme am 07.06.2018 nicht bereit, die genaue Adresse zu nennen, an der er seit damals gewohnt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF bewusst in der Anonymität gelebt hat, um einer möglichen Abschiebung nach Ägypten nach erfolglosem Abschluss seines zweiten Asylerfahrens zu entgehen. Eine Erklärung, warum sich der BF nicht amtlich gemeldet hat, geht auch aus der Beschwerde nicht hervor.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich und seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Ägypten der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich zum einen aus den Aussagen des BF im Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht auch keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der BF wird am 29.06.2018 zur Durchführung eines Interviews der ägyptischen Botschaft vorgeführt, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland somit zeitnah möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seines Antrages auf Erteilung eines Heimreisezertifikates ägyptischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Des Weiteren wurde festgestellt, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2017, GZ: I419 2129069-2/3.E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF am 29.09.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde bzw. Revision an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in diesen Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergangen, auch wurde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seines Antrages auf Erteilung eines Heimreisezertifikates ägyptischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Des Weiteren wurde festgestellt, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die Beschwerde dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2017, GZ: I419 2129069-2/3.E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF am 29.09.2017 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde bzw. Revision an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in diesen Verfahren ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergangen, auch wurde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gegen den BF liegt eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Ägypten vor.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor:

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG:Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG indiziert, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht."Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG indiziert, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären Bezugspunkte, die Ausführungen des BF im Verfahren hinsichtlich der in Österreich angeblich aufhältigen Ex-Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes blieben äußerst vage bzw. widersprüchlich, der BF konnte den genauen Aufenthaltsort der Frau nicht nennen und führte aus, dass er zu seinem Sohn lediglich telefonischen Kontakt pflegen würde. Auch die Beschwerde blieb diesbezüglich unsubstantiiert. Von einer familiären Verfestigung des BF in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördliche gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären Bezugspunkte, die Ausführungen des BF im Verfahren hinsichtlich der in Österreich angeblich aufhältigen Ex-Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes blieben äußerst vage bzw. widersprüchlich, der BF konnte den genauen Aufenthaltsort der Frau nicht nennen und führte aus, dass er zu seinem Sohn lediglich telefonischen Kontakt pflegen würde. Auch die Beschwerde blieb diesbezüglich unsubstantiiert. Von einer familiären Verfestigung des BF in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördliche gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,).

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der nach Erhalt eines Heimreisezertifikates terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[...]

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus - der vom BF in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus - der vom BF in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde darauf abgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2198210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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