TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W220 1422723-1

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W220 1422723-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2011, Zl. 11 07.869-BAG,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2011, Zl. 11 07.869-BAG,

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom 05.11.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom 05.11.2011 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs1 Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof führte am 23. 07.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 13.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, Zl. W127 1422723-1, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren betreffend seine Ausweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014, Zl. W127 1422723-1, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren betreffend seine Ausweisung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2014 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 810786903-1379525, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (vgl. hierzu das Verfahren W220 1422723-2).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl. 810786903-1379525, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vergleiche hierzu das Verfahren W220 1422723-2).

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1045/2014, wurde das unter Punkt 4. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1045 aus 2014,, wurde das unter Punkt 4. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.05.2018 eine Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.05.2018 eine Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach ausführlicher Besprechung mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus XXXX .Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus römisch 40 .

Er reiste im Juli 2011 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er kann Fragen zu seinem Tagesablauf, seiner Familie und seinem Leben im Bundesgebiet auf Deutsch in verständlicher Weise beantworten. Er hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A.1. und A.2. bestanden und am 04.08.2016 ein ÖSD-Zertifikat A.2. erlangt. Einen Deutschkurs auf dem Niveau B.1. hat der Beschwerdeführer bereits absolviert. Eine Prüfung dazu hat er noch nicht abgelegt, er lernt jedoch bereits dafür.

Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert. Seit Juli 2017 ist er mit ihr verheiratet. Das Ehepaar lebt in aufrechter Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist erwerbstätig und kommt mit ihrem Verdienst von EUR 1550,- netto monatlich überwiegend für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung auf. Die Ehegatten leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Das Verhältnis zwischen den Ehegatten ist sehr eng, die Ehegattin des Beschwerdeführers engagiert sich stark für das Fortkommen des Beschwerdeführers. Die Ehegatten haben sich ausführliche Gedanken über ihre weitere gemeinsame Zukunft gemacht, wobei insbesondere gemeinsame Kinder und eine künftige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zentral sind. Die Führung des Familienlebens in Afghanistan ist der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Der Beschwerdeführer erhält derzeit EUR 200,- monatlich von der Caritas. Er ist derzeit nicht erwerbstätig, hat sich jedoch bereits in der Vergangenheit mehrfach um eine Beschäftigung bemüht. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage bei einer XXXX für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden mit einem Verdienst von EUR 1500,- brutto monatlich.Der Beschwerdeführer erhält derzeit EUR 200,- monatlich von der Caritas. Er ist derzeit nicht erwerbstätig, hat sich jedoch bereits in der Vergangenheit mehrfach um eine Beschäftigung bemüht. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage bei einer römisch 40 für eine Vollzeitbeschäftigung von 40 Wochenstunden mit einem Verdienst von EUR 1500,- brutto monatlich.

Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist in seine Schwiegerfamilie stark eingebunden und hat zu den Familienangehörigen seiner Gattin ein sehr gutes Verhältnis. Das Familienleben ist geprägt von einem besonders engen Naheverhältnis, was sich einerseits in der engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin und andererseits in einer engen Beziehung zu den Schwiegereltern ausdrückt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und er hat dadurch intensive soziale Kontakte.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in der Vergangenheit in einem Fußballverein engagiert und an einem Turnier teilgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins

1. Fall und Abs. 2 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.1. Fall und Absatz 2, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Feststellung zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Feststellung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und das erkennende Gericht ist in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, das sich im Rahmen der abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen bestätigt hat.

Die Staatsbürgerschaft und Herkunft des Beschwerdeführers steht unstrittig fest. Ebenso unstrittig ergibt sich die Einreise und der seither durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeverhandlung im Rahmen der Befragung zu seinen Lebensumständen in Österreich einen glaubwürdigen Eindruck, der in Einklang mit den zahlreichen vorgelegten Schreiben und Belegen steht, sodass seinen Angaben gefolgt wird.

Die Feststellungen zum guten Sprachniveau des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen, insbesondere dem Deutschzertifikat des ÖSD auf Sprachniveau A.2., den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, in der es problemlos möglich war, sich mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch über seinen Alltag im Bundesgebiet zu unterhalten.

Die Feststellung zum Personenstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Beziehung der Ehegatten zueinander ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt - zahlreiche Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers und Lichtbilder der Hochzeit sowie auch gemeinsamer anderer Aktivitäten belegen, dass zwischen ihnen ein enges Naheverhältnis besteht. Es ist aufgrund der vorgelegten Lohnabrechungen, aus den im Akt einliegenden Schreiben seiner Ehegattin und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung schlüssig nachvollziehbar, dass seine Ehegattin erwerbstätig ist und derzeit ganz überwiegend für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung aufkommt. Aus den Schreiben seiner Gattin ergibt sich deren Engagement für das Fortkommen des Beschwerdeführers. Beides wird, in Zusammenhalt mit den Äußerungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, als Beleg dafür gesehen, dass die Ehegatten konkrete Pläne für eine gemeinsame Zukunft haben und einander sehr nahe stehen.

Die Feststellungen zur beruflichen Integration basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenhalt mit der vorgelegten Einstellungszusage.

Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, ist aufgrund der gemeinsamen Einreise und der Schutzgewährung gegenüber seinem Bruder evident.

Die Feststellungen zur Eingliederung des Beschwerdeführers besonders in seine Schwiegerfamilie sowie auch zum Freundeskreis fußen auf den im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben.

Das frühere Engagement bei einem Fußballverein ist aufgrund des im Akt einliegenden Lichtbildes und den Aussagen des Beschwerdeführers belegt.

Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Zu A I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZu A römisch eins.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, bezüglich der rechtswirksamen Beschwerdezurückziehung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

"Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn - bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2)."Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn - bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens - auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, RA 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2).

Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG).Allerdings legt Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG).

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)."Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ Rz 191)."

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 05.11.2011 mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2018 ist das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des (im Spruch genannten) Bescheides vom 05.11.2011 mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu A.II) Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Da gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2011 bereits beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - wie zu A.I. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - wie zu A.I. ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden im angeführten Umfang die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes betreffend die Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen sind, liegt im Ergebnis eine Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).4. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 2014, 2012/22/0142, und vom 17. April 2013, 2012/22/0235, jeweils mwN).

5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen. Als schwerwiegend zugunsten des Beschwerdeführers zeigt sich die enge Bindung zwischen den Ehegatten, die seit mehreren Jahren in einer Lebensgemeinschaft leben und seit knapp einem Jahr verheiratet sind. Dabei zeigt sich ein besonderes Naheverhältnis, das vom Aufbau einer gemeinsamen Zukunft geprägt ist. Das Familienleben des Beschwerdeführers verstärkt sein Interesse am Verbleib maßgeblich. Der Beschwerdeführer hat zudem auch starke Bindungen zu seiner Schwiegerfamilie. Zudem lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Wenn auch zwischen den erwachsenen Brüdern kein besonders Naheverhältnis hervorgekommen ist, so hat der Beschwerdeführer zu diesem doch ein familiäres Band, das sein Interesse am Verbleib stärkt.

Ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, würde durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, konkret XXXX , jedenfalls vorübergehend nicht aufrechterhalten werden können. Zwar stehen Besuchen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und könnte der Kontakt zwischenzeitlich auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Ein Umzug der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers, die hier ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führt, nach Afghanistan ist jedoch vor dem Hintergrund der dortigen notorischen Situation von Frauen, die ihre Rechte anerkennen und ausüben, auszuschließen. Längerfristig würde ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens zwischen den Ehegatten, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrecht erhalten werden können, woraus ein gravierender Eingriff in das Recht auf Familienleben resultieren würde.Ein wesentlicher Aspekt des Familienlebens, nämlich die physische Nähe der Familienmitglieder zueinander, würde durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, konkret römisch 40 , jedenfalls vorübergehend nicht aufrechterhalten werden können. Zwar stehen Besuchen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen und könnte der Kontakt zwischenzeitlich auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Ein Umzug der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers, die hier ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben führt, nach Afghanistan ist jedoch vor dem Hintergrund der dortigen notorischen Situation von Frauen, die ihre Rechte anerkennen und ausüben, auszuschließen. Längerfristig würde ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens zwischen den Ehegatten, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrecht erhalten werden können, woraus ein gravierender Eingriff in das Recht auf Familienleben resultieren würde.

7. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde zudem in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit Juli 2011 - sohin seit knapp sieben Jahren - im Bundesgebiet. Die im oben dargelegten Sinne als "lang" zu wertende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers verstärkt sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich und verleiht seinem Interesse am Verbleib großes Gewicht.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Während der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", lebt der Beschwerdeführer seit Juli 2011 - sohin seit knapp sieben Jahren - im Bundesgebiet. Die im oben dargelegten Sinne als "lang" zu wertende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers verstärkt sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich und verleiht seinem Interesse am Verbleib großes Gewicht.

Beachtlich ist dabei auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz durchgehend rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauerte sohin beinahe sieben Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar.Beachtlich ist dabei auch, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund des anhängigen Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz durchgehend rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauerte sohin beinahe sieben Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder über den Stand seines Verfahrens erkundigt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar.

Der Beschwerdeführer begründete sein Familien- und Privatleben überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt unsicher war, dies gilt insbesondere für den gesamten Zeitraum ab Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens und Familienlebens ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Allerdings ist der Beschwerdeführer in sehr hohem Maß in die österreichische Gesellschaft integriert: Er absolvierte das ÖSD Sprachzertifikat auf der Niveaustufe A.2., spricht mittlerweile sehr gut Deutsch und baut seine Sprachkenntnisse laufend aus. Er nahm am österreichischen Vereinsleben teil, indem er Fußball spielte. Aufgrund seiner anhaltenden Bestrebung, eine Berufstätigkeit ausüben zu können und seiner Einstellungszusage, sowie seines bereits konkreten Planes künftiger Erwerbstätigkeit und des Aufbaus einer auch wirtschaftlichen Zukunft mit seiner Gattin, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig selbsterhaltungsfähig sein wird.

Der Beschwerdeführer vermittelte insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer erheblich überdurchschnittlichen Integration in Österreich und redlichem Streben sowohl nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft als auch nach der weiteren Verbesserung seiner Sprachkenntnisse.

Unzweifelhaft hat sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung der Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.

Schwer zulasten des Beschwerdeführers wird die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein Strafgericht gewichtet.

Zusammenschauend spricht für den Beschwerdeführer insbesondere das schutzwürdige Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin, hinzu treten seine fundierten Deutschkenntnisse, die Einstellungszusage und das Erreichen sozialer und kultureller Integration sowie die lange, rechtmäßige Aufenthaltsdauer. Gegen den Beschwerdeführer spricht insbesondere die strafrechtliche Verurteilung und der Umstand, dass er sich während der Entwicklung seines Privat- und Familienlebens der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst war. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass aufgrund des besonders intensiv ausgeprägten Familienlebens und der umfassenden Integration das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das durch die dargestellten negativen Faktoren gestärkt wird, letztlich überwiegt.Zusammenschauend spricht für den Beschwerdeführer insbesondere das schutzwürdige Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin, hinzu treten seine fundierten Deutschkenntnisse, die Einstellungszusage und das Erreichen sozialer und kultureller Integration sowie die lange, rechtmäßige Aufenthaltsdauer. Gegen den Beschwerdeführer spricht insbesondere die strafrechtliche Verurteilung und der Umstand, dass er sich während der Entwicklung seines Privat- und Familienlebens der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst war. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass aufgrund des besonders intensiv ausgeprägten Familienlebens und der umfassenden Integration das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das durch die dargestellten negativen Faktoren gestärkt wird, letztlich überwiegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben,
Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,
Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Verfahrensdauer, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W220.1422723.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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